Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.
Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht gefor- derten Koordination der Haushaltführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwen- dung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juris- tischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen
.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche kirchlichen Körperschaften Vorschläge zur Beschlussfassung betref- fend die Einzelheiten der Darstellung, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.
Der Kirchenrat bestimmt die Vertretung der Landeskirche im Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weite- ren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.
. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltführung