gestützt auf Bezirks Dieti Bezirk Zürich Abs. 5 des Gesetzes über die Bildung eines neuen kon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom an den Bezirk Meilen vom 10. März 19852, beschliesst: Amtssitz und Infrastruktur
173.42
Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
Präambel
Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon 173.42
1.4.08 - 60
Verordnung
über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
(vom 9. Januar 2008)1
Der Regierungsrat,
Art. 6
Art. 1
Bis zum Bezug der Räumlichkeiten in Dietikon übt das Bezirksgericht Dietikon seine Tätigkeit am Amtssitz des Bezirks- gerichts Zürich aus. Das Bezirksgericht Zürich stellt dem Bezirks- gericht Dietikon seine Infrastruktur zur Verfügung.
Art. 2 Organisation können sich v tungsentschei für Arbeiten, messene Vergü gerichts fest 2 Die Verwalt Aufbau und di gerichts und Pachtsachen d Entscheide, d Bezirksgerich 3 Sie ist ins a. den Erlass b. die Vorber Mietgerichtes c. dieRegelun behörde in Mi schläge und d d. die Festse trative Perso e. die Anstel sowie des jur teren Aufgabe f. die Vorber
Die gewählten Mitglieder des Bezirksgerichts Dietikon or ihrem Amtsantritt konstituieren und Justizverwal- de zur Organisation und zum Betrieb fällen. Sie erhalten die sie vor ihrem Amtsantritt geleistet haben, eine ange- tung, welche die Verwaltungskommission des Ober- legt. ungskommission des Obergerichts trifft die für den e Organisation des Bezirksgerichts Dietikon, des Miet- der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und es Bezirks Dietikon notwendigen Vorbereitungen und ie in bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, bis sich das t konstituiert hat. besondere zuständig für: der Geschäftsordnung, eitung der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des , gderGeschäftsführungderParitätischenSchlichtungs- et- und Pachtsachen, die Einholung der Wahlvor- ie Wahl der Schlichterinnen und Schlichter, tzung des Stellenplanes für das juristische und adminis- nal, lung der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers istischen und kaufmännischen Personals und die wei- n der Anstellungsbehörde, eitung des Voranschlages.
.42 Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
Art. 3 Zuständigkeit tungsbehörde i Arbeitsgericht hängig sind, w 2 Hebt eine ob Behördenauf,si beurteilung zu
Das Bezirksgericht Zürich, das Mietgericht und die Schlich- n Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich sowie das Zürich bleiben für Verfahren, die dort am 30. Juni 2008 eiterhin zuständig. ere Instanz einen Entscheid der in Abs. 1 genannten nddiesebeieinerRückweisungderSachefürdieNeu- ständig.
Art. 4
Inkrafttreten 1 OS 63, 29; B Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. egründung siehe ABl 2008, 31.
LS 173.4.