Lexipedia

176.5

Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

Präambel

Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson 176.5

1.7.18 - 101

Verordnung

über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten

der Ombudsperson

(vom 26. September 2011)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Ombudsmannes vom 31.Juli

Art. 94

20103 undderGeschäftsleitungvom3.März20114 undgestütztauf Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19

, beschliesst:

Art. 1

Sieht eine Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung das Tätig- werden der Ombudsperson vor, entrichtet sie dieser eine Gebühr von jährlich Fr. 0.40 pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner.

Art. 2

Die Gebühr gemäss § 1 wird wie folgt auferlegt7:

  1. politische Gemeinde 60%
  2. Primarschulgemeinde 20%
  3. Oberstufenschulgemeinde 20%

Art. 3

Bietet eine Gemeinde die Leistungen mehrerer Gemeinde- typen an, sind die Gebühren für die beiden Gemeindetypen zusammen- zuzählen.

Art. 1

Die jährliche zu entrichtende Gebühr gemäss § sichumdieHälfte,wenneineGemeindedieOmbudsperson und 2 reduziert imlaufen-

Art. 91

den Geschäftsjahr nicht mit einem Verfahren gemäss des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes5 beansprucht hat.6

Art. 4

Die Schulgemeinden gemäss § 2 sind verpflichtet, der Om- budsperson jährlich die Anzahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mitzuteilen.

.5 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson

Art. 5

Die Ombudsperson erfasst die Kosten der für die Gemein- den erbrachten Leistungen in Abhängigkeit von Gemeindegrösse und -typ. Gestützt darauf überprüft sie periodisch den Gebührenansatz

Art. 1

und die Verteilung gemäss § 1 OS 66, 861; Begründung si 2 Inkrafttreten: 1. Januar –3. ehe ABl 2011, 2822. 2012.

ABl 2010, 1766.

ABl 2011, 877.

LS 175.2.

Eingefügt durch KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABl 2018-03-09). In Kraft seit 1. Juli 2018 (ABl 2018-05-11).

Fassung gemäss KRB vom 26. Februar 2018 (OS 73, 193; ABl 2018-03-09). In Kraft seit 1. Juli 2018 (ABl 2018-05-11).