nung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)6, beschliesst:
A. Organisation
181.22
Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) (vom 10. Juni 2020)1, 2
Der Kirchenrat, gestützt auf
nung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)6, beschliesst:
A. Organisation
und nach Ersatzwahlen.
nate seit der konstituierenden Versammlung der Kirchensynode. 2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident bestimmt
nach erfolgter Wahl den Zeitpunkt.
gium und in ihrem Ressort wahr. a. Grundsatz 2 Der Kirchenrat teilt jedem seiner Mitglieder ein Ressort zu.
3 Die Mitglieder sind verpflichtet, das ihnen zugeteilte Ressort zu
übernehmen. 4 Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende
Amtsdauern das gleiche Ressort zu übernehmen.
wirtschaftliche sowie ziel- und auftragsorientierte Erfüllung der Aufga- ben des Kirchenrates und der Gesamtkirchlichen Dienste gewährleistet ist. 2 Er weist jedem Ressort die zu verantwortenden Themen- und Auf-
gabenbereiche zu.
1. 1. 26 - 131 1
181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
3Die Ressorts des Kirchenrates sind: a. Präsidiales – Kirchliche Identität und Beziehungen, b. Bildung und Theologie, c. Gemeinde und Region, d. Kirche und Gesellschaft, e. Mitgliedschaft und Lebenswelten, f. Diakonie und Soziales, g. Finanzen und Infrastruktur. Kollegium
2 Die Mitglieder des Kirchenrates vertreten die Entscheide des Kol-
legiums. 3 Der Kirchenrat entscheidet endgültig über Zuständigkeitskonflikte
zwischen den Ressorts seiner Mitglieder. Stellvertretung
ner Mitte mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Sind auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, so
bezeichnet der Kirchenrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stell- vertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter. Delegationen
Vertretungen in Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereinen, Ge- sellschaften und anderen Organisationen. 2 Vertretungen werden für eine bestimmte Dauer bezeichnet, längs-
tens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates. Beschluss-
fähigkeit glieder anwesend sind. Ausstand
waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19595. 2 Er wird im Protokoll festgehalten.
Geschäfts-
planung legt in Absprache mit dem Kirchenrat dessen Geschäftsplanung fest. 2 Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Kirchenrat seine Ge-
schäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte und erstreckt sich über ein Semester oder ein Kalenderjahr.
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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22
Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber die Geschäfts- leitung leitung in seine Beratungen bei.
berin oder der Kirchenratsschreiber unterrichten die Kirchenratskanz- von Interessen- bindungen lei beim Amtsantritt und zu Beginn jeden Jahres schriftlich über: a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beratenden Gremien und Kommissionen von Körperschaften, Anstalten, Stif- tungen, Vereinen und Gesellschaften des privaten und des öffent- lichen Rechts, b. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindes- tens 5% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte umfassen. 2 Die Kirchenratskanzlei veröffentlicht die Angaben.
B. Sitzungen
erfordern. 2 Er wird im Auftrag der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchen-
ratspräsidenten durch die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenrats- schreiber einberufen. 3 Mindestens zwei nebenamtliche Mitglieder des Kirchenrates kön-
nen unter Angabe der zu traktandierenden Geschäfte und des gewünsch- ten Termins jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.
berin oder der Kirchenratsschreiber sind zur Teilnahme an den Sitzun- gen verpflichtet. Verhinderungen und deren Gründe sind der Kirchen- ratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten rechtzeitig mitzuteilen. 2 Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt an den Sit-
zungen mit beratender Stimme teil. 3 Der Kirchenrat kann weitere Personen mit beratender Stimme zu
einzelnen Geschäften beiziehen. Sofern der Kirchenrat nichts anderes bestimmt, treten die beigezogenen Personen bei Abstimmungen in den Ausstand.
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Sitzungs-
ordnung wochs statt. 2 Der Kirchenrat führt Klausurtagungen durch, an denen er insbe-
sondere grundlegende Fragestellungen mit weitreichender Bedeutung berät. Einladung
ten erstellt in Absprache mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kir- chenratsschreiber die Sitzungseinladung mit der Angabe der traktan- dierten Geschäfte. 2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sorgt
dafür, dass die Einladung und die für die Beschlussfassung wesentlichen Unterlagen zu den traktandierten Geschäften den Mitgliedern des Kir- chenrates in der Regel mindestens vier Tage vor der Sitzung zur Verfü- gung stehen. Ausschluss der
Öffentlichkeit
Anträge
a. Antrag- rin oder der Kirchenratsschreiber können die Beratung jedes Geschäfts stellung beantragen, das in die Zuständigkeit des Kirchenrates fällt. b. Form
auf schriftliche Anträge. 2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber prüft die
schriftlichen Anträge unter formellen, inhaltlichen und rechtlichen Ge- sichtspunkten. Sie oder er stellt sicher, dass schriftliche Anträge vom zuständigen Mitglied des Kirchenrates für die Beratung im Kirchenrat freigegeben sind. c. Fristen
ist verantwortlich, dass der Kirchenrat die Geschäfte fristgerecht behan- deln kann. 2 Schriftliche Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spä-
testens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können. Gebet
einer kurzen Besinnung eröffnet.
4
Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22
berin oder der Kirchenratsschreiber können Änderungen der Traktan- behandlung denliste betragen. Im Übrigen werden die Geschäfte in der festgeleg- a. Reihenfolge ten Reihenfolge behandelt. 2 Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden,
wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.
a. Der Kirchenrat entscheidet unter Vorbehalt von §
gemeinsamer Beratung. b. Die Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und beschlossen. c. Wird keine Beratung verlangt, so ist ein Geschäft beschlossen. d. Wird ein schriftlicher Antrag abgeändert, so nimmt die Protokoll- führerin oder der Protokollführer die Änderungen im Antrag vor, soweit der Kirchenrat nicht etwas anderes bestimmt.
eines Geschäfts gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese ordnung beanstandet, so entscheidet der Kirchenrat endgültig. 2 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt eines Geschäfts
behandelt. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.
2 Die Mitglieder des Kirchenrates sind zur Stimmabgabe verpflich- fassung
tet. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 3 Sitzt der Kirchenrat in ungerader Zahl, so stimmt das vorsitzende
Mitglied nur bei Stimmengleichheit mit. Sitzt er in gerader Zahl, so stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.
abgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Pro- anträge tokoll vermerken zu lassen. 2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber kann
eine abweichende Meinung im Protokoll vermerken lassen. 3 Begehren gemäss Abs. 1 und 2 sind sofort nach der Beschlussfas-
sung des Kirchenrates zu stellen und sobald als möglich schriftlich zu begründen.
4 Ein Minderheitsantrag und eine abweichende Meinung werden
unter der nächstfolgenden Beschlussnummer in das Protokoll aufge- nommen. Es erfolgt keine Eröffnung gemäss
Abs. 2.
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Beschlüsse
schenentscheide, Endentscheide, Vorentscheide und Kenntnisnahmen. 2 Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die wei-
tere Geschäftsbehandlung verbindlich, sofern sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Aussprache
ohne dass er einen Beschluss gemäss
Umfrage
seitigen Information. Ausserordent-
liche Beschluss- Durchführung einer Sitzung gemäss
fassung die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident einzelne Ge- a. Zirkular- beschlüsse schäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen lassen. Die Beschlussfassung erfolgt gemäss
Beschlüssen gleichgestellt. b. Präsidial-
verfügungen kann selbstständig anstelle des Kirchenrates entscheiden: a. dringende Angelegenheiten, die nicht rechtzeitig gemäss §
30 behandelt werden können, b. Angelegenheiten von geringer Bedeutung. 2 Entscheide gemäss Abs. 1 sind den in einer Sitzung gefassten Be-
schlüssen gleichgestellt. 3 Den Mitgliedern des Kirchenrates und der Kirchenratsschreiberin
oder dem Kirchenratsschreiber werden Entscheide gemäss Abs. 1 lit. a unverzüglich und Entscheide gemäss Abs. 1 lit. b in der nächsten Sit- zung zur Kenntnis gebracht.
C. Protokoll und Ausfertigung
Protokoll
a. Führung und koll geführt. Genehmigung 2 Die von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschrei-
ber bezeichnete Person führt das Protokoll.
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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 3 Das Protokoll wird den Mitgliedern des Kirchenrates in der Regel
binnen sieben Arbeitstagen nach der Sitzung zur Einsichtnahme bereit- gestellt. 4 Es wird dem Kirchenrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Geneh-
migung vorgelegt.
a. die genaue Bezeichnung aller Geschäfte, b. Beschlüsse gemäss
beschlüsse gemäss
den entsprechenden Erwägungen, c. zu jedem Beschluss und jeder Präsidialverfügung die Feststellung, ob 1. der Informationszugang gemäss dem Gesetz über die Informa- tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)4 ohne Weiteres gewährt werden kann, 2. der Kirchenrat die Öffentlichkeit informiert, d. die wesentlichen Ergebnisse von Aussprachen, e. die Informationen aus der Umfrage. 2 Das Stimmenverhältnis wird nicht angegeben.
der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zur Verfü- gung. 2 Der Kirchenrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Gesamtkirch-
lichen Dienste, denen das Protokoll zugänglich gemacht wird. 3 Im Übrigen richten sich die Veröffentlichung und die Aushändi-
gung von Protokollauszügen nach
KO und dem IDG.
verfügungen aus. 2 Beschlüsse und Präsidialverfügungen werden durch Protokollaus-
zug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet. 3 Jedes Mitglied des Kirchenrates kann in der Sitzung verlangen,
dass die redaktionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung dem Kirchenrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
4 Beschlüsse gestützt auf schriftliche Anträge, die der Kirchenrat
nicht abändert, werden nach der Sitzung unverzüglich ausgefertigt. Im Übrigen werden Beschlüsse unverzüglich ausgefertigt, sobald sie der Kirchenrat oder die von ihm bezeichnete Person freigibt. Vorbehalten bleiben abweichende Weisungen des Kirchenrates.
D. Mitglieder des Kirchenrates
Aufgaben
rat und in ihrem Ressort die ihnen zugewiesenen Aufgaben, Geschäfte, Aufträge und Abordnungen. Im Fall der Ablehnung entscheidet der Kirchenrat endgültig. 2 Sie informieren die weiteren Mitglieder des Kirchenrates und be-
ziehen diese mit ein, wo ein Geschäft nicht nur ihr Ressort betrifft. Sie können zum schriftlichen Mitbericht einladen oder von sich aus Mit- berichte zuhanden des Kirchenrates verfassen. Kirchenrats-
präsidentin, leitet die Geschäfte des Kirchenrates. Kirchenrats- 2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident präsident a. sorgt dafür, dass der Kirchenrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweck- mässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst, b. leitet die Sitzungen des Kirchenrates, c. vertritt den Kirchenrat gegenüber dem Büro der Kirchensynode, d. vertritt den Kirchenrat nach aussen, sofern nicht ein anderes Mit- glied des Kirchenrates zuständig ist, e. schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Mitgliedern des Kirchen- rates, f. wacht darüber, dass die Aufsicht des Kirchenrates über die Gesamt- kirchlichen Dienste zweckmässig organisiert und ausgeübt wird. 3 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist di-
rekte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Kirchenratsschreibe- rin oder des Kirchenratsschreibers.
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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 E. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber
bildet zusammen mit den Stabsdiensten die allgemeine Stabsstelle der und Stellung Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und des Kir- chenrates. 2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist di-
rekte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste. 3 Sie oder er hat gegenüber den Stabsdiensten die Stellung einer Ab-
teilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters. 4 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt
gegenüber den Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Ein- zelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbst- eintrittsrechte.
schreiberin oder des Kirchenratsschreibers für diese oder diesen mindes- tens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Sind die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber
sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter verhindert, regelt die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident das Erforderliche.
leitet die Gesamtkirchlichen Dienste unter Beachtung der Grundsätze einer zeitgemässen Verwaltungsführung und insbesondere des Grund- satzes der Übereinstimmung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Ver- antwortung. Sie oder er leitet, steuert und koordiniert die Tätigkeiten der Gesamtkirchlichen Dienste und fördert deren Leistungs- und Er- neuerungsfähigkeit. 2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber10
a. unterstützt den Kirchenrat und dessen Mitglieder in der Wahrneh- mung der Aufgaben, b. vollzieht die Beschlüsse des Kirchenrates, c. gewährleistet den Informationsfluss zwischen dem Kirchenrat und den Gesamtkirchlichen Diensten, d. entscheidet über die Zuteilung von Geschäften innerhalb der Ge- samtkirchlichen Dienste, e. regelt unter Vorbehalt der Befugnisse des Kirchenrates die organi- satorischen und administrativen Belange der Gesamtkirchlichen Dienste,
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
f. leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung, g. legt für die Sitzungen der Geschäftsleitung die Geschäfte und deren Reihenfolge fest, h. sorgt dafür, dass die Geschäftsleitung ihre Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst, i. leitet die Stabsdienste, j. schlichtet in strittigen Fragen zwischen den Stabsdiensten und den Abteilungen sowie zwischen den Abteilungen untereinander, k. nimmt die weiteren gemäss dieser Verordnung und vom Kirchenrat zugewiesenen Aufgaben wahr. Erlass von
Verfügungen verfügt in den in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Berei- chen gemäss
2 Überträgt der Kirchenrat der Kirchenratsschreiberin oder dem Kir-
chenratsschreiber gemäss
dungsbefugnisse, entscheidet sie oder er im eigenen Namen. 3 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-
schreibers werden in das Protokoll der Geschäftsleitung aufgenom- men.10 4 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-
schreibers werden durch Protokollauszug und ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratskanzlei und werden von dieser unterzeichnet. 5 Gegen Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchen-
ratsschreibers kann Neubeurteilung beim Kirchenrat verlangt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinde- gesetzes vom 20. April 20153 über die Neubeurteilung. Dem Lauf der Frist zur Neubeurteilung und der Einreichung des Begehrens kommt in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Ein- stellung im Dienst, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistel- lung keine aufschiebende Wirkung zu.14
F. Ausschüsse und Kommissionen
Ausschüsse
Diese bestehen aus höchstens drei Mitgliedern. 2 Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Kirchen-
rates vor, begleiten einzelne Geschäfte des Kirchenrates oder führen für den Kirchenrat Verhandlungen mit anderen Behörden oder mit Priva- ten.
10
Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 3 Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Aufträge und Zustän-
digkeiten seiner Ausschüsse. Er kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
sionen bestellen. 2 Ein Mitglied des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der
Kirchenratsschreiber nimmt Einsitz in eine solche Kommission. 3 Der Kirchenrat setzt die Mitgliederzahl fest und ernennt unter Vor-
behalt von Abs. 2 in freier Wahl die Mitglieder der Kommission und aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er bestimmt die Auf- träge, Zuständigkeiten und Organisation von Kommissionen.
ten §
2 Entscheidungsbefugnisse des Kirchenrates können nicht auf Aus-
schüsse und Kommissionen übertragen werden. 3 Ausschüsse und Kommissionen sind administrativ der Kirchenrats-
schreiberin oder dem Kirchenratsschreiber zugeordnet. 4 Die Ernennung der Mitglieder von Ausschüssen und Kommissio-
nen erfolgt für eine bestimmte Dauer, längstens aber für die Amtsdauer des Kirchenrates.
G. Zeichnungsbefugnis
den von der Kirchenratspräsidentin oder vom Kirchenratspräsidenten und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber un- terzeichnet. Der Kirchenrat erteilt den Mitgliedern des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und Mitarbei- tenden der Gesamtkirchlichen Dienste im Einzelfall oder für bestimmte Aufgaben besondere Vollmachten. 2 Anträge, Berichte und Antworten des Kirchenrates an die Kirchen-
synode tragen die Namen der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchen- ratspräsidenten und der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats- schreibers.
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
3 Verträge über wiederkehrende Verpflichtungen benötigen eine
Doppelunterschrift. Unter Vorbehalt von Abs. 1 unterzeichnen je in ihrem Zuständigkeitsbereich: a. die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchratspräsident zusammen mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und umgekehrt, b. die Mitglieder des Kirchenrates mit der zuständigen Abteilungslei- terin oder dem zuständigen Abteilungsleiter, c. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zusammen mit der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber. 4 Im Übrigen richtet sich die Unterschriftenberechtigung der Kir-
chenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschrei- bers und von Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste nach den Ausgabenbefugnissen gemäss
ratspräsidenten, der Mitglieder des Kirchenrates, der Kirchenratsschrei- berin oder des Kirchenratsschreibers und von Mitarbeitenden der Ge- samtkirchlichen Dienste, in eigener Zuständigkeit Ausgaben zu täti- gen, richtet sich im Rahmen der Zuständigkeit des Kirchenrates gemäss
chenrat kann im Einzelfall und befristet Ausnahmen beschliessen.
H. Geschäftsverwaltungssystem
47. 1 Der Kirchenrat verfügt über ein elektronisches Geschäfts- verwaltungssystem. 2 Das Geschäftsverwaltungssystem dient insbesondere:
a. der Erfassung und Behandlung der beim Kirchenrat und bei den Gesamtkirchlichen Dienste eingegangenen Geschäfte, b. der Führung einer Geschäftskontrolle, c.10 der Abwicklung der Geschäfte des Kirchenrates, der Kirchenrats- schreiberin oder des Kirchenratsschreibers, der Geschäftsleitung und der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Kirchensynode. 3 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber regelt
den Zugriff auf das Geschäftsverwaltungssystem, den Prozess der Daten- aufbewahrung und in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige Archivierung der Daten.
12
Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 I. Übergangsbestimmung
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sowie deren Auf- Kommissionen träge, Zuständigkeiten und Organisation bleiben bis zu einer Neurege- lung durch den Kirchenrat gemäss §
–44 unverändert.
1 OS 75, 407; Begründung siehe ABl 2020-06-19. 2 Inkrafttreten: 1. November 2020. 3 LS 131.1.
4 LS 170.4.
5 LS 175.2.
6 LS 181.10.
7 LS 181.40.
8 LS 181.401.
9 LS 181.402.
10 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2021 (OS 76, 283; ABl 2021-06-25). In Kraft seit
1. Oktober 2021. 11 Eingefügt durch B vom 2. November 2022 (OS 78, 26; ABl 2022-11-04). In Kraft
seit 1. Februar 2023. 12 Fassung gemäss B vom 2. November 2022 (OS 78, 26; ABl 2022-11-04). In Kraft
seit 1. Februar 2023. 13 Eingefügt durch B vom 20. August 2025 (OS 80, 251; ABl 2025-08-22). In Kraft
seit 1. November 2025. 14 Fassung gemäss B vom 20. August 2025 (OS 80, 251; ABl 2025-08-22). In Kraft
seit 1. November 2025.
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
Anhang 112
Selbstständige Verfügungsbefugnisse der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers gemäss
1. Erlass von Grundsätzen für die Personalführung in den Gesamt- kirchlichen Diensten. 2. Entscheid über die Verschiebung von Stellenprozenten innerhalb der Stabdienste und Abteilungen der Gesamtkirchlichen Dienste sowie zwischen diesen, innerhalb der vom Kirchenrat im Stellen- plan für die Gesamtkirchlichen Dienste bewilligten Stellenpro- zente. 3. Entscheid über die Anstellung der Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen gemäss Einrei- hungsplan (
4. Anstellung von gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern durch Ver- fügung nach rechtskräftig erfolgter Wahl (
verordnung). 5. Entscheid über die Gewährung individueller Lohnerhöhungen für Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat bezeichneten Funktionen (§
sonalverordnung8), unter einmal jährlicher Information des Kir- chenrates über die gewährten individuellen Lohnerhöhungen und die dabei berücksichtigten Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestell- ten. 6. Entscheid über die Gewährung von Funktionszulagen, Einmal- zulagen und Leistungsprämien (§
zur Personalverordnung), unter einmal jährlicher Information des Kirchenrates über die gewährten Funktionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien und die dabei berücksichtigten Pfarrerin- nen, Pfarrer und Angestellten. 7. Entscheid über die Wiederbesetzung freier Stellen in den Pfarr- ämtern in Institutionen und in den Gesamtkirchlichen Diensten. 8. Entlassung von Pfarrerinnen und Pfarrern aus dem Amt (
sie von Gesetzes wegen erfolgt.
14
Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 9.14 Entscheid über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Stell- vertreterinnen und Stellvertretern gemäss
von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie von Ange- stellten der Gesamtkirchlichen Dienste in den vom Kirchenrat be- zeichneten Funktionen gemäss Einreihungsplan (§
verordnung7). 10. Entscheid über die Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs (
11.12 Empfehlung von Pfarrerinnen und Pfarrern für die Aufnahme in den Weiterbildungsstudiengang zur Ausbildungspfarrerin oder zum Ausbildungpfarrer, unter Einbezug der Kirchenratspräsiden- tin oder des Kirchenratspräsidenten. 12. Empfehlung von Personen, die sich um den Quereinstieg in das Pfarramt bewerben, unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten. 13. Empfehlung für das Lernvikariat von Anwärterinnen und An- wärtern für das Pfarramt sowie Bezeichnung der Kirchgemeinde, in der diese das Lernvikariat absolvieren, und der zuständigen Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter, unter Einbezug der Kir- chenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten. 14. Erstreckung der Frist für die Einberufung einer Kirchgemeinde- versammlung zur Wahl einer Pfarrwahlkommission oder zum Ent- scheid über einen Wahlvorschlag ohne Einsetzung einer Pfarr- wahlkommission (
der Landeskirche9), unter Einbezug der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten. 15. Erteilung der Wählbarkeit für Pfarrerinnen und Pfarrer (
16. Entscheid über die Zulassung zum Kolloquium (
über das Pfarramt in der Landeskirche9). 17. Abordnung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (
18. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen und der Übernahme von öffentlichen Ämtern einschliesslich des Entscheids über den Aus- gleich von beanspruchter Arbeitszeit und über die Ablieferung von Einkünften (§
19. Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern von der Wohnsitzpflicht für längstens sechs Monate (
20. Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub (§
Vollzugsverordnung zur Personalverordnung).
1. 1. 26 - 131 15
181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
21. Gewährung von Urlaub bei Elternschaft (§
ordnung zur Personalverordnung). 22.13 Befreiung von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie von Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste von der Pflicht, eine persönliche Zeitbuchhaltung zu führen (
zugsverordnung zur Personalverordnung8). 23. Entscheid über die Genehmigung von Kirchgemeindeordnungen (
Abs. 3 KO).
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Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR) 181.22 Anhang 2
Ausgabenbefugnisse gemäss
1. Kirchenratspräsidentin oder Kirchenratspräsident Neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahmeaus- fälle: – bis Fr. 50 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 10 000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Ausga- ben. 2. Kirchenratsschreiberin oder Kirchenratsschreiber a. Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Aus- gaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Ver- antwortungsbereich: – mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Kirchen- rates über Fr. 50 000 und nicht mehr als Fr. 100 000 im Ein- zelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 50 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 25 000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Aus- gaben, – gebundene Ausgaben. b. Neue, im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder Einnahme- ausfälle im eigenen Verantwortungsbereich bis höchstens 20% des pro Kostenstelle oder Kostenträger budgetierten Betrags, sofern dieser Betrag im Gesamtbudget der Gesamtkirchlichen Dienste ausgeglichen wird. c. Im eigenen Verantwortungsbereich Freigabe von in Rechnung gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs- kredite. 3. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste a. Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Aus- gaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Ver- antwortungsbereich: – bis Fr. 30 000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, – bis Fr. 5000 im Einzelfall für jährlich wiederkehrende Aus- gaben, – gebundene Ausgaben.
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181.22 Geschäftsordnung des Kirchenrates (GO KR)
b. Im eigenen Verantwortungsbereich Freigabe von in Rechnung gestellten Ausgaben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs- kredite. 4. Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausga- ben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwor- tungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben. 5. Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite Ausga- ben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwor- tungsbereich bis Fr. 5000 im Einzelfall für einmalige Ausgaben, sofern die Delegation der Zuständigkeit schriftlich erfolgt und von der Kirchenratsschreiberin oder vom Kirchenratsschreiber geneh- migt ist. 6.12 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer von Kloster Kappel Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende Ein- nahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich gemäss dem Leistungsauftrag des Kirchenrates. 7.11 Leiterin oder Leiter der kirchlichen Fachstelle bei Arbeitslosigkeit DFA Im Rahmen des Budgets und bewilligter Nachtragskredite sowie der Beschlüsse des Kirchenrates Ausgaben oder entsprechende Einnahmeausfälle im eigenen Verantwortungsbereich.
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