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180.1

Kirchengesetz

KiG

Präambel

Kirchengesetz (KiG) 180.1

1.1.21 -111

Kirchengesetz (KiG)

(vom 9. Juli 2007)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Mai

20062 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. Februar

2007,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Gegenstand züge der Or ihrer Kirch ihrer Kirch als Körpers

Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung sowie die Grund- ganisation der Evangelisch-reformierten Landeskirche und gemeinden, der Römisch-katholischen Körperschaft und gemeinden sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde chaften des öffentlichen Rechts.

Art. 2

Begriffe 1. Kanton a. die Ev b. die Rö c. die Ch 2. Kirche die Verfa 3. Direkt die für d Regierung

In diesem Gesetz bedeuten: ale kirchliche Körperschaften: angelisch-reformierte Landeskirche, misch-katholische Körperschaft, ristkatholische Kirchgemeinde. nordnungen: ssungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften. ion: ie Beziehungen zu den Kirchen zuständige Direktion des srates.

Art. 3

Mitgliedschaft und einer Kirch a. nach der jew b. in einer Kir c. nicht ausdrü Kirche erklärt 2 Erklärungen ü chenpflege am W

1 Als Mitglied einer kantonalen kirchlichen Körperschaft gemeinde gilt jede Person, die eiligen kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist, chgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und cklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur hat. ber Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kir- ohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzurei- chen.

.1 Kirchengesetz (KiG) Zusammen- arbeit zwischen Kanton und kantonalen kirchlichen Körperschaften

Art. 4

1 Der Kanton und die kantonalen kirchlichen Körperschaf- ten arbeiten partnerschaftlich zusammen.

Der Kanton verkehrtmit denkantonalen kirchlichen Körperschaf- ten in der Regel über deren Exekutiven.

Er gibt den kantonalen kirchlichen Körperschaften und den Kir- chen Gelegenheit zur Stellungnahme bei Geschäften, die sie betreffen.

Die Universität gibt dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche Gelegenheit, zu Berufungsanträgen der Theologischen Fakultät Stellung zu nehmen.

. Abschnitt: Grundzüge der Organisation

  1. Kantonale kirchliche Körperschaften

Art. 5

Autonomie sich im Ra 2 Sie lege demokratis 3 Wo dieka stimmungen

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften organisieren hmen des kantonalen Rechts autonom. n ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und cher Grundsätze fest. ntonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Be- erlassen, wenden sie das kantonale Recht sinngemäss an.

Art. 6

Aufsicht kantonale bericht u 2 Der Reg len kirch 3 Er prüf der Verfa

1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die n kirchlichen Körperschaften aus. Er nimmt deren Jahres- nd Jahresrechnung zur Kenntnis. ierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die kantona- lichen Körperschaften aus. t die Kirchenordnungen auf ihre Übereinstimmung mit ssung und den Gesetzen und genehmigt sie. Die Verzeich-

Art. 10

nisse gemäss Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung.16

Art. 7

Organe

1 Die Organe der Evangelisch-reformierten Landeskirche sind:

  1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchensynode als Legislative,
  2. der Kirchenrat als Exekutive und
  3. die Rekurskommission als Judikative.

Die Organe der Römisch-katholischen Körperschaft sind:

  1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Synode als Legis- lative,
  2. der Synodalrat als Exekutive und
  3. die Rekurskommission als Judikative.

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Die Christkatholische Kirchgemeinde verfügt über die Organe

Art. 11

einer Kirchgemeinde gemäss Gebiets- einteilung

Art. 8

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sind mit Aus- nahme der Christkatholischen Kirchgemeinde in Kirchgemeinden ein- geteilt.

Sie können überdies kirchliche Regionen oder Bezirke bilden.

Art. 9

Finanzausgleich Finanzausgleich

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sorgen mit einem für eine ausgewogene Steuerbelastung unter ihren Kirchgemeinden.

  1. Kirchgemeinden

Art. 10

Bestand misch-ka ständigk lösung s 2 Sie le ordnung 3 Die Ch gemeinde

1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö- tholische Körperschaft regeln in der Kirchenordnung die Zu- eit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auf- owie für Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden. gen die Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchen- fest. ristkatholische Kirchgemeinde bildet eine einzige Kirch- .

Art. 11

Organisation a. dieGesamth sammlung oder

1 Die Organe der Kirchgemeinden sind: eit der StimmberechtigtenunddieKirchgemeindever- an deren Stelle das Kirchgemeindeparlament als Legislative,

  1. die Kirchenpflege als Exekutive und
  2. die Rechnungsprüfungskommission.

Die Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer dürfen nicht Mitglie- der der Kirchenpflege sein.

Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Jede Kirchgemeinde regelt ihre Organisation in einer Kirchge- meindeordnung.DiesebedarfderGenehmigungdurchdenKirchenrat beziehungsweise den Synodalrat. Aufsicht über Kirch- gemeinden

Art. 12

1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö- misch-katholische Körperschaft regeln die Aufsicht über ihre Kirch- gemeinden.

Soweit die Kirchgemeinden staatliches Recht unmittelbar anwen- den, stehen sie unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates.

.1 Kirchengesetz (KiG)

Die Christkatholische Kirchgemeinde steht hinsichtlich ihrer ge- samten Tätigkeit unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates Zürich.

Art. 13

Pfarrwahl Pfarrerinn tens sechs gemeindeve 2 Die Kirc a. für bes b. die Wie die Kirche 3 Einestil 30 Tagen n gang verla a. von ein höchstens b. von min 4 Die kant a. die Zus b. die Wäh c. die vor Benützung Schulräume und Kirche

1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinden wählen die en beziehungsweise Pfarrer auf eine Amtsdauer von längs- Jahren. Die Wahl erfolgt an der Urne oder in der Kirch- rsammlung. henordnungen können festlegen, dass ondere Fälle ein anderes Verfahren gilt, derwahlvonPfarrerinnen beziehungsweisePfarrern, welche npflege vorschlägt, in stiller Wahl erfolgt. leWahlgemässAbs.2lit.bistausgeschlossen,wenninnert ach Veröffentlichung des Vorschlags schriftlich ein Wahl- ngt wird: em Zwanzigstel der Stimmberechtigten in Gemeinden mit 2000 Stimmberechtigten, destens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden. onalen kirchlichen Körperschaften regeln tändigkeit und das Verfahren für die Pfarrwahl, lbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeit, zeitige Entlassung. von n n

Art. 14

Die Kirchgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulräumen für den kirchlichen Jugend- unterricht.

Die politischen Gemeinden haben Anspruch darauf, Kirchen, die im Eigentum der kirchlichen Körperschaften stehen oder von diesen zur Hauptsache unterhalten werden, sowie ihr Geläut gegen angemes- sene Entschädigung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu benützen. Die Benützung darf den Gottesdienst nicht beeinträchtigen.15

Über Streitigkeiten entscheidet der Bezirksrat.15 Zugang zu Personendaten

Art. 15

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten aus dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den Registern der Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.

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Die Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten aus dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den Registern der Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirch- lichen Aufgaben benötigen.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten kirchlichen Körper- schaft oder zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde sich nicht auf- grund der elterlichen Verhältnisse ergibt. Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit

Art. 16

Die Pfarrerinnen und Pfarrer der anerkannten kirchlichen Körperschaften haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Ein- richtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitälern, Pflege- heimen oder Gefängnissen. Anwendung des Gemeinde- gesetzes

Art. 17

Auf die Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des Ge- meindegesetzes6 sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben abwei- chende Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Organisationsord- nungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.

  1. Wahlen und Abstimmungen an der Urne16

Art. 17

a.15 1 DiekantonalenkirchlichenKörperschaftenbezeichnen die wahlleitende Behörde für kirchliche Wahlen und Abstimmungen an der Urne.

Die wahlleitende Behörde kann die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise übertragen:

  1. dem Kanton bei kantonalen kirchlichen Wahlen und Abstimmun- gen,
  2. einem Bezirk, der ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den kirchlichen Regionen und Bezirken,
  3. einerpolitischenGemeinde,dieganzoderteilweiseimentsprechen- den Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den Kirchge- meinden.

DerUrnendienstundderAuszähldienstwerdeninjedemFallvon den Wahlbüros der politischen Gemeinden ausgeübt.

Die staatlichen Organe wenden das Recht der kirchlichen Kör- perschaften an. Ihre Anordnungen sind bei der gleichen Rechtsmittel- instanz anfechtbar wie entsprechende Anordnungen der kirchlichen Organe, an deren Stelle sie handeln.

.1 Kirchengesetz (KiG)

Der Kanton, die Bezirke und diepolitischen Gemeinden sind ver- pflichtet, die Aufgaben der Wahlleitung gegen Ersatz der Auslagen und angemessene Entschädigung zu übernehmen.

  1. Rechtsschutz15 Staatlicher Rechtsschutz

Art. 18

1 Bei staatlichen Organen sind anfechtbar:

  1. Akte von Organen der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft, soweit sie sich unmit- telbar auf staatliches Recht stützen,
  2. alle Akte von Organen der Christkatholischen Kirchgemeinde.

Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz bestimmt sich durch sinngemässeAnwendungdeskantonalenVerwaltungsverfahrensrechts. Kirchlicher Rechtsschutz

Art. 18

a.15 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö- misch-katholische Körperschaft gewährleisten einen dem kantonalen Recht gleichwertigen Rechtsschutz.

Akte ihrer Organe können letztinstanzlich an die Judikative der kantonalen kirchlichen Körperschaft weitergezogen werden.

Die Kirchenordnung kann

  1. den Weiterzug an die Judikative ausschliessen bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter,
  2. ausnahmsweise den Weiterzug an das Verwaltungsgericht festle- gen, unter Ausschluss der Beurteilung kultischer Fragen.

. Abschnitt: Finanzen

  1. Staatliche Leistungen

Art. 19

Kostenbeiträge träge an die ka 2 Er unterstütz Bedeutung für d Bildung, Sozial 3 Die kantonale beiträge, wenn mit gesamtgesel 4 Sie legen die sechs Jahren fe

1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget Kostenbei- ntonalen kirchlichen Körperschaften. t mit den Kostenbeiträgen ihre Tätigkeiten mit ie ganze Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen es und Kultur. n kirchlichen Körperschaften erhalten Kosten- sie eigene Programme zur Erbringung von Tätigkeiten lschaftlicher Bedeutung erstellen. Tätigkeitsprogramme für eine Dauer von jeweils st. Die Direktion wird dazu angehört.

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Beiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen bleiben vorbehalten. Gesamtbetrag der Kosten- beiträge

Art. 20

1 Der Kantonsrat setzt mit einem Rahmenkredit den Ge- samtbetrag der Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körper- schaften jeweils für eine Beitragsperiode von sechs Jahren fest. Der Regierungsrat entscheidet über die jährliche Aufteilung des Rahmen- kredits.

Ausgehend vom Betrag, der in den Übergangsbestimmungen für die erste Beitragsperiode festgelegt ist, orientiert sich der Gesamt- betrag für die Kostenbeiträge an der Gesamtzahl der Mitglieder der kantonalen kirchlichen Körperschaften am Ende der jeweils vorher- gehenden Beitragsperiode.

Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags werden sowohl die Tätig- keitsprogramme für die laufende als auch jene für die folgende Periode, die diesbezügliche Berichterstattung sowie die Entwicklung der Teue- rung berücksichtigt. Anteile für die einzelnen kirch- lichen Körper- schaften

Art. 21

1 Die Direktion bewilligt den einzelnen kantonalen kirch- lichen Körperschaften ihre jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen für eine Beitragsperiode von sechs Jahren.

Die Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften werden als jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet und nach der Anzahl ihrer Mitglieder bemessen.

Weisen die Tätigkeitsprogramme der kantonalen kirchlichen Kör- perschaften Unterschiede auf, deren Umfang erheblich vom Verhält- nis ihrer Mitgliederzahlen abweicht, können die Tätigkeitsprogramme bei der Berechnung der entsprechenden Anteile berücksichtigt wer- den. Bericht- erstattung

Art. 22

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften berichten derDirektionjeweilsaufdasEndeeinerBeitragsperiodeüberdieVer- wendung der Kostenbeiträge und über die Auswirkungen und die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms.

Die Direktion kann die Evaluation einzelner Punkte der Tätig- keitsprogramme verlangen. Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten einer solchen Evaluation.

Nicht ausgeschöpfte Kostenbeiträge sind dem Kanton zurück- zuerstatten.

Art. 23

Rechtsschutz Anteile an de perschaften e

1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung der n Kostenbeiträgen an die kantonalen kirchlichen Kör- ntscheidet der Regierungsrat.

.1 Kirchengesetz (KiG)

Rekursentscheide des Regierungsrates können von den kantona- len kirchlichen Körperschaften mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht angefochten werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes10. Ausführungs- bestimmungen

Art. 24

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzel- heiten zu den Kostenbeiträgen sowie zur Festlegung der Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften.

  1. Steuern natürlicher und juristischer Personen

Art. 25

1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Personen nach Massgabe des Steuer- gesetzes vom 8. Juni 199711 die Kirchensteuer. Dieses Gesetz kommt unmittelbar zur Anwendung.14

Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. Über die Ver- wendung dieser Steuererträge legen die kantonalen kirchlichen Kör- perschaften gesamthaft Rechenschaft ab.

Im Übrigen bestimmen die kirchlichen Körperschaften selbst- ständig über die Verwendung der Steuererträge.

  1. Kirchliche Liegenschaften im Eigentum des Kantons

Art. 26

1 Das Grossmünster sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau stehen im Eigentum des Kantons.

Die Benutzung erfolgt mit Bezug auf

  1. dasGrossmünsterunddieKlosterkircheKappelaufgrundvonVer- trägen zwischen dem Kanton und der Evangelisch-reformierten Landeskirche,
  2. die Klosterkirche Rheinau aufgrund eines Vertrages zwischen dem Kanton und der Römisch-katholischen Körperschaft.

Art. 81ff

Der Rechtsschutz richtet sich nach den § des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes10.14

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. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  1. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 27

Aufhebung dieevangel setz über

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über isch-reformierteLandeskirchevom7.Juli1963unddasGe- das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963 aufgehoben.

Art. 28

Änderung B. Überga Gesamtbet der Koste

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. ngsbestimmungen rag n- beiträge

Art. 29

1 DerGesamtbetragderandiekantonalenkirchlichenKör- perschaften zu entrichtenden Kostenbeiträge beträgt für die erste Bei- tragsperiode 50 Mio. Franken pro Jahr.

Die erste Beitragsperiode dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Falle des Inkrafttretens während des Jahrs am 1. Januar des Folgejahrs. Angleichung der Kosten- beiträge

Art. 30

1 Auf den Beginn der ersten Beitragsperiode wird der Gesamtbetrag der nach bisherigem Recht für die Besoldung der evan- gelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuwendenden Mittel festgestellt. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den für die erste Beitragsperiode jährlich zu entrichtenden Kostenbeiträgen an die Evangelisch-reformierte Landeskirche wird innert vier Jahren auf null reduziert.

Die Reduktion erfolgt linear in vier Schritten jeweils auf den Beginn eines neuen Jahres. Berufliche Vorsorge

Art. 31

Bestehende Verträge zwischen den kirchlichen Körper- schaften des öffentlichen Rechts und der Versicherungskasse für das Staatspersonal werden durch den Erlass dieses Gesetzes nicht berührt. Übertragung kirchlicher Liegenschaften

Art. 32

1 Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich im Eigentum des Kantons befinden, werden innert einer vom Regierungsrat zu bestim- mendenFristinsEigentumderentsprechendenKirchgemeindenüber- tragen.

Art. 26

Ausgenommen sind die unter dieses Gesetzes aufgeführten Kirchen.

Die Übertragung von Pfarrliegenschaften erfolgt mit einer kapita- lisierten Abfindung für die Ablösung der Unterhaltspflicht. Die Moda- litäten zur Übertragung von Kirchen werden im Einzelfall festgelegt.

.1 Kirchengesetz (KiG) Umnutzung kirchlicher Liegenschaften

Art. 32

a.15 1 Die Direktion verzichtet in der Regel auf Rechte und Forderungen des Kantons aus einem Vertrag betreffend die Übertra- gung einer kirchlichen Liegenschaft, wenn diese nach der Umnutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.

Weisen bei kirchlichen Liegenschaften im Eigentum der Kirch- gemeinden Verträge und Anmerkungen im Grundbuch die Befugnis zur Bewilligung von Zweckänderungen oder Veräusserungen dem Regierungsrat zu, ist dafür die Exekutive der betreffenden kantonalen kirchlichen Körperschaft zuständig.

Hat sich eine Kirchgemeinde beim Erwerb einer kirchlichen Lie- genschaft vom Kanton verpflichtet, diesem im Falle einer Zweckände- rung oder Veräusserung der Liegenschaft eine Zahlung zu leisten, erlischt diese Zahlungspflicht entsprechend der vertraglichen Verein- barung,spätestensjedoch20JahrenachdemErwerbderLiegenschaft. Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 33

Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten, vom Re- gierungsrat und vom Kirchenrat gewählten Pfarrerinnen beziehungs- weise Pfarrer endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Anhang4 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19266: . . .5
  2. DasGesetzüber die politischenRechte vom 1.September20037: . . .5
  3. . . .13
  4. Das Gesetz über die Bezirksverwaltung vom 10. März 19859: . . .5
  5. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 195910: . . .5
  6. Das Steuergesetz vom 8. Juni 199711: . . .5
  7. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September 198612: . . .5

OS 62, 482.

ABl 2006, 573.

Art. 26

§ 4 I 5 T und 32 in Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 62, 499). nkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152). ext siehe OS 62, 482.

Kirchengesetz (KiG) 180.1

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LS 131.1.

LS 161.

LS 171.1.

LS 173.1.

LS 175.2.

LS 631.1.

LS 632.1.

Aufgehoben durch Finanzkontrollgesetz vom 30. Juni 2008 (OS 63, 543; ABl 2007, 2325). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

EingefügtdurchGvom28.August2017(OS 73, 117;ABl2016-09-23).InKraft seit 1. April 2018.

FassunggemässGvom28.August2017(OS73,117;ABl2016-09-23).InKraft seit 1. April 2018.

FassunggemässGvom28.August2017(OS73,117;ABl2016-09-23).InKraft seit 1. Januar 2021.