gestützt auf das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG)4 und § 11 und 13 des Gesetzes über die anerkannten jüdischen Gemein , 8, 10, den vom 9. Juli 2007 (GjG)5, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeines
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Verordnung zum KiG und zum GjG 180.11
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Verordnung
zum Kirchengesetz und zum Gesetz
über die anerkannten jüdischen Gemeinden
(vom 8. Juli 2009)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG)4 und § 11 und 13 des Gesetzes über die anerkannten jüdischen Gemein , 8, 10, den vom 9. Juli 2007 (GjG)5, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeines
Begriffe 1. kanton a. die Ev b. die Rö c. die Ch 2. anerka a. die Is b. die Jü 3. anspru die in Zi 4. Direkt die Direk In dieser Verordnung bedeuten: ale kirchliche Körperschaften: angelisch-reformierte Landeskirche, misch-katholische Körperschaft, ristkatholische Kirchgemeinde; nnte jüdische Gemeinden: raelitische Cultusgemeinde Zürich, dische Liberale Gemeinde; chsberechtigte Körperschaften: ff. 1 und 2 genannten Körperschaften und Gemeinden; ion: tion der Justiz und des Innern. Anwendung subsidiären Rechts
(§ un Abs. 3 d 17 KiG)
Wenden die kirchlichen Körperschaften kantonales Recht subsidiär an, gilt dieses als kirchlich-körperschaftliches Recht. Staatliche Aufsicht
(§ 11 Abs. 2 und Abs. 4 KiG,
Abs. 2 GjG)
Der Regierungsrat beaufsichtigt die kantonalen kirchlichen Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden bezüglich der Einhaltung des für diese massgebenden kantonalen Rechts.
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Er stellt sicher, dass die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft die Aufsicht über die Kirch- gemeinden wahrnehmen, soweit diese kirchlich-körperschaftliches Recht anwenden.
Die Aufsicht im Bereich der Kirchensteuern ist auf deren Erhe- bung nach den Bestimmungen des Steuergesetzes vom 8. Juni 19976 beschränkt. Mitteilungs- pflichten
( KiG,
GjG)
Die Kirchgemeinden und die anerkannten jüdischen Ge- meinden teilen Konfessions- oder Religionszugehörigkeitsmeldungen, die an sie ergangen sind, der Wohnsitzgemeinde mit.
Liegt bei religionsunmündigen Kindern und Jugendlichen keine Meldung über ihre Konfessions- oder Religionszugehörigkeit vor, teilt die Einwohnerkontrolle dies der Kirchgemeinde oder anerkannten jüdischen Gemeinde mit, der ein Elternteil angehört.
Gehören nicht alle Personen einer Familie, einer faktischen Le- bensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft derselben kantonalen kirchlichen Körperschaft an, sind die betreffenden Kirch- gemeinden befugt, über diese Personen aus dem Einwohnerregister
die Angaben gemäss Abs. 1 KiG zu beziehen. Zuständigkeit bei Zweck- änderungen von kirchlichen Liegenschaften
( KiG)
Ist die Befugnis zur Bewilligung von Zweckänderungen oder von Veräusserungen von Pfarrhäusern und Kirchen im Eigentum der Kirchgemeinden gemäss Verträgen und Anmerkungen im Grundbuch dem Regierungsrat zugewiesen, wird sie an die Exekutiven der kanto- nalen kirchlichen Körperschaften übertragen. Zulassung zur seelsorgeri- schen Tätigkeit
( KiG,
GjG)
Anspruch auf Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden haben alle in ihrer kantonalen kirchlichen Körperschaft oder anerkannten jüdischen Ge- meinde zur seelsorgerischen Tätigkeit zugelassenen Amtsträgerinnen und Amtsträger.
Für die Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in einem Ge- fängnis bedürfen sie zudem einer ausdrücklichen Empfehlung durch die betreffende kantonale kirchliche Körperschaft oder anerkannte jüdische Gemeinde.
Weist eine Einrichtung das Begehren um Zulassung zur seelsor- gerischen Tätigkeit ab, erlässt sie eine Verfügung.
Anordnungen kirchlicher Organe sind bei den staatlichen htbar, wenn die Verletzung von unmittelbar anwend- lem Recht geltend gemacht wird.
( K Abs. 1 iG)
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Wird die Verletzung kirchlich-körperschaftlichen Rechts geltend gemacht, richtet sich der Rechtsweg nach den Bestimmungen der kan- tonalen kirchlichen Körperschaften.
Werden beide Rechtswege beschritten, regeln die zuständigen Instanzen in einem Meinungsaustausch das Vorgehen.
Anordnungen der Organe der Christkatholischen Kirchgemeinde sind auch dann bei den staatlichen Organen anfechtbar, wenn sie sich auf kirchlich-körperschaftliches Recht stützen.
( G KiG, § 11 jG)
Der Bezirksrat entscheidet Streitigkeiten zwischen Kirch- gemeinden oder anerkannten jüdischen Gemeinden und politischen Gemeinden oder Schulgemeinden über die Benützung von Schul- räumen. Begutachtung von Bau- projekten
Die Baudirektion begutachtet auf Ersuchen der kantonalen kirchlichen Körperschaften Bauprojekte der Kirchgemeinden für Kir- chen und Pfarrhäuser.
Der Zugang der kantonalen kirchlichen Körperschaften zu den beim Kanton vorhandenen Unterlagen zu Kirchen und Pfarrhäusern ist gewährleistet. Die kantonalen kirchlichen Körperschaften haben Anspruch auf unentgeltliche Auszüge aus diesen Unterlagen. Gesetzes- sammlung und Amtsblatt
Die Gesetzessammlung und die Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» des Amtsblatts stehen den kantonalen kirchlichen Körperschaften zur Veröffentlichung ihrer Erlasse und Anordnungen unentgeltlich zur Verfügung.
. Abschnitt: Finanzen
Die kirchlichen Körperschaften führen ihre Haushalte nach erGesetzmässigkeit,derSparsamkeitundderWirt- schaftlichkeit.
Die kantonalen kirchlichen Körperschaften verwenden zur Steue- rung ihres Finanzhaushalts anerkannte Steuerungs- und Führungs- instrumente.
Sie sorgen dafür, dass die Kirchgemeinden diese Instrumente in geeigneter Weise für sich einsetzen. Rechnungs- legung
Die kirchlichen Körperschaften folgen bei der Rechnungs- legung den Grundsätzen der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Öffentlichkeit.
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Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch- katholische Körperschaft fassen die wesentlichen Teile der Rechnun- gen ihrer Kirchgemeinden sowie der kantonalen kirchlichen Körper- schaft zu einer Gesamtrechnung zusammen. Vergleichbar- keit
Die Haushaltsführung und die Gesamtrechnung der Evan- gelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Kör- perschaft müssen vergleichbar sein.
Die Direktion erlässt Vorgaben, soweit eine Einigung zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katho- lischen Körperschaft nicht zustande kommt.
Finanzaufsicht rechtlichen Min Körperschaften. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Einhaltung der finanz- destanforderungen durch die kantonalen kirchlichen Er zieht dazu die Finanzkontrolle bei. Erhebung der Wohn- bevölkerung
Die Mitglieder der anspruchsberechtigten Körperschaften werden bei der Erhebung der Wohnbevölkerung gesondert gemäss Ver- ordnung zum Finanzausgleichsgesetz vom 29. November 19782 erfasst.
Die Tätigkeitsprogramme der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft umfassen auch die Tätigkeiten der Kirchgemeinden.
Die Tätigkeitsprogramme gliedern sich in Bereiche und geben Auskunft über den Inhalt, die beabsichtigte Wirkung, den Adressa- tenkreis, die Art der Leistungserbringung sowie die Finanzierung der erfassten Tätigkeiten.
Sie müssen vergleichbar sein. Die anspruchsberechtigten Kör- perschaften verständigen sich über die Gliederung der Tätigkeitspro- gramme. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Direktion.
b. Eingabefrist Tätigkeitsprogra Jahres vor Begin Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre mme der Direktion bis Ende März des zweitletzten n einer Beitragsperiode ein.
( K Abs. 4 iG)
Die Direktion nimmt bis Ende April zu den von den an- spruchsberechtigten Körperschaften eingereichten Tätigkeitsprogram- men Stellung.
Sie holt dazu eine besondere Stellungnahme jener Direktionen des Regierungsrates ein, deren Aufgabenbereich von den in den Pro- grammen erfassten Tätigkeiten betroffen ist.
Struktur (§ Abs.2und3un 21 Abs. 3 K d iG)
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Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Kör- perschaft in der Beurteilung des Umfangs und des Inhalts eines Tätig- keitsprogrammsvoneinanderab,versuchensie,eineEinigungzuerzie- len.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der Antragstellung an den Kantonsrat. Kredite und Kostenbeiträge
Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat auf der Grundlage der neuen Tätigkeitsprogramme und der Beitragsperiode,
die gemäss des zweitle an den Kant Beitragsper Wohnbevölke 2 Der Regie Antrag an d des Rahmenk b. Jährlich Aufteilung Rahmenkredi Gegenstand der Berichterstattung ist, bis Ende August tzten Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode den Antrag onsrat zur Festlegung des Rahmenkredits für die nächste iode. Sie berücksichtigt dabei die jüngste Erhebung der rung im Kanton. rungsrat beschliesst bis Ende September über den en Kantonsrat. Er strebt die gleichzeitige Verabschiedung redits durch den Kantonsrat mit dem Budget an. e des ts
( KiG)
Der Regierungsrat beschliesst bis Ende Februar des Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode über die jährliche Aufteilung des vom Kantonsrat mit dem Rahmenkredit festgelegten Gesamtbetrags der Kostenbeiträge.
Der Regierungsrat bildet in der Regel für jedes Jahr gleich grosse Anteile. Die anspruchsberechtigten Körperschaften können abwei- chende Anträge stellen. c.Verteilungder Kostenbeiträge
( KiG)
Die Direktion legt jeweils bis Ende April die Anteile der anspruchsberechtigten Körperschaften am jährlichen Anteil des Rah- menkredits für das Folgejahr fest.
Die Anteile werden nach der Anzahl Mitglieder der anspruchs- berechtigten Körperschaften bemessen. Massgebend ist die Zahl der
Personen, die gemäss gust 20112 zum Einwoh Zugehörigkeit zur bet wohnerregistern erfas 3 DieTätigkeitsprogra ten werden bei der Fe insbesondere berücksi a. derUnterschiedimUm ger Unterschiede bei b. vergleichbare Täti Mitgliederzahlen in ä der Finanzausgleichsverordnung vom 17.Au- nerbestand einer Gemeinde gehören und deren reffenden Körperschaft am Stichtag in den Ein- st ist.7 mmederanspruchsberechtigtenKörperschaf- stlegung der Anteile an den Kostenbeiträgen chtigt, wenn: fangvergleichbarerTätigkeitentrotzgerin- den Mitgliederzahlen erheblich ist, gkeiten trotz erheblicher Unterschiede bei den hnlichem Umfang erbracht werden.
kredit ( KiG)
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In solchen Fällen kann die Direktion die jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen abweichend vom Verhältnis der Mitgliederzahlen fest- legen. Sie hört vorgängig die anspruchsberechtigten Körperschaften an. Bericht- erstattung
(§ un Abs. 3 d 22 KiG)
Die Berichterstattung über eine sechsjährige Beitrags- periode folgt der Gliederung der Tätigkeitsprogramme und gibt ins- besondere Auskunft über Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätigkeiten. Sie nimmt Bezug auf die vergangenen vier Jahre und die kommenden zwei Jahre der laufen- den Beitragsperiode.
Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Bericht- erstattung zusammen mit den neuen Tätigkeitsprogrammen ein.
( G KiG, § 13 jG)
DieJahresberichtederanspruchsberechtigtenKörperschaf- ten nehmen Bezug auf die Tätigkeitsprogramme der laufenden Bei- tragsperiode und deren Umsetzung.
Die anspruchsberechtigten Körperschaften reichen ihre Jahres- berichte der Direktion bis Ende September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres ein.
Die Direktion unterbreitet dem Regierungsrat bis Ende Novem- ber den Antrag an den Kantonsrat zum Jahresbericht.
( K Abs. 2 iG)
Weichen die Direktion und eine anspruchsberechtigte Kör- perschaft bei der Beurteilung der tatsächlichen und der beabsichtigten Wirkung der erfassten Tätigkeiten voneinander ab, lädt die Direktion diese Körperschaft zu einer Aussprache ein.
Kommt keine Einigung zustande, kann die Direktion zu den strei- tigen Punkten eine Evaluation verlangen.
Die betreffende anspruchsberechtigte Körperschaft entscheidet im Einvernehmen mit der Direktion, wer die Evaluation durchführt. Die Direktion beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten der Evaluation. Rückerstattung
( K Abs. 3 iG)
Die Rückerstattung von Kostenbeiträgen richtet sich nach dem Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19903.
( K Abs. 2 iG)
Die kantonalen kirchlichen Körperschaften weisen in der Gesamtrechnung die Steuererträge von natürlichen und juristischen Personen getrennt aus.
( K Abs. 1 iG)
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Sie weisen aufgrund ihrer Gesamtrechnung in Form von Pauschal- rechnungen vergleichbar nach, dass die kirchlichen Erträge (Einnah- men abzüglich der Steuern der juristischen Personen und der Kosten- beiträge) den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen. Der Nachweis ist im Rahmen des Jahresberichts durch die Revisions- stelle zu bestätigen.
DiekantonalenkirchlichenKörperschaftenüberprüfendieGrund- lagen der Pauschalrechnung periodisch und passen die Pauschalrech- nungen bei Bedarf an.
Stellt der Regierungsrat die Pauschalrechnung infrage, kann er die Rechnungslegung überprüfen lassen.
Ergibt sich, dass die Aufwendungen für kultische Zwecke nicht allein aus den kirchlichen Erträgen gedeckt sind, wird der Differenz-
betrag im Rahmen der nächsten Aufteilungsverfügunggemäss den jährlich gewährten Kostenbeiträgen verrechnet.
. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes und dieser Verordnung bei den staatlichen Behörden und Organen hängigen Aufsichts- und Rechtsmittelverfahren werden gemäss der bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt.
Die Aufsicht über die Kirchgemeinden und der Rechts- schutz gegen deren Anordnungen richten sich bis am 30. Juni 2011 nach der bisherigen Zuständigkeitsordnung.
Die in diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren werden gemäss der bisherigen Zuständigkeitsordnung zu Ende geführt. Finanzrechtliche Mindest- anforderungen
Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erstellen erst- mals für 2011 eine Gesamtrechnung.
Sie weisen die Erträge aus den Steuern von natürlichen und juris-
tischen Personen ab dem Rechnungsjahr 2011 gemäss Abs. 1 und 2 aus. Beitragsperiode 2010–2013
Die Kostenbeiträge von jährlich 50 Mio. Franken für die Beitragsperiode2010–2013werden ohneTätigkeitsprogrammeaufder Grundlage der beim Inkrafttreten des Kirchengesetzes als gesamt- gesellschaftlich bedeutsam eingestuften Tätigkeiten ausgerichtet.
( KiG)
.11 Verordnung zum KiG und zum GjG
( KiG)
Die Direktion beachtet in den ersten vier Beitragsjahren bei der jährlichen Verteilung der Kostenbeiträge die Abstufung nach
Abs. 1 KiG.
Der schrittweise Ausgleich zwischen den Anteilen der Evange- lisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Kör- perschaft erfolgt im Rahmen der jährlichen Verfügung zur Aufteilung der Kostenbeiträge.
Die kantonalen kirchlichen Körperschaften legen erstmals für das Jahr 2011 zusammen mit dem Jahresbericht eine Gesamtrech- nung und den Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung für die Steuererträge von juristischen Personen vor. Dienstalters- geschenke der Pfarrerinnen und Pfarrer
Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelisch-reformier- tenLandeskirche2010und2011AnspruchaufeinDienstaltersgeschenk haben, übernimmt, im Verhältnis zu den gemäss bisherigem Recht bis Ende 2009 anrechenbaren Dienstjahren, der Kanton folgende Kosten:
Die zuständigen Stellen der Baudirektion führen im Zeit- punktdesInkrafttretensdesKirchengesetzeshängige Begutachtungen von Bauprojekten für Kirchen und Pfarrhäuser nach bisheriger Zustän- digkeitsordnung zu Ende.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
OS 64, 476; Begründung siehe ABl 2009, 1443.
LS 132.11.
LS 132.2.
LS 180.1.
LS 184.1.
LS 631.1.
Fassung gemäss RRB vom 17. August 2011 (OS 66, 786; ABl 2011, 2425). In Kraft seit 1. Januar 2012.
FassunggemässRRBvom 18.April2012(OS67,188;ABl2012,809).In Kraft seit 1. Juli 2012.