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181.22

Geschäftsordnung des Kirchenrates

GO KR

Präambel

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) (vom 10. Juni 2020)1, 2

Der Kirchenrat, gestützt auf

Art. 142 Abs. 1, 219 Abs. 3 und 223 Abs. 1 der Kirchenord-

nung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)6, beschliesst:

A. Organisation

§ 1 Der Kirchenrat konstituiert sich zu Beginn jeder Amtsdauer Konstituierung

und nach Ersatzwahlen.

§ 2 1 Der Amtsantritt des Kirchenrates erfolgt binnen dreier Mo- Amtsantritt

nate seit der konstituierenden Versammlung der Kirchensynode. 2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident bestimmt

nach erfolgter Wahl den Zeitpunkt.

§ 3 1 Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen ihr Amt im Kolle- Ressorts

gium und in ihrem Ressort wahr. a. Grundsatz 2 Der Kirchenrat teilt jedem seiner Mitglieder ein Ressort zu.

3 Die Mitglieder sind verpflichtet, das ihnen zugeteilte Ressort zu

übernehmen. 4 Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende

Amtsdauern das gleiche Ressort zu übernehmen.

§ 4 1 Der Kirchenrat bildet die Ressorts so, dass die zweckmässige, b. Bildung

wirtschaftliche sowie ziel- und auftragsorientierte Erfüllung der Aufga- ben des Kirchenrates und der Gesamtkirchlichen Dienste gewährleistet ist. 2 Er weist jedem Ressort die zu verantwortenden Themen- und Auf-

gabenbereiche zu.

1. 1. 26 - 131 1

181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

3Die Ressorts des Kirchenrates sind: a. Präsidiales – Kirchliche Identität und Beziehungen, b. Bildung und Theologie, c. Gemeinde und Region, d. Kirche und Gesellschaft, e. Mitgliedschaft und Lebenswelten, f. Diakonie und Soziales, g. Finanzen und Infrastruktur. Kollegium

§ 5 1 Der Kirchenrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

2 Die Mitglieder des Kirchenrates vertreten die Entscheide des Kol-

legiums. 3 Der Kirchenrat entscheidet endgültig über Zuständigkeitskonflikte

zwischen den Ressorts seiner Mitglieder. Stellvertretung

§ 6 1 Der Kirchenrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus sei-

ner Mitte mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Sind auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, so

bezeichnet der Kirchenrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stell- vertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter. Delegationen

§ 7 1 Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Kirchenrat seine

Vertretungen in Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereinen, Ge- sellschaften und anderen Organisationen. 2 Vertretungen werden für eine bestimmte Dauer bezeichnet, längs-

tens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates. Beschluss-

§ 8 Der Kirchenrat kann beschliessen, wenn mindestens vier Mit-

fähigkeit glieder anwesend sind. Ausstand

§ 9 1 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Ver-

waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595. 2 Er wird im Protokoll festgehalten.

Geschäfts-

§ 10 1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber

planung legt in Absprache mit dem Kirchenrat dessen Geschäftsplanung fest. 2 Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Kirchenrat seine Ge-

schäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte und erstreckt sich über ein Semester oder ein Kalenderjahr.

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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22

§ 1110 Der Kirchenrat zieht nach Bedarf und in Absprache mit der Geschäfts-

Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber die Geschäfts- leitung leitung in seine Beratungen bei.

§ 12 1 Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschrei- Offenlegung

berin oder der Kirchenratsschreiber unterrichten die Kirchenratskanz- von Interessen- bindungen lei beim Amtsantritt und zu Beginn jeden Jahres schriftlich über: a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beratenden Gremien und Kommissionen von Körperschaften, Anstalten, Stif- tungen, Vereinen und Gesellschaften des privaten und des öffent- lichen Rechts, b. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindes- tens 5% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte umfassen. 2 Die Kirchenratskanzlei veröffentlicht die Angaben.

B. Sitzungen

§ 13 1 Der Kirchenrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte Einberufung

erfordern. 2 Er wird im Auftrag der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchen-

ratspräsidenten durch die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenrats- schreiber einberufen. 3 Mindestens zwei nebenamtliche Mitglieder des Kirchenrates kön-

nen unter Angabe der zu traktandierenden Geschäfte und des gewünsch- ten Termins jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.

§ 14 1 Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschrei- Teilnahme

berin oder der Kirchenratsschreiber sind zur Teilnahme an den Sitzun- gen verpflichtet. Verhinderungen und deren Gründe sind der Kirchen- ratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten rechtzeitig mitzuteilen. 2 Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt an den Sit-

zungen mit beratender Stimme teil. 3 Der Kirchenrat kann weitere Personen mit beratender Stimme zu

einzelnen Geschäften beiziehen. Sofern der Kirchenrat nichts anderes bestimmt, treten die beigezogenen Personen bei Abstimmungen in den Ausstand.

1. 1. 26 - 131 3

181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Sitzungs-

§ 15 1 Die Sitzungen des Kirchenrates finden in der Regel mitt-

ordnung wochs statt. 2 Der Kirchenrat führt Klausurtagungen durch, an denen er insbe-

sondere grundlegende Fragestellungen mit weitreichender Bedeutung berät. Einladung

§ 16 1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsiden-

ten erstellt in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kir- chenratsschreiber die Sitzungseinladung mit der Angabe der traktan- dierten Geschäfte. 2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sorgt

dafür, dass die Einladung und die für die Beschlussfassung wesentlichen Unterlagen zu den traktandierten Geschäften den Mitgliedern des Kir- chenrates in der Regel mindestens vier Tage vor der Sitzung zur Verfü- gung stehen. Ausschluss der

§ 17 Die Sitzungen des Kirchenrates sind nicht öffentlich.

Öffentlichkeit

Anträge

§ 18 Die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenratsschreibe-

a. Antrag- rin oder der Kirchenratsschreiber können die Beratung jedes Geschäfts stellung beantragen, das in die Zuständigkeit des Kirchenrates fällt. b. Form

§ 19 1 Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt

auf schriftliche Anträge. 2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber prüft die

schriftlichen Anträge unter formellen, inhaltlichen und rechtlichen Ge- sichtspunkten. Sie oder er stellt sicher, dass schriftliche Anträge vom zuständigen Mitglied des Kirchenrates für die Beratung im Kirchenrat freigegeben sind. c. Fristen

§ 20 1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber

ist verantwortlich, dass der Kirchenrat die Geschäfte fristgerecht behan- deln kann. 2 Schriftliche Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spä-

testens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können. Gebet

§ 21 Die Sitzungen des Kirchenrates werden mit einem Gebet oder

einer kurzen Besinnung eröffnet.

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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22

§ 22 1 Jedes Mitglied des Kirchenrates und die Kirchenratsschrei- Geschäfts-

berin oder der Kirchenratsschreiber können Änderungen der Traktan- behandlung denliste betragen. Im Übrigen werden die Geschäfte in der festgeleg- a. Reihenfolge ten Reihenfolge behandelt. 2 Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden,

wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.

§ 23 Für die Beratungen des Kirchenrates gilt: b. Beratung

a. Der Kirchenrat entscheidet unter Vorbehalt von §

§ 30 und 31 nach

gemeinsamer Beratung. b. Die Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und beschlossen. c. Wird keine Beratung verlangt, so ist ein Geschäft beschlossen. d. Wird ein schriftlicher Antrag abgeändert, so nimmt die Protokoll- führerin oder der Protokollführer die Änderungen im Antrag vor, soweit der Kirchenrat nicht etwas anderes bestimmt.

§ 24 1 Das vorsitzende Mitglied legt für die während der Beratung c. Abstimmungs-

eines Geschäfts gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese ordnung beanstandet, so entscheidet der Kirchenrat endgültig. 2 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt eines Geschäfts

behandelt. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.

§ 25 1 Der Kirchenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. d. Beschluss-

2 Die Mitglieder des Kirchenrates sind zur Stimmabgabe verpflich- fassung

tet. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 3 Sitzt der Kirchenrat in ungerader Zahl, so stimmt das vorsitzende

Mitglied nur bei Stimmengleichheit mit. Sitzt er in gerader Zahl, so stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.

§ 26 1 Eine Minderheit des Kirchenrates ist berechtigt, ihre Stimm- e. Minderheits-

abgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Pro- anträge tokoll vermerken zu lassen. 2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber kann

eine abweichende Meinung im Protokoll vermerken lassen. 3 Begehren gemäss Abs. 1 und 2 sind sofort nach der Beschlussfas-

sung des Kirchenrates zu stellen und sobald als möglich schriftlich zu begründen.

§ 5 Abs. 2 gilt ungeachtet eines solchen Begehrens.

4 Ein Minderheitsantrag und eine abweichende Meinung werden

unter der nächstfolgenden Beschlussnummer in das Protokoll aufge- nommen. Es erfolgt keine Eröffnung gemäss

§ 35

Abs. 2.

1. 1. 26 - 131 5

181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Beschlüsse

§ 27 1 Der Kirchenrat fasst seine Beschlüsse namentlich als Zwi-

schenentscheide, Endentscheide, Vorentscheide und Kenntnisnahmen. 2 Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die wei-

tere Geschäftsbehandlung verbindlich, sofern sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Aussprache

§ 28 Im Rahmen von Aussprachen berät der Kirchenrat Geschäfte,

ohne dass er einen Beschluss gemäss

§ 27 fasst.

Umfrage

§ 29 In jeder Sitzung findet eine Umfrage statt. Sie dient der gegen-

seitigen Information. Ausserordent-

§ 30 1 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die

liche Beschluss- Durchführung einer Sitzung gemäss

§ 13 zur Verfügung steht, kann

fassung die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident einzelne Ge- a. Zirkular- beschlüsse schäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen lassen. Die Beschlussfassung erfolgt gemäss

§ 25 2 Die Beschlüsse gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten

Beschlüssen gleichgestellt. b. Präsidial-

§ 31 1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident

verfügungen kann selbstständig anstelle des Kirchenrates entscheiden: a. dringende Angelegenheiten, die nicht rechtzeitig gemäss §

§ 13 oder

30 behandelt werden können, b. Angelegenheiten von geringer Bedeutung. 2 Entscheide gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Be-

schlüssen gleichgestellt. 3 Den Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin

oder dem Kirchenratsschreiber werden Entscheide gemäss Abs. 1 lit. a unverzüglich und Entscheide gemäss Abs. 1 lit. b in der nächsten Sit- zung zur Kenntnis gebracht.

C. Protokoll und Ausfertigung

Protokoll

§ 32 1 Über die Verhandlungen des Kirchenrates wird ein Proto-

a. Führung und koll geführt. Genehmigung 2 Die von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschrei-

ber bezeichnete Person führt das Protokoll.

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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 3 Das Protokoll wird den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel

binnen sieben Arbeitstagen nach der Sitzung zur Einsichtnahme bereit- gestellt. 4 Es wird dem Kirchenrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Geneh-

migung vorgelegt.

§ 33 1 Das Protokoll enthält insbesondere: b. Inhalt

a. die genaue Bezeichnung aller Geschäfte, b. Beschlüsse gemäss

§ 26 , Zirkular-

beschlüsse gemäss

§ 31 , je mit

den entsprechenden Erwägungen, c. zu jedem Beschluss und jeder Präsidialverfügung die Feststellung, ob 1. der Informationszugang gemäss dem Gesetz über die Informa- tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)4 ohne Weiteres gewährt werden kann, 2. der Kirchenrat die Öffentlichkeit informiert, d. die wesentlichen Ergebnisse von Aussprachen, e. die Informationen aus der Umfrage. 2 Das Stimmenverhältnis wird nicht angegeben.

§ 34 1 Das Protokoll steht allen Mitgliedern des Kirchenrates und c. Zugang

der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zur Verfü- gung. 2 Der Kirchenrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Gesamtkirch-

lichen Dienste, denen das Protokoll zugänglich gemacht wird. 3 Im Übrigen richten sich die Veröffentlichung und die Aushändi-

gung von Protokollauszügen nach

Art. 23

KO und dem IDG.

§ 35 1 Die Kirchenratskanzlei fertigt die Beschlüsse und Präsidial- Ausfertigung

verfügungen aus. 2 Beschlüsse und Präsidialverfügungen werden durch Protokollaus-

zug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet. 3 Jedes Mitglied des Kirchenrates kann in der Sitzung verlangen,

dass die redaktionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung dem Kirchenrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

4 Beschlüsse gestützt auf schriftliche Anträge, die der Kirchenrat

nicht abändert, werden nach der Sitzung unverzüglich ausgefertigt. Im Übrigen werden Beschlüsse unverzüglich ausgefertigt, sobald sie der Kirchenrat oder die von ihm bezeichnete Person freigibt. Vorbehalten bleiben abweichende Weisungen des Kirchenrates.

D. Mitglieder des Kirchenrates

Aufgaben

§ 36 1 Die Mitglieder des Kirchenrates übernehmen im Kirchen-

rat und in ihrem Ressort die ihnen zugewiesenen Aufgaben, Geschäfte, Aufträge und Abordnungen. Im Fall der Ablehnung entscheidet der Kirchenrat endgültig. 2 Sie informieren die weiteren Mitglieder des Kirchenrates und be-

ziehen diese mit ein, wo ein Geschäft nicht nur ihr Ressort betrifft. Sie können zum schriftlichen Mitbericht einladen oder von sich aus Mit- berichte zuhanden des Kirchenrates verfassen. Kirchenrats-

§ 37 1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident

präsidentin, leitet die Geschäfte des Kirchenrates. Kirchenrats- 2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident präsident a. sorgt dafür, dass der Kirchenrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweck- mässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst, b. leitet die Sitzungen des Kirchenrates, c. vertritt den Kirchenrat gegenüber dem Büro der Kirchensynode, d. vertritt den Kirchenrat nach aussen, sofern nicht ein anderes Mit- glied des Kirchenrates zuständig ist, e. schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Mitgliedern des Kirchen- rates, f. wacht darüber, dass die Aufsicht des Kirchenrates über die Gesamt- kirchlichen Dienste zweckmässig organisiert und ausgeübt wird. 3 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist di-

rekte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Kirchenratsschreibe- rin oder des Kirchenratsschreibers.

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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 E. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber

§ 38 1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber Funktion

bildet zusammen mit den Stabsdiensten die allgemeine Stabsstelle der und Stellung Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und des Kir- chenrates. 2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist di-

rekte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste. 3 Sie oder er hat gegenüber den Stabsdiensten die Stellung einer Ab-

teilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters. 4 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt

gegenüber den Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Ein- zelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbst- eintrittsrechte.

§ 39 1 Der Kirchenrat bezeichnet auf Vorschlag der Kirchenrats- Stellvertretung

schreiberin oder des Kirchenratsschreibers für diese oder diesen mindes- tens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Sind die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber

sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, regelt die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident das Erforderliche.

§ 40 1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber Aufgaben

leitet die Gesamtkirchlichen Dienste unter Beachtung der Grundsätze einer zeitgemässen Verwaltungsführung und insbesondere des Grund- satzes der Übereinstimmung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Ver- antwortung. Sie oder er leitet, steuert und koordiniert die Tätigkeiten der Gesamtkirchlichen Dienste und fördert deren Leistungs- und Er- neuerungsfähigkeit. 2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber10

a. unterstützt den Kirchenrat und dessen Mitglieder in der Wahrneh- mung der Aufgaben, b. vollzieht die Beschlüsse des Kirchenrates, c. gewährleistet den Informationsfluss zwischen dem Kirchenrat und den Gesamtkirchlichen Diensten, d. entscheidet über die Zuteilung von Geschäften innerhalb der Ge- samtkirchlichen Dienste, e. regelt unter Vorbehalt der Befugnisse des Kirchenrates die organi- satorischen und administrativen Belange der Gesamtkirchlichen Dienste,

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f. leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung, g. legt für die Sitzungen der Geschäftsleitung die Geschäfte und deren Reihenfolge fest, h. sorgt dafür, dass die Geschäftsleitung ihre Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst, i. leitet die Stabsdienste, j. schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Stabsdiensten und den Abteilungen sowie zwischen den Abteilungen untereinander, k. nimmt die weiteren gemäss dieser Verordnung und vom Kirchenrat zugewiesenen Aufgaben wahr. Erlass von

§ 41 1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber

Verfügungen verfügt in den in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Berei- chen gemäss

Art. 223 Abs. 1 KO selbstständig.

2 Überträgt der Kirchenrat der Kirchenratsschreiberin oder dem Kir-

chenratsschreiber gemäss

Art. 223 Abs. 1 KO selbstständige Entschei-

dungsbefugnisse, entscheidet sie oder er im eigenen Namen. 3 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-

schreibers werden in das Protokoll der Geschäftsleitung aufgenom- men.10 4 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-

schreibers werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet. 5 Gegen Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchen-

ratsschreibers kann Neubeurteilung beim Kirchenrat verlangt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinde- gesetzes vom 20. April 20153 über die Neubeurteilung. Dem Lauf der Frist zur Neubeurteilung und der Einreichung des Begehrens kommt in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Ein- stellung im Dienst, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistel- lung keine aufschiebende Wirkung zu.14

F. Ausschüsse und Kommissionen

Ausschüsse

§ 42 1 Der Kirchenrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.

Diese bestehen aus höchstens drei Mitgliedern. 2 Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Kirchen-

rates vor, begleiten einzelne Geschäfte des Kirchenrates oder führen für den Kirchenrat Verhandlungen mit anderen Behörden oder mit Priva- ten.

10

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 3 Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Aufträge und Zustän-

digkeiten seiner Ausschüsse. Er kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

§ 43 1 Der Kirchenrat kann für bestimmte Sachbereiche Kommis- Kommissionen

sionen bestellen. 2 Ein Mitglied des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der

Kirchenratsschreiber nimmt Einsitz in eine solche Kommission. 3 Der Kirchenrat setzt die Mitgliederzahl fest und ernennt unter Vor-

behalt von Abs. 2 in freier Wahl die Mitglieder der Kommission und aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er bestimmt die Auf- träge, Zuständigkeiten und Organisation von Kommissionen.

§ 44 1 Für die Sitzungen von Ausschüssen und Kommissionen gel- Gemeinsame

ten §

§ 13 –31 sinngemäss, soweit der Kirchenrat nichts anderes bestimmt. Bestimmungen

2 Entscheidungsbefugnisse des Kirchenrates können nicht auf Aus-

schüsse und Kommissionen übertragen werden. 3 Ausschüsse und Kommissionen sind administrativ der Kirchenrats-

schreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zugeordnet. 4 Die Ernennung der Mitglieder von Ausschüssen und Kommissio-

nen erfolgt für eine bestimmte Dauer, längstens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates.

G. Zeichnungsbefugnis

§ 45 1 Vom Kirchenrat beschlossene Schreiben und Verträge wer- Unterschriften

den von der Kirchenratspräsidentin oder vom Kirchenratspräsidenten und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber un- terzeichnet. Der Kirchenrat erteilt den Mitgliedern des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und Mitarbei- tenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Einzelfall oder für bestimmte Aufgaben besondere Vollmachten. 2 Anträge, Berichte und Antworten des Kirchenrates an die Kirchen-

synode tragen die Namen der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchen- ratspräsidenten und der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats- schreibers.

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3 Verträge über wiederkehrende Verpflichtungen benötigen eine

Doppelunterschrift. Unter Vorbehalt von Abs. 1 unterzeichnen je in ihrem Zuständigkeitsbereich: a. die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchratspräsident zusammen mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und umgekehrt, b. die Mitglieder des Kirchenrates mit der zuständigen Abteilungslei- terin oder dem zuständigen Abteilungsleiter, c. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zusammen mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber. 4 Im Übrigen richtet sich die Unterschriftenberechtigung der Kir-

chenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschrei- bers und von Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste nach den Ausgabenbefugnissen gemäss

§ 46 Die Befugnis der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchen-

ratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschrei- berin oder des Kirchenratsschreibers und von Mitarbeitenden der Ge- samtkirchlichen Dienste, in eigener Zuständigkeit Ausgaben zu täti- gen, richtet sich im Rahmen der Zuständigkeit des Kirchenrates gemäss

Art. 221 Abs. 1 und 2 KO nach Anhang 2 dieser Verordnung. Der Kir-

chenrat kann im Einzelfall und befristet Ausnahmen beschliessen.

H. Geschäftsverwaltungssystem

47. 1 Der Kirchenrat verfügt über ein elektronisches Geschäfts- verwaltungssystem. 2 Das Geschäftsverwaltungssystem dient insbesondere:

a. der Erfassung und Behandlung der beim Kirchenrat und bei den Gesamtkirchlichen Dienste eingegangenen Geschäfte, b. der Führung einer Geschäftskontrolle, c.10 der Abwicklung der Geschäfte des Kirchenrates, der Kirchenrats- schreiberin oder des Kirchenratsschreibers, der Geschäftsleitung und der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Kirchensynode. 3 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber regelt

den Zugriff auf das Geschäftsverwaltungssystem, den Prozess der Daten- aufbewahrung und in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige Archivierung der Daten.

12

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 I. Übergangsbestimmung

§ 48 Ausschüsse und Kommissionen des Kirchenrates, die im Zeit- Ausschüsse und

punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sowie deren Auf- Kommissionen träge, Zuständigkeiten und Organisation bleiben bis zu einer Neurege- lung durch den Kirchenrat gemäss §

§ 42

–44 unverändert.

1 OS 75, 407; Begründung siehe ABl 2020-06-19. 2 Inkrafttreten: 1. November 2020. 3 LS 131.1.

4 LS 170.4.

5 LS 175.2.

6 LS 181.10.

7 LS 181.40.

8 LS 181.401.

9 LS 181.402.

10 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2021 (OS 76, 283; ABl 2021-06-25). In Kraft seit

1. Oktober 2021. 11 Eingefügt durch B vom 2. November 2022 (OS 78, 26; ABl 2022-11-04). In Kraft

seit 1. Februar 2023. 12 Fassung gemäss B vom 2. November 2022 (OS 78, 26; ABl 2022-11-04). In Kraft

seit 1. Februar 2023. 13 Eingefügt durch B vom 20. August 2025 (OS 80, 251; ABl 2025-08-22). In Kraft

seit 1. November 2025. 14 Fassung gemäss B vom 20. August 2025 (OS 80, 251; ABl 2025-08-22). In Kraft

seit 1. November 2025.

1. 1. 26 - 131 13

181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

Anhang 112

Selbstständige Verfügungsbefugnisse der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers gemäss

§ 41 Abs. 1

1. Erlass von Grundsätzen für die Personalführung in den Gesamt- kirchlichen Diensten. 2. Entscheid über die Verschiebung von Stellenprozenten innerhalb der Stabdienste und Abteilungen der Gesamtkirchlichen Dienste sowie zwischen diesen, innerhalb der vom Kirchenrat im Stellen- plan für die Gesamtkirchlichen Dienste bewilligten Stellenpro- zente. 3. Entscheid über die Anstellung der Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen gemäss Einrei- hungsplan (

§ 18 Abs. 1 Personalverordnung7).

4. Anstellung von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern durch Ver- fügung nach rechtskräftig erfolgter Wahl (

§ 18 Abs. 2 Personal-

verordnung). 5. Entscheid über die Gewährung individueller Lohnerhöhungen für Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen (§

§ 49 ff. Vollzugsverordnung zur Per-

sonalverordnung8), unter einmal jährlicher Information des Kir- chenrates über die gewährten individuellen Lohnerhöhungen und die dabei berücksichtigten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestell- ten. 6. Entscheid über die Gewährung von Funktionszulagen, Einmal- zulagen und Leistungsprämien (§

§ 64 und 65 Vollzugsverordnung

zur Personalverordnung), unter einmal jährlicher Information des Kirchenrates über die gewährten Funktionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien und die dabei berücksichtigten Pfarrerin- nen, Pfarrer und Angestellten. 7. Entscheid über die Wiederbesetzung freier Stellen in den Pfarr- ämtern in Institutionen und in den Gesamtkirchlichen Diensten. 8. Entlassung von Pfarrerinnen und Pfarrern aus dem Amt (

Art. 132 KO6), soweit einem Gesuch vollumfänglich entsprochen wird oder

sie von Gesetzes wegen erfolgt.

14

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 9.14 Entscheid über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Stell- vertreterinnen und Stellvertretern gemäss

Art. 121 Abs. 1 KO6,

von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie von Ange- stellten der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat be- zeichneten Funktionen gemäss Einreihungsplan (§

§ 26 ff. Personal-

verordnung7). 10. Entscheid über die Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs (

§ 80 Personalverordnung).

11.12 Empfehlung von Pfarrerinnen und Pfarrern für die Aufnahme in den Weiterbildungsstudiengang zur Ausbildungspfarrerin oder zum Ausbildungpfarrer, unter Einbezug der Kirchenratspräsiden- tin oder des Kirchenratspräsidenten. 12. Empfehlung von Personen, die sich um den Quereinstieg in das Pfarramt bewerben, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten. 13. Empfehlung für das Lernvikariat von Anwärterinnen und An- wärtern für das Pfarramt sowie Bezeichnung der Kirchgemeinde, in der diese das Lernvikariat absolvieren, und der zuständigen Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter, unter Einbezug der Kir- chenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten. 14. Erstreckung der Frist für die Einberufung einer Kirchgemeinde- versammlung zur Wahl einer Pfarrwahlkommission oder zum Ent- scheid über einen Wahlvorschlag ohne Einsetzung einer Pfarr- wahlkommission (

§ 9 Abs. 1 Verordnung über das Pfarramt in

der Landeskirche9), unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten. 15. Erteilung der Wählbarkeit für Pfarrerinnen und Pfarrer (

Art. 129 KO).

16. Entscheid über die Zulassung zum Kolloquium (

§ 37 Verordnung

über das Pfarramt in der Landeskirche9). 17. Abordnung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (

Art. 121 KO).

18. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und der Übernahme von öffentlichen Ämtern einschliesslich des Entscheids über den Aus- gleich von beanspruchter Arbeitszeit und über die Ablieferung von Einkünften (§

§ 93 ff. Personalverordnung).

19. Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern von der Wohnsitzpflicht für längstens sechs Monate (

Art. 122 Abs. 3 KO).

20. Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub (§

§ 92 ff.

Vollzugsverordnung zur Personalverordnung).

1. 1. 26 - 131 15

181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

21. Gewährung von Urlaub bei Elternschaft (§

§ 104 ff. Vollzugsver-

ordnung zur Personalverordnung). 22.13 Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie von Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste von der Pflicht, eine persönliche Zeitbuchhaltung zu führen (

§ 150 a Abs. 1 Voll-

zugsverordnung zur Personalverordnung8). 23. Entscheid über die Genehmigung von Kirchgemeindeordnungen (

Art. 153

Abs. 3 KO).

16

Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 Anhang 2

Ausgabenbefugnisse gemäss

§ 46 GO KR

1. Kirchenratspräsidentin oder Kirchenratspräsident Neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahmeaus- fälle: – bis Fr. 50 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 10 000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Ausga- ben. 2. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber a. Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Aus- gaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Ver- antwortungsbereich: – mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Kirchen- rates über Fr. 50 000 und nicht mehr als Fr. 100 000 im Ein- zelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 50 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 25 000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Aus- gaben, – gebundene Ausgaben. b. Neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahme- ausfälle im eigenen Verantwortungsbereich bis höchstens 20% des pro Kostenstelle oder Kostenträger budgetierten Betrags, sofern dieser Betrag im Gesamtbudget der Gesamtkirchlichen Dienste ausgeglichen wird. c. Im eigenen Verantwortungsbereich Freigabe von in Rechnung gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs- kredite. 3. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste a. Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Aus- gaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Ver- antwortungsbereich: – bis Fr. 30 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 5000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Aus- gaben, – gebundene Ausgaben.

1. 1. 26 - 131 17

181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)

b. Im eigenen Verantwortungsbereich Freigabe von in Rechnung gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs- kredite. 4. Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausga- ben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwor- tungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben. 5. Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausga- ben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwor- tungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, sofern die Delegation der Zuständigkeit schriftlich erfolgt und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber geneh- migt ist. 6.12 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer von Kloster Kappel Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende Ein- nahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich gemäss dem Leistungsauftrag des Kirchenrates. 7.11 Leiterin oder Leiter der kirchlichen Fachstelle bei Arbeitslosigkeit DFA Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich.

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