Organe a. dem b. der c. der d. der e. zwei Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus: Plenum, Geschäftsleitung, Präsidentin oder dem Präsidenten, Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, Abteilungen.
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Geschäftsordnung der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Präambel
Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.23
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Geschäftsordnung
derRekurskommissionderEvangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich
(vom 18. Januar 2011)1
DieRekurskommissionderEvangelisch-reformiertenLandeskirchedes
Kantons Zürich (Rekurskommission),
gestützt auf Art.226 Abs.3 der Kirchenordnung der Evangelisch-refor-
mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 20094,
gibt sich folgende Geschäftsordnung:
1. Abschnitt: Organisation
Art. 1
Art. 2 Konstituierung ihresPlenumsspä Amtsdauer von v 2 Das Plenum wä präsidentin ode
DieRekurskommissionkonstituiertsichindererstenSitzung testensbiszum1. SeptemberdesWahljahresfüreine ier Jahren. hlt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vize- r den Vizepräsidenten und die Sekretärin oder den Sekretär.
Diese drei Personen bilden die Geschäftsleitung.
Art. 226
Als Spruchkörper im Sinne von nung werden zwei Abteilungen zu der Leitung der Präsidentin oder dentin oder des Vizepräsidenten Abs. 2 der Kirchenord- drei Mitgliedern gebildet, die unter des Präsidenten bzw. der Vizepräsi- stehen.
Art. 3 Plenum mission gleichh
DasPlenumistbeschlussfähig,wenndieMehrheitderKom- smitgliederanwesendist.EsbestehtStimmzwang.BeiStimmen- eit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
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Art. 15
Das Plenum entscheidet über Ausstandsbegehren gemäss Abs. 3.
Das Plenum trägt subsidiär die Verantwortung für den ordnungs- gemässen Betrieb der Rekurskommission. Geschäfts- leitung
Art. 4
Die Geschäftsleitung
- besorgtdieJustizverwaltung,soweitsienichteinemanderenOrgan der Rekurskommission vorbehalten ist,
- überwacht den Geschäftsgang,
- genehmigtdenJahresberichtvordessenKenntnisgabeandieKom- missionsmitglieder und an das Sekretariat des Kirchenrates zuhan-
Art. 228
den der Kirchensynode ( Abs. 4 der Kirchenordnung),
Art. 8f
d. beschliesst über die Eröffnung eines Rekursverfahrens nach § Präsident/ Vizepräsident
Art. 5
Die Präsidentin oder der Präsident
- vertritt die Rekurskommission nach aussen,
- legt der Geschäftsleitung den Jahresbericht vor,
- beruft das Plenum ein,
- leitet eine Eingabe, für deren Behandlung die Rekurskommission offensichtlich nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiter,
- trifft, möglichst nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung, dring- liche Anordnungen prozessleitender und administrativer Art, ins- besondere die Rückweisung einer mangelhaften Eingabe zur Ver- besserung oder dringliche vorsorgliche Massnahmen,
- entscheidetüberAusstandsbegehren,soweitdafür nichtdasPlenum zuständig ist,
- teilteinKommissionsmitgliedvorübergehendderGeschäftsleitung oder derjenigen Abteilung zu, der es nicht angehört, wenn dafür ein dringender Bedarfbesteht, insbesonderebei einer längeren Absenz.
Präsident/inundVizepräsident/invertretensichimVerhinderungs- fall gegenseitig.
Art. 6 Abteilungen die ihnen zu 2 Die Spruch
Die 1. und 2. Abteilung der Rekurskommission erledigen gewiesenen Streitigkeiten in Dreierbesetzung. körper wirken grundsätzlich entsprechend der Konsti-
Art. 2
tuierung nach Spruchkörpers 3 Die oder der Abs. 5. Über begründete, fallweise Änderungen des entscheidet die Geschäftsleitung. Vorsitzende der Abteilung leitet das Verfahren.
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Art. 7 Sekretariat a. besorgt d kommission,s b. führt das c. bereitet und Entschei d. wirkt ber zeitig in de
Die Sekretärin oder der Sekretär ie Sekretariatsangelegenheiten der Organe der Rekurs- oweitdamitnichteineanderePersonbeauftragtwird, Register, das Protokoll, die Aktenanlage und das Archiv, die Geschäfte vor, redigiert die Verfügungen, Beschlüsse de und fertigt sie aus, atend mit und hat Antragsrecht, wenn sie/er nicht gleich- r Eigenschaft als Mitglied der Rekurskommission tätig ist,
- wird im Verhinderungsfall durch ein Kommissionsmitglied oder ausbesonderenGründendurcheineexterneFachpersonvertreten, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bezeichnet werden.
Die Sekretariatsfunktion in den Abteilungen wird ausgeübt
- durch die Sekretärin oder den Sekretär, soweit sie/er der betreffen- denAbteilungalsgewähltesMitgliedderRekurskommissionange- hört,
- durch die Sekretärin oder den Sekretär, sofern sie/er derjenigen Abteilung, der sie/er nicht als Kommissionsmitglied angehört, als vierte Person mit Sekretariatsfunktion zugeteilt wird,
- durch ein ordentliches Mitglied, wenn Abs.2 lit.a oder b nicht ange- wendet werden.
. Abschnitt: Verfahren
Art. 8
Eintreten leitung üb Ist ein Rekursverfahren eröffnet, entscheidet die Geschäfts- er das vorläufige Eintreten oder das definitive Nichteintreten. Geschäfts- zuteilung
Art. 9
Nach der Vorprüfung gemäss § 5 Abs. 1 lit. d und e und nach dem Beschluss auf vorläufiges Eintreten weist die Geschäftslei- tung eine Streitsache abwechslungsweise der 1. oder 2. Abteilung der Rekurskommission zur Erledigung zu. Massgeblich ist das Datum des Rekurseinganges.
In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von diesem Zutei- lungsturnus abgewichen werden. Verfahrens- leitung
Art. 10
Die/derAbteilungsvorsitzendebestimmtfürjedeStreitsache die Referentin oder den Referenten und die mit der Sekretariatsfunk- tion betraute Person, Letzteres nach Rücksprache mit der Geschäfts- leitung.
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Die/derAbteilungsvorsitzendeleitetdasVerfahren,insbesondere das Einholen von Vernehmlassungen, das Ansetzen von Beweiserhe- bungen und Parteiverhandlungen.
SoweiteinGeschäftnichtzuvorwegenoffensichtlicherUnzustän- digkeit an die zuständige Stelle weitergeleitet oder durch einen Nicht- eintretensentscheid erledigt wurde, ist die/der Abteilungsvorsitzende zuständig für die Erledigung eines Rekurses zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen. Entscheid- findung
Art. 11
Die Referentin oder der Referent stellt ihren/seinen An- trag betreffend Erledigung des Streitfalles schriftlich und in der Regel mit Begründung.
Von anderen Kommissionsmitgliedern kann ein Mitbericht oder von externen Personen ein Fachbericht eingeholt werden. Aus beson- deren Gründen können Fachpersonen mit beratender Stimme an ein- zelnen Sitzungen teilnehmen.
Die Abteilung erlässt den Entscheid nach mündlicher Beratung.
Einfache Streitfälle, die von allen Mitgliedern der Abteilung gleich beurteiltwerden,könnenausnahmsweiseaufdemZirkularwegentschie- den werden. Entscheid- begründung und Redaktion
Art. 12
DieVerfügungenundEntscheidewerdendurchdiePerson mit Sekretariatsfunktion aufgrund des Referates, der Instruktion und der mündlichen Verhandlung redigiert und ausgefertigt.
Deren Unterzeichnung erfolgt mit Doppelunterschrift der/des Vorsitzenden und der die Redaktion vornehmenden Person.
Für verfahrensleitende Verfügungen genügt die Einzelunterschrift der vorsitzenden Person oder des Sekretärs oder der Sekretärin. Protokoll und Akten
Art. 13
Die Sekretärin oder der Sekretär sorgt dafür, dass für jedes Verfahren die Akten angelegt und ein Protokoll geführt werden.
Art. 14 Öffentlichkeit kommission sind schluss der Par 2 Die Öffentlic werden,insbeson schutzwürdiger 3 ÖffentlicheSi siebenTageimVor der Kirchenrats
DieVerhandlungenundEntscheideröffnungenderRekurs- öffentlich. Die Beratungen finden jedoch unter Aus- teien und der Öffentlichkeit statt. hkeit kann in begründeten Fällen ausgeschlossen derewodieszurWahrungwichtigeröffentlicheroder privater Interessen geboten ist. tzungenderRekurskommissionwerdenmindestens ausunterAngabevonOrt,DatumundZeitamSitz kanzlei bekannt gegeben.
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Geeignete Entscheide der Rekurskommission werden anonymi- siert auf der Internetseite der Evangelisch-reformierten Landeskirche veröffentlicht.
Art. 15 Ausstand
Der Ausstand der Kommissionsmitglieder und der an einer
Art. 5
Anordnung mitwirkenden Personen richtet sich nach a des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes2.5
Über Ausstandsbegehren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Über streitige Ausstandsbegehren und solche gegen mehrere an der Entscheidfindung beteiligte Personen entscheidet das Plenum.
Art. 16 Kosten des Ver nung de 2 DieRe Kanzlei 3. Absc
Die Kostenerhebung richtet sich nach §§ 13–16 und § 65a waltungsrechtspflegegesetzes2 sowie nach der Gebührenverord- s Verwaltungsgerichts3. chnungsstellungundZahlungskontrolleerfolgendurchdie des Kirchenrates. hnitt: Schlussbestimmung
Art. 17
Inkrafttreten 1 OS 66, 334; Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Begründung siehe ABl 2011, 660.
LS 175.2.
LS 175.252.
LS 181.10.
FassunggemässBvom29.Oktober2018(OS73,556;ABl2018-11-09).InKraft seit 1. Januar 2019.