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177.201.1

Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal

Präambel

Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz 177.201.1

1.7.18 - 101

Gesetz

überdieVerselbstständigungderVersicherungskasse

für das Staatspersonal

(vom 10. Februar 2003)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 15. Mai

20022,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand a. die Erri Vorsorgefür sationen (V b. die Über personal (V Dieses Gesetz regelt: chtung einer selbstständigen Einrichtung der beruflichen dasPersonaldesStaatesundangeschlossenerOrgani- orsorgeeinrichtung), führung der bisherigen Versicherungskasse für das Staats- ersicherungskasse) in die Vorsorgeeinrichtung. Rechtsform, Stifter

Art. 2

Die Vorsorgeeinrichtung wird als privatrechtliche Stiftung errichtet.

Der Staat ist Stifter der Vorsorgeeinrichtung. II. Gründung der Vorsorgeeinrichtung Stiftungs- urkunde

Art. 3

Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde. Sie unter- liegt der Genehmigung durch den Kantonsrat. ErstmaligeWahl des Stiftungs- rates

Art. 4

Der Regierungsrat führt die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates durch. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. Stiftungs- gründung

Art. 5

Der Regierungsrat gründet die Stiftung nach der Genehmi- gung der Stiftungsurkunde durch den Kantonsrat.

.201.1 Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz III. Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung Kreis der Versicherten

Art. 6

1 Der Staat versichert sein Personal sowie die Mitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte und die Ombudsperson in der Vorsorgeeinrichtung.

DieVorsorgeeinrichtungkannmitfolgendenOrganisationenAn- schlussvereinbarungen abschliessen und deren Angestellte dadurch in die Vorsorgeeinrichtung aufnehmen:

  1. Zürcherische Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaf- ten und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Kanton sowie mit diesen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Institutionen und Unternehmungen,
  2. Institutionen und Unternehmungen, die mit dem Staat wirtschaft- lich oder finanziell eng verbunden sind. IV. Überführung der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung

Art. 7 Grundsatz siven der gung darf grad der V

Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt die Aktiven und Pas- Versicherungskasse gemäss Übernahmebilanz. Die Übertra- nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Deckungs- ersicherungskasse aus eigenen Mitteln mindestens 100% beträgt.

Auf den Zeitpunkt der Übernahme werden die bestehenden Ver- sicherungsverträge zwischen der Finanzdirektion und den angeschlos- senen Organisationen auf die Vorsorgeeinrichtung übertragen.

Der Regierungsrat veranlasst die Übertragung des Vermögens und der Rechtsverhältnisse der Versicherungskasse auf die Vorsorge- einrichtung.

Art. 8

Übertragung insbesondere a. Er genehm Einsichtnahm sorge und in b. Er sorgt Rechte an Gr gehen,imGrun getragen wer Auf den Zeitpunkt der Übertragung trifft der Regierungsrat folgende Vorkehrungen: igt die Übernahmebilanz der Vorsorgeeinrichtung nach e in den Bericht des Experten für berufliche Vor- den Bericht der Kontrollstelle. dafür, dass das Eigentum und die beschränkten dinglichen undstücken, die auf die Vorsorgeeinrichtung über- dbuchaufdenNamenderVorsorgeeinrichtungein- den.

Art. 9 Kostentragung erfolgt frei v

Die Übernahme der im Kanton gelegenen Liegenschaften on Notariats- und Grundbuchgebühren.

Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz 177.201.1

.7.18 - 101

Die wegen der Übertragung der Rechtsverhältnisse und des Ver- mögensderVersicherungskasseindieVorsorgeeinrichtunganfallenden Kosten und Abgaben werden von der Vorsorgeeinrichtung getragen. Besitzstand- wahrung

Art. 10

Die von den Versicherten sowie von den Rentnerinnen und Rentnern gegenüber der Versicherungskasse erworbenen individuellen AnsprüchewerdenvonderVorsorgeeinrichtungunverändertübernom- men.

Art. 11

Vorsorgeplan Übertragung d sorgeplan der Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf den Zeitpunkt der er Aktiven, Passiven und Rechtsverhältnisse den Vor- Versicherungskasse. Arbeits- verhältnisse

Art. 12

Treten Staatsangestellte in die Vorsorgeeinrichtung über, werden die bisherigen Arbeitsverhältnisse aufgelöst und durch privat- rechtliche Arbeitsverträge mit der Vorsorgeeinrichtung ersetzt.

Die Stellung der Angestellten darf dadurch nicht verschlechtert werden.

AbgangsentschädigungenwegenderAuflösungbisherigerArbeits- verhältnisse werden von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt.

  1. Schlussbestimmungen Änderung bis- herigen Rechts

Art. 13

a. DieBegriffe«VersicherungskassefürdasStaatspersonal» und «Beamtenversicherungskasse» werden in folgenden Bestimmun- gen durch «Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal» ersetzt: . . .3

  1. Das Personalgesetz vom 27. September 1998 wird wie folgt geän- dert: . . .3 Vollzug und Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 14

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Gründung der Stiftung und den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Pas- siven sowie der Rechtsverhältnisse auf die Vorsorgeeinrichtung.

AufdenZeitpunktderÜbertragungwirddasGesetzüberdieVer- sicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 aufgehoben.

OS 58, 102. Inkrafttreten: 1. Mai 2007 (OS 62, 152).

ABl 2002, 822.

Text siehe OS 58, 102.

Fassung gemäss G über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regie- rungsrates und der obersten kantonalen Gerichte vom 9. März 2009 (OS 64,

; ABl 2009, 71). In Kraft seit 1. Dezember 2009.

OS 62, 464. Mit Beschluss des Stiftungsrates der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» vom 27. September 2017 aufgehoben (OS 73, 167).