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175.21

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

OV VGr

Präambel

Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr 175.21

1.1.26 -131

(OV VGr)

(vom 23. August 2010)1, 2

Das Verwaltungsgericht,

Art. 40

gestützt auf Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)

Art. 3

vom 24. Mai 19593 sowie § kantonalen Gerichte zum P und 7 der Vollzugsverordnung der obersten ersonalgesetz vom 26.Oktober 19994, beschliesst:

  1. Zentrale Organe

Art. 1

Plenum Mitglie 2 Es hä Vorsitz Verhind undbeid präside 3 Das P Gericht mindest 4 Jedes 5 Besch Zirkula nehmen. Hilfsmi 6 Das P wenn ke 7 Jedes gleichh 8 Die G tariat Stimme b. Kons

1 Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen dern des Verwaltungsgerichts. lt so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, bei erung die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident erenVerhinderungdieübrigenVizepräsidentinnenundVize- nten in absteigender Reihenfolge. lenum tritt auf Einladung der Gerichtspräsidentin oder des spräsidenten zusammen, ferner wenn die Gerichtsleitung oder ens vier Mitglieder des Gerichts dies verlangen. Mitglied kann ein Geschäft traktandieren lassen. lüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder dem tionsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teil- Die Teilnahme kann in begründeten Fällen durch technische ttel erfolgen. lenum kann Beschlüsse im Zirkulationsverfahren fassen, in Mitglied eine Sitzung verlangt. Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen- eit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. eneralsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekre- des Plenums und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender teil. tituie- rung

Art. 2

1 Das Plenum konstituiert sich jeweils zu Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwi- schenzeit neu konstituieren.

  1. Zusammen- setzung und Beschlussfassung

.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

Es beschliesst bei der Konstituierung über

  1. die Zahl der Abteilungen,
  2. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung,
  3. die Zuteilung seiner Mitglieder an die Abteilungen.

Es wählt

  1. die Abteilungspräsidien,
  2. die Mitglieder der Gerichtsleitung,
  3. aus den Mitgliedern der Gerichtsleitung die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsi- denten,
  4. vier Mitglieder des Gerichts als Delegierte in den Plenarausschuss der obersten Gerichte.
  5. Wahlen und Ernennungen

Art. 3

Das Plenum

  1. ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  2. wählt die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schät-

Art. 34

zungskommissionen ( vatrechten vom 30.N c. ernennt die Date oder den Datenschut d. ernennt die Vert Gesetz betreffend die Abtretung von Pri- ovember 18795), nschutz- und Informationssicherheitsbeauftragte z- und Informationssicherheitsbeauftragten, rauenspersonen.

Art. 4

d.Verordnungen VRG3, ferner so a.7 dieOrganisa rekursgerichtss in Abtretungsst b. die Gebühren Steuerrekursger Das Plenum erlässt die Verordnungen gemäss § 40 Abs. 1 lche über9 tionunddenVerfahrensgangdesBau-unddesSteuer- owiedasVerfahrenderSchätzungskommissionen reitigkeiten, , Kosten und Entschädigungen des Bau- und des ichts.

  1. Weitere Kompetenzen

Art. 5

1 Das Plenum beschliesst über

  1. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantons- rat,
  2. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie- rungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organi- sation, die Zuständigkeiten und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind,
  3. Justizverwaltungsgeschäfte von besonderer Tragweite,
  4. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Gerichtsleitung dem Ple- num überwiesen hat,

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  1. die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bau- und des Steuerrekursgerichts,
  2. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pen- sum,
  3. Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
  4. die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richterinnen und Rich- ter sowie der Ersatzmitglieder.

Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatzmitglieder vorschlägt.

Art. 6

Gerichtsleitung von Mitgliedern, sein muss. Die G

1 Die Gerichtsleitung besteht aus einer ungeraden Anzahl wobei jede Abteilung mit einem Mitglied vertreten erichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident führt den Vorsitz.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekre- tariat der Gerichtsleitung und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Gerichtsleitung Res- sorts bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglieder.

Die Gerichtsleitung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse oder Kommissionen einsetzen. Sie kann diesen Entscheidungskompetenzen delegieren.

Bei Bedarf kann die Gerichtsleitung zu ihren Sitzungen weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Ange- stellte der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

Jedes Mitglied der Gerichtsleitung kann sich aus besonderen Grün- den durch ein Mitglied der gleichen Abteilung vertreten lassen.

  1. Aufgaben und Kom- petenzen im Allgemeinen

Art. 7

1 Die Gerichtsleitung behandelt als zentrales Führungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwaltungsgerichts und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung anderen Organen des Gerichts vorbehalten sind.

Die Gerichtsleitung macht ihre Traktandenlisten und Protokolle allen Mitgliedern bekannt. Sie stellt diesen auf Verlangen spätestens nach Abschluss der Beratung weitere Informationen sowie die Unter- lagen zur Verfügung, soweit dem nicht überwiegende Geheimhaltungs- interessen entgegenstehen. Bei Uneinigkeit zwischen dem den Zugang begehrenden Mitglied und der Gerichtsleitung über den Umfang der Zugänglichkeit entscheidet das Plenum.

  1. Zusammen- setzung und Organisation

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Die Gerichtsleitung stellt auf Antrag der Abteilungen deren Per- sonal und auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs das Personal der Zentralkanzlei an. Sie stellt die Mitsprache der Ange- stellten in den sie betreffenden Geschäften der Justizverwaltung in ange- messener Weise sicher.

Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Plenum zu behandelnden Geschäfte. Sie kann dem Plenum Antrag stellen.

Sie kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte in begründeten Fällen dem Plenum überweisen.

  1. Aufsicht über das Bau- und das Steuer- rekursgericht sowie die Schätzungs- kommissionen

Art. 8

1 Die Gerichtsleitung übt die administrative Aufsicht über das Bau- und das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskommissionen aus.

Sie setzt die Anfangseinreihungen der Mitglieder des Bau- und des Steuerrekursgerichts in die Lohnklassen und die Lohnstufen fest.

Siegenehmigtdie AnstellungderKanzleichefinoderdesKanzlei- chefs des Baurekursgerichts.

Art. 8

§ G d r a und 8 b.10 erichtspräsi- entin oder Ge- ichtspräsident

Art. 9

1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese Befugnis fall- oder bereichsweise einem Mitglied der Gerichtsleitung oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.

Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident entscheidet in Einzelfällen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.

Ihr oder ihm untersteht die Generalsekretärin oder der General- sekretär.

Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von gerin- ger Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.

Bei Verhinderung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtsprä- sidenten treten die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten in abstei- gender Reihenfolge an ihre oder seine Stelle. General- sekretärin oder Generalsekretär

Art. 10

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat fol- gende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtspräsidentin oder des Ge- richtspräsidenten,
  2. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtsleitung mit Antragsrecht,
  3. Unterstützung der Gerichtsleitung bei der Vorbereitung der Ge- schäfte des Plenums,

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  1. Leitung der Zentralkanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen, die Informationstechnik, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist,
  2. Unterstützung der Abteilungspräsidien bei der Personalrekrutie- rung.

Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekre- tärs vertritt diese oder diesen bei Verhinderung. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen:

  1. ausnahmsweise einzelne Geschäfte,
  2. mit Zustimmung der Gerichtsleitung ganze Geschäftsbereiche. Vertrauens- personen

Art. 10

a.8 1 Die Vertrauenspersonen sind erste Anlaufstelle für Ange- stellte,

  1. die sich am Arbeitsplatz in ihrer Würde oder Integrität verletzt sehen,
  2. die Missstände oder Fehlverhalten melden möchten.

Die Vertrauenspersonen unterliegen der Schweigepflicht.

Das Plenum regelt das Verfahren und die Einzelheiten.

  1. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter

Art. 11

Abteilungen schäfte in D Einzelrichte 2 Sie sorgen 3 Sie bezeic 4 Sie erledi

1 Die Abteilungen behandeln die ihnen zugewiesenen Ge- reier- oder Fünferbesetzung (Kammergeschäfte) oder als rin oder Einzelrichter. für eine beförderliche Erledigung der Geschäfte. hnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz. gen andere ihnen vom Plenum zugewiesene Aufgaben. Abteilungs- präsidium

Art. 12

1 Jeder Abteilung steht das Abteilungspräsidium vor. Es kann durch ein einzelnes Mitglied oder durch zwei Mitglieder im Co-Präsi- dium ausgeübt werden.

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das admi- nistrative Personal der Abteilung unterstehen dem Abteilungspräsi- dium.

Das Abteilungspräsidium beteiligt die übrigen Mitglieder der Ab- teilung in angemessenem Rahmen an der Personalführung.

Das administrative Personal kann mit Beschluss der Mitglieder der Abteilung einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder einem Leiten- den Gerichtsschreiber unterstellt werden.

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Art. 13

Spruchkörper a. den Spruch Fünferbesetzu b. den Kammer c. die weiter Einzelrichter d. die Gerich e. aus dem Kr den Referente 2 Die Bestimm terien, wie b barkeit, unte 3 In begründe gen oder Ersa lung führt in 4 Bei Beschwe Straf- oder S oder der Geri tungsgerichts die Gerichtss

1 Das Abteilungspräsidium bestimmt körper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreier- oder ng), vorsitz bei Dreier- oder Fünferbesetzung, en mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers bzw. die in oder den Einzelrichter, tsschreiberin oder den Gerichtsschreiber, eis von lit. b, c und d vorstehend die Referentin oder n. ung nach Abs. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kri- esonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfüg- r Wahrung der Entscheidoffenheit. ten Fällen können auch Mitglieder anderer Abteilun- tzmitglieder beigezogen werden. Ein Mitglied der Abtei- der Regel den Vorsitz. rden gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-, ozialversicherungsrechts bestimmt die Gerichtspräsidentin chtspräsident die mitwirkenden Mitglieder des Verwal- , den Vorsitz, die Referentin oder den Referenten und chreiberin oder den Gerichtsschreiber.

Art. 14

Teilamtliche Mitglieder

Art. 15

Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäfti- gungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den rei- bungslosen Geschäftsgang erforderlich ist. Ersatz- mitglieder

Art. 16

Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in allen Abteilungen zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.9

Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeit- lich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Ent- löhnung eingesetzt werden.

  1. Geschäftsgang Verteilung der Geschäfte

Art. 17

Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits- bereich fallenden Geschäfte.

In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin oder der Ge- richtspräsident.9

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.1.26 -131 Prozessleitung und Entscheid

Art. 18

1 Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vor- behalten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren.

Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten die Pro- zessleitung ganz oder teilweise übertragen. Die Referentin oder der Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen.7

Wichtige prozessleitende Anordnungen können der Kammer über- tragen werden.

Die oder der Kammervorsitzende leitet die vor der Kammer durch- zuführenden mündlichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile der Verhandlungsleitung der Referentin oder dem Referenten über- tragen.

Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens ganz oder teilweise einer Abordnung, der oder dem Vorsitzenden oder einem Mitglied übertragen.

Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begrün- dung. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied der Kam- mer oder die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.

  1. Einzelrichter- geschäfte

Art. 19

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter trifft die nötigen prozessleitenden Anordnungen.

Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit. Urteils- redaktion

Art. 20

Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Sie oder er stützt sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.

  1. Behandlung von Ausstandsbegehren

Art. 21

1 ÜberstreitigeAusstandsbegehrengegenMitglieder,Ersatz- mitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber entscheidet die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken gleich viele Richterinnen und Richter mit wie in der Hauptsache.

Kann wegen einer Vielzahl von Ausstandsbegehren kein Spruch- körper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Ab- teilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen Abteilung oder Ersatzmitglieder bei und übernimmt den Vorsitz.

  1. Kammer- geschäfte

.21 Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts – OV VGr

Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer Abteilung, weist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident oder ein nicht abgelehntes Mitglied der Gerichtsleitung das Begehren einer anderen Abteilung zum Entscheid zu. Für die Bildung des Spruch-

Art. 13

körpers gilt 4 Richtet sic Mitgliedern o Plenum, entsc sich das Bege 5 Über Aussta unterstellter sind, befinde Entscheid in E. Schlussbes Abs.1, 2 und 4 sinngemäss. h das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung von der der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im heidet dieses unter Ausschluss der Personen, gegen die hren richtet. ndsbegehren gegen eine Vielzahl von Mitgliedern Gerichte, die vom Verwaltungsgericht zu entscheiden t jene Abteilung, die als Rechtsmittelbehörde für den der Sache zuständig ist. timmung

Art. 22

Die Verordnung über die Organisation und den Geschäfts- gang des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.

OS 65, 983; Begründung siehe ABl 2010, 2030.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

LS 175.2.

LS 211.21.

LS 781.

Eingefügt durch B vom 26. August 2014 (OS 70, 263; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.

Fassung gemäss B vom 26. August 2014 (OS 70, 263; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.

Eingefügt durch B vom 19. November 2024 (OS 80, 323; ABl 2025-02-07). In Kraft seit 1. Januar 2026.

Fassung gemäss B vom 19.November 2024 (OS 80, 323; ABl 2025-02-07). In Kraft seit 1. Januar 2026.

Aufgehoben durch B vom 19. November 2024 (OS 80, 323; ABl 2025-02-07). In Kraft seit 1. Januar 2026.