175.22
Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts
Präambel
1 Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts 175.22 1.7.11 - 73 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts (vom 7. Juli 1997)1 Der Kantonsrat, gestützt auf § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3, beschliesst: I.5 1 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Verwaltungs- gerichtsentsprichtimerstenDienstjahrLohnstufe17derLohnklasse29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19994. 2 Auf den 1. Januar wird jeweils der Aufstieg in die nächste Lohn- stufe gewährt, wenn der gesetzlich geforderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF-Periode erreicht wird. II. 1 Die Besoldungen der teilamtlichen Mitglieder entsprechen dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 2 Teilamtlichen Mitgliedern, die am Gericht keinen festen Arbeits- platz belegen, steht für die Beanspruchung ihres eigenen Arbeitsplat- zes eine vom Gericht festzusetzende Spesenentschädigung zu. Diese setzt sich zusammen aus einer Pauschale für die anteilmässige Benüt- zung von Büromobiliar und -geräten sowie einer Büroentschädigung, welche sich bemisst nach dem Flächenbedarf eines entsprechenden Arbeitsplatzes am Gericht und dem marktüblichen Mietpreis. Zusätz- lichwerdenTelefonspesen,Portiunddergleichenvergütet;dasGericht kann hierfür eine Pauschale festsetzen. III. Der Präsident des Verwaltungsgerichts erhält eine jährliche Zulage von Fr. 20840, die Vizepräsidenten eine solche von Fr. 10420 und die als Einzelrichter tätigen anderen Mitglieder eine solche von Fr. 5210. IV.5 Die Ersatzmitglieder werden nach Aufwand entschädigt. Der Stundenansatz wird entsprechend Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19994 festgesetzt.
2 175.22 Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts V.5 1 Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungs- zulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen andasStaatspersonalsowieüberdieBesoldungsauszahlung,dieDienst- altersgeschenke, die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten anwendbar. 2 Auf die Ersatzmitglieder finden die Vorschriften über die Teue- rungszulagen und die generellen Reallohnerhöhungen Anwendung. VI. Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit der Änderung des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft2. VII. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantons- rates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Ver- waltungsgerichts vom 22. April 1991 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben. VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. IX. Mitteilung an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht. 1 OS 51, 452. 2 In Kraft seit 1. Januar 1998, OS 54, 324. 3 LS 175.2. 4 LS 177.111. 5 Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 (OS 66, 345; ABl 2010, 2045 und 2881). In Kraft seit 1. Januar 2011.