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181.35

Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg

Präambel

1 1.1.98 - 20 Grenzverhältnisse zwischen Kirchgemeinden Thurgau/Zürich 181.35 Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Sitzberg (vom 30. September 1997)1 Zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Anhören des Kirchen- rates des Kantons Zürich, wird folgendes vereinbart: 1. DieWeilerOberhamberg,UnterhambergundSpeck(imfolgenden Weiler genannt) werden von der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang abgetrennt und der Evangelisch-reformierten Kirch- gemeinde Sitzberg zugeteilt. 2. Als Angehörige der Evangelisch-reformiertenKirchgemeinde Sitz- berg haben die Einwohner und Einwohnerinnen der Weiler die glei- chen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder der Kirch- gemeinde. 3. Für die Erfüllung der nach zürcherischem Recht bestehenden Kir- chensteuerpflicht gilt jedoch folgende Regelung: Die Evangelische Kirchgemeinde Dussnang erhebt von den Steuerpflichtigen der Weiler die Kirchensteuer weiterhin nach thurgauischem Recht. Sie erstellt darüber jährlich eine besondere Abrechnung bis spätestens Ende November und überweist den bezogenen Betrag der Evange- lisch-reformierten Kirchengutsverwaltung Sitzberg vor Ablauf des Kalenderjahres. 4. Im übrigen findet zwischen den beteiligten Kirchgemeinden keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung statt. 5. Es wird vorgemerkt, dass eine Anpassung des Vertrages von 1896 zwischen der Politischen Gemeinde Turbenthal und den Höfen Oberhamberg, Bärlischwand und Neuhaus betreffend Bestattung auf dem Friedhof in Sitzberg durch Einbezug der Höfe Unterham- bergundSpeckdenfürdasBestattungswesenzuständigenOrganen überlassen bleibt.

2 181.35 Grenzverhältnisse zwischen Kirchgemeinden Thurgau/Zürich 6. Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Er ist in den Amtsblättern der Kantone Zürich und Thurgau zu veröffentlichen und in die Kantonalen Gesetzessammlungen aufzunehmen. 1 OS 54, 453.