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177.115

Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail

Präambel

Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail 177.115

1.1.26 -131

Verordnung

über die Nutzung von Internet und E-Mail

(vom 17. September 2003)1

I. Gegenstand

Art. 1

Geltungsbereich des Missbrauchs mitteln durch di ständigen Anstal II. Nutzungsvors Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik- e Mitarbeitenden des Kantons und seiner unselbst- ten. chriften Inhaltliche Nutzungs- einschränkungen

Art. 2

Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti- schem,sexistischemodergewaltverherrlichendemInhaltdürfenweder angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden. Technische Nutzungs- einschränkungen

Art. 3

Unzulässig ist

  1. der Versand von Kettenbriefen,
  2. die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen,
  3. das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet.

Die Direktion kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.

Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber- lastung, kann die Zentralstelle den Datenverkehr weiter gehend ein- schränken.

Art. 4 Private Nutzung während der Arbe dabei auf ein Mi 2 Untersagt ist a. das Ablegen v b. derVersandvon dere der Versand

Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail itszeit für private Zwecke, beschränken sie sich nimum und halten sich kurz. zu privaten Zwecken on dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet, E-MailsmitstarkerNetzwerkbelastung,insbeson- an einen grossen Empfängerkreis oder von gros- sen Datenmengen,

  1. dieTeilnahmeaninteraktivenMedien,insbesondereanChatrooms.

.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail Ergänzende Bestimmungen der Direktionen

Art. 5

Die Direktionen können ergänzende Bestimmungen erlas- senunddieprivateNutzungvonInternetundE-Mailweitereinschrän- ken.

Art. 6

Bestätigung bestätigen, worden sind Konsequenzen genommen hab III. Organis

Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail dass sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis en. ation

Art. 7 Betreiberstelle den Betrieb der 2 DurchVertragod stelledierechtsk

Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind. erWeisungwirdsichergestellt,dassdieBetreiber- onformeundsichereNutzungvonInternetundE-Mail ermöglicht.

Art. 8 Zentralstelle dig, bezeichne 2 Die Zentrals a. entscheidet b. ordnet, wen bezogene Auswe c. veranlasst gen einer Dire 3 Die Sperrung Einvernehmen m 4 Erbringt ein für eine Direk

Ist eine Betreiberstelle für mehr als eine Direktion zustän- t der Regierungsrat eine Zentralstelle. telle über die Sperrung von Internetseiten, n die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die personen- rtung an, die Freischaltung gesperrter Internetseiten auf Verlan- ktion. und Freischaltung von Internetseiten erfolgt im it den beteiligten Direktionen. e Betreiberstelle ihre Dienstleistungen ausschliesslich tion, übernimmt die Direktion die Aufgaben der Zent- ralstelle. Anonyme Berichte

Art. 9

Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der Direktion direktions- oder amtsbezogene Berichte, die Aufschluss über die ange- wählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben.

Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbei- tende zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzel- nen Mitarbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben.

Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail 177.115

.1.26 -131 IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste

Art. 10

Missbrauch EinMissbrauchimSinnedieserVerordnungbestehtineinem

Art. 2

Verstoss gegen § , 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen

Art. 5

gemäss

Art. 11

Abmahnung fortandieI protokolli a. beiInte liegen ode b. beim E- Die Direktion weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass nternet-Zugriffeoder derE-Mail-Verkehrpersonenbezogen ert und ausgewertet werden, wenn rnet-ZugriffenMissbräuchevonerheblicherTragweitevor- r Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be- steht. Personen- bezogene Berichte

Art. 12

Nach erfolgter Abmahnung kann die Direktion bei der Zentralstelle personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr beantragen.

Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.

Die Betreiberstelle stellt der Direktion die Berichte zu.

Art. 13 b. Inhalt

Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff ent- halten

  1. den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
  2. die angewählten Internet-Adressen,
  3. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge.

Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten

  1. den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
  2. die angewählten Adressen,
  3. den Versandzeitpunkt,
  4. die Datenmenge der ausgehenden E-Mails. Administrativ- untersuchung

Art. 14

Die Direktionentscheidet auf Grundderpersonenbezoge- nen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativ- untersuchung durchgeführt wird.

Sie teilt der betreffenden Person den Entscheid mit. Prüfung und Vernichtung der Unterlagen

Art. 15

Entscheidet die Direktion, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Proto- kolle nach 30 Tagen vernichtet.

  1. Anordnung

.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail

  1. Schlussbestimmung

Art. 16

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

OS 58, 200.

Fassung gemäss RRB vom 1. Oktober 2025 (OS 80, 296; ABl 2025-10-17). In Kraft seit 1. Januar 2026.