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181.222

Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane

DeKVO

Präambel

Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO) 181.222 Verordnung über die Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO) (vom 16. November 2022)1, 2

Der Kirchenrat, gestützt auf

Art. 181 a Abs. 3 der Kirchenordnung der Evangelisch-refor-

mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)4, beschliesst:

A. Die Konferenz

§ 1 1 Die Dekaninnen und Dekane sowie die Vizedekaninnen und Zusammen-

Vizedekane versammeln sich in der Konferenz der Dekaninnen und De- setzung kane. 2 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident ist von

Amtes wegen Mitglied der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

§ 2 1 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident Leitung

leitet die Konferenz der Dekaninnen und Dekane. Im Verhinderungsfall obliegt die Leitung der Konferenz der Vizepräsidentin oder dem Vize- präsidenten des Kirchenrates. 2 Die Kirchenratskanzlei führt das Protokoll in den Versammlungen

der Konferenz der Dekaninnen und Dekane.

§ 3 1 Die Dekaninnen und Dekane, die Vizedekaninnen und Vize- Teilnahme

dekane sowie die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident sind zur Teilnahme an den Versammlungen der Konferenz der Deka- ninnen und Dekane verpflichtet. 2 Weitere Mitglieder des Kirchenrates sind in den Versammlungen

der Konferenz der Dekaninnen und Dekane als Gäste vertreten. 3 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber und eine

Vertretung der in den Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche für die Personalführung Pfarrschaft zuständigen Stelle nehmen an den Ver- sammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane von Amtes wegen teil. 4 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane oder der

Kirchenrat kann für einzelne Geschäfte weitere Personen zu den Ver- sammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane einladen.

1. 4. 23 - 120 1

181.222 Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)

Versamm-

§ 4 1 Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane versammelt

lungen und sich auf Einladung des Kirchenrates in der Regel dreimal jährlich. Retraiten 2 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane oder die

Hälfte der Mitglieder der Konferenz der Dekaninnen und Dekane kann jederzeit die Einberufung weiterer Versammlungen verlangen. Sofern es nicht anders verlangt wird, versammelt sich die Konferenz innert dreier Wochen nach Eingang des Gesuchs. 3 Der Kirchenrat stellt den Mitgliedern der Konferenz der Deka-

ninnen und Dekane mindestens zwei Wochen vor einer Versammlung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte die Einladung zu. Diese Frist kann bei Dringlichkeit verkürzt werden. 4 Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft sich auf Einla-

dung des Kirchenrates in der Regel einmal jährlich zu einer Retraite. Antrags-,

§ 5 1 Die Mitglieder der Konferenz der Dekaninnen und Dekane

Stimm- und verfügen in deren Versammlungen über beratende Stimme und An- Wahlrecht tragsrecht. 2 Stimm- und wahlberechtigt in den Versammlungen der Konferenz

der Dekaninnen und Dekane sind die Dekaninnen und Dekane sowie die Vizedekaninnen und Vizedekane. 3 Weitere Personen nehmen an den Versammlungen der Konferenz

der Dekaninnen und Dekane mit beratender Stimme teil. Beschluss-

§ 6 1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes stimm- und wahl-

fassung berechtigte Mitglied der Konferenz der Dekaninnen und Dekane zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Entscheid nicht zustande gekom-

men. 3 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahl-

gang das relative Mehr. 4 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das Ab-

stimmungs- und Wahlverfahren §

§ 23 , 24 und 26 des Gemeindegeset-

zes vom 20. April 20153 sinngemäss. Aufgaben

§ 7 Der Konferenz der Dekaninnen und Dekane obliegen insbe-

sondere: a. Vertretung der Anliegen der Pfarrkapitel gegenüber dem Kirchen- rat, b. zuhanden des Kirchenrates Beratung in Angelegenheiten betref- fend die Pfarrkapitel, die Pfarrschaft und die Personalentwicklung sowie Fragen der Kirchenentwicklung, c. Entgegennahme von Informationen des Kirchenrates zuhanden der Pfarrkapitel,

2

Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO) 181.222 d. Meinungs- und Informationsaustausch unter den Mitgliedern der Konferenz, e. Wahl der Delegierten für das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane aus ihrer Mitte.

B. Das Büro

§ 8 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane setzt Zusammen-

sich zusammen aus: setzung a. drei Delegierten aus der Mitte der Dekaninnen, Dekane, Vizedeka- ninnen und Vizedekane, b. der Kirchenratspräsidentin oder dem Kirchenratspräsidenten, c. der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber, d. einer Vertretung der in den Gesamtkirchlichen Diensten der Landes- kirche für die Personalführung Pfarrschaft zuständigen Stelle.

§ 9 1 Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane wählt ihre De- Delegierte

legierten innert dreier Monate nach der Konstituierung der Pfarrkapitel gemäss

Art. 188 KO.

2 Die Delegierten dürfen nicht dem gleichen Pfarrkapitel angehö-

ren. 3 Die Wiederwahl der Delegierten ist möglich.

§ 10 Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident Leitung

leitet das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane. Im Ver- hinderungsfall obliegt die Leitung des Büros der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Kirchenrates.

§ 11 1 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft Organisation

sich auf Einladung der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenrats- präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zur Vorbereitung der Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane. 2 Mindestens zwei Mitglieder des Büros der Konferenz der Deka-

ninnen und Dekane können jederzeit die Einberufung einer Sitzung des Büros verlangen. 3 Die Einladung zu den Sitzungen des Büros der Konferenz der De-

kaninnen und Dekane wird den Mitgliedern des Büros mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zugestellt. Diese Frist kann bei Dringlichkeit verkürzt werden.

1. 4. 23 - 120 3

181.222 Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO)

4 Die Organisation der Sitzungen des Büros obliegt der in den Ge-

samtkirchlichen Diensten der Landeskirche für die Personalführung Pfarrschaft zuständigen Stelle. 5 Der Kirchenrat oder mindestens zwei Delegierte der Konferenz

der Dekaninnen und Dekane können verlangen, dass ein Geschäft der Versammlung der Konferenz der Dekaninnen und Dekane unterbrei- tet wird. 6 Die Delegierten der Konferenz der Dekaninnen und Dekane kön-

nen sich jederzeit untereinander zur Vorbesprechung der Sitzungen des Büros treffen. Beschluss-

§ 12 1 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane ist

fassung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Delegierte der Konferenz der De- kaninnen und Dekane, die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenrats- präsident und die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber anwesend sind. 2 Das Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane trifft seine

Entscheidungen im Konsensverfahren. Ist dies nicht möglich, entschei- det die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die

Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten den Ausschlag. Aufgaben

§ 13 Dem Büro der Konferenz der Dekaninnen und Dekane ob-

liegen insbesondere: a. Zusammenstellen der Geschäfte für die Versammlungen der Kon- ferenz der Dekaninnen und Dekane, b. Vorbereitung der Versammlungen der Konferenz der Dekaninnen und Dekane sowie der jährlichen Retraite, c. Entgegennahme von Anliegen aus den Pfarrkapiteln und des Kir- chenrates zuhanden der Konferenz der Dekaninnen und Dekane, d. Vorbereitung der Wahl der Delegierten der Konferenz der Deka- ninnen und Dekane. Entschädigung

§ 14 1 Die Mitarbeit der Delegierten der Konferenz der Deka-

ninnen und Dekane im Büro gilt als durch die Entlastung und Entschä- digung gemäss §

§ 123 und 124 der Verordnung über das Pfarramt in

der Landeskirche vom 3. September 20145 abgegolten. 2 Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach

§ 127 der Verordnung

über das Pfarramt in der Landeskirche.

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Verordnung – Konferenz der Dekaninnen und Dekane (DeKVO) 181.222 C. Schlussbestimmung

§ 15 Dieser Verordnung widersprechende Beschlüsse des Kirchen-

rates und der Konferenz der Dekaninnen und Dekane werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

1 OS 78, 67; Begründung siehe ABl 2022-11-25. 2 Inkrafttreten: 1. März 2023. 3 LS 131.1.

4 LS 181.10.

5 LS 181.402.

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