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181.31

Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies

Präambel

1.1.16 - 91

Übereinkunft

zwischendenStändenZürichundThurgaubetreffend

definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse

der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies

(vom 28. Februar 1846)1

Die Regierungen der hohen Stände Zürich und Thurgau, in der Ab-

sicht, den langjährigen Differenzen über die kirchlichen Verhältnisse

der Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies ein Ende zu setzen,

sind übereingekommen wie folgt:

Art. 1

Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirch- genössig gewesenen, hierauf von zürcherischer Seite mit der Filiale Sitzberg vereinigten Höfe Renggerswil, Scheurli und Emmerwies wer- den auch von thurgauischer Seite in der letzteren Verbindung mit Sitz- berg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.

Art. 2

Von zürcherischer Seite respektive den drei benannten Hö- fen wird demnach auf alle aus dem bisherigen kirchlichen Verband mit Bichelsee entspringenden Rechte, als Anteil an dem Kirchenvermögen usw. verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die Regierung des Standes Zürich, für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshaltung der Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V.2 (sage mit Worten Gulden vierhundert R.V.) zu bezahlen.

Art. 3

Die Schulverhältnisse hingegen werden durch die Bestim-

Art. 1

mungen der § 1 OS 7, 439 2 Reichsvalu und 2 in keiner Weise berührt. und GS I, 714. ta.