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177.111

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

VVO

Präambel

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1 1.4.26 -132

Vollzugsverordnung

zum Personalgesetz (VVO)42

(vom 19. Mai 1999)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungs-

bereich,

Begriffe

Art. 1

Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältnisse des Kan- tons42 gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung9 sowie für die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.

Es werden bezeichnet

  1. als Amt: Ämter, Abteilungen und Betriebe, die einer Direktion des Regierungsrates oder der Staatskanzlei unmittelbar unter- stellt sind, b.36 als Gerichte: die dem Obergericht angegliederten Gerichte, die Bezirksgerichte,dasBaurekursgerichtunddasSteuerrekursgericht,
  2. als Betriebsangestellte: Angestellte des medizinisch-technischen, handwerklichen,land-undforstwirtschaftlichen,Ökonomie-,Auf- seher- und Hausdienstbereiches. Austausch zwischen Arbeitgeber und Angestell- ten

Art. 1

a.64 1 Der Austausch zwischen Arbeitgeber und Angestellten erfolgt grundsätzlich elektronisch. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Die Finanzdirektion legt das System für den elektronischen Aus- tausch fest.

Personen, die über keine E-Mail-Adresse des Kantons verfügen, verwenden für den Zugriff auf das System und für den Empfang von Mitteilungen daraus eine externe E-Mail-Adresse. Stellen- beschreibungen

Art. 2

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte oder mit deren Ermächtigung die Ämter, Gerichte und Notariate erlassen für die Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen der Umschreibung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Stellen und bilden die Grundlage für die Einreihung sowie für die Mitarbeiterbeurteilung.

Die Stellenbeschreibungen werden regelmässig sowie bei einer Än- derungdesAufgabengebietesüberprüft.DasPersonalamterlässtRicht- linien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Das Obergericht und das Verwaltungsgericht erlassen für ihre Bereiche entsprechende Richtlinien.36 II. Arbeitsverhältnis

  1. Stellenplan

Art. 3 Verwaltung

Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt festgesetzt. Er enthält:

  1. die Anzahl der Stellen und deren prozentualer Umfang,
  2. die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Lohnklasse gemäss dem Einreihungsplan.

Der Stellenplan kann weitere Informationen, insbesondere die Richtposition präzisierende Funktionsbezeichnungen, enthalten.

Die Stellenpläne werden regelmässig überprüft.

Art. 4 b. Festsetzung pläne, soweit s 2 Die Direktion plan ganz oder selben Stellen Gliederung zu ä

Die Direktionen sind zuständig zur Festsetzung der Stellen- ich der Regierungsrat dies nicht selber vorbehält. en können ihre Ämter ermächtigen, den Stellen- teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb des- zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische ndern.

  1. Gesamt- punktezahl der Stellen, weitere Vorgaben

Art. 5

Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamt- punktezahl für die Stellen vorgeben, die ohne ihre Genehmigung im DurchschnittübereinJahrnichtüberschrittenwerdendarf.DieGesamt- punktezahl kann auch nur für einzelne Bereiche festgesetzt werden.

Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro Stelle. Die Punktezahl pro ganze Stelle entspricht deren Einreihungs- klasse, bei Klassenrahmen deren oberster Lohnklasse.

Die Verschiebung von Stellen zwischen Ämtern derselben Direk- tion bedarf deren Zustimmung. Die Direktionen können neue Stellen schaffen,soferndarauskeinfinanziellerMehraufwandentsteht.Bewirkt die Schaffung neuer Stellen eine finanzielle Mehrbelastung, bedarf es dazu der Genehmigung des Regierungsrates.

Der Regierungsrat oder die Direktion können weitere Vorgaben und Auflagen für Stellenpläne festsetzen.

  1. Bearbeitung der Stellenpläne

Art. 6

Die Direktionen gewährleisten gegenüber der Finanzdirek- tion den Überblick über die Stellenpläne und deren Auslastung.

  1. Grundsatz, Inhalt Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

DieDirektionenbearbeitendieStellenplänemittelsdeszentralen Personalmanagement- und Lohnadministrationssystems oder mittels dezentralenPersonalmanagementsystemen.SiekönnendieseAufgabe an ihre Ämter delegieren.42

Das Personalamt erlässt Weisungen zur Gestaltung und Bearbei- tung der Stellenpläne. e.Zuständigkeit zur Einreihung, Verfahren

Art. 7

Stellen bis Lohnklasse 23 werden von der zur Festsetzung des Stellenplans zuständigen Instanz eingereiht.

Art. 8

DieEinreihungistgemäss§ den und mit den zu ihrer besondere der Stellenbesc amt berät und unterstützt 3 Einreihungen ab Lohnkla reihungsplan und die Rich bestimmt sind, sowie Klas sonalamt vorgängig zur Be –10Personalverordnung3 zubegrün- Überprüfung notwendigen Unterlagen, ins- hreibung, zu dokumentieren. Das Personal- die zuständigen Instanzen. sse 17 und solche, die durch den Ein- tpositionsumschreibungen nicht eindeutig senrahmen und Zweifelsfälle sind dem Per- gutachtung vorzulegen.

  1. Aufsicht über die Stellenpläne

Art. 8

Die Direktion regelt die Aufsicht über die Stellenpläne. Sie erstattet der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates regel- mässig Bericht über die Stellenpläne und deren Auslastung.

Das Personalamt wertet die Berichte zuhanden des Regierungs- rates aus. Es überwacht die Einreihungsordnung und Entwicklung der Personalbestände durch Auswertungen des zentralen Personalinfor- mationssystemsundregelmässigeEinsichtnahmeindieStellenplänein Zusammenarbeit mit den Direktionen.

DasPersonalamtführtKontrolleüberVorgabenundÄnderungen, die der Regierungsrat festsetzt oder genehmigt, sowie über die Ver- schiebung von Stellen zwischen Direktionen. Sozialstellen- plan

Art. 9

Der Regierungsrat legt einen Sozialstellenplan fest, um die Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung von Angestellten zu erleichtern und die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten zu fördern.

Art. 10

Rechtspflege ten zur Fests Einreihung de Die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zuständigkei- etzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne, zur r Stellen sowie die Aufsicht über die Stellenpläne der Rechtspflege.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

  1. Begründung und Dauer Öffentliche Ausschreibung

Art. 11

1 Zuständig für die öffentliche Ausschreibung ist die An- stellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle.

Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigung und für den beruf- lichen Wiedereinstieg.

Die Ausschreibung kann insbesondere unterbleiben

  1. wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der Verwaltung oder der Rechtspflege oder auf dem Wege der Beru- fung besetzt wird,
  2. in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung aufgrund der erfahrungsgemäss grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellen- marktes einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde. Bewerbungs- verfahren

Art. 11

a.41 1 Bewerbungsunterlagen können physisch oder über kan- tonale Rekrutierungsplattformen verlangt werden.

Referenzen, Leumundsberichte, Sicherheitsüberprüfungen und andere Eignungsabklärungen werden nur mit Einwilligung der Bewer- benden eingeholt oder durchgeführt.

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens werden die Bewer- bungsunterlagen zurückgegeben oder vernichtet. Erfolgt eine Anstel- lung,werdendieBewerbungsunterlageninsPersonaldossierübertragen. Erfolgt keine Anstellung, können die Unterlagen mit Zustimmung der betroffenen Person länger aufbewahrt werden. Anstellungs- behörde

Art. 12

1 Die Direktionen sind zuständig für:

  1. die Anstellung und Festsetzung des Lohnes,
  2. die Änderung des Beschäftigungsgrades,
  3. die Versetzung,

Art. 25

d. die Gewährung von Zulagengemäss§ , 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung3, e.32 die Individuelle Lohnerhöhung und die Rückstufung,

  1. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.

DerRegierungsratistzuständigfürdieAnstellungundEntlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung der Angestellten ab Lohnklasse24,dieeinemMitglieddesRegierungsratesoderderStaats- schreiberin bzw. dem Staatsschreiber direkt unterstellt sind. Die Direk- tionistzuständigfürÄnderungendesBeschäftigungsgrades,Individuelle Lohnerhöhungen, Rückstufungen und die Gewährung von Zulagen. FürdieStaatsschreiberinoderdenStaatsschreiberkommendie Befug- Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132 nisse der Direktion der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regie- rungsrates zu.32

Für die Anstellung und Entlassung, die Festsetzung des Lohnes und die Versetzung von Chefärztinnen und Chefärzten ist die Gesund- heitsdirektion zuständig.

DieDirektionenkönnenihreZuständigkeitengemässAbs.1und3 ganz oder teilweise an ihre Ämter und Betriebe delegieren.

Art. 26 Abs 5 Fürdie Gewährung von Zulagengemäss§ nalverordnung3 istdasEinvernehmenmitd

und 27Perso- emPersonalamterforderlich. Anstellung, Beginn des Arbeits- verhältnisses

Art. 13

Die Finanzdirektion und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Einzelheiten der Anstellungsverfügung nach übereinstim- menden Grundsätzen.

Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tage des Eintrittes gemäss An- stellungsverfügung. Fiktives Eintrittsdatum

Art. 14

Zur Berechnung der Dienstjahre wird für alle Angestell- ten ungeachtet der Zahl der Anstellungen ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt. Dieses entspricht dem Zeitpunkt des Beginns der ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berücksichtigenden Tätigkeit.

Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den Dienst des Kantons42 angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehr- fachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer insgesamt sechs Monate oder 132 Arbeitstage übersteigen, wobei nur die diese Dauer überstei- gende Zeit zu berücksichtigen ist.

Das fiktive Eintrittsdatum wird durch die Anstellungsbehörde festgelegt und angepasst. Für Angestellte mit gleichzeitig mehreren Arbeitsverhältnissen ist diejenige Behörde zuständig, bei der die erste Anstellung erfolgt ist.

  1. Beendigung Kündigungs- frist, Freistellung

Art. 15

Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr.

Die zur Kündigung zuständige Instanz kann Angestellte in be- gründeten Fällen während der Kündigungsfrist ohne Einfluss auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes.

Die Freistellung ist schriftlich zu verfügen oder zu vereinbaren.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Sachlich zureichender Grund bei Kündigung durch den Kanton42

Art. 16

1 EinsachlichzureichenderGrundbestehtnamentlich,wenn

  1. mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorlie- gen,
  2. die Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aufgehobenwirdundeineandere,zumutbareStellenichtangebo- ten werden kann oder abgelehnt wird, c.20 die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Auf-

Art. 99

Abs gabenverhindertist.DieLohnfortzahlunggemäss

und

Art. 108

Abs 3sowie verkür 2 Kein Kündig lungs- Restru turier Stelle unvers Entlas

darfdurchdieKündigunggrundsätzlichnicht zt werden. sachlichzureichenderGrundliegtinsbesonderevor,wenndie ung ausschliesslich als Folge einer Neubesetzung der Anstel- oder Aufsichtsbehörde erfolgt. k- ung, nabbau, chuldete sung

Art. 16

a.25 1 Für Restrukturierungen und Stellenabbau gemäss § 16

Art. 16

Abs. 1 lit. b gelten die § 2 Bei unverschuldeten Entl b–17. assungen in Einzelfällen gelten die

Art. 16

§ 3 S e b v E b und 16 e–17. Bezieht eine Institution Staatsbeiträge, gelten die Kosten für einen ozialplan,derinÜbereinstimmungmitdenvorliegendenRegelungen rgeht, als ordentliche Personalkosten. . Vermeiden on ntlassungen

Art. 16

b.25 1 Beschliesst der Kanton eine Restrukturierung oder einen Stellenabbau, prüft er alle Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen, insbesondere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Ver- setzungen, Pensenreduktionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.

Angestellte, die von einer Restrukturierung oder einem Stellen- abbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer kantonaler42 Stellen Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie ex- terne Bewerberinnen oder Bewerber. Die Direktionen und die obers- ten kantonalen Gerichte informieren über freie Stellen.36

Art. 16

c. Information Stellenabbau, i darüber und übe 2 Beabsichtigt tig die betroff c.25 1 Beschliesst derKantoneineRestrukturierungoder einen nformiert er die betroffenen Angestellten frühzeitig r die geplanten Massnahmen zu ihren Gunsten. er Entlassungen, informiert er in der Regel gleichzei- enen Angestellten und weist sie auf das Beratungsange-

Art. 16

bot nach beachtet schen der sofern di a. Geltun e Abs. 1 hin. Machen die Angestellten davon Gebrauch, der Kanton in der Regel eine Frist von neun Monaten zwi- Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung, es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. gs- bereich Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Ist ein Sozialplan erforderlich, informiert er in der Regel gleich- zeitig die Sozialpartner.

Art. 16

d. Sozialplan mindestens fün beschäftigungu oder das obers verbände werde 2 Beabsichtigt d.25 1 Führt eine Restrukturierung oder ein Stellenabbau bei f Angestellten zur Kündigung oder zu einer Weiter- nterschlechterenBedingungen,erarbeitetdieDirektion te kantonale Gericht einen Sozialplan. Die Personal- n beigezogen. Das Personalamt leistet Unterstützung. der Kanton eine Massenentlassung im Sinne von

Art. 335

d OR8, darf er Kündigungen erst aussprechen, nachdem die Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art.335 f Abs. 2 OR8 zu unterbreiten. Für die Stellungnahme der Sozialpartner gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen.

  1. Begleit- angebote

Art. 16

e.25 1 DerKantonstellteinBeratungsangebotzurVerfügung, um Angestellten, die von einer Restrukturierung oder einem Stellen- abbau betroffen sind, baldmöglichst eine neue Stelle zu vermitteln.

Für weiter gehende Unterstützungsmassnahmen wie Aus- oder Weiterbildungen,Hilfeleistungenfür fremdsprachigeAngestellteoder psychologischeBeratungenkannderKantonBeiträgebiszuhöchstens vier Monatslöhnen leisten.

Soweit die Kosten für Massnahmen nach Abs. 2 über Fr. 5000 liegen, werden sie zur Hälfte von der Abfindung abgezogen. In Härte- fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

Art. 16

f. Härtefälle Notlage, die d dieser Verordn tion im Einver f.25 Geraten Mitarbeitende durch eine Entlassung in eine urch die Leistungen gemäss den übrigen Bestimmungen ung nicht genügend aufgefangen wird, kann die Direk- nehmen mit dem Personalamt besondere Regelungen treffen.

  1. Höhe der Abfindung

Art. 16

g.58 1 Die Abfindung nach § 26 des Personalgesetzes2 und § 7 der Personalverordnung3 wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monats- lohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jahres-Bruttolohnes zuzüg- lich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.

Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens festge- setzt: Dienstjahre: 5–14 15–24 ab 25 Alter:

–50 1–6 2–7 3–8 ab 51 2–7 3–8 4–9

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Innerhalb des Rahmens werden die persönlichen Verhältnisse, die Arbeitsmarktchancen und die Umstände des Stellenverlusts berücksich- tigt.

  1. Verfahren; Kürzung26

Art. 17

1 Die Abfindung wird festgesetzt durch:

  1. den Regierungsrat für das von ihm angestellte Personal,
  2. die obersten kantonalen Gerichte für das Personal der Gerichte,
  3. die vorgesetzte Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt für das übrige Personal.

Eine Abfindung wird als Einmalzahlung ausgerichtet und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Anstelle der Einmal- zahlung kann vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses dessen Ver- längerung vereinbart werden.58

Wird einer oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeit- geberin bzw. den bisherigen Arbeitgeber eine zumutbare neue Anstel- lung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung unabhängig vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad um das während der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt.

Wird keine oder keine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfin- dungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.58

Unterlässt die oderder Angestelltedie Information derverfügen- den Stelle, so erkundigt sich diese nach Ablauf der Abfindungsdauer nach dem erzielten Einkommen und verfügt die Rückforderung. Kündigung im Zusammen- hang mit der Leistung oder dem Verhalten

Art. 18

1 Auf das Ansetzen einer Frist zur Verbesserung gemäss §19 des Personalgesetzes2 kann insbesondere verzichtet werden, wenn fest- steht, dass die betroffene Person während der Frist

  1. auch mit angemessenen Förderungsmassnahmen nicht in der Lage sein wird, ihre Leistung oder ihr Verhalten genügend zu verbessern, oder
  2. nicht gewillt ist, ihre Leistung oder ihr Verhalten zu ändern.

Fällt die Leistung oder das Verhalten innerhalb eines Jahres seit Ablauf der Frist zur Verbesserung erneut mangelhaft bzw. unbefrie- digend aus, kann ohne Ansetzen einer neuen Frist zur Verbesserung gekündigt werden. Entlassung invaliditäts- halber

Art. 19

1 Die Entlassung invaliditätshalber erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats. Ist der Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invalid- erklärung folgenden Monats. Die Auflösung ist mindestens einen vol- len Monat im Voraus zu verfügen. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Art. 99

Die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 2 und 3 sowie

Art. 108

Abs. 1 darf grundsätzlich nicht verkürzt werden.

Bei jeder Entlassung invaliditätshalber ist eine Neuanstellung im Rahmen des Sozialstellenplans zu prüfen.

Art. 19

Altersrücktritt tens zwei Schrit a.41 Die Angestellten können den Altersrücktritt in höchs- ten vollziehen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

  1. Rechtsschutz

Art. 20 Kostenersatz Tätigkeit auf ihrer Rechte notwendig, so instanzlichen Direktionsora gen um gering ligen dienstl 2 In Auseinan ist, bezahlt den Kosten, w

WerdenAngestellteimZusammenhangmitihreramtlichen dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur Wahrung gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als übernimmt der Kanton42 mindestens die Kosten des erst- Rechtsschutzes. Die betroffene Person informiert die schalsmöglich.AusgenommensindAuseinandersetzun- fügige Übertretungen, die für Angestellte keine nachtei- ichen Folgen haben. dersetzungen, bei denen der Kanton42 Gegenpartei er angemessenen Ersatz der den Angestellten erwachsen- enn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung nachge- wiesen wird.

Ergibt das Verfahren, dass die oder der Angestellte die Amts- pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie oder er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.

Diese Bestimmungen sind auch nach der Beendigung des Arbeits- verhältnisses anwendbar.

  1. Datenschutz und Datenbearbeitung42

Art. 21

Personaldossier Dieses kann elek 2 DieDirektionen dige oberste kan naldossiers zust sein eigenes Per

1 Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. tronisch geführt werden. oderdiedazuermächtigtenÄmterunddaszustän- tonale Gericht bezeichnen die zur Führung der Perso- ändigen Stellen und regeln den Zugriff. Niemand darf sonaldossier führen.

  1. Führung und Zuständigkeit

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

  1. Gliederung und Inhalt

Art. 22

1 Das Personaldossier kann in ein Haupt- und in Neben- dossiers unterteilt werden. Nebendossiers können insbesondere ange- legt werden für den Lohn, Versicherungen, ärztliche Zeugnisse und GutachtensowiefürbestimmteEreignisse.Nebendossierskönnenauch für Daten mehrerer Personen angelegt werden.

Das Personaldossier enthält insbesondere

  1. Daten zur Person und über persönliche Verhältnisse,
  2. Daten aus dem Bewerbungsverfahren,
  3. Verfügungen sowie die dazugehörenden Unterlagen,
  4. Unterlagen zu Lohn und Versicherungen,
  5. Mitarbeiterbeurteilungen,
  6. Unterlagen zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern,
  7. Unterlagen über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen,
  8. Unterlagen über Aus- und Weiterbildung sowie Karriereplanung,
  9. ärztliche Zeugnisse, Gutachten und für das Arbeitsverhältnis not- wendige Unterlagen zu Case Management,
  10. Unterlagen über besondere Ereignisse und Verfahren.

Ausserhalb des Personaldossiers dürfen lediglich Personalunter- lagen bearbeitet werden, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze bestimmt sind. Diese Personalunterlagen dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben wer- den. Sie werden vernichtet, wenn

  1. sie ins Personaldossier übergeführt werden,
  2. sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben,
  3. die oder der Angestellte die Stelle wechselt,
  4. seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.
  5. Auf- bewahrung

Art. 23

DasPersonaldossierwirddurchorganisatorischeundtech- nische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Ver- änderungen durch unbefugte Personen geschützt.

  1. Überprüfung und Aussonderung

Art. 24

1 Personaldossiers werden während der Anstellung perio- disch überprüft. Personendaten, die weder für die Aufgabe der betref- fenden Dienststelle noch für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Erstellung eines Ar- beitszeugnisses notwendig sind, werden im Hinblick auf eine spätere Archivierung ausgesondert. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden aus dem Per- sonaldossier alle Unterlagen ausgesondert, die nicht mehr aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von Referenz- auskünftenoderimZusammenhangmitAnsprüchenausdemArbeits- verhältnis notwendig sind.

  1. Archivierung und Anbietepflicht

Art. 25

1 AusgesonderteUnterlagenwerdenwährenddesArbeits- verhältnisses verschlossen aufbewahrt.

Personaldossiers und ausgesonderte Unterlagen werden nach Be- endigung des Arbeitsverhältnisses während zehn Jahren nach Ablauf des Austrittsjahres verschlossen aufbewahrt.

Sowohl Personaldossiers als auch ausgesonderte Unterlagen wer-

Art. 8

den dem Staatsarchiv gemäss ber 19956 angeboten. Unterla des Archivgesetzes vom 24. Septem- gen, die das Staatsarchiv nicht übernimmt, werden vernichtet.

  1. Interner Stellenwechsel

Art. 26

1 BeieinemStellenwechselineineandereVerwaltungsein- heit wird das Personaldossier nicht übertragen.

Für die neue Verwaltungseinheit notwendige Informationen wer- den weitergegeben.

Art. 27

Einsichtsrecht auf Gesuch Eins 2 Das Einsichts gende öffentlic

1 Der zuständige Personaldienst gewährt Mitarbeitenden icht in ihr Personaldossier. recht kann eingeschränkt werden, wenn überwie- he oder private Interessen entgegenstehen. Zentrales Personal- management- und Lohn- administrations- system

Art. 28

1 Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dient der Lohnverarbeitung, der einheitlichen Anwendung des Personal- rechts, dem Personalcontrolling, der Personalführung, der Erstellung der Personal- und Lohnstatistik und des Geschäftsberichts sowie dem Verkehr mit den Angestellten, Sozialversicherungen und der Vorsorge- einrichtung.

Im Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem dür- fen insbesondere folgende Personendaten bearbeitet werden:

  1. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Zivilstand,
  2. Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsstatus ausländi- scher Staatsangehöriger,
  3. Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners,
  4. die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherungs- trägern und zur Erhebung der Quellensteuer,
  5. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse,

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

  1. für den Bezug von Familienzulagen: Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,
  2. Stellenbeschreibung,
  3. Stellenplan,
  4. Ausbildung und berufliche Laufbahn,
  5. Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Wei- terbildung,
  6. Absenzen und Urlaube,
  7. Bezüge der Angestellten, wie Dienstkleider oder Schlüssel,
  8. Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öffent- liche Ämter,
  9. Mitarbeiterbeurteilung,
  10. weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Angaben.

Zusätzlich werden die Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung gemäss Abs. 1 not- wendig ist, insbesondere Daten über Eintritt und Anstellungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungs- modalitäten.

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte sowie die Ämter, Gerichte und Notariate haben nur Zugriff auf die Personen- daten ihres Personals. Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte regeln die Zugriffsrechte im Einzelnen.

Das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem wird vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen geschützt. Änderungen werden protokolliert.

Das Personalamt setzt die Anforderungen an die Schnittstellen zum zentralen Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem fest. Dezentrale Personal- management- systeme

Art. 29

1 Der Regierungsrat setzt die Anforderungen an dezent- rale Personalmanagementsysteme fest.

In dezentralen Personalmanagementsystemen können bearbeitet werden:

  1. Daten aus dem Personalmanagement- und Lohnadministrations- system,
  2. weitere für die Personalführung notwendige Daten, insbesondere für die Zeit- und Leistungserfassung. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132 Meldepflichten der Angestellten

Art. 30

1 Die Angestellten melden Änderungen der Daten gemäss

Art. 28

Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte können zusätzliche Daten festlegen, deren Änderungen durch die Angestell- ten gemeldet werden müssen.

Die vorgesetzte Stelle leitet die Meldungen den zur Führung der PersonaldossiersundzurBearbeitungderPersonalmanagementsysteme zuständigen Stellen weiter. Benützung technischer Einrichtungen

Art. 31

Bei der Benützung technischer Einrichtungen, namentlich Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Ge- brauch notwendigen Daten aufgezeichnet werden.42

Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.

EineAufzeichnung oderAuswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle der Angestellten ist durch organisatorische und tech- nische Massnahmen zu unterbinden.

Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Benüt- zungen können Kontrollen durchgeführt werden. III. Lohn

  1. Allgemeine Bestimmungen Funktions- bereiche, Richtpositions- umschreibungen

Art. 32

Die Funktionen werden in folgende Bereiche gegliedert:

: Administrative Funktionen,

: Technische und handwerkliche Funktionen,

: Funktionen der Justiz (ohne Rechtspflege) und der Polizei,

: Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funk- tionen der Forschung,

: Land-, forst- sowiehauswirtschaftlicheFunktionen und Funktionen des Hausdienstes,

: Funktionen der Rechtspflege.

Das Personalamt ordnet die Funktionen den Funktionsbereichen zu.

Der Regierungsrat umschreibt die Richtpositionen für die Funk- tionsbereiche 1 bis 5, die obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den Funktionsbereich 6.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Art. 33 Klassenrahmen kann ausnahmsw höchstens drei Richtpositione a. in Ausbildu b. für Stellen stellen, zur V

Die zur Festsetzung des Stellenplans zuständige Instanz eise im Stellenplan für eine Stelle einen Rahmen von Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen n festlegen. Dies gilt namentlich ngsverhältnissen, mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabs- ermeidung von Stellenplanänderungen in kurzen Ab- ständen,

  1. in Bereichen mit erfahrungsgemäss häufigem Personalwechsel in den Klassen 1 bis 8.

In den Fällen nach Abs. 1 bestimmt die zur Festsetzung der Stel-

Art. 10

lenpläne zuständige Instanz nach lige Einreihungsklasse. Deren Neu Änderung des Arbeitswertes voraus Personalverordnung3 die jewei- festsetzung setzt eine entsprechende . Teilzeit- beschäftigte

Art. 34

Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Funktion im Einrei- hungsplan aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungs- grad entlöhnt. Dies gilt sinngemäss für Inhaberinnen und Inhaber ver- schiedener Teilfunktionen. Massgebende Lohnklasse

Art. 35

Wo diese Verordnung auf Lohnklassen abstellt, ist die per- sönliche Lohnklasse der Angestellten massgebend, soweit nichts ande- res bestimmt ist.

Art. 36 Anfangslohn gründet und obersten kan 2 Der Regier nach überein Anfangslohne

Anfangseinreihungen in einer Leistungsklasse müssen be- von der vorgesetzten Direktion oder vom zuständigen tonalen Gericht genehmigt werden.32 ungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können stimmenden Grundsätzen Richtlinien zur Festlegung des s erlassen. Termine für Individuelle Lohnerhöhun- gen, Rück- stufungen und Zulagen32

Art. 37

1 Ordentlicher Termin für Individuelle Lohnerhöhungen ist der 1.April.

Individuelle Lohnerhöhungen als Anerkennung für den Erwerb eines besonderen Fachausweises oder den Abschluss einer beruflichen Weiterbildung, an der ein hohes dienstliches Interessebesteht, können ausnahmsweise auch ausserhalb des ordentlichen Termins auf Beginn eines Monats vorgenommen werden.

Rückstufungen im Sinne der Personalverordnung3 sind unter Be- rücksichtigung der Kündigungsfrist jederzeit zulässig.20

Zulagen für besondere Dienstleistungen, Funktionszulagen, Ein- malzulagen und Anreize gemäss der Personalverordnung3 sind nicht an den Termin für Individuelle Lohnerhöhungen gebunden. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132 Ergänzende Bestimmungen

Art. 38

1 Der Regierungsrat beschliesst mit dem Budget den pro- zentualen Anteil der Lohnsumme für Individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen.

Bei der Individuellen Lohnerhöhung in die erste oder zweite Leis- tungsklasse wird der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt.

Das Verfahren zur Festsetzung des neuen Lohnes gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn eine Stelle neu eingereiht wird. Interne Verpflegung, Dienst- und Mietwohnung

Art. 39

Der Regierungsrat regelt die Lohnabzüge für interne Ver- pflegung.

Die Abzüge für Dienstwohnungen sowie die Mietzinse für Perso- nalmietwohnungen werden von den Direktionen aufgrund von Richt- linien der Finanzdirektion festgesetzt.

Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Angestell- ten die Dienstwohnung zu verlassen; die vorgesetzte Direktion ist bei der Suche nach einer angemessenen Ersatzwohnung behilflich. Vor- behaltenbleibenangemesseneÜbergangslösungenbeiInvalidität,Tod oder andern besondern Umständen.

Art. 40 Lohnauszahlung monats ausbezah 2 Vorschüssedür Notlage der ode muss vom Amt, G

DerMonatslohnwirdinderRegelam25.TagdesKalender- lt. fennurfürdenlaufendenMonatundimFalle einer r des Angestellten ausbezahlt werden. Der Vorschuss ericht oder Notariat schriftlich bewilligt werden.

  1. Zeitpunkt des Ein- und Austritts

Art. 41

Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeits- verhältnisses im Verlaufe eines Monats wird der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.

Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet.

Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeits- tag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausge- richtet. Dienstkleider, militärische Uniform

Art. 42

Soweit besondere Dienstkleider notwendig sind, werden sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen regeln deren Art, Zuteilung und Verwendungszeit.

  1. Zeitpunkt, Vorschüsse

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Von Angestell- ten gestellte Diensträume

Art. 43

Die Finanzdirektion setzt im Rahmen ortsüblicher Mietzinse die Entschädigung für Räume fest, die Angestellte zur dienstlichen Verwendung zur Verfügung stellen.

  1. Anerkennung besonderer Leistungen, Dienstaltersgeschenk Einmalzulagen und andere Anreize

Art. 44

1 Eine Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 der Personal- verordnung3 kann als Auszeichnung an einzelne Personen oder Grup- pen ausgerichtet werden. Sie beträgt mindestens Fr. 500 und höchstens Fr. 8000 pro Person und Jahr.

Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalzulage sind qualitative oder quantitative Leistungen, welche die Erwartungen nach der entsprechenden Stellenbeschreibung übersteigen, wie eine sehr guteLeistungaufeinemGebietoderTeilgebietdesAufgabenbereichs, eine besonders erfolgreiche Problemlösung oder Auftragserledigung, eine besonders erfolgreiche Projektarbeit oder Teamarbeit oder ein Engagement,daszueinerVerbesserungderZusammenarbeitoderdes Arbeitsklimas führt. Eine Mitarbeiterbeurteilung ist nicht erforder- lich.

Art. 26

Anstelle einer Einmalzulage gemäss verordnung3 kann bezahlter Urlaub bis einNaturalgeschenkbiszueinemWertvonFr Urlaub ist zu gewähren, sofern die od Abs. 3 der Personal- zu zehn Tagen gewährt oder . 500ausgerichtetwerden. er der Angestellte dies wünscht und der Betrieb es zulässt.

Für Einmalzulagen können bis 0,4% der Lohnsumme budgetiert werden. Budgetiert der Regierungsrat keinen prozentualen Anteil für Einmalzulagen, kann der Anteil für Individuelle Lohnerhöhungen auch für Einmalzulagen verwendet werden.40 Dienstalters- geschenk

Art. 45

Das Dienstaltersgeschenk wird nach dem Grundlohn zuzüglich Teuerungszulage und ständige Zulagen mit Lohncharakter, jedoch ohne Familienzulage30, berechnet.

Das Dienstaltersgeschenk entspricht einem Achtzehntel, für 25 Dienstjahre einem Zwölftel und für 40 Dienstjahre einem Neuntel des Jahresgrundlohnes.17

  1. Unter- schiedlicher Beschäftigungs- grad, Sonder- fälle

Art. 46

Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Be- schäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

In besondern Fällen wird das Dienstaltersgeschenk von der Direk- tion oder dem dazu ermächtigten Amt im Einvernehmen mit dem Personalamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht fest- gesetzt.

  1. Bemessung Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Vollbeschäftigte Angestellte, die noch in einer weiteren Funktion teilzeitbeschäftigt sind, erhalten das Dienstaltersgeschenk nur für die Vollbeschäftigung.

Bestehen mehrere Teilzeitanstellungen, wird das Dienstalters- geschenk anteilmässig auf die Anstellungen aufgeteilt.20

Art. 47 c. Teilbetrag Teilbetrag des a. 80%, wenn b b. 60%, wenn m c. 45%, wenn m d. 30%, wenn m

Der mit Vollendung von 21 Dienstjahren auszurichtende nächstfälligen Dienstaltersgeschenkes beträgt is zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt, ehr als ein, aber höchstens zwei, ehr als zwei, aber höchstens drei, ehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.

. . .18

  1. Bezug als Urlaub

Art. 48

. . .18

Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise oder in anderergeeigneterFormbezogenwerden.ErkannbiszweiJahrenach Fälligkeit bezogen werden. Das Amt, Gericht oder Notariat kann einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren.

Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.

Art. 49 e. Auszahlung geschenkes erf 2 Die oder der Monate vor Fäl C. 13. Monatsl

Die Auszahlung oder Teilauszahlung des Dienstalters- olgt im Monat der Fälligkeit. Angestellte muss in der Regel bis spätestens drei ligkeit erklären, ob die Auszahlung gewünscht wird. ohn

Art. 50

Auszahlung Der13.MonatslohnwirdjeweilsimDezemberausgerichtet. Besondere Anwendungs- fälle

Art. 51

Der 13. Monatslohn wird ausgerichtet auf

Art. 30

a. Teil-Jahreslöhne gemäss § b. ständigen, wiederkehrende –32 Personalverordnung3, n Zulagen mit Lohncharakter gemäss

Art. 25

§ 2 a , 26 Abs. 1 und 2 sowie 27 Personalverordnung3. Zulagen gemäss Abs.1 lit.b werden in 12 gleichmässige Beträge ufgeteilt.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Ausnahmen vom Anspruch

Art. 52

Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf:

Art. 33

a. TaggeldernundweiterenVergütungengemäss§ –41Personal- verordnung3,

  1. Ersatz von Barauslagen,
  2. Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, d.30 Familienzulagen.

Art. 53

Sonderfälle der vorgeset dem Personal dige oberste Sonderfälle werden für das Personal der Verwaltung von zten Direktion des Regierungsrates im Einvernehmen mit amt, für das Personal der Rechtspflege durch das zustän- kantonale Gericht oder dessen Verwaltungskommission geregelt.

  1. Kommissionen und Nebenämter15

Art. 54

Taggelder, Sitzungsgelder, Spesen

Art. 55

DieTaggeldergemäss§§ 34,38und39derPersonalverord- nung3 betragen für eine ganztägige Beanspruchung 1/260 des Jahresloh- nes gemäss Lohnstufe 1 der jeweiligen Einreihungsklasse.36

Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Regelung enthal- ten, wird den Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktio- nen sowie der obersten kantonalen Gerichte ein Sitzungsgeld gemäss den Ansätzen für die Kommissionen des Kantonsrates ausgerichtet. Darin inbegriffen ist die ordentliche Sitzungsvorbereitung.

BesondereArbeitenimAuftragderKommissionwerdenmitFr.70 pro Stunde entschädigt. Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten pauschale Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen sowie für die Bearbeitung beson- ders anspruchsvoller Aufgaben den Stundenansatz auf höchstens das Doppelte erhöhen.

Die Direktion und das Verwaltungsgericht können für die Über- nahme besonderer Funktionen wie Präsidium oder Aktuariatpauschale Jahresentschädigungen bis höchstens Fr. 12 000 vorsehen.

Den Kommissionen steht der Ersatz der Fahrauslagen vom Wohn- ort zum Sitzungsort zu.

Beträgt die voraussichtliche oder tatsächliche Entschädigung der Kommissionstätigkeitmindestens20%desJahreslohnesgemässLohn- klasse 18, Lohnstufe 9, gelten die folgenden Bestimmungen des Per-

Art. 43

sonalrechts sinngemäss: § und 44 der Personalverordnung3 sowie

Art. 58

§ –77, 84–91 und 96–115 dieser Verordnung.42 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132 IV. Teuerungszulage und Familienzulagen30

  1. Teuerungszulage Besondere Anwendungs- fälle

Art. 56

Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf

Art. 30

a. Jahreslöhnen oder Teilen davon gemäss § , 31 und 32 Personal- verordnung3,

  1. ständigen, wiederkehrenden Zulagen mit Lohncharakter gemäss

Art. 25

§ , 26 Abs. 1 und 2 und 27 Personalverordnung3,

Art. 34

c. Taggeldern und Vergütungen gemäss § bis 39 Personalverord- nung3. Periodische Anpassung, besondere Vereinbarung, Zweifelsfälle

Art. 57

Der Regierungsrat passt periodisch der Teuerung an a.15 die Vergütungen für die Tätigkeit in Kommissionen und Neben- ämtern,

  1. den Ersatz von Barauslagen,
  2. Vergütungen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.

VorbehaltenbleibenfernerArbeitsverhältnisse,indenenderLohn oder die Entschädigung durch besondere Vereinbarung geregelt ist.

In Zweifelsfällen in Bezug auf den Anspruch oder die Berech- nung der Teuerungszulage entscheiden beim Personal der Verwaltung die Finanzdirektion und beim Personal der Rechtspflege die obersten kantonalen Gerichte.

  1. Familienzulagen30 Anspruch bei Krankheit und Unfall

Art. 58

Die Zulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbsein- kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung der Taggelder unter die Mindesthöhe gemäss dem massgebenden Bundesrecht und dem kantonalen Einführungsrecht fällt.

Art. 59

§ Z Z –62.31 uständigkeit, weifelsfälle

Art. 63

Die Zulage wird durch die Zahlstelle festgesetzt, welche den Lohn berechnet.

Zweifelsfälle über den Anspruch auf die Zulage, über deren Berechnung oder Ausrichtung werden im Einvernehmen mit dem Personalamt entschieden.30

. . .31

. . .31

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

  1. Ersatz der dienstlichen Auslagen, Sachschaden

Art. 64 Grundsatz Ausübung i 2 Die Ange halten. Au sind, trag

Als Spesen gelten die Auslagen, die den Angestellten in hrer Tätigkeit am Amtssitz oder auf Dienstreisen anfallen. stellten sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu fwendungen, die für die Amtsausführung nicht notwendig en sie selbst.

Art. 65 Vergütung ereignis u 2 Die Dire ihnen ermä gruppen mi Diese sind alle vier

Grundsätzlich werden die anfallenden Spesen nach Spesen- nd gegen Beleg abgerechnet und vergütet. ktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von chtigten Amtsstellen können für Angestellte oder Berufs- t regelmässig anfallenden Spesen Pauschalen festlegen. bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, mindestens Jahre, zu überprüfen.20

Art. 66 Fahrtkosten lette zweite Klasse verre 2 Wer regelm erhält die K len werden B zur vollen T 3 Die Direkt dienstlichem oder solche

Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes können Bil- r Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster chnet werden. ässig dienstlich öffentliche Verkehrsmittel benützt, osten eines Halbtaxabonnements vergütet. In diesen Fäl- illette zur halben Taxe entschädigt, in den übrigen Fällen axe. ion oder das oberste kantonale Gericht können bei Interesse Beiträge an weitere Abonnements bewilligen zur Verfügung stellen.

Art. 67 b. Flugzeuge KostenderEcon Klasse ist in 2 Essinddiegü vereinbarunge 3 Die Finanzd erlässt Richt

Bei Benützung von Flugzeugen werden grundsätzlich die omy-Klasseentschädigt.DieVergütungderBusiness- Ausnahmefällen zulässig. nstigstenFlugverbindungenzuwählen,wobeiRabatt- n mit Fluggesellschaften zu berücksichtigen sind. irektion informiert über Rabattvereinbarungen und linien über das Buchen von Flugreisen.

  1. Private Fahrzeuge

Art. 68

Grundsätzlich sind für Dienstreisen öffentliche Verkehrs- mittel zu benützen.

Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeuges werden nur vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffent- lichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung stehen.

  1. Öffentliche Verkehrsmittel Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Die Kilometerentschädigung beträgt für die Benützung eines28 Autos: 70 Rp. Motorrades mit Hubraum über 50 cm3: 40 Rp. Motorfahrrades und Fahrrades: 30 Rp.

MassgebendfürdieKilometerentschädigungistderkürzesteoder schnellste Weg vom Wohnort über die Dienststelle oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über die Dienststelle oder direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurück- gelegten Kilometer vergütet.

In besondern Fällen können die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Amt, Gerichtoder Nota- riat die Kilometerentschädigung pauschal festlegen.

Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten Privat- fahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung wer- den nach Massgabe der Bestimmungen der von der Finanzdirektion abgeschlossenenVersicherunggedeckt.EinenSelbstbehaltdieserVer- sicherung trägt der Arbeitgeber, soweit er Fr. 300 übersteigt. Verpflegungs- kosten

Art. 69

Ein genereller Anspruch auf Entschädigung der auswärti- gen Verpflegung besteht nicht.

Bei Auslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienst- lichen Tätigkeiten werden die tatsächlichen Kosten, welche Fr. 15 übersteigen, höchstens aber Fr. 30, vergütet.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmenden Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen an die Mittagsverpflegung, insbesondere an Lunch-Checks und die Vergünstigungen in Personalrestaurants.

WennesimdienstlichenInteresseliegt,könnenAngestellteDritt- personen einladen. Es werden die Gesamtkosten vergütet. Übernachtungs- kosten

Art. 70

Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenhei- ten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie entschädigt werden.

Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen.

Art. 71

Nebenauslagen gemäss folgend fünf Stunden: acht Stunden: Bei Dienstreisen werden pro Tag Nebenauslagen pauschal en Ansätzen vergütet: Für Abwesenheiten von mehr als Fr. 5 Fr. 10.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Art. 72 Auslandreisen die Direktion, die dazu ermäc sind ein detai

Dienstreisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch das zuständige oberste kantonale Gericht oder durch htigten Ämter, Gerichte und Notariate. Den Anträgen lliertes Programm und eine Kostenberechnung beizu- legen.

Art. 69

Die Vergütungen gemäss § und 71 können angemessen erhöht werden.

Art. 73 Abrechnung Regel am En folgenden A a. Ort und b. Dauer de c. Höhe der

Die Abrechnungen über Spesenvergütungen sind in der de jeden Monats zusammen mit den Belegen und mit ngaben einzureichen: Zweck des auswärtigen Aufenthaltes, r Dienstreise, vergütungsberechtigten Mehrauslagen für Hauptmahl- zeiten,

  1. Nebenauslagen,
  2. Fahrtkosten bzw. Kilometerzahl,
  3. weitere Auslagen, wie Vergütungen für das Übernachten.

Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen. Besondere Regelungen

Art. 74

Die Direktionen orientieren das Personalamt über Rege- lungen, die sie zum Vollzug der Vorschriften über den Ersatz von Bar- auslagen erlassen.

Sonderfälle, die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht er- fasst werden, werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt sowie von den obersten kantonalen Gerichten geregelt.

Art. 75 Arbeitsmittel ist zu vergüte 2 Die Direktio den regelmässi

Die private Benützung von Telekommunikationsmitteln n, soweit sie einen angemessenen Umfang übersteigt. nen und die obersten kantonalen Gerichte regeln gen Einzug dieser Taxen und deren Ablieferung an die Staatskasse.

Für die private Benützung von Fotokopierern und Druckern legen die Finanzdirektion für das Personal der Verwaltung, die obers- ten kantonalen Gerichte für das Personal der Rechtspflege Taxen fest.

Stellen Angestellte ihre privaten Bürogeräte sowie Telefone an ihrem Wohn- oder Arbeitsort regelmässig zur Verfügung, kann ihnen mit Zustimmung der nach Abs. 3 zuständigen Instanz eine Entschädi- gungoderein Beitragan dieAnschaffungskostenausgerichtet werden.

Für die Beschaffung und Nutzung privater Infrastruktur und einer

Art. 1

externen E-Mail-Adresse gemäss a Abs. 3 wird kein Auslagen- ersatz ausgerichtet.64 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Art. 76 Parkplätze fahrzeuges gemieteter Gebühr zu e 2 Der Regie die Einzelh

Angestellte, die für das Parkieren ihres privaten Motor- einen Platz innerhalb kantonaler42 oder vom Kanton42 Liegenschaften benützen, haben dafür grundsätzlich eine ntrichten. rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln eiten nach übereinstimmenden Grundsätzen.

Art. 77

Sachschäden von den Dire VI. Ferien u Militärdiens Sachschäden als Folge eines erhöhten Berufsrisikos können ktionen ganz oder teilweise ersetzt werden. nd Urlaub, Elternschaft, Krankheit, Unfall und Tod, t, Schutzdienst und Zivildienst51 Massgebender Lohn

Art. 78

Als Lohn im Sinne der Bestimmungen des VI. Abschnitts gelten der Grundlohn zuzüglich ständige Zulagen mit Lohncharakter.

  1. Ferien

Art. 79

Ferienanspruch

1 DenAngestelltenstehtimKalenderjahrfolgenderFerien- anspruch zu:

  1. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das

.Altersjahr vollenden, sowie den Lernenden 27 Tage

  1. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

.Altersjahr vollenden 25 Tage

  1. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

.Altersjahr vollenden 27 Tage

  1. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

.Altersjahr vollenden 32 Tage

DerAnspruchnachAbs.1bestimmtsichnachdemjeweiligenBe- schäftigungsgrad.

Art. 79

b. Kürzung hältnis zur jahrgewährt Lohnrückfor 2 Bei unbez Monat der A Dienstausse Ferienanspr Kalenderjah einen Zwölf a. Grundsat a.46 1 ImEintritts-undAustrittsjahrwerdendieFerienimVer- Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalender- .FürzuvielbezogeneFerientageimAustrittsjahrbleibteine derung vorbehalten. ahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen bwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger tzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfall wird der uch nach Ablauf der ersten drei Monate unabhängig vom r für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um tel gekürzt. z

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wiederihrvollesPensum geleistet haben,werdenfrühere Dienstausset- zungen wegen Krankheit und Unfall bei einer erneuten Dienstausset- zung für die Ferienkürzung nicht berücksichtigt.

Sind die Ferien im laufenden Kalenderjahr bereits bezogen, wird dieFerienkürzungvomFerienanspruchdes folgenden Kalenderjahres abgezogen.

Art. 80

Stundenlohn im Stundenlo ten oder ein schlag zum S

Der Ferienanspruch kann grundsätzlich nur für Angestellte hn mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Mona- em Beschäftigungsgrad von unter 40% durch einen Zu- tundenlohn berücksichtigt werden. Bezug der Ferien

Art. 81

1 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er nimmt dabei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist, und sorgt dafür, dass sich Angestellte ohne Anstellung von Aushilfen gegenseitig vertreten.

GrundsätzlichsindzweiFerienwochenproJahrzusammenhängend und im laufenden Kalenderjahr zu beziehen.

Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder trifti- gen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sind bis spä- testensMittedesfolgendenKalenderjahreszubeziehen.DerÜbertrag von nicht bezogenen Ferien sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien bedürfen der Bewilligung der Verwaltungseinheit. Ruhetage, Krankheit, Unfall

Art. 82

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.

Krankheits- und Unfalltage während der Ferien, die mit einem ärztlichen Zeugnis belegt sind, werden nicht als Ferien gerechnet. Barabgeltung der Ferien

Art. 83

Nicht bezogene Ferien werden nicht in bar abgegolten. Ausgenommen bleiben

  1. der Ferienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten, b.20 Ferien, die beim Tod der oder des Angestellten noch nicht bezo- gen sind.

Die Abgeltung von Ferien bedarf der Bewilligung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

  1. Urlaub, Abordnungen Urlaub, Allgemeines

Art. 84

WirdfürfamiliäreEreignisseoder persönliche Angelegen- heiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die bean- spruchte Arbeitszeit möglichst gering zu halten.

Zur Bestimmung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs ist der jeweilige Beschäftigungsgrad massgebend.

Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung von Urlaub verweigert, oder es können Auflagen gemacht werden. Bezahlter Urlaub

Art. 85

1 Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflege- verhältnisse. Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit der Ehegattin bzw. dem Ehegatten gelten auch für die Lebenspartne- rin oder den Lebenspartner und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner.

Zur Familie gemäss Abs. 3 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 stehen.

Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:51 Ereignis Urlaub

  1. Eigene Hochzeit 3 Arbeitstage
  2. Hochzeit eines eigenen Kindes, 1 Arbeitstag von Geschwistern, eines Elternteils
  3. Krankheit oder Unfall in der Familie – wenn andere Hilfe fehlt die notwendige Zeit, höchstens 2 Arbeitstage pro Ereignis – bei Familien mit eigenen die notwendige Zeit, Kleinkindern oder Kindern höchstens 5 Arbeitstage im schulpflichtigen Alter pro Ereignis – wenn ein Familienmitglied 2 Arbeitstage im Sterben liegt
  4. Tod der Ehegattin oder des 3 Arbeitstage Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, eines Kindes oder der Eltern
  5. Tod der Schwiegereltern, 2 Arbeitstage von Schwiegertöchtern, Schwieger- söhnen und Geschwistern
  6. Familiäre Ereignisse

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Ereignis Urlaub

  1. Tod von Grosseltern, Ehegatten 1 Arbeitstag, im Falle der oder eingetragenen Partnerinnen Erledigung von Formali- und Partnern von Geschwistern, täten im Zusammenhang Geschwistern der Ehegattin, des mit dem Todesfall Ehegatten, der eingetragenen 2 Arbeitstage Partnerin oder des eingetragenen Partners, Enkeln, Tanten oder Onkeln
  2. Tod anderer Verwandter die notwendige Zeit oder von Dritten zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens

Arbeitstag

  1. Persönliche Angelegen- heiten

Art. 86

Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub gewährt: Ereignis Urlaub

  1. Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit
  2. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, höchstens 5 Arbeitstage, weiter gehende Zeit- aufwendungen sind zu kompensieren
  3. Wohnungs- und Zimmerwechsel 1 Arbeitstag
  4. An- und Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit

Für Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde wird bezahlter Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt.

Zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten können Eltern die notwendige Zeit zur Begleitung ihrer Kinder beanspruchen, bis höchstens fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr.

  1. Militär, Zivilschutz

Art. 87

Für freiwillige Militärsport- und Gebirgskurse der Armee wird bezahlter Urlaub für höchstens vier Kurse während des gesamten Arbeitsverhältnisses gewährt.

Für militärische Marschgruppenanlässe wird die notwendige Zeit gewährt, höchstens vier Tage pro Kalenderjahr.

Für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz wird die notwen- dige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr jedoch höchstens 20 Arbeitstage, eingeschlossen obligatorische Dienstleistungen. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

  1. Personal- verbände

Art. 88

1 Je fünf Vorstandsmitgliedern der ständigen Verhandlungs- partner oder deren Stellvertretung wird für verbandsinterne Sitzungen die notwendige Zeit gewährt, jedoch höchstens zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Einem Mitglied eines ständigen Verhandlungspartners wird wie folgt Urlaub gewährt:

  1. für Sitzungen mit der Verwaltung die notwendige Zeit,
  2. für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschwei- zerischen Tagungen der betreffenden Organisation die notwendige Zeit, höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Amtsstellen, bei denen Vorstandsmitglieder oder Delegierte im Sinne von Abs. 1 und 2 beschäftigt sind, berücksichtigen, soweit mög- lich, bei der Arbeitszuteilung die Beanspruchung für die Verbands- tätigkeit angemessen.

  1. Verschiedene Tätigkeiten

Art. 89

1 Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kader- kursen werden pro Kalenderjahr höchstens 20 Arbeitstage Urlaub gewährt. Den Instruktorinnen und Instruktoren sowie für Einsätze in Ernstfällen wird die notwendige Zeit gewährt.

FürausserschulischeJugendarbeitimSinnedesObligationenrechts sowie Jugend- und Sportkurse, Schützenmeister- und Jungschützen- kurse und Samariterkurse werden gesamthaft höchstens 10 Arbeits- tage Urlaub pro Jahr gewährt.

Für Einsätze im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienstes wird die notwendige Zeit bewilligt.

Funktionärinnen und Funktionären an kulturellen oder sport- lichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder internationaler Bedeutung wird die notwendige Zeit bewilligt, jedoch höchstens drei Arbeitstage pro Kalenderjahr. Für Teilnehmende wird die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bewilligt.

  1. Humanitäre Einsätze

Art. 90

FürEinsätze imRahmenfriedenserhaltenderAktionenund Guter Dienste des Bundes sowie des Schweizerischen Katastrophen- hilfskorps und des IKRK wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei Jahren höchstens vier Monate.

  1. Zuständig- keiten

Art. 91

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewährung von bezahltem Urlaub.20

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat können im Einzelfall für weitere Ereignisse, wie zur Erholung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall, sowie in Zweifelsfällen bezahlten Urlaub gewähren.20

. . .21 Unbezahlter Urlaub

Art. 92

Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

Die Direktionen, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen sind zuständig für die Gewäh- rung von unbezahltem Urlaub.

. . .21

Art. 93 Abordnung wieaneinen 2 Abordnun Arbeitstag und Weiter

AlsAbordnunggiltjedeDelegationaneineVeranstaltung, Kongress,eineTagung,anAus-undWeiterbildungskurse. gen sind zu verfügen, ausgenommen solche bis zu fünf en und solche für den Besuch von Kursen der internen Aus- bildung.65 Externe Weiterbildungs- veranstaltungen

Art. 94

Für externe Weiterbildungsveranstaltungen können be- zahlter Urlaub und Beiträge gewährt werden.

Besteht an der Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen.

Der Vorbehalt kann sämtliche Kosten, einschliesslich den Lohn, umfassen und für die Dauer von höchstens vier Jahren seit dem Ende der Veranstaltung festgelegt werden.

Die vollumfängliche Rückforderung der Kosten ist nur innerhalb des ersten Jahres zulässig. Zuständigkeit für Abord- nungen und Beiträge an externe Weiter- bildungen

Art. 95

Für Abordnungen und die Bewilligung von Beiträgen an externeWeiterbildungsveranstaltungensinddie Direktion,daszustän- dige oberste kantonale Gericht und das Notariatsinspektorat zustän- dig.

Sie können die Zuständigkeiten für Abordnungen an die Ämter, Gerichte und Notariate übertragen.20 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

  1. Elternschaft20 Mutterschafts- urlaub

Art. 96

1 DieAngestelltehatAnspruchaufeinenbezahltenMutter- schaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub ange- rechnet.

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub entsprechend der verlängerten Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung nach der Bundesgesetzgebung über den Erwerbsersatz. Hat die Angestellte ihren Urlaub bereits zwei Wochen vor der Niederkunft angetreten oder war sie die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden abwesend, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.53

Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Angestellten unter Wahrung des Urlaubsanspruches redu- ziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

Der Mutter kann zusätzlich unbezahlter Urlaub gewährt werden.

Stirbt der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, hat die Ange- stellte Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub. Sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise beziehen.61 Urlaub des anderen Elternteils

Art. 96

a.59 1 Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen und auf einen unbezahlten Urlaub von einem Monat hat:

  1. der Angestellte, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder innerhalb der auf die Geburt folgenden sechs Monate dessen rechtlicher Vater wird,
  2. die Angestellte, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher anderer Elternteil ist.

Der bezahlte Urlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Während des Bezugs des bezahlten Urlaubs

Art. 96b

nach tagew Monat mung liche 3 Die Entsc wird diese Rahmenfrist unterbrochen. Er kann wochen- oder eise bezogen werden. Der unbezahlte Urlaub muss innert zwölf en nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Bei der Bestim- des Zeitpunkts und der Aufteilung der Urlaube ist auf die betrieb- n Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.62 nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete hädigung steht im Umfang des bezahlten Urlaubs der Staatskasse zu.

  1. im Allgemeinen

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

  1. im Falle des Todes der Mutter

Art. 96

b.61 1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während ihres Mutterschaftsurlaubs, hat der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 16 Wo- chen. Dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinander- folgenden Tagen bezogen werden.

Der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil hat An- spruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begrün- det ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.

Art. 96

Bei Hospitalisierung des Neugeborenen gemäss verlängert sich der Urlaub um die Dauer der Hos Abs.2 VVO pitalisierung, höchs- tens jedoch um acht Wochen. Besondere Verhältnisse

Art. 97

1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungs- behörde nachweist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor- gesehen war.

Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar.

Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kan- tonale Gericht eine angemessene Lösung treffen. Urlaub bei Begründung eines Pflege- verhältnisses

Art. 98

1 Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter Urlaub von höchstens acht Wochen gewährt.

Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder das Notariatsinspektorat legen den Urlaub des angestellten Elternteils im Einzelfall fest.

Der Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Er kann wochenweise bezogen werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

  1. Krankheit und Unfall

. Allgemeine Bestimmungen Lohn- fortzahlung

Art. 99

Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung10 werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn wie folgt ausgerichtet:20

% anschliessend 75% im ersten Dienstjahr 3 Monate 3 Monate im zweiten Dienstjahr 6 Monate 6 Monate

Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten.20

Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begrün- dete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zueinergesamtenLohnfortzahlungsdauervonlängstenszweiJahren.20

Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Ver- sicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rech- nungzutragen.TaggelderderobligatorischenUnfallversicherungwer- den angerechnet. Meldung, Arztzeugnisse

Art. 100

1 Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihre Arbeit nicht uneingeschränkt ausüben, melden sie dies ihren Vor- gesetzten so rasch als möglich.

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, reichen sie ihren Vorgesetzten innert angemessener Frist oder auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Vorgesetzten und die Personaldienste können auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeugnis verlangen.

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat, reichen die Angestellten jeweils zu Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung der Vorgesetzten oder der Personaldienste weitere ärztliche Zeugnisse ein.

. . .43 Case Management

Art. 100

a.42 1 Die kranken oder verunfallten Angestellten und die Vorgesetzten oder die Personaldienste halten regelmässigen Kontakt.

Die Vorgesetzten oder die Personaldienste prüfen ein Case Ma- nagement, wenn die volle oder teilweise Dienstaussetzung oder die Leistungseinbusse voraussichtlich länger als zwei Monate dauert.

Kein Case Management wird durchgeführt, wenn

  1. Mitarbeitende ihre Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern ausüben oder
  2. die Lohnfortzahlung eingestellt wurde.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

LediglichinbegründetenAusnahmefällenwirdeinCaseManage- ment durchgeführt, wenn

  1. Mitarbeitende kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze stehen,
  2. der kumulierte Beschäftigungsgrad beim Kanton kleiner als 25% ist oder
  3. die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wie- dereingliederung aus medizinischer Sicht nicht zulässt.

Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen entscheiden über die Durchfüh- rung eines Case Managements. Durchführung des Case Managements

Art. 100

b.41 1 Das Case Management beginnt mit der Einsetzung einer Case Managerin oder eines Case Managers.

Es endet infolge

  1. vollständiger oder teilweiser Wiedereingliederung am bisherigen oder an einem neuen Arbeitsplatz,
  2. (Teil-)Invalidisierung,
  3. Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
  4. Abbruchs durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder durch den Arbeitgeber. Wiederholte Dienst- aussetzungen, Teilarbeitsfähig- keit

Art. 101

Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt.

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück.

Werden Angestellte, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krank- heit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig,wirdihnendervolleLohnwährendlängstensdreiMona- ten weiter ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Anrechnung allfälliger Taggelder.20 Unfall- versicherung

Art. 102

Die Versicherungsverträge für die obligatorische Unfall- versicherung der nicht bei der SUVA versicherten Angestellten wer- den von der Finanzdirektion abgeschlossen.

Der Kanton42 übernimmt die Hälfte der Prämien für die Nicht- berufsunfallversicherung. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Die Finanzdirektion regelt mit einem Kollektiv-Versicherungs- vertrag zusätzliche Leistungen zum Obligatorium. Der Beitritt zu die- ser Versicherung ist freiwillig. Die Prämien werden von den Angestell- ten getragen.

DieBetreuungderUnfallversicherung,insbesonderederVerkehr mit dem Versicherungsträger, die Koordination mit den Direktionen und den obersten kantonalen Gerichten sowie die allgemeine Infor- mation des Personals, obliegt der Finanzdirektion.

Die Finanzdirektion regelt besondere Verhältnisse in Bezug auf einzelne Personalgruppen, Ämter oder Gerichte nach Massgabe des Bundesrechts im Einvernehmen mit der Direktion oder den obersten kantonalen Gerichten.

Die der SUVA unterstellten Ämter verkehren mit dieser direkt, nehmen aber in grundsätzlichen Fragen Rücksprache mit der Finanz- direktion.

Die Ämter und Gerichte übergeben neu eintretenden Angestell- ten die Wegleitung zur Unfallversicherung und informieren sie, ob sie für Nichtberufsunfall versichert sind. Die aus dem Arbeitsverhältnis oder der Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Angestellten informieren sie schriftlich über die notwendige Meldung an ihren Krankenversicherer.

Die Ämter und Gerichte sorgen für die korrekte Meldung der Unfälle und die Weiterleitung des Unfallscheins an die Versicherungs- träger. Kürzung der Lohn- fortzahlung

Art. 103

1 Die Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn

  1. die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheiten oder Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden haben,
  2. der Unfall oder eine Krankheit von der betroffenen Person absicht- lich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung ist,

Art. 100

c. ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig im Sinne von eingereicht werden,

  1. die oder der Angestellte die zumutbare Mitwirkung im Rahmen

Art. 100

eines Case Managements gemäss e. die Durchführung einer vert a verweigert, rauensärztlichen Untersuchung ver- weigert oder verzögert wird.

In solchen Fällen setzt die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt oder das zuständige oberste kantonale Gericht die Höhe der Lohnfortzahlung fest.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind, wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhält- nis wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.

Art. 104 Anrechnung sicherung w werden grun 2 Taggelder Kanton42, s sie den Loh

Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärver- ährend Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls dsätzlich auf den Lohn angerechnet. der obligatorischen Unfallversicherung gehen an den oweit der Lohnanspruch höher ist. In dem Umfang, in dem n übersteigen, werden sie den Angestellten ausbezahlt.

Art. 105 b. Renten gatorische Militärver Lohn, den geleistet zuzahlende 2 ImFallek zur Rente der Finanz über die A 3 Wurde di sprochen, 4 Die Rent herabgeset oder Thera wurde oder

Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obli- n Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der sicherung zugesprochen, hat der Kanton42 das Recht, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nach- n Rente beim Versicherer zurückzufordern. ünftigerDienstaussetzungenwegendesEreignisses,das geführt hat, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht nrechnung auf den Lohn. e Rente vor Eintritt in den Dienst des Kantons42 zuge- wird ihre Anrechnung bei der Anstellung geregelt. e wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich zte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arzt- piebesuche, bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Ansprüche gegenüber Dritten

Art. 106

Erkrankte oder verunfallte Angestellte haben Schaden- ersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des bezogenen Loh- nes an den Kanton42 abzutreten und bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mitzuwirken.

Im Falle der Weigerung kann der Lohn entsprechend gekürzt werden. Gesundheits- kontrolle

Art. 107

DieDirektionenkönnenfürAngestellte,dieeinegesund- heitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskont- rollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.

Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, kön- nen die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigert werden.

  1. Taggelder Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

. Besondere Bestimmungen für Berufsunfall und Berufskrankheit

Art. 108 Grundsätze krankheit i wird den An richtet. Wi für die Loh 2 Vom dreiz nahme der A wegen Inval 3 Im Umfang Angestellte

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufs- m Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung10 gestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausge- ederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden nzahlung nicht zusammengezählt. ehnten Monat an wird der Lohn bis zur Wiederauf- rbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses idität auf 80% reduziert. der kantonalen42 Leistungen gehen Ansprüche der n gegen haftpflichtige Dritte auf den Kanton42 über. Invalidität und Tod

Art. 109

Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet der Kanton42 die vom UVG-Versicherer festgesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Verdienst aus.

Eine Komplementärrente der Vorsorgeeinrichtung wird auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.42 Nicht obligatorisch versicherte Personen

Art. 110

Bei Berufsunfällen von Angestellten und Mitgliedern von Behörden im Nebenamt, die nicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung10 versichert sind, erbringt der Kanton42 die dort vor- gesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb beim Kanton42 nicht durchdieUnfallversicherungaufgrunddes Haupterwerbsversichertist.

  1. Leistungen im Todesfall

Art. 111

Bemessung ausgericht Vorsorgeei den Monate nis wenige bis zum Ze 2 Für die vorausgega 3 Weiterge dienichtde fällen wer dem Person festgelegt

1 Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter et. Den Hinterbliebenen im Sinne der Bestimmungen der nrichtung wird der Lohn auch für die beiden darauf folgen- weiter ausgerichtet. Hätte ein befristetes Arbeitsverhält- r lang gedauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur itpunkt der vorgesehenen Beendigung. Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer ngenen Kürzung massgebend. hende Leistungen für Hinterbliebene von Angestellten, rVorsorgeeinrichtungangehörten,sowieinanderenSonder- den im Einzelfall von der Direktion im Einvernehmen mit alamt und vom zuständigen obersten kantonalen Gericht .

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

  1. Militär-, Schutz- und Zivildienst Obligatorischer Militär- und Schutzdienst, Zivildienst, Sonderfälle

Art. 112

Die Angestellten erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Schutzdienstes sowie wegen Zivil- dienstes den vollen Lohn.

Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetz- gebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militärdienst oder Schutzdienst gemeldet haben.20

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln übereinstimmend die Voraussetzungen für die Rückforderung von Lohnleistungen in Fällen, in denen bei Auflösung des Arbeitsverhält- nisses die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Militär-, Schutz- oder Zivildienst die gesamte Dauer der Tätigkeit im Dienst des Kan- tons42 überschreitet. Freiwilliger Militär- und Schutzdienst

Art. 113

Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.

Für die Ausrichtung des Lohnes gelten die Bestimmungen über obligatorische Dienstleistungen. Meldepflicht, Dienst- verschiebung

Art. 114

Die Angestellten müssen bevorstehende Militär- und Schutz- und Zivildienstleistungen so früh als möglich melden. Würde durch die Dienstleistung der Geschäftsgang erheblich gestört, haben sie auf Wunsch des vorgesetzten Amtes, Gerichtes oder Notariates ein Gesuch um Verschiebung des Dienstes einzureichen.

Art. 115 Erwerbsersatz gerichteteEnts niedriger als

Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz aus- chädigungfälltindieStaatskasse.IstderLohnanspruch die Entschädigung, wird der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.

Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungs- zulagen für Angehörige erforderlichen Unterlagen. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132 VII. Arbeitszeit

  1. Arbeitszeit, Überzeit

Art. 116 Grundsätze Woche. Sie tag und Son 2 Die Arbei mungenflexi der oberste 3 Die jährl sätzlich br beschäftigu Beschäftigu arbeitszeit Wochentagfa tagen in Ab 4 Der Regie die Dauer d der Verwalt 5 Der Regie weitere Reg Beschäftigu

Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Sams- ntag arbeitsfrei sind. tszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestim- belgestaltet.VorbehaltenbleibenabweichendeBeschlüsse n kantonalen Gerichte für die Rechtspflege. iche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grund- utto 2184 Stunden (52 Wochen × 42 Stunden). Bei Teilzeit- ng wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des reduzierten ngsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres- werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen llendenRuhetagesowieArbeitszeitreduktionenvorRuhe- zug gebracht. rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln er Arbeitszeit in besonderen Fällen sowie die Schliessung ung und der Rechtspflege über Weihnacht und Neujahr. rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte können elungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur ngssicherung erlassen. Ruhetage, Öffnungszeiten

Art. 117

Sofern der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte nicht in besondern Fällen eine abweichende Regelung tref- fen, gelten neben den Samstagen und Sonntagen

  1. als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Kar- freitag,Ostermontag,1.Mai,Auffahrtstag,Pfingstmontag,1.August, WeihnachtstagundStephanstag.IndenBezirkenausserZürichgilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag,
  2. als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im Bezirk Zürich auch die Nachmittage des Sechseläutens und des Knabenschiessens,
  3. als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester, an diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Rege- lungen bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf 15.00 Uhr festgesetzt.

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für Ämter, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder teilweise gearbeitet wird.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regel- arbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Das Personalamt berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage entfallenden Stunden.

Bei durchgehendem Betrieb wird den Angestellten im Durch- schnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und allgemeine Feiertage fallen.

Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte legen die Öffnungszeiten der Ämter, Gerichte und Notariate fest. Diese Be- schlüsse werden im Amtsblatt publiziert. Tagesrahmen, Sollzeit, Regelarbeitszeit

Art. 118

Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr.

Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmun- gen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Beschäf- tigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stun- den 24 Minuten nicht überschreiten.

Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Auftei- lung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Be- rücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse verein- bart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.

Art. 119 Pausen Pausevo

Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine n mindestens30Minuteneinzuhalten.Siegilt nichtalsArbeits- zeit.

Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens

Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

Art. 120 Arbeitszeitsaldo ten anrechenbaren 2 Als anrechenbar geleistete Arbeit heiten; im Tag si In besonderen Fäl ten ausgedehnt we

Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste- Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit. e Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens szeit, eingeschlossen bewilligte und bezahlte Abwesen- nd grundsätzlich höchstens 11 Stunden anrechenbar. len kann die Höchstarbeitszeit durch die Vorgesetz- rden.

  1. Übertragung, Ausgleich und Vergütung

Art. 121

Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden.

  1. Grundsatz Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo wirdamJahresendemitÜberzeitoderFerienguthabenverrechnet.Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahres- ende. Das Amt, Gericht oder Notariat kann den Übertrag bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahres aus dienst- lichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war.

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver Arbeits- zeitsaldo ist ohne Zuschlagzu vergüten, sofern eine Kompensation aus triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Kann der positive Saldo aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden, gilt er als Überzeit. Für Kaderangehörige ab Lohnklasse 24 wird nur Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie zusammen mit Überzeit mehr als 120 Stunden beträgt. Ein negativer Arbeitszeitsaldo kann mit dem Lohn verrechnet werden.20 Arbeit an Sams- tagen und Sonn- tagen sowie ausserhalb des Arbeitsplatzes

Art. 122

An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tages- rahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zu- stimmung des zuständigen Amtes, Gerichtes oder Notariates auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden. Private Abwesenheiten

Art. 123

Bei bezahlter privater Abwesenheit wird höchstens die vereinbarte Regelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben.

Art. 124 Kompensation durch den Bez 2 Pro Kalende Arbeitstage k 3 Die zusamme ist erst nach 4 Die Kompens nisse eingesc

Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder ug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden. rjahr dürfen insgesamt höchstens fünfzehn ganze ompensiert werden. nhängende Kompensation von mehr als einem Tag dem Bezug der Ferien zulässig.46 ation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürf- hränkt werden.

Art. 125 Überzeit Regelarbe ausserord vollen Pe die gemäs

Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte itszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und entliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch bei einem nsum 42 Arbeitsstunden pro Woche oder bei Schichtdienst s Dienstplan zu leistende Wochenarbeitszeit überschritten werden.

Überzeit muss durch die Vorgesetzten angeordnet oder ausnahms- weise im Nachhinein als solche genehmigt werden.

Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats aus betrieblichen Gründen möglich, gilt Arbeitsleistung gemäss Abs. 1 und 2 nicht als Überzeit.

  1. Begriff

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Als Überzeit gilt in jedem Fall die durch die Vorgesetzten ange- ordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen.

FürÜberzeitvonmehrals20StundenimKalendermonatistjeden- falls die Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalenGerichteseinzuholen.DieDirektionenkönnendieseBefug- nis auf ihre Ämter, Abteilungen und Betriebe übertragen.

Art. 126 b. Ausgleich der Freizeit chen Kalender dies so rasch 2 Ist ein Zei wird die Über

Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechen- auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich, im glei- jahr, bei Überzeitleistungen während der Nacht über- als möglich, zu erfolgen. tausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, zeit ausnahmsweise vergütet.

. . .21

  1. Zeitzuschlag und Vergütung

Art. 127

Angestellten bis Lohnklasse 16 wird bei Zeitausgleich für Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von

% gewährt.20

Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden = 1/2184 des Jahres- lohnes. Besteht Anspruch auf eine Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, wird diese zusätzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum massgebenden Stundenansatz hinzugezählt.

ImKalenderjahrwerdengrundsätzlichhöchstens120Überstunden vergütet.DieDirektionoderdaszuständigeoberstekantonaleGericht kann ausnahmsweise eine höhere Überstundenzahl vergüten.20

  1. Kader- personal

Art. 128

Angestellten der Lohnklassen 24–29 steht bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, soweit es der Dienst gestattet, ein Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Als erheblich gelten Überzeit- leistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr.

Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Angestellte der Klassen 24–29 entscheidet beim Personal der Verwaltung die Direktion, beim Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht. Die Vergütung erfolgt ohne Zuschlag.20 Monats- abrechnung

Art. 129

DieAngestelltenführenaufVertrauensbasiseinepersön- liche Zeitbuchhaltung,inder sie dieArbeitszeitenund Abwesenheiten aufführen. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeit- buchhaltung nehmen und bestätigen monatlich die Kenntnisnahme durch ihr Visum.

Die einzelnen Angestellten sind verantwortlich für die Richtig- keit ihrer Monatsabrechnung. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Die Zeitverwaltung erfolgt manuell oder unter Zuhilfenahme der bestehenden EDV-Infrastruktur.

Die Direktionen können ihren Bedürfnissen entsprechend eine Projektzeiterfassung einführen. Beauftragte der Ämter

Art. 130

Die Ämter bestimmen mindestens eine Stelle für die Ad- ministration der Arbeitszeitregelung. Ihr obliegen, soweit die Direk- tion nicht besondere Weisungen erteilt, insbesondere

  1. dieVerwaltungderJahreskontrolleüberDienstaussetzungenwegen Krankheit, Unfalls, bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, Ferien und Militärdienst für alle Angestellten ihres Amtes. Diese Jahres- kontrollen werden aufgrund der Monatsabrechnungen nachgeführt und sind im Falle von Differenzen verbindlich.
  2. die Instruktion des neu eintretenden Personals. Besondere Verhältnisse, Abweichungen

Art. 131

Die Direktionen oder die von ihnen hiezu ermächtigten Ämterkönnen,soweitbesondereVerhältnissewieSchichtbetrieb,Team- arbeitodererhöhtePräsenzzeitenes verlangen,besondereArbeitszeit- regelungen festlegen.

  1. Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, Zeitgutschrift

Art. 132

Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Arbeits- leistungen in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sams- tagen und Sonntagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr wird eine Ver- gütung von Fr. 5.75 pro Stunde ausgerichtet.38

Die Angestellten erhalten für einen Nachtdienst von mindestens acht Stunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr pro geleistete Stunde eine Zeitgutschrift von 20% zur Kompensation.

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1.August, Weihnachtstag und Stephans- tag sind einem Sonntag gleichgestellt.

Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit wird die Vergütung gemäss Abs. 1 während Ferien und Mutterschafts- urlaub, bei Krankheit, Unfall sowie bei andern unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn wei- ter ausgerichtet.

Art. 133 Pikettdienst dazuermächtig nen bei beson dienst anordn

Die Direktionen, die obersten kantonalen Gerichte, die tenÄmter,GerichteunddasNotariatsinspektoratkön- dern dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Pikett- en.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Pikettdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereit- schaft ausserhalb desselben.

Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch mit Fr. 3.00 pro Stunde Präsenzdienst und mit Fr. 1.75 pro Stunde Bereitschaftsdienst vergütet. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als ange- ordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist.38 Besondere Verhältnisse

Art. 134

DieGesundheitsdirektionregeltfürdieOber-undSpital- ärztinnen und -ärzte sowie für ihre Angestellten, die dem eidgenös- sischen Arbeitsgesetz unterstellt sind, den Ausgleich und die Vergütung von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst.20

Die Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personalamt für weitere besondere Arbeitsverhältnisse pauschale Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie für Pikettdienst festlegen. Sie können bei besondern Verhältnissen die Dauer des Nachtdienstes bis längstens 08.00 Uhr verlängern.

Besondere Regelungen der Überzeit in andern Fällen bedürfen derBewilligungderDirektionim EinvernehmenmitdemPersonalamt oder der Bewilligung des zuständigen obersten kantonalen Gerichtes. VIII. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren Rechten und Pflichten

  1. Rechte Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung

Art. 135

Der Kanton42 sorgt durch geeignete präventive Massnah- men für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nach- teile erwachsen.

Das Personalamt steht den von sexueller Belästigung betroffenen Personen als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung. Es kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, nament- lich mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die obersten kantonalen Gerichte bezeichnen entsprechende Anlaufstellen für ihren Bereich.

Eine Person, die sexuelle Belästigung geltend macht, oder der eine solche vorgeworfen wird, kann bei der zuständigen Direktion oder beim zuständigen obersten kantonalen Gericht die Einleitung einer Admi- nistrativuntersuchung beantragen. Mitarbeiter- beurteilung

Art. 136

Die Angestellten sind von den Vorgesetzten einmal pro Jahr zu beurteilen, ferner in denjenigen Fällen, in denen Gesetz und Verordnung eine zusätzliche Mitarbeiterbeurteilung vorschreiben.32 a. Grundsatz Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Ziele der Mitarbeiterbeurteilung sind die Förderung des Perso- nals sowie die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens.

Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsaus- führung, die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und das Verhal- ten,fernerdasErreichenvereinbarterZielesowiebeiVorgesetztendie Führungsfähigkeit.

  1. Beurteilungs- systeme und -verfahren

Art. 137

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Be- urteilungssysteme und das Beurteilungsverfahren für das Personal der Verwaltung. Er erlässt ein Muster-Beurteilungssystem.

Die Direktionen können im Rahmen der Vorgaben des Regie- rungsrates und im Einvernehmen mit dem Personalamt auf ihre Be- dürfnisse abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen.

Die Direktionen treffen im Einvernehmen mit dem Personalamt die erforderlichen Schulungsmassnahmen.

Die obersten kantonalen Gerichte regeln nach übereinstimmen- den Grundsätzen das Beurteilungssystem und das Beurteilungsverfah- ren für das Personal der Rechtspflege.

  1. Verfahrens- bestimmungen

Art. 138

Die oder der direkte Vorgesetzte bespricht die Beurtei- lung mit der oder dem Angestellten im Rahmen eines Beurteilungs- und Förderungsgesprächs.

Die Angestellten können zur Beurteilung Stellung nehmen. Sie bestätigen, dass ihnen die Beurteilung eröffnet und ein Gespräch geführt worden ist. Sie erhalten eine Kopie der Beurteilung.65

Die Angestellten können eine Besprechung mit der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verlangen. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.

. . .66 Austritts- gespräch, Arbeitszeugnis

Art. 139

Vor dem Austritt wird mit dem oder der Angestellten ein Austrittsgespräch geführt.

ArbeitszeugnissewerdenspätestensaufdenZeitpunktdesAustrit- tes für die jeweils direkt unterstellten Angestellten durch die Vorstehe- rin oder den Vorsteher einer Direktion oder eines Amtes ausgestellt.

ImÜbrigenbestimmendieDirektionenoderdievonihnenermäch- tigten Ämter die Zuständigkeiten. Mit dem Ausstellen von Arbeits- zeugnissen können insbesondere die Personaldienste beauftragt wer- den.

Für das Personal der Rechtspflege bestimmen die obersten kan- tonalen Gerichte die Zuständigkeiten.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Betriebliches Vorschlags- wesen

Art. 140

Angestellten können für Vorschläge administrativer oder technischer Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden. Der Regie- rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte regeln das Verfahren für die Einreichung, Prüfung und Prämierung solcher Vorschläge nach übereinstimmenden Grundsätzen.

  1. Pflichten Unterstützung und Vertretung

Art. 141

Die Angestellten unterstützeneinander bei derdienstlichen Tätigkeit und vertreten andere Angestellte, wenn es der Dienst erfor- dert. Sie können auch für Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, zugezogen werden. Geschenk- annahmeverbot

Art. 142

BestehenZweifel,obeingeringfügigesHöflichkeitsgeschenk die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte, entschei- det die vorgesetzte Dienststelle über die Zulässigkeit der Annahme.

Art. 143 Amtsgeheimnis liche Sachvers liegenheiten n oberste kanton bleiben Auskun 2 Die Direktio stellten Ämter Gerichte an di 3 Diese Ermäch Arbeitsverhält

Angestellte dürfen sich als Partei, Zeugen oder gericht- tändige über Wahrnehmungen in Ausübung ihrer Ob- ur äussern, wenn die Direktion oder das zuständige ale Gericht sie dazu ermächtigt haben. Vorbehalten ftspflichten im Sinne des Kantonsratsgesetzes. nen können diese Kompetenz an die direkt unter- , Abteilungen und Betriebe, die obersten kantonalen e Gerichte oder an das Notariatsinspektorat delegieren. tigung muss auch eingeholt werden, nachdem das nis aufgelöst worden ist. Neben- beschäftigung

Art. 144

Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:

  1. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das von ihr er- mächtigte Amt, im Falle der Mitwirkung in der Verwaltung einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen die Direktion,
  2. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kanto- nale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariats- inspektorat.

Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist die Anstel- lungsbehörde zu informieren. Diese entscheidet, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.20 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Arbeitszeit,diefüreineüberwiegendimdienstlichenInteresseaus- geübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht ausgeglichen werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme von Spesenentschä- digungenineinemangemessenenVerhältniszuraufgewendetenArbeits- zeit an die Staatskasse abzuliefern, ausser wenn die Arbeitszeit ausge- glichen wird.

Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausge- übte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist grundsätzlich auszu- gleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu einem halben Tag pro Woche. Der Zeitausgleich ist in keinem Fall als Überzeit zu qualifizieren. Mit der Bewilligung kann die Auf- lage verbunden werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist. Öffentliche Ämter

Art. 145

Zur Bewilligungvon öffentlichen Ämternsind zuständig:

  1. für das Personal der Verwaltung die Direktion oder das dazu er- mächtigte Amt, im Fall der Übernahme eines Mandates als Mit- glied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates der Regie- rungsrat,
  2. für das Personal der Rechtspflege das zuständige oberste kantonale Gericht oder das dazu ermächtigte Gericht oder Notariatsinspek- torat.

Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem hal- benTag pro Wochebeansprucht,istdiesegrundsätzlichzukompensie- ren.

Die Angestellten können verpflichtet werden, einen angemesse- nen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist. Vertrauens- ärztliche Untersuchung

Art. 146

1 Zuständig für die Einleitung von vertrauensärztlichen Untersuchungen sind die Direktionen, die obersten kantonalen Ge- richte oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen. Die Gesundheits- direktion kann diese Befugnis auf ihre Betriebe übertragen.

Vorsorgerechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen zur Prü- fung einer Berufsinvalidität werden bei der Vorsorgeeinrichtung in Auftrag gegeben.

Dienstrechtliche vertrauensärztliche Untersuchungen können jederzeit angeordnet werden:

  1. zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit oder
  2. zur Durchführung eines Case Managements.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Die Finanzdirektion schliesst mit der Vorsorgeeinrichtung oder einer anderen geeigneten Einrichtung eine Leistungsvereinbarung über dieDurchführungdervertrauensärztlichenUntersuchungenausdienst- rechtlichen Gründen ab. Darin werden insbesondere die Kosten, der Datenschutz,derUmgangmitsowiedieFristenfürvertrauensärztliche Gutachten geregelt. Erfindungen und Urheber- rechte an Computer- programmen

Art. 147

1 Machen Angestellte bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Erfindung oder wirken sie daran mit, so steht die Erfin- dung im Eigentum des Kantons. Bei Computerprogrammen liegt das ausschliessliche Verwendungsrecht beim Kanton. Die Direktion kann den Angestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht über- lassen.

Angestellte,denendieAuswertungeinerErfindungoderdieVer- wendung eines Computerprogramms von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

  1. Mitsprache56 Ständige Verhandlungs- partner

Art. 147

a.56 1 Das Gesuch um Anerkennung als ständiger Verhand- lungspartner ist der Finanzdirektion mit folgenden Angaben und Un- terlagen einzureichen:

  1. Name und Rechtsform des Personalverbands,
  2. Zahl der Mitglieder und anonymisierte Liste der Mitglieder mit Angabe der Arbeitgeber,
  3. Begründung, weshalb der Personalverband repräsentativ ist,
  4. Bestätigung der Loyalität,
  5. Statuten oder Stiftungsurkunde und ein allfälliger Handelsregister- auszug.

Das Gesuch kann jederzeit eingereicht werden. Gesuche um Er- neuerung einer Anerkennung sind sechs Monate vor Ablauf der Aner- kennungsdauer einzureichen.

  1. Anerken- nungsakt und -dauer

Art. 147

b.56 1 Der Regierungsrat beschliesst die Anerkennung von ständigen Verhandlungspartnern für sechs Jahre.

Ständige Verhandlungspartner werden nur anerkannt, wenn dies für eine angemessene Repräsentation der Angestellten nötig ist.

  1. Gesuch um Anerkennung Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

  1. Melde- pflichten

Art. 147

c.56 1 Die ständigen Verhandlungspartner melden der Finanz- direktion unverzüglich:

  1. den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
  2. wesentliche Änderungen der Mitgliederzahlen,
  3. Änderungen der Statuten oder der Stiftungsurkunde,
  4. weitere wesentliche Änderungen der Verhältnisse, welche die Aner- kennungsvoraussetzungen betreffen.

Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann der Regierungsrat die Anerkennung widerrufen.

Art. 147

Zutritt direkten minen jä tung gew 2 Das Pe baren di seitigen b. Ausse der enge d.56 1 Den ständigen Verhandlungspartnern wird für den Austausch mit dem Personal insgesamt an höchstens vier Ter- hrlich Zutritt zu den Gebäuden der engeren Zentralverwal- ährt. rsonalamt und die ständigen Verhandlungspartner verein- e Termine einmal jährlich unter Berücksichtigung der gegen- Interessen. rhalb ren Zentral- verwaltung

Art. 147

e.56 1 Für den Zutritt zu Verwaltungs- und Betriebsgebäu- den ausserhalb der engeren Zentralverwaltung sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen können für den direkten Austausch mit dem Personal auf Gesuch hin insgesamt jährlich vier weitere Termine gewährt werden.

Die zuständige Direktion und die ständigen Verhandlungspartner vereinbaren den Termin unter Berücksichtigung der gegenseitigen Inte- ressen.

  1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 147

f. 1 Die ständigen Verhandlungspartner reichen die Gesuche um Zutritt vier Wochen vorher dem Personalamt oder der zuständigen Direktion ein. Sie stellen dem Personalamt eine Kopie des Gesuchs zu.65

Das Gesuch muss Angaben zu Ort und Zeit des geplanten Anlas- ses sowie zu den Vertreterinnen und Vertretern der ständigen Ver- handlungspartner enthalten. Das Personalamt oder die für das Gesuch zuständige Direktion holt Stellungnahmen der betroffenen Betreiber- organisationen und Nutzer ein.

Der Zutritt erfolgt während der allgemeinen Öffnungszeiten und kann aus überwiegenden betrieblichen oder anderen öffentlichen Inte- ressen verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.

Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zustän- digen Direktion.

  1. Zur engeren Zentral- verwaltung

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

IX. Vollzug des Personalrechts Einheitliche Anwendungdes Personalrechts

Art. 148

Die Finanzdirektion erlässt die für den rechtsgleichen undeinheitlichenVollzugdesPersonalrechtsinderGesamtverwaltung erforderlichen ergänzenden Weisungen und Richtlinien. Für Weisun- gen administrativer und technischer Natur ist das Personalamt zustän- dig.

BeiMeinungsverschiedenheitenzwischenderFinanzdirektionoder dem Personalamt und einer andern Direktion wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.

Zur Kontrolle der einheitlichen Anwendung des Personalrechts kann das Personalamt Auswertungen im zentralen Personalinforma- tionssystem durchführen.

Stellt das Personalamt Verletzungen personalrechtlicher Bestim- mungen fest, orientiert es über die Finanzdirektion die vorgesetzte Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ein. Bei Uneinig- keit erstattet es der Finanzdirektion Bericht. Es berichtet regelmässig der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates über die Einhal- tung der personalrechtlichen Bestimmungen.

Art. 149 Personalamt dem Regierun

Das Personalamt begutachtet alle Personalgeschäfte, die gsrat zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu geneh- migen sind.

Wo diese Verordnung im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Personalamt vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stel-

Art. 148

lungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit ist nach Abs. 2 vorzu- gehen.

Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern, namentlich mit den dezentralen Personal- und Zahlstellen, direkt, mit den Direktionen in der Regel über deren Leiterinnen und Leiter Human Resources (HR). Soweit es seine Aufgaben erfordern, holt es von den Direktionen und Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die Verfügungen und in die Daten des zentralen Personalinformationssys- tems.54

  1. Aufgaben im Einzelnen

Art. 150

Das Personalamt

  1. erarbeitetundbegutachtetrechtsetzendeErlasse,Richtlinienund Weisungen und bearbeitet grundsätzliche Fragen und Massnah- men im Personalwesen,
  2. stellt die Auslegung und Anwendung des Personalrechts und der LohnordnungderGesamtverwaltungnachrechtsgleichenundwirt- schaftlichen Grundsätzen sicher, namentlich durch die Koordina- tion der Praxis zwischen den Direktionen und die Abgabe von Empfehlungen,
  3. Allgemeines Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

  1. koordiniert zusammen mit der Finanzverwaltung die Budgetie- rung und Rechnungslegung des Personalaufwandes und erstellt die Personal- und Lohnstatistik, d.42 ist zuständig für das zentrale Personalmanagement- und Lohn- administrationssystem sowie die zentrale Lohnverarbeitung, ko- ordiniert die Tätigkeit der dezentralen Zahlstellen und erlässt die notwendigen Weisungen,
  2. plantundentwickeltinZusammenarbeitmitweiterenFachstellen organisatorische, administrative und technische Hilfsmittel für die Personalführung,
  3. begutachtet Fragen aus einzelnen Arbeitsverhältnissen und wird zum Mitbericht eingeladen in personalrechtlichen Rekursverfah- ren der Direktionen und vor dem Regierungsrat sowie in Be- schwerde- und Klageverfahren vor Gericht, g.42 plant und organisiert die zentrale Aus- und Weiterbildung, führt die Schulungsmassnahmen durch und ist verantwortlich für die Ausbildung der kaufmännischen Lernenden und der Informatik- lernenden der Zentral- und Bezirksverwaltung,
  4. sorgt für die angemessene Information und Instruktion der Dienst- stellen und des Personals über personelle Angelegenheiten und leistet Öffentlichkeitsarbeit,
  5. berät im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen die Äm- ter und das Personal in personellen Angelegenheiten sowie in Versetzungs- und Wiedereingliederungsfällen, plant und koordi- niert die Personalbetreuung,
  6. erledigt weitere ihm zugewiesene Aufgaben im Personalbereich. Personal- controlling

Art. 151

Planung und Steuerung der Personalpolitik der Verwal- tung erfolgen durch das Personalcontrolling. Das Personalamt und die Direktionen erheben dazu Kennzahlen.

Das Personalamt wertet die Kennzahlen zuhanden des Regie- rungsrates aus, erstattet diesem regelmässig Bericht und schlägt Mass- nahmen vor.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt insbesondere die Kennzahlen fest, welche durch die Direktionen zu erheben und an das Personalamt weiterzuleiten sind.

Die Direktionen legen fest, welche Kennzahlen in ihrem Bereich zusätzlich zu erheben sind, werten die Ergebnisse aus und ordnen Massnahmen an.

Die obersten kantonalen Gerichte führen nach denselben Grund- sätzen das Personalcontrolling je für ihren Bereich.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Leiterinnen und Leiter HR der Direktionen, Personaldienste

Art. 152

Die Direktionen ordnen die Organisation und Betreuung des Personalwesens in ihrem Bereich. Sie bezeichnen eine Leiterin oder einen Leiter HR und regeln deren bzw. dessen Aufgaben bei der Zusam- menarbeit mit den Organen der Revision sowie des Personalcontrol- lings.54

Die Leiterin oder der Leiter HR54

  1. koordiniert die Personalgeschäfte, bearbeitet sie zusammen mit den Ämtern und deren Personaldiensten und sorgt für den einheit- lichen Vollzug des Personalrechts innerhalb der Direktion,
  2. berät und unterstützt die Ämter und das Personal der Direktion in personellen Fragen,
  3. bearbeitet personalrechtliche und personalpolitische Fragen für die Direktion,
  4. stellt die Verbindung sicher zwischen der Direktion und dem Per- sonalamt.

Die Direktionen errichten nach Massgabe der Bedürfnisse Per- sonaldienste in ihren Ämtern.

  1. Besondere Bestimmungen für einzelne Personalgruppen
  2. Klinisch tätige Assistenz-, Ober- sowie Spitalärztinnen und -ärzte14 Arbeitszeit, Präsenzzeit

Art. 153

Der Regierungsrat regelt die Höchstarbeitszeit, die maxi- male Präsenzzeit sowie die Kompensationsansprüche.

Art. 154

Versicherungen tinnen und -ärz im Einvernehmen Verhältnisses z B. Betriebsange

Für dieklinisch tätigen Assistenz-, Ober- sowieSpitalärz- te bleiben besondere Regelungen der Finanzdirektion mit den zuständigen Direktionen hinsichtlich des ur Vorsorgeeinrichtung vorbehalten. stellte Betriebs- angestellte der Ämter der Baudirektion und der Volkswirt- schaftsdirektion

Art. 155

Die zuständigen Direktionen legen mit Zustimmung der Finanzdirektion zusätzliche Vergütungen fest, insbesondere für:

  1. ständige Arbeiten mit Bitumen oder Kaltasphalt,
  2. die Bedienung von Maschinen und Geräten für die Belagsarbeiten, für das Absanden geteerter Flächen oder grösserer zusammenhän- gender Flächen im Kaltverfahren, für Belagseinbau, Sandstrahl- arbeiten im Fahrzeugunterhalt sowie für Bodenmarkierungsarbei- ten und die Handhabung von Presslufthämmern, Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

  1. Arbeiten in Fäkalienwasser und in sehr schmutzigen Einrichtun- gen der Fernwärmeversorgung,
  2. Arbeiten im Fernwärmekanal und in Seitenstollen,
  3. Bau- und Grabarbeiten in nassem Baugrund,
  4. Arbeiten in stehenden oder fliessenden Gewässern, wie namentlich Abfischungen mit Elektrofanggerät oder Schilfschneideaktionen. Betriebs- angestellte Staatswald

Art. 156

Das Werkgeschirr und das Holzwerkzeug werden in der Regel bei Angestellten im Stundenlohn von der Abteilung Wald, bei Angestellten im Akkordlohn von diesen selbst gestellt. Stellen die An- gestellten eigenes Werkzeug zur Verfügung, wird ihnen hiefür eine vom Amt für Landschaft und Natur festgelegte Entschädigung ausge- richtet.

DasAmtfürLandschaftundNaturregeltdietägliche Arbeitszeit. Bei Akkordarbeit darf die Arbeitszeit 50 Stunden in der Woche und 2184 Stunden im Jahrestotal nicht überschreiten. Landwirtschaft- liche Angestellte

Art. 157

Die wöchentliche Arbeitszeit der landwirtschaftlichen Angestellten beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens 48 Stunden. Betriebs- angestellte des Wäscherei- betriebs der Strafanstalt

Art. 158

Die zuständige Direktion regelt mit Zustimmung der Finanzdirektion die Vergütung für Angestellte, die vorübergehend an Arbeitsplätzen mit besonders schwerer oder schmutziger Arbeit oder solchen mit besonders starker Hitzeeinwirkung beschäftigt sind.

Art. 159 Hausdienst Zentralverw vom Hochbau des Hochbau bäude und R zuständigen bezeichnete 2 Befinden bereichen i eines Gebäu treuen, der Reinigungsf

Das Hausdienstpersonalfürdie Gebäudeund Räume der altung sowie auch der allenfalls im Auftragsverhältnis amt betreuten Objekte ist der Hausdienstorganisation amtes unterstellt. Das Hausdienstpersonal für alle Ge- äume ausserhalb der Zentralverwaltung ist den von den Direktionen beziehungsweise Organen der Rechtspflege n Vorgesetzten der betreffenden Dienststelle unterstellt. sich Dienststellen aus verschiedenen Zuständigkeits- n enger Nachbarschaft, ist der Reinigungsdienst innerhalb des oder Gebäudekomplexes von derjenigen Stelle zu be- die Hausvorstandsaufgabe obliegt oder welche die grösste läche aufweist. Zulage als Gruppen- führerin oder Gruppenführer

Art. 160

Betriebsangestellten der Ämter der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion sowie des Wäschereibetriebs der Straf- anstalt wird eine Zulage von Fr. 2.75 in der Stunde ausgerichtet, wenn sie vorübergehend als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter einer Gruppe von in der Regel mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern tätig sind.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

  1. Besondere Arbeitsverhältnisse Wiederanstel- lung nach Errei- chen der Alters- grenze

Art. 160

a.41 1 Angestellte können nach Erreichen der Altersgrenze

Art. 24

gemäss derang In beg Jahr v 2 Anst Direkt cdesPersonalgesetzes2 fürlängstenseinJahrbefristetwie- estellt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. ründeten Fällen kann die befristete Anstellung jeweils um ein erlängert werden. ellung und Verlängerung bedürfen der Zustimmung der ion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichts.

Art. 161 Aushilfen befristet Ersatz für angestellt 2 Die Dire ihnen ermä hilfen ans 3 Für das rungsrat u schriften 4 Der Lohn festgelegt Praktikant

AushilfensindAngestellte,dieausserhalbdesStellenplans für längstens zwölf Monate angestellt werden. Aushilfen als arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei Jahre werden.24 ktionen, die obersten kantonalen Gerichte oder die von chtigten Amtsstellen können im Rahmen des Budgets Aus- tellen.32 Arbeitsverhältnis gilt diese Verordnung, soweit der Regie- nd die obersten kantonalen Gerichte keine besondern Vor- erlassen. wird gemäss einer Lohnklasse des Einreihungsplans . innen und Praktikanten, Auditorinnen und Auditoren

Art. 162

Die Direktionen und die von ihnen ermächtigten Ämter können im Rahmen des Voranschlags Praktikantinnen und Praktikan- ten sowie Auditorinnen und Auditoren anstellen.

FürderenArbeitsverhältnisgiltdieseVerordnung,soweitderRe- gierungsrat keine besondern Vorschriften erlässt. Er regelt die Ent- löhnung mit besondern Richtlinien.

Die Anstellung und Entlöhnung von Auditorinnen und Auditoren derRechtspflegewirddurchübereinstimmendeVorschriftenderobers- ten kantonalen Gerichte im Einvernehmen mit der Finanzdirektion geregelt.

Art. 163

Lernende rufsbildu den mit d 2 DieLöhn Berufsbil kantonale Rahmen or der Beruf tion im E

1 Lehrstellen nach der Bundesgesetzgebung über die Be- ng9 sowie solche für die Berufe der Gesundheitspflege wer- em Stellenplan festgesetzt. ederLernendennachderBundesgesetzgebungüberdie dung werden von der Finanzdirektion und von den obersten n Gerichten im Einvernehmen mit der Finanzdirektion im tsüblicher Ansätze festgesetzt. Die Löhne der Lernenden e der Gesundheitspflege werden von der Gesundheitsdirek- invernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Kaufmännische Lernende und Informatiklernende der Zentral- und Bezirksverwaltung werden vom Personalamt angestellt, andere Lernende nach Abs. 2 Satz 1 vom zuständigen Amt. Die Anstellung von Lernenden der Rechtspflege erfolgt durch die obersten kantona- len Gerichte, die Gerichte und die Notariate.

Der Lehrvertrag untersteht dem öffentlichen Recht, vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen- rechts8. XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Abgabe von Gesetz und Verordnungen

Art. 164

Die Ämter und Gerichte übergeben den Angestellten das Personalgesetz2 und die massgebenden Verordnungen oder eine gleich- wertige Übersicht bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und informie- ren über Änderungen.

Die Angestellten haben Anspruch auf kostenlosen Bezug von neuenAusgabenundNachträgenderVerordnungen.Siebeziehendiese bei der für sie zuständigen Personaldienststelle. Tage, Wochen, Monate

Art. 165

Soweit diese Verordnungnichtausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen

  1. als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 51/2- oder 6- Tage-Woche,
  2. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate. Dauer von Bewilligungen

Art. 166

Bei der Erteilung jeder Bewilligung wird deren Gültig- keitsdauer bestimmt. Berechnung der Dienstjahre

Art. 167

Arbeitsverhältnisse, die bei der kantonalen42 Zentral- und Bezirksverwaltung, einschliesslich Universität und Fachhochschulen, den Gerichten und Notariaten vor dem Inkrafttreten dieser Verord- nungBestandhatten, werdenungeachtetdesBeschäftigungsgradesfür die Berechnung der Dienstjahre mit berücksichtigt.

Art. 168

Inkrafttreten; Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 169

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Die nachstehenden Verordnungen, Vollziehungsbestimmungen und Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben: . . .11

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

Frühere Weisungen und Richtlinien der Personalkommission gel- ten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie demPersonalgesetz2,derPersonalverordnung3 unddieserVerordnung nicht widersprechen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17.April 2019 (OS 74, 311)

  1. Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare, die dem Lehrpersonal- gesetz unterstehen, steht bis zum Inkrafttreten der Änderung der Lehr- personalverordnung vom 17.April 2019 folgender Ferienanspruch zu:
  2. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das

.Altersjahr vollenden 5 Wochen

  1. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

.Altersjahr vollenden 4 Wochen

  1. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

.Altersjahr vollenden 5 Wochen

  1. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das

.Altersjahr vollenden 6 Wochen II. Ferienansprüche, die bis zum Inkrafttreten der Verordnungs-

Art. 124

änderung entstanden sind und nicht bezogen wurden, sind von Abs. 3 ausgenommen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31.März 2021 (OS 76, 165)

Art. 96

Der bezahlte Vaterschaftsurlaub gemäss a Abs.1 gilt bei Ge- burt eines Kindes ab dem 1.Januar 2021. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16.März 2022 (OS 77, 398)

  1. Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Ände- rung aufgelöst werden, beurteilt sich die Abfindung nach dem bisheri- gen Recht. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Art. 19

II. Auf Kündigungsverfahren gemäss die vor Inkrafttreten der Änderung des Personalgesetzes, eingeleitet wurden, bleibt das bishe- rige Recht anwendbar. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31.August 2022 (OS 77, 463)

Art. 96

I. Das neue Recht gemäss a Abs. 1 lit. b gilt bei Geburt eines Kindes ab 1.Juli 2022. II. Wird bei Angestellten ein Kindesverhältnis innert sechs Mona-

Art. 96a

ten nach Inkrafttreten der Änderung begründet, bleibt vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31.August 2022 Abs.3 in der geltenden Fassung anwendbar. III. Auf Angestellte, die ein Kind sechs Monate nach Inkrafttreten

Art. 98

der Änderung in ein Pflegeverhältnis aufnehmen, bleibt dem Inkrafttreten der Änderung vom 31.August 2022 gelte in der vor nden Fas- sung anwendbar. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10.Januar 2024 (OS 79, 11) Die Änderung vom 10.Januar 2024 ist anwendbar auf Todesfälle, die sich ab dem Inkrafttreten ereignet haben.

OS 55, 249.

LS 177.10.

LS 177.11.

Obsolet.

Aufgehoben; OS 48, 389.

LS 432.11; heute: LS 170.6.

LS 432.111; heute: LS 170.61.

SR 220.

SR 412.10.

.111 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)

SR 832.20.

Text siehe OS 55, 296.

Fassung gemäss RRB vom 16. Mai 2001 (OS 56, 607). In Kraft seit 1. Juli 2001.

Fassung gemäss RRB vom 24. Juli 2002 (OS 57, 271). In Kraft seit 1. Septem- ber 2002.

Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2002 (OS 57, 352). In Kraft seit

. Januar 2003.

Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit

. Januar 2004.

Aufgehoben durch RRB vom 3. Dezember 2003 (OS 58, 269). In Kraft seit

. Januar 2004.

Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 (OS 59, 138). In Kraft seit 1. Januar 2005.

Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 451). In Kraft seit

. Januar 2005.

Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 520; ABl 2005, 1550). In Kraft seit 1. Januar 2006.

AufgehobendurchRRB vom6. Dezember2005(OS60,520;ABl2005,1550). In Kraft seit 1. Januar 2006.

Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 483; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; ABl 2007, 1984). In Kraft seit 1. April 2008.

Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 455; ABl 2007, 1984). In Kraft seit 1. April 2008.

Eingefügt durch RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; ABl 2008, 905). In Kraft seit 1. Juli 2008.

Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 341; ABl 2008, 905). In Kraft seit 1. Juli 2008.

Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2008 (OS 63, 344; ABl 2008, 913). In Kraft seit 1. Juli 2008.

Fassung gemäss RRB vom 26. November 2008 (OS 63, 618; ABl 2008, 2192). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 665; ABl 2008, 2285). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABl 2009, 347). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 (OS 64, 109; ABl 2009, 347). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 (OS 65, 103; ABl 2010, 106). In Kraft seit 1. Januar 2010.

Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2009 (OS 65, 1; ABl 2009, 2421). In Kraft seit 1. Juli 2010. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 177.111

1.4.26 -132

Fassung gemäss Berichtigung vom 12. März 2010 (OS 65, 155). In Kraft seit

. Juli 2010.

Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 997; ABl 2010, 2610). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 14. September 2011 (OS 66, 814; ABl 2011, 2717). In Kraft seit 1. Dezember 2011.

Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 66, 978; ABl 2011, 3236). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2014 (OS 69, 618; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss RRB vom 19. August 2015 (OS 70, 357; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 71, 369; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. Januar 2017.

Eingefügt durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-09). In Kraft seit 1. März 2017.

Fassung gemäss RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-09). In Kraft seit 1. März 2017.

Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2016 (OS 72, 32; ABl 2016-12-