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173.4

Gesetz über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen

Präambel

1.1.16 - 91

Gesetz

über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon

und den Übergang der Gemeinde Zollikon

vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen

(vom 10. März 1985)1

Art. 1

Der bisherige Bezirk Zürich wird in die Bezirke Zürich und Dietikon aufgeteilt; die Gemeinde Zollikon wird dem Bezirk Meilen zugeteilt.4

Der Bezirk Zürich umfasst die Stadt Zürich, der Bezirk Dietikon die übrigen Gemeinden des bisherigen Bezirks ausser Zollikon.

Art. 2

Hauptort des Bezirks Dietikon ist Dietikon.

Art. 3

Die in der Gesetzgebung enthaltenen Aufzählungen der Be- zirke, ihrer Hauptorte und der zu ihnen gehörenden Gemeinden wer-

Art. 1

den entsprechend den § an den Schluss der Auf und 2 geändert. Der Bezirk Dietikon wird zählungen gestellt.

Art. 4

Das Gesetz über die Bezirkshauptorte vom 6. Dezember 1931 wird aufgehoben.

Art. 5

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.5 das Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom

. September 1983: . . .2

  1. das Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom

. Juli 1963: . . .2

  1. das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975: . . .2

Art. 6

Die einzelnen Behörden des bisherigen Bezirks Zürich wer- den durch solche des Bezirks Dietikon und des Bezirks Zürich ersetzt. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Trennung für die ein- zelnen Behörden. Fällt dieser nicht mit dem Beginn einer Amtsdauer zusammen, ordnetder Regierungsrat fürdie betreffende Behördeeine Erneuerungswahl für den Rest der Amtsdauer an.

Die Kreditbewilligung für die Bezirkslokalitäten im Bezirk Dieti- kon durch die zuständigen Organe bleibt vorbehalten.

Mit der Konstituierung der Bezirksräte und Statthalterämter sind die neuen Bezirke Zürich und Dietikon errichtet.

.4

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Zuteilung der Gemeinde Zollikon an den Bezirk Meilen.6

Der Regierungsrat erlässt die übrigen Übergangsbestimmungen.

Art. 7

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3.

OS 49, 406.

Text siehe OS 49, 406.

In Kraft gesetzt auf die Erneuerungswahlen der Bezirksverwaltungsbehörden im Jahre 1989 (OS 50, 455).

Teilinkraftsetzung auf 1. Januar 1986 (OS 49, 409); Ergänzungen (OS 49, 470,

und OS 50, 455).

Teilinkraftsetzung auf die Erneuerungswahlen des Kantonsrates im Jahre 1987 (OS 49, 538).

Zugeteilt seit 1. Januar 1986 (OS 49, 409).