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177.11

Personalverordnung

PVO

Präambel

Personalverordnung (PVO) 177.11

1.4.26 -132

Personalverordnung (PVO)22

(vom 16. Dezember 1998)1

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck,

Geltungs-

bereich,

Begriffe

Art. 1

Diese Verordnung regelt denVollzug des Personalgesetzes2 für das Personal der Verwaltung und der Rechtspflege.

In dieser Verordnung werden bezeichnet17 a.22 alsPersonalderVerwaltung:dasPersonalderZentral-undBezirks- verwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten,

  1. als Personal der Rechtspflege: das Personal der obersten kantona- len Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Gerichte, der Bezirksgerichte, des Baurekursgerichts, des Steuerrekursgerichts und der Notariate,
  2. als Direktion: die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei. Behörden im Nebenamt

Art. 2

Soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften beste- hen, gelten das Personalgesetz2 und seine Ausführungsbestimmungen auch für17

  1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksräte,
  2. nicht vollamtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, c.17,18 die Mitglieder des Verkehrsrates, d.22 die Mitglieder des Handelsgerichts sowie die Beisitzenden der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte,
  3. die Ersatzmitglieder des Steuerrekursgerichts und die Mitglie- der und Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts.

Die Bestimmungen des Personalgesetzes2 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung sind nicht anwendbar.

Das Personalgesetz2 und seine Ausführungserlasse gelten ferner für die Mitglieder der Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktionen sowie für Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufga- bennachMassgabederbesonderenVerordnungenundBeschlüssedes Regierungsrates.

.11 Personalverordnung (PVO) II. Arbeitsverhältnis Hoheitliche Funktionen

Art. 3

Das Schweizer Bürgerrecht ist erforderlich zur Besetzung von Stellen, mit denen unmittelbar oder mittelbar hoheitliche Befug- nisse ausgeübt werden.

Der Regierungsrat, die von ihm ermächtigten Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von diesen bezeichneten Instan- zen können im Einzelfall aus triftigen Gründen Ausnahmen vom Erfor- dernis des Schweizer Bürgerrechts bewilligen. Anstellungs- behörde

Art. 4

Anstellungsbehörde für Angestellte der Zentral- und Be- zirksverwaltung und der unselbständigen Anstalten ab Lohnklasse 24 ist der Regierungsrat, soweit er diese Zuständigkeit nicht ganz oder teilweise an ihm nachgeordnete Stellen delegiert.

Der Regierungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung3 die An- stellungsbehörden bis Klasse 23 und deren Befugnisse.

DieoberstenkantonalenGerichteregelnimSinnevonAbs.1und

die Zuständigkeiten für das Personal der Rechtspflege. Anstellung durch Vertrag

Art. 5

Die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist zuläs- sig für:22

  1. persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Regierungsrates,
  2. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird,
  3. Lernende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung6.

Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise und nur für Spezialistenfunktionen zulässig, zu deren Besetzung zwin- gend vom Personalrecht abgewichen werden muss. Die vertragliche Anstellung bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch die vor- gesetzte Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können nach übereinstimmenden Grundsätzen Rahmenbedingungen für die vertragliche Anstellung festlegen. Höheres Kader, Kündigungsfrist

Art. 6

Als Angehörige des höheren Kaders mit einer Kündigungs- frist von sechs Monaten ab dem dritten Dienstjahr gelten Angestellte, deren Stelle in Lohnklasse 21 oder höher eingereiht ist.

Art. 7

Abfindung Sie darf n

1 Die Abfindung wird mit schriftlicher Verfügung festgesetzt. icht mehr Monatslöhne betragen als Monate bis zur Errei-

Art. 24

chung der Altersgrenze gemäss c Abs.1 des Personalgesetzes2 ver- bleiben.

Personalverordnung (PVO) 177.11

.4.26 -132

Für das Personal der Verwaltung wird die Abfindung vom Regie- rungsrat festgelegt. Er kann diese Befugnis für Angestellte bis Lohn- klasse 23 seinen Direktionen übertragen.

Für das Personal der Rechtspflege wird die Abfindung vom zu- ständigen obersten kantonalen Gericht oder bisLohnklasse 23 von der durch dieses ermächtigten Instanz festgesetzt. III. Rechte und Pflichten der Angestellten

  1. Lohn

Art. 8 Einreihungsplan legen in der Vol enthält die Rich 2 Die Richtposit fachten Funktion gesetzte Ausbild geistigen Anford perlichen Anford Sinnesorgane und die Inhaberin od

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte lzugsverordnung3 den Einreihungsplan fest. Dieser tpositionen, die nach 29 Lohnklassen geordnet sind. ionen werden gemäss dem Verfahren der «Verein- sanalyse» eingereiht. Massgebend sind die voraus- ung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen erungen, die Verantwortung, die psychischen und kör- erungen und Belastungen, die Beanspruchung der die besondern äussern Arbeitsbedingungen, denen er der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist. Umschreibung der Richt- positionen

Art. 9

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraus- setzungen für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen wer- den nach Funktionsbereichen gegliedert. Einreihung der Stellen

Art. 10

Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungs- klasse.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte reihen die Stellen ab Lohnklasse 24 ein sowie neugeschaffene Stellen, für die der Einreihungsplan keine Richtposition vorsieht. Sie bestimmen die Zuständigkeit zur Einreihung bis Lohnklasse 23.

In Fällen, in denen sich eine Stelle aufgrund der Richtpositions- umschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt, wird diese von der Direktion zusammen mit dem Personalamt oder vom zuständigenoberstenkantonalenGericht,aufdessenWunschmitUnter-

Art. 8

stützung des Personalamtes, im Verfahren gemäss Abs. 2 bewertet.

.11 Personalverordnung (PVO) Lohn als Vergütung für die gesamte Tätigkeit

Art. 11

DerLohnbildetdas Entgelt fürdie gesamte amtliche Tätig- keit. Für Protokollführung, Augenscheine, Inspektionen und ähnliche dienstlicheVerrichtungenwerdenkeinebesondernVergütungengeleis- tet.

Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz3.

Die Angestellten haben für die zu ihren Pflichten gehörenden VerrichtungenkeinenAnspruchaufGebührenanteile,Taggelder,Pro- visionen und sonstige Entschädigungen. Solche Leistungen fallen an den Kanton.22 Auszahlung desJahreslohnes

Art. 12

DerJahreslohnwirdin13gleichenTeilenausbezahlt,zwölf davon monatlich.

DieVollzugsverordnung3 regeltdieEinzelheitenund legtfest, auf welchen Zulagen der 13. Monatslohn entrichtet wird. Lohnklassen und Lohnstufen

Art. 13

1 Für jede Lohnklasse besteht ein Minimum und ein Maxi- mum. Das Maximum beträgt rund 146% des Minimums.

Jede Lohnklasse besteht aus 29 Lohnstufen. In der Lohnklasse 28 bestehen 27, in der Lohnklasse 29 bestehen 25 Lohnstufen.

Dem Minimum der Lohnklassen sind zwei Anlaufstufen voran- gestellt, die rund 7 bzw. 3,5% unterhalb des Minimums der betreffen- den Lohnklasse liegen.

Das Minimum sowie das Maximum jeder Klasse sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt; im Übrigen bestimmt der Regierungsrat die Beträge der einzelnen Lohnstufen in der Vollzugsverordnung3. Leistungs- klassen

Art. 14

Für Stellen bis zur Einreihungsklasse 27 gelten jeweils die beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplans als erste und zweite Leistungsklasse.

Für die Einreihungsklasse 28 besteht eine Leistungsklasse, für die Einreihungsklasse 29 keine. Anfangslohn, Anlaufstufen

Art. 15

Der Anfangslohn wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungsklasse festgesetzt.16

Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle berücksichtigt. Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen berücksichtigt.

Personalverordnung (PVO) 177.11

.4.26 -132

DerLohnwird in einer Anlaufstufefestgesetzt, wenn dieoderder Angestellte

  1. die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt,
  2. eine besonders intensive Einarbeitung benötigt,
  3. dieFunktionanfänglichnurmitbeschränkterVerantwortungüber- nimmt.

Wird der Lohn in den Anlaufstufen festgesetzt, ist er innert dreier Jahre in die Lohnstufen zu führen. Der Aufstieg innerhalb der Anlauf- stufen und aus diesen heraus ist auf Beginn eines Monats zulässig.16 Lohn- entwicklung

Art. 16

1 Die durchschnittliche Lohnentwicklung orientiert sich grundsätzlich an jener von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirt- schaftsraum Zürich. Die Situation des kantonalen Finanzhaushalts wird dabei angemessen berücksichtigt.

Der Lohn kann sich aufgrund einer Individuellen Lohnerhöhung, eines Ausgleichs der Jahresteuerung oder einer Reallohnerhöhung entwickeln. Individuelle Lohn- erhöhungen

Art. 17

1 Angestellten mit der Qualifikation «Gut» kann pro Ka- lenderjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis zwei Lohnstufen bis zum Maximum der Einreihungsklasse gewährt werden.

Angestellten, die mit mindestens «Sehr gut» qualifiziert werden, kann pro Kalenderjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis fünf LohnstufenbiszumMaximumderEinreihungsklassegewährtwerden.

  1. Leistungs- klassen

Art. 18

1 Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der Einreihungs- klasse, die mindestens mit «Sehr gut» qualifiziert werden, kann eine IndividuelleLohnerhöhungindieersteLeistungsklassegewährtwerden.

Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der ersten Leistungs- klasse,diemit«Vorzüglich»qualifiziertwerden,kanneineIndividuelle Lohnerhöhung in die zweite Leistungsklasse gewährt werden.

Der Regierungsrat regelt die Lohnentwicklung bei der Überfüh- rung in die neue Klasse.

Angestellten in der ersten Leistungsklasse, die mit mindestens «Sehr gut» qualifiziert werden, und Angestellten in der zweiten Leis- tungsklasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann pro Kalen- derjahr eine Individuelle Lohnerhöhung um bis fünf Lohnstufen gewährt werden.20

  1. Einreihungs- klasse

.11 Personalverordnung (PVO)

Art. 19

Rückstufung gelnder Leis a. in der Ei b. in den Le chenden Umfa 2 Vorausgese den mit eine 3 Eine zweit Rückstufung Förderung de Gleichstellu

1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellte aufgrund man- tung oder unbefriedigenden Verhaltens zurückversetzen: nreihungsklasse um bis zu zwei Lohnstufen, istungsklassen um bis zu vier Lohnstufen oder im entspre- ng in die jeweils tiefere Klasse. tzt ist eine schriftliche Mahnung. Diese wird verbun- r Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten. e Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten erfolgen. r ng

Art. 19

a.15 1 Bei Individuellen Lohnerhöhungen ist darauf zu achten, dassbeigleicherLeistungdasVerhältniszwischenFrauenundMännern sowie zwischen Angestellten in den unteren, mittleren und oberen Lohnklassen ausgewogen ist.

Das Personalamt berichtet dem Regierungsrat jährlich, inwieweit diese Vorgaben eingehalten werden. Bei Bedarf trifft dieser Massnah- men. Mitarbeiter- beurteilung

Art. 20

Individuelle Lohnerhöhungen setzen eine Mitarbeiterbeur-

Art. 17

teilung mit den gemäss § 2 Die Vollzugsverordnung und 18 verlangten Qualifikationenvoraus.27 3 regelt das Nähere. Ergänzende Bestimmungen und Sonder- regelungen

Art. 21

1 Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln übereinstimmend weitere Einzelheiten über die Individuellen Lohn- erhöhungen, namentlich Bestandesquoten in den Leistungsklassen, Wartefristen sowie besondere Verhältnisse. Natural- leistungen

Art. 22

Der Gegenwert von Naturalleistungen in Form von Ver- pflegung und Wohnung für die Angestellten selbst und für Familien- angehörige wird vom Lohn abgezogen. Der Regierungsrat setzt den Abzug unter Berücksichtigung der Verhältnisse fest. Mitarbeit von Familien- angehörigen oder Drittpersonen

Art. 23

Sofern die Aufgaben von Angestellten die Mitwirkung von Familienangehörigen oder Drittpersonen erfordern, wird mit diesen ein besonderes Arbeitsverhältnis begründet. Abtretung von Lohnansprüchen

Art. 24

Angestellte dürfen Lohnforderungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.

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  1. Lohnzulagen, Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstalters- geschenk Ausser- ordentliche Stellvertretung

Art. 25

Die Anstellungsbehörde gewährt Angestellten, denen wäh- rend mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Lohndiffe- renz, wenn ein Unterschied von mindestens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht. Besondere Dienstleistun- gen, Funktions- zulage, Einmal- zulagen und Anreize

Art. 26

Die Anstellungsbehörde kann Angestellten für besondere Dienstleistungen, die sich nicht aus der Stellenbeschreibung ergeben, Lohnzulagen gewähren.

In besondern Fällen kann der Stellenplan eine ständige Funktions- zulage für sich aus der Stellenbeschreibung ergebende Aufgaben vor- sehen, wenn diese durch die bestehende Einreihung nicht hinreichend abgedeckt sind, eine Höhereinreihung aber nicht gerechtfertigt ist. Solche Zulagen sind nach den Bestimmungen zum Einreihungsverfah- ren zu begründen und zu bemessen.

Besondere Leistungen können durch Einmalzulagen oder andere Anreize, wie durch zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien, belohnt werden. Einmalzulagen sind zu budgetieren. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.16

Einmalzulagen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.16 Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Angestellter

Art. 27

Die Anstellungsbehörde kann zur Gewinnung oder Erhal- tungvorzüglicherAngestellterinwichtigerStellungausnahmsweiseeine Erhöhung des Lohnes bis auf einen Viertel über den vorgesehenen Höchstlohn gewähren. Dienstalters- geschenk

Art. 28

1 Für treue Tätigkeit im Dienst des Kantons wird den An- gestellten nach Vollendung von 10, 15, 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je

Arbeitstage bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt. Nach Vollendung von 25 Jahren beträgt der Urlaub 22, nach Vollen- dung von 40 Jahren 30 Arbeitstage.

Auf Wunsch der oder des Angestellten, oder wenn die betrieb- lichen Verhältnisse den Urlaub nicht zulassen, wird das Dienstalters- geschenk ausbezahlt.

Ein Anteil des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks wird gewährt, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mindestens 21 Jahre im Dienst des Kantons zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des nächs- ten Dienstaltersgeschenks nicht mehr als vier Dienstjahre fehlen.

.11 Personalverordnung (PVO)

Der Anteil wird nicht ausgerichtet:

  1. wenn das Arbeitsverhältnis durch den Kanton gekündigt und die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschul- det ist,
  2. wenn das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst wird und die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschuldet ist,
  3. bei einer Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten, bei Ablauf der Amtsdauer, bei Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten; handelt es sich um einen Altersrücktritt

Art. 24ades

Personalgesetzes imSinnevon

,wirdderAnteilausgerich- tet,

  1. im Todesfall.
  2. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt

. Behörden mit Teil-Jahreslöhnen Grundsatz, Beschäftigungs- grad, Geschäfts- last

Art. 29

DieindiesemAbschnittaufgeführtenMitgliedervonneben- amtlichen Behörden erhalten nach Massgabe ihres Beschäftigungs- grads einen Teil-Jahreslohn gemäss Lohnstufen 19–23 der jeweiligen Lohnklasse.16

Art. 14bis

Für RichterinnenundRichterim Nebenamtgeltendie § 3 Der Regierungsrat, das Obergericht und der Kanto den Beschäftigungsgrad in der Regel auf Beginn der Bedarf auch während derselben, auf der Grundlage d

. nsrat legen Amtsdauer, bei er Geschäftslast der betreffenden Behörde fest.17 Bezirks- behörden

Art. 30

Die Mitglieder der Bezirksräte und die nicht vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte werden gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt. Baurekurs- gericht

Art. 31

1 Die Mitglieder des Baurekursgerichts werden gemäss Lohnklasse 23, die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsi- denten gemäss Lohnklasse 24 entlöhnt.

DasVerwaltungsgerichtlegtdieHöhederbesonderenEntschädi- gungen für Referententätigkeit, Teilnahme an Augenscheinen, schrift- liche Fachberichte und für weitere besondere Leistungen sowie die jährlichen Zulagen für die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtsprä- sidenten und die Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsi- denten fest.

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Art. 32 Verkehrsrat klasse 24 en 2 Für jede S den Mitglied ausgenommen

Die Mitglieder des Verkehrsrates werden gemäss Lohn- tlöhnt.17,18 itzung wird ihnen ausserdem das gleiche Taggeld wie ern der Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet, die Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons im Ver- kehrsrat.

. Taggelder und weitere Vergütungen

Art. 33

Grundsatz und39erhal klasse.17 sen den An bestimmt i chungen vo ausgericht Ersatzmitg von Bezirk Die Mitglieder nebenamtlicher Behörden nach §§ 34, 38 tenTaggeldergemässdemMinimum derjeweiligen Lohn- Diese gelten für eine ganztägige Beanspruchung und schlies- teil für Ferien und Frei-Tage sowie, soweit nichts anderes st, den Aufwand für Vorbereitungen mit ein. Für Beanspru- n weniger als einem Tag wird die Vergütung anteilmässig et. lieder s- behörden

Art. 34

Ersatzmitglieder der Bezirksräte erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23. Für die Vorbereitung einer Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztags- sitzung ein doppeltes Taggeld zu.

ErsatzmitgliederderBezirksgerichteerhalteneinTaggeldgemäss Lohnklasse 24. Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts kann für Referate oder die Beteiligung an der Prozessleitung nach MassgabedergeleistetenArbeitzusätzlichganzeoderhalbeTaggelder gewähren. Ersatzmitglieder des Baurekurs- gerichts

Art. 35

Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts erhalten eineFall- pauschale, die das Verwaltungsgericht festlegt. Für Referententätigkeit, Augenscheine und Fachberichte werden zusätzlich die besonderen

Art. 31

Vergütungen nach ausgerichtet.

Art. 38

Handelsgericht bereitung einge 2 Das Obergeric delsrichterdieV stattfindenden sen. Für ausser zende eine ange

1 HandelsrichterinnenundHandelsrichtererhalten,dieVor- schlossen, ein Taggeld gemäss Lohnklasse 25. ht bestimmt für die Handelsrichterinnen und Han- ergütung für dieVorbereitungeinerin der Folge nicht Sitzung und für die Mitwirkung bei Zirkularbeschlüs- ordentliche Bemühungen kann die oder der Vorsit- messene Zulage bewilligen.

.11 Personalverordnung (PVO) Arbeits- und Mietgerichte, Schlichtungs- behörden22

Art. 39

1 Beisitzende der Arbeits- und Mietgerichte sowie die Mit- glieder der Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pacht- sachen erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23.17

Die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Strei- tigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19955 erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23. Für die Vorsitzende oder den Vor- sitzenden und für deren Stellvertretung gelten die Ansätze für Ersatz- mitglieder der Bezirksgerichte; für die Beanspruchung ausserhalb von Sitzungen werden nach Massgabe der geleisteten Arbeit zusätzliche halbe oder ganze Taggelder ausgerichtet.17 Ersatz der Fahrauslagen

Art. 40

Den in §§ 34, 35, 38 und 39 dieser Verordnung genannten Behördenmitgliedern steht der Ersatz21 der Fahrauslagen vom Wohn- ort zum Arbeitsort gemäss den Regelungen betreffend den Ersatz der dienstlichen Auslagen zu. Kommissionen, weitere Tag- gelder und Vergütungen

Art. 41

Der Regierungsrat regelt die Taggelder und die weiteren VergütungenfürdieKommissionenseinerDirektionen.DerVorberei- tungsaufwand kann in besondern Fällen separat vergütet werden.

Angestellte haben für die Mitwirkung in Kommissionen gemäss Abs. 1 keinen Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Mitwirkung zu ihremAufgabenkreisgehörtoderwährendder Arbeitszeit erfolgt. Die von Dritten ausgerichteten festen Vergütungen für die Abordnungen als Vertreterin oder Vertreter des Regierungsrates oder von Direk- tionen fallen in die Staatskasse.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln für ihren Zuständigkeitsbereich die Taggelder und Vergütungen wei- terer nebenamtlich beschäftigter Behördenmitglieder sowie die Ver- gütung für andere nebenamtlich ausgeübte Funktionen.

  1. Teuerungszulagen, Reallohnerhöhung16, Familienzulagen13

. Teuerungszulagen Grundsatz und Vollzug

Art. 42

Der Regierungsrat setzt die Teuerungszulage jeweils ge- mäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom August auf den 1.Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei angemessen die Lohnentwicklung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich sowie den kantonalen Finanzhaushalt.26

Personalverordnung (PVO) 177.11

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Über die Teuerungszulage hinaus kann der Regierungsrat eine Reallohnerhöhung gewähren, wenn dies aufgrund der Lohnentwick- lung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich oder aufgrund reduzierter Teuerungszulagen der Vorjahre als ange- messen erscheint.

Die Teuerungszulage und die Reallohnerhöhung werden in den Grundlohn eingebaut.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

. Familienzulagen13 Massgebendes Recht

Art. 43

Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 20068 und dem hierzu erlassenen kantonalen Einführungsrecht4.

Art. 44

  1. Mitsprache Anerkennung und Mitsprache der Personal- verbände

Art. 45

1 Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände als stän- dige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen, sofern sie eigene Rechtspersönlichkeit haben, repräsentativ sind und sich loyal verhalten.

Die Federführung für die Verhandlungen nach Abs. 1 obliegt der Finanzdirektion.

Die ständigen Verhandlungspartner werden vor dem Erlass oder der Änderung von Bestimmungen des Personalrechts zur Vernehmlas- sung eingeladen.

Andere Personalverbände werden vor dem Erlass oder der Ände- rung von Bestimmungen des Personalrechts, der Spezialverordnungen und der Vollzugsverordnungen von der Fachdirektion zur Vernehmlas- sung eingeladen, sofern sie

  1. eigene Rechtspersönlichkeit haben und
  2. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe ver- treten, die von der Änderung betroffen sind.

.11 Personalverordnung (PVO) Personal- ausschüsse

Art. 46

In Ämtern mit wenigstens 30 Angestellten wird ein Per- sonalausschuss eingesetzt, sofern dies von mindestens einem Drittel des Personals schriftlich verlangt wird. In Ämtern mit 200 oder mehr Mitarbeitenden können mehrere Personalausschüsse zur Behandlung von Fragen gebildet werden, die lediglich dieeinzelnenUnterabteilun- gen betreffen.

Der Personalausschuss umfasst mindestens drei und höchstens

Mitglieder und gleich viele Ersatzmitglieder.

InÄmternmithohemOrganisationsgradineinemBerufsverband werden die Aufgaben der Personalausschüsse vom entsprechenden Berufsverband wahrgenommen. b.Aufgabenund Befugnisse

Art. 47

Die Personalausschüsse wahren die Interessen des von ihnen vertretenen Personals in betrieblichen und organisatorischen Fragen, ausgenommen in Angelegenheiten persönlicher Natur, wie Anstellung, Einreihung, Individuelle Lohnerhöhung, Versetzung oder Entlassung. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen der Leitung des Amtes und dem Personal.16

Die Personalausschüsse haben insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Stellungnahme zu Fragen der Organisation, des Arbeitsablaufs und der Arbeitszeitregelung, soweit das Amt zu deren Gestaltung zuständig ist,
  2. Stellungnahmen zu Rationalisierungsmassnahmen sowie zu tech- nischen und betrieblichen Neuerungen,
  3. Stellungnahmen zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
  4. Stellungnahmen zur Verpflegung sowie zu Sozial- und Freizeit- einrichtungen,
  5. Stellungnahmen zu Fragen, die ihnen von der Amtsleitung unter- breitet werden,

Art. 51

f. Wahrnehmung der besondern Mitwirkungsrechte gemäss g. Mitwirkung bei der Organisation von Personalanlässe , n,

  1. Unterbreitung von Vorschlägen aller Art.

Das Recht auf Vernehmlassung zu allgemeinen personalpoli-

Art. 45

tischen Fragen und Änderungen des Personalrechts bleibt gemäss grundsätzlich den Personalverbänden vorbehalten. Den Personal- ausschüssen steht das Recht auf Vernehmlassung zu Änderungen von personalrechtlichen Bestimmungen zu, die spezifisch die von ihnen vertretenen BereicheoderBerufsgruppenbetreffen, jedochnursoweit und innert derselben Frist, innert welcher auch die Amtsleitung ein Vernehmlassungsrecht hat.

  1. Einsetzung, Allgemeines

Personalverordnung (PVO) 177.11

.4.26 -132

Die Personalausschüsse informieren das von ihnen vertretene Personal über wichtige Angelegenheiten und mindestens einmal jähr- lich über ihre Tätigkeit.

Art. 48 c. Wahl Sie ents Amtsdaue 2 Wahlbe Probezei gungsgra 3 Die Du drei bis weitern 4 Die Wa konstitu

Die Amtsdauer der Personalausschüsse beträgt vier Jahre. pricht, je nach organisatorischer Eingliederung des Amtes, der r des Regierungsrates oder der Bezirksbehörden. rechtigt sind alle Angestellten des Amtes nach Ablauf der t. Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit einem Beschäfti- d von mindestens 50%. rchführung der Wahl obliegt einem Wahlausschuss mit fünf Mitgliedern, von denen eines von der Amtsleitung, die vom Personalausschuss bestimmt werden. hl erfolgt schriftlich und geheim. Die Personalausschüsse ieren sich selbst.

Art. 49 d. Sitzungen den nach Beda stattfinden,

Der Personalausschuss wird von der oder dem Vorsitzen- rf zu einer Sitzung einberufen. Eine Sitzung muss ferner wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Amtsleitung es verlangt.

DerPersonalausschussistbeschlussfähig,wenndieMehrheitseiner Mitglieder anwesend ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wobei das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Dieses wird der Amtsleitung zugestellt.

Die Amtsleitung ist berechtigt, ihre Anliegen vor dem Personal- ausschuss zu vertreten. Der Personalausschuss kann eine Vertretung der Personalverbände mit beratender Stimme zur Sitzung beiziehen.

  1. Ergänzende Bestimmungen

Art. 50

DieDirektionenerlassenfürdiePersonalausschüsseinihrem Bereich soweit erforderlich ergänzende Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Grösse und Zusammensetzung sowie des Wahlverfah- rens. Besondere Informations- und Mit- wirkungsrechte

Art. 51

Die besonderen Informations- und Mitwirkungsrechte des Personals und der Personalausschüsse in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, bei der Auslagerung oder beim Über- gang von Ämtern, bei der Schliessung von Ämtern oder Teilen davon sowie beim Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und bei der Auflösung eines Anschlussvertrages richten sich nach dem Bundesgesetz vom 17.Dezember 1993 über die Information und Mit- sprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben7.

.11 Personalverordnung (PVO) Austausch mit dem Personal

Art. 51

a.24 1 Die ständigen Verhandlungspartner erhalten für den Austausch mit dem Personal Zutritt zu kantonalen Verwaltungs- und Betriebsgebäuden sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Das Personalamt weist das Personal auf die ständigen Verhand- lungspartner und deren Angebot hin.

Die Personalverbände und die Personalausschüsse können in den Verwaltungs- und Betriebsgebäuden an geeigneter Stelle Informations- material bereitstellen. Verbot der Benachteiligung

Art. 52

Die für die Ausübung des Rechts auf Mitsprache und Mit- wirkung erforderliche Zeit gilt für Mitglieder von anerkannten Perso- nalverbänden sowie für Mitglieder von Personalausschüssen als Arbeits- zeit.

Die Mitglieder von Personalverbänden und Personalausschüssen dürfenwegenderordnungsgemässenAusübungdesRechtsaufMitspra- che und Mitwirkung weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung früheren Rechts

Art. 53

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat9 am 1. Juli 1999 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Dienst- verhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom

. Mai 1991 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351) Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung des Dienstalters-

Art. 47

geschenkes gemäss dem bisherigen Personalgesetz,dieimZeitpunktdesI änderung bereits entstanden, blei der Vollzugsverordnung zum nkrafttretensdieserVerordnungs- ben bestehen.

Personalverordnung (PVO) 177.11

.4.26 -132 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16.März 2022 (OS 77, 395)

  1. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Ände- rung aufgelöst werden, beurteilt sich die Abfindung nach dem bisheri- gen Recht. II. Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung ein- geleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. III. Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung wird für die Bemes- sung der Teuerungszulage auf die Veränderung des Stands des Landes- indexes der Konsumentenpreise zwischen September des Vorjahres und August des aktuellen Jahres abgestellt.

OS 55, 196.

LS 177.10.

LS 177.111.

LS 836.1, LS 836.11.

SR 151.1.

SR 412.10.

SR 822.14.

SR 836.2.

Genehmigt am 22. März 1999.

Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351). In Kraft seit 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 351). In Kraft seit 1. Januar 2005.

Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 665; ABl 2008, 2285). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; ABl 2009, 339). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; ABl 2009, 339). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Eingefügt durch RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 98; ABl 2009, 1076). In Kraft seit 1. Januar 2010.

Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 98; ABl 2009, 1076). In Kraft seit 1. Januar 2010.

.11 Personalverordnung (PVO)

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 66, 322; ABl 2010, 2407). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 270; ABl 2009, 339). In Kraft seit 1. Juli 2011.

Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 978; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2013 (OS 68, 415; ABl 2013-06-28). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Redaktionell berichtigt.

FassunggemässRRBvom18.Mai2016(OS72,329;ABl2016-06-03).InKraft seit 1. Januar 2017.

Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 2; ABl 2021-11-05). In Kraft seit 1. Januar 2022.

Eingefügt durch RRB vom 25.November 2020 (OS 77, 139; ABl 2021-12-04). In Kraft seit 1.Juli 2022.

Fassung gemäss RRB vom 25.November 2020 (OS 77, 139; ABl 2021-12-04). In Kraft seit 1.Juli 2022.

Fassung gemäss RRB vom 16.März 2022 (OS 77, 395; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.September 2022.

Fassung gemäss RRB vom 16.März 2022 (OS 77, 395; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.Oktober 2022.

Fassung gemäss RRB vom 24.September 2025 (OS 81, 2; ABl 2025-10-03). In Kraft seit 1.Januar 2026.

Personalverordnung (PVO) 177.11

.4.26 -132 Anhang28 Mindest- und Höchstbeträge der Lohnklassen Lohnklasse Minimum (LS 1) Maximum (LS 29)

50 047 72 263

50 702 73 223

51 530 74 437

52 557 75 933

53 795 77 742

55 272 79 899

57 004 82 431

59 021 85 366

61 332 88 746

63 967 92 593

66 955 96 955

70 313 101 862

74 070 106 477

78 250 112 581

82 882 119 340

87 990 125 931

93 599 134 121

99 740 143 090

105 576 152 874

112 870 163 522

120 775 175 068

128 467 187 563

137 704 201 049

147 653 215 571

158 341 231 176

169 805 247 909

182 068 265 821

195 179 279 103*

209 155 292 819** * In Lohnklasse 28 entspricht das Maximum der LS 27. ** In Lohnklasse 29 entspricht das Maximum der LS 25.