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175.211

Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts

Präambel

Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts 175.211

1.1.11 - 71

Verordnung

über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts

(vom 10. November 2010)1, 2

Das Verwaltungsgericht,

Art. 40

gestützt auf 24. Mai 19593 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom , beschliesst:

  1. Leitung der Kanzlei Verwaltungs- kommission

Art. 1

Die Verwaltungskommission regelt die Organisation der Zentralkanzlei und der Abteilungskanzleien im Rahmen dieser Ver- ordnung.

Sie beaufsichtigt die Geschäftsführung der Kanzleien.

Sie erlässt ein Reglement über die Betreuung und Benützung der Bibliothek. General- sekretär oder General- sekretärin

Art. 2

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die ZentralkanzleiundistVorgesetzteroderVorgesetzteihresPersonals.Er oder sie koordiniert die Arbeit des den Abteilungen direkt unterstellten Kanzleipersonals.FernerunterstützterodersiedieAbteilungspräsiden- ten und Abteilungspräsidentinnen bei der Personalrekrutierung und regelt die abteilungsübergreifenden personellen Belange.

In den Aufgabenbereichen Personaladministration, Budgetierung, Rechnungswesen, EDV, Dokumentation und Archivierung ist er oder sie ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsi- dentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt und entschei- det im Rahmen des Budgets über einmalige Ausgaben von höchstens Fr. 10000.

Er oder sie sichert den Informationsfluss zwischen Verwaltungs- gericht und Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht, unterstützt die Refe- renten bei deren Visitation und koordiniert die Arbeiten der Gerichte betreffend Berichterstattung, Budget und Rechnung.

Ist die Stelle des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Gene- ralsekretärs oder der Generalsekretärin nicht besetzt, amtet in dieser Funktion der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichts- schreiberin der Abteilung, welcher der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin vorsteht.

.211 Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts

  1. Zentralkanzlei

Art. 3 Aufgaben nicht in a. Sichtu b. admini zentralen c. Betreu rate, Bür d. planer und von S e. Dienst stoffverk f. Führun betrieb b lenpläne 2 Die Ver Abteilung administr 3 Werden übertrage ralsekret bleiben s tin unter Rechnungs sekretär Rechnungs sekretäri

Die Zentralkanzlei erfüllt folgende Aufgaben, soweit sie den Aufgabenbereich der Abteilungskanzleien fallen: ng der eingegangenen Postsendungen, strative Vorbereitung und Ausführung der Geschäfte der Organe des Gerichts, ung der zentralen Dienste wie EDV, Telefon, Fax, Büroappa- omaterial, Inventar, Empfang, Bibliothek und Archiv, ische Aufgaben wie Erstellung des Rechenschaftsberichts tatistiken, leistungen im Haus wie Unterhalt der Cafeteria und Wert- ehr, geinerSammlungderaktuellenFassungenderdenGerichts- etreffenden Verordnungen, Reglemente, Weisungen, Stel- und -beschriebe. waltungskommission kann Aufgaben nach Abs. 1 einer oder einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der ativen Kanzlei einer Abteilung übertragen. Aufgaben einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen n, unterstehen diese den fachlichen Anweisungen des Gene- ärs oder der Generalsekretärin. In administrativer Hinsicht ie dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsiden- stellt. - oder - n

Art. 4

DerRechnungssekretäroderdieRechnungssekretärinbesorgt das Rechnungswesen und erfüllt die weiteren im Stellenbeschrieb fest- gelegten Aufgaben.

  1. Abteilungskanzleien Bestand und Unterstellung

Art. 5

Einer Abteilungskanzlei gehören an:

  1. der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichtsschrei- berin,
  2. deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin,
  3. die weiteren Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen,
  4. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der administrativen Kanzlei.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilungskanzlei sind dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin unterstellt.

Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts 175.211

.1.11 - 71 Leitender Gerichts- schreiber oder Leitende Gerichts- schreiberin

Art. 6

Der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichts- schreiberin bereitet für den Kammervorsitzenden oder die Kammer- vorsitzende sowie die Einzelrichter und Einzelrichterinnen die Pro- zessleitung vor.

Daneben erfüllt er oder sie die Aufgaben eines Gerichtsschreibers oder einer Gerichtsschreiberin sowie die weiteren im Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben. Gerichts- schreiber und Gerichts- schreiberinnen

Art. 7

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

  1. führen das Protokoll in Verhandlungen und Beratungen,
  2. wirken in Verhandlungen und Beratungen mit beratender Stimme mit,
  3. redigieren Urteile und Beschlüsse,
  4. verfassen Urteilsanträge,
  5. erfüllen weitere im Stellenbeschrieb festgelegte Aufgaben. Administratives Personal

Art. 8

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der administrativen Kanzlei erfüllen folgende Aufgaben:

  1. Anlegen der Geschäfte,
  2. administrative Vorbereitung und Ausführung

. von prozessleitenden Anordnungen namentlich betreffend Schriftenwechsel, Beweisverfahren, Fristerstreckungen und Vorladungen,

. von prozessbezogenen internen Vorkehren, namentlich von Zuteilung, Aktenzirkulation und Traktandierung,

  1. Ausfertigung und Versand von Verfügungen, Beschlüssen, Ent- scheiden und Vernehmlassungen,
  2. Aufnahme von Entscheiden in die EDV-Dokumentation,
  3. allgemeineSekretariatsarbeitenfürdenAbteilungspräsidentenoder die Abteilungspräsidentinnen und die Einzelrichter oder Einzel- richterinnen,
  4. Rechtskraftbescheinigungen.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der administrativen Kanz- lei kann die Unterzeichnung von Vorladungen, Rechtskraftbescheini- gungen und dergleichen übertragen werden.

Ausnahmsweise können sie mit der Protokollführung betraut wer- den.

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  1. Schlussbestimmungen

Art. 9

Die Verordnung über die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 26.Juni 1997 wird aufgehoben.

OS 65, 949. Begründung siehe ABl 2010, 2576.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

LS 175.2.