Grundsatz52 waltungsbehö rechtliche A Öffentlichrechtliche Angelegenheiten werden von den Ver- rden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privat- nsprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
175.2
Verwaltungsrechtspflegegesetz
VRG
Präambel
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
1.7. 25 - 129
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)42
(vom 24. Mai 1959)1
Erster Abschnitt: Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungs-
behörden
Art. 1
Art. 2 Ausnahme Gemeinde Zivilgeri 2 Sie ent gegen die
Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und sowiegegen deren Beamteund Angestellte entscheiden die chte. scheiden auch über die Schadenersatzansprüche Privater Inhaber behördlicher Konzessionen, Bewilligungen oder Patente. Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen
Art. 3
BesonderegesetzlicheBestimmungen,welchedieZuständig- keit anders ordnen, bleiben vorbehalten. Zweiter Abschnitt: Das Verwaltungsverfahren
- Geltungsbereich
Art. 4
Geltungsbereich fahren vor den V des Kantons, sow B. Allgemeine Vo
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Ver- erwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und eit nicht abweichende Vorschriften bestehen. rschriften Beschleuni- gungsgebot
Art. 4a
Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen ein- geleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung. Prüfung der Zuständigkeit34
Art. 5
Bevor eine Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen.
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Ein- haltungderFristenistderZeitpunktderEinreichungbeiderunzustän- digen Behörde massgebend.
Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Ein- gaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen.34
Art. 5a
Ausstand wirken od in der Sa a. in der b.42 mit dritten G lobung, e oder Kind c. Vertre Sache tät 2 Ist der behörde o Kollegial fenden Mi Vorsorgli Massnahme
1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu- er sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie che persönlich befangen erscheinen, insbesondere: Sache ein persönliches Interesse haben, einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum rade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Ver- ingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft esannahme verbunden sind, ter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen ig waren. Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichts- der, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer behörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betref- tgliedes. che n
Art. 6
Die Verwaltungsbehörde trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vor- sitzende hiezu ermächtigt. Verfahren mit mehreren Beteiligten
Art. 6a
1 SindaneinemVerfahrenmehrerePersonenbeteiligt,die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemesse- ner Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.
Art. 6b
Sitz im Ausland haben ein Zustel
1 Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland lungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz an- zugeben.
Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemesse- nerFristnichtnach,sokanndieVerwaltungsbehördeentwederZustel- lungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Ein- gabe nicht eintreten.
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129 Untersuchung von Amtes wegen
Art. 7
Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunfts- personen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sach- verständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.
Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken:
- soweit sie ein Begehren gestellt haben,
- wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mit- teilungspflicht obliegt.
FürdieFeststellungdesSachverhaltessindVerwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amts- berichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Geheimhaltung und den Daten- schutz.33
DieVerwaltungsbehördewürdigtdasErgebnisderUntersuchung frei. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. An die gestellten Begehren ist sie nicht gebunden.34
Art. 8 Akteneinsicht schutzwürdiges sind berechtig förmlichen Ver fügung richtet Information un 2 Der Regierun Akten zur Eins 3 Die Informat Dritter richte Gerichten nach
Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, t, in die Akten Einsicht zu nehmen. Ausserhalb eines fahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Ver- sich das Akteneinsichtsrecht nach dem Gesetz über die d den Datenschutz7.47 gsrat regelt die Herausgabe und Zustellung von ichtnahme. ion über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht n sich vor Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten der Verordnung des Plenarausschusses der Gerichte
Art. 73
gemäss organis Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden- ation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)11.70
Art. 9 b. Ausnahme nahmeprotoko würdiger pri schlossenenU den Akten zu 2 Der wesent sicht verwei ohne Verletz licher Bekan unterzeichne
Die Einsicht in ein Aktenstück, insbesondere in ein Einver- ll,kannzurWahrungwichtigeröffentlicheroderschutz- vater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abge- ntersuchungverweigertwerden.DieVerweigerungistin vermerken und zu begründen. liche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Ein- gert wurde, soll jedoch insoweit mitgeteilt werden, als dies ung der zu schützenden Interessen möglich ist. Bei münd- ntgabe ist ein Protokoll zu erstellen, das derjenige zu n hat, der die Einsicht verlangt.
- Grundsatz
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 10
Erledigung einerRechts Rechtsmitte
1 Schriftliche Anordnungen sind zu begründen und mit mittelbelehrungzuversehen, diedaszulässigeordentliche l,dieRechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeich- net.
Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung3 und kantonale Gesetze, werden mit einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht.
Schriftliche Anordnungen werden mitgeteilt:
- den Verfahrensbeteiligten,
- auf ihr Gesuch hin anderen Personen, wenn sie durch die Anord- nung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung haben,
- der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes vom
. März 199525, wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde.
Eine Anordnung kann amtlich veröffentlicht werden, wenn sie
- nicht zugestellt werden kann,
- zahlreichen Personen mitgeteilt werden müsste,
- Personen unbekannten Aufenthalts mitgeteilt werden müsste,
- Personen mitgeteilt werden müsste, die sich nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand vollzählig bestimmen lassen.
Anstelle der vollständigen amtlichen Veröffentlichung der Anord- nung kann auch bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann. b.Anordnungen ohne Begründung
Art. 10
a.50 Auf die Begründung einer Anordnung kann verzichtet werden, wenn
- den Begehren der Verfahrensbeteiligten vollständig entsprochen wird,
- den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen können;dieRechtsmittelfristbeginntmitderZustellungdesbegrün- deten Entscheides zu laufen,
- den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache erhe- ben können. Einsprache- verfahren
Art. 10
b.49 1 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten.
Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einspra- che kommt aufschiebende Wirkung zu.
- Im Allgemeinen
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
Die Behörde überprüft ihre Anordnung uneingeschränkt und entscheidet nochmals über die Sache. Der Einspracheentscheid wird begründet.
Art. 10
Realakte Behörde,d Recht stü a. widerr b. die Fo c. die Wi 2 Die Beh b. In Sti rechtssac c.49 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der iefürHandlungenzuständigist,welchesichauföffentliches tzen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: echtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, lgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt, derrechtlichkeit von Handlungen feststellt. örde erlässt eine Anordnung. mm- hen
Art. 10
d.49 1 Gegen erstinstanzliche Handlungen des Regierungs- rates, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen, kann
Art. 21a
bei ihm innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. gilt sinn- gemäss.
Bei Handlungen im Zusammenhang mit der Erneuerungswahl der Ständeratsmitglieder ist die Einsprache innert dreier Tage einzu- reichen. Wird die Einsprache der Schweizerischen Post übergeben, ist eine Versandform zu wählen, die eine Zustellung am Tag nach Frist- ablauf gewährleistet.65
Bei entsprechenden Handlungen anderer staatlicher Organe gilt
Art. 19
Abs. 1 lit. c.
Art. 11 Fristen lung ein Istderle so endig tage im 2 Schrif bei der Postüber genügt e zerische b. Erstr und Wied herstell einer Fr
Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mittei- es Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. tzteTageinerFristeinSamstagodereinöffentlicherRuhetag, t sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhe- Laufe der Frist werden mitgezählt. tlicheEingabenmüssenspätestensamletztenTagederFrist Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen gebensein.HateinePersonimAusland eineFristzu wahren, s, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schwei- n diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.34 eckung er- ung ist
Art. 12
Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Frist- ablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hiefür dargetan und soweit möglich belegt werden.
- Im Allgemeinen
- Fristenlauf
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhin- dert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wieder- herstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäum- ten Rechtshandlung zehn Tage.34 Kosten und Partei- entschädigung
Art. 13
Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlun- gen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung19.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch VerletzungvonVerfahrensvorschriftenoderdurchnachträglichesVor- bringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden keine Kosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemes- senen Aufwand verursacht hat.34
In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.49
- Kostenauflage bei gemeinsam Beteiligten
Art. 14
Haben mehrere Beteiligte dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beteiligte, so tragen sie die ihnen auferlegten Kosten in der Regel zu gleichen Teilen unter subsi- diärer Haftung für das Ganze, soweit nicht durch das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet ist.
- Kosten- vorschuss
Art. 15
Entstehen aus der im Interesse eines Privaten veranlassten Untersuchung erhebliche Barauslagen, so kann die Durchführung der Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses abhängig gemacht werden.
Ein Privater kann überdies unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Ver- fahrenskosten angehalten werden: a.34 wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat,
- wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichts- behörde Kosten schuldet, c.33 wenn er als zahlungsunfähig erscheint.
- Verfahrens- kosten und Kostenauflage
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
- Unent- geltliche Rechtspflege
Art. 16
1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entspre- chendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kosten- vorschüssen zu erlassen.
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der AnspruchdesKantonsverjährtzehnJahrenachAbschlussdesVerfah- rens.49
- Partei- entschädigung
Art. 17
ImVerfahrenvordenVerwaltungsbehördenwerdenkeine Parteientschädigungen zugesprochen.
Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer ange- messenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn
- die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder
- ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensicht- lich unbegründet waren.31
Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unter- liegenden Partei auferlegt.31
Art. 18
- Rekurs
Art. 19
Zulässigkeit a. Anordnunge
1 Mit Rekurs können angefochten werden: n, einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegun- gen,
- unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung,
- HandlungenstaatlicherOrgane,welchediepolitischeStimmberech- tigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volks- abstimmungen betreffen (Stimmrechtssachen),
- Im Allgemeinen
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
- Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Ge- setze.
Keinem Rekurs unterstehen Akte
- des Regierungsrates,
- des Kantonsrates, seiner Geschäftsleitung und der Verwaltungs- delegation69 der Geschäftsleitung.
Gegen Rekursentscheide ist der Rekurs nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht und an Rechtsmittelinstanzen des Bundes ausgeschlossen ist. Der Entscheid der zweiten Rekurs- instanz ist kantonal letztinstanzlich.
Die für Anordnungen geltenden Bestimmungen sind sinngemäss auf die anderen Akte nach Abs. 1 anwendbar, soweit keine besondern Regelungen bestehen.
- Art der anfechtbaren Anordnung
Art. 19
a.50 1 Anfechtbar sind Anordnungen, die das Verfahren ab- schliessen.
Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
Art. 91
richtet sich sinngemäss nach –93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200526.
Art. 19
Rekursinstanz obere Behörde 2 Rekursinstan a. der Regieru 1. einer Direk 2. einer von e b.50 1 Anordnungen einer unteren Behörde können an die weitergezogen werden. z ist ngsrat bei Anordnungen tion, inem Mitglied des Regierungsrates geleiteten Kommission,
. der Bezirksräte und Statthalter,
- die Direktion bei Anordnungen
. einer Verwaltungseinheit der Direktion,
.73 einer Gemeinde in Stimmrechtssachen des Kantons, c.61 der Bezirksrat bei Anordnungen
. einer politischen Gemeinde,
. einer Schulgemeinde,
. einer Anstalt,
. eines Zweckverbandes,
. eines Privaten, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt, d.57 das Statthalteramt bei Anordnungen der politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens,
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
- der Kantonsrat hinsichtlich des Ergebnisses einer Kantonsrats- wahl; er entscheidet auf Antrag des Regierungsrates,
- die Geschäftsleitung des Kantonsrates bei Anordnungen seiner Kommissionen,
- dieVerwaltungsdelegation69 derGeschäftsleitungdesKantonsrates bei Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Be- langen
. des Beauftragten für den Datenschutz,
. des Leiters der Finanzkontrolle,
. der Ombudsperson,
. des Chefs der Parlamentsdienste.
Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz entscheiden soll, ist die der Rekurs- instanz übergeordnete Verwaltungsbehörde für die Behandlung des Rekurses zuständig. In der Rechtsmittelbelehrung ist diese Behörde als Rekursinstanz anzugeben.
Art. 20
Rekursgründe a. Rechtsverl sensüberschre b. unrichtige c. Unangemess 2 Wird ein Er ten Rechts ge
1 Mit Rekurs können gerügt werden: etzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermes- itung oder Ermessensunterschreitung, oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes, enheit der angefochtenen Anordnung. lass angefochten, kann die Verletzung übergeordne- rügt werden. Neue Vorbringen
Art. 20
a.49 1 Im Rekursverfahren können keine neuen Sachbegeh- ren gestellt werden.
NeueTatsachenbehauptungenundneueBeweismittelsindzulässig. Rekurs- berechtigung
Art. 21
1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
GemeindenundandereTrägeröffentlicherAufgabenmitRechts- persönlichkeit sind rekursberechtigt, wenn sie
- durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,
- die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt,
- Im Allgemeinen
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
- bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdi- gen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
- In Stimm- rechtssachen
Art. 21
a.49 1 In Stimmrechtssachen sind rekursberechtigt:
- die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungs- kreises und die Kandidierenden,
- politische Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis tätig sind,
- betroffene Gemeindebehörden.
Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass sie in der Versammlung gerügt worden ist.60
- Bei Anfechtung von Erlassen
Art. 21
b.63 1 ZurAnfechtungeinesErlassesistberechtigt,werdurch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte.
Art. 21
Re er Abs. 2 gilt sinngemäss. kurs- hebung
Art. 22
1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. In Stimmrechtssachen beträgt die Frist fünf Tage.
DerFristenlaufbeginntamTagnachderMitteilungdesangefoch- tenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffent- lichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.
Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist bis auf fünf Tage abkürzen.
- Inhalt der Rekursschrift
Art. 23
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begrün- dungenthalten.DerangefochteneEntscheidistbeizulegenodergenau zu bezeichnen.
Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem RekurrenteneinekurzeFristzurBehebungdesMangelsangesetztunter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde.
Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.49
Art. 24
- Aufschie- bende Wirkung
Art. 25
1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Re- kurses kommt aufschiebende Wirkung zu.
Keine aufschiebende Wirkung besteht
- in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Frei- stellung,
- Ort und Frist
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
- in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder Abstimmung bezieht und die Rekursschrift vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingereicht worden ist.
Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige An- ordnungen treffen.
Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kom- munale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vor- sieht. Rekurs- verfahren
Art. 26
1 Die Rekursinstanz leitet das Rekursverfahren und berei- tet den Rekursentscheid unabhängig von der anordnenden Behörde vor.
Richtet sich der Rekurs gegen die Anordnung einer Direktion oder einer Kommission, die von einem Mitglied des Regierungsrates geleitet wird, ist hierfür ein zentraler Rechtsdienst zuständig.
Art. 26
b. Aktenbeizug Bei offensichtl Rechtsmitteln k 2 Die Akten ste a.50 1 Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei. ich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten ann sie darauf verzichten. hen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen.
Art. 9
Vorbehalten bleibt
- Schriften- wechsel
Art. 26
b.49 1 Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
Die Vernehmlassungsfrist beträgt 30 Tage. In Stimmrechtssachen beträgt die Frist fünf Tage. Wurde die Rekursfrist abgekürzt, ist die Vernehmlassungsfrist entsprechend abzukürzen.59
Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anord- nen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.
Die Rekursinstanz stellt die Vernehmlassungen den andern Ver- fahrensbeteiligten zu.
- Zeugen- einvernahme
Art. 26
c.49 Verfügt die Rekursinstanz über gerichtliche Unabhängig- keit, kann sie Zeugen einvernehmen.
- Bei Volks- wahlen und -abstimmungen
Art. 26
d.49 BetrifftderRekurseineVolkswahlodereineVolksabstim- mung, kann die Rekursinstanz Nachzählungen vornehmen oder vor- nehmen lassen. Entscheid- befugnis50
Art. 27
Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern.
- Verfahrens- leitung
- Im Allgemeinen
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
- Personal- rechtliche Angelegenheiten
Art. 27
a.50 1 Hält die Rekursinstanz eine Kündigung, eine Einstel- lung im Amt oder eine vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt, stellt sie dies fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung, die das Gemeinwesen zu entrichten hat.
Der Entscheid über weiter gehende Ansprüche aufgrund des kom- munalenPersonalrechts,insbesondereaufWeiterbeschäftigung,bleibt vorbehalten.
- Volkswahlen und -abstim- mungen
Art. 27
b.49 Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstim- mung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme be- stehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Ab- stimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Rekurs- erledigung50
Art. 27c
, 50 1 Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurs- kommissionen entscheiden innert 60 Tagen seit Abschluss der Sach- verhaltsermittlungen. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird den Parteien angezeigt.
Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt.
- Rekurs- entscheid50
Art. 28
1 Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tat- bestandesund denErwägungen der Vorinstanzzugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden.
DerRekursentscheidwirddemRekurrenten,derVorinstanzsowie allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zuge- stellt. Ändert die Rekursinstanz die Anordnung der unteren Instanz, so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten, welche durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden.
- Vereinfachtes Verfahren
Art. 28
a.49 1 Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewor- denen, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln kann die Rekursbehörde
- bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden,
- den Entscheid summarisch begründen.
Bei gegenstandslos gewordenen Rekursen kann auf die Begrün-
Art. 10
dung des Entscheids verzichtet werden. a lit. b gilt sinngemäss.
- Behandlungs- frist
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
- Vollstreckung
Art. 29 Zuständigkeit Anordnungselbs ten Behörde zu 2 Rekursentsch deres bestimmt Rekursverfahre
Jede Verwaltungsbehörde vollstreckt die von ihr getroffene t. Sieistbefugt, dieVollstreckung einerihrunterstell- übertragen. eide werden, soweit die Rekursinstanz nichts an- , von der ersten Instanz vollstreckt. Die Kosten des ns bezieht die Rekursinstanz. Fälligkeit von Forderungen
Art. 29
a.39 1 ÖffentlichrechtlicheForderungenderVerwaltungsbehör- den und von Privatpersonen werden 30 Tage seit Zustellung der Rech- nung fällig. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszah- lung,wodieszurVereinfachungdesVerfahrensangezeigtist,sowiedie Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5%.
Abweichende Bestimmungen der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten. Vollstreck- barkeit und Zwangsmittel
Art. 30
KanndieAnordnungeinerVerwaltungsbehördenichtmehr weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschie- bende Wirkung zu, so kann sie zwangsweise vollstreckt werden durch:
- Schuldbetreibung nach den Vorschriften des Bundesrechtes, wenn die Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist,
- Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen. Der Entscheid über die Kostenauflage kann weitergezogen werden,
- unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder an Sachen, die er besitzt. Hiefür kann polizeiliche Hilfe beansprucht werden.
Wo Bestrafung gesetzlich zulässig ist, bleibt sie vorbehalten. Zwangs- androhung
Art. 31
Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren ZwangesmusseineentsprechendeAndrohungvorangehen.DemPflich- tigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen.
Die Zwangsandrohung kann mit der zu vollstreckenden Anord- nung verbunden oder selbstständig erlassen werden. Sie ist nicht durch Rekurs anfechtbar.
In dringlichen Fällenkann von einerZwangsandrohung abgesehen werden.
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Dritter Abschnitt: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Organisation des Verwaltungsgerichts Bestand und Sitz des Verwal- tungsgerichts
Art. 32
1 Dem Verwaltungsgericht gehören vollamtliche sowie teilamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder an. Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest9.
Der Kantonsrat bestimmt den Sitz. Wahl des Verwaltungs- gerichts
Art. 33
Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglie- der. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäfti- gungsgradfest.FürdieWahlderHälftederErsatzmitgliederstehtdem Gericht ein Vorschlagsrecht zu.50
Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art.7 Abs.1 Bst.a des Bundesgesetzes vom 23.Juni 2000 über die Freizügig- keit der Anwältinnen und Anwälte29 abgeschlossen hat.76
Art. 39
Das Gesamtgericht gemäss grad einzelner Mitglieder m gesamten Stellenprozente ve fenen Mitglieds oder mit de Abs.1 kann den Beschäftigungs- it deren Einverständnis im Rahmen der rändern. Bei der Ersatzwahl eines betrof- m Ablauf der Amtsdauer erlischt die Ver- änderung.71 Unvereinbar- keit
Art. 34
1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungs- gerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.
Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Ver- waltungsgericht unvereinbar.
Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaft- lichen Zwecken ist für die vollamtlichen und die teilamtlichen Mitglie- der die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.
Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Ge- setzes über die politischen Rechte6, 41. Offenlegung von Interessen- bindungen
Art. 34
a.53 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 GOG11. Stellung des Verwaltungs- gerichts
Art. 35
In seinerrichterlichen TätigkeitistdasVerwaltungsgericht unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
Das Verwaltungsgericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der Geschäfte, einschliesslich der einzelnen Verfahrensschritte.34 Vorsitz und Kanzlei
Art. 36
Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Präsidenten und die erforderlichen Vizepräsidenten jeweils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Präsident und Vizepräsidenten sind in erster Linie aus der Zahl der vollamtlichen Richter zu wählen.
Das Verwaltungsgericht stellt den Generalsekretär, dessen Stell- vertreter sowie das juristische und administrative Personal an.35
Art. 37 Besoldung die Entsch
Der Kantonsrat ordnet die Besoldung der Mitglieder und ädigung der Ersatzrichter.
. . .36 Geschäfts- erledigung
Art. 38
1 DasVerwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in Dreier- besetzung.
Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete RechtsmittelkannesbeiEinstimmigkeitaufdemZirkulationswegent- scheiden.
- Fünfer- besetzung
Art. 38
a.49 1 DasVerwaltungsgerichtentscheidetinFünferbesetzung über Rechtsmittel gegen Erlasse.
Der Spruchkörper besteht aus drei Mitgliedern des Verwaltungs- gerichts sowie zwei Mitgliedern
- des Obergerichts bei Beschwerden gegen Erlasse aus den Berei- chen des Privat- oder Strafrechts,
- des Sozialversicherungsgerichts bei Beschwerden gegen Erlasse aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Art. 38
Abs. 2 gilt sinngemäss.
Art. 38
c. Einzelrichter zelrichter über R a. die offensicht b. die zurückgezo c. deren Streitwe d. bei Streitigke 1. administrative 2. den Justizvoll b.49 1 Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Ein- echtsmittel, lich unzulässig sind, gen oder sonst wie gegenstandslos geworden sind, rt Fr. 20 000 nicht übersteigt, iten betreffend Massnahmen im Strassenverkehr, zug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom
. Juni 200613,
. die Entbindung vom Berufsgeheimnis,
Art. 43
. Massnahmen erstinstanzlicher Gerichte nach Abs. 1 lit. a–c.
- Dreier- besetzung
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden.
Sind Entscheide des Regierungsrates angefochten, ist die einzel- richterlicheBeurteilungindenFällenvonAbs.1lit.cunddausgeschlos- sen.
Art. 39
Gesamtgericht den teilamtlic sonelle Angele 2 JedesMitglie mengleichheit
1 Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und hen Mitgliedern. Dieses regelt organisatorische und per- genheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung. distverpflichtet,seineStimmeabzugeben.BeiStim- zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Verordnungs- recht
Art. 40
1 Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung
- die Organisation und den Geschäftsgang8,
- die Gebühren, Kosten und Entschädigungen10,
- dieOrganisationunddieAufgabendesSekretariatsundderKanzlei.
Verordnungengemässlit.a und bbedürfenderGenehmigungdes Kantonsrates. Wahl- und Abstimmungs- verfahren
Art. 40
a.40 Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich dasVerfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.
- Beschwerde50
Art. 41
Zulässigkeit
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale
Art. 19
Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinne von 2 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben Abs. 1. vorbehalten.
Art. 19
ge a betreffend die Art der anfechtbaren Anordnung gilt sinn- mäss.
Art. 42
Ausnahmen a. Anordnu Bundes ang b. Anordnu 1. Anordnu
Die Beschwerde ist unzulässig gegen ngen, die unmittelbar bei einer Rechtsmittelinstanz des efochten werden können, ngendesKantonsratesundseinerOrgane,ausgenommen ngen in personalrechtlichen und administrativen Be- langen,
. Anordnungen über die Genehmigung der Erteilung des Ent- eignungsrechts an private Unternehmungen,
. Erlasse unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes,
- Kantonal letztinstanzliche Anordnungen
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
- AnordnungenandererobersterkantonalerGerichte,ausgenommen
. Justizverwaltungsakte, die diese Gerichte als einzige Instanz getroffen haben,
. Erlasse dieser Gerichte. b.Zuständigkeit anderer kanto- naler Behörden
Art. 43
1 Die Beschwerde ist unzulässiggegen Entscheidedererst- instanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach
Art. 3
a. § –14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 200614,
Art. 73
b. län –78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- der vom 16. Dezember 200524,
Art. 4
c. lic 2 M nen a. Ins b. c. Inh Ano –9 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anläss- h von Sportveranstaltungen vom 15. November 200716. it Beschwerde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kön- beim Obergericht angefochten werden: Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, die es als einzige tanz getroffen hat, Erlasse des Verwaltungsgerichts. Nach dem alt der rdnung
Art. 44
, 49 1 Die Beschwerde ist unzulässig
- in Stimmrechtssachen gegen erstinstanzliche Anordnungen und Einspracheentscheide des Regierungsrates,
- bei Begnadigungen,
- gegen Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen, d.62 inGemeindeangelegenheitenhinsichtlichAnordnungendesRegie- rungsrates
. bei der Bewilligung von Versuchen über die Weiterentwick-
Art. 83
lung der Zusammenarbeit nach gesetzes vom 20. April 2015 ( Abs. 1 des Gemeinde- GG)4,
Art. 153
. beim Zusammenschluss von Gemeinden nach Abs. 1 Satz 2 GG,
. über Beiträge an Zusammenschlüsse von Gemeinden nach
Art. 156
§ –159 GG,
Art. 53
. beim Zusammenschluss von Friedensrichterkreisen nach Abs. 2 GOG11,
. bei der Festlegung der Zivilstands-, der Betreibungs- sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise.
- gegen Anordnungen des Verkehrsrates über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrs- angebote,
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
- im Gesundheitsbereich gegen
. Leistungsaufträge des Regierungsrates für das Universitäts- spital Zürich und das Kantonsspital Winterthur,
. Entscheide des Regierungsrates über Leistungsvereinbarun- gen seiner Direktion mit diesen Spitälern,
. Entscheide des Regierungsrates über Zusammenarbeitsver- trägezwischendemUniversitätsspitalundderUniversitätZü- rich.
Weitere gesetzliche Regelungen, welche die Beschwerde an das Verwaltungsgericht für unzulässig erklären, bleiben vorbehalten.
Ist dieBeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen über Verfahrenskosten und über Entschädigungen.
Art. 45
§ –47.32
Art. 48
Beschwerde- berechtigung
Art. 49
Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den §§ 21–
b. Beschwerde- gründe
Art. 50
1 MitderBeschwerdekönnendieRügengemäss§ 20Abs.1 lit. a und b sowie Abs. 2 erhoben werden.
DieRügederUnangemessenheitistnurzulässig,wenneinGesetz dies vorsieht.
Art. 51
Neue Vorbringen
Art. 52
1 Die Zulässigkeit neuer Begehren, Tatsachenbehauptun-
Art. 20
gen und Beweismittel richtet sich nach 2 EntscheidetdasVerwaltungsgerichtalszw sindneueTatsachenbehauptungennursoweitz angefochtene Anordnung notwendig geword
- eitegerichtlicheInstanz, ulässig,alsesdurchdie en ist. Beschwerde- erhebung
Art. 53
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht schriftlich
Art. 22
einzureichen. Für die Beschwerdefrist gilt sinngemäss.
- Beschwerde- schrift
Art. 54
1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeich- nen. Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und so weit möglich beigelegt werden.
- Ort und Frist
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
- Aufschie- bende Wirkung
Art. 55
Für die aufschiebende Wirkung gilt § 25 Abs. 1–3 sinn- gemäss. Beschwerde- verfahren
Art. 56
DerVorsitzendedesVerwaltungsgerichtesprüftdieeinge- henden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an.
. . .51
. . .51
Art. 57
b. Aktenbeizug gen.Beioffensic Rechtsmitteln k 2 Die Akten ste 3 Zur Wahrung w Interessen kann zelne, dem Verw zurückbehalten. ressen möglich Bericht erstatt
1 Die für die Beurteilung nötigen Akten werden beigezo- htlichunzulässigenoderoffensichtlichunbegründeten ann darauf verzichtet werden. hen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen. ichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater die am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörde ein- altungsgericht näher zu bezeichnende Aktenstücke Soweit es ohne Verletzung der zu schützenden Inte- ist, soll sie dem Gericht über deren Inhalt schriftlich en.
- Schriften- wechsel50
Art. 58
Die Vorinstanz und die am Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Für die Vernehmlas-
Art. 26
sungsfrist gilt einen weiteren S b Abs. 2 sinngemäss. Das Verwaltungsgericht kann chriftenwechsel anordnen.
- Mündliche Verhandlung
Art. 59
Auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen kann eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Diese kann neben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren Stelle treten.50
DieVorladungistmitderAndrohungzuverbinden,dassbeiNicht- erscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Stand- punktes angenommen werde.
- Beweis- erhebungen
Art. 60
Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Be- weise werden von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Be- weisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragen werden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung27 über das Beweisverfahren sind sinngemäss an- zuwenden.
- Schluss- verhandlung
Art. 61
Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die am Be- schwerdeverfahren Beteiligten Gelegenheit, sich hiezu mündlich vor dem Gericht oder schriftlich zu äussern.
- Vorprüfung
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 62 g. Öffentlichkeit Die Beratungen des und der Öffentlich 2 Das Verwaltungsg Gründen von den Ve
Die Verhandlungen vor Verwaltungsgericht sind öffentlich. Gerichtes finden unter Ausschluss der Parteien keit statt. ericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen rhandlungen ausschliessen. Beschwerde- erledigung50
Art. 63
Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst.
Dabei darf es über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinaus- gehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil des Be- schwerdeführers abändern.
Art. 27
Bei Beschwerden betreffend ein Arbeitsverhältnis gilt a Abs. 1 sinngemäss.49
- Rückweisung an die Vorinstanz
Art. 64
Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde.
Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Ent- scheid ist die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde.
- Form und Mitteilung des Entscheids
Art. 65
1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ergeht begründet. Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen- sichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln kann der Entscheid summarisch begründet werden.
Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt:72
- den Verfahrensbeteiligten,
- der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes25, wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist.
Der Entscheid kann vor der schriftlichen Mitteilung mündlich oder durch Zustellung des Dispositives eröffnet werden.
Art. 65
d. Kosten seinem Zei Streitwert beträgt in a.54 1 Das Verwaltungsgericht legt die Gerichtsgebühr nach taufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gebühr der Regel Fr. 500 bis Fr. 50000.
Art. 13
Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach § –16 und nach der Verordnung des Verwaltungsgerichts10.
Bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30000 werden keine Gebühren auferlegt. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozess- führung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.
- Entscheid- befugnis
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
Art. 66
e. Vollstreckung Rechtskraft volls
Entscheide des Verwaltungsgerichts sind mit Eintritt der treckbar.
Art. 67
§ E V –69.32 rgänzende orschriften
Art. 70
Soweit keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren bestehen, sind die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren ent- sprechend anwendbar.
- Zivil- prozessordnung
Art. 71
Die Vorschriften der ZPO27 betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie die für denZivilprozessgeltendenVerfahrensbestimmungendesGOG11 (6.Teil,
. und 2. Abschnitt) finden ergänzend Anwendung.
- Rekurs und Beschwerde in Steuersachen50
Art. 72
Zuständigkeit und Beschwerde Steuergesetzge Das Verwaltungsgericht ist in Steuersachen letzte Rekurs- instanz nach den besonderen Bestimmungen der bung18.
Art. 73
Verfahren Wirkung, V Steuergese
Für Beschwerde, Rekurs und Revision sowie für deren erfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen des tzes18.
Art. 74
§ D –80 d.51 . Verwaltungsrechtliche Klage50
Art. 81
Zuständigkeit einzige Instan a. Streitigkei Beteiligter no entscheiden ka b. Streitigkei men Streitigke rechtlichem Ve c. Streitigkei deren erstinst
Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren als z: ten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein ch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung nn, ten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, ausgenom- iten aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlich- rtrag begründet worden sind, ten aus öffentlichem Recht, wenn ein anderes Gesetz anzliche Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt.
Art. 82
Schiedsgericht ten aus Verträg sen haben, Schi
, 60 Der Kanton und die Gemeinden können für Streitigkei- en, die Gemeinden verschiedener Kantone abgeschlos- edsgerichte vereinbaren.
- Verwaltungs- verfahren
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 83 Verfahren Ausfertigu dung entha 2 Genügt d Vorsitzend Behebung d Klage nich 3 Die Bewe Klageschri
Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher ng einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begrün- lten. ie Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt der e des Verwaltungsgerichtes dem Kläger eine kurze Frist zur es Mangels an unter der Androhung, dass sonst auf die t eingetreten würde. ismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich der ft beigelegt werden.50
. . .32
- Weitere Rechtsschriften; mündliche Verhandlung
Art. 84
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beant- wortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.
Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. Erledigung der Klage
Art. 85
Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten An- träge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Ergänzende Vorschriften
Art. 86
Ergänzend sind die Bestimmungen über das Beschwerde- verfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar. Vierter Abschnitt: Die Revision33
Art. 86
Gründe tungsbe von den a. im R brechen b. dies finden, a.33 Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwal- hörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht kann am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn ahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Ver- oder ein Vergehen sie beeinflusst hat, e neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auf- die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
Art. 86
Gesuche gründe i oder Bes den könn 2 Das Re getroffe einzurei b.33 1 Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisions- mVerfahren, dasderAnordnungvorausging,odermitRekurs chwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht wer- en. visionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung n hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes chen.NachAblaufvonzehnJahrenseitMitteilungderAnord-
Art. 86
nung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in a lit. a genann- ten Grunde zulässig.
- Klageschrift
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
Art. 86
Verfahren ben und di ten Anträg nicht mögl 2 DieEinre der angefo es bestimm c.33 1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe ange- e für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestell- e enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies ich ist, genau bezeichnet werden. ichungdesRevisionsgesuchesschiebtdie Vollstreckung chtenen Anordnung nur auf, wenn die angerufene Behörde t.
Art. 86
Entscheid Anordnung Fünfter Ab d.33 Die Revision erfolgt, indem die Behörde die fragliche aufhebt und eine neue erlässt. schnitt: Die Ombudsperson34, 35 Wahl und Stellung
Art. 87
1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und ihre Stell- vertretung für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Stellvertretung ist der Ombudsperson in der Funktion gleichgestellt.
Die Ombudsperson ist unabhängig. Sie ist administrativ der Ge- schäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet.46, 56
Der Kantonsrat kann die Ombudsperson und ihre Stellvertretung bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Un- genügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ablauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Personalrecht- liche Stellung
Art. 87
a.74 1 Auf die Ombudsperson und ihre Stellvertretung sind die personalrechtlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar, insbeson- dere über
- die Lohnauszahlung,
- die Ausrichtung von Familienzulagen,
- die Rechte und Pflichten bei Elternschaft, Krankheit und Unfall,
- den Rechtsschutz.
Der Lohn der Ombudsperson und der Stellvertretung entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten. Der Lohn der Stellvertretung berechnet sich nach ihrer zeitlichen Beanspru- chung. Sitz und Organisation
Art. 88
1 Die Ombudsstelle hat ihren Sitz in Zürich.
Die Ombudsperson ist für die Anstellungen und Beförderungen des Personals der Ombudsstelle im Rahmen des vom Kantonsrat geneh- migten Budgets zuständig. Auf das Personal der Ombudsstelle findet das Personalrecht des Kantons Anwendung.
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 81
Übernimmt die Ombudsperson Aufgaben gemäss KV3 in einer Gemeinde, nimmt sie ihre Tätigke nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimm Abs. 4 it spätestens ein Jahr ung der Gemeinde- ordnung auf.43
Der Kanton wird gegenüber der Ombudsperson durch die Ge- schäftsleitung des Kantonsrates vertreten. Controlling und Rechnungs- legung, Ausga- benbewilligung
Art. 88
a.45, 75 1 Die Ombudsperson ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)17 und den Ausführungserlassen des Regie- rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
Sie führt eine eigene Rechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätig- keit mit Einschluss einer Rechnung.
Sie ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleich-
Art. 19
gestellt. § –25 des CRG17 gelten sinngemäss. Aufgaben- bereich
Art. 89
1 Die Ombudsperson prüft, ob die Behörden und Verwal- tungseinheiten des Kantons und der Bezirke nach Recht und Billigkeit verfahren.
Zusätzlich prüft sie
- die unselbstständigen und die selbstständigen kantonalen Anstal- ten und Körperschaften, ausgenommen die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
- die Behörden und Verwaltungseinheiten einer Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.
Art. 90
b. Ausnahmen a.48 der Kant b. die Behörd im Bereich de c. andere Beh – hinsichtlic Genehmigung a – in Rechtsmi Rechtsverzöge Der Überprüfung durch die Ombudsperson35 sind entzogen: onsrat und die Kirchensynoden; en mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit sie nicht r Justizverwaltung tätig sind; örden h Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und llgemein verbindlicher Anordnungen, ttelverfahren, ausser bei Rechtsverweigerung, rung und andern Verletzungen von Amtspflich- ten.
Art. 91 Verfahren Überprüfun Überprüfun gelegenhei 2 Sie kann a. Grundsa a. Einleit
Die Ombudsperson35 wird auf Beschwerde eines an der g rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die g kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene An- t beziehen. auch von sich aus tätig werden. tz ung
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
Art. 92 b. Erhebungen
Die Ombudsperson35 kann den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 abklären.
Die Behörden, mit denen sich die Ombudsperson35 in einem be- stimmtenFallbefasst,sindihrzurAuskunftundzurVorlagederAkten verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des Bundes.
Die Behörden haben ihrerseits Anspruch auf Stellungnahme.
Die Ombudsperson35 ist gegenüber Dritten und gegenüber dem Beschwerdeführer in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet wie die betreffenden Behörden.
Art. 93
c. Erledigung fen. Aufgrund a. dem Beschwe b. die Angeleg c. nötigenfall ten Behörde er setzten Verwal Ermessen weite kantonalen Beh Die Ombudsperson35 ist nicht befugt, Anordnungen zu tref- ihrer Überprüfung kann sie rdeführer Rat für sein weiteres Verhalten erteilen, enheit mit den Behörden besprechen, s eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüf- lassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorge- tungsstelle, dem Beschwerdeführer und nach ihrem ren Beteiligten und andern daran interessierten örden zu.
Art. 94 d. Kosten
Die Inanspruchnahme der Ombudsperson35 ist unentgelt- lich.
Eine Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht, beteiligt sich an den Kosten der Ombuds- stelle.43
Die Höhe der jährlichen Beteiligung beträgt höchstens Fr. 1 pro EinwohnerinoderEinwohnerundwirdaufAntragderOmbudsperson vom Kantonsrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Einwoh- nerzahl aller Gemeinden, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.67
Verzichtet eine Gemeinde wieder auf die Tätigkeit der Ombuds- person, bleibt die finanzielle Verpflichtung gemäss Abs. 3 noch wäh- rend eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung der Gemeindeordnung bestehen.43
- Schweige- pflicht
Art. 94
a. 1 Die Ombudsperson und ihr Personal haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.
Art. 167
Vorbehalten bleibt 2 Die Schweigepflic a. die betroffene P b. schwerwiegende ö die eine Weitergabe GOG11.53 ht entfällt, wenn erson einverstanden ist oder ffentliche oder private Interessen überwiegen, von Informationen rechtfertigen.
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Personal- rechtliche und administrative Belange
Art. 94
b.49, 68 Gegen Anordnungen der Ombudsperson in eigenen personalrechtlichenoderadministrativenBelangenkannbeiderVerwal- tungsdelegation69 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erho- ben werden. Sechster Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen34 Aufhebung und Änderung von Gesetzen
Art. 95
Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
- Gesetz über die Streitig- keiten im Verwaltungs- fach und über die Konflikte
Art. 96
Das Gesetz über die Streitigkeiten im Verwaltungsfach vom
Art. 8
. Juni 1831 sowie die § 23. Juni 1831 werden aufg –10 des Gesetzes über die Konflikte vom ehoben.
- Einführungs- gesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Art. 97
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch vom 2. April 1911 wird wie folgt abgeändert: . . .30
- Armen- fürsorgegesetz
Art. 98
Das Gesetz über die Armenfürsorge vom 23. Oktober 1927 wird wie folgt abgeändert und ergänzt: . . .30
Art. 99 e. Steuergesetze Gesetz über die E sowie das Gesetz den dahin abgeänd Verwaltungsgerich
Das Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951, das rbschafts- und Schenkungssteuer vom 26. April 1936 über die Billettsteuer vom 16. Dezember 1934 wer- ert, dass anstelle der Oberrekurskommission das t tritt.
Art. 67
au f. Ge des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 wird fgehoben. Verschiedene setze
Art. 100
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt abgeän- dert: . . .30 Übergangs- bestimmungen
Art. 101
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Rekurs- behörde, beim Versicherungsgericht oder bei einem Zivilgericht anhän- gigen Streitigkeiten sind ungeachtet der durch dieses Gesetz geänder- ten Zuständigkeit aufgrund der bisherigen Vorschriften zu beurteilen und weiterzuziehen.
- Grundsatz
- Anhängige Verfahren
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
- Erste Amts- dauer der Mitglieder des Verwaltungs- gerichts
Art. 102
DieersteAmtsdauerderMitgliederundErsatzmännerdes Verwaltungsgerichtes endigt mit der laufenden Amtsdauer des Ober- gerichtes.
- Inkrafttreten des Gesetzes
Art. 103
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimm- berechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantons- rätlichen Erwahrungsbeschlusses auf einen vom Regierungsrat zu be- stimmenden Zeitpunkt in Kraft, spätestens aber ein Jahr nach der Annahme in der Volksabstimmung. Übergangsbestimmungen G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268) Art. XV Abs. 3 Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des In- krafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bis- herigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfah- ren Anwendung. G vom 30. August 2004 (OS 59, 409)
DiegeändertenBestimmungenfindenauchaufVerfahrenAnwen- dung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind.
Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. August 2017 (OS 72, 523)
Bei unbenütztem AblaufderReferendumsfristvordem8.Novem- ber 2017 tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2018 in Kraft.
In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
.2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022 (OS 79, 157) Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der Ombuds- person in Kraft, bleibt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer das bis- herige Recht anwendbar.
OS 40, 546 und GS I, 342.
Inkrafttreten: 1. Mai 1960 (OS 40, 593).
LS 101.
LS 131.1.
LS 151.
LS 161.
LS 170.4.
LS 175.21.
LS 175.213.
LS 175.252.
LS 211.1.
LS 230.
LS 331.
LS 351.
LS 413.30.
LS 551.19.
LS 611.
LS 631.1; LS 632.1.
LS 682; LS 681.
LS 700.1.
LS 711.1.
LS 712.1.
LS 732.1.
SR 142.20.
SR 151.1.
SR 173.110.
SR 272.
SR 721.80.
SR 935.61.
Text siehe OS 40, 566 ff.
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 175.2
.7. 25 - 129
Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 221). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 223).
Aufgehoben durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
Eingefügt durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit
. Juli 1999 (OS 55, 62).
Eingefügt durch Gesetz über die Offenlegung von Interessenbindungen von Richterinnen und Richtern vom 13. Juni 1999 (OS 55, 434). In Kraft seit
. Januar 2000 (OS 55, 496).
Fassung gemäss G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).
Eingefügt durch Gesetz über die Verzugszinsen für öffentlichrechtliche For- derungen vom 17. Juni 2002 (OS 57, 277; ABl 2001, 1308). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 80).
EingefügtdurchG überdie politischenRechtevom1.September2003 (OS58,
; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
FassunggemässGüberdiepolitischenRechtevom1. September2003(OS58,
; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 (OS 62, 446; ABl 2006, 1313). In Kraft seit
. Januar 2008.
Fassung gemäss G vom 9. Juli 2007 (OS 62, 446; ABl 2006, 1313). In Kraft seit
. Januar 2008.
Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
Aufgehoben durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb- ruar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,