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177.12

Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

Präambel

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz 177.12

1.1.11 - 71

Gesetz

über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten

nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnissen

(vom 10. Mai 2010)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 1. Juli

20093 und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und

öffentliche Sicherheit vom 18. März 20104,

beschliesst:

A. Allgemeines

Zuständigkeit

und Aufgaben

Art. 1

Die Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten

Art. 58

nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19956 im Sinne von GOG5 (Schlichtungsbehörde) ist zuständig für diskriminierungsre liche Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältn cht- issen des kantonalen und kommunalen Rechts.

Die Schlichtungsbehörde übt die Aufgaben gemäss Art.201 ZPO7 aus. Anwendbares Recht

Art. 2

Ergänzend zu den nachfolgenden Bestimmungen sind sinn- gemäss anwendbar:

Art. 202

a. b. ren gen B. –206 ZPO7, die allgemeinen Bestimmungen der ZPO7 betreffend das Verfah- und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmun- des GOG5. Verfahren

Art. 3 Freiwilligkeit

Das Schlichtungsverfahren ist für die Arbeitnehmenden freiwillig.

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungs- verfahren einzulassen.

.12 Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz

Art. 4 Einleitung erstinstanz tungsbehörd dieser Fris den. Die An 2 Wer von e Anordnung b Vorsorglich

Das Begehren ist innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die liche Anordnung einzureichen. Die Anrufung der Schlich- e unterbricht die Rechtsmittelfrist nicht. Zur Wahrung t ist das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde anzumel- meldungmussweder Antragnoch Begründungenthalten. iner Diskriminierung betroffen ist, die nicht auf einer eruht, kann die Schlichtungsbehörde jederzeit anrufen. e Massnahmen

Art. 5

Wird die Schlichtungsbehörde angerufen, bevor eine An- ordnung ergangen ist, trifft die für den Erlass der Anordnung zustän- dige Behörde auf entsprechendes Begehren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen die oder der Vorsitzende hierzu ermächtigt. Bekanntgabe von Personen- daten

Art. 6

Soweit es zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskri- minierung geeignet und erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfah- ren Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmen- den bekannt gegeben werden. Abschluss des Verfahrens

Art. 7

Die Schlichtungsbehörde hält das Ergebnis der Verhand-

Art. 209

lung im Protokoll fest. Für dieses gilt 2 Die Schlichtungsbehörde leitet das Pro fahren der zuständigen Rechtsmittelbehör Abs. 2 ZPO7 sinngemäss. tokoll bei hängigen Ver- de weiter.

  1. Verhand- lungsergebnis

Art. 8

Kommt es zu einer Einigung, erlässt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, soweit notwendig, eine entsprechende Anordnung.

Kommt es zu keiner Einigung, setzt die Rechtsmittelinstanz Frist an, um die Anträge zu stellen und diese zu begründen, wenn die Streit- sache auf einer Anordnung beruht. In den anderen Fällen ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet, auf entsprechendes Begehren eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.

Art. 9

Kosten Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Im Übrigen finden

Art. 113

und 115 ZPO7 sinngemäss Anwendung.

Art. 10

Rechtsmittel Kostenentscheide und verfahrensleitende Entscheide sind

Art. 319

gemäss 1 OS 65 2 Inkra 3 ABl 2 4 ABl 2 5 LS 21 6 SR 15 7 SR 27 a. Prot ff. ZPO7 beim Obergericht anfechtbar. , 564. fttreten: 1. Januar 2011. 009, 1489. 010, 513. 1.1. 1.1. 2. okoll

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