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181.17

Verordnung über die religionspädagogischen Module

rpg-Verordnung

Präambel

V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17

1.7. 22 - 117

Verordnung

über die religionspädagogischen Module

(rpg-Verordnung)5

(vom 30.Januar 2008)1

Der Kirchenrat,

gestützt auf Art.70–80 der Kirchenordnung vom 17.März 2009 (KO)2,5

beschliesst:

I. Teil: Grundlagen

Art. 1

Gegenstand der Kirchge und dem Rel Diese Verordnung regelt die religionspädagogischen Module5 meinden gemäss den Bestimmungen der Kirchenordnung igionspädagogischen Gesamtkonzept rpg.

Art. 2

Begriffe 1. Module die relig men des R 2. Gesamt das Relig 3. Abteil die für d kirchlich In dieser Verordnung bedeuten: 5: ionspädagogischen Module5 der Kirchgemeinden im Rah- eligionspädagogischen Gesamtkonzeptes rpg, konzept: ionspädagogische Gesamtkonzept rpg, ung: ie Religionspädagogik zuständige Abteilung der Gesamt- en Dienste der Landeskirche.

Art. 3

Ziele Handel in den eröffn kenntn Die Kirchgemeinden führen durch ihr religionspädagogisches n Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien evangelischen Glauben und in die reformierte Kirche ein. Sie en ihnen Raum zur Mitgestaltung und ermutigen sie zum Be- is des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.

Art. 4

Trägerschaft Kirchgemeinde Trägerinnen des religionspädagogischen Handelns sind die n.

Art. 6

Entschädigung bereitungs- un pädagogischen

Die Entschädigung für eine Jahreslektion umfasst alle Vor- d Begleitaufgaben im Zusammenhang mit dem religions- Grundauftrag. Weitere Aufgaben werden zusätzlich ent- schädigt.

.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)

Art. 7

II. Teil: Module5

. Abschnitt: Im Allgemeinen

Art. 8

Bezeichnung gionspädagog 2 Sie kennze und beim Ers

1 Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige reli- ische Module. ichnen die Module mit einem Namen. Sie beachten dabei cheinungsbild der Module die Vorgaben der Landeskir- che.

Art. 9

Inhalte mensione gewogene

Die Kirchgemeinden gestalten die Module so, dass die Di- n des Feierns, Lernens, Teilens und Gestaltens in einem aus- n Verhältnis zueinander stehen und miteinander verbunden werden. Form, Zeit und Ort

Art. 10

Die Kirchgemeinden bestimmen im Rahmen dieser Ver- ordnung die Form sowie die zeitliche und räumliche Gestaltung der Module5.

Innerhalb der Kirchgemeinde koordinieren sie ihre verbindlichen und freiwilligen Module5. Zusammen- arbeit

Art. 11

1 Die Kirchgemeinden gestalten ihre Module unter Berück- sichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse.

Sie pflegen die Zusammenarbeit in der Gemeinde und der Region, insbesondere mit Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit.

Art. 12

Freiwillige lichkeit Fre Leiterinnen und Leiter eines Moduls5 beziehen nach Mög- iwillige ein. Gemeinde- konzept rpg

Art. 13

Die Kirchgemeinden erlassen im Rahmen der Kirchen- ordnung, des Gesamtkonzeptes und dieser Verordnung ein Gemein- dekonzept rpg.

Das Gemeindekonzept rpg hält insbesondere fest5

  1. bei den verbindlichen Modulen die Form, die zeitliche und räumliche Gestaltung sowie die Handhabung der Verbindlichkeit am Ort,
  2. bei den freiwilligen Modulen die inhaltliche Gestaltung und die Schwerpunkte,
  3. den längerfristigen Bedarf an personellen, sachlichen und finan- ziellen Mitteln.

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. Abschnitt: Verbindliche Module5

  1. Im Allgemeinen

Art. 14 Gliederung bindliche M sowie von d

Das Gesamtkonzept umfasst bis zur Konfirmation fünf ver- odule5. Diese erfolgen in der zweiten, dritten und vierten er fünften bis siebten Klasse und als Konfirmationsunter- richt.

Der Konfirmationsunterricht kommt in der Regel im letzten obli- gatorischen Schuljahr zum Abschluss.

Art. 15

Gestaltung Module bild diese Veror

1 Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der verbindlichen en die durch die Kirchenordnung, das Gesamtkonzept und dnung vorgegebenen Themen sowie die Arbeitshilfen der Abteilung.

Die Kirchgemeinden gestalten die verbindlichen Module als ein Ganzes und gewährleisten die Übergänge zwischen diesen. Sie achten auf eine Vielfalt der Formen und Methoden.

Art. 16

b. Umfang 192 Stunde zu 45 Minu bis siebte den oder 9 2 Ein Halb ten fünf S c. Gruppen

1 Die verbindlichen Module umfassen insgesamt mindestens n, in der Regel aufgeteilt in 30 Stunden oder 40 Lektionen ten in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften n Klasse. Der Konfirmationsunterricht zählt mindestens 72 Stun- 6 Lektionen zu 45 Minuten. tag zählt höchstens drei Stunden, ein ganzer Tag höchs- tunden. Dies gilt auch für Lager. - grösse

Art. 17

Eine Gruppe zählt in den verbindlichen Modulen mindes- tens fünf und höchstens 14 Kinder. Abweichungen regelt die Kirchen- pflege.

Art. 18

Zulassung Modul bild Ausnahmen

Voraussetzung für die Zulassung zu einem verbindlichen et der Besuch der vorangehenden verbindlichen Module. bewilligt die Kirchenpflege. Präsenz- kontrolle

Art. 19

Die Kirchgemeinden verfügen über eine Präsenzkontrolle betreffend den Besuch der verbindlichen Module5.

Art. 20

Bestätigung Kinder und J Nach Abschluss eines verbindlichen Moduls5 erhalten die ugendlichen eine Bestätigung.

Art. 21

Arbeitshilfen bindlichen Mod Die Kirchgemeinden stellen die Arbeitshilfen für die ver- ule5 unentgeltlich zur Verfügung.

  1. Inhalt und Form

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  1. Module5 von der zweiten bis siebten Klasse

Art. 22

Leitung werden v der Land 2 Person dürfen a ten Klas Fachpers

1 Die verbindlichen Module in der zweiten bis siebten Klasse on Personen mit katechetischer Lehrbefähigung oder einer von eskirche als gleichwertig anerkannten Qualifikation geleitet. en, welche die Voraussetzung gemäss Abs.1 nicht erfüllen, usnahmsweise die verbindlichen Module in der zweiten bis sieb- se leiten, sofern sie durch eine von der Kirchenpflege bestimmte on begleitet werden.

Art. 23

Themen ten Kla a. zwei Advent, Alten T b. drit Themen der verbindlichen Module von der zweiten bis sieb- sse sind:5 te Klasse: Kirche als Gemeinschaft und Kirche als Haus – Weihnachten und Kindheit Jesu – Wandergeschichten des estaments – Schöpfung, te Klasse: Taufe und Abendmahl – Gebet – Pfingsten – Goldene Regel,

  1. vierte Klasse: Bibel – Urgeschichten – David – Jesus und die Kirche,
  2. fünfte bis siebte Klasse: Jeremia – Paulus – Zürcher Reformation – Weltweite Kirche – Lebenswelten – Lebensbilder.
  3. Konfirmationsunterricht und Konfirmation Konfirmations- arbeit

Art. 24

1 Pfarrerinnen und Pfarrer verantworten die Konfirmations- arbeit.

Die Konfirmationsarbeit regt die Jugendlichen zur Auseinander- setzung mit den Themen Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an. Sie eröffnet ihnen Raum, den eigenen Glauben auszudrücken und Kir- che zu gestalten. Sie begleitet die Jugendlichen auf dem Weg zur religiö- sen Mündigkeit.

Art. 25

Konfirmation TaufezumAusdr fürdieKonfirm lädt zu veran Landeskirche Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der uckkommt.InderKonfirmationbittetdieGemeinde andinnenundKonfirmandenumdenSegenGottes.Sie twortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der ein.

Art. 26

b. Zulassung Zur Konfirmation zugelassen ist, wer den Konfirmations-

Art. 18

unterricht besucht hat und die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt.

Art. 27

c. Termin Pfingsten a. Bedeutu Die Konfirmation findet in der Regel an einem Sonntag nach statt. ng

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. Abschnitt: Freiwillige Module5 Grundsatz und Umfang

Art. 28

Die Kirchgemeinden entscheiden im Rahmen der Kir- chenordnung, des Gesamtkonzeptes, dieser Verordnung und des Ge- meindekonzeptes rpg, welche freiwilligen Module5 sie anbieten.

Sie legen Schwerpunkte, Inhalte und Umfang der freiwilligen Mo- dule5 fest. Ausrichtung und Schwerpunkte

Art. 29

Die freiwilligen Module umfassen

  1. in der Vorschulzeit: gottesdienstliche Feiern, niederschwellige Familienanlässe für Be- gegnung und Austausch, intergenerationelle Anlässe sowie als Schwer- punkt erste Begegnungen mit verschiedenen Ausdrucksformen des Glaubens,
  2. während der obligatorischen Schulzeit: Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, in der Kirchgemeinde mitzuwirken und eigenen Raum zu gestalten, Förderung der Bezie- hungsfähigkeit sowie als Schwerpunkt gemeinsame Aktivitäten,
  3. nach der Konfirmation: Partizipationsmöglichkeiten auf allen Ebenen des Gemeindelebens, Handlungsraum für eigene Projekte sowie als Schwerpunkt Leitungs- verantwortung für Jüngere.

Art. 30

Begleitung erforderlic 2 Die Kirch als Begleit ter der fre III. Teil: 1. Abschnit

1 Personen, die freiwillige Module leiten, weisen sich über die hen Fähigkeiten aus. enpflege bezeichnet ein Mitglied des Gemeindekonvents person. Diese unterstützt und fördert die Leiterinnen und Lei- iwilligen Module in ihren Aufgaben. Zuständigkeiten t: Die Kirchenpflege

Art. 31

Zuständigkeit

Die Kirchenpflege verantwortet die Umsetzung des Gesamt- konzeptes.

Art. 32

Aufgaben und des G Der Kirchenpflege kommen im Rahmen dieser Verordnung esamtkonzeptes namentlich folgende Aufgaben zu5

Art. 13

a. Erlass eines Gemeindekonzeptes rpg gemäss b. Bereitstellung der personellen, sachlichen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Stimmbe , und finanziellen Mittel rechtigten,

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  1. Förderung der Aus- und Weiterbildung der in der Religionspäda- gogik tätigen Personen,
  2. Genehmigung des Jahresprogrammes,
  3. Aufsicht über die Umsetzung des Gemeindekonzeptes rpg und über die regelmässige Evaluation der Module der Kirchgemeinde,

Art. 34

f. Einsetzung der rpg-Kommission gemäss , Ernennung ihrer Mit- glieder und Bestimmung der Aufgaben. Ressort- verantwortung

Art. 33

Die Kirchenpflege bezeichnet aus ihrer Mitte ein für die Reli- gionspädagogik zuständiges Mitglied. Diesem kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

Art. 32

a. Koordination der Aufgaben gemäss b. Führung der im Bereich der Religi c. Unterstützung der Leiterinnen und , onspädagogik tätigen Personen, Leiter von Modulen bei Gesprä- chen mit Sorgeberechtigten.

. Abschnitt: rpg-Kommission Zusammen- setzung und Konstituierung

Art. 34

Inderrpg-Kommissionnehmenmindestensdaszuständige Mitglied der Kirchenpflege, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sowie eine Katechetin oder ein Katechet Einsitz.

Das für die Religionspädagogik zuständige Mitglied der Kirchen- pflegeführtdenVorsitz.ImÜbrigenkonstituiertsichdierpg-Kommis- sion selber.

Art. 35 Aufgaben konzeptes Kirchenpf 2 Sie ist a. die Ge lichkeit b. die Be bindlichk

Die rpg-Kommission übernimmt im Rahmen des Gesamt- und des Gemeindekonzeptes rpg Aufgaben, welche die lege ihr überträgt. namentlich zuständig für5 währleistung einer einheitlichen Handhabung der Verbind- von Modulen durch die Leiterinnen und Leiter, arbeitung von Fragestellungen, welche die Erfüllung der Ver- eit, die Zulassung zu einem verbindlichen Modul sowie

Art. 45

Massnahmen gemäss § c. die Planung, Kon dule5 in der Kirchg –47 betreffen, zipierung und Koordination des Aufbaus der Mo- emeinde.

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. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter Leitungs- personen und Aufgaben

Art. 36

1 Leiterinnen und Leiter der Module sind Katechetinnen und Katecheten, Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozial- diakone sowie Freiwillige.

Den Leiterinnen und Leitern von Modulen kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. Planung, Ausgestaltung und Durchführung ihres Moduls in Abspra- che mit der Kirchenpflege,
  2. Anleitung und Begleitung der weiteren im Modul tätigen Perso- nen,
  3. Information der Eltern sowie Einladung der Kinder und Jugend- lichen,
  4. Koordination des Übergangs von einem Modul in das nachfol- gende,
  5. Führung einer Präsenzkontrolle und schriftliche Bestätigung des Besuchs eines verbindlichen Moduls.

Die Aufgaben der Freiwilligen werden in einer Einsatzvereinba- rung geregelt.

. Abschnitt: Abteilung

Art. 37

Aufgaben Die Abteilung unterstützt die Kirchgemeinden namentlich durch:5

  1. Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Religionspädagogik,
  2. Arbeitshilfen,
  3. Beratung bei der Integration und Inklusion von Kindern und Ju- gendlichen mit einer Behinderung in die Module in Zusammenar- beit mit der dafür zuständigen Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste,
  4. Coachings und Intervisionen,
  5. Entwicklungs- und Konfliktberatung,
  6. Richtlinien, Wegleitungen und Empfehlungen. IV. Teil: Aus- und Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten

Art. 38

.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)

Art. 39

Zulassung

1 Die Zulassung zur religionspädagogischen Ausbildung setzt voraus:

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung,
  2. landeskirchliche Orientierung,
  3. Anstellung bei einer Kirchgemeinde für mindestens ein verbind- liches Modul.

Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die in der Ausbildung vermittelt werden, kön- nen insoweit von der Ausbildung dispensiert werden.

Art. 40

Abschluss entspreche oder Prima

Die bestandene Ausbildung führt zur Lehrbefähigung für die nden Schulstufen mit dem Diplom Unterstufe, Mittelstufe rstufe.

Art. 42

  1. Teil: Visitation

Art. 43

Zuständigkeit halb von zwei 2 Die Bezirksk nach Massgabe Kirchgemeinden

1 Das zuständige Mitglied der Kirchenpflege besucht inner- Jahren alle Personen, die ein Modul leiten. irchenpflege visitiert die Module der Kirchgemeinde der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in den .

Art. 44 Massnahmen Aufgaben, f 2 Bleibt da dieerforder digkeit, ge VI. Teil: H

Vernachlässigen Leiterinnen oder Leiter eines Moduls5 ihre ührt die Kirchenpflege mit ihnen das Gespräch. s Gespräch ohne Erfolg, so ergreift die Kirchenpflege lichen Massnahmen.Liegen dieseausserhalbihrerZustän- langt sie an die Bezirkskirchenpflege. andhabung der Verbindlichkeit

Art. 45

Gespräch bindliche nicht wah wiederhol dern und

1 Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem ver- n Modul nicht erfüllt, werden vereinbarte Kompensationen rgenommen oder stören Kinder und Jugendliche die Module t, führt die Leiterin oder der Leiter des Moduls mit den Kin- Jugendlichen sowie den Sorgeberechtigten das Gespräch.

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Führt das Gespräch zu keiner Lösung, informiert die Leiterin oder der Leiter des Moduls das zuständige Mitglied der Kirchenpflege. Die- ses unterbreitet die Angelegenheit der rpg-Kommission zuhanden der Kirchenpflege.

Art. 46

Ermahnung Jugendlich

1 Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Kinder und en sowie der Sorgeberechtigten eine Ermahnung ausspre- chen.

Spricht die Kirchenpflege eine Ermahnung aus, stellt sie weitere Massnahmen in Aussicht, namentlich die befristete Wegweisung, die Versetzung oder die Rückstellung um ein Jahr.

Die Ermahnung ist mündlich auszusprechen und schriftlich zu be- stätigen.

Art. 47

Massnahmen nach erneut berechtigte 2 Der Besch zu versehen pflege zuzu VII. Teil:

Bleibt die Ermahnung erfolglos, trifft die Kirchenpflege er Anhörung der Kinder und Jugendlichen sowie der Sorge- n die in Aussicht gestellten Massnahmen.5 luss ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung , schriftlich zu eröffnen und in Kopie der Bezirkskirchen- stellen. Schlussbestimmungen

Art. 49 Inkrafttreten nung über den richtsverordnu 2 Diese Verord

MitdemInkrafttretendieserVerordnungwirddieVerord- landeskirchlichen Unterricht (Landeskirchliche Unter- ng – LUV) vom 4.April 1990 aufgehoben. nung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

OS 63, 169.

Heute: Kirchenordnung vom 17. März 2009 (LS 181.10).

LS 181.43.

Aufgehoben durch Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6.Juli 2011 (OS 66, 680; ABl 2011, 2129). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Fassung gemäss B vom 16.März 2022 (OS 77, 263; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.

Aufgehoben durch B vom 16.März 2022 (OS 77, 263; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.August 2022.