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181.20

Verordnung über die Wahl der Kirchensynode

Synodalwahlverordnung

Präambel

Synodalwahlverordnung 181.20

1.10.25 - 130

Verordnung

über die Wahl der Kirchensynode

(Synodalwahlverordnung)

(vom 16. März 2010)1

Die Kirchensynode,

Art. 210

Abs gestützt auf mierten Lande

der Kirchenordnungder Evangelisch-refor- skirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)4, beschliesst:

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand DieseVerordnungregeltdasVerfahrenfürdieWahlderKir- chensynode.

Art. 2 Wahlleitung 2 Der Kirche gen Stelle d

Wahlleitende Behörde ist der Kirchenrat. nrat kann die Aufgabe der Wahlleitung der zuständi- es Kantons übertragen.

Art. 3

Wahlkreise tigung der gemäss dem len bestehe

Die Wahlen in die Kirchensynode erfolgen unter Berücksich- Grenzen der kirchlichen Bezirke in den Wahlkreisen, die Gesetz über die politischen Rechte2 für die Kantonsratswah- n.

Art. 4

b. Sitzzuteilung Gesamterneuerungs Sitze auf die Wah Der Kirchenrat legt gemäss Art. 209 Abs. 1 KO vor jeder wahl bis Mitte des Vorjahres die Verteilung der lkreise fest.

Art. 5

Wohnsitz Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer die Voraus-

Art. 20

setzungen gemäss Abs. 2 KO erfüllt und Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Unvereinbar- keit

Art. 6

Die Mitgliedschaft in der Kirchensynode ist unvereinbar mit:

  1. der Mitgliedschaft im Kirchenrat,
  2. dem Amt der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschrei- bers,
  3. der Mitgliedschaft in der Rekurskommission,
  4. einer Anstellung in den Gesamtkirchlichen Diensten, ausgenom- mendieTätigkeitalsPfarrerinoderPfarrerinInstitutionengemäss

Art. 123

Abs. 1 KO.

  1. Einteilung
  2. Grundsatz

.20 Synodalwahlverordnung

Art. 7 b. Verfahren dem Kirchenra nach Eintritt sich entschie 2 Ohne solche son ein Amt i a. das bisher b. Entscheid

Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person t binnen fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie den hat. Erklärung weist der Kirchenrat der betroffenen Per- n der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu: ige Amt vor dem neuen Amt, durch das Los. Amtliche Veröffent- lichungen

Art. 8

Amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wah- len in die Kirchensynode erfolgen im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Der Kirchenrat informiert betroffene Kirchgemeinden, Kirch- gemeindeverbände und Bezirkskirchenpflegen über erfolgte amtliche Veröffentlichungen.

. Abschnitt: Anordnung der Wahlen

Art. 9

Anordnung wahlen in Wahl- und 2 Die Anor Wahltag am 3 Sie umfa a. den Geg b. den Wah c. den Ort d. das Dat zum Rückzu

1 Der Kirchenrat ordnet die Erneuerungswahlen und Ersatz- die Kirchensynode unter Berücksichtigung der kantonalen Abstimmungstermine an. dnung der Wahl wird mindestens zwölf Wochen vor dem tlich veröffentlicht. sst insbesondere: enstand der Wahl, ltag, und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, um für den zweiten Wahlgang sowie den Ort und die Frist g von bestehenden Wahlvorschlägen oder zur Einrei-

Art. 23

chung von neuen Wahlvorschlägen gemäss

Art. 10 Wahlunterlagen über die Wahlun 2 Wird ein Beib dass das Beibla Stimme auch and

Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte2 terlagen sind subsidiär anwendbar. latt verwendet, wird auf diesem darauf hingewiesen, tt nicht als Wahlzettel verwendet werden darf und die eren wahlfähigen Personen gegeben werden kann.7

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. Abschnitt: Vorverfahren

Art. 11 Wahlvorschläge Frist von 40 Ta reicht werden k 2 Die Wahlvorsc

Der Kirchenrat setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine gen an, binnen welcher Wahlvorschläge bei ihm einge- önnen. hläge können eingesehen werden.

Art. 12

b. Inhalt bare Perso 2 JedePers einmal gen 3 Vorgesch unterschri stellter i

1 Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wähl- nen genannt sein, als im Wahlkreis Sitze zu besetzen sind. ondarfhöchstensaufeinemWahlvorschlagunddortnur annt sein. lageneerklärenaufdementsprechendenWahlvorschlag ftlich, ob sie als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Ange- m Dienste einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen.

Art. 13

c. Gestaltung son aufgeführt a. Name, Vorna b. Geburtsdatu

1 AufdemWahlvorschlagwirdfürjedevorgeschlagenePer- : me und Geschlecht, m,

  1. Beruf,

Art. 12

d. Angabe gemäss Abs. 3 dieser Verordnung,

  1. Adresse,
  2. Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Kirchensynode schon bisher angehört hat.

Zudem kann auf dem Wahlvorschlag der Rufname angegeben werden.

Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen,GeburtsdatumundAdresseanundfügenihreUnterschrift hinzu.

Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

  1. Unterzeich- nung und Vertretung

Art. 14

JederWahlvorschlagmussvonmindestens15Stimmberech- tigten des Wahlkreises unterschrieben sein.

Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.

  1. Frist

.20 Synodalwahlverordnung

Bezeichnen die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person, so gilt die erstunterzeichnende Person und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Per- son als berechtigt, den Wahlvorschlag zurückzuziehen oder andere Erklärungen abzugeben.

Art. 15 e. Prüfung gebenden Vo

Der Kirchenrat prüft, ob die Wahlvorschläge den mass- rschriften entsprechen, insbesondere ob die vorgeschla-

Art. 20

genen Personen gemäss Abs. 2 der Kirchenordnung4 wählbar

Art. 13

sind, die Angaben gemäss mit jenen im Stimmregiste den stimmberechtigt sind. 2 Bei einem Mangel setzt zur Verbesserung an. Wird der Wahlvorschlag ganz od 3 Weist ein Wahlvorschlag Namen auf, werden die Übe Abs. 1 lit.a, b und e dieser Verordnung r übereinstimmen und die Unterzeichnen- 5 der Kirchenrat eine Frist von vier Tagen ein Mangel binnen Frist nicht behoben, ist er teilweise ungültig. auch nach der Verbesserung zu viele rzähligen von unten nach oben gestrichen.

Art. 16 f. Zweite Frist genen Personen g Reihenfolge amtl welcher frühere neue Wahlvorschl 2 Nach Ablauf de mehr verändert w 3 Der Kirchenrat 4 Die Namen der

Der Kirchenrat veröffentlicht die Namen der vorgeschla- eordnet nach Wahlkreisen und in alphabetischer ich und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder äge eingereicht werden können.5 r zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht erden. prüft auch die definitiven Wahlvorschläge. definitiv Vorgeschlagenen werden amtlich ver- öffentlicht. Bezirkskirchen- pflegen

Art. 17

DieBezirkskirchenpflegeninformiereningeeigneterWeise über die Wahlen in die Kirchensynode. Sie unterstützen und koordi- nieren die Erstellung der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Sie beachten dabei die Wahl- und Abstim- mungsfreiheit.

Sie tragen dazu bei, dass Wahlvorschläge in demokratischer Weise zustande kommen.

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. Abschnitt: Wahlen

Art. 18 Wahlzettel geschlagen, geschlagene lichen Wahl 2 AufdemWah

Sind gleich viele oder weniger Personen zur Wahl vor- wie Sitze im Wahlkreis zu besetzen sind, werden alle vor- n Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen amt- zettel gedruckt.5 lzettelwerdenfürjedevorgeschlagenePersonange- geben:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsjahr,
  3. Wohnort,
  4. Beruf,

Art. 13

e.5 die Angaben gemäss Abs. 1 lit. f sowie § 13 Abs. 2 und 4 dieser Verordnung.

Sind mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu beset- zen sind, wird ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet. Die Namen der Vorgeschlagenen werden mit einer allfälligen Bezeichnung

Art. 13

des Wahlvorschlages gemäss 4 Die Stimmberechtigten erh Abs. 4 ergänzt.8 alten eine Wahlanleitung. Stimmabgabe, Auswertung der Wahlzettel, Ermittlung des Wahl- ergebnisses

Art. 19

AufdieStimmabgabe,dieAuswertungderWahlzettelunddie Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung über die politischen Rechte3 subsidiär anwend- bar. Mitteilung und Veröffent- lichung

Art. 20

Der Kirchenrat teilt den gewählten Personen die Wahl unverzüglich mit. Er weist sie hin auf

  1. die Rechtsmittel,
  2. dieMöglichkeitderschriftlichenWahlablehnungbinnenfünfTagen nach der Mitteilung,

Art. 6

c. die Unvereinbarkeit gemäss dieser Verordnung,

Art. 210

d. die Vorschrift von VertreterinnenundVertr nen, Pfarrer oder Ange der Landeskirche stehe 2 Er veröffentlicht da Rechtsmittelbelehrung Abs. 3 KO, wonach die Mehrheit der etereinesWahlkreisesnichtalsPfarrerin- stellte im Dienst einer Kirchgemeinde oder n darf. s Ergebnis der Wahl mit der entsprechenden amtlich.

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Art. 21 Quorum

Ist nach Ablauf der Frist gemäss § 20 Abs. 1 lit. b dieser

Art. 210

Verordnung die Vorschrift von wonach die Mehrheit der Vertre kreisesnichtalsPfarrerinnen,Pf Kirchgemeinde oder der Landesk Abs. 3 KO nicht eingehalten, terinnen und Vertreter eines Wahl- arreroderAngestellteimDiensteiner irche stehen darf, wird wie folgt ver- fahren:

  1. Haben weniger oder gleich viele Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerin- nen, Pfarrer und Angestellten, die im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig.
  2. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer und An- gestellten, die im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landes- kirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Die weite- ren Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, rücken nach.

Können auf diese Weise nicht alle Sitze besetzt werden, so findet

Art. 23

für die freien Sitze ein Wahlgang gemäss dieser Verordnung statt. Nicht besetzte Stellen

Art. 22

1 LehnteinePersondieWahlab,so giltdiejenigePersonals gewählt, die in diesem Wahlkreis unter den gewählten, aber als über- zählig ausgeschiedenen Personen das beste Resultat erzielt hat.

Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Zweiter Wahlgang

Art. 23

Auf den zweiten Wahlgang sind die Bestimmungen des Ge- setzes über die politischen Rechte über den zweiten Wahlgang subsidiär anwendbar. Bis 30 Tage nach der amtlichen Publikation der Ergebnisse des ersten Wahlganges können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Art. 24 Erwahrung rat der Ki Ergebnisse 2 Die Kirc sammlung ü erwahrt di

Nach AbschlussdesWahlverfahrenserstattetderKirchen- rchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält die der Wahlen. hensynode entscheidet an ihrer konstituierenden Ver- ber die gegen die Wahlen erhobenen Rechtsmittel und e Ergebnisse der Wahlen.

Art. 25 Ersatzwahlen Präsidentin o

Der vorzeitige Rücktritt aus der Kirchensynode ist der der dem Präsidenten der Kirchensynode mitzuteilen. a. Vorzeitiger Rücktritt

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Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode informiert über einen Rücktritt

  1. unverzüglich den Kirchenrat mit dem Ersuchen, die Ersatzwahl anzuordnen,
  2. die Kirchensynode an ihrer nächstfolgenden Versammlung.

Art. 26 b. Verfahren neuerungswahl

Auf die Ersatzwahl finden die Bestimmungen über die Er- en der Kirchensynode Anwendung. Vorbehalten bleibt

Art. 27

die stille Wahl gemäss 2 Erfolgt der Rücktritt rungswahlen der Kirchen dieser Verordnung. weniger als sechs Monate vor den Erneue- synode, findet keine Ersatzwahl statt.

Art. 27 c. Stille Wahl

Der Kirchenrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn

  1. gleich vieleoderweniger Personen vorgeschlagen wurden, alsSitze zu besetzen sind, und
  2. die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen.

Für die nicht besetzten Sitze wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel und einem Beiblatt durchgeführt.8

Art. 28

d. Erwahrung rat der Kirch Ergebnis der 2 Die Kirchen nen Rechtsmit 5. Abschnitt:

Nach AbschlussdesWahlverfahrenserstattetderKirchen- ensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält das Wahl. synode entscheidet über die gegen die Wahl erhobe- tel und erwahrt das Ergebnis der Wahl. Rechtsschutz Stimmrechts- rekurs

Art. 29

Mit Stimmrechtsrekurs an die Kirchensynode können Hand- lungen und Unterlassungen des Kirchenrates und der von ihm gemäss

Art. 2

Abs. 2 dieser Verordnung beauftragten Stelle angefochten werden, welche die Stimmberechtigung von Mitgliedern der Landeskirche im Rahmen der Wahl der Kirchensynode oder die Durchführung der Wahl der Kirchensynode betreffen.

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Art. 30

Legitimation a. die Stimmb Zum Rekurs berechtigt sind: erechtigten des betreffenden Wahlkreises und die Kan- didierenden,

  1. politische Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden Wahl- kreis tätig sind.

Art. 31 Frist 2 DerF tenen lichun 3 Der amtlic Aufsch Wirkun Nachzä

Die Rekursfrist beträgt fünf Tage. ristenlaufbeginntamTagnachderMitteilungdesangefoch- Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffent- g und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme. Fristenlauf beginnt in jedem Fall spätestens am Tag nach der hen Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl. iebende g, hlungen

Art. 32

WirdderRekursvordemWahltageingereicht,kommtihm aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn diese vom Büro der Kir- chensynode auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

Das Büro der Kirchensynode kann Nachzählungen vornehmen lassen.

Art. 33 Entscheid grund eine 2 Die Wied angeordnet den Ausgan scheinlich

Die Kirchensynode entscheidet Stimmrechtsrekurse auf- s Antrags und Berichts ihres Büros. erholung einer Wahl oder Abstimmung wird nur dann , wenn Gründe dafür bestehen, dass die Unregelmässigkeit g der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahr- keit beeinflusst hat.

Art. 34

Kosten offensi 6. Absc Aufhebu herigen Rekurskosten werden nur dann erhoben, wenn der Rekurs chtlich aussichtslos ist. hnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen ng bis- Rechts

Art. 35

DieserVerordnungwidersprechendeVerordnungen,Richt- linien, Weisungen und Beschlüsse der Kirchensynode und des Kirchen- rates werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Art. 37

Ersatzwahlen 2 Im Zeitpunk Änderungen la Ende geführt.

. . .6 t des Inkrafttretens dieser Verordnung und ihrer ufendeErsatzwahlenwerdennach bisherigemRechtzu 5

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Art. 38

Inkrafttreten Übergangsbesti Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. mmung zur Änderung vom 25. März 2025 (OS 80, 159) Auf Ersatzwahlen, die binnen dreier Monate nach dem Inkrafttre- ten dieser Verordnungsänderung durchgeführt werden, ist das bisherige Recht anwendbar.

OS 65, 172.

LS 161.

LS 161.1.

LS 181.10.

Fassung gemäss B vom 12. März 2013 (OS 68, 306; ABl 2013-04-26). In Kraft seit 1. Oktober 2013.

Aufgehoben durch B vom 12. März 2013 (OS 68, 306; ABl 2013-04-26). In Kraft seit 1. Oktober 2013.

Eingefügt durch B vom 25. März 2025 (OS 80, 159; ABl 2025-03-28). In Kraft seit 1.August 2025 (ABl 2025-05-23).

Fassung gemäss B vom 25. März 2025 (OS 80, 159; ABl 2025-03-28). In Kraft seit 1.August 2025 (ABl 2025-05-23).