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181.15

Verordnung über das Mitgliederregister

MRVO

Präambel

Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO) 181.15

1.1.21 -111

Verordnung

über das Mitgliederregister (MRVO)

(vom 25. Juni 2019)1, 2

Die Kirchensynode,

nach Einsichtnahme in Anträge und Berichte des Kirchenrates vom

10.April2019unddervorberatendenKommissionderKirchensynode

vom 3. Juni 2019,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt für das Mitgliederregister gemäss

Art. 28

a Abs. 1 der Kirchenordnung6:

  1. dessen Betrieb und Nutzung durch die Landeskirche und die Kirch- gemeinden,
  2. dessenInhalte,insbesonderedieIdentifikatorenundMerkmale,zu denen Informationen erfasst werden,
  3. die Bearbeitung der darin enthaltenen Informationen über Mitglie- der der Landeskirche,
  4. in dessen Rahmen die Bearbeitung von Informationen über Nicht- mitglieder der Landeskirche für kirchliche Zwecke.

Art. 2

Begriffe a. Mitgli gemässArt b. Inform kirchlich formundih die nicht brauch be c. Identi funktiona fikation d. Merkma und besch In dieser Verordnung bedeuten: ederregister: Register, in dem alle Personen erfasst sind, die .24derKirchenordnung MitgliedderLandeskirchesind; ationen: alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer en Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungs- remInformationsträger,ausgenommenAufzeichnungen, fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Ge- stimmt sind, fikator:nichtsprechende und unveränderlicheNummer,die als les Element in einem Datenbestand die eindeutige Identi- einer Person oder Sache erlaubt; l: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst rieben werden kann.

.15 Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO) Kirchgemein- schaften und Kirchgemeinde- verbände

Art. 3

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:

Art. 177

a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Abs. 1derKirchenord- nung,

  1. Kirchgemeindeverbände. Vollständigkeit des Mitglieder- registers

Art. 4

Das Mitgliederregister muss in Bezug auf den erfassten Per- sonenkreisunddiedarinenthaltenenInformationenaktuell,richtigund vollständig sein.

DasMitgliederregistermitdendarinenthaltenenInformationenist ausschliesslich in der Schweiz zu halten.

Art. 5 Zuständigkeit

DerKirchenratrichtetdasMitgliederregistereinundbetreibt dieses.

Er gewährleistet die Nutzung des Mitgliederregisters und der darin enthaltenen Informationen gemäss den rechtlichen Vorschriften.

Der Kirchenrat unterstützt und berät die Kirchgemeinden in der Nutzung des Mitgliederregisters und kontrolliert die Qualität der von den Kirchgemeinden bearbeiteten Informationen.

Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung und vom Kirchenrat bezeichneten Informationen im Mitgliederregister.

Art. 6 Kostentragung gliederregiste Datenabrufsaus übernimmt die ters, soweit n 2 DieKirchgeme und der eigene Anpassungihrer Mitgliederregi

Die Landeskirche trägt die Kosten der Einrichtung des Mit- rs, der eigenen Nutzung des Mitgliederregisters und des derkantonalenEinwohnerdatenplattform(KEP).Sie Kosten des Betriebs und Unterhalts des Mitgliederregis- icht die Kirchgemeinden diese gemäss Abs. 2 tragen. indentragendieKostendesBetriebs,desUnterhalts n Nutzung des Mitgliederregisters, insbesondere für die Systeme,fürdasAbrufenvonInformationenausdem ster und für das Erfassen von Informationen in diesem. Kirchliche Register

Art. 7

Die Kirchgemeinden führen die kirchlichen Register gemäss Art.97Abs.1derKirchenordnungungeachtetderErfassungvonTaufe, Konfirmation, kirchlicher Trauung und kirchlicher Abdankung im Mit- gliederregister.

Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO) 181.15

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. Abschnitt: Inhalt des Mitgliederregisters Identifikatoren und Merkmale

Art. 8

1 Im Mitgliederregister werden betreffend die Mitglieder der LandeskirchePersonendatenundbesonderePersonendatenzudenIden- tifikatorenundMerkmalengemässdemAnhangzudieserVerordnung erfasst.

Der Kirchenrat kann weitere von den Kirchgemeinden oder der Landeskirche zu erhebende Identifikatoren und Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig sind, und die Er- fassung der betreffenden Daten im Mitgliederregister vorschreiben. Daten- beschaffung

Art. 9

Der Kirchenrat ruft die Personendaten und besonderen Per-

Art. 23

sonendaten für das Mitgliederregister gemäss über das Meldewesen und die Einwohnerregister 2 DieKirchgemeinden erfassendie Personendaten PersonendatenzujenenIdentifikatorenundMerkmal register, die der Kirchenrat nicht gemäss Abs Abs. 2 des Gesetzes 3 aus der KEP ab. undbesonderen enimMitglieder- . 1 aus der KEP abrufen kann. Weitere Informationen

Art. 10

Die Landeskirche und die Kirchgemeinden sind befugt,

Art. 8im

RahmendesMitgliederregisters nebendenInformationengemäss weitereInformationenvon Mit gliedern undNichtmitgliedern fürkirch- liche Zwecke zu bearbeiten.

DieKirchgemeindenkönnenjenuraufdievonihnengemässAbs.1 erfassten Informationen zugreifen.

. Abschnitt: Datenzugriff und Datenbekanntgabe

Art. 11

Datenzugriff DerKirchenratistberechtigt,vonallenMitgliedernderLan-

Art. 8

deskirchediePersonendatenundbesonderenPersonendatengemäss aus dem Mitgliederregister abzurufen.

  1. Kirch- gemeinden

Art. 12

DieKirchgemeindenrufendiePersonendatenundbesonde- ren Personendaten ihrer Mitglieder aus dem Mitgliederregister ab.

Jede Kirchgemeinde kann im Mitgliederregister nur die Personen- daten und besonderen Personendaten der eigenen Mitglieder abrufen.

  1. berechtigte Personen

Art. 13

DerKirchenratfürdieLandeskircheunddieKirchenpflegen für ihre Kirchgemeinde bezeichnen:

  1. diefürdieBelangedesMitgliederregisterszuständigeAnsprechper- son,
  2. die auf das Mitgliederregister zugriffsberechtigten Personen.
  3. Landeskirche

.15 Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO)

Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Per- sonendaten und besondere Personendaten aus dem Mitgliederregister abrufen können.

  1. Proto- kollierung

Art. 14

Der Kirchenrat veranlasst, dass in geeigneter Weise festge- halten wird,

  1. wer auf die Informationen im Mitgliederregister zugegriffen hat,
  2. welche Informationen im Mitgliederregister geändert wurden. Daten- bekanntgabe

Art. 15

Die Bekanntgabe von Informationen aus dem Mitglieder-

Art. 16

register richtet sich unter Vorbehalt von § Kirchenordnung und nach dem Gesetz über die und 17 nach Art. 23 der Information und den Datenschutz4.

  1. an Behörden, Organe und Organisationen im Abruf- verfahren

Art. 16

Der Kirchenrat kann Organisationen und juristischen Per- sonendesöffentlichenundprivatenRechts,diemitderErfüllungkirch- licherAufgabenbetrautsind,imelektronischenAbrufverfahrenZugriff auf das Mitgliederregister gewähren.

Wer gemäss Abs. 1 auf das Mitgliederregister zugreifen will, weist nach,dassdieVoraussetzungenfürdieBekanntgabevonInformationen vorliegen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bezeichnen

  1. diegesetzlicheGrundlagefürdieAufgabenerfüllung,fürdiesiedie Informationen benötigen,
  2. die Organisationseinheit, an welche die Bekanntgabe der Informa- tionen erfolgen soll,
  3. die Identifikatoren und Merkmale, auf die sie zugreifen wollen.

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschrift- lich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Informationen nur für kirchliche oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben wer- den.

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die InformationenelektronischausdemMitgliederregisterabrufenundsich Änderungen melden lassen wollen.

Art. 17 c. Entscheid überdieBekann rinnenundGesu gabe der Info 2 Der Kirchen dassnurdiefür

Der Kirchenrat prüft Gesuche gemäss § 16 und entscheidet tgabederInformationen.ErkannvondenGesuchstelle- chstellernweitereAngabenverlangenunddieBekannt- rmationen an Bedingungen und Auflagen knüpfen. rat beschränkt die Bekanntgabe der Informationen so, denverfolgtenZwecknotwendigenInformationenbezo- gen werden.

  1. Grundsatz

Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO) 181.15

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DieBeschränkungderBekanntgabederInformationen inörtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ge- suchstellerinnen und Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.

Der Kirchenrat kann die BekanntgabederInformationen verwei- gern,wenndieAufwendungenimVerhältniszumverfolgtenZweckals unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid ins- besonderedieArtderInformationenunddieAnzahlderjährlichenBe- züge. Statistische Zwecke

Art. 18

Der Kirchenrat und die Kirchenpflegen können Personen-

Art. 8

Abs datenundbesonderePersonendatengemäss verzeichnis für die Durchführung sta 4. Abschnitt: Übergangs- und Schluss

lit.a–halsAdress- tistischer Erhebungen verwenden. bestimmungen Vorhandene Daten

Art. 19

Verfügen KirchgemeindenimZeitpunkt desInkrafttretens dieser Verordnung in ihren elektronischen Systemen über Personen-

Art. 8

datenundbesonderePersonendatengemäss ,soerfassensiedieseim Mitgliederregister.

Art. 20

Kostentragung a. die technis Mitgliederregi b. die Erfassu Die Landeskirche trägt die Kosten der Kirchgemeinden für: che Einrichtung des Zugangs der Kirchgemeinden zum ster, ng der Personendaten und besonderen Personendaten

Art. 19

gemäss c. den während Verhält Kirchli Datensc Regleme im Mitgliederregister, Betrieb, den Unterhalt und die Nutzung des Mitgliederregisters fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. nis zum chen hutz- nt

Art. 21

Soweit Bestimmungen dieser Verordnung dem Kirchlichen Datenschutz-Reglement5 widersprechen,gehendieBestimmungendie- ser Verordnung vor.

OS 74, 507; ABl 2019-07-05.

Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

LS 142.1.

LS 170.4.

LS 180.7.

LS 181.10.

Eingefügt durch B vom 7. Juli 2020 (OS 75, 457; ABl 2020-07-10). In Kraft seit

.November 2020.

Fassung gemäss B vom 7. Juli 2020 (OS 75, 457; ABl 2020-07-10). In Kraft seit

.November 2020.

.15 Verordnung über das Mitgliederregister (MRVO) Anhang7

Art. 8

Identifikatoren und Merkmale gemäss 1. amtlicher Name und die anderen in Abs. 1 MRVO den Zivilstandsregistern beur- kundeten Namen einer Person

. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge

. WohnadresseundZustelladresseeinschliesslichPostleitzahlundOrt

. Geburtsdatum und Geburtsort

. Geschlecht

. Zivilstand sowie Ehe oder eingetragene Partnerschaft

. Ergänzung Zivilstand: Trennung

. Personen-Beziehungen

. Information zu religionsunmündigen Kindern ohne Konfessions- meldung, sofern ein Elternteil evangelisch-reformiert ist

. AHV-Versichertennummer

. persönliche Identifikationsnummer (Local ID)

. eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID)

. eidgenössischer Wohnungsidentifikator (EWID)

. Haushaltsart

. Staatsangehörigkeit sowie Heimatorte bei Schweizer Bürgerinnen und Bürgern

. Ausländerkategorie

. Niederlassung oder Aufenthalt in der Kirchgemeinde sowie Kirch- gemeinde des Aufenthalts oder der Niederlassung

. Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinschaft

. Stimm- und Wahlrecht gemäss Art.20 Abs.1 und 2 der Kirchenord- nung6

. bei Zuzug: Datum und Herkunftskirchgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat

. bei Wegzug: Datum und Zielkirchgemeinde beziehungsweise Ziel- staat

. Umzugsdatum

. bei Tod: Datum und Sterbeort

. Datum des Eintritts oder des Austritts oder einer Nichtzugehörig- keitserklärung

. Name und Adresse der sorgeberechtigten Person

. Besuch von verbindlichen religionspädagogischen Angeboten

. Taufe,Konfirmation,kirchlicheTrauungundkirchlicheAbdankung sowie Ort und Datum