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181.131

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Präambel

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

1.4.26 -132

Vollzugsverordnung

zur Finanzverordnung

(vom 6. Oktober 2010)1

Der Kirchenrat,

gestützt auf die Finanzverordnung vom 19. Januar 2010 (FiVO)8,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt:

Art. 30

a. unter Vorbehalt von FiVO für die Kirchgemeinden und für

Art. 2

Kirchgemeindeverbände im Sinn von FiVO,

  1. für die Landeskirche. Kirchgemeinde- verbände

Art. 2

Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuer- fuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen, gelten als Kirchgemein- den im Sinn dieser Verordnung. Beschaffungs- wesen

Art. 3

Kirchgemeinden und Landeskirche unterstehen für ihr Ver- waltungs- und Finanzvermögen den Bestimmungen des kantonalen Rechts über das öffentliche Beschaffungswesen.

. Abschnitt: Grundsätze der Haushaltsführung Rechnungs- legung

Art. 8

( FiVO)

Art. 4

Die Rechnungslegung der Kirchgemeinden und der Lan- deskirche richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzverordnung.

Art. 8

Als Regelwerk im Sinn von a. fürdieKirchgemeindenunter gen der Finanzverordnung8 un verordnung4 unddasHandbuchüb Abs. 3 FiVO gelten:14 VorbehaltabweichenderBestimmun- d dieser Verordnung die Gemeinde- erdasRechnungswesenderzür- cherischen Gemeinden, b.11 für die Zentralkasse der Landeskirche der Standard Swiss GAAP FER.

.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Haushalts- gleichgewicht

Art. 6

(§ un Fi Abs. 1 d 31 Abs. 1 VO)

Art. 5

1 FürdieBerechnungdesmittelfristigenRechnungsausgleichs werdendieErgebnissederJahresrechnungenderletztendreiRechnungs- jahre, das budgetierte Ergebnis des laufenden Jahres sowie die Ergeb- nisse der folgenden drei Jahre gemäss Finanzplan berücksichtigt.

Die Summe der Ergebnisse gemäss Abs. 1 darf höchstens während fünf aufeinanderfolgenden Jahren negativ sein.

Ergibt die Summe der Ergebnisse gemäss Abs.1einen negativen Betrag,soistdieszubegründen.DieKirchenpflegezeigtauf,mitwelchen Massnahmen der mittelfristige Rechnungsausgleich binnen der nächs- ten fünf Jahre erreicht wird.

. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung

  1. Controlling Risiko- management

Art. 14

( F Abs. 3 iVO)

Art. 6

Der Kirchenrat errichtet für die Landeskirche ein System des Risikomanagements.

Dieses unterstützt den Kirchenrat insbesondere darin,

  1. die Risiken und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie des dadurch drohenden Schadens zu beurteilen,
  2. die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung vonRisikenundzurBehebungeingetretenerSchädenzuergreifen.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

Art. 7

Legislaturziele und Legislatur- bericht

Art. 8

Die Legislaturziele des Kirchenrates orientieren sich am Auftrag und an den Aufgaben der Landeskirche. Sie stellen dar, wel- che Ziele der Kirchenrat für die Landeskirche unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung in der Gesellschaft während der Legislaturperiode anstrebt. Sie geben Auskunft über die Massnahmen zu ihrer Umset- zung und deren finanzielle Auswirkungen.

Die Legislaturziele der Kirchenpflege orientieren sich unter Be- rücksichtigungderLegislaturzieledesKirchenratesamAuftragundan den Aufgaben der Kirchgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss

Art. 29

Abs. 1 der Kirchenordnung7.

Im Legislaturbericht legen der Kirchenrat und die Kirchenpflege am Ende einer Legislaturperiode Rechenschaft ab über

  1. das Erreichen der Legislaturziele,
  2. die Erfüllung des Auftrags und der Aufgaben während der Legis- laturperiode.
  3. Im Allgemeinen

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

.4.26 -132

Art. 9 Finanzplan a. finanz- b. eine Pla c. wesentli d. eine Inv 2 DerFinanz dar, insbes a. der Einn b. des Eige

Bestandteile des Finanzplans bilden: und wirtschaftspolitische Eckdaten, nerfolgsrechnung, che Elemente der Bilanz, estitionsplanung. planstelltfürdiefolgendenvierJahredieEntwicklung ondere: ahmen und Ausgaben, nkapitals der Kirchgemeinde beziehungsweise der Landes- kirche,

  1. des Steuerfusses der Kirchgemeinde beziehungsweise des Zentral- kassenbeitragssatzes,
  2. der Steuerkraftabschöpfung.

Der Finanzplan weist insbesondere Vorhaben aus, die

  1. mit den Legislaturzielen zusammenhängen,
  2. sich finanziell erheblich auswirken,
  3. aus anderen Gründen für die Kirchgemeinde beziehungsweise Landeskirche bedeutsam sind.

Art. 2

Kirchgemeindeverbände gemäss den einen gemeinsamen Finanzpla führen für ihre Kirchgemein- n.

  1. Berichterstattung Jahresbericht

Art. 17

( F Abs. 1 iVO)

Art. 10

Der Jahresbericht der Landeskirche enthält eine Gesamt- sicht der Landeskirche im Berichtsjahr. Er nimmt Bezug auf die vom Kirchenrat für das Berichtsjahr gesetzten Schwerpunkte und stellt die wichtigsten Ereignisse sowie den Stand der Umsetzung der Legislatur- ziele dar. Er zeigt die Leistungen der Landeskirche im politischen und zivilgesellschaftlichen Zusammenhang auf.

  1. Kirch- gemeinden

Art. 11

Der Jahresbericht der Kirchgemeinde stellt insbesondere dar:

  1. die wesentlichen im Berichtsjahr in den Handlungsfeldern gemäss

Art. 29

Abs. 1 der Kirchenordnung7 wahrgenommenen Aufgaben,

  1. die verfolgten und umgesetzten Projekte,
  2. denStandderUmsetzungvonLegislaturzielenundArbeitsschwer- punkten.

Art. 12

  1. Landeskirche

.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Negative Zweckbindung

Art. 27

( F Abs. 4 iVO)

Art. 13

Der Kirchenrat beauftragt den Koordinationsausschuss

Art. 27

Finanzen mit der Überprüfung der Prozentsätze gemäss und3FiVO,sobaldereinewesentlicheVeränderungderBerechn Abs. 2 ungs- grundlagen feststellt. Tätigkeits- programm und Bericht- erstattung

Art. 29

( FiVO)

Art. 14

1 DerKirchenratbezeichnetdiefürdieErstellungdesTätig-

Art. 19

Abs keitsprogrammsgemäss

desKirchengesetzes5 sowiedieBe-

Art. 22

Abs richterstattunggemäss§ benötigten Daten und U gemeinden hiervon früh 2 DieKirchgemeindenrei lagen gemäss Abs. 1 in tember des drittletzte

und25Abs.2desKirchengesetzes5 nterlagen nach Bedarf. Er gibt den Kirch- zeitig Kenntnis. chendemKirchenratdieDatenundUnter- der von diesem bezeichneten Form bis 30. Sep- n Jahres vor Beginn einer Beitragsperiode gemäss

Art. 20

Abs. 1 des Kirchengesetzes5 ein.

Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss

Art. 2

angehören, reicht dieser dem Kirchenrat auf der Grundlage der Daten und Unterlagen der Kirchgemeinden eine Zusammenstellung ein. Termine

Art. 24

(§ 28 li Abs. 1, und 44 t. b FiVO)

Art. 15

Kirchgemeinden, die nicht einem Kirchgemeindeverband

Art. 2

gemäss pflege nungsja angehören, reichen dem Kirchenrat ihre von der Kirchen- abgenommene Jahresrechnung bis 31. März des auf das Rech- hr folgenden Jahres ein.

Art. 2

Kirchgemeindeverbände gemäss abgenommene Jahresrechnung des chenrat bis 30. April des auf d 3 Die Kirchenpflegen melden dem bezeichneten Form bis 31. März: a. den im zurückliegenden Rechn Kirchensteuern der juristischen b. im zurückliegenden Rechnungs stellen die vom Vorstand Kirchgemeindeverbands dem Kir- as Rechnungsjahr folgenden Jahres zu. Kirchenrat in der von diesem 14 ungsjahr erzielten Ertrag aus den Personen, jahr erzielte Einkünfte und getä- tigte Aufwendungen,

  1. den Steuerfuss der Kirchgemeinde im zurückliegenden Rechnungs- jahr.

Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss

Art. 2

angehören, erstattet dessen Vorstand die Meldung gemäss Abs. 3.

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

.4.26 -132

. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden Zweckbindung

Art. 32

( F Abs. 3 iVO)

Art. 16

Die Zweckbindung von Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen, die einer Kirchgemeinde ohne Zweckbindung zugekommen sind, ist gemäss der Zuständigkeitsordnung für Ausga- ben zu beschliessen.

Die Erträge aus gemäss Abs. 1 zweckgebundenen Mitteln werden diesen gutgeschrieben.

Die Kirchenpflege weist zweckgebundene Mittel in der Rech- nung der Kirchgemeinde gesondert aus.

  1. Bewilligung und Aufhebung

Art. 17

Der Kirchenrat bewilligt eine Zweckbindung, wenn

  1. der Zweck genau umschrieben ist,
  2. ein entsprechender Beschluss der Kirchgemeinde vorliegt und
  3. die zweckgebundenen Mittel im Einzelfall mindestens Fr. 100000 betragen.

Die Kirchenpflege hebt eine Zweckbindung auf, wenn

  1. der Zweck erfüllt ist,
  2. die Zweckbindung unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist,
  3. diezweckgebundenenMittelsichimEinzelfallaufwenigerals10% des ursprünglich bewilligten Betrags belaufen,
  4. der Zweck seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.

Die Kirchenpflege kann unter den Voraussetzungen von Abs. 2

Art. 16

die Änderung einer Zweckbindung gemäss 4 Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenra Aufhebung einer von diesem bewilligten mit. Sie überführt die bei der Aufhebun denen Mittel in die Erfolgsrechnung der Abs. 1 beschliessen. t die Änderung oder die Zweckbindung unverzüglich g einer Zweckbindung vorhan- Kirchgemeinde. Spendgut und Pfarramtskasse

Art. 17

a.22 1 Verfügt eine Kirchgemeinde über ein Spendgut oder das Pfarramt über eine Pfarramtskasse, so gelten diese als zweckgebundene

Art. 91

Zuwendungen gemäss des Gemeindegesetzes vom 20.April 2015 (GG)3.

Die Kirchgemeinden führen das Spendgut und die Pfarramtskasse

Art. 91

je als Sonderrechnung. 3 Soweit es zur Wahrung führen die Kirchenpfleg bewegungen im Spendgut Rechnungs- und Buchprüf ten Personen möglich si Abs.2 GG3 ist nicht anwendbar. des Berufsgeheimnisses erforderlich ist, e sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer die Konto- und in der Pfarramtskasse so, dass bei der ung keine Rückschlüsse auf die begünstig- nd.

  1. Grundsatz

.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Rückstellungen für Beiträge

Art. 18

Die Kirchgemeinden bilden für die Beiträge an die Zent- ralkasse und an den Finanzausgleich Rückstellungen. Aktivierungs- grenze

Art. 34

( FiVO)

Art. 19

Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal- tungsvermögens beträgt Fr. 50000. Erbschaftenund Zuwendungen Dritter

Art. 20

Die Kirchenpflege beschliesst über die Annahme von Erb- schaften und von Zuwendungen Dritter, sofern die Kirchgemeinde- ordnung nichts anderes bestimmt. Aufsicht

Art. 36

(§ –38FiVO)

Art. 21

Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflegen und des Kirchen- rates über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirch- gemeinden richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in den Kirchgemeinden.

. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche

  1. Beitrag an die Zentralkasse Berechnung

Art. 43

(§ 44 und lit. a FiVO)

Art. 22

Der Netto-Kirchensteuerertrag einer Kirchgemeinde ent- spricht dem Gesamtertrag der Kirchensteuern der natürlichen und juristischen Personen innerhalb eines Kalenderjahres abzüglich der Aufwendungen für den Steuerbezug und von Steuerrückerstattungen an die Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr. Wertberich- tungen auf Steuerforderungen werden nicht berücksichtigt. Fälligkeit, Verzugszins

Art. 44lit

( cFiVO)

Art. 23

Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden den Beitrag an die Zentralkasse bis 31. Juli des laufenden Jahres in Rechnung. Der Beitrag wird je zu einem Viertel am 31. Januar, 30. April, 31. Juli und

. Oktober des Folgejahres zur Zahlung fällig.

Die Kirchgemeinden überweisen den Beitrag binnen zehn Tagen nachEintrittderFälligkeitaufdasvomKirchenratbezeichneteKonto.

Leistet eine Kirchgemeinde den Beitrag nicht termingerecht, so kann der Kirchenrat einen Verzugszins von 5% erheben.

  1. Budget

Art. 24 Inhalt rechnun 2 Die E lungsfe entspre

Das Budget der Zentralkasse gliedert sich in eine Erfolgs- g und eine Investitionsrechnung. rfolgsrechnung gliedert sich in einen Teil nach den Hand- ldern gemäss Art.29 Abs.1 der Kirchenordnung7 und einen Teil chend der Aufbauorganisation der Landeskirche.

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

.4.26 -132

Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben. Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen. Einlagen in Fonds und Entnahmen aus Fonds werden nicht eingerechnet.

Der Budgetkredit der Investitionsrechnung umfasst die Investi- tionsausgaben.DieInvestitionseinnahmenwerdenseparatausgewiesen. Noch nicht beschlossene Vorhaben

Art. 25

Haben die Stimmberechtigten oder die Kirchensynode zum ZeitpunktderBudgetierungeinbestimmtesvoraussehbaresVorhaben noch nicht beschlossen, werden die entsprechenden Positionen ins Budget aufgenommen.

Art. 26 Budgetbindung tenstelle verw 2 Minderertrag ben sind inner kirchlichen Di

Budgetkredite dürfen nur für Aufwendungen jener Kos- endet werden, für die sie vorgesehen sind. und Mehraufwand sowie höhere Investitionsausga- halb des Budgetkredits einer Abteilung der Gesamt- enste zu kompensieren.14 Fehlender Budgetbeschluss

Art. 49

( F Abs. 3 iVO)

Art. 27

Unerlässliche Ausgaben gemäss § 49 Abs. 3 FiVO sind ins- besondere:

  1. der Personalaufwand für bestehende Arbeitsverhältnisse und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich der Ausgaben für den Teuerungsausgleich und für individuelle Lohnerhöhungen,

Art. 51

b. Ausgaben, für die aufgrund von ditüberschreitung bewilligt werden Abs. 1 lit. a–c FiVO eine Kre- könnte,

  1. Ausgaben für laufende Projekte,
  2. AusgabenzufolgeVerwendungeinesVerpflichtungskreditsgemäss

Art. 215

lit. b der Kirchenordnung7,

  1. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Vornahme gegen den Grund- satz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde. Nachtragskredit

Art. 50

( FiVO)

Art. 28

Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar:

  1. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,
  2. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen.

Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.

Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser vom Kirchenrat spätestens mit dem Nachtragskredit beschlossen oder der Kirchen- synode beantragt werden.

Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Er- träge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist kein Nachtragskredit erfor- derlich.

.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Kredit- überschreitung

Art. 51

( FiVO)

Art. 29

Die Kreditüberschreitung erhöht den Budgetkredit nicht.

Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Er- träge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.

Kreditüberschreitungen werden der Kirchensynode im Rahmen

Art. 28

der Jahresrechnung zur Kenntnis gebracht. Abs. 1 ist sinngemäss anwendbar. Kredit- übertragung

Art. 52

( FiVO)

Art. 30

Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Dif- ferenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer Kosten- stelle zulässig.

Der Kirchenrat bewilligt Kreditübertragungen. Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditübertragung stellt dar:

  1. die Ursachen der Verzögerung des Vorhabens,
  2. die Höhe der beantragten Kreditübertragung,
  3. die Differenz zwischen dem Budgetkredit und der Rechnung einer Kostenstelle.

Der Budgetkredit einer Kostenstelle erhöht sich im Folgejahr im Umfang der Kreditübertragung.

Verzögert sich ein Vorhaben weiter, so ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen.

  1. Fonds Verwaltung

Art. 53

( FiVO)

Art. 31

Investitionen für Zwecke eines Fonds werden durch die Zentralkasse vorfinanziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen belastet.

  1. Ausgaben

Art. 54

Begriff ( Abs. 2 Fi VO)

Art. 32

Als Ausgaben im Sinn von § 54 Abs. 2 FiVO gelten insbe- sondere:

  1. Verminderungen des Finanzvermögens zwecks Erbringung der durch die Kirchenordnung7, weitere Erlasse sowie die Beschlüsse von Kirchensynode und Kirchenrat vorgesehenen Leistungen,
  2. Umwandlungen von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen, c.14 projektgebundene Beiträge,
  3. Darlehen,
  4. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
  5. Einnahmenverzichte.

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

.4.26 -132

Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlun- gen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben. Grundsatz

Art. 55

derEinheit( Abs. 5 FiVO )14

Art. 33

BetriffteinVorhabensowohldieErfolgsrechnungalsauch die Investitionsrechnung, so ist eine einzige Ausgabenbewilligung ein- zuholen.

Ist der Kirchenrat für neue und gebundene Ausgaben zuständig, so bewilligt er die Ausgaben gleichzeitig. Sind der Kirchenrat und die Kirchensynode zuständig, so beschliesst der Kirchenrat die Ausgaben in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilli- gung dieser Ausgaben. Ausgabenhöhe

Art. 54

( F Abs. 2 iVO)

Art. 34

In die Ausgabe werden eingerechnet:

  1. allenachderBeschlussfassungzumgeplantenVorhabenanfallen- den Aufwendungen, insbesondere:

. Projektierungskosten, soweit über diese nicht gesondert Be- schluss gefasst wurde,

. Landerwerb,

. Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,

. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,

. Rückbauten bei Mietverhältnissen,

. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstat- tungen,

. Reserven für Unvorgesehenes,

. Steuern und Abgaben. b.14 vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investi-

Art. 4

tionsbeiträgen, soweit sie nach dem gemäss Abs. 2 lit. b an- wendbaren Regelwerk zu aktivieren sind.

Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet. Reserven für Unvorgesehenes werden besonders aus- gewiesen.

LiegenschaftendesFinanzvermögenswerdenzumaktuellenBuch- wert in das Verwaltungsvermögen übertragen.

Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.

DieAusgabenhöhebeiBürgschaftenundGarantieverpflichtungen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung der Landes- kirche. Lässt sich der Höchstbetrag nicht zuverlässig ermitteln, so beschliesst die Kirchensynode über die Bürgschaft oder die Garantie- verpflichtung.

.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Art. 35 Leasing wiederke einmalig 2 Die Wi auszuwei Ausgaben

Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) wird als hrende, Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) als e Ausgabe behandelt. rtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing ist im Einzelfall sen. bewil-

Art. 61

ligung ( Abs. 1 F iVO)

Art. 36

Ausgaben werden durch Beschluss des Kirchenrates oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die vom Kirchen- rat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt.

Art. 37 b. Inhalt bewilligun a. die ges b. die Übe Legislatur c. die bea d. Angaben e. Kapital f. betrieb

Der Kirchenrat stellt in den Erläuterungen zur Ausgaben- g dar: etzliche Grundlage, reinstimmung mit dem Auftrag der Landeskirche und den zielen, nspruchte Budgetposition, zur Nutzungsdauer, folgeaufwendungen und -erträge, liche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen und -er- träge.

Er legt im Beschluss über die Verwendung eines Verpflichtungs- kredits fest:

  1. den Ablauf und die Organisation des Projekts,
  2. Angaben über den Abschluss von Verträgen zur Verwendung des Kredits,
  3. die Zahlungsmodalitäten,
  4. im Fall der Aufteilung eines Rahmenkredits in Objektkredite mit dem ersten Objektkredit das Programm der weiteren Objektkre- dite,
  5. den Abrechnungsrhythmus bei wiederkehrenden Ausgaben. Kredit- abrechnung

Art. 61

( u Abs. 2 nd 3 FiVO)

Art. 38

Der Kirchenrat stellt in der Kreditabrechnung dar:

  1. inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten,
  2. die Höhe der bewilligten und der getätigten Ausgaben, einschliess- lich der Begründung einer Abweichung,
  3. die Massnahmen, die zur Einhaltung der Ausgabenbewilligung getroffen wurden,
  4. die teuerungsbedingten Mehr- oder Minderausgaben, wenn die Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält,
  5. die Verwendung der Reserven.
  6. Form

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

.4.26 -132

Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt werden.

Ausgaben,diedurchUnterzeichnungdesRechnungsbelegsdurch die vom Kirchenrat als berechtigt bezeichnete Person bewilligt wer-

Art. 61

den, bedürfen keiner Kreditabrechnung gemäss Abs. 2 FiVO.

  1. Einnahmen Übertragung ausdemVerwal- tungsvermögen

Art. 39

DerKirchenratbeschliesstüberdieÜbertragungnichtmehr benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens ins Finanz- vermögen.

Solche Vermögenswerte sind auf den Zeitpunkt der Übertragung neu zu bewerten und werden zu diesem Wert ins Finanzvermögen übertragen.

Art. 40 Verträge gen, die

DerKirchenratistzuständigfürdenAbschlussvonVerträ- nach Abzug der Leistungen der Landeskirche zu Einnahmen führen.

Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet. Erbschaftenund Zuwendungen Dritter

Art. 41

Der Kirchenrat beschliesst über die Annahme von Erb- schaften und von Zuwendungen Dritter.

  1. Jahresrechnung

Art. 42

§ A g und 43.15 ktivierungs- renze

Art. 44

Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwal- tungsvermögens beträgt Fr. 100000. Massgebend sind die Gesamtkos- ten eines Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.

Art. 45

§ A –47.15 bschreibun-

Art. 65

gen ( und 2 Abs. 1 FiVO)

Art. 48

1 Die Abschreibung des Verwaltungsvermögens erfolgt in der Regel planmässig linear über die Nutzungsdauern gemäss Abs. 2.

Der Kirchenrat regelt die Anlagekategorien und dieentsprechen- den Nutzungsdauern in einem Reglement.20

Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsver- mögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wert- berichtigung statt.

Art. 49

§ –53.15

.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Anlage- richtlinien

Art. 54

Der Kirchenrat erlässt Richtlinien betreffend die Anlage des Finanzvermögens der Landeskirche.

Art. 55

§ G R –58.15 . Prüfung14 evisionsstelle

Art. 66

( F Abs. 1 iVO)

Art. 59

Die Kirchensynode bezeichnet die Revisionsstelle der Lan- deskirche.

. Abschnitt: Finanzausgleich Kantonales Mittel der Steuerkraft

Art. 71

( FiVO)

Art. 60

Das kantonale Mittel der Steuerkraft der Kirchgemeinden berechnet sich aus der Summe der Netto-Kirchensteuererträge der Kirchgemeinden pro Steuerprozent geteilt durch die Zahl der Mit- glieder der Landeskirche. Gewogenes Mit- tel der Kirchen-

Art. 75

steuerfüsse( Abs. 4 FiVO)

Art. 61

Für die Berechnung des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse wird für jede Kirchgemeinde deren Steuerfuss mit der Zahl der Steuerpflichtigen der Kirchgemeinde multipliziert. Die Summe dieser Ergebnisse wird durch die Zahl der Steuerpflichti- gen in allen Kirchgemeinden geteilt und dieses Ergebnis auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundet.14

MassgebendistdieZahlderSteuerpflichtigenindenKirchgemein- den am 31. Dezember des zurückliegenden Rechnungsjahres gemäss der Erhebung des Statistischen Amtes des Kantons Zürich. Steuerkraft- abschöpfung

Art. 62

Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirchge- meinde berechnet sich aufgrund des Netto-Kirchensteuerertrags und des Kirchensteuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.

Massgebend ist die Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden und der Landeskirche am 31. Dezember des zurückliegenden Rechnungs-

Art. 15

jahres gemäss der Erhebung der Wohnbevölkerung nach ordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die an der Ver- erkannten jüdischen Gemeinden6.

  1. Beitrags- zahlung

Art. 70

Abs ( u

lit.a nd b FiVO)

Art. 63

Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden, die der Steuer- kraftabschöpfung unterliegen, bis 31. Juli den voraussichtlichen Bei- trag an den Finanzausgleich14 für das Folgejahr in Rechnung.

BeiträgevonwenigeralsFr.1500werdennichtinRechnunggestellt. Der Steuerkraftabschöpfungssatz wird bei Bedarf angepasst.

  1. Berechnungs- grundlagen

Art. 71

(§ Ab und 73 s. 1 FiVO)

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

.4.26 -132

Der Beitrag wird je zur Hälfte am 31. Januar und am 31. Juli des Folgejahres zur Zahlung fällig.

Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Beiträge den Ver-

Art. 23

zugszins gemäss Abs. 3. Leistungen aus dem Finanz- ausgleich14

Art. 64

Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich14 beantragen, legen ihrem Gesuch bei:

  1. die Rechnung des zurückliegenden Rechnungsjahres,
  2. das Budget des laufenden Jahres und des Folgejahres,
  3. die vom Kirchenrat bezeichneten Eckwerte und Kennzahlen.
  4. Rück- erstattung

Art. 78

( FiVO)

Art. 65

VerpflichtetderKirchenrateineKirchgemeindezurRück- erstattung von Leistungen aus dem Finanzausgleich14, so wird der zu- rückzuerstattende Betrag zehn Tage nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses des Kirchenrates fällig.

Der Kirchenrat erhebt für zu spät geleistete Rückerstattungen

Art. 23

den Verzugszins gemäss 3 DerAnspruchaufRückers ausgleich14 verjährt mi Abs. 3. tattungvonLeistungenausdemFinanz- t Ablauf von fünf Jahren seit deren Auszahlung.

  1. Termine

Art. 70

( l Abs. 1 it. c–e FiVO)

Art. 66

Kirchgemeinden,dieLeistungenausdemFinanzausgleich14 beantragen wollen, reichen ihr Gesuch dem Kirchenrat bis spätestens

. September ein. Der Kirchenrat nimmt zum Gesuch bis spätestens

. Oktober Stellung.

Die Auszahlung von Leistungen aus dem Finanzausgleich14 erfolgt per 30. September des Jahres, für das sie beantragt werden. Der Kir- chenrat kann einer Kirchgemeinde in begründeten Fällen die teilweise oder vollständige Auszahlung von Leistungen vor diesem Zeitpunkt gewähren.

Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleich14 be- zogen haben, reichen ihre von der Kirchenpflege abgenommene Jah- resrechnung dem Kirchenrat bis 31. März des auf das Rechnungsjahr

Art. 2

folgendenJahresein.Kirchgemeindeverbändegemäss gen aus dem Finanzausgleich14 bezogen haben, s stand abgenommene Jahresrechnung dem Kirchenra ,dieLeistun- tellen die vom Vor- t bis 30. April des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres zu.

. Abschnitt: Beiträge

  1. Beiträge der Landeskirche

Art. 67

§ a –74.15 . Gesuch

Art. 76

( FiVO)

.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Teilzahlung

Art. 86

( F a Abs. 3 iVO)

Art. 75

Teilzahlungen von Beiträgen der Landeskirche werden im

Art. 86

Rahmen von der bewilli 2 Jährlich a Abs. 1 und 2 FiVO auf Gesuch hin nach Massgabe gten Kredite ausgerichtet.14 können höchstens zwei Teilzahlungen geleistet werden.

. . .23

Art. 76

§ B B P –78.15 . Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse14 eiträge an rojektkosten

Art. 88

( a FiVO)

Art. 79

1 Als Beiträge an Projektkosten gemäss § 88 a FiVO gel- ten Anschubfinanzierung, Zusammenschlussbeitrag und Integrations- beitrag.

Die Anschubfinanzierung beteiligt sich nach Aufwand an den Kos- ten, die einer Kirchgemeinde im Rahmen eines Zusammenschlusses durchdieInanspruchnahme vonBeratungsdienstleistungen entstehen.

Der Zusammenschlussbeitrag leistet einen pauschalen Beitrag an die Kosten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Kirch- gemeinde.

DerIntegrationsbeitragunterstütztnachAufwanddasZusammen- wachsen der zusammengeschlossenen Kirchgemeinde durch die Betei- ligung an den Kosten, die dieser durch die Inanspruchnahme von Be- ratungsdienstleistungen entstehen.

  1. Voraus- setzungen

Art. 80

1 DieAnschubfinanzierungwird einerKirchgemeindeaus- gerichtet, die sich an einem Zusammenschlussprojekt mit anderen Kirchgemeinden beteiligt und im Rahmen eines solchen Projekts kos- tenpflichtige Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt.

Der Anspruch auf einen Zusammenschlussbeitrag entsteht, sobald der Beschluss der Kirchensynode, mit dem diese den Zusammenschluss bewilligt hat, in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Integrationsbeitrag wird an eine zusammengeschlossene Kirch- gemeinde ausgerichtet, sobald der Beschluss der Kirchensynode, mit dem diese den Zusammenschluss bewilligt hat, in Rechtskraft erwach- sen ist und sofern die zusammengeschlossene Kirchgemeinde im Rah- men eines fachlich begleiteten Integrationsprozesses kostenpflichtige Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt.

  1. Sockelbeitrag und Pro-Kopf- Beitrag

Art. 81

1 Die Beiträge an die Projektkosten setzen sich aus einem Sockelbeitrag und einem Pro-Kopf-Beitrag zusammen.

DerSockelbeitragrichtetsichnachderZahlderaneinemZusam- menschluss beteiligten Kirchgemeinden.

  1. Arten

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

.4.26 -132

DerPro-Kopf-BeitragrichtetsichnachderZahlderMitgliederder antragstellenden Kirchgemeinde. Massgebend ist die Zahl der vom Sta- tistischen Amt des Kantons Zürich ermittelten Mitglieder am 31. De- zemberdesJahres,dasdemJahrvorangeht, indemdasBeitragsgesuch eingereicht wird.

Der Kirchenrat setzt den Sockelbeitrag und den Pro-Kopf-Bei- trag im Rahmen und auf die Dauer der bewilligten Kredite fest.

Art. 82

d. Beitragshöhe den nur für tats leistungen ausge 2 Die Anschubfin je höchstens der der antragstelle 3 Der Zusammensc beitrag und Pro- Aufwand ausgeric

1 DieAnschubfinanzierungundderIntegrationsbeitragwer- ächlich bezogene und ausgewiesene Beratungsdienst- richtet. anzierung und derIntegrationsbeitragentsprechen Summe von Sockelbeitrag und Pro-Kopf-Beitrag, die nden Kirchgemeinde zustehen. hlussbeitrag entspricht der Summe von Sockel- Kopf-Beitrag. Er wird unabhängig vom tatsächlichen htet.

Art. 83

e. Verfahren

1 Beiträge an Projektkosten werden nur einmal ausgerich- tet.

BeteiligtsicheinezusammengeschlosseneKirchgemeindeaneinem weiteren Zusammenschluss von Kirchgemeinden, so hat sie erneut An- spruch auf Beiträge an Projektkosten.

Beteiligt sich eine Kirchgemeinde an mehreren Zusammenschluss- projekten, so wird ihr die Anschubfinanzierung nur für das erste Zu- sammenschlussprojekt gewährt. Bei den weiteren Zusammenschluss-

Art. 80

projekten wird sie bei der Berechnung des Sockelbeitrags gemäss Abs. 2 mitgezählt.

Die Kirchgemeinden reichen ein Gesuch um Beiträge an die Pro- jektkosten ein:

  1. für die Anschubfinanzierung bis ein Jahr nach Abschluss des Zu- sammenschlussprojekts, spätestens aber bis ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss,
  2. für den Zusammenschlussbeitrag bis ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss,
  3. für den Integrationsbeitrag bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechts- kraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammenschluss.

Art. 79

Der Anspruch auf Beiträge gemäss verwirkt drei Jahre nach Ablauf der Fristen gemäss Abs. 4.

Im Übrigen regelt der Kirchenrat das Verfahren.

.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Entschuldungs- beiträge

Art. 88

( b FiVO)

Art. 83

a.24 Ein Entschuldungsbeitrag geäss § 88 b Abs. 1 FiVO kann einer zusammengeschlossenen Kirchgemeinde für jede beteiligte Kirch- gemeinde ausgerichtet werden, die für vier aufeinanderfolgende Rech- nungsjahre für jedes derselben

  1. höchstens 3000 Mitglieder zählte,
  2. eine Nettoschuld von mehr als 200 Franken pro Mitglied aufwies und
  3. einen Steuerfuss von mindestens drei Prozentpunkten über dem

Art. 61

gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse gemäss Abs. 1 aufwies.

  1. Berechnungs- grundlagen

Art. 83

b.24 1 Für die Zahl der Mitglieder gemäss § 83 a Abs. 1 lit. a ist die Mitgliederzahl gemäss der Erhebung des Statistischen Amtes des Kantons Zürich am 31. Dezember des jeweiligen Rechnungsjahres massgebend.

Art. 83

Die Nettoschuld gemäss Anhang 2 Ziff.3.4 der Gem der Kirchgemeindeversamml 3 Massgebend sind die vie in dem die beteiligten Ki a Abs. 1 lit. b berechnet sich gemäss eindeverordnung4. Massgebend sind die von ung genehmigten Jahresrechnungen. r Rechnungsjahre, die dem Jahr vorangehen, rchgemeinden über den Zusammenschluss beschliessen.

Art. 83

c. Beitragshöhe gliedern entspri plikation des Be ken übersteigt, 2 Beteiligte Kir 3000 Mitgliedern der dem Ergebnis a. Entschuldungs c.13 1 Für beteiligte Kirchgemeinden mit höchstens 2000 Mit- cht der Entschuldungsbeitrag dem Ergebnis der Multi- trags, um den die Nettoschuld pro Mitglied 200 Fran- mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde. chgemeinden mit mehr als 2000 und höchstens erhalten einen verminderten Entschuldungsbeitrag, der Multiplikation folgender Faktoren entspricht: beitrag gemäss Abs. 1,

Art. 83

b. 3000 abzüglich Mitgliederzahl gemäss b Abs. 1 dividiert durch 2000.

Der Kirchenrat setzt den Entschuldungsbeitrag im Rahmen und auf die Dauer der bewilligten Kredite im Einzelfall fest.

Art. 83

d. Verfahren reichen das G rechtzeitig e ligten Kirchg 2 Die Auszahl der Rechtskra menschluss an

  1. 1 An einem Zusammenschluss beteiligte Kirchgemeinden esuch um einen Entschuldungsbeitrag in der Regel so in, dass der Kirchenrat dieses vor dem Beschluss der betei- emeinden über den Zusammenschluss entscheiden kann.24 ung des Entschuldungsbeitrags erfolgt nach Eintritt ft des Beschlusses der Kirchensynode über den Zusam- die zusammengeschlossene Kirchgemeinde.
  2. Voraus- setzungen

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

.4.26 -132

Ein Entschuldungsbeitrag wird jeder an einem Zusammenschluss beteiligten Kirchgemeinde und einer zusammengeschlossenen Kirch- gemeinde,dergemässAbs.2einEntschuldungsbeitragausbezahltwurde, nur einmal gewährt.

ÜbersteigendieGesucheumeinenEntschuldungsbeitragdenbud- getierten Kredit, so berücksichtigt der Kirchenrat bei der Zurückstel- lung eines Gesuchs in der nachstehenden Reihenfolge:

  1. den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs,
  2. den Stand des betreffenden Zusammenschlussprojekts,
  3. die Finanzlage der beteiligten Kirchgemeinden.

Art. 83

e. Rückzahlung Entschuldungsbe der Auszahlung jahren jährlich 2 Nimmt das Eig gemeinde, der e von fünf Jahren tens um das Ein zu, insbesonder die Umwandlung durch zweckfrei trag zurückzuza 3 Tritt die Zun Jahre nach der gert sich der z e.13 1 Zusammengeschlossene Kirchgemeinden, denen ein itrag ausbezahlt wurde, reichen dem Kirchenrat nach des Entschuldungsbeitrags während zehn Kalender- Jahresrechnung und Bilanz ein. enkapital einer zusammengeschlossenen Kirch- in Entschuldungsbeitrag ausbezahlt wurde, innerhalb seitder Auszahlungdes Entschuldungsbeitrags mindes- einhalbfache des ausbezahlten Entschuldungsbeitrags e durch die Veräusserung von Liegenschaften, durch von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen oder e Zuwendungen Dritter, so ist der Entschuldungsbei- hlen. ahme des Eigenkapitals gemäss Abs. 2 mehr als fünf Auszahlung des Entschuldungsbeitrags ein, so verrin- urückzuzahlende Betrag für jedes folgende Jahr um einen Fünftel.

Der Kirchenrat beschliesst über die Rückzahlung.

Der zurückzuzahlende Betrag wird binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses gemäss Abs. 4 zur Zahlung fällig.

. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden13 Fachstelle

Art. 89

(§ un Fi Abs. 3 d 89 d Abs. 2 VO)

Art. 83

f.13 1 Die Fachleute gemäss § 89 Abs. 3 und die Fachstelle ge-

Art. 89

mäss Leist 2 Sin Diens Erträ liche d Abs. 2 FiVO stellen den Kirchgemeinden die erbrachten ungen nach Aufwand in Rechnung. ddieFachleuteoderdieFachstelleTeilderGesamtkirchlichen te, so beachten sie bei der Verrechnung des Aufwands, dass ihre ge aus den Leistungen zugunsten der Kirchgemeinden ihre jähr- n Kosten nicht übersteigen.

.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

Art. 83

Ausbaustandard Liegenschaften und Installatio g.13 1 Bei Renovationen, Um- und Neubauten von kirchlichen ist ein solider, einfacher und zweckmässiger Ausbau- nsstandard zu wählen.

Art. 94

Für Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen bleiben § ordnung über das Pfarramt in der Landeskirche9 9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmung –97 der Ver- vorbehalten. en14

Art. 84

Jahresbericht Die Kirchenpflegen und der Kirchenrat erstellen ihre Jah-

Art. 10

resberichte über das Jahr 2011 erstmals gemäss § und 11.

Art. 85 Abschreibungen

AbschreibungenundWertberichtigungenwerdenerstmals

Art. 19

für das Rechnungsjahr 2012 gemäss 2 Es erfolgt keine Neubewertung de 3 Die zu Beginn des Jahres 2012 be der Abschreibung unterstehenden Po gens werden linear abgeschrieben. Dauervonmindestensfünfundhöchstens und Kirchenrat legen die Dauer im 4 Ergibt die Abschreibung nach Abs für eine Kirchgemeinde, für den Fi gemeinde aus diesem Leistungen bez kann der Kirchenrat die Abschreibu und §§ 48–50 vorgenommen. s Verwaltungsvermögens. stehenden Restbuchwerte von sitionen des Verwaltungsvermö- Die Abschreibung erfolgt über eine achtJahren.Kirchenpflegen Einzelfall fest. . 3 eine übermässige Belastung nanzausgleich14, soweit eine Kirch- ieht, oder für die Zentralkasse, so ngsdauer im Einzelfall auf höchs- tens 20 Jahre verlängern.10

Art. 19

Die Anlagebuchhaltung gemäss spätestens ein Jahr nach Inkraf Abs. 2 und § 48 Abs. 2 ist bis ttreten dieser Verordnung zu erstellen. Beiträge an die Zentralkasse

Art. 86

Die Fälligkeit und die Zahlung von Beiträgen an die Zent- ralkasse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgesetzt wur-

Art. 23

den, richtet sich nach

Art. 87

Jahresrechnung Die Jahresrechnung der Zentralkasse wird erstmals für das

Art. 42

Rechnungsjahr 2011 gemäss § –53 erstellt.

Art. 88

Finanzausgleich gleich, die vor Die Rückerstattungen von Leistungen aus dem Finanzaus- dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden,

Art. 65

richtet sich nach Beiträge der Landeskirche und Baubeiträge

Art. 89

Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig gemachten Beitragsgesuche sowie auf gewährte oder ausbezahlte Bei- träge der Landeskirche und Baubeiträge ist nach ihrem Inkrafttreten diese Verordnung anwendbar.

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

.4.26 -132 Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 90

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgeho- ben:

  1. dieVerordnungüberStaatsbeiträge an Neubauten,Umbautenund Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen vom 24. Septem- ber 1980,
  2. die Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kir- chen und Pfarrwohnung vom 22. Oktober 1980,
  3. alle dieser Verordnung widersprechenden Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirch- gemeindeverbände.

Art. 91

Inkrafttreten Übergangsbesti Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft2. mmungen zur Änderung vom 4. Oktober 2017 (OS 72, 592)

  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die materiellen Haushaltsvorschriften des Gemeindegesetzes und der Gemeindever- ordnungsowiederTeilrevisionderFinanzverordnungvom2.Mai2017 und der Teilrevision der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung vom4.Oktober2017erstmalsaufdasBudget2019angewendet.Dieses zeigtaufStufeFunktionsbereicheundKontengruppeneinenVergleich

Art. 47

mitdemBudget2018.ImÜbrigengeltenfürdieKirchgemeinden§ Abs. 2 und 3 sowie 48 der Gemeindeverordnung. II. Die Kirchgemeinden weisen das zweckgebundene und das

Art. 122

zweckfreie Eigenkapitel gemäss in der Jahresrechnung 2019 auf bilanz per 31. Dezember 2018 au III. Die Kirchgemeinden erstell gangsbilanz, in der neu bewerte a. das Finanzvermögen nach Verk b. die Rückstellungen und die R des Gemeindegesetzes erstmals der Grundlage der Werte der Schluss- s. en auf den 1. Januar 2019 eine Ein- t werden: ehrswerten, echnungsabgrenzungen nach den No- minalwerten. IV. Das Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet.

.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung

  1. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision der Voll- zugsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Oktober 2017 laufende

Art. 19

Abschreibungen bleiben § zurFinanzverordnunginder VI. Der Anspruch von Kir krafttretens der Teilrev Abs. 4 und 48 der Vollzugsverordnung Fassungvom19.Januar2010anwendbar. chgemeinden auf im Zeitpunkt des In- ision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017

Art. 79

vom Kirchenrat zugesicherte Baubeiträge bleibt bestehen. § und 83 der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der vom 19. Januar 2010 bleiben auf solche Baubeiträge anwendb –81 Fassung ar.

Art. 82

VII. Auf zugesicherte oder ausbezahlte Baubeiträge bleibt Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung in der Fassung vom der 19. Ja- nuar 2010 anwendbar. VIII. Beiträge an Projektkosten, die vor dem Inkrafttreten der Teil- revision der Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung vom 4. Okto- ber 2017 ausgerichtet wurden, gelten als Anschubfinanzierung gemäss

Art. 79

Abs. 2.

Art. 18

IX.16 Die Kirchgemeinden können die gemäss den Beiträge an die Zentralkasse und Leistu gleich in den Rechnungsjahren 2019 und 2020 Buchungen in der Bilanz erfassen (Eigenkapi Die Kirchenpflege beschliesst darüber für b testens zusammen mit dem Entscheid über das Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3.Febr zurückzustellen- ngen an den Finanzaus- als nicht erfolgswirksame tal an Rückstellungen). eide Jahre einheitlich, spä- Budget 2019. uar 2021 (OS 76, 118)

Art. 83

Abs.4 und 5 gilt für alle Zusammenschlussprojekte und Zu- sammenschlüsse von Kirchgemeinden, bei denen die Rechtskraft des zustimmenden Beschlusses der Kirchensynode über den Zusammen- schluss nach dem 1.Januar 2018 eingetreten ist.

OS 65, 657.

ABl 2010, 2204 und 2226.

LS 131.1.

LS 131.11.

LS 180.1.

Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung 181.131

.4.26 -132

LS 180.11.

LS 181.10.

LS 181.13.

LS 181.402.

Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 9.November 2011 (OS 66, 965; ABl 2011, 3423). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 10.Juli 2013 (OS 68, 340; ABl 2013-

-26). In Kraft seit 1.November 2013.

Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 30.Januar 2013 (OS 68, 339; ABl 2013-02-15). In Kraft seit 1.Januar 2014.

Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 4.Oktober 2017 (OS 72, 592; ABl 2017-10-13). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 4.Oktober 2017 (OS 72, 592; ABl 2017-10-13). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 4.Oktober 2017 (OS 72, 592; ABl 2017-10-13). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 18.April 2018 (OS 73, 196; ABl 2018-

-27). In Kraft seit 1.August 2018.

Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 29.August 2018 (OS 73, 396; ABl 2018-09-07). In Kraft seit 1.Dezember 2018.

Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 13.März 2019 (OS 74, 219; ABl 2019-

-22). In Kraft seit 1.Juni 2019.

Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 8.Mai 2019 (OS 74, 317; ABl 2019-

-10). In Kraft seit 1.August 2019.

Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 18.September 2019 (OS 74, 564; ABl 2019-09-20). In Kraft seit 1.Dezember 2019.

Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 3.Februar 2021 (OS 76, 118; ABl 2021-02-05). In Kraft seit 1.Juni 2021.

Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 22.September 2021 (OS 76, 466; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 1.Februar 2023 (OS 78, 125; ABl 2023-02-03). In Kraft seit 1.April 2023.

Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 26. November 2025 (OS 81, 40; ABl 2025-12-05). In Kraft seit 1.März 2026.