Gegenstand a. die Erri Vorsorgefür sationen (V b. die Über personal (V Dieses Gesetz regelt: chtung einer selbstständigen Einrichtung der beruflichen dasPersonaldesStaatesundangeschlossenerOrgani- orsorgeeinrichtung), führung der bisherigen Versicherungskasse für das Staats- ersicherungskasse) in die Vorsorgeeinrichtung. Rechtsform, Stifter
177.201.1
Gesetz über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal
Präambel
Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz 177.201.1
1.7.18 - 101
Gesetz
überdieVerselbstständigungderVersicherungskasse
für das Staatspersonal
(vom 10. Februar 2003)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 15. Mai
20022,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Die Vorsorgeeinrichtung wird als privatrechtliche Stiftung errichtet.
Der Staat ist Stifter der Vorsorgeeinrichtung. II. Gründung der Vorsorgeeinrichtung Stiftungs- urkunde
Art. 3
Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde. Sie unter- liegt der Genehmigung durch den Kantonsrat. ErstmaligeWahl des Stiftungs- rates
Art. 4
Der Regierungsrat führt die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates durch. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. Stiftungs- gründung
Art. 5
Der Regierungsrat gründet die Stiftung nach der Genehmi- gung der Stiftungsurkunde durch den Kantonsrat.
.201.1 Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz III. Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung Kreis der Versicherten
Art. 6
1 Der Staat versichert sein Personal sowie die Mitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte und die Ombudsperson in der Vorsorgeeinrichtung.
DieVorsorgeeinrichtungkannmitfolgendenOrganisationenAn- schlussvereinbarungen abschliessen und deren Angestellte dadurch in die Vorsorgeeinrichtung aufnehmen:
- Zürcherische Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaf- ten und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Kanton sowie mit diesen wirtschaftlich oder finanziell eng verbundene Institutionen und Unternehmungen,
- Institutionen und Unternehmungen, die mit dem Staat wirtschaft- lich oder finanziell eng verbunden sind. IV. Überführung der Versicherungskasse in die Vorsorgeeinrichtung
Art. 7 Grundsatz siven der gung darf grad der V
Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt die Aktiven und Pas- Versicherungskasse gemäss Übernahmebilanz. Die Übertra- nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Deckungs- ersicherungskasse aus eigenen Mitteln mindestens 100% beträgt.
Auf den Zeitpunkt der Übernahme werden die bestehenden Ver- sicherungsverträge zwischen der Finanzdirektion und den angeschlos- senen Organisationen auf die Vorsorgeeinrichtung übertragen.
Der Regierungsrat veranlasst die Übertragung des Vermögens und der Rechtsverhältnisse der Versicherungskasse auf die Vorsorge- einrichtung.
Art. 8
Übertragung insbesondere a. Er genehm Einsichtnahm sorge und in b. Er sorgt Rechte an Gr gehen,imGrun getragen wer Auf den Zeitpunkt der Übertragung trifft der Regierungsrat folgende Vorkehrungen: igt die Übernahmebilanz der Vorsorgeeinrichtung nach e in den Bericht des Experten für berufliche Vor- den Bericht der Kontrollstelle. dafür, dass das Eigentum und die beschränkten dinglichen undstücken, die auf die Vorsorgeeinrichtung über- dbuchaufdenNamenderVorsorgeeinrichtungein- den.
Art. 9 Kostentragung erfolgt frei v
Die Übernahme der im Kanton gelegenen Liegenschaften on Notariats- und Grundbuchgebühren.
Verselbstständigung der Versicherungskasse – Gesetz 177.201.1
.7.18 - 101
Die wegen der Übertragung der Rechtsverhältnisse und des Ver- mögensderVersicherungskasseindieVorsorgeeinrichtunganfallenden Kosten und Abgaben werden von der Vorsorgeeinrichtung getragen. Besitzstand- wahrung
Art. 10
Die von den Versicherten sowie von den Rentnerinnen und Rentnern gegenüber der Versicherungskasse erworbenen individuellen AnsprüchewerdenvonderVorsorgeeinrichtungunverändertübernom- men.
Art. 11
Vorsorgeplan Übertragung d sorgeplan der Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt auf den Zeitpunkt der er Aktiven, Passiven und Rechtsverhältnisse den Vor- Versicherungskasse. Arbeits- verhältnisse
Art. 12
Treten Staatsangestellte in die Vorsorgeeinrichtung über, werden die bisherigen Arbeitsverhältnisse aufgelöst und durch privat- rechtliche Arbeitsverträge mit der Vorsorgeeinrichtung ersetzt.
Die Stellung der Angestellten darf dadurch nicht verschlechtert werden.
AbgangsentschädigungenwegenderAuflösungbisherigerArbeits- verhältnisse werden von der Vorsorgeeinrichtung bezahlt.
- Schlussbestimmungen Änderung bis- herigen Rechts
Art. 13
a. DieBegriffe«VersicherungskassefürdasStaatspersonal» und «Beamtenversicherungskasse» werden in folgenden Bestimmun- gen durch «Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal» ersetzt: . . .3
- Das Personalgesetz vom 27. September 1998 wird wie folgt geän- dert: . . .3 Vollzug und Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 14
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Gründung der Stiftung und den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Pas- siven sowie der Rechtsverhältnisse auf die Vorsorgeeinrichtung.
AufdenZeitpunktderÜbertragungwirddasGesetzüberdieVer- sicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 aufgehoben.
OS 58, 102. Inkrafttreten: 1. Mai 2007 (OS 62, 152).
ABl 2002, 822.
Text siehe OS 58, 102.
Fassung gemäss G über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regie- rungsrates und der obersten kantonalen Gerichte vom 9. März 2009 (OS 64,
; ABl 2009, 71). In Kraft seit 1. Dezember 2009.
OS 62, 464. Mit Beschluss des Stiftungsrates der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» vom 27. September 2017 aufgehoben (OS 73, 167).