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181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Finanzreglement

Präambel

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

1.1.18 - 99

Finanzverordnung

der Evangelisch-reformierten Landeskirche

des Kantons Zürich

(vom 19. Januar 2010)1

Die Kirchensynode,

nach Einsichtnahme in den Antrag und Bericht des Kirchenrates vom

9. September 2009 und der vorberatenden Kommission der Kirchen-

synode vom 16. Dezember 2009,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand a. die Grun Landeskirch b. das Cont und der Lan c. dieHaush Diese Verordnung regelt:10 dsätze der Haushaltführung der Kirchgemeinden und der e, rolling und die Berichterstattung der Kirchgemeinden deskirche, altkontrolleunddieFinanzaufsichtüberdieKirchgemein- den,

  1. die Finanzen der Kirchgemeinden und der Landeskirche,
  2. den Finanzausgleich,
  3. die Beiträge der Landeskirche,
  4. die Grundlagen betreffend Bau und Bewirtschaftung von Liegen- schaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche. Kirchgemeinde- verbände

Art. 2

Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuer- fussundeinenzentralenSteuerbezugverfügen,geltenalsKirchgemein- den im Sinn dieser Verordnung. Koordinations- ausschuss Finanzen

Art. 3

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.

Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht gefor- derten Koordination der Haushaltführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwen- dung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juris- tischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche kirchlichen Körperschaften Vorschläge zur Beschlussfassung betref- fend die Einzelheiten der Darstellung, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.

Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.

Der Kirchenrat bestimmt die Vertretung der Landeskirche im Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weite- ren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.

. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltführung

Art. 4 Im Allgemeinen kirche richtet Haushaltgleichg 2 Die Leistungs Wirksamkeit, Na

Die Haushaltführung der Kirchgemeinden und der Landes- sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des ewichts und der Sparsamkeit. erbringung richtet sich nach den Grundsätzen der chhaltigkeit und Finanzierbarkeit. Gesetz- mässigkeit

Art. 5

Jede Ausgabe der Kirchgemeinden und der Landeskirche bedarf einer Rechtsgrundlage.

Die Rechtsgrundlage kann bestehen in:10

  1. einem Rechtssatz,
  2. einem Entscheid der Stimmberechtigten an der Urne, der Kirch- gemeindeversammlung, des Kirchgemeindeparlaments oder der Kirchensynode,
  3. einem Beschluss der Kirchenpflege oder des Kirchenrates,
  4. einem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid. Haushalt- gleichgewicht

Art. 6

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gleichen je ihre Rechnungen mittelfristig aus.

Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Finanzierbarkeit zu prüfen.

Art. 7 Budget get für tungen 2 Sieer ten ins ständig

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche legen im Bud- ein Kalenderjahr die zu erbringenden und die geplanten Leis- sowie deren Finanzierung fest. stellenihrBudgetnachanerkanntenGrundsätzen.Siebeach- besondere die Grundsätze der Jährlichkeit, Klarheit und Voll- keit.

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

.1.18 - 99 Rechnungs- legung

Art. 8

1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche folgen in der Rechnungslegung den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesent- lichkeit,derZuverlässigkeit,derVergleichbarkeit,derVollständigkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung.

Die Rechnung gibt die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wieder. Alle Aufwendungen und Erträge werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst.

Der Kirchenrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung8 das anzu- wendende Regelwerk

  1. für die Rechnungslegung der Kirchgemeinden,
  2. für die Rechnungslegung der Zentralkasse,

Art. 22

c. für die Gesamtrechnung gemäss Vermögens- verwaltung

Art. 9

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche verwalten ihr Vermögen langfristig im Blick auf die Erfüllung ihres Auftrags gemäss Kirchenordnung7.

  1. Verwaltungs- vermögen

Art. 10

DasVerwaltungsvermögenumfasstjeneVermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.

Wird das Verwaltungsvermögen vorübergehend nicht für die Er- füllung kirchlicher Aufgaben benötigt, so ist es nach Möglichkeit im RahmenseinerZweckbestimmungsozunutzen,dasssichErträgeerzie- len lassen.9

  1. Finanz- vermögen

Art. 11

DasFinanzvermögenbestehtausjenenVermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräus- sert werden können.

Das Finanzvermögen ist so anzulegen, dass ein Substanzverlust weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Das Finanzvermögen ist so zu bewirtschaften, dass sich langfristig Erträge erzielen lassen. Dabei sind soziale, ökonomische und ökolo- gischeGesichtspunktesowiedieAusgewogenheitvonErtragsmöglich- keiten und Anlagerisiken zu beachten.10 Verbot der Zweckbindung von Steuern

Art. 12

Die Zuweisung von vorbestimmten festen Anteilen der Kirchensteuern zur Deckung von vorbestimmten einzelnen Ausgaben ist ausgeschlossen.

Vorbehalten bleibt die negative Zweckbindung der Erträge der

Art. 25

Kirchensteuern der juristischen Personen gemäss Abs. 2 des Kir- chengesetzes6.

  1. Grundsatz

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Verursacher- prinzip

Art. 13

Personen,diebesondereAufwendungenoderAusgabenver- ursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.

. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung

  1. Controlling Zweck und Inhalt

Art. 14

Das Controlling unterstützt den Kirchenrat in seiner Lei- tungsaufgabe. Es dient der Berichterstattung gegenüber der Öffent- lichkeit und den zuständigen Stellen des Kantons.

Das Controlling des Kirchenrates unterstützt Zielfestlegung, Pla- nung der Massnahmen sowie Steuerung und Überprüfung des kirch- lichen Handelns.

Es erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  1. Dienste und Leistungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Dia- konie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeinde- aufbau und Leitung,
  2. Finanzen und Bewirtschaftung des Vermögens der Kirchgemein- den und der Landeskirche,
  3. Umgang mit Risiken, die Kirchgemeinden oder Landeskirche be- treffen. Eckwerte und Kennzahlen

Art. 15

Der Kirchenrat legt für das Controlling Eckwerte fest.

Er erhebt bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Beiträge der Landeskirche erhalten, periodisch die Daten zu diesen Eckwerten.

Er kann bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Bei- träge der Landeskirche erhalten, Kennzahlen erheben.

  1. Berichterstattung

Art. 16 Gliederung Berichterst den vier Ha und Seelsor

Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gliedern ihre attung im Jahresbericht und in der Jahresrechnung nach ndlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie ge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung.

Die Jahresrechnungen weisen die wesentlichen Ergebnisse der Dienste und Leistungen in den vier Handlungsfeldern sowie die ent- sprechenden Kosten und Erträge aus.

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Art. 17 Jahresbericht kirche geben R gen in den kir Bericht über d weise des Kirc 2 Die Kirchenp oder dem Kirch meinde bis End Kenntnisnahme. 3 Der Kirchenr September des synode zur Gen

Die Jahresberichte der Kirchgemeinden und der Landes- echenschaft über wichtige Ereignisse und Entwicklun- chlichen Handlungsfeldern im Berichtsjahr. Sie erstatten ie Geschäftstätigkeit der Kirchenpflege beziehungs- henrates. flege unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung gemeindeparlament den Jahresbericht der Kirchge- e Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur 10 at legt den Jahresbericht der Landeskirche bis Ende auf das Berichtsjahr folgenden Jahres der Kirchen- ehmigung vor. Tätigkeits- programm

Art. 18

Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchen- gesetzes6 umfasstdieBereicheBildung,Soziales,Kultur,weitereTätig- keiten.

Der Kirchenrat kann die Bereiche unterteilen, sofern die be- reichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt. Dies gilt namentlich für die Seelsorge in Institutionen.

Art. 19 b. Bereiche a. die Umsch b. die beabs c. den Adres d. die Art d e. die finan f. einen Kom 2 Einzelheit Tätigkeitspr

Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms beinhalten: reibung der Tätigkeiten, ichtigten Wirkungen, satenkreis, er Leistungserbringung, ziellen Eckwerte, mentar. en aus den Bereichen können in einem Anhang zum ogramm aufgeführt werden.

  1. Bericht- erstattung

Art. 20

Die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 des Kirchengeset- zes6 über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und über die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms folgt des- sen Gliederung. Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abwei- chungen zwischen beabsichtigter Wirkung und tatsächlichen Auswir- kungen der erfassten Tätigkeiten.

Der Jahresbericht der Landeskirche nimmt Bezug auf das Tätig- keitsprogrammderlaufendenBeitragsperiodeunddessenUmsetzung.

Art. 21 d. Zuständigkeit den und der Lande

DerKirchenratbezeichnetdieTätigkeitenderKirchgemein- skirche mit Bedeutung für die ganze Gesellschaft

Art. 19

im Sinn von a. Gliederun Abs. 2 des Kirchengesetzes6. g

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jah- ren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kos- tenbeiträge des Kantons. Er reicht sie der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein.

Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode das Tätigkeits- programm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kos- tenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kennt- nisnahme. Gesamt- rechnung

Art. 22

DieGesamtrechnungfasstdiewesentlichenTeilederRech- nungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche zusammen.

Art. 25

Abs 2 Siedientdem Nachweis,dassgemäss zes6 die Erträge der Kirchensteue kultische Zwecke verwendet werden

desKirchengeset- rn der juristischen Personen nicht für .10

Art. 23

b. Inhalt der Kirchg träge der dem Finanz gemeinden

Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge emeinden und der Landeskirche unter Weglassung der Bei- Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Leistungen aus ausgleich und der Beiträge der Landeskirche an die Kirch- pauschal zusammen.

Art. 24 c. Zuständigkeit lich dem Kirchenr Form und Zeitpunk 2 Der Kirchenrat diese bis spätest Jahres an die Rev

Die Kirchgemeinden reichen ihre Jahresrechnungen jähr- at ein. Dieser bestimmt in der Vollzugsverordnung t der Einreichung. erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet ens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden isionsstelle der Landeskirche weiter. Negative Zweckbindung

Art. 25

Die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen

Art. 25

unterliegen gemäss Zweckbindung. Sie d Abs. 2 des Kirchengesetzes6 der negativen ürfen nicht für kultische Zwecke verwendet wer- den.

Art. 26 b. Nachweis dung gilt al men der Kirc der Kirchens Kantons den 2 Der Kirche tung der neg nung der Rev 3 Die Bestät berichts der

Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbin- s erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnah- hgemeinden und der Landeskirche abzüglich der Erträge teuern der juristischen Personen und der Beiträge des Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen. nrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal- ativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrech- isionsstelle der Landeskirche zur Bestätigung ein. igung der Revisionsstellebildet Bestandteil des Jahres- Landeskirche.

  1. Zweck
  2. Grundsatz

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Art. 27 c. Berechnung für kultische aufwand und ei 2 Berechnungsg meindepfarreri satz als Perso 3 DerSachaufwa tualerAnteilde

Der Aufwand der Kirchgemeinden und der Landeskirche Zwecke setzt sich zusammen aus einem Anteil Personal- nem Anteil Sachaufwand. rundlage bildet der Personalaufwand für die Ge- nnen und Gemeindepfarrer. Davon wird ein Prozent- nalaufwand für kultische Zwecke ausgeschieden. ndfürkultischeZweckeberechnetsichalsprozen- sgemässAbs.2errechnetenPersonalaufwandsfürkul- tische Zwecke.

Der Kirchenrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe periodisch.

Art. 28

d. Verfahren steuerämtern sonen.Sieverw Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeinde- die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Per- endendafürdasvomKirchenratzurVerfügunggestellte Formular. Unterlagen der Kirch- gemeinden

Art. 29

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung, welche Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat neben der Jahres- rechnung einzureichen haben für

Art. 19

a. die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss Abs. 3 des Kirchengesetzes6,

Art. 22

b. die Berichterstattung gemäss Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes6.

Er bestimmt in der Vollzugsverordnung den Zeitpunkt der Ein- reichung dieser Unterlagen.

. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden Anwendbares Recht

Art. 30

Soweit die Kirchenordnung7, diese Verordnung und die Vollzugsverordnung8 nichts anderes bestimmen, sind das Gemeinde- gesetz3 und die Gemeindeverordnung4 auf die Kirchgemeinden subsi- diär anwendbar.

Art. 31 Steuerfuss bei einem w Rechnung er 2 EinAufwan durch das z

Die Kirchgemeinden legen den Steuerfuss so fest, dass sie irtschaftlichen Mitteleinsatz mittelfristig eine ausgeglichene zielen. düberschussdarfnursoweitbudgetiertwerden,alser weckfreie Eigenkapital gedeckt ist.10

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Art. 32 Finanzierung a. die Erträg b.10 Leistung c.10 Beiträge d. Erträge de e. Schenkunge

Die Kirchgemeinden finanzieren ihre Ausgaben durch: e der Kirchensteuer, en aus dem Finanzausgleich, der Landeskirche, s Finanzvermögens, n, Vermächtnisse und andere Zuwendungen sowie Erlöse.

Die Finanzierung der Kirchgemeinden durch Mittel gemäss Abs. 1 lit. e muss mit den Interessen und dem Auftrag der Kirchgemeinden und der Landeskirche gemäss Kirchenordnung7 vereinbar sein. Der Kirchenrat entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit einer Finanzierung.

Erfolgen Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen ohne Zweckbindung, so kann der Kirchenrat den Kirchgemeinden einesolcheimEinzelfallbewilligen.DieVollzugsverordnungregeltdie Einzelheiten. Gliederung des Haushalts

Art. 33

1 Die Kirchgemeinden gliedern Budget und Jahresrech-

Art. 16

nung im Rahmen von rung) und nach eine 2 Der Kirchenrat le rahmen fest. Er ber statistik und stell Abs. 1 nach Aufgaben (funktionale Gliede- m einheitlichen Kontenrahmen. gt die funktionale Gliederung und den Konten- ücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanz- t die Vergleichbarkeit und Transparenz sicher.

Art. 34

Abschreibungen vermögens in de gesetz3 und von

Der Kirchenrat kann die Abschreibung des Verwaltungs- r Vollzugsverordnung8 abweichend vom Gemeinde- der Gemeindeverordnung4 regeln. Haushalt- kontrolle

Art. 35

1 DieRechnungsprüfungskommissionnimmtdieihrgemäss Kirchenordnung7, Gemeindegesetz3 und Kirchgemeindeordnung zuge- wiesenen Aufgaben wahr. Sie prüft nach finanzpolitischen Gesichts- punkten insbesondere:

  1. den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinde,
  2. Anträge der Kirchenpflege an die Stimmberechtigten in der Kirch- gemeindeversammlungundanderUrneoderandasKirchgemeinde- parlament mit finanziellen Auswirkungen.

Auf die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes3 und der Gemeindeverordnung4 subsidiär anwend- bar.

Art. 2

Kirchgemeindeverbände gemäss nische Prüfung des Finanzhausha Verbands einer externen Prüfste übertragen die finanztech- lts und des Rechnungswesens des lle.

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Der Kirchenrat kann die finanztechnische Prüfung des Finanz- haushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden einer exter- nen Prüfstelle übertragen.

Art. 36

Aufsicht Aufsichts Kirchgeme

1 Die Bezirkskirchenpflegen überwachen im Rahmen ihrer tätigkeit den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der inden im Bezirk. Sie können diese Aufgabe in Zusammen-

Art. 38

arbeit mit der vom Kirchenrat gemäss Abs. 1 bezeichneten Stelle wahrnehmen.

Die Kirchgemeinden reichen der Bezirkskirchenpflege zusammen mit der Jahresrechnung die Anträge der Rechnungsprüfungskommis- sion und die diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindeversamm- lung oder des Kirchgemeindeparlaments ein.

Art. 37

b. Kirchenrat chenordnung7 d Rechnungswesen 2 Er legt in e gemeinden dem reichen haben.

Der Kirchenrat übt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. m der Kir- ie Oberaufsicht über den Finanzhaushalt und das der Kirchgemeinden aus. iner Verordnung fest, welche Unterlagen die Kirch- Kirchenrat für die Ausübung der Oberaufsicht einzu- 10

Art. 38

c. Ausübung

1 DerKirchenrat bezeichneteineStelle,welchedieBezirks-

Art. 36 Abs kirchenpflegenbeiderWahrnehmungderAufgabengemäss

unterstützt.

Die Aufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden erfolgt anhand der von den Kirchgemeinden ein- gereichten Unterlagen.

Der Kirchenrat kann weitergehendePrüfungen durch dieBezirks- kirchenpflege anordnen oder selber vornehmen.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche

  1. Zentralkasse

Art. 39 Bestand 2 Der La der Zent Verfügun a. Bezir kirchenp

Die Landeskirche hat eine Zentralkasse. ndeskirche stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel ralkasse und der Fonds im Eigenkapital der Landeskirche zur g.10 ks- flege

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Art. 40

Zweck a. die deskir b. die den un c. die kirchl d. die ten de e. die f. die anWerk stehen 2 Für a. bei Zweckb b. bei sicher

1 Zweck der Zentralkasse ist FinanzierungderDienste,InstitutionenundAufgabenderLan- che gemäss Kirchenordnung7, Ausrichtung von Entschädigungen an die Mitglieder der Behör- d Organe der Landeskirche, Finanzierung von Aufgaben der Behörden und Organe der ichen Bezirke, Entlöhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestell- r Landeskirche in den Gesamtkirchlichen Diensten, Ausrichtung von Beiträgen an die Kirchgemeinden, FinanzierungvonAufgabenunddieAusrichtungvonBeiträgen e,dieimZusammenhangmitdemAuftragderLandeskirche . die Fonds der Landeskirche gelten: Fonds im Eigenkapital die vom zuständigen Organ festgelegten estimmungen, Fonds im Fremdkapital die den Stifterinnen und Stiftern zuge- ten oder von diesen festgelegten Zweckbestimmungen.

Art. 41

Einnahmen a. Beiträg Die Ausgaben der Zentralkasse werden finanziert durch: e der Kirchgemeinden,

Art. 19

b. Kostenbeiträge gemäss des Kantons auf anderer r c. Erträge des Finanzverm d.10 Schenkungen, Vermäch gen an die Landeskirche s des Kirchengesetzes6 sowie Beiträge echtlicher Grundlage, ögens, tnisse und andere zweckfreie Zuwendun- owie Erlöse. Beiträge der Kirch- gemeinden

Art. 42

Die Kirchgemeinden entrichten zur Deckung des Ausga- benüberschusses der Landeskirche jährliche Beiträge an die Zentral- kasse.

DieKirchensynodelegtdenBeitragssatzimRahmenvonArt.240 Abs. 3 der Kirchenordnung7 fest.

Art. 43 b. Berechnung Zentralkasse w

Zur Ermittlung des Beitrags einer Kirchgemeinde an die ird der Netto-Kirchensteuerertrag der Kirchgemeinde

Art. 42

durch deren Steuerfuss dividiert und mit dem Beitragssatz gemäss Abs. 2 multipliziert.10

Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Steuererträge und des Steuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.

Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,5.

  1. Grundsatz

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Die Summe der jährlichen Beiträge an die Zentralkasse gemäss

Art. 42

Abs. 1 und an den Finanzausgleich gemäss § 73 Abs. 1 darf 37% der Netto-Kirchensteuererträge, welche die Kirchgemeinden im Vor- jahr der Beitragsfestsetzung erzielen, nicht übersteigen.

Art. 44

c. Vollzug a. die Bere b. für die Berechnung c. die Fäll Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung: chnung des Netto-Kirchensteuerertrags, Kirchgemeinden den Zeitpunkt der Einreichung der zur des Beitragssatzes benötigten Grundlagen, igkeit des Beitrags an die Zentralkasse und allfällige Ver- zugszinsen.

Art. 45 Darlehen im Einzel übersteig

Der Kirchenrat kann bis zum Betrag von 300000 Franken fall Darlehen aufnehmen. Über Darlehen, die diesen Betrag en, entscheidet die Kirchensynode.

. . .11

Art. 46

Grundstücke Der Kirchenrat kann im Rahmen seiner Ausgabenbefug-

Art. 221

Abs nissegemäss ben oder ve

derKirchenordnung7 Grundstückeerwer- räussern.

Art. 47 Finanzplan Mittel der 2 Er unterb Kenntnisnah chensynode Beitragssat

Der Kirchenrat legt der Verwendung und Verwaltung der Zentralkasse eine Finanzplanung zugrunde. reitet den Finanzplan der Kirchensynode jährlich zur me. Diese erfolgt zusammen mit dem Entscheid der Kir- über das Budget der Zentralkasse und die Festsetzung des zes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentral- kasse.

Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode Bericht und bean- tragt Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, wenn der mittelfristige Ausgleich der Rechnung der Zentralkasse gefährdet ist.

  1. Haushaltführung

Art. 48 Grundsatz im Eigenka

Der Kirchenrat verwaltet die Zentralkasse und die Fonds pital der Landeskirche nach Massgabe dieser Verordnung,

Art. 8

der Vollzugsverordnung8 und des gemäss Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks.10

Er achtet bei der Vermögensanlage auf eine ausreichende Liqui- dität der Zentralkasse.

Art. 49 Budget men und

Der Kirchenrat erstellt das jährliche Budget der Einnah- Ausgaben der Zentralkasse. a. Grundsatz

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Die Kirchensynode setzt das Budget bis 31. Dezember fest.

Liegt am 1. Januar kein Budget vor, so ist der Kirchenrat ermäch- tigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung uner- lässlichen Ausgaben zu tätigen.

Art. 49

b. Budgetkredit ralkasse der Lan gelegten Betrag 2 Budgetkredite a.9 1 Der Budgetkredit ermächtigt den Kirchenrat, die Zent- deskirche für ein bestimmtes Vorhaben bis zum fest- zu belasten. werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt. c.10 Nachtrags- kredit

Art. 50

Der Kirchenrat beantragt der Kirchensynode einen Nach- tragskredit, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht und der Nachtrags- kredit die Ausgabenbefugnisse des Kirchenrates gemäss Art.221Abs.1 der Kirchenordnung7 überschreitet.

  1. Kredit- überschreitung

Art. 51

Der Kirchenrat kann eine Kreditüberschreitung bewilli- gen:10

  1. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für die Landeskirche nachteilige Folgen hätte,
  2. wenn das übergeordnete Recht eine Ausgabe vorschreibt,
  3. gestützt auf einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid,
  4. für Wertberichtigungen.

Die vom Kirchenrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden der Kirchensynode in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. e.10 Kredit- übertragung

Art. 52

KanneinVorhabeninnerhalbderRechnungsperiodenicht abgeschlossen werden, so können die im Budget dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverord- nung.

Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgese- hene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung.

Art. 53

Fonds tel zu 2 DerK besteh

1 Die Fonds der Landeskirche sind zweckgebundene Mit- r Finanzierung bestimmter kirchlicher Aufgaben. irchenratverwaltetdieFonds derLandeskirchegemässden enden Zweckbestimmungen. Er weist sie in der Jahresrechnung aus.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, können Ver- mögen und Verpflichtungen der Fonds der Landeskirche verzinst wer- den. Der Kirchenrat entscheidet über die Verzinsung.

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

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  1. Ausgaben

Art. 54 Grundsatz rat richte 2 Der Kirc die Umschr den Ausgab Gebundene neue Ausga

DieAusgabenbefugnissevonKirchensynodeundKirchen- n sich nach der Kirchenordnung7 und dieser Verordnung. henrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere eibung der Ausgaben und die Berechnung der massgeben- enhöhe. und ben

Art. 55

1 Ausgabengeltenalsgebunden, wennder Kirchenratdurch einen Rechtssatz, durch einen Rechtsmittelentscheid, durch den Ent- scheid einer Aufsichtsbehörde oder durch frühere Beschlüsse der zu- ständigen Behörden und Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihm sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungs- spielraum bleibt.

Im Übrigen gelten Ausgaben als neu.

Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.

Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Kirchenrates und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.

NeueundgebundeneAusgabenfürdasgleicheVorhabenwerden getrennt bewilligt. Verpflichtungs- kredit

Art. 56

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist vor dem Eingehen von Verpflich- tungen einzuholen.

Art. 57 b.Ausgestaltung lichen und zeitl bedingen, sind i 2 Der Verpflicht Einnahmenbeschlo kräftig feststeh zieller Beiträge 3 Er kann eine P die bewilligte A

AusgabenfüreinbestimmtesVorhaben,dieineinemsach- ichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig n denselben Verpflichtungskredit aufzunehmen. ungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und ssenwerden,wennallfälligeBeiträgeDritterrechts- en oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finan- bewilligt wird. reisstandsklausel enthalten, gemäss welcher sich usgabe der Teuerung anpasst.

Art. 58 c. Formen a. bei ein b. beieine und als Ob

Der Verpflichtungskredit wird beschlossen em Einzelvorhaben als Objektkredit, mProgrammalsRahmenkreditfürdiegesamtenAusgaben jektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des Programms.

Der Kirchenrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmen- kredits in einzelne Objektkredite.

  1. Begriff

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Art. 59 d. Zusatzkredit ben zu verwirkli tungen oder vor Zusatzkredit ein 2 DieZuständigke sich aufgrund de

Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorha- chen, so ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leis- dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein zuholen. itfürdieBewilligungeinesZusatzkreditsbestimmt r für das Vorhaben als Ganzes benötigten Kredit- summe.

In dringenden Fällen entscheidet der Kirchenrat. Er informiert die Kirchensynode unverzüglich.

  1. Kürzung und Aufhebung

Art. 60

Wird ein bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung

  1. die Kirchensynode auf Antrag des Kirchenrates, sofern der Betrag der Herabsetzung die Grenze des fakultativen Referendums gemäss

Art. 205

Abs. 1 lit. c der Kirchenordnung7 übersteigt,

  1. der Kirchenrat in den übrigen Fällen.
  2. Verwendung und Abrech- nung

Art. 61

Der Kirchenrat beschliesst über die Verwendung eines bewilligten Verpflichtungskredits.

Er rechnet einen Verpflichtungskredit ab, sobald das betreffende Vorhaben oder Programm abgeschlossen ist und allfällige Beiträge Dritter eingegangen sind.

Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode die Abrechnung über einen von ihr mit besonderem Beschluss bewilligten Verpflich- tungskredit zur Genehmigung.

  1. Jahresrechnung

Art. 62 Elemente anwendbar 2 Die Ver tungsverm

DieJahresrechnungumfasstdievom gemäss§ 8Abs.3lit.b en Regelwerk vorgeschriebenen Bestandteile.10 mögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal- ögen.

Art. 63

Grundsätze

Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorschriften des gemäss

Art. 8

Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks.

Art. 64

b. Bewertung

1 Positionen des Verwaltungsvermögens und des Finanz-

Art. 8

vermögens werden nach den Vorschriften des gemäss Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks bewertet.

Vermögenswerte sind zum Verkehrswert an Dritte zu veräussern. Bei überwiegendem kirchlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert festgelegt werden.

  1. Bilanzierung

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

.1.18 - 99

  1. Abschreibun- gen und Wert- minderungen

Art. 65

1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens wird durch dessen planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungs- dauer berücksichtigt.

DerKirchenratregeltinderVollzugsverordnungfürjedeAnlage- kategorie die angenommene Nutzungsdauer und die Aktivierungs- grenze.

Wertminderungen auf Positionen des Verwaltungsvermögens wer-

Art. 8

den nach den Vorschriften des gemäss Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks berichtigt.

Art. 66 Prüfung kasse un unabhäng Jahresre 2 Die Fi bericht stellt.1 E. Liege Unterhal Verwaltu

Der Kirchenrat lässt die Jahresrechnungen der Zentral- d der Fonds der Landeskirche durch eine fachkundige und ige Revisionsstelle prüfen. Er verabschiedet die geprüften chnungen zuhanden der Kirchensynode. nanzkommission der Kirchensynode erhält den Revisions- vorgängig zur Rechnungsabnahme der Kirchensynode zuge- 0 nschaften t und ng

Art. 67

Der Kirchenrat sorgt für den Unterhalt und die Verwaltung der im Eigentum der Landeskirche stehenden Liegenschaften.

. Abschnitt: Finanzausgleich

  1. Grundlagen

Art. 68

Grundsatz leistenimR

1 Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft ahmenderSteuerkraftabschöpfungBeiträgeandenFinanz- ausgleich.

Leistungen aus dem Finanzausgleich können an Kirchgemeinden mit ungenügender finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden.

Der Kirchenrat erhebt die Beiträge bei den Kirchgemeinden, ver- waltet den Finanzausgleich und bewilligt Leistungen aus diesem.

Art. 69

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Art. 70

Termine

1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbe- sondere

  1. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Höhe des Beitrags der Kirch- gemeinden an den Finanzausgleich,
  2. die Fälligkeit der Beiträge an den Finanzausgleich,
  3. den Zeitpunkt, an dem Gesuche um Leistungen aus dem Finanz- ausgleich dem Kirchenrat spätestens einzureichen sind,
  4. den Zeitpunkt des Entscheids über hängige Gesuche,
  5. den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen aus dem Finanzaus- gleich.

Fällige Beiträge an den Finanzausgleich sind binnen zehn Tagen nach Eintritt der Fälligkeit zu überweisen. Im Säumnisfall kann ein vom Kirchenrat festgelegter Verzugszins erhoben werden.

  1. Steuerkraftabschöpfung

Art. 71 Grundsatz kantonalen kraftabsch 2 Die Steu schen der tonalen Mi

Kirchgemeinden,derenSteuerkraftproMitgliedüberdem Mittel der Kirchgemeinden liegt, unterliegen der Steuer- öpfung. erkraftabschöpfung schöpft einen Teil der Differenzzwi- Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde und dem kan- ttel der Kirchgemeinden ab.

Art. 72

Berechnung

Zur Berechnung der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirch-

Art. 44lit

gemeindewirdderenNetto-Kirchensteuerertraggemäss deren Steuerfuss und dieses Ergebnis durch die Z adurch ahl der Mitglieder der Kirchgemeinde dividiert.

  1. Abschöp- fungsbetrag

Art. 73

Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirch- gemeinde ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft pro Mitglied und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden, multi- pliziert je mit dem Steuerkraftabschöpfungssatz und der Anzahl der Kirchgemeindemitglieder.

DerKirchenrat legt den Steuerkraftabschöpfungssatzsofest, dass die Beiträge an den und die Leistungen aus dem Finanzausgleich aus- geglichen sind.10

Art. 74

Kürzung Finanzau Prozentp steuerfü zung ihr a. Steue

1 Kirchgemeinden,diezurFinanzierungdesBeitragsanden sgleich einen Steuerfuss erheben müssen, der mehr als einen unkt über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchen- sse liegt, können den Kirchenrat um eine angemessene Kür- es Beitrags ersuchen. rkraft

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

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Sie haben glaubhaft zu machen, dass ihr Budget und der sich da-

Art. 4entsprechen

rausergebendeSteuerfuss erforderlichen Unterlag und das Budget. Der Kir 3 Auf eine Kürzung des kein Anspruch. Der Kirc insbesondere die finanz meinde, des Finanzausgl C. Leistungen aus dem F SielegenihremGesuchdie en bei, mindestens aber die Jahresrechnung chenrat kann weitere Nachweise verlangen. Beitrags an den Finanzausgleich besteht henrat berücksichtigt bei seinem Entscheid ielle Situation der gesuchstellenden Kirchge- eichs und der Landeskirche. inanzausgleich10 Bezugs- berechtigung

Art. 75

1 Kirchgemeinden, die einen Steuerfuss benötigen, der drei oder mehr Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt, können beim Kirchenrat Leistungen aus dem Finanzausgleich beantragen.

Sie können Ausgaben, die durch die Leistungen aus dem Finanz- ausgleich nicht gedeckt werden, durch einen Steuerfuss finanzieren, der mehr als drei Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt.

Das gewogene kantonale Mittel der Kirchensteuerfüsse des lau- fenden Jahres ist massgebend für die Leistungen aus dem Finanzaus- gleich im kommenden Jahr.

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse.

Art. 76

Gesuch aus dem tens ab weitere

Die Kirchgemeinden legen ihrem Gesuch um Leistungen Finanzausgleich die erforderlichen Unterlagen bei, mindes- er die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann Unterlagen und Nachweise verlangen.

Art. 77

Bemessung liegenden die budget gemeinde d Jahr fest. zahlen and lenden Kir 2 Kirchgem beziehen o habenoderd berechtigt Vorhaben v oder das K

1 Der Kirchenrat prüft aufgrund der Rechnung des zurück- Rechnungsjahres und des Budgets für das kommende Jahr ierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirch- ie Leistungen aus dem Finanzausgleich für das kommende Er berücksichtigt dabei vergleichsweise entsprechende Kenn- erer Kirchgemeinden und das Eigenkapital der gesuchstel- chgemeinde. einden, die bereits Leistungen aus dem Finanzausgleich der die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauvor- urchInangriffnahmeähnlicherVorhabenfinanzausgleichs- würden, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen or dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung irchgemeindeparlament einzuholen.

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

KeineLeistungenausdem Finanzausgleichwerdenausgerichtetfür

  1. Einlagen in Spezialfinanzierungen,
  2. ausserordentliche Aufwendungen, für die keine Zustimmung des Kirchenrates vorliegt,
  3. Aufwendungen, die anderweitig finanziert werden können.

Art. 78

Rückerstattung gemeinde die Le weise ausgeschö beanspruchten B 2 Der Kirchenra tigen Leistunge lichen Fällen k Kirchgemeinde a 7. Abschnitt: B

1 Zeigt sich aufgrund der Jahresrechnung, dass eine Kirch- istungen aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teil- pft hat, so verpflichtet der Kirchenrat diese, den nicht etrag an den Finanzausgleich zurückzuerstatten. t kann den zurückzuerstattenden Betrag mit künf- n aus dem Finanzausgleich verrechnen. In ausserordent- ann er zwecks Verbesserung der finanziellen Lage der uf eine Rückerstattung verzichten. eiträge der Landeskirche10

  1. Grundlagen

Art. 79

Begriffe werteLeis Interesse 2 Sie wer sind nich

1 Beiträge der Landeskirche sind zweckgebundene geld- tungenfürdieErfüllungvonAufgabenimlandeskirchlichen . den als Kostenanteile oder Subventionen ausgerichtet. Sie t oder nur bedingt rückforderbar.

Art. 80

b. Kostenanteile ErlasseinenAnspru

1 KostenanteilesindBeiträgederLandeskirche,aufdieein cheinräumtundderenHöhesichauseinemErlass ergibt.

Kostenanteile sind gebundene Ausgaben.

Art. 81

c. Subventionen stützung oder Er resse, auf die k 2 Subventionen g a. der Subventio

1 Subventionen sind Beiträge der Landeskirche zur Unter- haltung von Leistungen im landeskirchlichen Inte- ein gesetzlicher Anspruch besteht. elten als gebundene Ausgaben, wenn nszweck und der Höchstsatz durch einen Erlass fest- gelegt sind,

  1. sie aus einem in einem Erlass vorgesehenen Rahmenkredit geleis- tet werden,
  2. ein Erlass die Bewilligung durch einen Budgetkredit vorsieht und Zusicherung, Abwicklung sowie Auszahlung im gleichen Rech- nungsjahr erfolgen.
  3. Beiträge

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

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Art. 82

Bemessung derbewilli tragsbezüg kirchliche 2 Aufwendu bei der Be für die wi forderlich Leistungen 3 An Inves Wiederkehr

1 BeiträgederLandeskirchewerdenhöchstensimRahmen gtenKreditenachderfinanziellenLeistungsfähigkeitderBei- erinnen und -bezüger sowie nach dem Ausmass des landes- n Interesses ausgerichtet. ngen der Beitragsbezügerinnen und -bezüger werden itragsbemessung angerechnet, soweit sie nachhaltig sowie rksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung er- sind und den Aufwand der Landeskirche für gleichartige nicht übersteigen. titionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet. ende Beiträge

Art. 83

1 Jährlich wiederkehrende Beiträge der Landeskirche wer- den längstens während dreier Jahre ausgerichtet.

Werden Beiträge gemäss Abs. 1 während mehr als drei Jahren ausgerichtet,sowerdensieimBudgetderLandeskirchegesondertaus- gewiesen.

Art. 84

Verfahren voraus, da lagen vorl 2 Bei befr längerung nachzuweis

1 Die Ausrichtung von Beiträgen der Landeskirche setzt ss ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unter- iegt. isteter Beitragsberechtigung ist mit dem Gesuch um Ver- die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung en.

Art. 85

b. Entscheid Landeskirche a. die Rechts b. die Berech und die Geltu c. Bedingunge Verwendung de d. einenentsp

1 Der Entscheid über die Ausrichtung eines Beitrags der hält insbesondere fest: grundlage, nungsgrundlagen, die Berechnung, den Höchstbetrag ngsdauer, n und Auflagen, namentlich zur bestimmungsgemässen s Beitrags und zur Dauer einer Zweckbindung, rechendenVorbehalt, soweitdieKreditbewilligungnoch aussteht.

Die Ausrichtung eines Beitrags der Landeskirche kann insbeson- dere davon abhängig gemacht werden, dass

  1. Gewähr hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gemäss Abs. 1 lit. c besteht,
  2. zumutbare Eigenleistungen erbracht werden,
  3. Beiträge Dritter von den Beitragsbezügerinnen und -bezügern voll- umfänglich geltend gemacht werden,
  4. Kirchgemeinden miteinander zusammenarbeiten, wenn die Erfül- lung einer Aufgabe durch mehrere Kirchgemeinden wirksamer oder wirtschaftlicher ist.
  5. Gesuch

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

  1. Kürzung und Verweigerung

Art. 86

1 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt oder verwei- gert, wenn

Art. 85

Abs a. AuflagenundBedingungengemäss

lit.cunddieVoraus-

Art. 85

setzungen gemäss Abs. 2 nicht, nicht mehr oder nicht vollstän- dig erfüllt sind,

  1. sie die Aufwendungen übersteigen.

Beiträge der Landeskirche werden gekürzt, wenn Beitragsbezü- gerinnen und -bezüger vor dem Entscheid der zuständigen Stelle ohne deren Ermächtigung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind.

Art. 86

d. Auszahlung die Berechnung a.9 1 Beiträge der Landeskirche werden ausbezahlt, sobald sgrundlagen vorliegen sowie die Auflagen und Bedin-

Art. 85

gungen gemäss Abs. 2 erfüllt ren Zeitpunkt 2 Beiträge der ten Mindestbet 3 Der Kirchenr von Beiträgen Abs. 1 lit. c und die Voraussetzungen gemäss § 85 sind. Der Kirchenrat kann für die Auszahlung einen ande- festlegen. Landeskirche, welche die vom Kirchenrat festgeleg- räge nicht erreichen, werden nicht ausbezahlt. at regelt in der Vollzugsverordnung die Teilzahlung der Landeskirche. Sicherung des Beitragszwecks

Art. 87

1 Die Beiträge der Landeskirche sind ihrem Zweck ent- sprechend sowie unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen ge-

Art. 85

mäss Abs. 1 lit. c zu verwenden.

Art. 85

Die Zweckbindung gemäss Abs. 1 lit. c dauert längstens

Art. 86

Jahre seit der Auszahlung gemäss a Abs. 1.

Art. 87

b. Befreiung a.9 Der Kirchenrat kann, wenn die Auflagen und Bedingun-

Art. 85

gen gemäss tige Gründe zelnen Aufl Rückforderu c. Widerruf Rückforderu Abs. 1 lit. c nicht mehr erfüllt sind oder andere wich- vorliegen, Zweckänderungen bewilligen oder von ein- agen und Bedingungen befreien. Vorbehalten bleibt die ng ausgerichteter Beiträge. , ng, Verjährung

Art. 87

b.9 Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes5 sind sub- sidiär anwendbar auf

  1. den Widerruf und die Rückforderung von Beiträgen der Landes- kirche, ausgenommen die Rückforderung von Entschuldungsbei-

Art. 88

trägen gemäss b. die Verjähr auf Rückforder b, ung von Ansprüchen auf Beiträge der Landeskirche und ungen.

  1. Zweck- bindung

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

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  1. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse9 Voraus- setzungen

Art. 88

DerZusammenschlussvonKirchgemeindenkann mitBei- trägenunterstütztwerden,wenndadurcheinezweckmässigabgegrenzte Kirchgemeinde entsteht sowie die Interessen der übrigen Kirchgemein- den und der Landeskirche berücksichtigt werden. Beiträge an die Projektkosten

Art. 88

a.9 Kirchgemeinden kann zur Vorbereitung des Zusammen- schlusses ein Beitrag an die Projektkosten ausgerichtet werden. Entschuldungs- beitrag

Art. 88

b.9 1 Um gemäss § 6 die Rechnung einer zusammengeschlos- senen Kirchgemeinde auszugleichen, kann dieser für am Zusammen- schluss beteiligte Kirchgemeinden ein Entschuldungsbeitrag ausgerich- tet werden.

Beiträge gemäss Abs. 1 können zurückgefordert werden, wenn die zusammengeschlossene Kirchgemeinde zu neuem Vermögen kommt, namentlich durch die Veräusserung von Liegenschaften. Der Anspruch auf Rückforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit der Aus- zahlung des Beitrags. Ergänzende Bestimmungen

Art. 88

c.9 Der Kirchenrat regelt für die Beiträge gemäss §§ 88 a und

Art. 88

bAbs. 1sowiefürdieRückzahlungderBeiträgegemäss dieVoraussetzungen,dieHöhedesBetrags,dieanrechenb bAbs. 2 arenKosten und das Verfahren in der Vollzugsverordnung.

.Abschnitt:LiegenschaftenderKirchgemeindenundderLandeskirche9

Art. 89

Grundsatz gen beim B schaften i Nachhaltig 2 Der Kirc bedarf der 3 ErkannFa

1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche berücksichti- au, Unterhalt und bei der Nutzung der kirchlichen Liegen- nsbesondere kirchlich-kulturelle Werte, Gesichtspunkte der keit und den ausgewiesenen zukünftigen Bedarf. henrat erhebt periodisch den Raum- und Unterhalts- Kirchgemeinden. chleutebezeichnen,dieaufErsuchenvonKirchgemein- den

  1. deren Bauvorhaben begutachten und begleiten,
  2. diese bei der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften unterstützen.

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Immobilien- strategie

Art. 89

a.9 1 Kirchgemeinden, die im Rahmen von Renovationen sowie Um- und Neubauten von kirchlichen Liegenschaften bezogen auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitionen tätigen, legen eine Immobilienstrategie fest.

Aufgabe der Immobilienstrategie ist es insbesondere,

  1. räumlicheMöglichkeitenaufzuzeigen,dieinderKirchgemeinde,in denbetreffendenpolitischenGemeindenundSchulgemeindensowie in den Nachbargemeinden vorhanden oder geplant sind,
  2. Bauvorhaben im regionalen Kontext zu beleuchten,
  3. die sozialverantwortlich und lebensweltlich ausgerichtete Nutzung der kirchlichen Liegenschaften unter Berücksichtigung von mög- lichen Nutzungs- und Ertragsverbesserungen darzustellen,
  4. den zu erwartenden Aufwand für den künftigen Unterhalt der kirchlichen Liegenschaften aufzuzeigen. Multifunktio- nalität

Art. 89

b.9 Die Kirchgemeinden planen bei Um- und Neubauten Räume in kirchlichen Liegenschaften so, dass sie für verschiedene Zwecke genutzt und mit verhältnismässigem Aufwand anderen Zwe- cken zugeführt werden können. Ökologisches und ökono- misches Bauen

Art. 89

c.9 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche tragen eine besondere Verantwortung gegenüber der Umwelt sowie für den scho- nungsvollenundsparsamenUmgangmitdenzurVerfügungstehenden Ressourcen.

Sie berücksichtigen bei Renovationen, bei Um- und Neubauten sowie beim Unterhalt und Betrieb von kirchlichen Liegenschaften ökologische und ökonomische Gesichtspunkte.

Sie wenden bei der Auswahl von Materialien und hinsichtlich des Energie- und weiteren Ressourcenverbrauchs die anerkannten Stan- dards an.

Art. 89

Denkmalpflege schaftentragen lichkeiten ein d.9 1 Renovationen und Umbauten von kirchlichen Liegen- demhistorischenundkulturellenWertsowiedenMög- er zeitgemässen Nutzung der betreffenden Liegenschaft Rechnung.

Die Kirchgemeinden ziehen bei Renovationen und Umbauten von historisch und kulturell wertvollen kirchlichen Liegenschaften die vom Kirchenrat bezeichnete Stelle bei. Der Kirchenrat regelt deren Auftrag.

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

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. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen10

Art. 90 Vollzug lichen V pflegen 2 Er erl und dies Aufhebun herigen

Der Kirchenrat sorgt für den rechtsgleichen und einheit- ollzug der Finanzverordnung. Er unterstützt darin die Kirchen- und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden. ässtdieVollzugsbestimmungen gemässderKirchenordnung7 er Verordnung. g bis- Rechts

Art. 91

Das Reglement über das Finanzwesen der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzreglement) vom 26. August 1980 und das Reglement über den Finanzausgleich der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanz- ausgleichsreglement) vom 20. November 1984 werden mit dem Inkraft- treten dieser Verordnung aufgehoben.

DieserVerordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, WeisungenundBeschlüssedesKirchenrates,derKirchgemeindenund Kirchgemeindeverbände werdenmitdemInkrafttretendieser Verord- nung aufgehoben. Übergangs- bestimmungen

Art. 92

Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkraft- tretens hängigen Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleich oder um einen Baubeitrag anwendbar.10

Der Kirchenrat erlässt die weiteren Übergangsbestimmungen.

Art. 93

Inkrafttreten dieser Verordn Übergangsbesti Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 ung. mmungen zur Änderung vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578)

  1. Kirchgemeinden, die ihren Steuerfuss in halben Prozenten fest- gelegt haben, setzen diesen auf Beginn des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017 folgt, in ganzen Prozenten fest.

Art. 31

II. § dasde vom 2 Abs. 2 und 33 sind erstmals auf das Budget anwendbar, mJahrdesInkrafttretensderTeilrevisionderFinanzverordnung . Mai 2017 folgt.

Art. 88

III. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse gemäss § –88 c werden nicht rückwirkend ausgerichtet.

.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche IV. Der Anspruch von Kirchgemeinden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017

Art. 83

vomKirchenratzugesicherteBaubeiträgebleibtbestehen.§ und 87 der Finanzverordnung in der Fassung vom 19. J ,84,86 anuar 2010 blei- ben auf solche Baubeiträge anwendbar.

OS 65, 634.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

LS 131.1.

LS 131.11.

LS 132.2.

LS 180.1.

LS 181.10.

LS 181.131.

Eingefügt durchBvom2.Mai2017(OS72,578; ABl 2017-05-12). InKraftseit

. Januar 2018 (ABl 2017-10-13).

Fassung gemäss B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABl 2017-05-12). In Kraft seit

. Januar 2018 (ABl 2017-10-13).

Aufgehoben durch B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABl 2017-05-12). In Kraft seit 1. Januar 2018 (ABl 2017-10-13).