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181.10

Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Präambel

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

1.1.24 -123

Kirchenordnung

der Evangelisch-reformierten Landeskirche

des Kantons Zürich

(vom 17. März 2009)1

Die Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landeskirche,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Kirchenrates vom 9.April 20084

Art. 5

und gestützt auf des Kirchengesetzes vom 9. Juli 200710, beschliesst: Präambel Im Vertrauen auf das Evangelium und im Wissen um die Vorläufigkeit menschlichen Tuns gibt sich die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich die folgende Kirchenordnung:

. Teil: DieEvangelisch-reformierteLandeskirchedesKantons Zürich

. Abschnitt: Ursprung und Bekenntnis

Art. 1 Kirche Schrift 2 Kirch nen, wo Herrnun Heilige schaft 3 Kirch Liebe d

Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Alten und Neuen Testamentes verkündigt und gehört wird. e ist überall, wo Menschen Gott als den Schöpfer anerken- sie Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den dVersöhner derWeltbekennenundwo Menschendurchden n Geist zum Glauben gerufen und so zu lebendiger Gemein- verbunden werden. e ist überall, wo Menschen durch Glaube, Hoffnung und as Reich Gottes in Wort und Tat bezeugen.

Art. 2 Herkunft Zürich be Jesus Chr 2 Sie füh nene Refo

Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons steht aufgrund des Wortes Gottes, das im Evangelium von istus Gestalt gefunden hat. rt die von Huldrych Zwingli und Heinrich Bullinger begon- rmation weiter.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung Verbundenheit und Bekenntnis

Art. 3

DieLandeskirche istmitihrenGliedernalleindemEvan- gelium von JesusChristusverpflichtet.Anihm orientiert sichihr Glau- ben, Lehren und Handeln.

Die Landeskirche bekennt das Evangelium mit der christlichen Kirche aller Zeiten. Sie ist im Sinne des altchristlichen Glaubens- bekenntnisses Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche. Sie ist in diesem ökumenischen Horizont evangelische Kirche.

Die Landeskirche gehört zur reformierten Kirchengemeinschaft. Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und reformatorischen Bekenntnissen sowie durch den Bezug zu neueren reformierten und ökumenischen Bekenntnisschriften.

Die Landeskirche prüft und erneuert ihr Lehren und Handeln immer wieder an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes. Zuspruch und Verantwortung

Art. 4

Die Kirche lebt aus dem befreienden Zuspruch Gottes. Aus ihm leitet sie ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab.

Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt wahr. In der Ausrichtung aller Lebensbereiche am Evangelium tritt sie ein für dieWürdedesMenschen,dieEhrfurchtvordemLebenunddieBewah- rung der Schöpfung.

Art. 5 Auftrag ihrer Vi 2 Als Vo der ganz a. die V und Aben b. die Z

Die Landeskircheist denMenschen nah und spricht sie in elfalt an. lkskirche leistet sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber en Gesellschaft durch erkündigung des Wortes Gottes in Liturgie, Predigt, Taufe dmahl, uwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seel- sorge,

  1. die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
  2. die Ausrichtung am Wort Gottes beim Aufbau der Gemeinde.

Art. 6

Familie freundli Die Landeskirche tritt ein für die Familie, für eine kinder- che Gesellschaft und für das Miteinander der Generationen.

Art. 7 Sonntag Tag der 2 Sie ge sowie de 3 Die La schaft e

Die Kirche feiert den Sonntag in biblischer Tradition als Auferstehung Jesu Christi und als Tag der Ruhe. staltet den Sonntag als Zeit des Hörens und der Besinnung r Gemeinschaft und der Gastfreundschaft. ndeskirche tritt für die Achtung des Sonntags in der Gesell- in.

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Art. 8 Zürcher Bibel Erbes der Über 2 Die Zürcher

Die Landeskirche ist aufgrund ihres reformatorischen setzung der Bibel verpflichtet. Bibel gilt als die in der Landeskirche eingeführte Übersetzung.

. Abschnitt: Beziehungen und Partnerschaften Reformierte Gemeinschaft

Art. 9

Die Landeskirche hat Teil am reformierten Zeugnis in der Welt.

Sie unterhält Beziehungen zu anderen reformierten Kirchen.

Sie setzt sich für den Zusammenhalt des schweizerischen Protes- tantismus ein.

  1. Evangelisch- reformierte Kirche Schweiz EKS34

Art. 10

Die Landeskirche ist Mitglied der Evangelisch-reformier- ten Kirche Schweiz EKS34.

  1. In Europa und weltweit

Art. 11

Die Landeskirche ist durch die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz EKS34 verbunden mit der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE, der Konferenz Europäischer Kirchen KEK, dem Reformierten Weltbund RWB und dem Ökumenischen Rat der Kirchen ÖRK. Ökumene und interreligiöser Dialog

Art. 12

Das Bekenntnis zu Jesus Christus verpflichtet zur Öku- mene.

Aufgrund der gemeinsamen Wurzeln von Judentum und Chris- tentum ist die Landeskirche dem christlich-jüdischen Dialog verpflich- tet. Sie pflegt insbesondere die Beziehung zu den jüdischen Glaubens- gemeinschaften im Kanton Zürich.

Die Landeskirche führt den Dialog mit anderen Religionen und tritt für den religiösen Frieden ein. Mission und Diakonie im weltweiten Bezug

Art. 13

Die Landeskirche versteht die Verkündigung des Evan- geliums in Wort und Tat als Auftrag im weltweiten Bezug.

Sie arbeitet mit den schweizerischen Missionswerken zusammen, namentlich mit mission 21.

Sie unterstützt insbesondere das Hilfswerk der Evangelischen Kir- chen Schweiz HEKS als Werk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.34

  1. Grundsatz

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung Evangelische Werke und Gemeinschaf- ten, Migrations- kirchen

Art. 14

Die Landeskirche pflegt Beziehungen zu evangelischen Werken, Gemeinschaften und Migrationskirchen, die auf dem Boden des reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehen. Theologische Fakultät

Art. 15

DieLandeskirchearbeitetmitderTheologischenFakul- tät der Universität Zürich zusammen, namentlich bei der Aus- und Weiterbildung von Theologinnen und Theologen sowie zur Bearbei- tung wissenschaftlich-theologischer Fragestellungen.

Der Kirchenrat nimmt zu Berufungsanträgen der Theologischen Fakultät Stellung.

Die Theologische Fakultät ist eingeladen, eine Vertretung in die Kirchensynode abzuordnen.

. Abschnitt: Organisatorische Grundlagen Rechts- persönlichkeit, Autonomie

Art. 16

Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Sie organisiert sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Zusammen- arbeit mit dem Kanton

Art. 17

Die Landeskirche steht durch die Geschichte, durch das Verständnis ihres Auftrages und aufgrund der Kantonsverfassung5 in einem besonderen Verhältnis zum Kanton Zürich.

Sie arbeitet mit den zuständigen Stellen des Kantons partner- schaftlich zusammen. Demokratie und Rechts- staatlichkeit

Art. 18

Die Landeskirche wahrt in ihrer Organisation und in ihrem Handeln auf allen Ebenen demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze. Sie beachtet die Gleichstellung von Frau und Mann.

Art. 19 Petitionsrecht ist gewährleist 2 Diese sind ve Monaten dazu St

Das Petitionsrecht an kirchliche Behörden und Organe et. rpflichtet, Petitionen zu prüfen und binnen sechs ellung zu nehmen. Stimm- und Wahlrecht

Art. 2026

Stimm- und wahlberechtigt in Angelegenheiten der Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer

  1. Mitglied der Landeskirche ist,
  2. im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,
  3. über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Be- willigung B, C oder Ci verfügt und
  4. das 16. Altersjahr vollendet hat.

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Wählbar in Behörden und Organe der Kirchgemeinde, des kirch- lichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer

  1. Mitglied der Landeskirche ist,
  2. soweit erforderlich im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,
  3. über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Be- willigung B, C oder Ci verfügt,
  4. das 18. Altersjahr vollendet hat und
  5. die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt.

Die Kirchgemeinden lassen das Register der stimm- und wahl- berechtigten Personen durch die politischen Gemeinden führen. Wahlleitende Behörde

Art. 20

a25 Wahlleitende Behörde ist:

  1. die Kirchenpflege für Wahlen und Abstimmungen in der Kirch- gemeinde,
  2. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbandes bei Wahlen und Ab- stimmungen in dessen Gebiet,
  3. der Kirchenrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für Wahlen im kirchlichen Bezirk.

Art. 20

Amtszwang Kirchgemei steht kein b25 Für die Mitglieder von Behörden und Organen der nden, der kirchlichen Bezirke und der Landeskirche be- Amtszwang.

Art. 21 Amtsdauer tenPfarrer Diakonatsk 2 Wahlen u deren Rest 3 Behörden Kirchenrat

Die Amtsdauer der Behörden und Organe, der gewähl- innenundPfarrersowiederVorständederPfarrkapitelund apitel beträgt vier Jahre. nd Ersatzwahlen innerhalb der Amtsdauer gelten für . und Organe unterliegen der Gesamterneuerung. Der bestimmt den Zeitpunkt.

Art. 22 Amtsgeheimnis Arbeitsgruppen lige sind über lichen Stellun pflichtet, wen

Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwil- Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienst- g wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit ver- n an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches,

Art. 23

öffentliches oder privates Interesse gemäss Information und den Datenschutz8 besteht ode des Gesetzes über die r wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.26

DieseVerpflichtungbleibtnachBeendigungdesAmts-undDienst- verhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amts- geheimnis zuständig.

Art. 2326 Datenschutz Personendate kantonalen R 2 Behörden u zirkeundderL sind unter V des Amtsgehe nendaten und gaben zu bea 3 Abs. 2 gil a. den weite Kirchgemeind b. dem Kanto

Die Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen, n und besonderen Personendaten richten sich nach dem echt. nd Organe der Kirchgemeinden, der kirchlichen Be- andeskirchesowiePfarrerinnen,PfarrerundAngestellte orbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung imnisses befugt, untereinander Informationen, Perso- besondere Personendaten zur Erfüllung kirchlicher Auf- rbeiten und bekannt zu geben. t gleichermassen für die Zusammenarbeit mit ren kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie ihren en und Pfarrämtern, n, den politischen Gemeinden und den Schulgemein- den,

  1. den Mitgliedskirchen der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz EKS34 sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann diese gemeinsam mit den weiteren kantonalen kirchlichen Kör- perschaften erlassen.

Art. 23

Haftung den, Org sowie vo tet sich 4. Absch a25 Die Haftung für Handlungen von kirchlichen Behör- anen, Kommissionen, Arbeitsgruppen und ihrer Mitglieder n Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und Freiwilligen rich- nach dem kantonalen Recht. nitt: Mitgliedschaft

Art. 24 Grundsatz im Kanton a. das 16. Landeskirc b. das 16. bestimmen, c. als Mit nicht ausd

Mitglied der Landeskirche ist jede Person mit Wohnsitz Zürich, die Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern der he angehören, Altersjahrnoch nicht vollendet hat und deren Eltern dies so ohne selber der Landeskirche anzugehören, glied der Landeskirche nach Vollendung des 16.Altersjahres rücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit er- klärt hat.

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Mitglied der Landeskirche wird jede Person, die

  1. als Mitglied einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehenden Kirche Wohnsitz im Kanton Zürich begründet,
  2. nicht Mitglied der Landeskirche ist und durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche konfirmiert wird,
  3. nach Vollendung des 16. Altersjahres aufgrund ihrer Erklärung in die Landeskirche aufgenommen wird.

Wer Mitglied der Landeskirche ist, ist zugleich Mitglied der Kirch- gemeinde am Wohnsitz.

Art. 25 Aufnahme wendet si oderandie beitritts einer sch und teile Gemeinde 2 Persone angehören

Wer in die Landeskirche aufgenommen werden will, ch an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche vom Kirchenratbezeichneten Stellen. Dieseführen mitder willigenPersoneinAufnahmegespräch.Sievollziehenaufgrund riftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person die Aufnahme n diese der Kirchenpflege, dem Kirchenrat und der politischen unverzüglich mit.26 n, die einer anderen kantonalen kirchlichen Körperschaft ,habenbeidieservorderAufnahmeihrenAustrittzuerklä- ren.

Aufgenommene,dienochnichtgetauftsind,empfangenalsZeichen ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi in der Regel die Taufe. Austritt, Nicht- zugehörigkeit

Art. 26

Der Austritt aus der Landeskirche oder die Nichtzuge- hörigkeit zu dieser ist der Kirchenpflege am Wohnsitz schriftlich zu er- klären. Kollektive Austritts- und Nichtzugehörigkeitserklärungen sind ungültig.

Die Pfarrerin, der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege sucht das Gespräch mit der austretenden Person.

Die Kirchenpflege bestätigt der betreffenden Person den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit.

Art. 2726 Mitteilung rigkeitserk mit. Der Ki 2 Sie melde zehn Arbeit meinde zur

Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat Nichtzugehö- lärungen und unter Nennung der Beweggründe Austritte rchenrat regelt die Einzelheiten. t Nichtzugehörigkeitserklärungen und Austritte binnen stagen nach Eintritt der Rechtskraft der politischen Ge- Nachführung ihrer Register. Gewinnung von Mitgliedern

Art. 28

Der Kirchenrat fördert Bestrebungen zur Gewinnung von Mitgliedern der Landeskirche.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung Mitglieder- register

Art. 28

a25 1 Der Kirchenrat kann für die Landeskirche und die Kirchgemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.

Die Kirchensynode legt in einer Verordnung die im Mitglieder- register zu erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Landeskirche fest.

Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschrif- ten.

. Teil: Handlungsfelder

Art. 29 Grundsatz Verkündigu lungsfelde sorge, Bil 2 Sie tut Projekten,

Die Landeskirche nimmt ihren Auftrag wahr durch die ng des Evangeliums in Wort und Tat in den vier Hand- rn Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seel- dung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung. dies in den Kirchgemeinden, in regionalen Aufgaben und in den kirchlichen Bezirken sowie auf landeskirchlicher Ebene.

Sie ist dabei einer sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit verpflichtet. Kirchliche Handlungen

Art. 3026

Kirchliche Handlungen und Dienste stehen im Rah- men der Kirchenordnung allen Mitgliedern der Landeskirche offen.

Werden kirchliche Handlungen und Dienste durch im Dienst der LandeskircheoderihrerKirchgemeindenstehendePfarrerinnen,Pfar- rer und Angestellte vorgenommen, so sind sie im üblichen Rahmen für die Mitglieder der Landeskirche unentgeltlich.

In seelsorglich begründeten Fällen können kirchliche Handlun- gen und Dienste auch gegenüber Personen erbracht werden, die nicht Mitglieder der Landeskirche sind.

. Abschnitt: Verkündigung und Gottesdienst

  1. Grundlagen

Art. 31 Bedeutung und Tat. S 2 Der Gott des Lebens

Die Verkündigung des Evangeliums geschieht in Wort ie berührt das ganze Leben. esdienst ist Mittelpunkt der Verkündigung. Er ist Quell der Gemeinde und Zeugnis in der Welt.

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ImRedenundSchweigenhörtdieGemeindeaufGottesWort.Sie lobt und dankt, singt und betet, bekennt und klagt. Sie feiert Gottes Gegenwart im Heiligen Geist und wird so gestärkt in ihrem Leben und Wirken.

Gottesdienstkannüberallgefeiertwerden,woderkirchlicheAuf- trag wahrgenommen wird.

Art. 32 Liturgie gen Gotte 2 Sammlun die fünf diges Gan 3 Die Sak

Die Liturgie macht den Wegder im Namen des dreieini- s versammelten Gemeinde durch den Gottesdienst sichtbar. g, Anbetung, Verkündigung, Fürbitte und Sendung sind Schritte der Zürcher Liturgie. Sie bilden zusammen ein leben- zes. ramente Taufe und Abendmahl sind Teil des Gottes- dienstes.

Art. 33 Predigt Bibel un 2 Die Pr Pfarrer 3 Die Pr Über Aus pflege i men bedü

Die Wortverkündigung umfasst die Lesung aus der d die Predigt. edigt ist Auslegung der Heiligen Schrift. Pfarrerinnen und sind in der Wahl des Bibeltextes frei. edigt wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer gehalten. nahmen für einzelne Gottesdienste entscheidet die Kirchen- m Einvernehmen mit dem Pfarramt. Weiter gehende Ausnah- rfen einer Bewilligung des Kirchenrates.

Art. 34 Kirchenmusik und hat Teil 2 Dem Singen und der weite 3 Die Vielfal

Die Kirchenmusik gehört wesentlich zum Gottesdienst an der Verkündigung des Evangeliums. der Gemeinde, dem Chorgesang, dem Orgelspiel ren Instrumentalmusik ist Beachtung zu schenken. t verschiedener Musikstile wird gepflegt.

  1. In der Gemeinde

Art. 35

Die Kirchenmusik hat mit ihren verschiedenen Ausprä- gungen Teil am Aufbau der Gemeinde.

Sieerfüllt einenkulturellen Auftrag. Dazugehört die Aufführung geistlicher Werke. Leitung, Mitwirkung von Gemeinde- gliedern

Art. 36

DerGottesdienststehtunterderLeitungeinerPfarrerin odereinesPfarrers.AusnahmenbedürfenderZustimmungderKirchen- pflege und des Pfarramtes.

Pfarrerinnen und Pfarrer sprechen sich mit den Kirchenmusike- rinnen und Kirchenmusikern hinsichtlich der liturgisch-musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes ab.

Sie beziehen bei der Gestaltung von Gottesdiensten nach Mög- lichkeit Gemeindeglieder mit ein.

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen in der Regel den Talar.

  1. Im Gottes- dienst

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung Bibel und Gesangbuch

Art. 37

Im Gottesdienst werden in der Regel die Zürcher Bibel unddasGesangbuchder Evangelisch-reformiertenKirchen derdeutsch- sprachigen Schweiz verwendet.

Die Kirchgemeinschaften verwenden Bibelübersetzung, Gesang- buch und Liturgie entsprechend ihrer Tradition.

Art. 38

Abkündigungen im Sonntagsgot Die kirchlichen Amtshandlungen werden der Gemeinde tesdienst mitgeteilt.

Art. 39

Kollekte Ausdruck weltweite In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Sie ist des diakonischen Auftrages und der Verbundenheit mit der n Kirche.

Art. 40 Ort Über mit 2 Be Würd

Der Gemeindegottesdienst findet in der Kirche statt. Ausnahmen entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen dem Pfarramt. i der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der e des Gottesdienstes Rechnung zu tragen.

Art. 41 Zeit Sonnt 2 Sie abend Öffen Läuto

Die Kirchenpflege setzt die Zeit des Gottesdienstes am agvormittag aufgrund der örtlichen Gegebenheiten fest. kann den Sonntagsgottesdienst einmal im Monat auf den Vor- oder auf den Sonntagabend verlegen. tlichkeit, rdnung

Art. 42

DerGottesdienstist öffentlich.DasLäuten derGlocken ist ein Zeichen dafür.

Die Kirchenpflege erlässt eine Läutordnung. Bild- und Ton- aufnahmen

Art. 43

Private Bild- und Tonaufnahmen während des Gottes- dienstes sind nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Pfarre- rin oder der Pfarrer.

Öffentliche Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege.

Bild- und Tonaufnahmen dürfen die Sammlung der Gemeinde nicht stören.

  1. Sakramente Taufe und Abendmahl

Art. 44

Taufe und Abendmahl sind die Sakramente der refor- mierten Kirche. Sie sind Zeichen für den Bund Gottes mit den Men- schen in Jesus Christus und Bekenntnis des Glaubens.

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  1. Taufe Bedeutung und Form

Art. 45

In der Taufe wird Gottes Ja zum einzelnen Menschen bezeugt.SieistAusdruckfürdessenZugehörigkeitzurGemeindeJesu Christi.

Die Taufe von Kindern oder Erwachsenen erfolgt gemäss dem ZeugnisdesNeuenTestamentesaufdenNamenGottesdesVaters,des Sohnes und des Heiligen Geistes.

Die Taufewird nureinmalvollzogen.Diein einer anderen Kirche empfangene Taufe wird anerkannt.

Die Taufe wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer vollzogen.

Art. 4626 Ort Die tung 2 Di Fäll 3 Er geta Elte und

Die Taufe findet in einem Gemeindegottesdienst statt. Gemeinde bezeugt durch ihre Anwesenheit ihre Mitverantwor- für das Leben der Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf. e Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Taufe in begründeten en ausserhalb des Gemeindegottesdienstes vornehmen. folgt eine Taufe nicht in der Kirchgemeinde am Wohnsitz der uften Person, so ist dies dem Pfarramt am Wohnsitz mitzuteilen. rn Paten

Art. 47

Die Eltern versprechen, ihr Kind im evangelischen Glau- ben zu erziehen.

Die Paten sind Vertrauenspersonen des Kindes. Sie begleiten Eltern und Kind in Fragen des evangelischen Glaubens.

Mindestens ein Elternteil gehört einer evangelischen Kirche an. Mindestens eine Patin oder ein Pate ist mündiges Mitglied einer christ- lichen Kirche. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kann die Taufe in seelsorglich begründeten Ausnahmefällen dennoch vollzogen werden.

Art. 48

Segnung zur Bitt b. Abend Eltern, die ihr Kind nicht taufen lassen wollen, können es e um Gottes Segen in den Gemeindegottesdienst bringen. mahl

Art. 49 Bedeutung Jesus Chri des Glaube

Das Abendmahl vergegenwärtigt den Bund, den Gott in stus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es ist Bekenntnis ns und wird gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes gefeiert.

Zum Abendmahl ist die ganze christliche Gemeinde eingeladen. Sie feiert im Abendmahl die Gemeinschaft mit Jesus Christus und erfährt die Kraft der Versöhnung mit Gott und untereinander.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Art. 50

Zeitpunkt gefeiert, am Eidgenö Das Abendmahl wird in der Regel zwölf Mal im Jahr namentlich an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, ssischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Reformations- sonntag.

Art. 51 Form 2 Die und w beim 3 Die Abend 4 Die amt ü 5 Das Veran werde C. Go Kirch und k Feier

Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet das Abendmahl. Mitglieder der Kirchenpflege, die Sigristin oder der Sigrist eitere zu diesem Dienst zugezogene Gemeindeglieder wirken Austeilen des Abendmahles mit. biblischen Einsetzungsworte bilden den Mittelpunkt der mahlsliturgie. Kirchenpflege entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarr- ber die Form des Abendmahles. Abendmahl kann im Rahmen der Seelsorge und kirchlicher staltungenauchausserhalbdesGemeindegottesdienstesgefeiert n. ttesdienst im Kirchenjahr enjahr irchliche tage

Art. 52

Die Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach dem Kirchenjahr und den kirchlichen Feiertagen.

Kirchliche Feiertage sind erster und zweiter Weihnachtstag, Neu- jahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonn- tag (erster Sonntag im November), Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag im Kirchenjahr).

Während des ganzen Kirchenjahres, insbesondere in der ökume- nischen Schöpfungszeit, wird schöpfungstheologischen Themen gebüh- rend Raum gegeben. Sonntags- und Feiertags- gottesdienste

Art. 53

Am Sonntag, dem Tag der Auferstehung Jesu Christi, und an den kirchlichen Feiertagen findet in jeder Kirchgemeinde ein Gottesdienst statt.

Am ersten Weihnachtstag, an Karfreitag und an Auffahrt ist Got- tesdienst zu halten. Im Übrigen ist an kirchlichen Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, Gottesdienst zu halten, wenn nicht am Tag davor oder danach ein Gottesdienst stattfindet. Weitere Gottesdienste

Art. 54

DieKirchenpflegekannimEinvernehmenmitdemPfarr- amt regelmässig oder aus besonderem Anlass weitere Gottesdienste ansetzen.

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Der Kirchenrat kann für die ganze Landeskirche ausserordent- liche Gottesdienste ansetzen. Gemeinsame Gottesdienste

Art. 55

Mehrere Kirchgemeinden können gemeinsam durch- führen

  1. die von der Kirchenpflege festgelegten weiteren Gottesdienste,
  2. einzelne Gottesdienste, besonders während der Ferienzeiten.

Die Kirchenpflegen der beteiligten Kirchgemeinden entscheiden nach Anhörung der Pfarrämter über gemeinsame Gottesdienste. Sie teilen ihren Entscheid der Bezirkskirchenpflege mit.

  1. Gottesdienst im Lebenslauf
  2. Konfirmation

Art. 56 Bedeutung 2 Die Konf zum Ausdru die Konfir Konfirmati am Leben d b. Kirchli

Die Konfirmationsfeier ist ein Gemeindegottesdienst. irmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der Taufe ck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde für mandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Die on lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme er Kirche ein. che Trauung

Art. 57 Bedeutung 2 In diese Ja zueinan 3 Der kirc

Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst. m bekräftigt das Ehepaar vor Gott und der Gemeinde sein der und bittet um den Segen Gottes.34 hlichen Trauung geht die zivile Eheschliessung voraus.

Art. 58 Anrecht eine Pfa 2 Pfarre einer Tr ser Kirc näheren sie Trau der Such 3 Pfarre verständ

Mitglieder der Landeskirche sind berechtigt, sich durch rrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche trauen zu lassen. rinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme auung verpflichtet, wenn ein Teil des Ehepaares Mitglied die- hgemeinde ist und die gottesdienstliche Feier dort oder in der Umgebung stattfindet. In allen anderen Fällen übernehmen ungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten oder sind behilflich bei e einer Vertretung.34 rinnen und Pfarrer, die auswärts eine Trauung übernehmen, igen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Trauung.

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Art. 59 Ort oder ande 2 Be Würd c. K

Die Trauung findet in einer Kirche statt. Die Pfarrerin der Pfarrer kann die Trauung auf Anfrage des Ehepaares an einem ren Ort durchführen.34 i der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der e des Gottesdienstes Rechnung zu tragen. irchliche Abdankung

Art. 60 Bedeutung 2 In diese

Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst. m werden Leben und Sterben im Licht des Evangeliums bedacht.

Art. 61 Anrecht Abdankun 2 Pfarre nahme ei Mitglied dankunge 3 War di kann aus

Mitglieder der Landeskirche haben Anrecht auf eine g. rinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Über- ner Abdankung verpflichtet, wenn die verstorbene Person dieser Kirchgemeinde war. Im Übrigen übernehmen sie Ab- n im Rahmen ihrer Möglichkeiten. e verstorbene Person nicht Mitglied der Landeskirche, so seelsorglichen Gründen dennoch eine Abdankung gehalten werden.

Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Abdankung halten, melden dies dem Pfarramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Per- son und verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Abdankung.

Art. 62 Ort Abda Wuns die 2 Be Würd d. G

Die Abdankung findet in einer Kirche oder in einer nkungskapelle statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf ch der verstorbenen Person oder auf Anfrage der Angehörigen Abdankung an einem anderen Ort durchführen.26 i der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der e des Gottesdienstes Rechnung zu tragen. ottesdienst in besonderen Lebenslagen

Art. 63 Bedeutung seelsorgli 2 Die Fürb besondere

Für Menschen in besonderen Lebenslagen kann aus chen Gründen ein Gottesdienst gefeiert werden. itte und die Bitte um Gottes Segen haben dabei eine Bedeutung.

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Art. 64 Gestaltung führung von 2 Sie kläre liturgisch 2. Abschnit A. Grundlag

Pfarrerinnen und Pfarrer entscheiden über die Durch- Gottesdiensten in besonderen Lebenslagen. n im Gespräch mit den Beteiligten die theologisch und verantwortete Gestaltung solcher Gottesdienste. t: Diakonie und Seelsorge en

Art. 65 Bedeutung geliums. D det sich a 2 Diakonie gelebten G 3 Seelsorg trauen auf 4 Die Land ihrem diak Ursachen v Lösungen u B. Diakoni

Diakonie und Seelsorge geschehen aufgrund des Evan- as diakonische und seelsorgliche Handeln der Kirche wen- llen Menschen zu. geschieht als tätige Nächstenliebe und ist Ausdruck laubens. e geschieht in der Begegnung und im Gespräch im Ver- die Liebe Gottes und seine Gegenwart. eskirche nimmt das prophetische Wächteramt auch in onischen und seelsorglichen Handeln wahr. Sie benennt on Unrecht und Leid. Sie wirkt mit beim Suchen von nd stellt sich in den Dienst der Vermittlung. e

Art. 66 Auftrag deln daz dern ode Lebensge Gemeinsc 2 Diakon Bereiche Integrat 3 Das di diakonen den Pfar 4 Der Ki fachlich

Die Landeskirche trägt mit ihrem diakonischen Han- u bei, persönlicher und sozialer Not vorzubeugen, diese zu lin- r zu beheben. Sie unterstützt Menschen in der selbstständigen staltung und schafft Möglichkeiten der Begegnung und der haft. ie geschieht in allen Lebensbezügen, namentlich in den n Jugend, Familie, Alter, Gesundheit, Arbeit, Migration und ion sowie in der Ökologie. akonische Handeln wird von Sozialdiakoninnen und Sozial- fachlich verantwortet und geschieht in Zusammenarbeit mit rerinnen und Pfarrern. rchenrat setzt sich für den Zugang der Kirchgemeinden zu em diakonischem Handeln ein.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Art. 6734 Orte deln sich nach die K 2 Die mit u 3 Lan in ök liche 4 Lan und P mit d missi C. Se

Die Kirchgemeinden verantworten das diakonische Han- am Ort und in übergemeindlicher Zusammenarbeit. Sie richten dabei nach den örtlichen und regionalen Erfordernissen sowie den Beschlüssen der Kirchensynode. Der Kirchenrat unterstützt irchgemeinden im Wahrnehmen ihrer diakonischen Aufgaben. Landeskircheträgtregionale undgesamtkirchlicheAufgaben nd fördert entsprechende Projekte und Werke. deskirche und Kirchgemeinden können diakonische Aufgaben umenischer Zusammenarbeit sowie in Partnerschaft mit staat- n oder privaten Fachstellen und Institutionen wahrnehmen. deskirche und Kirchgemeinden setzen sich ein für Aufgaben rojekte weltweiter Diakonie, insbesondere in Zusammenarbeit em Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS und mit on 21. elsorge

Art. 68 Auftrag deln die im Horiz menschli 2 Seelso Trauer u sie Mens Sichtwei

Die Landeskirche nimmt in ihrem seelsorglichen Han- Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit wahr und würdigt diese ont des Evangeliums. Sie respektiert das Bruchstückhafte des chen Lebens. rge nimmt Anteil an Freude und Glück und trägt mit in nd Belastungen. Im Gespräch sowie in Stille und Gebet gibt chen Raum, Erlebtes zu verarbeiten. Seelsorge eröffnet neue sen und Lebensmöglichkeiten.

Art. 6926 Orte Gotte Trage 2 Ort a. di willi b. di gersc kirch c. we stütz

Seelsorge kommt als Grundhaltung insbesondere im sdienst, im diakonischen Handeln und in der Bildungsarbeit zum n. e seelsorglicher Präsenz sind: e Kirchgemeinden mit ihren Pfarrämtern, Angestellten und Frei- gen, e Pfarrämter in Institutionen, die Pfarrämter mit gemischter Trä- haft sowie die Pfarrämter und Beratungsstellen der Gesamt- lichen Dienste, itere Institutionen und Werke, die von der Landeskirche unter- t werden.

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. Abschnitt: Bildung und Spiritualität

  1. Grundlagen

Art. 70 Bedeutung Suche nach keit des L

Bildung und Spiritualität begleiten Menschen in der Orientierung und im Bestreben, die erfahrene Wirklich- ebens zur geglaubten Wirklichkeit Gottes in Beziehung zu bringen.

BildungführtKinder,JugendlicheundErwachsenehinzumevan- gelischen Glauben. Sie sucht durch die Weitergabe der biblischen Botschaft und der christlichen Überlieferung Glauben zu wecken und zu vertiefen.

Spiritualität ist Lebensgestaltung aus dem Glauben.

Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bildungsorte tragen Verantwortung für das kirchliche Handeln in Bildung und Spi- ritualität.

  1. Kind, Jugend und Familie
  2. Eltern

Art. 71 Verantwortung Kinder und Jug 2 Sieermöglich LebenderGemein junge Erwachse 3 Landeskirche gabe des Glaub b. Schulische

Die Eltern sind verantwortlich für die Erziehung der endlichen im evangelischen Glauben. endenKindernundJugendlichendieTeilnahmeam deundandenAngebotenimBereichKind,Jugend, ne und Familie. und Eltern unterstützen einander in der Weiter- ens an die Kinder und Jugendlichen. Religionspädagogik Religiöse Bildung

Art. 72

Die Landeskirche setzt sich dafür ein, dass das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe und der christlichen Überlieferung an der Schule gewahrt bleibt.

Sie fördert das Gespräch zwischen den Konfessionen und Reli- gionsgemeinschaften im Rahmen der Schule und des schulischen Reli- gionsunterrichtes.

Art. 73 Unterstützung menarbeit zwis 2 Sie setzen s

Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusam- chen Kirche und Schule. ich für den schulischen Religionsunterricht ein.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

  1. Kirchliche Religionspädagogik

Art. 74 Ziele wachse 2 Kind vertra Gestal und ge

Die Landeskirche führt Kinder, Jugendliche, junge Er- ne und Familien in das Leben der christlichen Gemeinde ein. er und Jugendliche werden mit dem evangelischen Glauben ut gemacht. Dies geschieht durch gemeinsames Lernen und ten,insbesonderedurchErfahrungengottesdienstlichenFeierns meinschaftlichen Teilens.

Art. 75 Angebote religions gemässe G 2 Der Kir gogischen 3 Der Kir

DieKirchgemeindenführenverbindlicheundfreiwillige pädagogische Module. Dazu gehören auch kinder- und jugend- ottesdienste. chenrat legt die Themen der verbindlichen religionspäda- Module gemäss den Beschlüssen der Kirchensynode fest. chenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 76 Kinder Glauben 2 Kinde sen übe ben Spr 3 Dieve acht bi mindest 30 Stun

Kinder bis acht Jahre werden in die Grundformen des s und ins Kirchenjahr eingeführt. rn von acht bis zwölf Jahren wird ein vertieftes Grundwis- r den Glauben vermittelt. Sie werden angeleitet, für den Glau- ache und Ausdruck zu finden. rbindlichenreligionspädagogischenModulefürKindervon s zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in ens 30 Stunden je in der zweiten, dritten und vierten sowie den von der fünften bis siebten Klasse.

Art. 77 Jugendliche den auf der Leben in chr 2 Die verbin liche von zw

Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation wer- Suche nach einem mündigen Glauben und nach einem istlicher Verantwortung begleitet. dlichen religionspädagogischen Module für Jugend- ölf Jahren bis zur Konfirmation umfassen mindestens

Stunden.

Art. 78 Konfirmation der verbindli Jugendliche s 2 Es ist die

Voraussetzung für die Konfirmation bildet der Besuch chen religionspädagogischen Module für Kinder und owie des schulischen Religionsunterrichtes. Regel, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden getauft sind.

Die Konfirmation erfolgt in der Regel am Ende der obligato- rischen Schulzeit.

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123 Junge Erwachsene

Art. 79

Kirchgemeinden und Landeskirche ermutigen junge Erwachsene, Verantwortung zu übernehmen. Sie geben ihnen die Möglichkeit, sich am spirituellen und solidarischen Leben der Kirche zu beteiligen und eigene Projekte zu gestalten.

Art. 80

Jugendarbeit Beziehungsfäh gung und stär Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinden fördert die igkeit der Jugendlichen, bietet Gelegenheit zur Beteili- kt das eigenverantwortliche Handeln.

  1. Erwachsene

Art. 81 Grundsatz dungsorte 2 Die Kirc Grundlagen

Kirchgemeinden, Landeskirche und evangelische Bil- fördern die Bildungsarbeit mit Erwachsenen. hgemeinden nutzen Beratung, Aus- und Weiterbildung, arbeit und Kursmodelle der Gesamtkirchlichen Dienste.

Art. 82 Ziele Mensch Orient spirit sucht 2 Die Themen und Re D. Eva Bildun Ausbil instit

Die Bildungsarbeit mit Erwachsenen hat zum Ziel, en in den verschiedenen Lebensphasen bei ihrer Suche nach ierung und christlicher Lebensgestaltung zu begleiten und ihr uelles, soziales und kulturelles Urteilsvermögen zu stärken. Sie den Glauben zu wecken und zu vertiefen. Bildungsarbeit mit Erwachsenen umfasst insbesondere die bereiche Bibel, Glaube, reformierte Identität, Ethik, Kirche ligionen. ngelische Bildungsorte gs- und dungs- utionen

Art. 83

Die Landeskirche übernimmt ideell und finanziell Mit- verantwortung für staatlich anerkannte evangelische Bildungs- und Ausbildungsinstitutionen, indem sie deren Gründung und Betrieb unterstützt. Tagungs- und Bildungshäuser

Art. 8426

Die Landeskirche führt im Kloster Kappel ein Bildungs- haus und damit verbunden einen Gast- und Hotelbetrieb.

  1. Verlagswesen Theologischer Verlag Zürich

Art. 85

Die Landeskirche fördert die Herausgabe und Verbrei- tung der Zürcher Bibel und von Publikationen insbesondere aus den Bereichen Theologie, Kirchengeschichte, Religionspädagogik, Spiri- tualität und Lebensgestaltung.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Sie beteiligt sich zu diesem Zweck am Theologischen Verlag Zürich TVZ.

. Abschnitt: Gemeindeaufbau und Leitung

  1. Grundlagen Gemeinde- aufbau

Art. 86

Gemeinde wird gebaut durch Gottes Geist, wo Men- schen im Glauben gestärkt werden, neue Lebenskraft, Orientierung und Hoffnung finden und ihren Glauben in der Gemeinschaft leben können.

Gemeindeaufbau schafft Raum für die Gemeinschaft im Feiern, im Hören auf Gott, im Beten und Dienen sowie im Mitwirken der Mit- glieder gemäss ihren Begabungen.

Gemeindeaufbau bedeutet, dass Menschen für die Nachfolge Christiund seineGemeindegewonnenwerden,dassdieGemeindedas Evangelium bezeugt und den Dienst der Vermittlung und Versöhnung in der Gesellschaft wahrnimmt.

Gemeinde wird gebaut als Kirche am Ort in der Kirchgemeinde und als Kirche am Weg in übergemeindlichen, regionalen und gesamt- kirchlichen Aufgaben, Projekten und Werken.

Art. 87 Leitung 2 Kirchl allen Eb 3 Kirchl gerichte punkte f

Die Kirche bedarf der Leitung. iche Leitung ist Dienst an der Gemeinschaft. Sie erfolgt auf enen nachvollziehbar und in theologischer Verantwortung. iche Leitung ermöglicht, unterstützt und überprüft die ziel- teundkoordinierteAufgabenerfüllung.Sieplant,legtSchwer- est und stellt deren Umsetzung sicher.

Art. 88 b. Ausübung sowie Ämter 2 Diese nehm ständigkeit operativer o 3 Kirchliche und verantwo und in offen

Kirchliche Leitung wird durch Behörden und Organe und Dienste ausgeübt. en die Leitungsverantwortung im Rahmen ihrer Zu- gemäss Kirchenordnung wahr, namentlich in strategischer, der aufsichtsrechtlicher Hinsicht. Leitung sorgt für Qualität in der kirchlichen Arbeit rtet ein Zusammenarbeiten in gegenseitiger Achtung er Kommunikation.

  1. Bedeutung

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

  1. Öffentlichkeitsarbeit Präsenz in der Öffentlichkeit

Art. 89

Kirchgemeinden und Landeskirche sorgen für die Prä- senz der Landeskirche in der Öffentlichkeit.

SienutzendieMöglichkeitenzeitgemässerKommunikationsmittel.

Sie bezeichnen ihre amtlichen Publikationsorgane. Beziehungen, Koordination

Art. 90

Die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Kontakte zu anderen Kirchen und Reli- gionsgemeinschaften, kirchlichen Organisationen, sozialen und kultu- rellen Institutionen, Behörden und politischen Parteien sowie Wirt- schaftsunternehmungen und Medien.

Sie koordinieren ihre Öffentlichkeitsarbeit untereinander und mit anderen kirchlichen Organisationen.

Art. 91 Information verein refor 2 Die vom Tr schrift ist Kirchgemeind

KirchensynodeundKirchenratbeteiligensichamTräger- miert.zürich. ägerverein reformiert.zürich herausgegebene Zeit- die Zeitschrift für die Mitglieder der Landeskirche. Die en lassen diese ihren Mitgliedern unentgeltlich zukom- men.25

Der Kirchenrat sorgt für die Information von Mitgliedern kirch- licher Behörden, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Angestellten der Landeskirche.

Art. 92

Unterstützung Die Landeskirche fördert die kirchliche Medienarbeit. Erscheinungs- bild

Art. 93

Der Kirchenrat erlässt Vorgaben für das Erscheinungs- bild der Landeskirche.

Er stellt für ökumenische Belange ein besonderes Erscheinungs- bild zur Verfügung.

Art. 94

Kultur ihres A C. Arch Kirchgemeinden und Landeskirche fördern im Rahmen uftrages kulturelle Vorhaben. ive und kirchliche Register

Art. 95 Grundsatz 2 Die kirc führen Arc Rekurskomm

Die Landeskirche dokumentiert ihr Wirken. hlichen Behörden und Organe sowie die Pfarrämter hive. Die Kirchensynode und ihre Kommissionen sowie die ission übergeben ihre Akten dem Kirchenrat zur Archi- vierung.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Der Kirchenrat regelt die Führung der Archive und kirchlichen Register in einer Verordnung.

Art. 96 Pfarrarchiv 2 Bestandtei a. Taufregis

In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarrarchiv. le des Pfarrarchivs bilden namentlich: ter, Konfirmationsregister, Trauregister und Abdankungs- register,

  1. Personal- und Familienregister oder Kartotheken sowie wichtige Briefwechsel und Akten in pfarramtlichen Angelegenheiten. Registereintrag und Bestätigung

Art. 97

Taufen,KonfirmationenundTrauungensindamOrtdes Vollzuges, Abdankungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Per- son in die kirchlichen Register einzutragen.

Die Taufe ist auf einem Taufschein, die Trauung auf einem Trau- schein zu bestätigen.

. Teil: Pfarramt und Dienste der Kirche

. Abschnitt: Grundlagen

  1. Berufung und Berufe

Art. 98 Berufung 2 Ordinat Beauftrag 3 Die Ins führt zum Dienst in

Die Kirche beruft Frauen und Männer in ihren Dienst. ion und Installation bezeichnen den Dienst am Wort, ung und Einsetzung die weiteren Dienste. tallation von ordinierten Theologinnen und Theologen Dienst im Pfarramt, die Einsetzung von Beauftragten zum einer Kirchgemeinde oder Institution.26

Art. 99 Personalrecht Wertschätzung,

Kirchgemeinden und Landeskirche sorgen für ein von Vertrauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Ar- beitsumfeld.

Die Kirchensynode erlässt für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landeskirche eine Personalverordnung.

Die Personalverordnung12 regelt insbesondere die Begründung, Ausgestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Entlöhnung der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten nach einheitlichen Grundsät- zen.26

Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug der Personalverordnung erforderlichen Vorschriften.

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Art. 100 Lohn ten f 2 Der der A 3 Die aus. stell Beruf gehei

Die Kirchgemeinden legen die Löhne ihrer Angestell- est. KirchenratlegtdieLöhnederPfarrerinnenundPfarrersowie ngestellten der Gesamtkirchlichen Dienste fest. Landeskirche richtet die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer Sie stellt den Kirchgemeinden die Löhne gemeindeeigener Pfarr- en in Rechnung. s- mnis

Art. 101

Pfarrerinnen, Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozial- diakone wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anvertrautwerdenoderdiesieindessenAusübungwahrnehmen.Wer- den sie von anderen Personen unterstützt, so unterstehen diese der gleichen Geheimhaltungspflicht.

Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Perso- nen dürfen solche Geheimnisse nur mit Bewilligung des Kirchenrates offenlegen.Dieserkann die Zustimmungerteilen, wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

  1. Aus- und Weiterbildung Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 102

Die Landeskirche beteiligt sich am Konkordat betref- fenddiegemeinsameAusbildungderevangelisch-reformiertenPfarre- rinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst. b.Ausserordent- liche Zulassung

Art. 103

Der Kirchenrat kann Bewerberinnen und Bewerbern ohne Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordats betreffend die gemein- same Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfar- rer und ihre Zulassung zum Kirchendienst13, die sich über eine ausrei- chende wissenschaftliche Bildung sowie die praktische und persönliche Befähigung für das Pfarramt ausweisen, die Zulassung zum Pfarramt inderLandeskircheerteilen.DiesehabeneinKolloquiumzubestehen.26

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

Art. 104

c. Weiterbildung rinnen und Pfarre Der Kirchenrat sorgt für die Weiterbildung der Pfarre- r. Er regelt die Einzelheiten.

Art. 105 Angestellte lichkeiten f

DerKirchenratsorgtfürAus-undWeiterbildungsmög- ür die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landes- kirche.

Er fördert die Zusammenarbeit mit privaten und staatlichen Aus- bildungsinstitutionen zur Aus- und Weiterbildung kirchlicher Ange- stellter.

  1. Ausbildungs- konkordat

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Die Landeskirche trägt anerkannte Ausbildungsgänge für kirch- liche Berufe mit.

Art. 106

Freiwillige Die Landeskirche fördert die Weiterbildung von Frei- willigen.

. Abschnitt: Pfarramt

  1. Grundlagen Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 107

Pfarrerinnen und Pfarrer sind theologisch ausgebildet für die Verkündigung des Evangeliums in Predigt, Taufe und Abend- mahl, für die Seelsorge, für die Diakonie, für den Unterricht und die Bildungsarbeit mit Erwachsenen sowie für den Aufbau der Gemeinde.

Sie sind im Gehorsam gegen Jesus Christus und gebunden durch das Ordinationsgelübde in der Wortverkündigung frei.

Pfarrerinnen und Pfarrer erbringen ihren Dienst in einer Kirch- gemeinde, in Institutionen, in regionalen und gesamtkirchlichen Auf- gaben und Projekten sowie in den Gesamtkirchlichen Diensten.

  1. Ordination und Installation

Art. 108 Ordination gebildeten Sie setzt d meinsame Au Pfarrer und liche Zulas 2 Die Ordin rates in ei

Die Ordination ist die Aufnahme von theologisch aus- Mitgliedern der Kirche in den Dienst am göttlichen Wort. as Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordats betreffend die ge- sbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und ihre Zulassung zum Kirchendienst13 oder die ausserordent- sung zum Pfarramt der Landeskirche voraus.26 ation wird von einem ordinierten Mitglied des Kirchen- nem Gottesdienst nach erfolgtem Ordinationsgelübde voll- zogen.

Ordinandinnen und Ordinanden versprechen, ihren Dienst als Pfarrerin, Pfarrer oder in einer anderen beruflichen Stellung in theo- logischer Verantwortung zu erfüllen und die mit dieser Aufgabe ver- bundenen persönlichen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Sie leis- ten das Ordinationsgelübde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, den Dienst an seinem Wort aufgrund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes in theologischer Verantwortung und im Geiste der Reformation zu erfüllen. Ich gelobe, im Gehorsam gegenüber Jesus Christus diesen Dienst durch mein Leben zu bezeugen, wo immer ich hinberufen werde.»

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Die Landeskirche verpflichtet sich mit der Ordination, die ordi- nierten Theologinnen und Theologen in ihrem kirchlichen Dienst zu fördern.

Art. 109

Ministerium riums umfass a. alle von Die seit der Reformation bestehende Liste des Ministe- t der Landeskirche ordinierten Theologinnen und Theo- logen,

  1. dievoneineranderenevangelischenKircheordiniertenTheologin- nen und Theologen, die ein Pfarramt im Dienst der Landeskirche versehen oder im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen Institution stehen und auf Gesuch hin vom Kirchenrat ins Ministe- rium aufgenommen worden sind.

Art. 110 Installation von Pfarrerin Kirchenrates 2 Die Install oder der Deka 3 Die Pfarrer und hält ansc 4 Der Kirchen der Installat

Die Dekanin oder der Dekan nimmt die Installation nen und Pfarrern im Auftrag und auf Einladung des vor. ation findet in einem Gottesdienst statt. Die Dekanin n leitet die Feier. in oder der Pfarrer bestätigt das Ordinationsgelübde hliessend die Antrittspredigt. rat regelt die Voraussetzungen und die Einzelheiten ion.25

Art. 111 Pfarrtitel Titel VDM ( 2 Der Titel lation verl 3 Der Kirch ginnen und C. Gemeinde

Ordinierte Theologinnen und Theologen tragen den Verbi Divini Ministra, Verbi Divini Minister). Pfarrerin oder Pfarrer wird durch die erstmalige Instal- iehen. enrat kann den Pfarrtitel weiteren ordinierten Theolo- Theologen auf deren Gesuch hin verleihen. pfarramt

Art. 112 Auftrag die Seel 2 Sie tr sen theo

Pfarrerinnen und Pfarrer leiten den Gottesdienst und sorge in der Gemeinde. agen mit am Aufbau der Gemeinde und verantworten des- logische Reflexion.

Art. 113 Amtspflichten Aufgaben und P a. Gottesdiens b. Trauungen u

Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen namentlich folgende flichten: t, Abendmahl, Taufe und Konfirmation, nd Abdankungen,

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

  1. Seelsorge,
  2. diakonische Aufgaben, soweit diese nicht von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen wahrgenommen werden,
  3. Gestaltung von und Mitwirkung in religionspädagogischen Ange- boten sowie Bildungsarbeit mit Erwachsenen, f.34 Vertretung von Anliegen der Landeskirche, der Evangelisch-refor- mierten Kirche Schweiz, des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS, der Missionswerke und der Ökumene,
  4. Betreuung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register sowie Be- urkundung von Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdan- kungen,
  5. Weiterbildung im Blick auf die Selbst-, Sozial- und Fachkompe- tenz.

Pfarrerinnen und Pfarrer stellen die Erreichbarkeit des Pfarr- amtes sicher. Bei Abwesenheit sorgen sie für eine Stellvertretung.

Pfarrerinnen und Pfarrer können eine Amtshandlung, die sie in Gewissensnot bringt, nach Rücksprache mit der Dekanin oder dem Dekan ablehnen. Diese oder dieser sorgt für eine Stellvertretung.34 Zusammen- arbeit

Art. 11426

Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde mehrere Pfar- rerinnen und Pfarrer tätig, so bilden sie den Pfarrkonvent.

DerPfarrkonventverantwortetdenAufbauderGemeindeintheo- logischerHinsicht.EristOrtderAussprache,desAustauschesundder Koordination.

Der Pfarrkonvent bestimmtaus seiner Mitte aufbestimmte Dauer:

  1. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
  2. die weiteren Pfarrerinnen und Pfarrer, die neben der oder dem Vorsitzenden an den Sitzungen der Kirchenpflege teilnehmen.

Sind in einem Pfarramt mehr als vier Pfarrerinnen und Pfarrer tätig, so kann die Kirchgemeindeordnung die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Abs. 3 auf vier beschränken.

Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonventes ist in erster Linie verantwortlich für die Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege und dem Gemeindekonvent.

  1. Pfarrdienst- ordnung

Art. 11526

In Kirchgemeinden mit einem Pfarrkonvent erarbei- tet dieser innert sechs Monaten seit der letzten Wahl gemäss Art.125 eine Pfarrdienstordnung und legt sie der Kirchenpflege zur Genehmi- gung vor.

Die Pfarrdienstordnung bezweckt insbesondere, die Arbeit der Pfarrerinnen und Pfarrer unter Wahrung des Gesamtzusammenhanges der Gemeinde unter diesen aufzuteilen.

  1. Pfarrkonvent

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Art. 11626 Stellenzuteilung 2 Die fürdiePfarr fügung stehenden ren landeskirchli 3 Das mittlere la Mitglieder der La amt. Es beträgt p

In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt. ämterin den Kirchgemeindeninsgesamt zurVer- Stellenprozente berechnen sich anhand des mittle- chen Quorums. ndeskirchliche Quorum entspricht der Zahl der ndeskirche pro 100 Stellenprozent in einem Pfarr- ro 100 Stellenprozent mindestens 1500 und höchstens 1800 Mitglieder.

Die Kirchensynode setzt das mittlere landeskirchliche Quorum jeweils für die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer fest.

  1. Stellen- prozente der Kirchgemein- den

Art. 11726

DieKirchgemeindenverfügenimPfarramtüber10Stel- lenprozent pro 200 Mitglieder, mindestens aber über 50 Stellenprozent.

Kirchgemeinden, die mehr als 2000 Mitglieder zählen, verfügen im Pfarramt über zusätzliche Stellenprozente. Diese werden pro An- zahlMitgliedergewährt,diederHälftedesmittleren landeskirchlichen Quorums entsprechen. Die Kirchensynode legt die Höhe der Stellen- prozente pro Anzahl Mitglieder, die der Hälfte des mittleren landes- kirchlichen Quorums entsprechen, jeweils für die Amtsdauer der Pfar- rerinnen und Pfarrer fest.

DieStellenprozentegemässAbs.1und2werdenzusammengezählt und auf 10% gerundet.

Der Kirchenrat kann im Rahmen des von der Kirchensynode bewilligten Kredites Kirchgemeinden befristet oder auf Amtsdauer weitere Stellenprozente im Pfarramtzuteilen, insbesondere zur Förde- rung eines projektorientierten Gemeindeaufbaus, zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in der pfarramtlichen Tätigkeit und zur Ver- meidung von Härtefällen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 11827

Gemeinde- eigene Pfarrstellen

Art. 119

Die Kirchgemeinden können mit Bewilligung des Kir- chenrates allein oder gemeinsam mit anderen Kirchgemeinden ge- meindeeigene Pfarrstellen errichten.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Kirchgemeinde keine Bei- träge aus dem Finanzausgleich bezieht und die vorgeschriebenen Leis- tungen für diese Stellen übernimmt.

Für die Inhaberinnen und Inhaber gemeindeeigener Pfarrstellen gelten die Bestimmungen über das Gemeindepfarramt. Aufteilung von Pfarrstellen

Art. 12026

JedeKirchgemeindeteiltdieihr gemässArt.117zuge- wiesenen Stellenprozente so auf, dass die Stellenpensen der Pfarrerin- nen und Pfarrer in der Regel mindestens je 30% betragen.

  1. Grundlagen

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Die Kirchgemeinden berücksichtigen bei der Aufteilung gemäss Abs. 1 insbesondere:

  1. den Gesamtzusammenhang der Gemeinde,
  2. die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für die Gemeinde durch das Pfarramt,

Art. 112

c. die Erfüllung des Auftrags und der Amtspflichten gemäss und 113 durch das Pfarramt,

  1. soweit geboten und möglich die beruflichen, persönlichen und familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 121 Stellvertretungen

StellvertreterinnenundStellvertreterversehendiepfarr- amtlichen Aufgaben

  1. in einer freien Pfarrstelle bis zu deren Besetzung,
  2. bei Verhinderung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers.

Die Kirchgemeinde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertretern geeignete Amtsräume zur Verfügung.

Art. 12226 Wohnsitzpflicht ter Pfarrer wohn 2 Die Kirchgemei weitere gewählte gemeinde zu wohn 3 Ausnahmen von ligt der Kirchen 4 Gemäss Abs. 1 wohnen in einem bewilligt die Ki D. Pfarramt in I

Wenigstens eine gewählte Pfarrerin oder ein gewähl- t in der Kirchgemeinde. nden können durch die Kirchgemeindeordnung Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichten, in der Kirch- en. der Wohnsitzpflicht gemäss Abs. 1 und 2 bewil- rat. und 2 wohnsitzpflichtige Pfarrerinnen und Pfarrer Pfarrhaus oder in einer Pfarrwohnung. Ausnahmen rchenpflege. nstitutionen

Art. 123 Auftrag Rahmen d 2 Die Se dung zu tenden d 3 Die Ki Institut

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen leiten in deren en Gottesdienst und die Seelsorge. elsorge in Institutionen umfasst die seelsorgliche Zuwen- den Einzelnen sowie die Zusammenarbeit mit den Mitarbei- er Institution und deren seelsorgliche Begleitung. rchensynode erlässt eine Verordnung über die Seelsorge in ionen.

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

  1. Wahl und Anstellung

Art. 124 Wahl26 den ric politis 2 Die W nicht d 3 Der K b. Best

Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemein- htet sich nach dem Kirchengesetz10 und dem Gesetz über die chen Rechte7. ahl erfolgt an der Urne, sofern die Kirchgemeindeordnung ie Wahl in der Kirchgemeindeversammlung vorsieht. irchenrat regelt das Verfahren in einer Verordnung. ätigungs- wahl

Art. 12526

Die Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in KirchgemeindenerfolgtanderUrne,sofern keinestilleWahlzustande kommt.

In den Kirchgemeinschaften tritt die Wahl in der Kirchgemeinde- versammlung an die Stelle der Wahl an der Urne.

Der Kirchenrat regelt das Verfahren in einer Verordnung.

  1. Stellen- pensum

Art. 12626

In Kirchgemeinden, die im Pfarramt über weniger als

Stellenprozent verfügen, erfolgt die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers auf die gesamten Stellenprozente, die der Kirchgemeinde

Art. 117

gemäss 2 Wenig der Kir a. 60%, höchste b. 80%, lenproz 3 Im Üb den, we beträgt Pfarrst in Inst und wei Dienste vertret Abs. 1 und 2 zustehen. stens eine gewählte Pfarrerin oder ein gewählter Pfarrer chgemeinde bekleidet ein Stellenpensum von mindestens wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 60 und ns 180 Stellenprozent verfügt, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 180 Stel- ent verfügt. rigen können Pfarrerinnen und Pfarrer nur gewählt wer- nn ihr Stellenpensum in der Kirchgemeinde mindestens 30% . ellen itutionen teren n, Stell- ungen

Art. 12726

Der Kirchenrat stellt die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und weiteren Diensten sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter an.

Art. 12826

Wahlfähigkeit a. gemäss dem der evangelisc Zulassung zum hat und ordini Die Wahlfähigkeit für das Pfarramt besitzt, wer Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung h-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Kirchendienst13 das Wahlfähigkeitszeugnis erhalten ert worden ist oder

  1. Neuwahl

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

  1. vom Kirchenrat nach bestandenem Kolloquium und der Erfüllung der weiteren vom Kirchenrat bestimmten Voraussetzungen unbe- schränkt für alle landeskirchlichen oder beschränkt für besonders

Art. 113

umschriebene Pfarrämter oder Aufgaben gemäss Abs. 1 als wahlfähig bezeichnet worden ist.

Art. 12926 Wählbarkeit Pfarramt der lichen Diens vom Kirchenr 2 Die Wählba Pfarramtes n 3 Stehen ord als acht Jah im Hinblick und persönli derlichen An

Die Wählbarkeit ist Voraussetzung für die Wahl in ein Landeskirche und für die Anstellung in einem pfarramt- t der Landeskirche. Sie ist vor jeder Wahl oder Anstellung at zu erteilen. Der Kirchenrat regelt die Ausnahmen. rkeit setzt die Wahlfähigkeit und die zur Führung des ötige persönliche Befähigung voraus. inierte Theologinnen und Theologen während mehr ren ausserhalb des Kirchendienstes, so klärt der Kirchenrat auf die Feststellung der Wählbarkeit ab, ob die fachliche che Befähigung noch gegeben ist. Er trifft die hierfür erfor- ordnungen.

Art. 130 b. Verlust lungsfähigk den Bestimm 2 Entzieht einemPfarre Ausbildung und ihre Zu Entzug auch dem landesk

Die Wählbarkeit erlischt mit dem Verlust der Hand- eit oder mit der Erteilung eines Tätigkeitsverbotes nach ungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches15.26 die zuständige Kirchenbehörde einer Pfarrerin oder rimGebietedesKonkordatesbetreffenddiegemeinsame der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer lassung zum Kirchendienst die Wählbarkeit, so gilt dieser für den Dienst in der Landeskirche, sofern er in einem irchlichen gleichwertigen Verfahren erfolgt ist.

Art. 13126 c. Rehabilitation Bestimmungen des S verbot verhängt wo dessen Dauer wiede 2 DerKirchenrattri hierfür erforderli F. Entlassung aus

Ist gegen eine Pfarrerin oder einen Pfarrer nach den chweizerischen Strafgesetzbuches15 ein Tätigkeits- rden, so kann die Wählbarkeit nicht vor Ablauf von r erteilt werden. fftvorderWiedererteilungderWählbarkeitdie chen Anordnungen. dem Amt Rücktritt und Entlassung

Art. 13226

Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die zurücktreten wollen, ersuchen den Kirchenrat um die Entlassung aus dem Amt. Dieser entscheidet über den Zeitpunkt der Entlassung.

  1. Erteilung

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Der Kirchenrat entlässt gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer auf Ende des Monats, in welchem sie das Altersjahr vollenden, das für Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinter- lassenenversicherung begründet.

Art. 13326

Abberufung abberufen, unwürdig er Missstände 3. Abschnit Beauftragun und Einsetz DerKirchenratkanngewähltePfarrerinnenundPfarrer die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder wiesen haben oder deren Verhalten Ursache schwerer in der Kirchgemeinde ist. t: Gemeindedienste g ung

Art. 13426

Die Beauftragung ist die Aufnahme in den kirchen- musikalischen, diakonischen oder katechetischen Dienst. Sie erfolgt durch ein Mitglied des Kirchenrates.

Der Kirchenrat regelt die Voraussetzungen und die Form der Beauftragung.

Die Einsetzung in den Dienst einer Kirchgemeinde erfolgt im Rahmen eines Gottesdienstes durch ein Mitglied der Kirchenpflege.

Weitere Angestellte werden im Rahmen eines Gottesdienstes der Gemeinde vorgestellt. Kirchen- musikerin, Kirchenmusiker

Art. 135

Organistinnen und Organisten, Kantorinnen und Kanto- ren, Chorleiterinnen und Chorleiter sowie weitere Musikerinnen und Musiker nehmen kirchenmusikalische Aufgaben der Kirchgemeinde wahr. Sozialdiakonin, Sozialdiakon

Art. 136

Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone erfüllen Aufgaben imRahmendesdiakonischenAuftragesderLandeskirche.Siegewähr- leisten die diakonische Präsenz in Kirche und Gesellschaft und wirken in der kirchlichen Bildungsarbeit mit. Katechetin, Katechet

Art. 137

Katechetinnen und Katecheten erfüllen Aufgaben im Rahmen des religionspädagogischen Auftrages der Landeskirche. Sie gestalten religionspädagogische Angebote der Kirchgemeinde. Kirchgemeinde- schreiberin, Kirchgemeinde- schreiber

Art. 137

a25 Kirchgemeindeschreiberinnen und Kirchgemeinde- schreiber unterstützen die Kirchenpflege, das Pfarramt und die Dienste der Kirchgemeinde in der Aufgabenerfüllung und nehmen die durch die Kirchenpflege übertragenen Aufgaben wahr. Sekretariats- angestellte

Art. 138

Sekretariatsangestellte übernehmen administrative Auf- gaben in der Kirchgemeinde. Sie besorgen die Kirchgemeindeverwal- tung.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung Sigristin, Sigrist, Hauswartin, Hauswart

Art. 139

Sigristinnen und Sigristen verantworten die Vorberei- tungderGottesdienstegemässdenBeschlüssenderKirchenpflegeund nach den Weisungen der Pfarrerin oder des Pfarrers.

Sigristinnen und Sigristen sowie Hauswartinnen und Hauswarte besorgen den Unterhalt von Kirchen und weiteren kirchlichen Liegen- schaften,Gebäudenund Räumlichkeiten.SiewirkenbeiderVorberei- tung und Durchführung von Anlässen mit.

Art. 140

Stellenumfang sen im Bereich 2 Kirchgemeind dürfen die emp 4. Abschnitt:

Der Kirchenrat gibt Empfehlungen für die Stellenpen- der Gemeindedienste heraus. en,dieBeiträgeausdem Finanzausgleich beziehen, fohlenen Stellenpensen nicht überschreiten. Freiwillige Freiwilligen- arbeit

Art. 141

Die Freiwilligen beteiligen sich an der Gestaltung des Gemeindelebens.

Die Kirchgemeinden schaffen für die Freiwilligen ein von Wert- schätzung, Vertrauen und gegenseitiger Achtung geprägtes Umfeld. DieVerantwortlichensorgenfürentsprechendeRahmenbedingungen. Sie berücksichtigen die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und fördern und unterstützen diese im Hinblick auf ihren Einsatz.

Der Kirchenrat erlässt Richtlinien zur Freiwilligenarbeit.

. Abschnitt: Gesamtkirchliche Dienste Gesamtkirch- liche Dienste

Art. 14226

Die Landeskirche verfügt über die Gesamtkirchlichen Dienste. DerKirchenrat regelt deren Aufgaben, Organisation und Zu- ständigkeiten und bestimmt deren Leitung.

Die Gesamtkirchlichen Dienste übernehmen Aufgaben, die sich der Landeskirche gesamthaft stellen.

Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrages Leistungen zugunsten derKirchgemeindenundvonregionalen Projekten undAufgaben,ins- besondere für kirchliche Behörden und Dienststellen, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte und Freiwillige. Sie stellen Beratungs- angebote und Kursmodelle zur Verfügung, bieten Aus- und Weiterbil- dungenan undleisten Grundlagenarbeit. SiekönnenfürKirchgemein- den gegen Entschädigung weitere Aufgaben übernehmen.

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Die Landeskirche kann sich für die Erfüllung von Aufgaben gemäss Abs. 3 an einer juristischen Person beteiligen oder eine solche gründen.

. Teil: Aufbau und Organisation

. Abschnitt: Grundlagen

Art. 143 Gliederung 2 Sie glied

Die Landeskirche baut auf den Kirchgemeinden auf. ert sich in Kirchgemeinden, kirchliche Bezirke und Lan- deskirche.

Art. 144 Subsidiarität folgen in der 2 Sie erfüllen Recht zugewies 3 Die diakonis der Landeskirc

Kirchgemeinden, kirchliche Bezirke und Landeskirche Aufgabenerfüllung dem Grundsatz der Subsidiarität. die ihnen gemäss Kirchenordnung und kantonalem enen Aufgaben und ergänzen sich gegenseitig. ch-seelsorgliche Präsenz in Institutionen ist Aufgabe he. Eignung und Verpflichtung

Art. 145

Bei Wahlen in eine Behörde oder in ein Amt ist die persönliche und fachliche Eignung der Vorgeschlagenen zu beachten.

Mit der Annahme der Wahl in eine Behörde oder ein Amt aner- kennen die Gewählten stillschweigend oder, wo vorgesehen, durch Ablegen eines Gelübdes Wesen und Auftrag der Landeskirche sowie dieVerpflichtung,diesenAuftraginchristlicherVerantwortungzuerfül- len. Schulung und Weiterbildung

Art. 146

Die Schulung von Mitgliedern kirchlicher Behörden und von weiteren Amtsträgerinnen und Amtsträgern ist Aufgabe der Landeskirche.

Mitglieder kirchlicher Behörden sowie weitere Amtsträgerinnen und Amtsträger eignen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforder- lichen Fähigkeiten an und bilden sich für ihre Aufgabe weiter. Zuständigkeit undVerantwort- lichkeit

Art. 147

Behörden und ihre Mitglieder üben ihre Rechte und PflichtenimRahmenihrer ZuständigkeitunddergesetzlichenBestim- mungen aus. Zuständigkeitskonflikte entscheidet die gemeinsame Auf- sichtsbehörde, im Zweifelsfall der Kirchenrat.

Behörden und ihre Mitglieder sind zum Eingreifen verpflichtet, wenn sie Pflichtverletzungen oder Missstände feststellen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zuständigkeit, so erstatten sie der zuständigen Stelle Meldung.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung Spannungen und Konflikte

Art. 148

Behörden und Organe klären Spannungen und Kon- flikte im Gespräch.

Lässt sich eine Klärung im Gespräch nicht erreichen, so schaffen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf geeignete Weise Abhilfe.

. Abschnitt: Kirchgemeinde

  1. Grundlagen

Art. 14926 Organe a. die b. die gemeind c. die d. die 2 Die S versamm 3 Für I gemeind politis und Zwe Grundsa der Zuo

Organe der Kirchgemeinde sind: Gesamtheit der Stimmberechtigten, Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirch- eparlament, Kirchenpflege, Rechnungsprüfungskommission. timmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchgemeinde- lung und an der Urne aus. nitiative und Referendum in Kirchgemeinden und Kirch- everbänden gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die chen Rechte7 über Initiativen und Referenden in Gemeinden ckverbänden sinngemäss. tz rdnung

Art. 150

Die Kirchenpflege, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Angestellten sind in gemeinsamer Verantwortung zum Aufbau der Gemeinde gerufen.

Die Kirchenpflege nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der behörd- lichen Verantwortung gemäss Kirchenordnung und kantonalem Recht wahr.

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Angestellten erfüllen ihre Aufgaben je in ihrem besonderen Dienst gemäss der Kirchenordnung, den Vorgaben der Kirchenpflege und den besonderen Gegebenheiten der Kirchgemeinde.

Art. 151 Bestand nung auf 2 Die Ne den erfo fenden K Anhörung einem Be gehörten

Die Kirchgemeinden sind im Anhang zur Kirchenord- geführt. ubildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemein- lgt durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der betref- irchgemeinden und Kirchgemeindeverbände oder nach deren . Die Kirchensynode entscheidet über die Zuweisung zu zirk, wenn die Kirchgemeinden verschiedenen Bezirken an- .

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

DieÄnderungeinesKirchgemeindenamenserfolgtdurchBeschluss der Kirchensynode auf Gesuch der Kirchgemeinde oder nach deren Anhörung. Änderungen im Bestand

Art. 151

a25 1 Für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden gel- ten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 über den Zusammen- schluss von politischen Gemeinden sinngemäss, soweit die Kirchen- ordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Kirchgemeinde beschlies- sen den Vertrag über den Zusammenschluss an der Urne. Der Zusam- menschluss bedarf der Zustimmung in jeder beteiligten Kirchgemeinde. Vorbehalten bleibt der Zusammenschluss durch die Kirchensynode nach Anhörung der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindever- bände gemäss Art.151 Abs. 2.34

Die Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden beschlies-

Art. 153

sen nach Massgabe von nung der zusammengesch über den Zusammenschlu Stimmberechtigten der Abs. 2 über die Kirchgemeindeord- lossenen Kirchgemeinde, sofern der Vertrag ss nicht einen Beschluss der Gesamtheit der beteiligten Kirchgemeinden an der Urne vor- schreibt.

  1. Unter- stützung

Art. 151

b25 1 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wol- len, werden in ihren Bestrebungen von der Landeskirche unterstützt.

Der Kirchenrat kann finanzielle Beiträge gewähren. Die Finanz- verordnung11 regelt die Einzelheiten.

Art. 151

c. Aufteilung c25 Die Aufteilung von Kirchgemeinden erfolgt durch

Art. 151

Beschluss der Kirchensynode. Für das Verfahren gilt Abs. 2 sinngemäss.

  1. Gebiets- änderung

Art. 151

d25 Für Änderungen im Gebiet von Kirchgemeinden gel- ten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 über Gebietsänderun- gen sinngemäss.

Art. 152 Autonomie Landeskirc 2 Sie rege und des üb Kirchgemei

DieKirchgemeindennehmenihrenAuftragalsTeilder he wahr. ln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung ergeordneten Rechts selbstständig. nde- ordnung

Art. 15326

Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe im Rahmen des übergeordneten Rechts in einer Kirchgemeindeordnung.

  1. Zusammen- schluss

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Erlass und Änderungen der Kirchgemeindeordnung werden von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen, sofern nicht

  1. die Kirchgemeindeordnung die Abstimmung in der Kirchgemeinde- versammlung vorsieht,
  2. in Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament dieses unter Vorbehalt des fakultativen Referendums entscheidet.

DieKirchgemeindeordnungunterliegtderGenehmigungdesKir- chenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung dem übergeordneten Recht entspricht. Die Genehmigung ist Vorausset- zung für das Inkrafttreten der Kirchgemeindeordnung. Innerer Zusammenhalt

Art. 154

BeiderBestellungvonKommissionen undArbeitsgrup- pen sowie bei der Besetzung kirchlicher Ämter und Dienste ist dem inneren Zusammenhalt und dem Ganzen der Kirchgemeinde Rech- nung zu tragen. Kirchliche Vielfalt

Art. 15526

Die Landeskirche und die Kirchgemeinden fördern unterschiedliche Formen des kirchlichen Lebens. Sie unterstützen ent- sprechende Initiativen von Mitgliedern sowie von Werken und Ge- meinschaften, die mit der Landeskirche in Verbindung stehen, und stellen dafür in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung.

Im Rahmen des Auftrages der Landeskirche achten sie dabei ins- besondere auf lebensweltliche Gesichtspunkte und sind bestrebt, diese in das Ganze von Kirchgemeinden und Landeskirche einzubeziehen.

Der Kirchenrat kann Vorschriften erlassen. Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 155

a25 Für die Aufsicht über die Kirchgemeinden und die Kirchgemeindeverbände sowie für den Rechtsschutz gelten die Be- stimmungen des Gemeindegesetzes6 über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss, soweit die Kirchenordnung keine abweichenden Bestim- mungen enthält.

  1. Kirchgemeindeversammlung Zusammen- setzung

Art. 156

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Kirchge- meinde versammelt sich in der Kirchgemeindeversammlung.

Art. 15726 Aufgaben

Der Kirchgemeindeversammlung kommen nament- lich zu:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes der Kirchenpflege und Aus- sprache über den Stand des kirchlichen Lebens,
  2. Abnahme der Jahresrechnung,
  3. Festlegung von Budget und Steuerfuss,

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

  1. Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommission,
  2. Geschäfte von Oberbehörden, die ihr durch die Kirchenpflege unterbreitet werden,
  3. ÜbernahmeneuerGemeindeaufgabenundBestimmungderzustän- digen Organe,
  4. weitere ihr durch die Kirchgemeindeordnung oder durch Kirch- gemeindebeschluss vorbehaltene oder von der Kirchenpflege vor- gelegte Geschäfte.

Soweit eine Urnenabstimmung nicht ausgeschlossen ist, kann in der Kirchgemeindeversammlung ein Drittel der anwesenden Stimm- berechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

Art. 157

Wahlverfahren chenpflege ein meldet werden 2 Die Kirchenp 3 Die Stimmber a25 1 VoreinerKirchgemeindeversammlungkanndieKir- en Termin ansetzen, bis zu dem Wahlvorschläge ange- können. flege veröffentlicht die Wahlvorschläge. echtigten sind an die Wahlvorschläge nicht gebun- den.

  1. Geheime Wahlen

Art. 157

b25 1 Wahlen finden im geheimen Verfahren statt, wenn die Kirchgemeindeordnung oder das übergeordnete Recht dies vor- schreibt oder wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

Für geheime Wahlen gelten folgende Vorschriften:

  1. Aus der Versammlung werden Wahlvorschläge gemacht. Die Stimmberechtigten sind nicht daran gebunden.
  2. Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Zetteln. Es gelten die Gültigkeitsvorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte7.
  3. Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.
  4. Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los. Freie Versammlungen

Art. 158

Die Kirchenpflege kann für die Beratung kirchlicher Anliegen zu freien Versammlungen einladen.

Beschlüsse solcher Versammlungen haben die Wirkung von An- regungen.

  1. Wahl- vorschläge

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

  1. Kirchgemeindeparlament25

Art. 158

Bestand meindeve 2 Die Ki Öffentli derVerha a25 1 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchge- rsammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen. rchgemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder fest. chkeit ndlun- gen

Art. 158

b25 1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlamentes sind öffentlich.

Das Kirchgemeindeparlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende kirch-

Art. 23

liche, öffentliche oder private Interessen gemäss über die Information und den Datenschutz8 dies erf des Gesetzes ordern.

Art. 158

Wahl Kirch der U Kirch 2 Bei wahle dem G 3 Die mehre b. Wa vorsc c25 1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des gemeindeparlamentes im Verfahren für Mehrheitswahlen an rne gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte7, soweit die enordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. ErneuerungswahlenistdiestilleWahlausgeschlossen.Ersatz- n erfolgen in stiller Wahl, sofern die Voraussetzungen gemäss esetz über die politischen Rechte7 erfüllt sind. Kirchgemeinde kann durch die Kirchgemeindeordnung in re Wahlkreise aufgeteilt werden. hl- hläge

Art. 158

d25 1 Erneuerungswahlen und, soweit die Voraussetzun- gen für die stille Wahl nicht erfüllt sind, Ersatzwahlen erfolgen mit gedruckten Wahlvorschlägen.

Zur Wahl vorgeschlagene Personen erklären auf dem Wahlvor- schlag unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin oder Pfarrer in der betref- fenden Kirchgemeinde tätig sind oder als Angestellte oder Angestell- ter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen.

  1. Wahl von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten

Art. 158

e25 1 Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchge- meindeparlamentes darf als Pfarrerin oder Pfarrer in der Kirchge- meinde tätig sein oder als Angestellte oder Angestellter im Dienst der Kirchgemeinde stehen.

Die wahlleitende Behörde weist die gewählten Personen bei der Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.

Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von Abs. 1 nicht eingehalten, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten, die das absolute Mehr erreicht haben und die in der Kirchgemeinde tätig sind oder in deren Dienst stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben weitere Personen das absolute Mehr erreicht, so rücken diese in der Reihenfolge des erzielten Resultates nach.

  1. Wahl- verfahren

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Können im Verfahren gemäss Abs. 3 nicht alle Sitze besetzt wer- den, so findet für die freien Sitze ein zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

  1. Nicht besetzte Stellen

Art. 158

f25 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, so gilt diejenige Per- son als gewählt, die unter den gewählten, aber als überzählig aus- geschiedenen Personen das beste Resultat erzielt hat.

Kann ein Sitz nicht besetzt werden, so findet ein zweiter Wahl- gang statt.

Art. 158

Konstituierung ber. Es gibt si 2 Die Kirchenpf parlamentes mit g25 1 Das Kirchgemeindeparlament konstituiert sich sel- ch eine Geschäftsordnung. lege nimmt an den Sitzungen des Kirchgemeinde- beratender Stimme und Antragsrecht teil. Aufgaben und Befugnisse

Art. 158

h25 1 Das Kirchgemeindeparlament beschliesst über die

Art. 157

Geschäfte gemäss mässkantonalemRec ordnung zugewiese 2 Ist eine Urnena ordnung nicht aus die Kirchgemeinde parlamentes dem o Abs. 1 sowie über Geschäfte, die ihm ge- ht,der KirchenordnungundderKirchgemeinde- n sind. bstimmung gemäss Gemeindegesetz6 und Kirchen- geschlossen oder nicht vorgeschrieben, so bestimmt ordnung, welche Beschlüsse des Kirchgemeinde- bligatorischen oder fakultativen Referendum un- terstehen. D.26 Kirchenpflege Funktion und Zusammen- setzung

Art. 159

Die Kirchenpflege berät, entscheidet und vollzieht die ihr übertragenen Geschäfte der Kirchgemeinde. Sie führt die Verwal- tung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr.

Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, ein- schliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.

Art. 16026 Wahl Mitgl an de Kirch 2 Bei 3 Die pfleg 4 Ein

DieStimmberechtigtenderKirchgemeindewählendie ieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchenpflege r Urne, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl in der gemeindeversammlung vorsieht. Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Kirchgemeindeordnung kann für die Mitglieder der Kirchen- e auf den politischen Wohnsitz in der Kirchgemeinde verzichten. e Person kann gleichzeitig nur einer Kirchenpflege angehören.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Die Wahl der Kirchenpflege richtet sich

  1. bei der Wahl an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte7 über Mehrheitswahlen an der Urne,
  2. bei der Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung nach den Be- stimmungen des Gemeindegesetzes6 und der Kirchenordnung. Bekanntgabe der Wahl

Art. 161

Erfolgte Wahlen in die Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren, der Kirchgemeinde bekannt zu geben sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirkskirchenpflege, dem Kirchenrat und dem Bezirksrat mitzuteilen.

Neu in die Kirchenpflege gewählte Mitglieder werden im Rah- men eines Gottesdienstes in der Kirchgemeinde begrüsst.

Art. 16226 Konstituierung Präsidentin ode gliedern Aufgab 2 An den Sitzun Stimme und Antr a. in einer Kir

Die Kirchenpflege konstituiert sich mit Ausnahme der r des Präsidenten selber. Sie teilt den einzelnen Mit- enbereiche zu. gen der Kirchenpflege nehmen mit beratender agsrecht teil: chgemeinde ohne Pfarrkonvent die Pfarrerin oder der Pfarrer,

  1. in einer Kirchgemeinde mit einem Pfarrkonvent die oder der Vor- sitzende und die weitere Vertretung des Pfarrkonventes gemäss

Art. 114

Abs. 3 lit. b sowie weitere Pfarrerinnen und Pfarrer auf Einladung der Kirchenpflege,

  1. die Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonventes,
  2. die Kirchgemeindeschreiberin oder der Kirchgemeindeschreiber, soweit die Kirchgemeinde über eine solche Stelle verfügt.

Leitet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent, so kann ein weiteres Mitglied des Gemeindekonventes an den Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teilneh- men.

Die Kirchenpflege kann für einzelne Geschäfte weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.

Die Kirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 16326 Aufgaben Grundlage und die L

Die Kirchenpflege erfüllt ihre Aufgaben auf der des Evangeliums mit Blick auf die ganze Kirchgemeinde andeskirche.

  1. Im Allgemeinen

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Sie besorgt die Aufgaben, die ihr durch das übergeordnete Recht und die Kirchgemeindeordnung übertragen und keiner anderen Be- hörde oder keinem anderen Organ zugewiesen sind, namentlich

  1. Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen,
  2. Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirch- gemeindeparlamentes sowie der Stimmberechtigten an der Urne,
  3. Beschlussfassung über Legislaturziele und Arbeitsschwerpunkte,
  4. Beschlussfassung über Anstellungen,
  5. Personalführung,
  6. Verabschiedung von Budget und Jahresrechnung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes,
  7. Erlass und Nachführung des Finanzplanes und des Stellenplanes,
  8. EntscheideüberVergabungenunddieVerwendungderKollekten,
  9. Unterhalt und Verwaltung von Kirchen, Kirchgemeindehäusern, Pfarrhäusern und weiteren Liegenschaften,
  10. Mitwirkung bei gottesdienstlichen Aufgaben und Teilnahme am Leben der Kirchgemeinde.

Die Kirchenpflege vertritt die Anliegen der evangelischen Hilfs- werke und Missionen in der Kirchgemeinde. Sie ist für die Pflege und Förderung der Beziehungen in der Ökumene und zu anderen Glau- bensgemeinschaften mitverantwortlich.

Die Aufgabenübertragung an Mitglieder und Ausschüsse der Kirchenpflege, an Kommissionen sowie an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte richtet sich nach dem Gemeindegesetz6.

Art. 164 b. Aufsicht a. das kirch b. die Amtsf c. die Aufga

Die Kirchenpflege führt die Aufsicht über liche Leben in der Gemeinde, ührung der Pfarrerinnen und Pfarrer, benerfüllung durch Angestellte und Freiwillige.

Art. 223

we c. er Öf ar b über die Administrativuntersuchung ist sinngemäss an- ndbar.33 Bericht- stattung und fentlichkeits- beit

Art. 165

Die Kirchenpflege erstattet der Kirchgemeindever- sammlung oder dem Kirchgemeindeparlament und der weiteren Öf- fentlichkeit jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und das kirchliche Ge- meindeleben.26

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Sie stellt dem Kirchenrat alle Unterlagen und Angaben zur Ver- fügung, die dieser für die Planung und Erfüllung der Aufgaben der Landeskirche sowie für die Berichterstattung gemäss Kirchengesetz10 benötigt. Sie gibt dem Kirchenrat namentlich Rechenschaft über die Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchgemeinde.

Die Kirchenpflege sorgt für die Information der Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellten und Freiwilligen.

Sie informiert die Kirchgemeinde, die weitere Öffentlichkeit, die Bezirkskirchenpflege und den Kirchenrat über wesentliche Gemeinde- angelegenheiten. E.26 Rechnungsprüfungskommission Funktion und Zusammen- setzung

Art. 166

Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde.

Sie besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeinde- parlament kann die Kirchgemeindeordnung mehr als fünf Mitglieder vorsehen.26

Art. 16726 Wahl Mitgl prüfu Kirch 2 In diese 3 Die a. be über b. be stimm

DieStimmberechtigtenderKirchgemeindewählendie ieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Rechnungs- ngskommission in der Kirchgemeindeversammlung, sofern die gemeindeordnung nicht die Wahl an der Urne vorsieht. Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählt s die Mitglieder aus seiner Mitte. Wahl der Rechnungsprüfungskommission richtet sich i der Wahl an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes die politischen Rechte7 über Mehrheitswahlen an der Urne, i der Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung nach den Be- ungen des Gemeindegesetzes6 und der Kirchenordnung.

Art. 168

Konstituierung Ausnahme der Pr Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich mit äsidentin oder des Präsidenten selber.

Art. 16926 Aufgaben gaben, di der Finan

Die Rechnungsprüfungskommission besorgt die Auf- e ihr das Gemeindegesetz6 zuweist, und jene Aufgaben, die in zverordnung11 vorgesehen sind.

. . .35

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123 F.26 Pfarrwahlkommission, Kommissionen und Arbeitsgruppen Pfarrwahl- kommission

Art. 17026

Die Kirchgemeinde bestellt zur Vorbereitung einer Pfarrwahl eine Pfarrwahlkommission. Diese unterbreitet der Kirchen- pflege zuhanden der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde einen Wahlvorschlag.

Die Pfarrwahlkommission setzt sich aus den Mitgliedern der Kir- chenpflege und den von der Kirchgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeindeparlament zugewählten Mitgliedern zusammen. Die Kirchenpflege kann aus ihren Reihen eine Vertretung bestimmen, welche die Aufgaben der Kirchenpflege in der Pfarrwahlkommission wahrnimmt.

Die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparla- ment bestimmt die Zahl der zugewählten Mitglieder und die Präsiden- tin oder den Präsidenten der Pfarrwahlkommission. Die Zahl der zu- gewählten Mitglieder darf die Zahl aller Mitglieder der Kirchenpflege nicht übersteigen.

Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer Kirchgemeinde pfarramt- lich tätig sind, sowie Angestellte einer Kirchgemeinde sind nicht in die Pfarrwahlkommission dieser Kirchgemeinde wählbar. Kommissionen und Arbeitsgruppen

Art. 17126

Die Kirchenpflege kann für bestimmte Aufgaben und Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen.

Sie ernennt die Mitglieder von Kommissionen.

Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitglie- dern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen. G.26 Zusammenarbeit Zusammen- arbeit in der Kirchgemeinde

Art. 17226

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bilden den Ge- meindekonvent.

Die Kirchenpflege regelt die Organisation und die Zusammen- setzung des Gemeindekonventes.

Der Gemeindekonvent koordiniert und fördert die Zusammen- arbeit insbesondere zwischen dem Pfarramt, den weiteren Diensten und den Freiwilligen der Kirchgemeinde. Er stellt den Informations- austausch sicher. Er unterstützt den sorgsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln, eine zielorientierte Arbeitsweise und die Qualitätsentwicklung der kirchgemeindlichen Arbeit.

  1. Gemeinde- konvent

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Im Weiteren kommen dem Gemeindekonvent folgende Auf- gaben zu:

  1. Erfüllung von Aufgaben gemäss den Aufträgen der Kirchenpflege,
  2. Mitarbeit bei der Entwicklung von Legislaturzielen und Arbeits- schwerpunkten,
  3. Vernehmlassung zu Geschäften der Kirchenpflege auf deren Ein- ladung,
  4. Erörterung von Fragen des Gemeindelebens,
  5. WahlvorschlagfürdieKonventsleitungzuhandenderKirchenpflege.

Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Gemeindekonvent der Kirchenpflege oder dem Pfarrkonvent Anträge unterbreiten.

  1. Konvents- leitung

Art. 173

Die Kirchenpflege wählt auf Vorschlag des Gemein- dekonventes aus dessen Mitte die Konventsleitung auf eine bestimmte Dauer.

Die Konventsleitung führt den Vorsitz im Gemeindekonvent und vertritt diesen gegenüber der Kirchenpflege. Übergemeind- licheZusammen- arbeit

Art. 174

Die Kirchgemeinden nutzen die inhaltlichen, personel- len und finanziellen Möglichkeiten zur übergemeindlichen Zusam- menarbeit.

Der Kirchenrat fördert die übergemeindliche Zusammenarbeit.26

  1. Rechtsform und Zuständigkeit26

Art. 175

Die Kirchgemeinden regeln die übergemeindliche Zu- sammenarbeit durch den Abschluss von Vereinbarungen, den Zusam- menschluss zu Kirchgemeindeverbänden oder die Gründung anderer Rechtsträger.

Die Zuständigkeit für Beschlüsse gemäss Abs.1 richtet sich nach der Kirchgemeindeordnung.26

Vereinbarungen zwischen Körperschaften der Landeskirche unter sich und mit anderen kirchlichen Körperschaften sowie die Statuten von Kirchgemeindeverbänden und anderen Rechtsträgern unterliegen der Genehmigung des Kirchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Ver- einbarungen und Statuten dem übergeordneten Recht entsprechen.

  1. Politische Gemeinden und Schulgemeinden

Art. 176

Die Kirchgemeinden pflegen die Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden.

  1. Grundsatz

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123 H.26 Kirchgemeinschaften

Art. 17734 Anerkennung Kirchenrat m nung als Kir 2 Die Kirche gemeinschaft

Evangelisch-reformierte Gemeinschaften können dem it Beschluss der Mehrheit ihrer Mitglieder die Anerken- chgemeinschaft beantragen. nsynode entscheidet über die Anerkennung von Kirch- en.

  1. Voraus- setzungen

Art. 177

a33 1 Eine evangelisch-reformierte Gemeinschaft muss, da- mit sie als Kirchgemeinschaft anerkannt werden kann,

  1. während mindestens vier Jahren auf dem Gebiet der Landeskirche gewirkt haben,
  2. mindestens 150 Mitglieder zählen, die zu einem überwiegenden Teil Mitglieder der Landeskirche und im Übrigen Mitglieder einer Mit- gliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz sind,
  3. die theologischen und rechtlichen Grundlagen der Landeskirche, wie sie sich in der Kirchenordnung finden, ausdrücklich anerkennen,
  4. seit mindestens vier Jahren demokratisch organisiert sein sowie über ihre Tätigkeit und ihre Finanzen öffentlich Rechenschaft ablegen,
  5. sich über das Gebiet mehrerer Kirchgemeinden der Landeskirche erstrecken und
  6. ihren Sitz im Gebiet der Landeskirche haben.

Erfüllt eine evangelisch-reformierte Gemeinschaft die Vorausset- zungen gemäss Abs.1, kann ihr die Anerkennung als Kirchgemeinschaft erteilt werden, wenn sie für die Landeskirche bedeutsam ist, weil sie zur sprachlichen oder lebensweltlichen Vielfalt der Landeskirche oder zur Bildung kirchlicher Gemeinschaft auf der Ebene der Landeskirche beiträgt.

Art. 17834 c. Wirkungen Landeskirche 2 Sie verfüge 3 Sie geben s

Kirchgemeinschaften besitzen als Körperschaften der eigene Rechtspersönlichkeit. n über die Behörden und Organe einer Kirchgemeinde. ich ein Statut, das der Genehmigung des Kirchenrates unterliegt.

Die Kirchgemeinschaften decken ihre Ausgaben durch Beiträge der Landeskirche und freiwillige Zuwendungen.

Im Übrigen sind auf die Kirchgemeinschaften die Bestimmungen über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar. Der Kirchenrat kann Ausnahmen vorsehen.

  1. Verfahren

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Art. 178

d. Pfarramt Bestimmungen a33 Für das Pfarramt einer Kirchgemeinschaft gelten die über das Pfarramt in einer Kirchgemeinde.

Art. 178

Mitgliedschaft son, die Mitgli Kirche Schweiz schaft erklärt 2 Die Mitgliede ten und Pflicht 3 Wer in eine K det sich an ein Diese führen mi Sie vollziehen gen Person die b33 1 Als Mitglied einer Kirchgemeinschaft gilt jede Per- ed einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten ist und ihren Beitritt zur betreffenden Kirchgemein- hat. r einer Kirchgemeinschaft bleiben mit allen Rech- en Mitglieder der Kirchgemeinde an ihrem Wohnsitz. irchgemeinschaft aufgenommen werden will, wen- e Pfarrerin oder einen Pfarrer der Kirchgemeinschaft. t der beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. aufgrund einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilli- Aufnahme und teilen dies der Kirchgemeinschaft unver- züglich mit.

Beitrittswillige Personen, die keiner Mitgliedskirche der Evange- lisch-reformierten Kirche Schweiz angehören, treten vor der Aufnahme in eine Kirchgemeinschaft der Mitgliedskirche der Evangelisch-refor- mierten Kirche Schweiz an ihrem Wohnsitz bei.

  1. Austritt, Nicht- zugehörigkeit

Art. 178

c33 1 Der Austritt und die Nichtzugehörigkeit sind gegen- über der Kirchgemeinschaft schriftlich zu erklären. Diese bestätigt der betreffenden Person den Austritt und teilt dies der Kirchgemeinde am Wohnsitzmit,sofernessichgleichzeitigumeinenAustrittausderLan- deskirche handelt.

Mit dem Austritt aus einer Mitgliedskirche der Evangelisch-refor- mierten Kirche Schweiz endet auch die Mitgliedschaft in einer Kirch- gemeinschaft. Vertragliche Regelung

Art. 179

Der Kirchenrat regelt durch Vertrag mit den Kirchge- meinschaften namentlich34

  1. die Zuweisung zu einem kirchlichen Bezirk,
  2. die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit der Landeskirche,
  3. die finanziellen Leistungen der Landeskirche,
  4. die Finanzierung des Unterhalts von Liegenschaften der Kirch- gemeinschaften und die Verfügungsbefugnisse über diese Liegen- schaften,
  5. die Folgen des Verzichts auf die Anerkennung gemäss Art.179 a.

Art. 179

Verzicht Mitgliede a33 1 Eine Kirchgemeinschaft kann mit Beschluss ihrer r jederzeit auf die Anerkennung als Kirchgemeinschaft ver- zichten.

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Verzicht wirk- sam wird, im Einvernehmen mit der Kirchgemeinschaft.

  1. Aufnahme

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Art. 179

Entzug rates e a. in s verstös b. die einer F 2 Der K kennung 3. Absc A. Grun b33 1 Der Kirchensynode kann auf Antrag des Kirchen- iner Kirchgemeinschaft die Anerkennung entziehen, wenn sie chwerwiegender Weise gegen die gesetzlichen Bestimmungen st, Voraussetzungen für die Anerkennung auch nach Ansetzung rist zur Behebung des Mangels nicht mehr erfüllt. irchenrat entscheidet über die Folgen des Entzugs der Aner- . hnitt: Kirchlicher Bezirk dlagen

Art. 18034 Einteilung in den Bezi weisung gem 2 Der Kirch

Die kirchlichen Bezirke umfassen die Kirchgemeinden rken des Kantons. Vorbehalten bleibt die abweichende Zu- äss Art.151 Abs.2. enrat legt den Bestand und die Grenzen der Kapitel fest.

Art. 18126 Organe chenpfl 2 Weite konatsk Kapitel konfere

Organe der kirchlichen Bezirke sind die Bezirkskir- egen. re Organe der kirchlichen Bezirke sind die Pfarrkapitel, Dia- apitel, Kirchenmusikkapitel und Katechetikkapitel. s- nzen

Art. 181

a33 1 Die Dekaninnen und Dekane versammeln sich auf Einladung des Kirchenrates in der Konferenz der Dekaninnen und De- kane.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Diakonats-, Kirchenmusik- und Katechetikkapitel versammeln sich auf Einladung des Kirchenrates je in der Konferenz ihrer Präsidien.

Der Kirchenrat regelt die Organisation und die Aufgaben der Kon- ferenzen.

  1. Bezirkskirchenpflege Funktion und Zusammen- setzung

Art. 182

Die Bezirkskirchenpflege fördert und beaufsichtigt das kirchliche Leben im Bezirk.

Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Kirchenrat setzt die Mitglieder- zahl der Bezirkskirchenpflegen fest.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Die Mitgliedschaft in der Bezirkskirchenpflege ist innerhalb des Bezirkes unvereinbar mit26

  1. der Mitgliedschaft in Behörden und Organen einer Kirchgemeinde

Art. 170

sowie in Kommissionen gemäss b. der Mitgliedschaft in Behö und 171 Abs. 1, rden und Organen eines Kirchgemeinde-

Art. 171

verbandes sowie in Kommissionen gemäss c. einem Pfarramt oder einer Anstellung Abs. 1, in einer Kirchgemeinde,

Art. 181

d. der Mitgliedschaft im Vorstand eines Kapitels gemäss Abs. 2.

Art. 18326 Wahl glied 2 Die 3 Die über sinng

Die Stimmberechtigten des Bezirkes wählen die Mit- er der Bezirkskirchenpflege. Wahl erfolgt an der Urne. Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte7 Mehrheitswahlen an der Urne und über Bezirkswahlen finden emäss Anwendung.

Art. 18426 Konstituierung 2 Die Dekanin o zirkskirchenpfl 3 Die Präsident musik- und Kate Bezirkskirchenp Sitzungen teil, pitel angemelde 4 Die Bezirkski

Die Bezirkskirchenpflege konstituiert sich selber. der der Dekan nimmt an den Sitzungen der Be- ege mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. innen und Präsidenten des Diakonats-, Kirchen- chetikkapitels im Bezirk nehmen auf Einladung der flegemit beratenderStimme und Antragsrechtan den wenn entsprechende Geschäfte vorliegen oder vom Ka- t werden. rchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung. Organisation und Geschäfts- führung

Art. 185

Für die Organisation und Geschäftsführung der Be- zirkskirchenpflege gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 über die Gemeindebehörden sinngemäss.

Die Bezirkskirchenpflege ist beim Entscheid über ein Rechts- mittel an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückwei- sung durch eine übergeordnete Instanz.

Der Kirchenrat regelt die Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie die fachliche und administrative Unterstützung der Bezirkskirchen- pflegen in einer Verordnung.

Die Landeskirche trägt den Aufwand der Bezirkskirchenpflegen.

Art. 186

Aufgaben Zuständig a. Pflege den Kirch Der Bezirkskirchenpflege kommen unter Vorbehalt der keit des Bezirksrates namentlich folgende Aufgaben zu: der Beziehungen zu den Kirchgemeinden, insbesondere zu enpflegen, Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123 b.26 Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände, ihre Behörden und Organe sowie über Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Amtsfüh- rung und der Erfüllung ihrer Aufgaben,

  1. Vermittlung bei Spannungen innerhalb einer Kirchgemeinde, zwi- schenKirchgemeindensowiezwischenihrenAmtsträgerinnenund Amtsträgern, Angestellten und Mitgliedern,
  2. Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen,
  3. Beurteilung von Rekursen und Beschwerden gegen Anordnungen und Beschlüsse der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände sowie ihrer Organe, f.26 Stellungnahme zu Gesuchen der Kirchgemeinden um Zuteilung vonPfarrstellenpensengemässArt.117Abs.4und umErrichtung von gemeindeeigenen Pfarrstellen,
  4. Unterstützung der Kirchgemeinden in der übergemeindlichen Zusammenarbeit,
  5. Aufsicht über die Führung der Archive von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden, der Pfarrarchive und der kirchlichen Register,
  6. Vertretung der Anliegen der Landeskirche im Bezirk,
  7. Durchführung von Bezirksversammlungen und Bezirkstagen,
  8. Information des Kirchenrates über Vorkommnisse gemäss lit. c und d sowie Erstattung eines jährlichen Berichtes an den Kirchen- ratüberihreTätigkeitundüberdenStanddeskirchlichenLebens im Bezirk,
  9. Behandlung weiterer durch die Kirchenordnung und den Kirchen- rat zugewiesener Geschäfte.
  10. Pfarrkapitel Zusammen- setzung

Art. 187

Im Pfarrkapitel des Bezirkes versammeln sich die Mit- glieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk.

Mitglieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk, die im Dienst der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institu- tion stehen und ihren Tätigkeitsschwerpunkt ausserhalb des Bezirkes haben, nehmen dort Einsitz in das Pfarrkapitel. Über Ausnahmen ent- scheidet der Kirchenrat.

Art. 18834 Konstituierung DekaninoderdesD dauer der Pfarr

Das Pfarrkapitel konstituiert sich auf Einladung der ekansbinnendreierMonateseitBeginnderAmts- erinnen und Pfarrer.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Art. 157

Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Abs. 2 den Vorstand, mindestens bestehend aus der Dekanin b oder dem Dekan und zwei weiteren Mitgliedern.

Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Dekanin oder des De- kans gemeinsam wahr, bestimmt der Vorstand die geschäftsführende Dekanin oder den geschäftsführenden Dekan und die Zuständigkei- ten.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen im Pfarrkapitel stimm- berechtigt sein.

Art. 189 Versammlungen Dekanin oder d stimmberechtig 2 Die in einem zur Teilnahme 3 Stimm- und w oder einer mit des Pfarrkapit versammlungen

Das Pfarrkapitel versammelt sich auf Einladung der es Dekans oder auf Begehren von einem Fünftel der ten Mitglieder. Pfarramt tätigen Mitglieder des Pfarrkapitels sind an den Kapitelsversammlungen verpflichtet. ahlberechtigt sind die im Dienst der Landeskirche dieser verbundenen Institution stehenden Mitglieder els. Die weiteren Mitglieder nehmen an den Kapitels- mit beratender Stimme teil.

Art. 19026

Aufgaben a. Stellu rates ode b. Behand aufdiepfa ansätze i c. Antrag Dem Pfarrkapitel kommen namentlich zu: ngnahme zu kirchlichen Fragen auf Einladung des Kirchen- r der Bezirkskirchenpflege, lung theologischer und gesellschaftlicher Fragen im Blick rramtlicheArbeitundaufdieEntwicklungneuerLösungs- n der kirchlichen Praxis, stellung zu kirchlichen Anliegen zuhanden der Bezirks-

Art. 181

kirchenpflege, der zuständigen Kapitel gemäss Abs. 2 und des Kirchenrates,

  1. Förderung der übergemeindlichen Zusammenarbeit. Dekanin und Dekan

Art. 191

Die Dekanin oder der Dekan leitet das Pfarrkapitel und vertritt dieses nach aussen.

Neu gewählte Dekaninnen und Dekane werden im Rahmen eines GottesdienstesdurcheinMitglieddesKirchenratesimAmteingesetzt.

Art. 192 b. Aufgaben a. Installat in die beson

Den Dekaninnen und Dekanen kommen namentlich zu: ion von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie deren Einführung deren Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landes- kirche,

  1. Begleitung, Beratung und Förderung der Mitglieder des Pfarrka- pitels,
  2. Stellung

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

  1. in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege Vermittlung bei Spannungen,
  2. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Pfarrkapitels,
  3. Vertretung des Kirchenrates im Pfarrkapitel und im Bezirk in Be- langen des Pfarramtes, f.34 Teilnahme an der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sowie Vertretung der Anliegen des Pfarrkapitels in dieser Konferenz,
  4. Berichterstattung an den Kirchenrat.

DekaninnenundDekanesindimRahmenihrerAufgabenbefugt, Anweisungen zu erteilen und die Mitglieder des Pfarrkapitels zu ermahnen.

Art. 19334 c. Entlastung nen und Stellv sie im Dienst 2 Stehen sie i stitution oder anstelle der E 3 Der Kirchenr D. Diakonatska

Dekaninnen und Dekane sowie ihre Stellvertreterin- ertreter können in ihrer Tätigkeit entlastet werden, sofern der Landeskirche stehen. m Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen In- sind sie teilzeitlich tätig, kann ihnen oder der Institution ntlastung eine Entschädigung ausgerichtet werden. at setzt die Entlastung oder Entschädigung fest. pitel Zusammen- setzung

Art. 194

Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskir- che oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen, sind Mitglie- der eines Diakonatskapitels.26

Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit.

. . .35

Art. 19534 Konstituierung der Präsidentin rungswahlen der

Das Diakonatskapitel konstituiert sich auf Einladung oder des Präsidenten im Anschluss an die Erneue- Kirchenpflegen bis spätestens zum Ende des betref- fenden Jahres.

Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art.157b Abs. 2 den Vorstand, mindestens bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.

Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gemeinsam wahr, bestimmt der Vorstand die geschäftsfüh- rende Präsidentin oder den geschäftsführenden Präsidenten und die Zuständigkeiten.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

DieMitgliederdesVorstandesmüssenimDiakonatskapitelstimm- berechtigt sein.

Art. 19626 Versammlungen der Präsidenti Fünftel der st 2 Mitglieder, tens 30% im Di des, der Lande stehen, sind z

Das Diakonatskapitel versammelt sich auf Einladung n oder des Präsidenten oder auf Begehren von einem immberechtigten Mitglieder. die mit einem Stellenpensum von insgesamt mindes- enst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverban- skirche oder einer mit dieser verbundenen Institution ur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflich- tet.

Stimm- und wahlberechtigt in den Kapitelsversammlungen sind alle Mitglieder des Diakonatskapitels.

Art. 19726

Aufgaben a. Stellu rates ode b. Behand auf die d ansätze i c. Antrag Dem Diakonatskapitel kommen namentlich zu: ngnahme zu kirchlichen Fragen auf Einladung des Kirchen- r der Bezirkskirchenpflege, lung diakonischer und gesellschaftlicher Fragen im Blick iakonische Arbeit und auf die Entwicklung neuer Lösungs- n der kirchlichen Praxis, stellung zu kirchlichen Anliegen zuhanden der zuständigen

Art. 181

Bezirkskirchenpflege, der zuständigen Kapitel gemäss Abs. 2 und des Kirchenrates,

  1. Förderung der übergemeindlichen Zusammenarbeit. Präsidentin und Präsident

Art. 198

Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Diakonats- kapitel und vertritt dieses nach aussen.

Art. 199

b. Aufgaben Den Präsidentinnen und Präsidenten kommen nament- lich zu: a.26 Einführung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen in die be- sonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche,

  1. Begleitung, Beratung und Förderung der Mitglieder des Diako- natskapitels,
  2. in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bezirkskirchenpflege Vermittlung bei Spannungen,
  3. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Diakonatskapitels,
  4. Teilnahme an der Konferenz der Diakonatskapitelspräsidien und Vertretung der Anliegen des Diakonatskapitels in dieser Konfe- renz,
  5. Berichterstattung an den Kirchenrat.
  6. Stellung

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Art. 20034 c. Entlastung können in ihre sie im Dienst der Landeskirc 2 Stehen sie i verbandes oder oder sind sie Kirchgemeindev Entschädigung 3 Der Kirchenr Kirchgemeindev E. Kirchenmusi

Präsidentinnen und Präsidenten der Diakonatskapitel r beruflichen Tätigkeit zeitlich entlastet werden, sofern einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes oder he stehen. m Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeinde- einer mit der Landeskirche verbundenen Institution teilzeitlich tätig, kann ihnen, der Kirchgemeinde, dem erband oder der Institution anstelle der Entlastung eine ausgerichtet werden. at regelt in Absprache mit der Kirchgemeinde, dem erband oder der Institution die Einzelheiten. kkapitel und Katechetikkapitel25 Zusammen- setzung und Teilnahme- pflicht

Art. 200

a34 1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie Katechetinnen und Katecheten, die im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit die- serverbundenenInstitutionstehen, sindMitgliedereinesKirchenmusik- kapitels beziehungsweise eines Katechetikkapitels.

Mitglieder, die mit einem Stellenpensum von insgesamt mindes- tens 20% im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindever- bandes, der Landeskircheodereiner mitdieserverbundenen Institution stehen, sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflich- tet. Anwendbares Recht

Art. 200

b25 Die Organisation und die Aufgaben der Kirchen- musikkapitels und der Katechetikkapitels richten sich nach den für die

Art. 21

Diakonatskapitel geltenden Bestimmungen. und 3 sowie 197–200 sind sinngemäss anwen , 195, 196 Abs. 1 dbar.

. Abschnitt: Landeskirche

Art. 201

Organe berecht mission OrganederLandeskirchesinddieGesamtheitderStimm- igten, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskom- .

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

  1. Gesamtheit der Stimmberechtigten Funktion und Zusammen- setzung

Art. 202

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten wählt in den Synodalwahlkreisen die Mitglieder der Kirchensynode und entschei- det über die ihr gemäss Kirchenordnung zu unterbreitenden Vorlagen.

Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Landes- kirche zusammen.

Art. 203 Initiative die Änderun

Mit einer Initiative kann der Erlass, die Aufhebung oder g von Bestimmungen der Kirchenordnung verlangt wer- den.34

Initiativen sind in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung abzufassen. Initiativen auf Gesamtrevision der Kirchenordnung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.

Eine Initiative können einreichen26

  1. ein Drittel der Mitglieder der Kirchensynode,
  2. sieben Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchgemeindever- sammlung oder des Kirchgemeindeparlamentes,
  3. 1000 Stimmberechtigte. Obligatorisches Referendum

Art. 204

Dem obligatorischen Referendum unterstehen

  1. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
  2. Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen. Fakultatives Referendum

Art. 20526

Dem fakultativen Referendum unterstehen34

Art. 204

a. vorbehältlich ausgenommen Änder lit. b Teilrevisionen der Kirchenordnung, ungen im Anhang der Kirchenordnung auf-

Art. 151

grund von Beschlüssen gemäss b. die Verordnung über die im tifikatoren und Merkmale der Abs. 2 und 3, Mitgliederregister zu erfassenden Iden- Mitglieder der Landeskirche gemäss

Art. 28

a Abs. 2,

Art. 99

c. die Personalverordnung12 gemäss Abs. 2,

Art. 233

d. die Finanzverordnung11 gemäss e. Beschlüsse der Kirchensynode ü Abs.1, ber die Aufteilung von Kirchge- meinden gemäss Art.151 c,

  1. das Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evange- lisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst13 gemäss Art.102,

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

  1. Beschlüsse der Kirchensynode über neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Mio. Franken und neue jährlich wiederkehrende Aus- gaben von mehr als 400000 Franken, ausgenommen Beschlüsse

Art. 215

gemäss 2 Das R a. ein b. zwöl c. 1000 3 Die K tativen lit. b. eferendum können ergreifen Drittel der Mitglieder der Kirchensynode, f Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflege, Stimmberechtigte. irchensynode kann von sich aus ihre Beschlüsse dem fakul- Referendum oder der Volksabstimmung unterstellen.

Art. 206

Verfahren reichen. I B. Kirchen Funktion u Initiative und Referendum sind dem Kirchenrat einzu- m Übrigen ist das kantonale Recht sinngemäss anwendbar. synode nd Zusammen- setzung

Art. 207

Die Kirchensynode übt im Zusammenwirken mit der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche die gesetzgebende Gewalt aus.

Sie besteht aus 120 Mitgliedern sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Kirchgemeinschaften.

Art. 208 Wahlkreise bilden die 2 Die Kirch Bezirke in

Die kirchlichen Bezirke und die Kirchgemeinschaften Wahlkreise. ensynode kann auf Antrag des Kirchenrates einzelne mehrere Wahlkreise aufteilen.

Art. 209 Sitzzuteilung Verhältnis zur vom Statistisc ist.DenKirchge je ein Sitz zu 2 Die Bestimmu betreffend die sinngemäss Anw 3 Der Kirchenr teilung der Si

Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt im evangelisch-reformierten Wohnbevölkerung, wie sie hen Amt des Kantons Zürich zuletzt ermittelt worden meinschaftenstehtunabhängigvonderMitgliederzahl . ngen des Gesetzes über die politischen Rechte7 Sitzzuteilung bei der Wahl des Kantonsrates finden endung. at legt vor jeder Gesamterneuerungswahl die Ver- tze auf die Wahlkreise fest.

Art. 21026 Wahlverfahren der Mehrheitsw Wahl ausgeschl

Die Wahl der Kirchensynode erfolgt im Verfahren ahl an der Urne. Bei Erneuerungswahlen ist die stille ossen.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Die Kirchgemeinschaften wählen ihre Vertretung in der Kirch- gemeindeversammlung.

Die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkrei- ses darf nicht als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Angestellter im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes oder der Landeskirche stehen.

Die Kirchensynode regelt das Wahlverfahren in einer Verord- nung.

Art. 211 Amtsgelübde an die Erwah «Ich gelobe synode gewis Erfüllung ih nach Kräften 2 Die Mitgli mit den Wort

Die Mitglieder der Kirchensynode leisten im Anschluss rung der Wahl das Amtsgelübde mit den Worten: vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied der Kirchen- senhaft nachzukommen, der Landeskirche in der res Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi mit Gottes Hilfe zu fördern.» eder der Kirchensynode bestätigen das Amtsgelübde en «Ich gelobe es».

Art. 212

Konstituierung eine Geschäftso Die Kirchensynode konstituiert sich selber. Sie gibt sich rdnung.

Art. 213 Versammlungen Präsidentin od

Die Kirchensynode versammelt sich auf Einladung der er des Präsidenten vierteljährlich. Sie wird ausserdem einberufen

  1. auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten,
  2. auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder,
  3. auf Antrag des Kirchenrates.

Die Verhandlungen sind öffentlich.

Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber und die Vertreterin oder der Vertreter der Theologischen Fakultät der Universität Zürich haben in der Kirchen- synode beratende Stimme und Antragsrecht.

Art. 214

Aufgaben Der Kirchensynode kommen namentlich folgende Auf- gaben zu:

  1. Beschlussfassung über Bibelübersetzung, Liturgie und Gesangbuch,
  2. Erlass und Änderung der Kirchenordnung und von Beschlüssen, die für alle Kirchgemeinden verbindlich sind,
  3. Erlass und Genehmigung von Verordnungen, sofern die Kirchen- ordnung dies vorsieht,
  4. Allgemeine Aufgaben

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

  1. Stellungnahme zur Änderung von Bestimmungen der Kantons- verfassung, welche die Landeskirche betreffen, und zu Revisionen des Kirchengesetzes10,
  2. Kenntnisnahme der Legislaturziele des Kirchenrates,
  3. Beschlussfassung über gesamtkirchliche Aufgaben,
  4. Behandlung von Initiativen, Motionen, Postulaten, Interpellatio- nen, Schriftlichen Anfragen, Resolutionen und Petitionen,
  5. Regelung der Entschädigung der Mitglieder der Kirchensynode, des Kirchenrates, der Bezirkskirchenpflegen und der Rekurskom- mission,
  6. Aufsicht über die Geschäftsführung des Kirchenrates und der Rekurskommission sowie Abnahme der Jahresberichte,
  7. Stellungnahme zu Fragen theologischer und kirchlicher sowie ethi- scher und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen,
  8. Beratung und Beschlussfassung über weitere vom Kirchenrat vor- gelegte Geschäfte.

Art. 21526

b. Finanzen a. dieBeschl ausfälle, we Die Kirchensynode ist zuständig für ussfassungüberAusgabenoderentsprechendeEinnahme- lche die Zuständigkeit des Kirchenrates überschreiten,

Art. 205

unter Vorbehalt von b. die Festsetzung d stellenpensen jeweil Abs. 1 lit. c, es Rahmenkredites für die Zuteilung von Pfarr- s auf die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer,

  1. die Festsetzung des Budgets der Landeskirche sowie des Beitrags- satzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche,
  2. die jährliche Kenntnisnahme des Finanzplanes der Landeskirche,
  3. die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Landeskirche und ihrer Fonds.

Art. 216

c. Wahlen a.34 auf A 1. die Kir und die we 2. die Mit 3. die Mit reformiert b. die Syn Die Kirchensynode wählt mtsdauer chenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten iteren Mitglieder des Kirchenrates, glieder der Rekurskommission, glieder und Ersatzleute für die Synode der Evangelisch- en Kirche Schweiz, odalpredigerin oder den Synodalprediger.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

  1. Kirchenrat Funktion und Zusammen- setzung

Art. 21726

Der Kirchenrat ist die oberste leitende und vollzie- hende Behörde der Landeskirche. Er nimmt diesen Dienst in theolo- gisch-geistlicher Verantwortung wahr.

Der Kirchenrat besteht aus der Kirchenratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten im Vollamt und sechs nebenamtlichen Mit- gliedern.

Die Mitgliedschaft im Kirchenrat ist unvereinbar mit a.34 der Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeparlament, in einer Kir- chenpflege, in der Rechnungsprüfungs- oder Geschäftsprüfungs- kommission einer Kirchgemeinde, in einer Pfarrwahlkommission, in unterstellten oder eigenständigen Kommissionen gemäss Ge- meindegesetz6 in einer Kirchgemeinde und in Kommissionen ge- mäss Art.171 Abs.1, b.34 der Mitgliedschaft im Vorstand, in der Delegiertenversammlung, in der Rechnungsprüfungs- oder Geschäftsprüfungskommission, in unterstellten oder eigenständigen Kommissionen gemäss Gemeinde- gesetz6 und in Kommissionen gemäss Art.171 Abs. 1 eines Kirch- gemeindeverbandes,

  1. derMitgliedschaftineinerBezirkskirchenpflegeundimVorstand

Art. 181

eines Kapitels gemäss d. der Mitgliedschaft Abs. 2, in der Kirchensynode und der Rekurskommis- sion,

  1. einer Anstellung in einem Pfarramt in Institutionen, einem Pfarr- amt mit gemischter Trägerschaft und einem Pfarramt der Ge- samtkirchlichen Dienste sowie bei den Gesamtkirchlichen Diens- ten.

Art. 218 Amtsgelübde rates vor de

Nach ihrer Wahl leisten die Mitglieder des Kirchen- r Kirchensynode oder deren Büro das Amtsgelübde mit den Worten: «Ich gelobe vor Gott, meinen Pflichten als Mitglied des Kirchen- rates gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfül- lung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Gottes Hilfe zu fördern.»

Die Mitglieder des Kirchenrates bestätigen das Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es».

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Art. 219 Konstituierung Präsidentin ode 2 Die Kirchenra an den Sitzunge tragsrecht teil 3 Der Kirchenra

Der Kirchenrat konstituiert sich mit Ausnahme der r des Präsidenten selber. tsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber nimmt n des Kirchenrates mit beratender Stimme und An- . t gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 220 Aufgaben deskirche zuständig 2 Dem Kir a. Heraus licher Ge b. Vertre c. Antrag und Anträ zug der B d. Erlass synode fa e. Erarbe f. Wahrne g. Wahl d auf Amtsd h. Empfeh personell

Der Kirchenrat besorgt die Angelegenheiten der Lan- , sofern nicht eine andere Behörde oder ein anderes Organ ist. chenrat kommen namentlich folgende Aufgaben zu: gabe der Zürcher Bibel, der Zürcher Liturgie sowie kirch- sang- und Lehrbücher, tung der Landeskirche nach aussen, stellung an die Kirchensynode, Stellungnahme zu Berichten gen von Kommissionen der Kirchensynode sowie Voll- eschlüsse der Kirchensynode, vonVerordnungen,dienichtindieZuständigkeitderKirchen- llen, itung von Legislaturzielen zuhanden der Kirchensynode, hmung gesamtkirchlicher Aufgaben, er Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers auer, lungen zuhanden der Kirchgemeinden für den Einsatz er und finanzieller Mittel in den kirchlichen Handlungs- feldern,

  1. Vorschlagsrecht für die Ernennung von Mitgliedern des Ministe- riums der Landeskirche zu Armeeseelsorgerinnen und Armeeseel- sorgern,
  2. Ernennung von Abordnungen und Vertretungen des Kirchenrates,
  3. Personalverantwortung für die Pfarrerinnen und Pfarrer,
  4. Aufsicht über die kirchlichen Bezirke, ihre Behörden und Organe,
  5. Oberaufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände, ihre Behörden und Organe sowie über dieGemeindepfarrämterunddieAngestelltenderKirchgemeinden,
  6. Aufsicht über die selbstständigen, aufgrund des Zivilgesetzbuches14 zur Förderung von Aufgaben der Landeskirche geschaffenen kirch- lichen Stiftungen,
  7. Allgemeine Aufgaben

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

  1. Stellungnahme zu Fragen theologischer und kirchlicher sowie ethi- scher und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen,
  2. Beurteilung von Rekursen gegen erstinstanzliche Anordnungen der Bezirkskirchenpflegen und gegen Rekursentscheide der Be- zirkskirchenpflegen, sofern der Weiterzug an die Rekurskommis- sion oder an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.

Art. 22126 b. Finanzen

Der Kirchenrat beschliesst in eigener Zuständigkeit über

  1. gebundene Ausgaben,
  2. Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im Rahmen des Budgets sowie die Erhöhung budgetierter Ausgaben oder Ein- nahmeausfälle im folgenden Umfang:

. einmalige Ausgaben im Einzelfall bis 250000 Franken, bei Bau- vorhaben bis 1 Mio. Franken,

. jährlichwiederkehrendeAusgabenbis100000FrankenimEin- zelfall,

  1. neue im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahmeaus- fälle im folgenden Umfang:

. einmalige Ausgaben bis 100000 Franken im Einzelfall, bei Per- sonalgeschäften bis 250000 Franken,

. jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 50000 Franken im Ein- zelfall,

  1. Nachtragskredite zu den von der Kirchensynode bewilligten Ver- pflichtungskrediten bis höchstens 10% des von der Kirchensynode im Einzelnen bewilligten Betrages.

Der Kirchenrat kann Ausgaben und Einnahmeausfälle gemäss Abs. 1 lit. c und d bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von insgesamt

Mio. Franken bewilligen.

Der Kirchenrat kann nach Massgabe der Finanzverordnung Dar- lehen aufnehmen und gewähren sowie Liegenschaften kaufen und ver- kaufen.

Er verwaltet den Finanzausgleich gemäss den Bestimmungen der Finanzverordnung.

Er kann Kollekten für die ganze Landeskirche anordnen. Bericht- erstattung und Information

Art. 222

Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode jährlich Bericht über die Tätigkeit der Landeskirche und unterbreitet die Jah- resrechnung. Der Jahresbericht wird der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Der Kirchenrat besorgt gemäss Kirchengesetz10 die Berichterstat- tung gegenüber dem Kanton, insbesondere über die Verwendung der Kostenbeiträge und der Erträge aus den Kirchensteuern der juristi- schenPersonensowieüberdieWirksamkeitderTätigkeitsprogramme.

Er informiert die Öffentlichkeit über wesentliche Angelegen- heiten der Landeskirche. Delegation von Aufgaben

Art. 223

Der Kirchenrat kann durch die Geschäftsordnung bestimmte Sachbereiche zur selbstständigen Besorgung seinen Mit- gliedern, der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber übertragen.

Er kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen oder Fach- leute beiziehen. Er legt Aufträge und Befugnisse fest.

Art. 223

Notstand gen oder um das ki lung durc a33 1 Der Kirchenrat veranlasst in ausserordentlichen La- bei schwerwiegenden Ereignissen alles, was erforderlich ist, rchliche Leben aufrechtzuerhalten sowie die Aufgabenerfül- h die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden zu gewährleis- ten.

Der Kirchenrat kann, unmittelbar gestützt auf diese Bestimmung, auch ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen und Anord- nungen treffen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwe- ren Störungen gemäss Abs.1 zu begegnen.

Verordnungen und Anordnungen gemäss Abs. 2 unterbreitet er binnen dreier Monate der Kirchensynode zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin. Administrativ- untersuchung

Art. 223

b33 1 Der Kirchenrat kann eine Administrativuntersuchung einleiten, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich

  1. erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzun- gen begangen wurden,
  2. ein entsprechender Verdacht besteht.

Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt,

  1. die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen- daten, zu bearbeiten und
  2. diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren füh- ren, weiterzuleiten.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung Entlassung aus dem Amt oder Dienst, Einstellung im Amt oder Dienst26

Art. 224

Der Kirchenrat kann Mitglieder der Organe von Kirch- gemeinden und Kirchgemeindeverbänden, der Bezirkskirchenpflegen

Art. 181

und der Vorstände von Kapiteln gemäss entlassen oder längstens bis zum Ablau stellen, wenn sie ihre kirchlichen, am genheiten in schwerwiegender Weise ver dierechtlichenVorschriftenmissachtenod Abs. 2 aus dem Amt f ihrer Amtsdauer im Amt ein- tlichen oder behördlichen Oblie- nachlässigen, in anderer Weise ergegensieeinStrafverfah- ren eingeleitet worden ist.26

Der Kirchenrat kann unter denselben Voraussetzungen Pfarre- rinnen, Pfarrer, Angestellte von Kirchgemeinden und Kirchgemeinde- verbänden sowie andere mit kirchlichen Funktionen betraute Perso- nen im Amt oder Dienst einstellen.

Vorsorgliche Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes9 und der Personalverordnung.

  1. Rekurskommission Funktion und Zusammen- setzung

Art. 225

Die Rekurskommission behandelt Rechtsstreitigkeiten, die ihr durch die Kirchenordnung zum Entscheid zugewiesen werden.

Sie besteht aus sechs Mitgliedern.

Die Mitgliedschaft in der Rekurskommission ist mit jedem ande- ren Amt und jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar.

Art. 226 Konstituierung 2 Sie erledigt 3 Sie gibt sich

Die Rekurskommission konstituiert sich selber. Streitigkeiten in Dreierbesetzung. eine Geschäftsordnung und bestellt ihr Sekretariat. Richterliche Unabhängigkeit

Art. 227

Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Entscheide der Rekurskommission können nur von einem über- geordneten Gericht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. Zuständigkeit und Aufgaben

Art. 22826

Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen

  1. Rekursentscheide der Bezirkskirchenpflegen,
  2. Rekursentscheide des Kirchenrates über erstinstanzliche Anord- nungen der Bezirkskirchenpflegen,
  3. Erlasse und erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrates, d.33 erstinstanzliche Anordnungen staatlicher Organe, die anstelle des Kirchenrates als wahlleitende Behörde handeln.

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Kann die Rekurskommission für die Behandlung eines Geschäf-

Art. 226

Abs tesnicht gemäss dem Verwaltungs 3 Gegen Beschlü Beschwerde an d sind Erlasse, d

besetzt werden, so überweist sie dieses gericht zum Entscheid. sse der Kirchensynode und ihrer Organe steht die as Verwaltungsgericht zur Verfügung. Ausgenommen ie dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen.

Gegen Beschlüsse der Kirchensynode und ihrer Organe sowie Erlasse und erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrates mit vor- wiegend politischem Charakter sind der Rekurs an die Rekurskom- mission und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig.

Die Rekurskommission erstattet der Kirchensynode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 229 Verfahren nach den B das Beschw 2 Die Vern Regel glei erstreckt E. Ombudss

Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich estimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes9 über erdeverfahren vor Verwaltungsgericht. ehmlassungsfrist im Rahmen eines Rekurses ist in der ch lang wie die Rekursfrist. Sie kann in begründeten Fällen werden.25 telle34

Art. 23034 Grundsatz Ombudsstel 2 Sie ist Angelegenh

Die kantonale Ombudsstelle erfüllt die Aufgaben der le der Landeskirche. im Rahmen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes9 für alle eiten der Landeskirche und der Kirchgemeinden zustän- dig.

Art. 231 Unabhängigkeit 2 Die Tätigkeit jeder Anstellun

Die Ombudsstelle ist unabhängig.34 als Ombudsperson ist mit jedem anderen Amt und g in der Landeskirche unvereinbar.

Art. 23234

Kosten der kan Die Landeskirche trägt die Kosten für das Tätigwerden tonalen Ombudsstelle für die Kirchgemeinden.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

. Teil: Finanzen und Liegenschaften

Art. 233 Finanzhaushalt 2 Die Finanzver sowiedenFinanzh Finanzausgleich 3 Der Kirchenra erforderlichen 1. Abschnitt: F

Die Kirchensynode erlässt eine Finanzverordnung. ordnung regelt namentlich die Rechnungslegung aushaltvonKirchgemeindenundLandeskirche,den und die Baubeiträge. t erlässt die zum Vollzug der Finanzverordnung Vorschriften. inanzen der Kirchgemeinden

Art. 234

Finanzierung a. Steuerertr b. Beiträge a c. Beiträge d d. weitere Mi Die Kirchgemeinden finanzieren sich durch äge, us dem Finanzausgleich, er Landeskirche, ttel gemäss Finanzverordnung.

Art. 235

Steuerfuss sie bei ein geglichenen Die Kirchgemeinden legen ihren Steuerfuss so fest, dass em wirtschaftlichen Mitteleinsatz einen mittelfristig aus- Finanzhaushalt erreichen.

Art. 236 Finanzausgleich dass die Kirchge

Der Finanzausgleich schafft die Voraussetzung dafür, meinden ihren Auftrag gemäss Kirchenordnung erfül- len können.

Er sorgt für eine ausgewogene Steuerbelastung unter den Kirch- gemeinden.

Die Finanzverordnung regelt die Einzelheiten. Rechnungs- führung und Rechnungs- prüfung

Art. 237

Der Kirchenrat erlässt Vorgaben für die Rechnungs- führung und Rechnungsprüfung in den Kirchgemeinden.

Er erstellt die Gesamtrechnung der Kirchgemeinden und der Landeskirche. Kollekten und Sammlungen

Art. 238

Die Kirchenpflegen erheben die Kollekten gemäss Kirchenordnung.

Sie führen die vom Kirchenrat angeordneten Kollekten und Sammlungen durch. Im Übrigen entscheiden sie über die Verwendung der Kollekten selber.

Solche Mittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steuern oder andere Mittel zu decken sind.

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche

Art. 239

Finanzierung a. Beiträge d b. Kostenbeit c. weitere Mi Die Landeskirche finanziert sich durch er Kirchgemeinden, räge des Kantons, ttel gemäss Finanzverordnung. Beiträge der Kirch- gemeinden

Art. 240

Die Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche berechnen sich aufgrund

  1. der Kirchensteuereinnahmen,
  2. des Steuerfusses der einzelnen Kirchgemeinde,
  3. des von der Kirchensynode festgesetzten Beitragssatzes.

Die Finanzverordnung11 regelt die Begrenzung des Beitragssat- zes.26

Die Kirchensynode legt den Beitragssatz so fest, dass bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz ein mittelfristig ausgeglichener Finanz- haushalt der Landeskirche erreicht wird. Mittel- verwendung

Art. 241

Die Landeskirche verwendet ihre Mittel für

  1. Beiträge an die Kirchgemeinden,
  2. die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer,
  3. Dienste, Institutionen und Aufgaben der Landeskirche,
  4. die Behörden und Organe der Landeskirche und der kirchlichen Bezirke, e.34 Beiträge an die Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz, das Hilfs- werk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS sowie an weitere Institutionen und Werke.

Art. 242 Fonds Zwecke 2 Der den je 3. Abs Erstel und Un

Die Landeskirche verfügt über Fonds für kirchliche . Kirchenrat verwaltet und verwendet solche Fonds gemäss weiligen Vorschriften. chnitt: Liegenschaften in den Kirchgemeinden lung terhalt

Art. 24326

Die Kirchgemeinden sind zuständig für den Bau, den Unterhalt und die Nutzung von Kirchen, Kirchgemeindehäusern, Pfarr- häusern, Pfarrwohnungen und weiteren kirchlichen Liegenschaften, sofern nicht aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse der Kanton oder Dritte zuständig sind.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Der Kirchenrat führt zuhanden der Finanzplanung der Landes- kirche ein Verzeichnis der kirchlichen Liegenschaften der Kirch- gemeinden. Er erhebt den Raum- und Unterhaltsbedarf.

Der Kirchenrat kann Vorschriften für den Bau, den Unterhalt und die Nutzung kirchlicher Liegenschaften sowie für den Raum- bedarf der Kirchgemeinden erlassen.

Art. 244 Kirchen Gemeinde 2 Die Ki Andacht b. Ander Nutzung Veräusse

In der Kirche versammelt sich die gottesdienstliche . rchenpflege sorgt dafür, dass die Kirche für Besinnung, und Gebet offen steht. e und rung

Art. 245

Die Kirchenpflege kann unter Wahrung des besonde- ren Charakters der Kirche deren vorübergehende Benützung zu ande- ren Zwecken gestatten.

Die dauernde Nutzung einer Kirche zu anderen als kirchlichen Zwecken und die Veräusserung einer Kirche bedürfen der Zustim- mung des Kirchenrates. Dieser hört die betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände an. c.Grossmünster, Fraumünster und Kirche St. Peter

Art. 246

Das Grossmünster, das Fraumünster und die Kirche St. Peter in Zürich stehen der Kirchensynode und dem Kirchenrat für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen unentgeltlich zur Ver- fügung. Amtswohnun- gen und Amts- räume der Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 24726

JedeKirchgemeindeistEigentümerinmindestenseines PfarrhausesodereinerPfarrwohnung.DerKirchenratkannAusnahmen bewilligen.

Die Kirchgemeinde stellt Pfarrerinnen und Pfarrern, die in dieser Kirchgemeinde auf ein Stellenpensum von mindestens 50% gewählt sind, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zur Verfügung.

Die Kirchgemeinde stellt Pfarrerinnen oder Pfarrern Amtsräume in der Kirchgemeinde zur Verfügung, wenn

  1. sie kein Pfarrhaus oder keine Pfarrwohnung bewohnen,
  2. das von ihnen bewohnte Pfarrhaus oder die von ihnen bewohnte Pfarrwohnung keine Amtsräume aufweist.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten bezüglich Pfarrhaus, Pfarr- wohnung und Amtsräume in einer Verordnung. Er setzt insbesondere die von Pfarrerinnen und Pfarrern zu leistende Entschädigung für die Nutzung von Pfarrhaus oder Pfarrwohnung fest.

  1. Kirchliche Nutzung

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen Abweichungen von der Kirchenordnung

Art. 248

Vorhaben mindestens einer Kirchgemeinde, welche diein derKirchenordnungfestgelegten Befugnisseder Kirchgemeinde überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversamm- lung oder des Kirchgemeindeparlamentes und der Genehmigung durch den Kirchenrat.26

SolcheVorhabensindzeitlichzubefristen.DerKirchenratbeglei- tet ihre Durchführung.

Die Kirchenpflege erstattet nach Abschluss des Vorhabens dem Kirchenrat und dieser der Kirchensynode Bericht. Aufhebung von Erlassen

Art. 249

Die Kirchenordnung vom 2. Juli 1967 mit den seitheri- gen Änderungen wird aufgehoben.

Die bisherigen Erlasse, Richtlinien und Beschlüsse von Kirchen- synode und Kirchenrat sind bis zum Inkrafttreten der in dieser Kirchen- ordnung vorgesehenen Regelungen anwendbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieser Kirchenordnung sowie abweichende Be- schlüsse von Kirchensynode und Kirchenrat.

  1. Kirchgemein- den und Kirch- gemeinschaften

Art. 250

Kirchgemeindeordnungen sowie weitere Erlasse und AnordnungenderKirchgemeinden,KirchgemeindeverbändeundKirch- gemeinschaften bleiben anwendbar, soweit sie nicht dieser Kirchen- ordnung und ihren Ausführungsbestimmungen widersprechen.

Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchgemeinschaf- ten passen ihre Kirchgemeindeordnungen, Statuten, Erlasse und Anord- nungen binnen dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Kirchenordnung an.

Art. 251

Amtsdauer dauer nach den Zeitpu Behörden und Organe bleiben im Amt, bis die Amts- bisherigem Recht abgelaufen ist. Der Kirchenrat bestimmt nkt der Erneuerungswahlen. Bezirk und Diakonats- kapitel Zürich

Art. 252

Die Vereinigung der kirchlichen Bezirke Zürich links

Art. 180

der Limmat und Zürich rechts der Limmat gemäss chenordnung sowie die Neugliederung der Diakona dieser Kir- tskapitel gemäss

Art. 194

dieser Kirchenordnung erfolgen auf den 1. Juli 2011. Arbeits- verhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern

Art. 253

PfarrerinnenundPfarrer,derenAmtsdauermitInkraft- treten des Kirchengesetzes10 geendet hat, treten in den Stand der Stell-

Art. 121

vertretung gemäss 2 Die Wahl der Pfa erfolgt an der Urn politischen Rechte bestimmt deren Zei dieser Kirchenordnung. rrerinnen und Pfarrer für die neue Amtsdauer e nach den Bestimmungen des Gesetzes über die 7 betreffend die Bestätigungswahl. Der Kirchenrat tpunkt und regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

  1. Landeskirche

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung

Der Kirchenrat legt den Beginn der neuen Amtsdauer fest. Sie endet am 30. Juni 2016.

Auf Beginn dieser Amtsdauer erfolgt die Anstellung von Pfarre-

Art. 127

rinnen und Pfarrern in Institutionen gemäss dieser Kirchen- ordnung.

Art. 254

Inkrafttreten die Stimmberec Genehmigungsbe rat bestimmten Übergangsbesti Diese Kirchenordnung tritt nach der Annahme durch htigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des schlussesdes Regierungsrates2 auf den vomKirchen- Zeitpunkt in Kraft3. mmung zur Änderung vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530)

Art. 91

I. Die Kirchenpflegen setzen Jahres nach Inkrafttreten die II. Die oder der Vorsitzende Abs. 2 Satz 2 binnen eines ser Änderung der Kirchenordnung um. des Pfarrkonventes und die Vertre-

Art. 114

tung des Pfarrkonventes in der Kirchenpflege gemäss lit. b werden binnen sechs Monaten nach dem Inkraftt derung der Kirchenordnung für den Rest der Amtsdauer Abs. 3 reten dieser Än- 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer bestimmt.

Art. 115

III. Die Pfarrdienstordnung gemäss Abs. 1 und die Ge-

Art. 162

schäftsordnung gemäss Inkrafttreten dieser Ä Übrigen gilt für die K AnordnungenderKirchgem Abs. 5 sind binnen eines Jahres nach nderung der Kirchenordnung zu erlassen. Im irchgemeindeordnungen, Statuten, Erlasse und einden,KirchgemeindeverbändeundKirch-

Art. 250

gemeinschaften

Art. 116

IV. beha daue , 117, 120, 122 sowie 126 Abs. 1 und 2 sind unter Vor- lt von Ziff. V erstmals auf die Stellenzuteilung und für die Amts- r 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer anwendbar.

Art. 116

V. Die Zuteilung der Pfarrstellen gemäss für die Amtsdauer 2020–2024 der Pfarrerin a. Das mittlere landeskirchliche Quorum b b. Kirchgemeinden, die nicht mehr als 200 und 117 erfolgt nen und Pfarrer wie folgt: eträgt 1650 Mitglieder. 0 Mitglieder zählen, verfü-

Art. 117

gen im Pfarramt in Abweichung von 1. von 901 bis 1500 Mitglieder übe 2. von 1501 bis 2000 Mitglieder üb c. Pro Anzahl Mitglieder, die der lichen Quorums entspricht, werden Abs. 1 r 80 Stellenprozent, er 100 Stellenprozent. Hälfte des mittleren landeskirch- 5 Stellenprozent gewährt.

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123 VI. Die Kirchensynode fasst erstmals für die Amtsdauer 2024–2028

Art. 116

der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Abs. 4 und 117 Abs. 2 Beschluss. VII. Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung in der Fassung vom 17. März 2009 richten sich für den Rest der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer:

Art. 116

a. die Zuteilung der Pfarrstellen ( und 118),

Art. 117

b. der Zusatzdienst ( betreffenden Pfarrste ), sofern vorher keine Vakanz auf der lle eintritt oder dieser nicht vorher beendet wird,

Art. 120

c. die Aufteilung von Pfarrstellen ( , 126 und 132 Abs. 3),

Art. 122

d. die Wohnsitzpflicht ( VIII. Auf die im Zeitpun Kirchenordnung hängigen ). kt des Inkrafttretens dieser Änderung der Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden nicht anwendbar sind:

Art. 151a

a. von Abs. 2, wenn der Vertrag über den Zusammenschluss den Stimmberechtigten bereits beschlossen ist,

Art. 151a

b. men vom Abs. 3, wenn die Kirchgemeindeordnung der zusam- geschlossenen Kirchgemeinde von den Stimmberechtigten oder Kirchgemeindeparlament bereits beschlossen ist.

Art. 170

IX. nach setz X. D Inkr Abs. 2 ist auf Pfarrwahlkommissionen anwendbar, die dem Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenordnung einge- t werden. ie Bezirkskirchenpflegen erlassen binnen eines Jahres nach afttreten dieser Änderung der Kirchenordnung die Geschäftsord-

Art. 184

nung gemäss XI. Die Kirc tuieren sich 2022 der Kir Abs. 4. henmusikkapitel und die Katechetikkapitel konsti- auf den 1. Januar 2020 für den Rest der Amtsdauer 2018– chenpflegen.

Art. 210

XII. für d Abs. 3 ist erstmals auf die Neuwahl der Kirchensynode ie Amtsdauer 2019–2023 anwendbar.

Art. 217

XIII. Kirche XIV. A Abs. 3 lit. a–c und e sind erstmals auf die Neuwahl des nrates für die Amtsdauer 2019–2023 anwendbar. uf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Kir-

Art. 228

chenordnung hängige Verfahren finden Abs. 1 lit. c sowie Abs. 3 und 4 keine Anwendung.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juli 2022 (OS 78, 57)

Art. 177

I. Die gemäss vom 17.März 20 gelten als ane Abs.1 der Kirchenordnung in der Fassung 09 bestehenden Kirchgemeinschaften der Landeskirche rkannt.

Art. 180

II. Die Festlegung der Kapitel gemäss mals auf den 1.Juli 2024 erfolgen. Im Abs. 2 kann erst- Übrigen regelt der Kirchenrat die Einzelheiten.

OS 64, 729.

Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.

Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

ABl 2009, 1268.

LS 101.

LS 131.1.

LS 161.

LS 170.4.

LS 175.2.

LS 180.1.

LS 181.13.

LS 181.40.

LS 181.41.

SR 210.

SR 311.0.

Fassung gemäss B vom 5. Januar 2010 (OS 65, 516). In Kraft seit 1. September 2010.

Fassung gemäss B vom 26. November 2013 (OS 69, 598; ABl 2013-11-29). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss B vom 25. März 2014 (OS 69, 600; ABl 2014-03-28). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss B vom 24. November 2015 (OS 71, 107; ABl 2015-11-27). In Kraft seit 1. April 2016.

Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 (OS 72, 576; ABl 2017-06-16). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123

Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 (OS 72, 576; ABl 2017-06-16). In Kraft seit 1. Juli 2018.

Fassung gemäss B vom 28. November 2017 (OS 73, 168; ABl 2017-12-01). In Kraft seit 1. Juli 2018.

Fassung gemäss B vom 8. Mai 2018 (OS 73, 327; ABl 2018-05-18). In Kraft seit

. Januar 2019.

Fassung gemäss B vom 16. Januar 2018 (OS 73, 447; ABl 2018-01-26). In Kraft seit 1. Januar 2019.

Eingefügt durch B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 1. Januar 2019.

Fassung gemäss B vom 15. Mai 2018 (OS 73, 530; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 1. Januar 2019.

AufgehobendurchB vom15.Mai 2018 (OS73,530; ABl 2018-06-01).In Kraft seit 1. Januar 2019.

Fassung gemäss B vom 26. März 2019 (OS 74, 482; ABl 2019-03-29). In Kraft seit 1. Januar 2020.

Fassung gemäss B vom 29. Juni 2021 (OS 76, 464; ABl 2021-07-02). In Kraft seit 1. Januar 2022.

Fassung gemäss B vom 28. September 2021 (OS 76, 546; ABl 2021-11-19). In Kraft seit 1. Januar 2022.

Fassung gemäss B vom 29.März 2022 (OS 77, 261; ABl 2022-04-01). In Kraft seit 1.Juli 2022.

Fassung gemäss B vom 27.September 2022 (OS 77, 555; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1.Januar 2023.

Eingefügt durch B vom 12.Juli 2022 (OS 78, 57; ABl 2022-07-15). In Kraft seit

.März 2023.

Fassung gemäss B vom 12.Juli 2022 (OS 78, 57; ABl 2022-07-15). In Kraft seit

.März 2023.

Aufgehoben durch B vom 12.Juli 2022 (OS 78, 57; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1.März 2023.

Eingefügt durch B vom 27.Juni 2023 (OS 78, 417; ABl 2023-06-30). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss B vom 27.Juni 2023 (OS 78, 417; ABl 2023-06-30). In Kraft seit 1.Januar 2024.

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung Anhang: Verzeichnis der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und Kirch- gemeinschaften Bezirk Zürich24 Zürich Zürich Hirzenbach Zürich Witikon Bezirk Affoltern Kappel a. A. Knonauer Amt29 Stallikon-Wettswil Knonau Obfelden Bezirk Horgen28 Horgen20 Richterswil Schönenberg-Hütten20 Kilchberg Rüschlikon Thalwil Oberrieden Sihltal Wädenswil Bezirk Meilen Erlenbach Männedorf Stäfa-Hombrechtikon30 Herrliberg Meilen Uetikon a. S. Küsnacht Oetwil a. S. Zollikon-Zumikon32 Bezirk Hinwil Bäretswil Gossau Seegräben Bubikon Grüningen Wald Dürnten Hinwil Wetzikon Fischenthal Rüti Bezirk Uster37 Brüttiseller Kreuz36 Dübendorf- Fällanden Mönchaltorf Schwerzenbach21 Greifensee Uster Egg Maur Volketswil

Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung 181.10

.1.24 -123 Bezirk Pfäffikon Bauma-Sternenberg14 Illnau-Effretikon31 Weisslingen Fehraltorf Pfäffikon Wildberg Hittnau Russikon Bezirk Winterthur28 Dägerlen Sitzberg Winterthur Seen Dättlikon-Pfungen32 Turbenthal-Wila23 Winterthur Töss Eulachtal Wiesendangen Winterthur Veltheim Hettlingen Winterthur Stadt Winterthur Wülflingen Neftenbach Winterthur Mattenbach Zell Seuzach-Thurtal Oberwinterthur Bezirk Andelfingen28 Andelfingen Flaachtal15 Stammheim Dorf Henggart Weinland Mitte29 Feuerthalen Laufen Bezirk Bülach28, 37 Breite29 Kloten Wil-Hüntwangen-Wasterkingen Bülach Opfikon Eglisau Rafz Embrach-Oberembrach- Rorbas-Freienstein- Lufingen Teufen Glattfelden Wallisellen Bezirk Dielsdorf Dielsdorf Otelfingen-Boppelsen- Stadlerberg22 Furttal22 Hüttikon Steinmaur-Neerach Niederhasli-Niederglatt Regensberg Wehntal15 Oberglatt Rümlang Weiach

.10 Evangelisch-reformierte Landeskirche – Kirchenordnung Bezirk Dietikon24 Birmensdorf-Aesch Schlieren Urdorf Dietikon Uitikon Weiningen Kirchgemeinschaften Eglise évangélique réformée zurichoise de langue française Chiesa Evangelica di Lingua Italiana di Zurigo Iglesia Evangélica Hispana del Cantón de Zúrich