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172.71

Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

Präambel

Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen 172.71

1.10. 08 - 62

Gesetz

über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

(vom 23. August 1999)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 3. März

1999,

beschliesst:

I. Vertragliche Auslagerung und Zusammenarbeit

Art. 1 Grundsatz sowie der Gerichte u ihrer Zust lichrechtl matik mit 2 Die Ausl strategisc Zustimmung 3 Das öffe Anspruch n

Der Regierungsrat, die Direktionen, Ämter und Betriebe Kantonsrat, die Ombudsstelle, die obersten kantonalen nd die öffentlichrechtlichen Anstalten können im Rahmen ändigkeiten Informatikdienstleistungen privat- oder öffent- ichen Institutionen übertragen oder im Bereich der Infor- solchen Institutionen zusammenarbeiten. agerung von Informatiksystemen und -anwendungenmit her Bedeutung für die kantonale Verwaltung bedarf der des Regierungsrates. ntliche Organ, das externe Informatikdienstleistungen in immt, bleibtfür die Erfüllung seinerAufgaben verantwort- lich. Sicherung der Verwaltungs- tätigkeit

Art. 2

Das öffentliche Organ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen sowie vertragliche Auflagen sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträch- tigung gewährleistet ist, wenn ein privates Unternehmen, bei dem es Informatikdienstleistungen bezieht, Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.

Privatrechtlich organisierte Unternehmen, an denen der Kanton Zürich allein oder zusammen mit andern öffentlichen Institutionen eine Kapital- und Stimmenmehrheit hält, gelten nicht als private Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.

.71 Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen Amtsgeheimnis und Daten- schutz

Art. 3

Das öffentliche Organ darf besondere Personendaten3 im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz2, 3 und solche, die im Interesse des Staates der Geheimhaltung unterliegen, privatrechtlich organisierten Unternehmen nur dann zur Bearbeitung zugänglich machen, wenn sie durch organisatorische und technische Massnahmen vor unbefugter Einsichtnahme geschützt sind. Es stellt sicher, dass solche Daten ausschliesslich von Mitarbeitenden des Unter- nehmens bearbeitet werden, die diesbezüglich seinem Kontroll- und Weisungsrecht unterstellt und als Hilfspersonen an das Amtsgeheim- nis sowie allfällige Berufs- oder Spezialgeheimnisse gebunden sind.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Infor- mation und den Datenschutz2, 3 über das Bearbeiten von Daten im Auftrag. II. Beteiligung an Informatikunternehmen Gründung und Beteiligung

Art. 4

Der Regierungsrat kann für die Erfüllung von Informatik- bedürfnissen öffentlicher Organe Informatikunternehmen in öffent- lich- oder privatrechtlicher Form gründen sowie Beteiligungen an solchen Unternehmen erwerben.

Der Regierungsrat bestimmt, wer die dem Staat auf Grund der Beteiligung zustehenden Rechte wahrnimmt und ihn in der Verwal- tung des Unternehmens vertritt. Einbringung staatlicher Ver- mögenswerte

Art. 5

Der Regierungsrat ist ermächtigt, der Informatik dienende Sach- und Vermögenswerte sowie Beteiligungen des Staates nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung oder die Begründung einer Forderung in ein Informatik- unternehmen einzubringen. Darlehen sind zu marktüblichen Bedin- gungen zu verzinsen.

OS 55, 580.

LS 170.4.

Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb- ruar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,