Geltungsbereich des Missbrauchs mitteln durch di ständigen Anstal II. Nutzungsvors Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik- e Mitarbeitenden des Kantons und seiner unselbst- ten. chriften Inhaltliche Nutzungs- einschränkungen
177.115
Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail
Präambel
Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail 177.115
1.1.26 -131
Verordnung
über die Nutzung von Internet und E-Mail
(vom 17. September 2003)1
I. Gegenstand
Art. 1
Art. 2
Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti- schem,sexistischemodergewaltverherrlichendemInhaltdürfenweder angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden. Technische Nutzungs- einschränkungen
Art. 3
Unzulässig ist
- der Versand von Kettenbriefen,
- die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen,
- das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet.
Die Direktion kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen.
Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber- lastung, kann die Zentralstelle den Datenverkehr weiter gehend ein- schränken.
Art. 4 Private Nutzung während der Arbe dabei auf ein Mi 2 Untersagt ist a. das Ablegen v b. derVersandvon dere der Versand
Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail itszeit für private Zwecke, beschränken sie sich nimum und halten sich kurz. zu privaten Zwecken on dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet, E-MailsmitstarkerNetzwerkbelastung,insbeson- an einen grossen Empfängerkreis oder von gros- sen Datenmengen,
- dieTeilnahmeaninteraktivenMedien,insbesondereanChatrooms.
.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail Ergänzende Bestimmungen der Direktionen
Art. 5
Die Direktionen können ergänzende Bestimmungen erlas- senunddieprivateNutzungvonInternetundE-Mailweitereinschrän- ken.
Art. 6
Bestätigung bestätigen, worden sind Konsequenzen genommen hab III. Organis
Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail dass sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis en. ation
Art. 7 Betreiberstelle den Betrieb der 2 DurchVertragod stelledierechtsk
Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind. erWeisungwirdsichergestellt,dassdieBetreiber- onformeundsichereNutzungvonInternetundE-Mail ermöglicht.
Art. 8 Zentralstelle dig, bezeichne 2 Die Zentrals a. entscheidet b. ordnet, wen bezogene Auswe c. veranlasst gen einer Dire 3 Die Sperrung Einvernehmen m 4 Erbringt ein für eine Direk
Ist eine Betreiberstelle für mehr als eine Direktion zustän- t der Regierungsrat eine Zentralstelle. telle über die Sperrung von Internetseiten, n die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die personen- rtung an, die Freischaltung gesperrter Internetseiten auf Verlan- ktion. und Freischaltung von Internetseiten erfolgt im it den beteiligten Direktionen. e Betreiberstelle ihre Dienstleistungen ausschliesslich tion, übernimmt die Direktion die Aufgaben der Zent- ralstelle. Anonyme Berichte
Art. 9
Die Betreiberstellen erstellen auf Verlangen der Direktion direktions- oder amtsbezogene Berichte, die Aufschluss über die ange- wählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben.
Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Mitarbei- tende zulassen. Insbesondere dürfen sich aus ihnen weder die einzel- nen Mitarbeitenden noch die einzelnen Arbeitsplätze ergeben.
Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail 177.115
.1.26 -131 IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste
Art. 10
Missbrauch EinMissbrauchimSinnedieserVerordnungbestehtineinem
Art. 2
Verstoss gegen § , 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen
Art. 5
gemäss
Art. 11
Abmahnung fortandieI protokolli a. beiInte liegen ode b. beim E- Die Direktion weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass nternet-Zugriffeoder derE-Mail-Verkehrpersonenbezogen ert und ausgewertet werden, wenn rnet-ZugriffenMissbräuchevonerheblicherTragweitevor- r Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch be- steht. Personen- bezogene Berichte
Art. 12
Nach erfolgter Abmahnung kann die Direktion bei der Zentralstelle personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr beantragen.
Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.
Die Betreiberstelle stellt der Direktion die Berichte zu.
Art. 13 b. Inhalt
Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff ent- halten
- den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,
- die angewählten Internet-Adressen,
- soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge.
Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten
- den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,
- die angewählten Adressen,
- den Versandzeitpunkt,
- die Datenmenge der ausgehenden E-Mails. Administrativ- untersuchung
Art. 14
Die Direktionentscheidet auf Grundderpersonenbezoge- nen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativ- untersuchung durchgeführt wird.
Sie teilt der betreffenden Person den Entscheid mit. Prüfung und Vernichtung der Unterlagen
Art. 15
Entscheidet die Direktion, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Proto- kolle nach 30 Tagen vernichtet.
- Anordnung
.115 Verordnung über die Nutzung von Internet und E-Mail
- Schlussbestimmung
Art. 16
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
OS 58, 200.
Fassung gemäss RRB vom 1. Oktober 2025 (OS 80, 296; ABl 2025-10-17). In Kraft seit 1. Januar 2026.