gestützt auf Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
175.252
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
GebV VGr
Präambel
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr 175.252
1.7.19 - 105
(GebV VGr)
(vom 3. Juli 2018)1, 2
Das Verwaltungsgericht,
Art. 40
Art. 337a
. Mai 19594, Abs. 1 lit b des Planungs- und Baugesetzes vom
Art. 118lit
.September19758 sowie bdesSteuergesetzesvom8.Juni19977, beschliesst:
- Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
DieseVerordnungregeltdievonVerwaltungs-,Baurekurs- sowieSteuerrekursgerichtfestzusetzendenVerfahrenskostenundPartei- entschädigungen.
Verfahrenskosten sind Gerichtsgebühr und Kosten.
- Gerichtsgebühr
Art. 2
Bemessung Gerichts, sächlichen Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tat- Streitinteresse.
Art. 3
Grundgebühr die Gerichts Streitwert G (in Franken) bis 5 000 50 von 5 000 bi von 10 000 b von 20 000 b von 50 000 b von 100 000 von 250 000 von 500 000 über 1 Mio.
Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich gebühr nach dem Streitwert und beträgt in der Regel: erichtsgebühr (in Franken) 0 s 10 000 500 bis 1 100 is 20 000 1 100 bis 2 200 is 50 000 2 200 bis 4 400 is 100 000 4 400 bis 6 600 bis 250 000 6 600 bis 11 000 bis 500 000 11 000 bis 16 500 bis 1 Mio. 16 500 bis 22 000 22 000 bis 50 000
.252 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr
Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beläuft sich die Ge- bühr in der Regel auf Fr. 500 bis Fr. 50 000. Erhöhung und Herabsetzung
Art. 4
In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichts- gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begrün- det oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.
- Kosten
Art. 5 Zustellkosten einePortopausc mit einer geme 2 Bei Verfahre ren fristauslö pauschale für 3 Kostenöffent gen werden ges
Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird in der Regel halevonFr.35in Rechnunggestellt.MehrereParteien insamen Zustelladresse gelten als eine Partei. n mit mehr alseinemSchriftenwechseloder mit ande- senden Zustellungen erhöht sich in der Regel die Porto- jede von der Frist betroffene Partei um je Fr. 25. licherBekanntmachungenundamtlicherZustellun- ondert verrechnet.
Art. 6 Auslagen scheinkos 2 Die Ent personen kantonale
Zeugen-, Sachverständigen-, Übersetzungs- und Augen- ten sowie andere Auslagen werden gesondert verrechnet. schädigung von Zeugen, Sachverständigen und Auskunfts- richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten n Gerichte vom 11. Juni 20025.
Art. 7 Weitere Kosten bühr von Fr. 1 2 Für Kopien au misierung von A überdieInformat 3 Für jede Rech dass keine Rech bührenpauschale
Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Ge- pro Seite erhoben. sserhalb hängiger Verfahren sowie für die Anony- kten gilt die Gebührenregelung gemäss dem Gesetz ionunddenDatenschutz(IDG)vom12.Februar20073. tskraftbescheinigung oder schriftliche Bestätigung, tsmittel eingegangen sind, wird in der Regel eine Ge- von Fr. 50 erhoben.
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr 175.252
.7.19 - 105
- Parteientschädigung
Art. 8 Bemessung sache,derS
DieParteientschädigungwirdnachderBedeutungderStreit- chwierigkeitdesFalls,demZeitaufwandunddenAuslagen bemessen.
Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Art. 9
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand erhält den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Ver- ordnungüberdieAnwaltsgebührenvom8.September20106 entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand reicht dem Gericht nach dessen Aufforderung eine detaillierteZusammenstellungüberdenZeitaufwandundüberdieAus- lagen ein. Wird die Zusammenstellung nach Aufforderung des Gerichts nicht rechtzeitig eingereicht, wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt.
- Zahlungsfrist und Kautionen Zahlungsfrist, Mahnung
Art. 10
Verfahrenskostenmüssenbinnen30TagennachZustellung der Rechnung bezahlt werden. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder dieVorauszahlung,wodieszurVereinfachungdesVerfahrensangezeigt ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine Mahnung der Säumi- gen. Sie schulden ab deren Empfang 5% Verzugszins.
Die Mahngebühr beträgt Fr. 20.
Art. 11
Kautionen Auf Kautionen wird kein Zins vergütet.
.252 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr
- Schlussbestimmung Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 12
Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
. August 2010 wird aufgehoben.
OS74,215;Begründungsiehe ABl2019-03-29.VomKantonsratgenehmigtam
. März 2019.
Inkrafttreten: 1.Juni 2019.
LS 170.4.
LS 175.2.
LS 211.12.
LS 215.3.
LS 631.1.
LS 700.1.