20103 undderGeschäftsleitungvom3.März20114 undgestütztauf Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19
, beschliesst:
176.5
Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson 176.5
1.7.18 - 101
Verordnung
über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten
der Ombudsperson
(vom 26. September 2011)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Ombudsmannes vom 31.Juli
20103 undderGeschäftsleitungvom3.März20114 undgestütztauf Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19
, beschliesst:
Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätig- werden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.
Die Gebühr gemäss § 1 wird wie folgt auferlegt7:
Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeinde- typen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammen- zuzählen.
Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss § sichumdieHälfte,wenneineGemeindedieOmbudsperson und 2 reduziert imlaufen-
den Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes5 beansprucht hat.6
Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Om- budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.
.5 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson
Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemein- den erbrachten Leistungen in Abhängigkeit von Gemeindegrösse und -typ. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz
und die Verteilung gemäss § 1 OS 66, 861; Begründung si 2 Inkrafttreten: 1. Januar –3. ehe ABl 2011, 2822. 2012.
ABl 2010, 1766.
ABl 2011, 877.
LS 175.2.
Eingefügt durch KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABl 2018-03-09). In Kraft seit 1. Juli 2018 (ABl 2018-05-11).
Fassung gemäss KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABl 2018-03-09). In Kraft seit 1. Juli 2018 (ABl 2018-05-11).