Die Direktion der Justiz und des Innern führt eine Fach- tegrationsfragen. lle wird von der oder dem kantonalen Beauftragten onsfragen geleitet.
172.8
Integrationsverordnung
Präambel
Integrationsverordnung 172.8
1.1.07 - 55
(vom 20. September 2006)1
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Fachstelle für Integrationsfragen
Art. 1 Organisation stelle für In 2 Die Fachste für Integrati
Art. 2 Auftrag leben de gegensei 2 Sie be Staatsan 3 Sie un dafür ei rung sow
Die Fachstelle fördert das einvernehmliche Zusammen- r schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung in tiger Achtung und Toleranz. kämpft die Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer gehörigkeit oder Herkunft. terstützt entsprechende Massnahmen Dritter und setzt sich n, dass sich die schweizerische und die ausländische Bevölke- ie die Behörden und Organisationen aktiv daran beteiligen.
Art. 3 Aufgaben a. Sie se tätigkeit Wohnbevöl b. Sie un tion der wirkung d Massnahme c. Sie be Fragen de d. Sie fö Beratung 2 Die Fac und überp Wirkungen darüber u
Die Fachstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: tzt sich dafür ein, dass bei Rechtsetzung und Verwaltungs- der Integration und Chancengleichheit der ausländischen kerung angemessen Rechnung getragen wird. terstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integra- ausländischen Wohnbevölkerung und fördert die Mit- er Ausländerinnen und Ausländer bei entsprechenden n. rät und sensibilisiert Behörden, Amtsstellen und Private in r Integration. rdert öffentliche oder private Integrationsprojekte durch und finanzielle Unterstützung. hstelle koordiniert die kantonale Integrationsförderung rüft regelmässig deren Bedarf, die Massnahmen und die . Sie erstattet der Direktion der Justiz und des Innern nd über ihre Tätigkeit Bericht.
.8 Integrationsverordnung Zusammen- arbeit
Art. 4
Die Fachstelle arbeitet mit den anderen Amtsstellen des Kantons zusammen, ferner mit den eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleich- artige Aufgaben wahrnehmen.
Sie stimmt ihre Tätigkeiten mit jenen der zuständigen Bundes- stellen und der Integrationsstelle der anderen Kantone ab. Leistungs- vereinbarungen
Art. 5
Mit öffentlichen oder privaten Stellen können Leistungs- vereinbarungen über integrationsfördernde Massnahmen abgeschlos- sen werden.
- Kommission für Integrationsfragen Wahl und Zusammen- setzung
Art. 6
Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission von höchstens neun Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz. Wieder- wahl ist zweimal möglich.
Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen nimmt mit bera- tender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
Art. 7
Aufgaben stelle fü Geschäfts Die Kommission berät und unterstützt die Arbeit der Fach- r Integrationsfragen. - tätigkeit
Art. 8
Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Direktion der Justiz und des Innern bedarf.
Die Kommission tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen.
Art. 9
Sekretariat der Kommissi C. Inkrafttr Die Fachstelle für Integrationsfragen führt das Sekretariat on. eten
Art. 10
Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.
OS 61, 355; Begründung siehe ABl 2006, 1320.