gestützt auf lit.h der Kirchenordnung der Evangelisch-refor-
181.25
Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen
Entschädigungsverordnung
Präambel
Entschädigungsverordnung 181.25
1.1.24 -123
Verordnung
über die Entschädigungen an Mitglieder
landeskirchlicher Behörden, Organe
und Kommissionen
(Entschädigungsverordnung)8
(vom 20. März 2007)1
Die Kirchensynode,
Art. 214
Art. 65
mierten LandeskirchedesKantonsZürichvom17.März 20092 und Abs. 2 der Personalverordnung der Evangelisch-reformierte n Landes- kirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (PVO)3,4 beschliesst:
. Allgemeines Entschädi- gungen
Art. 1
Die Entschädigungen für Sitzungen, Abordnungen, Beauf- tragungen und Reisekosten betragen, soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthält8: a.11 Sitzungen: – für eine Ganztagessitzung Fr. 320 – für eine Sitzung bis 6 Stunden Fr. 240 – für eine Sitzung bis 4 Stunden / Halbtagessitzung Fr. 160 – für eine Sitzung bis 2 Stunden Fr. 110
- spezielle Funktionen: – für die Protokollführung durch ein Kommissions- oder Behörden- mitglied oder durch aussenstehende Personen, sofern sie nicht An- gestellte der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche sind, pro Protokoll doppeltes Sitzungsgeld – für die Leitung der Sitzung einschliesslich Vorbereitungsarbeit (nicht bei Subkommissionen) pro Sitzung doppeltes Sitzungsgeld
- Spesen: – für Übernachtung mit Frühstück Fr. 125 – als Reiseentschädigung die Reisekosten 2.Klasse für die Benüt- zung öffentlicher Verkehrsmittel
.25 Entschädigungsverordnung
Art. 2 Abrechnungen halbjährlich Abrechnung en 2 Abrechungen in jedem Fall Abrechnungen
Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich, oder vierteljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die tsprechende Formulare zur Verfügung. sind je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen, aber bis spätestens 30. November. Später eingehende kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.
- Kirchen- synode
Art. 3
Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder, Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste) besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.
Abrechungen erfolgen mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halb- jährlich. Letztere sind per Ende September zu überweisen. Synode- mitglieder
Art. 3
a.10 Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Ent-
Art. 1
schädigungen gemäss jährliche Pauschale 2. Kirchensynode und für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine von Fr.500. Fraktionen
Art. 4
Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erhält
Art. 1
neben den Entschädigungen gemäss – für die Arbeit zwischen den Syn – zusätzlich für Bürospesen Fr. 2 als jährliche Pauschale: odeversammlungen Fr. 10 000 000
Art. 5
Vizepräsidium synode erhalte
Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchen- n für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen
Art. 1
sowie für Bürospesen neben den Entschädigungen gemäss lit.a und c eine jährliche Pauschale von Fr.2500.
Art. 6
Sekretariat
Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode erhal-
Art. 1
ten neben den Entschädigungen gemäss lit.a und c:
- 1. Sekretärin oder 1. Sekretär: – für eine ganztägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 550 – für eine halbtägige Synodeversammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 440
- 2. Sekretärin oder 2. Sekretär: – für Arbeiten im Nachgang zu einer Synodeversammlung pro Sitzung (halb- oder ganztägig) Fr. 380 – für Abrechnungen halbjährlich Fr. 550
- Grundsatz
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Art. 7
§ G p u k und 8.12 eschäfts- rüfungs- nd Finanz- ommission
Art. 9
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission werden für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grund-
Art. 1
lage von mission o 2 Die Prä mission u Aufgaben Fraktions lit.a und c entschädigt, sofern dafür ein Auftrag der Kom- der des Präsidiums vorliegt. sidentinnen und Präsidenten der Geschäftsprüfungskom- nd der Finanzkommission erhalten für die Erfüllung ihrer sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr.1300. - präsidium
Art. 10
Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten erhal- ten für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr.2500. Fraktions- beiträge
Art. 11
Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag von Fr. 100.11
Stichtag für die dem Büro zu meldende Anzahl Mitglieder ist der
. Juni.
. Landeskirchliche Rekurskommission Besondere Ent- schädigungen
Art. 12
Die Mitglieder der Landeskirchlichen Rekurskommission erhalten für die Behandlung von Rekursfällen neben den Entschädi-
Art. 1
gungen gemäss – Verfahrensle und Entscheide (Akten- und Re infrastrukturk – Erstellung d – Ausfertigung lit.a und c: itung, Ausarbeitung von Referaten n sowie persönliche Vorbereitungszeit chtsstudium), einschliesslich Büro- osten, pro Stunde Fr. 110 es Sitzungsprotokolls Fr. 160 des Rekursentscheids, pro Entscheid Fr. 160
Art. 12
Präsidium a.7 Die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommis-
Art. 1
sion erhält neben den Entschädigungen gemäss § und 12 c für die Erfüllung der mit dem Amt ver lit.a und c, 12, 12 b bundenen Aufgaben eine jährliche Pauschale von Fr.1000.
.25 Entschädigungsverordnung Sekretariats- entschädigung
Art. 12
b.9 Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission
Art. 1
erhalten neben den Entschädigungen gemäss § digung von Fr. 50 pro Stunde für umfangreic und 12 eine Entschä- here Sekretariatsarbeiten.
Art. 12
Auslagenersatz Porti und Telef c.9 Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien, onspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.
. Kirchenrat Mitglieder des Kirchenrates
Art. 13
1 Die Mitglieder des Kirchenrates beziehen einen Lohn
Art. 65
gemäss 2 Der L dentine jener d oberen 3 Der K festleg Abgangs entschä Abs. 1 PVO3. ohn des Kirchenratspräsidenten oder der Kirchenratspräsi- ntsprichtdemMaximumdesoberenBereichsderLohnklasse21, er weiteren Mitglieder des Kirchenrates dem Maximum des Bereichs der Lohnklasse 19. irchenrat kann für die Abgeltung von Spesen eine Pauschale en. - digung
Art. 14
1 Die Mitglieder des Kirchenrates haben bei Nichtwieder- wahl für eine weitere Amtsdauer Anspruch auf eine Abgangsentschä- digung, sofern sie bei der Beendigung des Amtes das Altersjahr, das den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung begründet, noch nicht vollendet haben.
Mitglieder des Kirchenrates, die ihr Amt nach weniger als vier Jah- ren gemäss Abs.1 beenden, haben Anspruch auf die halbe Abgangs-
Art. 15
entschädigung gemäss 3 Kein Anspruch auf e ine Abgangsentschädigung besteht bei Been- digung des Amtes:
- invaliditätshalber, altershalber oder bei vorzeitigem Altersrück- tritt,
- aufgrund einer schweren Amtspflichtverletzung oder einer rechts- kräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Art. 15
b. Bemessung berechnet. Al lohns im Zeit Zulagen. Eine 2 Die Abgangs
1 Die Abgangsentschädigung wird in Monatsbetreffnissen s Monatsbetreffnis gilt ein Zwölftel des Jahres-Brutto- punkt der Beendigung des Amtes zuzüglich der ständigen später eintretende Teuerung wird nicht berücksichtigt. entschädigung beträgt sechs Monatsbetreffnisse.
- Anspruch
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Art. 15
c. Kürzung rend der Da einer beruf Abgangsents Pensum als übersteigen ein volles 2 Mitgliede ten, sind v Anspruchs a lichen Täti Kirchenrätl Kommissione a.7 1 Erzielt das berechtigte Mitglied des Kirchenrates wäh- uer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus lichen oder amtlichen Tätigkeit ein Einkommen, wird die chädigung gekürzt, wenn diese Tätigkeit und das bisherige Mitglied des Kirchenrates zusammen ein volles Pensum . Die Abgangsentschädigung wird um so viel gekürzt, wie Pensum überschritten wird. r des Kirchenrates, die eine Abgangsentschädigung erhal- erpflichtet, den Kirchenrat über das während der Dauer des uf eine Abgangsentschädigung aus beruflichen und amt- gkeiten erzielte Einkommen zu informieren. iche n
Art. 16
Die Mitglieder kirchenrätlicher Kommissionen erhalten die
Art. 1
Entschädigungen gemäss 5. Organe der kirchlich en Bezirke8 Bezirkskirchen- pflegen
Art. 17
1 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visi-
Art. 1
tationen und Sitzungen die Entschädigungen gemäss 2 Mitglieder von Bezirkskirchenpflegen, die über e oder Fachhochschulstudium in Rechtswissenschaft ve Referentin oder Referent Rekursfälle oder Aufsicht ine Universitäts- rfügen und als sbeschwerden be-
Art. 1
handeln, erhalten neben den Entschädigungen gemäss lit.a und c: – Verfahrensleitung, persönliche Vorbereitungszeit sowie Ausarbeitung von Referaten und Entscheiden (Akten- und Rechtsstudium), pro Stunde Fr. 85 – Ausfertigung des Entscheids, pro Entscheid Fr. 160
Jeder Bezirkskirchenpflege steht für das Präsidium und weitere Funktionen eine jährliche Pauschale zur Verfügung. Sie beträgt6
- für Bezirkskirchenpflegen mit 5 Mitgliedern Fr. 7000,
- für Bezirkskirchenpflegen mit 7 Mitgliedern Fr. 10000,
- für Bezirkskirchenpflegen mit 9 Mitgliedern Fr. 14000,
- für Bezirkskirchenpflegen mit 11 und mehr Mitgliedern Fr. 20000.
DieBezirkskirchenpflegeentscheidetzuBeginnjederAmtsdauer über die Aufteilung der Pauschale. Sie meldet den Verteilerschlüssel dem Kirchenrat.
- Auslagen- ersatz
Art. 18
Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen ver- gütet.
- Entschädi- gungen
.25 Entschädigungsverordnung
Art. 19
Kapitel genersat sowie Pr denten d 6. Schlu
Der Kirchenrat regelt die Entschädigungen und den Ausla- z für Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane äsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsi- er Diakonats-, Kirchenmusik- und Katechetikkapitel. ssbestimmungen
Art. 20
Revision synode be betreffen synode un
Änderungen dieser Verordnung werden von der Kirchen- schlossen. Soweit sie die Entschädigungen der Kirchensynode , setzen sie einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchen- d des Kirchenrates voraus.
Art. 21
Inkrafttreten ersetzt das En Dieses Reglement tritt auf den 15. Juni 2007 in Kraft und tschädigungsreglement vom 31.März 1992.
OS 62, 110.
LS 181.10.
LS 181.40.
Fassung gemäss B vom 14.Juni 2011 (OS 66, 497; ABl 2011, 1834). In Kraft seit
.Oktober 2011.
Obsolet.
Fassung gemäss B vom 14.Juni 2011 (OS 66, 497; ABl 2011, 1834). In Kraft seit
.Januar 2012.
Eingefügt durch B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABl 2022-09-23). In Kraft seit 1.Januar 2023.
Fassung gemäss B vom 28.Juni 2022 (OS 77, 529; ABl 2022-09-23). In Kraft seit
.Januar 2023.
Nummerierung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABl 2022-09-23). In Kraft seit 1.Januar 2023.
Eingefügt durch B vom 11.Juli 2023 (OS 78, 386; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1.Januar 2024.
Fassung gemäss B vom 11.Juli 2023 (OS 78, 386; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1.Januar 2024.
Aufgehoben durch B vom 11.Juli 2023 (OS 78, 386; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1.Januar 2024.