181.33
Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn
Präambel
1 181.33 1.1.16 - 91 Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau über die Kirchenverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (vom 24. April / 10. Mai 1926)1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Evangelische Kirchen- rat des Kantons Thurgau haben folgende Bestimmungen vereinbart: 1. Die Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (im folgenden kurz Höfegenannt)werdenkirchlichvonderKirchgemeindeDussnanglos- gelöst und der Kirchgemeinde Sternenberg zugeteilt. 2. Als Angehörige der Kirchgemeinde Sternenberg haben die stimmberechtigten Einwohner der Höfe in der Kirchgemeinde Ster- nenberg volles Stimm- und Wahlrecht sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der Kirchgemeindegenossen. 3. 1 Die Steuerpflichtigen der Höfe übernehmen für die Jahre 1926bis1930alljährlicheinenAnteilvon7%desimVoranschlagermit- telten, durch Steuern zu deckenden Ausgabenüberschusses der Kirch- gemeinde Sternenberg. 2 Für die folgenden Jahre erfolgt eine neue Festsetzung des thur- gauischen Anteils. 3 Die Verteilung des thurgauischen Anteils auf die einzelnen Steuer- pflichtigen der Höfe, der Steuerbezug und die Steuerablieferung sind Sache der evangelischen Kirchenvorsteherschaft Dussnang. 4 Die Steuerablieferung erfolgt alljährlich bis spätestens am 1.Ok- tober. 4. 1 Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren abge- schlossen. 2 Sie ist erstmals kündbar auf den 31. Dezember 1930 unter Beach- tung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Von da an kann sie jeweilen auf Ende eines Jahres mit sechsmonatiger Frist gekündet wer- den. 1 OS 33, 271 und GS I, 717.