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181.21

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Präambel

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21

1.10.25 - 130

Geschäftsordnung

der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

des Kantons Zürich

(vom 15. März 2011)1

Die Kirchensynode,

Art. 212

gestützt auf ten Landeskir der Kirchenordnung der Evangelisch-reformier- che des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)2, beschliesst:

. Abschnitt: Konstituierung Konstituierende Versammlung

Art. 1

1 Die Kirchensynode versammelt sich nach ihrer Gesamt- erneuerung auf Einladung des amtierenden Büros der Kirchensynode zur Konstituierung.

Das amtierende Büro der Kirchensynode lädt die Theologische

Art. 15

Fakultät der Universität Zürich ein, eine Vertretung gemäss Abs. 3 KO in die Kirchensynode abzuordnen.

  1. Alters- präsidentin, Alterspräsident

Art. 2

DiekonstituierendeVersammlungwirddurchdasamtsälteste Mitglied (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) eröffnet. Bei gleicher Amtszeit von zwei und mehr Mitgliedern hat das ältere Mitglied Vor- rang.

Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so übernimmtdasjenigeMitglieddasAlterspräsidium,dasnachdenRegeln gemäss Abs. 1 nachfolgt. c.Provisorisches Büro

Art. 3

Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident bezeichnet vor der konstituierenden Versammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Sekretärinnen oder Sekretäre und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler. Diese bilden zusammen das provisorische Büro. d.Namensaufruf, Erwahrung der Erneuerungs- wahl

Art. 4

Nach dem Eröffnungswort der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten und der Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses durchNamensaufruferwahrtdieKirchensynodeaufgrunddesAntrags undBerichtsdesKirchenratesdieGesamterneuerungswahlderKirchen- synode.

Ein Mitglied, dessen Wahl angefochten ist, hat sich bei der Be- handlung der Wahleinsprache in den Ausstand zu begeben.

  1. Einladung

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Art. 5 e. Amtsgelübde wahl leisten di Alterspräsident

Im Anschluss an die Erwahrung der Gesamterneuerungs- e Mitglieder der Kirchensynode unter der Leitung der in oder des Alterspräsidenten das Amtsgelübde mit den Worten: «Ich gelobevorGott,meinenPflichtenalsMitgliedderKirchensynode gewissenhaft nachzukommen, der Landeskirche in der Erfüllung ihres AuftragszudienenundsodieSacheJesuChristinachKräftenmitGot- tes Hilfe zu fördern.»

Die Mitglieder der Kirchensynode bestätigen das Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es».

  1. Wahl der Prä- sidentin oder des Präsidenten

Art. 6

NachderLeistungdesAmtsgelübdeswähltdieKirchensynode ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Diese oder dieser übernimmt sofort nach der Annahme der Wahl die Leitung der Versammlung.

  1. Übrige Wahlen

Art. 7

Hierauf vollzieht die Kirchensynode die Wahlen gemäss §113 Abs.1 lit.b–d und f–i. Wahl des Kirchenrates

Art. 7

a.15 Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der wei- teren Mitglieder des Kirchenrates findet in der ersten Versammlung der Kirchensynode statt, die auf die konstituierende Versammlung folgt. Eintrittwährend der Amtsdauer

Art. 8

Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Kirchensynode eintreten, können erst nach Erwahrung ihrer Wahl durch die Kirchen- synode und nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teilnehmen.

. Abschnitt: Versammlungen

Art. 9 Einberufung teljährlich 2 Ausserorde a. auf Anord b. auf Begeh c. auf Verla

Die Kirchensynodeversammelt sich ordentlicherweise vier- auf Einladung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten. ntlicherweise wird die Kirchensynode einberufen: nung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten, ren eines Drittels ihrer Mitglieder, ngen des Kirchenrates.

Art. 10 Zeit und Ort sig auf das g der Regel ein Fragen einber 2 Die Kirchen kann sie die Zustimmung de

DieVersammlungenderKirchensynodefindengleichmäs- anze Jahr verteilt statt. Die Kirchensynode kann auch, in mal je Amtsdauer, zur Aussprache über grundlegende ufen werden. synode tagt im Rathaus in Zürich. Ausnahmsweise Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode mit s Büros an einen anderen Ort einberufen.

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Art. 11 Einladung Präsidente Mitteilung werden ebe 2 In der E lichst vol 3 Die Einl träge und chensynode zur Einsic lich,sowir ben,wenn20 Bereitstel und Zustel von Unterl

Die Kirchensynode wird von ihrer Präsidentin oder ihrem n zu den Versammlungen eingeladen, unter gleichzeitiger an den Kirchenrat. Mitglieder, deren Wahl bestritten ist, nfalls eingeladen.7 inladung werden die zu behandelnden Geschäfte mög- lständig aufgeführt. adung sowie die für die Kirchensynode bestimmten An- Berichte des Kirchenrates werden den Mitgliedern der Kir- spätestensvierWochenvorderVersammlungelektronisch htnahme bereitgestellt. Ist dies bei einem Geschäft nicht mög- ddessenBehandlungaufeinespätereVersammlungverscho- MitgliedereinenhieraufgerichtetenAntragunterstützen.10 lung lung agen

Art. 11

a.10 1 Die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchen- rates sowie weitere Unterlagen werden den Mitgliedern der Kirchen- synode elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Das Büro der Kirchensynode kann die Zustellung von Unterlagen in gedruckter Form anordnen.

Die Mitglieder der Kirchensynode können beim Parlamentsdienst die Zustellung der Einladung und sowie der Anträge und Berichte des Kirchenrates in gedruckter Form verlangen. Für jede Amtsdauer ist ein neues Begehren zu stellen.14

MassgebendfürdieEinhaltungvonFristenistdasDatumderelek- tronischen Bereitstellung.

Werden die Einladung, dieAnträge undBerichtedes Kirchenrates sowieweitere Unterlagenauch in gedruckterFormzugestellt, so istdie elektronisch bereitgestellte Fassung die massgebende. Synodalgottes- dienst, Gebet und Gesang

Art. 12

Die konstituierende Versammlung und die letzte ordent- licheVersammlungimJahrwerdenmiteinemGottesdienst,dieübrigen Versammlungen mit Gesang und Gebet eingeleitet.

Ist die Kirchensynode nicht in der Lage, die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger zu wählen oder ist die gewählte Synodal- predigerin oder der gewählte Synodalprediger verhindert, so bestimmt diePräsidentinoderderPräsidentderKirchensynode,werdenGottes- dienst leitet.

Art. 13 Eröffnung steht es f 2 Sie oder und deren 3 Den seit ein kurzer

Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode rei, die Versammlungen mit einer Ansprache zu eröffnen. er legt der Versammlung die zu behandelnden Geschäfte Reihenfolge zum Beschluss vor. der letzten Versammlung verstorbenen Mitgliedern wird Nachruf gewidmet.

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode Teilnahme- pflicht, Ent- schuldigungen

Art. 14

1 Die Mitglieder der Kirchensynode sind verpflichtet, an allen Versammlungen von der Eröffnung bis zum Schluss teilzuneh- men.

Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall bis spätestens drei Tage nach der Versammlung unter Angabe der Gründe schriftlich bei der vom Büro der Kirchensynode bezeichneten Stelle.14

Mitglieder, die wiederholt ohne Entschuldigung fernbleiben, zu spät zur Sitzung erscheinen oderdiese vorzeitigverlassen, werden vom Büro schriftlich ermahnt. Präsenz- kontrolle, Namensaufruf

Art. 15

Zu Beginn jeder Vormittags- und Nachmittagssitzung führt die 2. Sekretärin oder der 2.Sekretär der Kirchensynode eine Präsenz- kontrolle durch. Sie erfolgt durch Auflegen von Präsenzlisten, in die sich jedes Mitglied vor Verhandlungsbeginn einträgt.

Die Kirchensynodekann jederzeit zuBeginnderSitzungodervor wichtigen Abstimmungen und Wahlen eine Präsenzkontrolle durch Namensaufruf beschliessen. Verhandlungs- fähigkeit

Art. 16

Die Kirchensynode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Scheint die Zahl der Anwesenden unter die Hälfte der Mitglieder zu sinken, so lässt die Präsidentin oder der Präsident der Kirchen- synode, allenfalls auf Antrag eines Mitglieds der Kirchensynode, die Anwesenden ermitteln oder einen Namensaufruf vornehmen. Beratende Stimme und Antragsrecht

Art. 17

Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschrei- berin oder der Kirchenratsschreiber und die Vertreterin oder der Ver- treter der Theologischen Fakultät der Universität Zürich haben in der Kirchensynode beratende Stimme und Antragsrecht.

Der Beizug von Sachverständigen zu den Versammlungen der Kirchensynode erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchensynode. Der Kirchenrat, die Fraktionsvorsitzenden und die Präsidentinnen und Präsidenten von Kommissionen der Kirchensynode können entsprechende Anträge stellen.

Art. 18 Ausstand direkt od fensind,g mungen in synode in

Mitglieder der Kirchensynode, die von einem Geschäft er indirekt über mit ihnen eng verbundene Personen betrof- eltenalsbefangen.SietretenbeidenBeratungenundAbstim- den Kommissionen und den Versammlungen der Kirchen- den Ausstand.

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LiegteinAusstandsgrundgemässAbs.1voroderzweifelteinMit- glied an seiner Ausstandspflicht, so benachrichtigt es die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchensynode oder der betreffenden Kom- mission unverzüglich. Ein Ausstand muss nicht begründet werden. Ist die Ausstandspflicht streitig, so entscheiden die Kirchensynode und bei Kommissionen das Büro endgültig.

Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften, dieeineVielzahlvonMitgliedernderKirchensynodebegünstigenoder benachteiligen, insbesondere bei der Behandlung von Rechtserlassen und des Budgets.

Art. 19 Medien Versamm stellt wiesen, 2 Medie Kirchen Mediens Medien

Medienschaffende werden auf ihr Begehren hin zu den lungen eingeladen und erhalten sämtliche Unterlagen zuge- und soweit möglich im Versammlungssaal geeignete Plätze zuge- sofern das Büro nicht etwas anderes beschliesst. nschaffende sind gehalten, über die Verhandlungen der synode wahrheitsgetreu zu berichten. Das Büro kann von den chaffenden die Berichtigung unzutreffender Angaben in ihren oder eine Gegendarstellung verlangen.

Art. 20 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen der Kirchensynode sind in der Regel öffentlich.

Wird über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit beraten, so haben die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Medienschaffende, die nicht Mitglieder der Kirchensynode sind, den Versammlungssaal zu verlassen.

Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode erforder- lich. Auflegen von Drucksachen

Art. 21

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ent- scheidet über das Auflegen von Zeitungen, Zeitschriften, Flugblättern und weiteren Schriftstücken. Gegen diesen Entscheid kann beim Büro Einsprache erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig. Zuhörerinnen und Zuhörer

Art. 22

Den Zuhörerinnen und Zuhörern werden im Versamm- lungssaal besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zugewie- sen. Im Rathaus in Zürich steht ihnen die Tribüne zur Verfügung.

Die Zuhörerinnen und Zuhörer enthalten sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ist befugt, Zuwiderhandelnde aus dem Versamm- lungssaal wegzuweisen.

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Ton- und Bildaufnahmen im Versammlungssaal bedürfen einer Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchensynode.

. Abschnitt: Leitung und Dienste

Art. 23 Büro tritt 2 Der zelne welch lung b. Zu setzu

Die Leitung der Kirchensynode obliegt dem Büro. Es ver- die Kirchensynode nach aussen. Kirchenrat teilt dem Büro im Blick auf die Planung der ein- nSynodeversammlungenmindestensdreiMonateimVorausmit, eGeschäfteerderKirchensynodeinderbetreffendenVersamm- unterbreiten will. Ausnahmen bewilligt das Büro.7 sammen- ng

Art. 24

Das Büro besteht aus:

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
  2. den zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
  3. den zwei Sekretärinnen oder Sekretären,
  4. den Fraktionsvorsitzenden.

DieFraktionsvorsitzendenkönnensichimVerhinderungsfalldurch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.

Art. 18

Für die Sitzungen des Büros gelten § und 111 sinngemäss. Eine Vertretung de an den Sitzungen des Büros mit beraten , 46–51, 88–96, 99–106 s Parlamentsdienstes nimmt der Stimme teil.14

  1. Präsidentin, Präsident

Art. 25

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode wacht über die Befolgung dieser Geschäftsordnung sowie über die Einhaltung der parlamentarischen Sitte und Ordnung im Versamm- lungssaal.

Sie oder er eröffnet dem Büro sämtliche an die Kirchensynode gerichteten Schreiben und gibt der Versammlung in geeigneter Weise davon Kenntnis.

  1. Vertretung im Vorsitz

Art. 26

Ist die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode verhindert, so übernimmt die 1.Vizepräsidentin oder der 1.Vizepräsi- dent den Vorsitz. Bei Verhinderung geht die Aufgabe an die 2. Vize- präsidentinoderden2.Vizepräsidenten.Istauchdiesnichtmöglich,so bezeichnet die Versammlung aus ihren Reihen eine Stellvertretung.

  1. Sekretärinnen und Sekretäre

Art. 27

1 Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode neh- men die ihnen gemäss dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Aufga- ben wahr.

  1. Stellung

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Sie sind zuständig für die Protokollführung in Kirchensynode und Büro sowie für entsprechende Ausfertigungen, sofern diese Aufgaben nicht vom Parlamentsdienst oder anderweitig durch die vom Büro der Kirchensynode bezeichneten Personen oder Stellen wahrgenommen werden.

  1. Zeichnungs- befugnis

Art. 28

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, bei Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, unterzeich- net zusammen mit einer Sekretärin oder einem Sekretär die von der Kirchensynode ausgehenden Schriftstücke. Parlaments- dienst

Art. 28

a.13 1 Die Kirchensynode verfügt über einen Parlamentsdienst. Er ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der Kirchensyn- ode. Er unterstützt das Büro sowie die Kommissionen der Kirchen- synode in ihrer Tätigkeit und nimmt die ihm gemäss dieser Geschäfts- ordnung und vom Büro der Kirchensynode zugewiesenen Aufgaben wahr.

Der Parlamentsdienst untersteht der Leitung der Präsidentin oder

Art. 6

des Präsidenten der Kirchensynode. Anstellungsinstanz gemäss Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Kantons Zürich vom 11.Mai 20105 ist das Büro der Kirchensynod 3 Die Angestellten des Parlamentsdienstes unterstehen dem Per nalrecht der Landeskirche. Der Personaldienst der Landeskirch der des e. so- e besorgt die Personaladministration.

Mit Zustimmung der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats- schreibers steht die Kirchenratskanzlei dem Büro der Kirchensynode zur Verfügung, insbesondere für die Stellvertretung bei Unfall oder Krankheit von Angestellten des Parlamentsdienstes.

Art. 29

Weibeldienst 4. Abschnitt: Das Büro regelt den Weibeldienst. Protokoll Beschluss- protokoll

Art. 29

a.9 1 In jeder Versammlung wird ein Beschlussprotokoll ge- führt.

Art. 30lit

DasBeschlussprotokollenthältdieInhaltegemäss 3 Es wird von der Präsidentin oder vom Präside synode genehmigt und binnen fünf Tagen nach de c,eundf. nten der Kirchen- r Versammlung elek- tronisch veröffentlicht.

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode Versammlungs- protokoll14

Art. 30

Das Protokoll enthält in zweckmässiger Reihenfolge:

  1. ein Verzeichnis der behandelten Geschäfte,
  2. die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Mitglie- der der Kirchensynode,
  3. die einzelnen Geschäfte,
  4. den wesentlichen Inhalt der Voten,
  5. die gestellten Anträge und die Art ihrer Erledigung,
  6. bei der Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen die Anzahl der befürwortenden und ablehnenden Stimmen sowie die Zahl der Stimmenthaltungen,
  7. allfällige Disziplinarmassnahmen.
  8. Genehmi- gung14

Art. 31

1 Das Büro genehmigt das Protokoll jeder Versammlung. Es regelt das Verfahren und bestimmt die für die Redaktion des Proto- kolls zuständigen Personen.

DieMitgliederderKirchensynodeundderKirchenratkönnenbin- nen30Tagen,vonderelektronischenVeröffentlichungdesProtokollsan gerechnet, gegen dessen Richtigkeit Einwendungen erheben. Das Büro entscheidet über solche Einwendungen.10

Der Entscheid des Büros kann an die Kirchensynode weitergezo- gen werden. Diese entscheidet endgültig.

  1. Veröffent- lichung14

Art. 31

a.10 1 Das Protokoll jeder Versammlung wird nach der Geneh-

Art. 31

migung gemäss Abs. 1 elektronisch veröffentlicht.

Art. 31

Der unbenutzte Ablauf der Frist für Einwendungen gemäss Abs. 2 oder der rechtskräftige Entscheid über Einwendungen gemäss

Art. 31

Abs. 2 und 3 wird den Mitgliedern der Kirchensynode elektronisch mitgeteilt.

DieProtokolleallerVersammlungeneinerAmtsdauerderKirchen- synode werden in gedruckter Form veröffentlicht.

Stimmt derWortlaut des gedruckten Protokollsnichtmit derelek- tronisch veröffentlichten Fassung überein, so ist die elektronisch veröf- fentlichte Fassung die massgebende.

  1. Beilagen zum Protokoll14

Art. 32

Die Protokolle enthalten als Beilage die Synodalpredigt, den Jahresbericht der Landeskirche und der Rekurskommission sowie das Budget und die Rechnung der Zentralkasse. Über die Aufnahme weiterer Beilagen entscheidet das Büro.

Art. 33

e. Zustellung14 a. derzuständige diensten des Kan b. dem Kirchenra

1 Von den gedruckten Protokollen werden zugestellt: nDirektiondesRegierungsratesunddenParlaments- tonsrates die erforderlichen Exemplare, t die erforderlichen Exemplare,

  1. Inhalt

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  1. dem Staatsarchiv des Kantons Zürich, der Zentralbibliothek Zürich und der Schweizerischen Nationalbibliothek sowie weiteren Biblio- theken im Kanton Zürich je zwei Exemplare.
  2. . . .8
  3. . . .8
  4. . . .11
  5. . . .11
  6. . . .11
  7. . . .8

Auf Verlangen werden gedruckte Protokolle zugestellt:

  1. den Mitgliedern der Kirchensynode je ein Exemplar,
  2. demRatderEvangelisch-reformiertenKircheSchweizunddenlei- tenden Kirchenbehörden der Mitgliedskirchen der Evangelisch- reformierten Kirche Schweiz je ein Exemplar,
  3. den Medien und weiteren Personen je ein Exemplar.

. Abschnitt: Versammlungsgelder und Entschädigungen Mitglieder und Büro

Art. 34

Die Entschädigungen der Mitglieder der Kirchensynode, ihrer Kommissionen und des Büros für Versammlungen, Sitzungen, Abordnungen,BeauftragungenundSpesenrichtensichnachdemEnt- schädigungsreglement der Landeskirche4.

EinMitglied,dasaneinerVormittags-oderNachmittagssitzungder Kirchensynode während der ganzen Sitzung oder mindestens zweier Stunden anwesend ist, erhält ein Sitzungsgeld. Ausnahmen regelt das Büro.

Art. 35

Fraktionen jährlichen regelt den Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen Beitrag. Das Entschädigungsreglement der Landeskirche4 Betrag und das Verfahren. Auslagen, Abrechnung

Art. 36

Für die Auslagen der Kirchensynode, ihrer Kommissionen und des Büros reicht die vom Büro der Kirchensynode bezeichnete Stelle dem Kirchenrat regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, mit der Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchen- synode versehene Abrechnungen ein.14

Dies gilt auch für die Anweisung der Sitzungsgelder und Spesen fürdieabgehaltenenVersammlungenderKirchensynodeundSitzungen ihrer Kommissionen.

Das Entschädigungsreglement der Landeskirche4 regelt die Ein- zelheiten.

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

. Abschnitt: Gegenstände und Form der Verhandlungen Verhandlungs- gegenstände

Art. 37

Die Kirchensynode nimmt über die ihr gemäss Art.214–216 KO und weiterer Bestimmungen der Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus folgende Befugnisse wahr:

  1. Wahlen,
  2. Referate und Aussprachen über allgemeine oder besondere Fragen, die das Leben der Kirche berühren. Freie Aussprache

Art. 38

. . .8

Art. 37

Aussprachen im Sinn von Büros oder auf Antrag eine Antrag ist der Präsidentin unter Angabe der zu behand der Versammlung schriftlic 3 Die Aussprache dauert lä einesMitglieds der Kirchen tel der anwesenden Mitglie 4 Die Präsidentin oder der die thematische Gliederung lit. b finden auf Anordnung des r Fraktion oder des Kirchenrates statt. Der oder dem Präsidenten der Kirchensynode elnden Themen spätestens 14 Tage vor h einzureichen.7 ngstens eine Stunde. Sie kann auf Antrag synodeverlängertwerden, wenn zwei Drit- der dem Antrag zustimmen. Präsident der Kirchensynode sorgt für der Aussprachevoten. Gang der Verhandlungen

Art. 39

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode lei- tet die Verhandlungen und sorgt für die Beachtung der Geschäftsord- nung sowie die Wahrung der parlamentarischen Gepflogenheiten.

Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für Ruhe im Versamm- lungssaal. Sie oder er kann bei störender Unruhe die Verhandlungen für bestimmte Zeit unterbrechen oder die Versammlung schliessen.

Art. 40 b. Beratung

Die Präsidentin oderderPräsident der Kirchensynode legt

Art. 13

die Geschäfte in der gemäss vor. Die Kirchensynode kann Abs. 2 beschlossenen Reihenfolge jederzeit Änderungen der Reihenfolge beschliessen.

Die Beratung besteht in der Regel aus Begründung oder Bericht- erstattung und Diskussion.

Wer zu einem Geschäft spricht, fasst sich sachlich und kurz.

. . .8

Art. 41 c.Worterteilung sidentin oder vo 2 DasWortstehtje rates zu. Will d gen beteiligen, einer Vizepräsid

In der Versammlung kann nur sprechen, wer von der Prä- m Präsidenten der Kirchensynode das Wort erhält. demMitgliedderKirchensynodeunddesKirchen- ie Präsidentin oder der Präsident sich an den Beratun- so übergibt sie oder er die Leitung der Verhandlungen entin oder einem Vizepräsidenten.

  1. Versamm- lungsleitung

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Bei Sachgeschäften aufgrund von Berichten und Anträgen des Kirchenrates wird das Wort zunächst den Sprecherinnen und Spre- chern von Kommissionen erteilt. Danach haben der Kirchenrat sowie allenfalls die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen das Wort. Anschliessend ist die Diskussion offen.7

Bei den Diskussionen erteilt die Präsidentin oder der Präsident dasWortinderReihenfolgederAnmeldung.WerüberdeninBeratung liegenden Gegenstand noch nicht gesprochen hat, erhält den Vorrang vordenjenigen, diebereits dasWort ergreifen konnten. DieMitglieder des Kirchenrateserhalten das Wortausserhalb der Reihe, sobald sie es verlangen.

Die Versammlung kann auf Antrag der Präsidentin oder des Prä- sidentenodereinesMitgliedsderKirchensynodedieRednerlisteschlies- sen.VordiesemBeschlusserfolgteWortmeldungenwerdennochberück- sichtigt.

Art. 42 d. Redezeit Fraktion ode oder eine In Diskussionsr als fünf Min beträgt fünf drei Minuten 2 Die Versam 3 Die Teilun Voten ist un

Wer namens einer Kommission berichtet, wer namens einer r des Kirchenrates spricht, wer eine Motion, ein Postulat terpellation begründet, darf nicht länger als zehn Minuten, ednerinnen und Diskussionsredner dürfen nicht länger uten sprechen. Die Redezeit für persönliche Erklärungen Minuten, bei Ordnungsanträgen in allen Fällen höchstens .7 mlung kann eine längere Redezeit bewilligen. g der Rede zum nämlichen Gegenstand in mehrere zulässig.

  1. Verhand- lungssprache

Art. 43

Die Mitglieder der Kirchensynode bedienen sich in den Verhandlungen in der Regel der deutschen Standardsprache. Diese ist in jedem Fall für persönliche Erklärungen und Mitteilungen zu ver- wenden.

Sprecherinnen und Sprecher des Büros, der Fraktionen, von Kom- missionenunddesKirchenratesbedienensichausschliesslich derdeut- schen Standardsprache.

  1. Parlamentari- sche Ordnung

Art. 44

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ermahnt Mitglieder, die sich zu sehr von dem in Beratung liegenden Gegenstand entfernen, bei der Sache zu bleiben.

SieodererruftMitgliederzurOrdnung,diedenparlamentarischen Anstand verletzen, namentlich sich beleidigende Äusserungen gegen die Versammlung oder deren Mitglieder erlauben.

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Missachtet ein Mitglied die Mahnungen der Präsidentin oder des Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt es sich wiederholt eine Verletzung des parlamentarischen Anstands zuschulden kommen, so entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort.

Erhebt das Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet die Kirchensynode ohne Diskussion.

  1. Ausschluss von der Versammlung

Art. 45

Spricht ein Mitglied der Kirchensynode trotz Wortentzug weiter oder verletzt es wiederholt den parlamentarischen Anstand, so kann die Kirchensynode dieses auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten für den Rest der Versammlung ausschliessen. Über den Antrag findet keine Diskussion statt.

Art. 46 h. Eintreten will.Siekanna auf Nichteint 2 Eintreten i der Überweisu Jahresbericht 3 Wird eine E Vorlage als G eintreten ode 4 WirdaufdieV Kirchensynode weise, nach S

DieKirchensynodeberät,obsieaufeineVorlageeintreten ufeineEintretensdebatteverzichten,wennkeineAnträge reten oder Rückweisung gestellt werden. st obligatorisch bei Initiativen gemäss Art.203 KO, bei ng von Motionen und Postulaten, beim Budget und beim der Landeskirche sowie bei Rechnungen. intretensdebatte geführt, so steht diese für Voten zur anzes zur Verfügung. Es können Anträge auf Nicht- r Rückweisung gestellt werden.7 orlageeingetreten,sofolgtdieDetailberatung.Die kannbeschliessen,dieVorlageabschnitts-oderartikel- achgebieten oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.

Art. 47 i. Rückweisung sie diese auch prüfung oder Än 2 Anträge auf R Darstellung der

IstdieKirchensynodeaufeineVorlageeingetreten,sokann später ganz oder teilweise an den Kirchenrat zur Über- derung zurückweisen. ückweisung sollen in der Begründung eine kurze verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.

Art. 48

j. Anträge ihn vor Sch der Kirchen k. Ordnungs WereinenAntragstellt,eröffnetdiesenmündlichundreicht luss der Diskussion der Präsidentin oder dem Präsidenten synode schriftlich und unterzeichnet ein. - antrag

Art. 49

Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrags unterbrochen.

  1. Schluss der Beratung

Art. 50

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird.

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Die Kirchensynode kann auf Antrag der Präsidentin, des Präsi- denten oder eines Mitglieds der Kirchensynode Schluss der Beratung erklären, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Über den Antrag findet keine Diskussion statt.

Art. 52

Vorbehalten bleibt

  1. Rück- kommensantrag

Art. 51

Die Kirchensynode kann bis zur Schlussabstimmung über ein Geschäft auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen.

Art. 52

n. Schlussworte Kirchenrateshabe Schlusswort. Die der Kirchensynod 7. Abschnitt: Pa Sprecherinnen und Sprecher von Kommissionen und des namSchlussderBeratungdieMöglichkeitzueinem ses Recht kommt vor ihnen auch jenen Mitgliedern e zu, die eine Kommissionsminderheit vertreten. rlamentarische Vorstösse

Art. 53 Allgemeines genundFragen denten derKi tronischer F 2 Die Präsid dungen kürze gen und Tite 3 Die Präsid Vorstösse un glieder des 4 Motionen u parlamentari Schriftliche chensynode i

Motionen, Postulate, Interpellationen, Schriftliche Anfra- fürdieFragestunde sindderPräsidentinoderdemPräsi- rchensynodeschriftlichundunterzeichnetsowieinelek- orm einzureichen.10 entin oder der Präsident kann weitschweifige Begrün- n sowie verletzende oder diskriminierende Ausführun- l ändern. Dieser Entscheid ist endgültig. entin oder der Präsident bestätigt den Eingang solcher d leitet sie unverzüglich an den Kirchenrat und die Mit- Büros der Kirchensynode weiter. nd Postulate werden in ein Verzeichnis der hängigen schen Vorstösse aufgenommen. Interpellationen und Anfragen gibt die Präsidentin oder der Präsident der Kir- n geeigneter Weise bekannt. Motionen und Postulate

Art. 54

Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine MotionodereinPostulateinreichen.DerTexteinerMotionodereines Postulats kann neben dem einreichenden Mitglied von weiteren Mit- gliedern der Kirchensynode unterzeichnet sein.

Eine Kommission der Kirchensynode kann Motionen und Postu- late einreichen, falls sich kein Mitglied der Kommission dagegen aus- spricht. Solche Motionen und Postulate werden mit deren Antrag über das Geschäft, mit dem sie zusammenhängen, der Kirchensynode und dem Kirchenrat bekannt gegeben und bei der Behandlung des betref- fenden Geschäfts beraten.

  1. Einreichung

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Motionen und Postulate sind spätestens 20 Tage vor der Versamm-

Art. 62

lung einzureichen, in der gemäss den soll. Werden sie mindestens s eingereicht, so können sie in die Mehrheit der Mitglieder der Kirch 4 Wer eine Motion oder ein Postul ihre Überweisung behandelt wer- ieben Tage vor einer Versammlung ser vorgebracht werden, wenn sich die ensynode dafür ausspricht.7 at einreicht und einen Antrag auf

Art. 58

Fristverkürzung gemäss sammen mit dem Vorstoss Abs. 2 stellen will, hat diesen Antrag zu- einzureichen und zu begründen.17

Art. 55

b. Rückzug Kirchenrat schriftlich ode zurückg Motionen und Postulate können bis zur Überweisung an den vom erstunterzeichnenden Mitglied der Kirchensynode bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Kirchensyn- ezogen werden.

Art. 56

c. Begründung zu begründen. stoss einzurei men mit dem Vo

Motionen und Postulate sind in knapper Form schriftlich Die schriftliche Begründung ist gleichzeitig mit dem Vor- chen und wird den Mitgliedern der Kirchensynode zusam- rstoss elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Art. 57

d. Abänderung Beratungen nur der Kirchensyn Motion in ein DerTexteiner MotionodereinesPostulats darfimLaufder mit Zustimmung des erstunterzeichnenden Mitglieds ode abgeändert werden. Dieses ist berechtigt, eine Postulat umzuwandeln.

Art. 58 e. Erledigung binnen zweier und Postulaten Zwischenberich synode entsche einerallfällig weitere Behand 2 Die Kirchens Antrag des Kir Diese Frist ve lassung durchg ausgeschlossen 3 Liegt zu ein Postulat der s beschliesstdie der Motion ode nicht ein, wei Motion oder da Abs. 1 um ein

Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode spätestens Jahre Bericht und Antrag zu überwiesenen Motionen . Kann er diese Frist nicht einhalten, so legt er einen t vor und begründet die Verzögerung. Die Kirchen- idet in diesem Fall über weitere Fristen, den Zeitpunkt enBehandlungoderdieAbschreibungunterVerzichtauf lung. ynode kann die Frist gemäss Abs. 1 für Bericht und chenrates an die Kirchensynode auf ein Jahr verkürzen. rlängert sich um sechs Monate, wenn eine Vernehm- eführt wird. Im Übrigen ist die Verlängerung der Frist .17 er überwiesenen Motion oder zu einem überwiesenen chriftliche Bericht und Antrag des Kirchenrates vor, so Kirchensynode in derSacheund überdie Abschreibung r des Postulats. Tritt sie auf den Bericht und Antrag st sie diese an den Kirchenrat zurück oder schreibt sie die s Postulat nicht ab, so verlängert sich die Frist gemäss Jahr.

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  1. Abschreibung noch nicht überwiesener Motionen und Postulate

Art. 59

Die Kirchensynode schreibt eine Motion oder ein Postulat ab, wenn das erstunterzeichnende Mitglied aus der Kirchensynode aus-

Art. 62

scheidet, bevor diese die Motion oder das Postulat gemäss § oder

überwiesen hat.

  1. Liste der hängigen Überweisungen

Art. 60

Die hängigen Motionen und Postulate werden im Anhang des Jahresberichts des Kirchenrates mit einem Vermerk über den Stand der Bearbeitung des Geschäfts aufgeführt.

Die Kirchensynode beschliesst nach der Beratung des Jahres- berichts aufgrund schriftlich begründeter Anträge des Kirchenrates oder der Geschäftsprüfungskommission, ob eine Motion oder ein Pos- tulat aufrechterhalten oder abgeschrieben werden soll.

  1. Gegenstand von Motionen

Art. 61

Eine Motion verpflichtet den Kirchenrat in Bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Kirchensynode fallen, einen Bericht oder Beschlussentwurf vorzulegen, oder sie erteilt dem Kir- chenrat verbindliche Weisung über einen zu stellenden Antrag.

Bezieht sich eine Motion auf die Geschäftsordnung der Kirchen- synode oder auf die Organisation der Arbeit in der Kirchensynode, so wird das Büro verpflichtet, eine entsprechende Vorlage vorzulegen.

  1. Überweisung von Motionen

Art. 62

Bei der Beratung der Überweisung einer Motion erhält zuerst die Motionärin oder der Motionär Gelegenheit zur mündlichen Begründung. Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Kirchen- synode diese Aufgabe übernehmen. An zweiter Stelle erhält die Spre- cherin oder der Sprecher des Kirchenrates das Wort.7

NimmtderKirchenratdieMotion entgegenundwirdausderMitte der Kirchensynode kein Gegenantrag gestellt, so gilt sie als überwiesen. In diesem Fall darf das Wort nur dann weiter ergriffen werden, wenn die Kirchensynode Diskussion beschliesst.

Wird die Überweisung einer Motion vom Kirchenrat oder aus der Mitte der Versammlung abgelehnt, so ist die Diskussion über dieses GeschäftohneWeiteresoffen.NachAbschlussderDiskussionentschei- det die Kirchensynode, ob sie die Motion überweisen oder ablehnen will.

Enthält die Motion verschiedene Anregungen, so kann beim Ent- scheid über Ablehnung oder Überweisung über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden.

Liegt ein Antrag auf Fristverkürzung vor, wird zuerst über die Überweisung der Motion entschieden. Ist die Motion überwiesen, erfol- gen Diskussion und Beschlussfassung über die Fristverkürzung. Die Abstimmung muss auch ohne Gegenantrag zwingend durchgeführt werden.17

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

  1. Gegenstand von Postulaten

Art. 63

Ein Postulat lädt den Kirchenrat ein, zu prüfen, ob er in einer Frage entweder der Kirchensynode einen Bericht oder einen Beschlussentwurf unterbreiten oder in eigener Kompetenz eine Mass- nahme treffen will.

Art. 64

  1. Überweisung von Postulaten

Art. 65

Die Überweisung von Postulaten richtet sich nach § 62. Interpellationen, Schriftliche Anfragen und Fragestunde

Art. 66

Mit einer Interpellation, einer Schriftlichen Anfrage und in derFragestundekannübereinendasLebenunddieLeitungderLandes- kirchebetreffendenGegenstandvomKirchenratAuskunftverlangtwer- den. Interpellatio- nen, Schriftliche Anfragen und Fragestunde

Art. 67

Eine Interpellation muss im Zeitpunkt ihrer Einreichung vonmindestenszehnMitgliedernderKirchensynodeunterzeichnetsein.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode kann eine Interpellation zurückweisen, die sich auf ein Geschäft bezieht, das bereits in einer Kommission bearbeitet wird.

Der Kirchenrat beantwortet die Interpellation schriftlich binnen vierMonaten seit ihrer Einreichung. Das Büro kann dieseFrist auf An- tragdesKirchenratesumhöchstenszweiMonateverlängern.NachVor- liegen der schriftlichen Antwort wird diese zusammen mit der Interpel-

Art. 11

Abs lationindieEinladunggemäss der Kirchensynode aufgenom dern der Kirchensynode ele 4 DerKirchenratistberechti der Gründe zu verweigern. gründeentscheidetdieKirche tragen, die Interpellation 5 Nach der Beantwortung de tin oder der Interpellant Auskunft befriedigt ist od statt, wenn die Kirchensyn 6 Eine Beschlussfassung üb nen Fragen ist ausgeschlos

fürdienächsteVersammlung men und mit der Einladung den Mitglie- ktronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt.10 gt,dieverlangteAuskunftunterAngabe Über die Stichhaltigkeit der Weigerungs- nsynode.SiekanndenKirchenratbeauf- dennoch zu beantworten. r Interpellation kann die Interpellan- erklären, ob sie oder er von der erhaltenen er nicht. Eine weitere Diskussion findet nur ode dies beschliesst. er die von der Interpellation betroffe- sen.

  1. Schriftliche Anfragen

Art. 68

Jedes Mitglied der Kirchensynode kann jederzeit eine Schriftliche Anfrage einreichen. Das Büro kann dem betreffenden Mit- glied nahelegen, die Fragestunde zu benützen oder ein Postulat einzu- reichen.

  1. Gegenstand
  2. Interpellatio- nen

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DerKirchenratstelltdieSchriftlicheAnfragedenMitgliedernder Kirchensynode binnen dreier Monate seit ihrer Einreichung gleichzei- tig mit seiner Antwort elektronisch zur Einsichtnahme bereit. Begrün- dung und Diskussion in der Kirchensynode sind ausgeschlossen.10

Art. 69 d. Fragestunde findet in jeder 2 Kurzgefasste tenderKirchensy sammlung einger 3 Der Kirchenra umfangreich, so den Weg der Int 4 Die Fragestel bezogene Zusatz rung abzugeben. 8. Abschnitt: E

Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Kirchenrat Versammlung der Kirchensynode eine Fragestunde statt. Fragen können der Präsidentin oder dem Präsiden- nodeschriftlichbisspätestenszehnTagevorderVer- eicht werden. t antwortet mündlich. Erachtet er ein Thema als zu kann er die Fragestellerin oder den Fragesteller auf erpellation oder der Schriftlichen Anfrage verweisen. lerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sach- frage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklä- Eine Diskussion findet nicht statt. rklärungen, Resolutionen und Petitionen

Art. 70

Erklärungen einzelner Mi sind mit kur der Kirchens

Erklärungen der Fraktionen und persönliche Erklärungen tglieder der Kirchensynode sind jederzeit möglich. Sie zer Inhaltsangabe der Präsidentin oder dem Präsidenten ynode anzumelden.

Art. 71

Resolutionen Art.214 lit.j diegesamte Be 2 Einzelne Mi rat können de sen kann eine 3 DiePräsiden EingangdesRes dern der Kirc nahme bereit. 4 Wird ein Re tenderKirchen schriftlichun so wird er de unterbreitet.

Resolutionen sind öffentliche Erklärungen im Sinn von KO. Sie wenden sich an die Mitglieder der Landeskirche, völkerung oder an bestimmte Gruppen oder Behörden. tglieder, die Fraktionen, das Büro oder der Kirchen- r Kirchensynode Resolutionsentwürfe unterbreiten. Die- kurze schriftliche Begründung beigefügt werden. tinoderderPräsidentderKirchensynodebestätigtden olutionsentwurfsundstelltdessenWortlautdenMitglie- hensynode und dem Kirchenrat elektronisch zur Einsicht- 9 solutionsentwurf der Präsidentin oder dem Präsiden- synodemindestenssiebenTagevoreinerVersammlung dunterzeichnetsowieinelektronischerFormeingereicht, r Kirchensynode in dieser Versammlung zur Behandlung 10

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Bei der Behandlung einer Resolution wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das Eintreten. Beschliesst die Versammlung Eintreten und werden Ände- rungen am Resolutionsentwurf beantragt, so berät sie diesen inhaltlich. SolcheÄnderungenkönnenohneZustimmungderAntragstellerinoder des Antragstellers der Resolution beschlossen werden.

Art. 72 Petitionen synode nich ten der Kir 2 Das Büro des Kirchen tät oder di synode Antr Mitgliedern Kommission 3 Betrifft zuständig i

Petitionen sind Eingaben von Personen, die der Kirchen- t angehören. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsiden- chensynode schriftlich einzureichen. kann Petitionen nach Einholen einer Stellungnahme rates direkt beantworten. Rechtfertigen es die Komplexi- eTragweiteeines Gegenstands, so legtdas Büro der Kirchen- ag und Bericht vor. Zur Vorbereitung kann es eine aus der Kirchensynode und Fachleuten zusammengesetzte bestellen. das Anliegen einen Gegenstand, für den der Kirchenrat st, so überweist das Büro diesem die Petition zur Beantwor- tung.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode gibt dieser vonerledigtenPetitionenKenntnis.DieMitgliederderKirchensynode können das Anliegen einer durch das Büro erledigten Petition durch einen parlamentarischen Vorstoss aufgreifen. Legt das Büro Antrag und Bericht vor, so entscheidet die Kirchensynode über die weiteren Folgen der Petition.

. Abschnitt: Kommissionen Ständige Kommissionen

Art. 73

Ständige Kommissionen der Kirchensynode sind:

  1. die Geschäftsprüfungskommission,
  2. die Finanzkommission.
  3. Mitglieder- zahl

Art. 74

Die ständigen Kommissionen zählen sieben Mitglieder.

  1. Amtszeit- beschränkung

Art. 75

Die Mitglieder einer ständigen Kommission dürfen dieser ununterbrochen während längstens acht Jahren angehören.

Das Präsidium einer ständigen Kommission darf während höchs- tens vier aufeinanderfolgenden Jahren ausgeübt werden. Erreicht die Präsidentin oder der Präsident einer ständigen Kommission während der Ausübung des Präsidiums die längstens zulässige Amtszeit gemäss Abs. 1, so verlängert sich diese bis zur höchstens zulässigen Dauer des Präsidiums.

  1. Bestand

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Der Unterbruch biszu einer neuen Wahl alsMitglied, Präsidentin oder Präsident derselben ständigen Kommission muss mindestens vier Jahre betragen.

  1. Geschäfts- prüfungs- kommission

Art. 76

Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die Prüfung der Geschäftsführung sowie der Jahresberichte des Kirchenrates und der Rekurskommission.

  1. Finanz- kommission

Art. 77

Der Finanzkommission obliegt die Prüfung:

  1. derJahresrechnungenderZentralkassesowieallerdemKirchenrat unterstehenden Verwaltungen und Fonds auf ihre Richtigkeit und ÜbereinstimmungmitdenbestehendenVorschriftenundgefassten Beschlüssen,
  2. des Budgets der Zentralkasse,
  3. des Finanzplans der Landeskirche,
  4. von Anträgen des Kirchenrates an die Kirchensynode betreffend

Art. 215

.10 2. di gemei 3. Fr unter zulas und V tralk ten B f. We Aufga lit. a und b KO, e Festsetzung des Beitragssatzes für die Beiträge der Kirch- nden an die Zentralkasse, agen der Zentralkasse, die der Kirchenrat der Kirchensynode breitet, in jedem Fall aber bei Aufnahme von Darlehen ten der Zentralkasse oder eines Fonds sowie bei Erwerb eräusserung von Liegenschaften auf Rechnung der Zen- asse, je gemäss dem in der Finanzverordnung3 festgeleg- etrag. itere ben

Art. 78

Den ständigen Kommissionen obliegen überdies:

Art. 79

a. PrüfungvonAnträgenundBerichtendesKirchenratesgemäss Abs. 1,

Art. 83

b. Erstattung von Mitberichten gemäss Nichtständige Kommissionen

Art. 79

Das Büro kann zur Prüfung von Anträgen und Berichten des Kirchenrates an die Kirchensynode vorberatende Kommissionen einsetzen. Als solche können auf Weisung des Büros auch die ständi- gen Kommissionen amten.

Das Büro setzt die Mitgliederzahl der vorberatenden Kommis- sionen fest. Diese zählen in der Regel neun Mitglieder. Es wählt die Mitglieder, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Protokoll- führerin oder den Protokollführer. Die Mitglieder der Kirchensynode werden über die Einsetzung und die Zusammensetzung von vorbera- tenden Kommissionen orientiert.

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

In allen anderen Fällen entscheidet die Kirchensynode über die Bestellung nichtständiger Kommissionen, umschreibt deren Auftrag und bestimmt die Anzahl der Mitglieder. Nimmt sie die Wahl der Mit- glieder und der Präsidentin oder des Präsidenten nicht selber vor, so obliegt diese dem Büro. Überweisung an Kommissionen

Art. 80

Die Kirchensynode und das Büro können jedes vor die Kir- chensynode gelangende Geschäft mit Ausnahmen von Interpellations- antworten in jedem Stadium der Behandlung einer Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen. Mitgliedschaft in Kommissionen

Art. 81

EinMitgliedderKirchensynodekannnichtgleichzeitigdem Büro und einer ständigen Kommission sowie nicht gleichzeitig mehr als einer ständigen Kommission angehören.

Art. 82 Verfahren getsowiewe Kommission chensynode sichtnahme 2 KannderK zuständige Die Kommis die Behand

DerKirchenratstelltJahresberichte,Jahresrechnung,Bud- itereAnträgeundBerichtedemBürounddenzuständigen enmindestens zweiMonatevorderVersammlungderKir- , in der sie behandelt werden sollen, elektronisch zur Ein- bereit.10 irchenratdieseFristnichteinhalten,soteilterdiesder n Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. sion kann in diesem Fall der Kirchensynode beantragen, lung des Geschäfts auf die nächste Versammlung zu ver- schieben.

Art. 83

b. Mitberichte oderdervorberat sion anweisen, mission zu erst

Das Büro kann von sich aus oder auf Antrag einer ständigen endenKommission die zuständigeständige Kommis- einen Mitbericht zuhanden der vorberatenden Kom- atten.

  1. Einbezug des Kirchenrates

Art. 84

1 DaszuständigeMitglieddesKirchenratesoderdessenVer- tretung nimmt an den Beratungen von Kommissionen der Kirchen- synode teil. Über Ausnahmen entscheiden die Kommissionen.

DieTeilnahmedeszuständigenMitgliedsdesKirchenratesanden Beratungen der ständigen Kommissionen erfolgt auf Einladung der betreffenden Kommission.

Beabsichtigt eine Kommission oder eineKommissionsminderheit Anträge an die Kirchensynode zu stellen, die von Anträgen des Kir- chenrates abweichen, so hört die Kommission das zuständige Mitglied des Kirchenrates vorgängig an.

  1. Bereitstellung von Unterlagen

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  1. Kontakte zu den Gesamt- kirchlichen Diensten

Art. 85

Kommissionen dürfen nurmit Zustimmungdeszuständigen Mitglieds des Kirchenrates direkte, die Kommissionstätigkeit betref- fende Kontakte mit Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste aufnehmen.

  1. Einholen von Auskünften

Art. 86

Die ständigen Kommissionen können vom Kirchenrat Aus- künfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte sowie Einsicht in die betreffenden Akten verlangen.

Einem Begehren gemäss Abs.1 ist bei abgeschlossenen Geschäf- ten stets zu entsprechen. Bei laufenden Geschäften kann der Kirchen- rat das Begehren unter Angabe der Gründe ablehnen. Sein Entscheid ist endgültig. Bei der Verweigerung der Akteneinsicht ist der wesent- liche Inhalt der Akten bekannt zu geben.

Auf Wunsch erhalten die ständigen Kommissionen Kopien von AktengemässAbs. 1,sofernkeineüberwiegendenInteressenentgegen- stehen und damit kein übermässiger Aufwand verbunden ist.

  1. Bericht- erstattung

Art. 87

Die Kommissionen stellen der Kirchensynode unter gleich- zeitiger Nennung des Stimmenverhältnisses in der Schlussabstimmung schriftlich Antrag und erstatten in der Versammlung über das Ergeb- nis ihrer Beratungen und Prüfungen Bericht. Sie führen Minderheits- anträge von Kommissionsmitgliedern und Anträge von zum Mitbericht eingeladenen Kommissionen im schriftlichen Kommissionsantrag auf und erwähnen diese in der Berichterstattung.

Wer einen Minderheitsantrag stellt, ist berechtigt, diesen unmit- telbarnachderKommissionssprecherinoderdemKommissionssprecher mündlich zu begründen. Zum Mitbericht eingeladene Kommissionen können bei der Beratung des betreffenden Geschäfts in der Kirchen- synode eigene Anträge stellen und selbstständig Bericht erstatten.

Die Kommissionen legen ihre Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, in der sie behandelt werden sollen, der Präsi- dentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode vor.

. Kommissions- sitzungen

Art. 88

Auf die Sitzungen der Kommissionen finden §§ 18, 46–51,

–106 und 111 sinngemäss Anwendung.

Art. 89 b. Einladung Präsidentin o 2 Die Einladu stände in der der Sitzungsu

Die Kommissionen versammeln sich auf Einladung ihrer der ihres Präsidenten. ng ergeht unter Bekanntgabe der Beratungsgegen- Regel spätestens vier Tage vor der Sitzung unter Beilage nterlagen oder unter Bezeichnung einer Aktenauflage.

  1. Verfahren

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Art. 90 c. Teilnahme missionssitzu 2 Sie entschu Gründe vor de

DieKommissionsmitgliedersindverpflichtet,anallenKom- ngen teilzunehmen. ldigen sich im Verhinderungsfall unter Angabe der r Sitzung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Kommission.

Ist ein Mitglied einer nichtständigen Kommission an der Teil- nahme an einer Kommissionssitzung verhindert, so ist die Fraktion, der dieses Mitglied angehört, berechtigt, aus ihrer Mitte ein anderes Mitglied in die Kommissionssitzung zu entsenden. Die Kommissions- präsidentin oder der Kommissionspräsident ist über die Stellvertre- tung frühzeitig zu benachrichtigen.6

Art. 91 d. Abstimmung besteht Stimmz 2 Die bei Antr dersindberecht telbar nach de Protokoll gebe

Bei der Abstimmung über Anträge an die Kirchensynode wang. ägen an die Kirchensynode unterliegenden Mitglie- igt,einenMinderheitsantragzustellen,sofernsieunmit- r Schlussabstimmung eine entsprechende Erklärung zu n.

Art. 92 e. Protokolle Protokoll,welc ten Beschlüsse 2 Die Kommissi

Die Kommissionen führen über ihre Verhandlungen ein hesdasWesentlichederVerhandlungenunddiegefass- festhält. onsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen.

  1. Verwendung der Protokolle und Unterlagen

Art. 93

DieKommissionsprotokollewerdendenKommissionsmit- gliedern und dem an der betreffenden Kommissionssitzung teilnehmen- den Mitglied des Kirchenrates oder dessen Vertretung elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt. Weitere Sitzungsteilnehmende erhalten auf Wunsch einen Protokollauszug.10

Art. 79

Die ständigen Kommissionen, soweit sie gemäss trägeundBerichtedesKirchenratesprüfen,unddieweit sionen stellen ihre Protokolle der Präsidentin o und den beiden Vizepräsidentinnen und Vizepräsid synode sowie den Präsidentinnen und Präsidenten 3 Die Kommissionsprotokolle unterstehen bis zur der Kirchensynode über das betreffende Geschäft Abs. 1 An- erenKommis- der dem Präsidenten enten der Kirchen- der Fraktionen zu.7 Beschlussfassung der Geheimhal- tung.7

Abs. 1–3 gelten sinngemäss für weitere Unterlagen der Kommis- sionen.

Art. 94

g. Archiv zur ordnun verwaltung

Die Kommissionen übergeben ihre Akten dem Kirchenrat gsgemässen Archivierung, soweit diese nicht im Geschäfts- ssystem des Kirchenrates geführt werden.

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. Bericht- erstattung

Art. 95

Stellt eine Kommission eine mangelhafte Geschäfts- oder Rechnungsführung fest, so informiert sie die Geschäftsprüfungskom- mission oder die Finanzkommission.

  1. Information der Öffentlich- keit

Art. 96

Die Präsidentin, der Präsident oder ein beauftragtes Mit- glied der Kommission kann im Einverständnis mit der Kommission und in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchen- synode die Öffentlichkeit schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten.

Die Bekanntgabe kann überdies beinhalten:

  1. die Kommissionsbeschlüsse mit dem Stimmenverhältnis,
  2. die wesentlichen Anträge,
  3. die in den Beratungen hauptsächlich vertretenen Ansichten,
  4. mit Zustimmung der Kommission die Stellungnahmen und die Stimmabgabe einzelner Kommissionsmitglieder.

Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an den Kommissionssitzungen greifen dieser Information nicht vor.

. Abschnitt: Fraktionen

Art. 97 Bestand sich zu 2 Jedes

Mindestens zehn Mitglieder der Kirchensynode können einer Fraktion zusammenschliessen. Mitglied der Kirchensynode kann nur einer Fraktion ange- hören.

Die Fraktionen werden bei der Bestellung des Büros und der Kommissionen grundsätzlich nach ihrer Stärke berücksichtigt. Konferenz der Fraktions- vorsitzenden

Art. 98

Die Konferenz der Fraktionsvorsitzenden bereitet insbe- sondere die von der Kirchensynode und dem Büro zu treffenden Wah- len vor.

Sie konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Frak- tionen in ihr vertreten sind.

Für die Sitzungen der Konferenz der Fraktionsvorsitzenden gelten

Art. 88

§ 1 –92, 94–96, 99–106 und 111 sinngemäss. 1. Abschnitt: Abstimmungen

Art. 99

Fragestellung dieFragestellu wendungen gege a. Orientierun Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt ngderVersammlungvorderAbstimmungvor.ÜberEin- n die Abstimmungsart entscheidet die Versammlung. g

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Art. 100

Vorfragen namentlich zungdes En tungsgegen Über alle Anträge, die sich auf eine Vorfrage beziehen, die Rückweisung an den Kirchenrat, die sonstige Ausset- tscheidsüber die Hauptsache oder die Trennung des Bera- stands bei der Abstimmung, ist zuerst abzustimmen. Eventual- abstimmung

Art. 101

Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungs- anträgen und über diese vor dem Hauptantrag abzustimmen.

Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist nicht gehalten, auch für den Abänderungsantrag zu stimmen. Ebenso wenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrags die Zustimmung zum Haupt- antrag voraus. Gleichgeordnete Anträge

Art. 102

Liegen mehr als zwei gleich geordnete Anträge vor, so sindsienebeneinanderzurAbstimmungzubringen.JedesMitgliedder Kirchensynode kann nur für einen dieser Anträge stimmen.

Wenn kein Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen Stim- men erreicht, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung. Auf gleiche Weise wird zwischen den übrig gebliebenen Anträgen abgestimmt, bis einer die absolute Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen erhält. Beschluss- fassung ohne Abstimmung

Art. 103

Steht einem Antrag kein Gegenantrag gegenüber, so erklärt die Präsidentin oder Präsident der Kirchensynode diesen ohne Abstimmung zum Beschluss der Kirchensynode.

Die Stimmenzahlen werden in jedem Fall ermittelt bei der Schluss- abstimmung über7

  1. Geschäfte, die dem Referendum unterstehen,
  2. Berichte des Kirchenrates zur Beantwortung von Motionen und Postulaten. Beschluss- fassung bei Berichten des Kirchenrates

Art. 104

DieVersammlungnimmtdieBerichtedesKirchenrates«zur Kenntnis»,«zustimmendzurKenntnis»oder«ablehnendzurKenntnis». Teilung von Anträgen und Abstimmungs- fragen

Art. 105

Ist ein Antrag oder eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann die Behandlung des Antrags oder die Abstimmung getrennt erfolgen, wenn die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchen- synode dies verlangt und die Versammlung zustimmt.

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.10.25 - 130 Schluss- abstimmung

Art. 106

Eine Schlussabstimmung über ein Geschäft als Ganzes findet statt, wenn

  1. das Geschäft mehrere Anträge umfasst nach der Beratung und Beschlussfassung über die einzelnen Anträge,
  2. ein rechtsetzender Erlass mehrere Artikel umfasst nach der Bera- tung und Beschlussfassung über die einzelnen Bestimmungen.

Art. 107 Stimmabgabe die Stimmabg rigen und in Auszählen er 2 Die Abstim den. Stimmen 3 Die Stimma Kommission a vertretende 4 DiePräside mungsergebni b. Abstimmun unter Namens

VersammeltsichdieKirchensynodeimRathaus,soerfolgt abe mit der elektronischen Abstimmungsanlage. Im Üb- besonderen Fällen kann das Abstimmungsergebnis durch mittelt werden. mungsfrage kann mit Ja oder Nein beantwortet wer- thaltung ist zulässig. bgabe erfolgt persönlich am Sitzplatz. Wer für eine m Rednerpult Bericht erstattet, stimmt dort. Die stell- Stimmabgabe ist unzulässig. ntinoderPräsidentderKirchensynodegibtdasAbstim- s bekannt. g - aufruf

Art. 108

EineAbstimmungunterNamensaufrufmussvorgenommen werden, wenn 20 Mitglieder der Kirchensynode es verlangen. Im Proto- koll ist zu vermerken, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.

  1. Elektronische Stimmabgabe

Art. 109

DasAbstimmungsverhaltenund dasAbstimmungsergeb- niswerdenaufBildschirmen angezeigt.DasAbstimmungsergebniswird ausgedruckt.

BeiAbstimmungenunterNamensaufrufwerdendasAbstimmungs- verhaltenunddasAbstimmungsergebnisaufNamenslistenausgedruckt. Diese sind öffentlich zugänglich.

Das Büro kann Richtlinien zur elektronischen Stimmabgabe erlas- sen.

  1. Abstimmung mit Auszählung

Art. 110

Die Stimmabgabe bei Abstimmung mit Auszählung ge- schieht durch Aufstehen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzäh- ler haben ihre Stimmabgabe erkennbar durchzuführen.

Bei der Abstimmung ist das Gegenmehr aufzunehmen, wenn es verlangt wird.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erklärt, ob die Mehrheit vorhanden sei. Bestehen hierüber Zweifel oder verlangt diesdiePräsidentin,derPräsidentodereinMitgliedderKirchensynode, so sind die Stimmen zu zählen.

  1. Im Allgemeinen

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler geben von ihrem Standort aus das Ergebnis der Zählung dem Sekretariat laut bekannt. EineSekretärinodereinSekretärwiederholtdieMeldungenundleitet das Gesamtergebnis an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kir- chensynode weiter. Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten

Art. 111

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichent- scheid. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen. Redaktionelle Bereinigung

Art. 112

DasBüroprüftbeiumfangreichenVorlagendasErgebnis der Abstimmungen und bereinigt dieses formell.

Erachtet das Büro aufgrund der Prüfung materielle Änderungen als erforderlich, so erstattet es der Kirchensynode darüber Antrag und Bericht.

Die Kirchensynode kann die redaktionelle Bereinigung von Vor- lageneinerRedaktionskommissionübertragen.DiesestelltderKirchen- synodeAntragfürdieRedaktionslesungunderstattetBericht.DieWahl

Art. 79

Abs derMitgliedereinerRedaktionskommissionrichtetsichnach

.

. Abschnitt: Wahlen

Art. 113 Zuständigkeit a. ihre Präsid b. zwei Vizepr c. zwei Sekret d. vierStimmen e. zuerst einz send die weite f. die Mitglie

Die Kirchensynode wählt auf Amtsdauer: entin oder ihren Präsidenten, äsidentinnen oder Vizepräsidenten, ärinnen oder Sekretäre, zählerinnenoderStimmenzählerundzweiErsatzleute, eln die Präsidentin oder den Präsidenten und anschlies- ren Mitglieder des Kirchenrates, der der Rekurskommission,

Art. 75

g. die Mitglieder sowie unter Vorbehalt von dentinnen oder Präsidenten der ständigen Kom h.12 dieSynodalenfürdieSynodederEvangelisch- Schweiz und so viele Ersatzleute, wie die Ki Abs. 2 die Präsi- missionen, reformiertenKirche rchensynode Fraktio- nen zählt,

  1. dieVertretungderKirchensynodeimTrägervereinreformiert.zü- rich.

DieKirchensynodewähltüberdiesdie Synodalpredigerinoderden Synodalprediger innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte. Für die konsti- tuierende Versammlung bestimmt der Kirchenrat die Synodalpredige- rin oder den Synodalprediger.

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21

.10.25 - 130

Art. 114 Wahlverfahren 2 Die Kirchens a. die Kirchen die weiteren M b. wenn ein Dr einem entsprec c.6 wenn bei e Stellen zu bes

Wahlen in der Kirchensynode und im Büro erfolgen offen. ynode wählt im geheimen Verfahren: ratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten und itglieder des Kirchenrates, ittel der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode henden Antrag zustimmt, iner offenen Wahl mehr Wahlvorschläge vorliegen, als etzen sind.

Art. 115 Offene Wahlen besetzen sind, nicht Auszählu 2 Die Stimmerh Namen der Vorg 3 Es findet ei 4 Die Präsiden

Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt, falls ng verlangt wird. ebung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der eschlagenen. n Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.7 tin oder der Präsident der Kirchensynode wählt nicht mit.7 Geheime Wahlen

Art. 116

1 IndenbeidenerstenWahlgängenkönnenallewählbaren Personen gewählt werden.

Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig.

Aus der Wahl scheidet aus, wer

  1. im zweiten oder einem weiteren Wahlgang weniger als zehn Stim- men erhält,
  2. im dritten oder in einem weiteren Wahlgang die geringste Stimmen- zahlerhält,esseidenn,mehralseinePersonvereinigediegeringste Stimmenzahl auf sich.

Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.

Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als Stellen zu beset- zen sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.

Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.

  1. Ermittlung des Wahl- ergebnisses

Art. 117

Die Stimmabgabe erfolgtaufamtlich ausgegebenen Wahl- zetteln.

Wahlzettel, die nicht amtlich sind oder die ehrverletzende Äusse- rungen enthalten, sind ungültig.

Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt.

  1. Verfahren

.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen werden gestrichen.

Steht der Name einer Person mehr als einmal auf einem Wahl- zettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben gestrichen.

  1. Auszählung und Bekanntgabe

Art. 118

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahl- protokoll. Die Wahlzettel werden vom Wahlbüro verschlossen, vom Parlamentsdienst bis zum Eintritt der Rechtskraft aufbewahrt und an- schliessend vernichtet.14

MitderZustimmungderKirchensynodekanndieAuszählungder Stimmen auch ausserhalb des Ratssaals erfolgen.

DiePräsidentinoderderPräsidentderKirchensynodegibtdieZahl der anwesenden Mitglieder, die Zahl der ausgeteilten und der einge- gangenen Wahlzettel sowie das Ergebnis der Wahl bekannt. Sie oder er nennt mindestens jene Personen, die zehn und mehr Stimmen erhalten haben. Die Wahl der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsi- denten und der weiteren Mitglieder des Kirchenrates wird amtlich publi- ziert.12

ÜbersteigtdieZahldereingegangenenWahlzetteljenederanwe- senden Mitglieder oder der ausgeteilten Wahlzettel, so ist der Wahl- gang nichtig und wird wiederholt.

. Abschnitt: Revisions- und Schlussbestimmung

Art. 119 Revision Geschäfts 2 Entspre als Motio zuhanden

Die Kirchensynode entscheidet über Änderungen der ordnung aufgrund eines schriftlichen Antrags des Büros. chende Anträge von Mitgliedern der Kirchensynode sind n der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode des Büros einzureichen. Für die Behandlung solche Motio-

Art. 58

nen binnen eines Jahres gilt sinngemäss. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 120

DieseVerordnungersetztdieGeschäftsordnungderEvan- gelisch-reformierten Kirchensynode des Kantons Zürich vom 29. No- vember 2005.

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21

.10.25 - 130

Art. 121

Inkrafttreten 1 OS 66, 370; Diese Geschäftsordnung tritt am 1.September 2011 in Kraft. ABl 2011, 959.

LS 181.10.

LS 181.13.

LS 181.25.

LS 181.40.

Eingefügt durch B vom 24. März 2015 (OS 70, 139; ABl 2015-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2015.

Fassung gemäss B vom 24. März 2015 (OS 70, 139; ABl 2015-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2015.

AufgehobendurchBvom24.März2015(OS70,139;ABl2015-04-17).InKraft seit 1. Juli 2015.

EingefügtdurchBvom25.Juni2019(OS74,484;ABl2019-06-28).InKraftseit

. Oktober 2019.

FassunggemässBvom25.Juni2019(OS74,484;ABl2019-06-28).InKraftseit

. Oktober 2019.

Aufgehoben durch B vom 25. Juni 2019 (OS 74, 484; ABl 2019-06-28). In Kraft seit 1. Oktober 2019.

Fassung gemäss B vom 7. Juli 2020 (OS 75, 459; ABl 2020-07-10). In Kraft seit

.Dezember 2020.

Eingefügt durch B vom 23.März 2021 (OS 76, 169; ABl 2021-03-26). In Kraft seit 1.Juni 2021.

Fassung gemäss B vom 23. März 2021 (OS 76, 169; ABl 2021-03-26). In Kraft seit 1.Juni 2021.

Eingefügt durch B vom 28.März 2023 (OS 78, 207; ABl 2023-03-31). In Kraft seit 1.Juli 2023.

Fassung gemäss B vom 28.März 2023 (OS 78, 207; ABl 2023-03-31). In Kraft seit 1.Juli 2023.

Eingefügt durch B vom 24. Juni 2025 (OS 80, 209; ABl 2025-06-27). In Kraft seit 1.Oktober 2025.