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181.40

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Präambel

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

1.1.26 -131

Personalverordnung

der Evangelisch-reformierten Landeskirche

des Kantons Zürich

(vom 11. Mai 2010)1, 2

Die Kirchensynode,

nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht des Kirchenrates vom

16. Dezember 2009 und der vorberatenden Kommission der Kirchen-

synode vom 9. März 2010,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz Angestellt deskirche, 2 Diese Ve gemäss, so

Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und e von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Lan- soweit die Kirchenordnung5 nichts anderes bestimmt. rordnung gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinn- weit nichts anderes bestimmt ist. Besondere Arbeits- verhältnisse

Art. 2

Der Kirchenrat kann einzelne Anstellungsverhältnisse ab- weichend von dieser Verordnung regeln, insbesondere bei Angestell- ten, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, bei Lernenden sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.

Für Angestellte der Landeskirche im Kloster Kappel gelten hin- sichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Ar- beitszeit und Freizeit die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeits- vertrages für das Gastgewerbe. Kirchgemein- schaften und Kirchgemeinde- verbände

Art. 3

AlsKirchgemeindenimSinndieserVerordnunggeltenauch:

Art. 177

a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Abs. 1 der Kirchenord- nung5,

  1. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen

Art. 3

a.14 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Ge- samtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

  1. Begriffe Pfarrerin, Pfarrer

Art. 4

PfarrerinnenundPfarrerimSinndieserVerordnungsindordi- nierteTheologinnenundTheologen,diemiteinemvollenoderteilzeit- lichen Pensum in einem Wahl- oder Anstellungsverhältnis in einem Pfarramt tätig sind.

Art. 5

Angestellte unbefristet im Dienst ei Angestellte im Sinn dieser Verordnung sind Personen, die oder befristet mit einem vollen oder teilzeitlichen Pensum ner Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen und

Art. 4

nicht unter fallen. Anstellungs- instanz

Art. 6

Anstellungsinstanz ist

  1. die Kirchenpflege bei Angestellten der Kirchgemeinden,
  2. der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Rahmen der Statu- ten,
  3. derKirchenratbeigewähltenPfarrerinnenundPfarrernunterVor- behalt der Rechte der Kirchenpflege und der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde,
  4. der Kirchenrat bei Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie bei Stellvertrete- rinnen und Stellvertretern gemäss Art.121 Abs.1 der Kirchenord- nung5.

Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbän- den und der Kirchenrat können für ihren Zuständigkeitsbereich wei- tere Anstellungsinstanzen bezeichnen. Anstellungs- verhältnis

Art. 7

Als Anstellungsverhältnis im Sinn dieser Verordnung gilt die Regelung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen der Anstellungsinstanz einerseits sowie Pfarrerinnen und PfarrerninInstitutionen,StellvertreterinnenundStellvertreterngemäss

Art. 121

Abs. 1 der Kirchenordnung5 und Angestellten anderseits.

  1. Personalpolitik

Art. 8

Grundsätze genden Grun a. Sie orie b. Sie will Angestellte c. Sie acht lich auf So Die Personalpolitik der Landeskirche richtet sich nach fol- dsätzen: ntiert sich am Auftrag der Landeskirche. für die Landeskirche geeignete Pfarrerinnen, Pfarrer und gewinnen und erhalten. et bei Vorgesetzten neben der fachlichen Eignung nament- zial- und Führungskompetenz.

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131

  1. Sieschafftein von Vertrauen undWertschätzunggeprägtesArbeits- umfeld.
  2. Sie achtet bei der Ausgestaltung der personalrechtlichen Rahmen- bedingungen auf die Attraktivität der Landeskirche als Arbeit- geberin, namentlich hinsichtlich der Übernahme von Verantwor- tung in Gesellschaft und Familie.
  3. Sie unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Blick auf die Aufgabenerfüllung durch Fordern und Fördern.
  4. Sie fördert das Angebot an Lehrstellen und Ausbildungsplätzen.
  5. Sie achtet die Gleichstellung von Frau und Mann.
  6. SiefördertimRahmenderbetrieblichenMöglichkeitendieBeschäf- tigung von Personen mit einer Behinderung. Personal- controlling

Art. 9

Das Personalcontrolling bezieht sich auf den Auftrag der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden. Es richtet sich nach den Grundsätzen der Personalpolitik und umfasst namentlich die Bereiche Personalplanung, Personalführung, Personalentwicklung und Personal- marketing.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet insbeson- dere die Daten, die von den Kirchgemeinden zu erheben und dem Kir- chenrat zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 10 Stellenplan verbänden un diese laufen 2 Die Stelle Stellen und

Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde- d der Kirchenrat führen Stellenpläne. Sie überprüfen d. nplänegeben namentlich Auskunft über die Anzahl der deren Umfang. Personal- führung

Art. 11

Die Personalführung der Landeskirche orientiert sich an den Grundsätzen der Personalpolitik.

Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden und den Gesamtkirch- lichen Diensten Personalführungsinstrumente zur Verfügung.

Art. 12 Information verbänden un rernundAnges

Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde- d der Kirchenrat sorgen gegenüber Pfarrerinnen, Pfar- telltenfüreineoffene,sachlicheInformationundKom- munikation.

SieinformierenPfarrerinnen,PfarrerundAngestellteunterWah- rung der persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst früh- zeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Dienst von Bedeu- tung sind. Aufgaben und Anforderungen

Art. 13

Der Kirchenrat legt für die kirchlichen Berufe Aufgaben und Anforderungen fest.

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

  1. Anwendbares Recht Verweis auf das Obligationen- recht

Art. 14

Soweit die Kirchenordnung5, diese Verordnung und die zu- gehörigen Vollzugsbestimmungen keine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts9 subsidiär anwendbar.

. Abschnitt: Arbeitsverhältnis

  1. Art und Begründung

Art. 15

Rechtsnatur gestellten i Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und An- st öffentlich-rechtlich. Stellen- ausschreibung

Art. 16

Die Anstellungsinstanz schreibt offene Stellen öffentlich aus.

Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn

  1. die Stelle auf dem Weg der Berufung besetzt wird,
  2. andereMittelderPersonalgewinnunggrösserenErfolgversprechen, insbesondere in Bereichen mit grosser Fluktuation oder fehlendem Stellenmarkt.

Art. 17 Anstellung gemeinde od a. das Vorh Fähigkeiten

Voraussetzungen für eine Anstellung bei einer Kirch- er der Landeskirche sind insbesondere: andensein der notwendigen fachlichen und persönlichen , um die zugewiesenen Aufgaben und Dienste erfüllen zu können,

  1. die Identifikation mit dem Auftrag der Landeskirche.

Bewerberinnen und Bewerber haben in der Regel einer Mit- gliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes anzu- gehören.

Bei der Besetzung von Pfarrstellen sind die Bestimmungen der Kirchenordnung5 über die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit mass- gebend.

Art. 18 b. Form Institut

Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen und Pfarrern in ionen, von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

Art. 121

Abs. 1 der Kirchenordnung5 sowie von Angestellten wird durch Verfügung begründet.

Der Kirchenrat regelt das Arbeitsverhältnis von gewählten Pfar- rerinnen und Pfarrern nach rechtskräftig erfolgter Wahl durch Ver- fügung.

  1. Voraus- setzungen

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131 Stellen- beschreibung

Art. 19

FürjedeStellebestehteineStellenbeschreibung.Diesebil- det Bestandteil der Anstellungsverfügung.

Die Stellenbeschreibung nennt Auftrag, Anforderungen, Aufga- ben, Zuständigkeiten, Verantwortung und organisatorische Einord- nung der Stelle. Sie bildet Grundlage für die Festsetzung des Lohnes sowie für die Mitarbeiterbeurteilung. Sie wird im Rahmen der Mit- arbeiterbeurteilung und bei Änderungen des Aufgabengebietes über- prüft.

Art. 20

b. Pfarrstellen ten gemäss Kirch 2 Bei Pfarrstell ter Trägerschaft und den Aufgaben tutionen7 und au 3 Für Pfarrstell

1 BeiPfarrstelleninKirchgemeindengeltendieAmtspflich- enordnung5 als Stellenbeschreibung. en in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemisch- ergibt sich die Stellenbeschreibung aus dem Auftrag gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Insti- s den besonderen Anforderungen der Pfarrstelle. en in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste

Art. 19

gilt B. Be ginn und Dauer

Art. 21 Beginn stellun 2 Der A rechtsk

Das Anstellungsverhältnis beginnt am Tag, der in der An- gsverfügung bezeichnet ist. mtsantritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt nach räftig zustande gekommener Wahl auf den in der Verfügung

Art. 18

gemäss Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt.18

Art. 22 Probezeit befristete Dauer gelt 2 Die Prob gesprächs 3 Gewählte

Die ersten drei Monate eines unbefristeten oder eines n Anstellungsverhältnisses von mindestens sechs Monaten en als Probezeit. ezeitwirdvorihremAblaufim Rahmen eines Probezeit- beurteilt und dessen Ergebnis schriftlich festgehalten. Pfarrerinnen und Pfarrer unterliegen keiner Probezeit.

Art. 23 Dauer mit de 2 Ein zuläss mehr a esdieW halten unddie charak

Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel unbefristet r Möglichkeit der Kündigung begründet. befristetes Anstellungsverhältnis ist für längstens vier Jahre ig. Es ist während dieser Dauer zweimal verlängerbar. Wird es ls zweimal oder über die Höchstdauer hinaus verlängert, so hat irkungeneinesunbefristetenAnstellungsverhältnisses.Vorbe- bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer KündigungsfristenfürAnstellungsverhältnissemitAusbildungs- ter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Auf- gaben.

  1. Im Allgemeinen
  2. Im Allgemeinen

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Die Anstellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss

Art. 121

Abs. 1 der Kirchenordnung5 gilt als befristetes Anstellungs- verhältnis. Sie erfolgt auf bestimmte Dauer oder bis zum Wegfall des Grundes, welcher der Errichtung einer Stellvertretung zugrunde liegt. Abs. 2 ist nicht anwendbar.

  1. Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 24

Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer ist durch die Amtsdauer begrenzt. Bei Wiederwahl verlängert es sich entsprechend. Weiter- beschäftigung

Art. 24

a.12 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können über die

Art. 132

Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Abs. 2 der Kir-

Art. 26

chenordnung5 und wenn die Bestimmu Vorsorge dies nic 2 DerKirchenratre Abs. 2 lit. b hinaus weiterbeschäftigt werden, ngen der zuständigen Einrichtung der beruflichen ht ausschliessen. geltdieEinzelheiteninderVollzugsverordnung.

Art. 25 Dienstjahre Pfarrern und Landeskirche Pfarramt der 2 Geleistete grades berüc drei Monate C. Beendigun

Bei der Berechnung der Dienstjahre von Pfarrerinnen, Angestellten werden die bei einer Kirchgemeinde der , bei den Gesamtkirchlichen Diensten und in einem Landeskirche geleisteten Dienstjahre berücksichtigt. Dienstjahre werden ungeachtet des Beschäftigungs- ksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie im Einzelfall übersteigen, werden nicht angerechnet. g Beendigungs- gründe

Art. 26

Das Anstellungsverhältnis endet durch:

  1. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen,
  2. Kündigung,
  3. Kündigung aus wichtigen Gründen, d.19
  4. Beendigung invaliditätshalber,
  5. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber.

Es endet ohne Weiteres:

  1. durch Ablauf der Befristung des Anstellungsverhältnisses, bei

Art. 121

Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss der Kirchenordnung5 zudem durch Wegfall des Gru der Errichtung einer Stellvertretung zugrunde l Abs. 1 ndes, welcher iegt,

  1. Angestellte

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131 b.15 am Ende des Monats, in welchem das Altersjahr vollendet wird, dasfürMännerdenAnspruchaufeineAltersrente der Alters-und Hinterlassenenversicherung begründet, unter Vorbehalt einer frü- herenBeendigungdesAnstellungsverhältnissesnachdenBestim- mungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge,

  1. durch Tod.
  2. Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 27

Das Arbeitsverhältnis gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer endet durch:

  1. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer,

Art. 132

b. Rücktritt gemäss der Kirchenordnung5,

Art. 133

c. Abberufung gemäss d. Beendigung invalid e. vorzeitigen Alters der Kirchenordnung5, itätshalber, rücktritt und Beendigung altershalber,

  1. Tod. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen

Art. 28

Ein Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einver- nehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung auf- gelöst werden.

Wird eine Abfindung ausgerichtet, so darf diese den Höchst-

Art. 43

betrag gemäss Abs. 2 nicht übersteigen.

Art. 29 Kündigung seitig sie 2 Nach Abl a. im erst b. vom zwe 3 Die Daue punkt der Anstellung 4 Das Anst a. während b. bei Ang dule im An men, auf d c. im Übri

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beid- ben Tage. auf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist: en Jahr einen Monat, iten Jahr an drei Monate. r der Kündigungsfrist bemisst sich nach dem im Zeit- Kündigung laufenden Dienstjahr, gerechnet ab Beginn des sverhältnisses. ellungsverhältnis kann beendet werden: der Probezeit auf das Ende einer Woche, estellten, die im Rahmen der religionspädagogischen Mo- stellungsverhältnis einen Unterrichtsauftrag wahrneh- as Ende eines Schuljahres, gen auf das Ende eines Monats.

  1. Form und Inhalt

Art. 30

Die Anstellungsinstanz belegt Gründe, die Anlass zu einer Kündigung geben. Sie teilt die Kündigung versehen mit einer Begrün- dung und einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mit.

  1. Fristen und Termine

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

  1. Fristlos aus wichtigen Gründen

Art. 31

Eine Kündigung aus wichtigen Gründen kann beidseitig, ohne Einhaltung von Fristen, jederzeit erfolgen.

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden- sein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhält- nisses nicht zumutbar ist.

TatbestandundRechtsfolgenderKündigungauswichtigenGrün- den richten sich nach denBestimmungendesObligationenrechts9 über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Kündigungs- schutz

Art. 32

Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsinstanz setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obli- gationenrechts9.

Als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstel- lungsverhältnisses gelten insbesondere:

  1. die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten,
  2. mangelnde Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich wiederholen,
  3. mangelnde Eignung oder Bereitschaft, die vereinbarte oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten,
  4. betriebliche oder wirtschaftliche Gründe, sofern die Anstellungs- instanz keine zumutbare andere Tätigkeit anbieten kann,
  5. wiederholte oder dauernde Verhinderung an der Aufgabenerfül- lung, insbesondere aus gesundheitlichen und persönlichen Grün- den, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Invali- dität,
  6. der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedin- gung.
  7. Missbräuch- liche Kündigung

Art. 33

Erweist sich eine Kündigung als sachlich nicht gerecht- fertigt oder missbräuchlich und erfolgt durch die Anstellungsinstanz keineWiedereinstellung,sobestehtAnspruchaufeineEntschädigung.

Eine Entschädigung bemisst sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9 über die missbräuchliche Kündigung. Die Aus-

Art. 42

richtung einer Abfindung gemäss § –44 bleibt vorbehalten. c.Kündigungim Zusammenhang mit Leistung oder Verhalten

Art. 34

Vor einer Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens spricht die Anstellungsinstanz im Rah- men einer Mitarbeiterbeurteilung schriftlich eine Ermahnung aus, zu- sammen mit der Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Anstellungsinstanz kann überdies eine Bewährungsfrist von min- destens zwei und höchstens sechs Monaten ansetzen.

  1. Im Allgemeinen

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131

Bleibt die Leistung mangelhaft oder das Verhalten unbefriedi-

Art. 47

gend, so kann die Anstellungsinstanz nach der Anhörung gemäss die Kündigung aussprechen.

Wurde eine Bewährungsfrist eingeräumt, so ist nach deren Ablauf eine Mitarbeiterbeurteilung durchzuführen. Eine vorher ausgespro- chene Kündigung ist nichtig.

Die Anstellungsinstanz kann auf die schriftliche Ermahnung oder die Ansetzung einer Bewährungsfrist gemäss Abs. 1 verzichten, wenn absehbar ist, dass diese ihren Zweck nicht erfüllen kann, namentlich wenn

  1. trotz angemessener Fördermassnahmen die betreffende Person nichtinderLageist,sichzubewähren,odersienichtgewilltist,ihre Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern,
  2. nach vorübergehender Besserung aufgrund erfolgter schriftlicher Ermahnung oder Ansetzung einer Bewährungsfrist erneut Mängel in der Leistung oder im Verhalten auftreten.
  3. Kündigung zur Unzeit

Art. 35

Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.

  1. Bei Diskrimi- nierung aufgrund des Geschlechts

Art. 36

Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz8. Entlassung aus dem Amt

Art. 37

Der Rücktritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die

Art. 132

Abberufung richten sich nach und 133 der Kirchenordnung5. Fallbegleitung bei Krankheit, Unfall und Invalidität

Art. 38

Dauert eine Dienstaussetzung von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat und ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so klärt die Anstellungsinstanz die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung ab (Case Management).

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten der Fallbegleitung in der Vollzugsverordnung6. Beendigung wegen Invalidität

Art. 39

Der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Invalidi- tät geht in der Regel eine vertrauensärztliche Untersuchung gemäss

Art. 97

voran.

Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die volle ArbeitsfähigkeitinabsehbarerZeitvoraussichtlichnichtwiedererlangt wird, so ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invaliderklärung durch diezuständigeEinrichtungderberuflichenVorsorgejenachdemGrad der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen.13

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats oder, falls der Feststellung der In- validität eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausge- gangen ist, auf das Ende des nächsten Monats der Dienstaussetzung. Eine Auflösung ist der betreffenden Person mindestens einen Monat im Voraus mitzuteilen.

Die Leistungen aus Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall sind gewährleistet. Die Leistungen wegen Invalidität richten sich nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vor- sorge. Vorzeitiger Altersrücktritt

Art. 40

Der vorzeitige Altersrücktritt von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Beendigung altershalber

Art. 40

a.12 1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird altershalber beendigt, wenn die folgenden Voraus- setzungen erfüllt sind:

Art. 133

a. Es erfolgt eine Abberufung gemäss oder die Anstellungsinstanz spricht n der Kirchenordnung5 ach Ablauf der Probezeit eine Kündigung aus.

  1. Das Arbeitsverhältnis endet nach Vollendung des 58.Altersjahres oder im Fall eines Stellenabbaus nach Vollendung des 55.Alters- jahres, unter Vorbehalt abweichender Altersgrenzen der zustän- digen Einrichtung der beruflichen Vorsorge. c.15 Dem Arbeitsverhältnis liegt keine Weiterbeschäftigung gemäss

Art. 24

a Abs. 1 zugrunde.

  1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht auf ein Ver- schulden der Pfarrerin, des Pfarrers, der oder des Angestellten zurückzuführen.
  2. Der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestellten kann keine andere zumutbare Arbeit angeboten werden.
  3. Gegenüber der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestell- ten wurde vorgängig noch keine Beendigung des Arbeitsverhält- nisses altershalber ausgesprochen.

Die Leistungen bei einer Beendigung altershalber richten sich nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einver- nehmenunddieNichtwiederwahlsindunterdenVoraussetzungenvon Abs. 1 lit. b–f einer Beendigung altershalber gleichgestellt.15

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131

  1. Folgen der Beendigung Freistellung während der Kündigungsfrist

Art. 41

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während der Kündigungsfrist ohne Auswirkung auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes.

Die Freistellung ist schriftlich anzuordnen oder zu vereinbaren.

Art. 42 Abfindung schuldet a bietet die 2 Kann die bieten, so eine Abfin mindestens erfüllen,k dieser Alt

Pfarrerinnen,PfarrernundAngestellten,derenStelleunver- uf Veranlassung der Anstellungsinstanz aufgehoben wird, se nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle an. Anstellungsinstanz keine andere zumutbare Stelle an- haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte Anspruch auf dung, sofern sie wenigstens zehn Dienstjahre aufweisen und 45 Jahre alt sind. Haben sie Unterstützungspflichten zu annihnenbeidrohenderNotlageeineAbfindungbereitsvor ersgrenze oder bei weniger als zehn Dienstjahren ausbezahlt werden.

Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei:

  1. Beendigung des Anstellungsverhältnisses wegen Kündigung des oder der Angestellten,

Art. 132

b. Rücktritt gemäss c. Ablauf eines befr der Kirchenordnung5, isteten Anstellungsverhältnisses,

Art. 24

d.12 bei Beendigung eines gemäss a Abs. 1 begründeten Arbeits- verhältnisses,

  1. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer,
  2. Kündigung aus wichtigen Gründen durch die Anstellungsinstanz,

Art. 133

g. Abberufung gemäss h. Aufhebung einer or der Kirchenordnung5, dentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungs- pfarrstelle,

  1. Beendigung invaliditätshalber,
  2. vorzeitigem Altersrücktritt,
  3. Tod.

Art. 43

b. Leistungen licher Anordnu 2 Die Abfindun a. bis zum 50. b. ab dem 51.

Die Anstellungsinstanz setzt die Abfindung mit schrift- ng fest. g beträgt: Altersjahr einen bis sechs Monatslöhne, Altersjahr zwei bis zwölf Monatslöhne.

  1. Anspruch

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls fest- gelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die per- sönlichenVerhältnisse,dieDienstjahre,derGrundderBeendigungdes Arbeitsverhältnisses sowie die Wahrscheinlichkeit, eine neue Arbeits- stelle zu finden.

Die Abfindung wird für deren Dauer in monatlichen Raten aus- bezahlt.

Die Anstellungsinstanz kann anstelle einerAbfindungdieVerlän- gerung des Anstellungsverhältnisses längstens für die Abfindungsdauer gewähren. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhält-

Art. 44gek

nisaufgelöstunddieAbfindunggemäss PfarrerinInstitutionensowieAngest lautenden Vereinbarung während de ürzt.Pfarrerinnenund elltesindvorbehältlicheineranders r Abfindungsdauer freigestellt.

Art. 44 c. Kürzung dung um die werbseinkom 2 Wer eine die Anstell dauer erzie fordert Abf E. Versetzu

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird die Abfin- Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Er- mens gekürzt. Abfindung zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet, ungsinstanz über das weitere während der Abfindungs- lte Einkommen zu informieren. Die Anstellungsinstanz indungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen. ng

Art. 45 Versetzung Angestellte a. die Aufg sichtspunkt b. ihnen ei Eignung ent c. der bish

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und versetzen, wenn abe oder der Personaleinsatz nach wirtschaftlichen Ge- en dies erfordert, ne andere zumutbare, ihrer fachlichen und persönlichen sprechende Tätigkeit zugewiesen wird, erige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten wird.

BeigewähltenPfarrerinnenundPfarrernistdieVersetzungunzu- lässig.

Ist die Versetzung endgültig, so wird das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist neu geregelt.

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131

  1. Vorsorgliche Massnahmen Vorsorgliche Massnahmen

Art. 46

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn

  1. genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes

Art. 31

zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäss bestehen,

Art. 133

b. die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss der Kirchenordnung5 als gegeben erscheinen,

  1. gegen sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens ein Strafver- fahren eingeleitet worden ist,
  2. kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativ- untersuchung dies erfordern.

Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder den Entzug des Lohnes. Sie befindet spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.

Art. 224

Vorbehalten bleibt die Einstellung im Amt gemäss der Kirchenordnung5.

. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz

  1. Rechtsschutz

Art. 47

Anhörungsrecht einer sie belas 2 Von einer vor ein sofortiger notwendig ist.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass tenden Anordnung anzuhören. gängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn Entscheid im kirchlichen oder öffentlichen Interesse Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.

Art. 48

Rechtsweg tet sich n Schutz vor rechtferti Der Weiterzug von personalrechtlichen Anordnungen rich- ach dem Kirchengesetz4 und der Kirchenordnung5. unge- gten Angriffen, Kostenersatz

Art. 49

Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch hin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, wennim Zusammenhangmit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes

  1. diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden,
  2. sichzurWahrungihrerRechtegegenüberDrittendieBeschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist,
  3. diese Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung oder von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind.

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Ausgenommen sind Auseinandersetzungen, die für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes keine nachteiligen Folgen haben.

DieAnstellungsinstanzkannPfarrerinnen,PfarrerundAngestellte zur Rückerstattung der Kosten verpflichten, wenn diese ihre Amts- oder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.

Abs. 1–3 sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.

  1. Datenschutz Bearbeiten von Personendaten

Art. 50

Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestell- ten dürfen bearbeitet werden, soweit sie für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Das weiter gehende Bearbeiten solcher Personendaten bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.

Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei der betreffenden Person einzuholen.

Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Bear- beitung von Personendaten.

  1. Im Bewer- bungsverfahren

Art. 51

Die Anstellungsinstanz darf Personendaten im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle beschaffen, soweit diese für die Beur- teilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens notwendig und geeignet sind.

SiedarfReferenzennurbeiAuskunftsstelleneinholen,welchedie Bewerberin oder der Bewerber bezeichnet hat.

Das Einholen von Leumundsberichten und grafologischen Gut- achten sowie andere Eignungsabklärungen bedürfen der Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die Anstellungsinstanz gibt solche Daten bei Nichtanstellung zurück oder vernichtet sie. Bekanntgabe von Personen- daten

Art. 52

Die Bekanntgabe von Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten richtetsichnach dem Gesetz über die Infor- mation und den Datenschutz3. Aufbewahrung von Personen- daten nach dem Austritt

Art. 53

Die Anstellungsinstanz entfernt bei Beendigung des Ar- beitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht für das Erteilen von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten aus dem Ar- beitsverhältnis notwendig oder geeignet sind.

  1. Im Allgemeinen

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131

Die Anstellungsinstanz bewahrt die noch notwendigen Unter- lagen nach Ablauf des Austrittsjahres während zehn Jahren verschlos- sen auf. Sie vernichtet diese danach vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung.

Der Kirchenrat ist berechtigt, die für die Weiterführung der Geschichte des Ministeriums notwendigen Unterlagen aus den Per- sonaldossiers von Pfarrerinnen und Pfarrern unbefristet aufzubewah- ren und zu bearbeiten. Rechte von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten

Art. 54

Pfarrerinnen,Pfarrer undAngestellte habendas Recht auf:

  1. Einsicht in die sie betreffenden Personendaten,
  2. Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Personendaten,
  3. Anbringung eines Vermerks, wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden kann.

Die Einsicht in ihre Personendaten kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten zur Wahrung überwiegender kirchlicher und öffent- licher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder sie kann eingeschränkt werden. Ein schützenswertes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Einsichtnahme die Privatsphäre Drit- ter beeinträchtigt.

Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. In einem solchen Fall ist in der Regel der wesentliche Inhalt bekannt zu geben.

. Abschnitt: Rechte und Pflichten

  1. Lohn

Art. 55 Grundsatz stelle, de nen Verant 2 Die Anst Lohns die sowie die Freiwillig markt Rech 3 Die Anst

DerLohnrichtetsichnachdenAnforderungenderArbeits- r vorausgesetztenAus- und Weiterbildungundderübertrage- wortung. ellungsinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung des Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familien- und entätigkeit. Sie kann überdies der Situation auf dem Arbeits- nung tragen. ellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen

Art. 29

jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss ändern.

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Gesamt- vergütung

Art. 56

Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben bezüglich Verrich- tungen, die zu ihren Aufgaben gehören und während der Arbeitszeit erfolgen, keinen Anspruch auf Sitzungs- und Taggelder sowie andere Entschädigungen. Werden an Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz zu.

Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen.

Art. 57 Anspruch verhältni 2 Der Kir auf Lohnz kerungssc sowie die b. Krankh und Unfal

Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeits- s. chenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Anspruch ahlung bei Erfüllung obligatorischer Militär- und Bevöl- hutzdienste, bei humanitären Einsätzen und bei Zivildienst Leistungen im Todesfall. eit l

Art. 58

BeiganzeroderteilweiserArbeitsunfähigkeitwegenKrank- heit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, im zweiten Dienstjahr während sechs und vom dritten Dienstjahr an wäh- rend längstens zwölf Monaten weiter ausgerichtet.

Nach Beendigung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 stehen die Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der Unfallversiche- rung der erkrankten Person zu.

DerKirchenratregeltdieEinzelheiteninderVollzugsverordnung6.

Art. 59 Lohnzahlung davon monatl 2 Der Kirche Vollzugsvero

DerJahreslohnwirdin13gleichenTeilenausbezahlt,zwölf ich. nrat regelt die Einzelheiten der Lohnzahlung in der rdnung6.

Art. 60 Festsetzung tionen in de verordnung6 2 Der Einrei 3 Der Kirche rungen in ei b. Lohnklass

Der Kirchenrat legt den Einreihungsplan für die Funk- n Kirchgemeinden und der Landeskirche in der Vollzugs- fest. hungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen. nrat reiht jede Funktion entsprechend ihren Anforde- ne oder mehrere Lohnklassen ein. en und Stufen

Art. 61

Es bestehen 21 Lohnklassen.

In jeder Lohnklasse bestehen ein unterer Bereich mit 14 Stufen sowie ein mittlerer Bereich und ein oberer Bereich mit je 10 Stufen. Dem unteren Bereich ist eine Anlaufstufe vorangestellt.

  1. Im Allgemeinen
  2. Einreihungs- plan

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131

Innerhalb einer Lohnklasse beträgt das Maximum des unteren Bereichs rund 117%, des mittleren Bereichs rund 129% und des obe- ren Bereichs rund 141% des Minimums. Die Anlaufstufe liegt 2,4% unter dem Minimum der betreffenden Lohnklasse.

Das Minimum des unteren Bereichs und das Maximum jedes Bereichs sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Beträge der einzelnen Stufen in der Voll- zugsverordnung6.

Art. 62

c. Zusatzklasse die nächsthöhere Für Funktionen bis und mit der Lohnklasse 20 gilt jeweils Lohnklasse als Zusatzklasse.

Art. 63 d. Anfangslohn Einzelheiten re 2 Die Anstellun wenn die betref a. die für die an die Ausbildu b. eine besonde c. dieFunktiona

Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn fest. Die gelt die Vollzugsverordnung6. gsinstanz setzt den Lohn in der Anlaufstufe fest, fende Person Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen ng oder Erfahrung noch nicht erfüllt, rs intensive Einarbeitung benötigt, nfänglichnurmitbeschränkterVerantwortungüber- nimmt.

Wird der Lohn in der Anlaufstufe festgesetzt, so ist er binnen dreier Jahre in den unteren Bereich der betreffenden Lohnklasse zu führen.

  1. Individuelle Lohnerhöhun- gen und Rück- stufungen

Art. 64

Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen durch die Anstellungsinstanz.

AufindividuelleLohnerhöhungenbestehtkeinAnspruch.Siesind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

DerKirchenratregeltdieEinzelheiteninderVollzugsverordnung6. f.Mitglieder des Kirchenrates

Art. 65

Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19, dieKirchenratspräsidentinoderderKirchenratspräsidentinderLohn- klasse 21 eingereiht.

Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsiden- tin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchen- rates innerhalb der Lohnklasse.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 66

Wohnen gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss

Art. 122

der Kirchenordnung5 der Wohnsitzpflicht unterliegen, in der Kirchgemeinde im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung, so wird dies auf angemessene Weise berücksichtigt. Der Kirchenrat regelt die Ein- zelheiten.

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Pfarrhaus,Pfarr- wohnung und Dienstwohnung

Art. 67

Pfarrerinnen und Pfarrern, die ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezo- gen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest.

Die Kirchenpflege entscheidet unter Berücksichtigung der ört- lichen und dienstlichen Verhältnisse über den Mietwert von Dienst- wohnungen der Angestellten.

Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeit- punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verlassen. Vorbe- halten bleiben angemessene Übergangsfristen bei Tod, Invalidität oder anderen besonderen Umständen. Abtretung von Lohn- ansprüchen

Art. 68

DieAbtretungund VerpfändungvonLohnforderungenrich- tet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts9.

  1. Dienstaltersgeschenk Dienstalters- geschenk

Art. 69

Das Dienstaltersgeschenk ist Zeichen der Wertschätzung für geleistete Dienste.

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird nach Vollendung von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Dienstjahren zwei Wochen bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine anteilsmässige Ausrichtung des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.

Der Bezug des Dienstaltersgeschenks richtetsich nachden fürdie Ferien massgebenden Bestimmungen. Der Kirchenrat regelt die Ein- zelheiten in der Vollzugsverordnung6.

  1. Zulagen Teuerungs- zulage

Art. 70

Der Kirchenrat setzt jeweils gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den

. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei die finan- zielle Situation der Kirchgemeinden und der Landeskirche sowie das wirtschaftliche Umfeld.

Art. 59

Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss einge- baut.

Art. 71 Familienzulage dem Lohnanspruc Lohn ausbezahlt

DerAnspruchaufFamilienzulageentstehtunderlischtmit h. Die Zulage wird monatlich zusammen mit dem .

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131

Die Familienzulage entspricht 120% des gesetzlichen Mindest- ansatzes. Funktions- zulagen

Art. 72

Für besondere Verantwortungen, die nicht mit dem Lohn abgegolten sind, kann die Anstellungsinstanz besondere Vergütungen ausrichten. Einmalzulagen und Leistungs- prämien

Art. 73

Für besondere Leistungen können einmalige Zulagen oder andere Leistungsprämien ausgerichtet werden. Ergänzende Bestimmungen

Art. 74

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten betreffend Zulagen in der Vollzugsverordnung6.

  1. Weitere Rechte Persönlichkeits- schutz

Art. 75

Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten und schüt- zen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.

Sie treffen die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persön- licher Integrität der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten erforder- lichen Massnahmen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeit vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der geschlechtlichen Orien- tierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persön- lichkeitsmerkmale, zum Schutz vor jeglicher Art sexueller Belästigung sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten.

Sie sorgen dafür, dass Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren Nachteile erwachsen. Dienstliche Auslagen

Art. 76

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 den Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.

Die Kirchgemeinden regeln den Ersatz von dienstlichen Aus- lagen ihrer Angestellten. Für Kirchgemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleichfonds beziehen, gelten die vom Kirchenrat gemäss Abs. 1 festgelegten Ansätze.

Art. 77

Sachschaden von Sachscha menhang mit DerKirchenratregeltinderVollzugsverordnung6 denErsatz den, den Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusam- der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes erleiden.

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Art. 78 Ferien derjahr Wochen vollend 2 Gewäh gemäss 3 Der K des Fer

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten steht im Kalen- ein Ferienanspruch von fünf Wochen zu. Er beträgt sechs ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr en. lten Pfarrerinnen und Pfarrern steht neben dem Anspruch Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu. irchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 die Berechnung ienanspruchs und den Bezug der Ferien.

Art. 79

Urlaub stellte a. den Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange- in der Vollzugsverordnung6: Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub bei Eltern- schaft,

  1. dieGewährungvonbezahltem undunbezahltem Urlaub, insbeson- dere im Zusammenhang mit familiären Ereignissen und persön- lichen Angelegenheiten,
  2. die Beurlaubung für die Übernahme gesamtkirchlicher Aufgaben. Weiterbildungs- urlaub

Art. 80

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten für die Weiterbildung bezahlten oder unbezahlten Ur- laub gewähren.

Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung6 die Vorausset- zungen,dieDauerunddieEinzelheitenderDurchführungvonWeiter- bildungsurlauben.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 81

Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern auf Ge- suchhin undnachAnhörung derKirchenpflegeeinmaligeinen bezahl- ten Weiterbildungsurlaub von fünf Monaten gewähren, wenn sie

  1. während zwölf Jahren im pfarramtlichen Dienst gestanden haben, davon mindestens sechs Jahre in der Landeskirche,
  2. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes bezogen haben.

Er regelt die weiteren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Durchführung des Weiterbildungsurlaubsin der Vollzugsverordnung6.

Art. 82

Vereinsfreiheit gehören, ist gew Das Recht, Personalverbände zu gründen und diesen anzu- ährleistet. Niederlassungs- freiheit

Art. 83

Die Anstellungsinstanz kann Angestellte zur Wohnsitz- nahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten.

Vorbehaltenbleibtdie Wohnsitzpflichtfürgewählte Pfarrerinnen

Art. 122

und Pfarrer gemäss der Kirchenordnung5.

  1. Im Allgemeinen

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131 Standort- bestimmung

Art. 84

Mit Angestellten findet regelmässig eine Mitarbeiterbeur- teilung statt. Inhalte bilden namentlich die Beurteilung von Leistung und Verhalten, die Auswertung einer bestehenden und der Abschluss einer neuen Zielvereinbarung.

DerKirchenratregeltdieEinzelheiteninderVollzugsverordnung6.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 85

1 Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig ein Fach- und Evaluationsgespräch.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege nimmt mit den Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde unter Mitwirkung der Dekanin oder des Dekans regelmässig eine Standortbestimmung vor.

Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge in Institutionen7 die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluations- gespräch sowie für die Standortbestimmung.

Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirch- lichen Dienste regelt der Kirchenrat die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluationsgespräch sowie für die Standortbestimmung.

DerKirchenratregeltdieEinzelheiteninderVollzugsverordnung6. Arbeitszeugnis, Arbeits- bestätigung

Art. 86

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Ange- stellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Die Anstellungsinstanz stellt das Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt des Austritts aus dem Dienst unauf- gefordert aus.

AufVerlangenbeschränktdieAnstellungsinstanzdasZeugnisauf Angaben über die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses.

Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarre- rinnen und Pfarrern auf deren Verlangen eine Bestätigung über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses aus.

  1. Pflichten

Art. 87 Grundsatz mässig, ac kirche und ben persön wahren die a. Angeste

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verhalten sich recht- hten die Würde und die Rechte der Mitglieder der Landes- anderer Personen, führen die ihnen übertragenen Aufga- lich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus und Interessen der Landeskirche in guten Treuen. llte

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

OrdinierteTheologinnenundTheologensindandasOrdinations-

Art. 108

gelübde gemäss 3 Angestellte u sichtlich der d Abs. 3 der Kirchenordnung5 gebunden. nterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit hin- ienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Privatauszug und Sonder- privatauszug

Art. 87

a.17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des Anstellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.

Angestellte reichen der Anstellungsinstanz im Rahmen des An- stellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarre- rinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind.

Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines An- stellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Die Verpflichtung gemäss Abs.1 und 2 entfällt, wenn sich im Per- sonaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonder- privatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen.

Art. 87

b. Freiwillige gen oder andere reichen dem per der von der Kir Tätigkeit und j Pfarrer einen P b.17 1 Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjähri- n besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind, sonalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder chenpflege bezeichneten Person vor Aufnahme ihrer eweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und rivatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Straf- register ein.

Der Privatauszug und der Sonderprivatauszug, die vor Aufnahme der Tätigkeit eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Die Verpflichtung gemäss Abs.1 entfällt, wenn sich beim personal- verantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kir- chenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderprivat- auszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.

Die Kirchenpflege kann Freiwillige in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzurei- chen.

Art. 87

c. Vollzug a. Pfarreri c.17 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs. nnen, Pfarrer und Angestellte

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131

Art. 88 Pfarramt Kirchenor tution wa fallseels 2 Der Kir kirchlich Unterstüt und Vertr

PfarrerinnenundPfarrernehmendieAmtspflichtengemäss dnung5 auch ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Insti- hr, insbesondere in den Bereichen Armeeseelsorge und Not- orge. chenrat regelt den Umfang dieser und weiterer gesamt- er Aufgaben. zung etung

Art. 89

DieAngestelltenunterstützeneinanderbeiderdienstlichen Tätigkeit und vertreten innerhalb ihres Dienstes andere Angestellte, wenn es der Dienst erfordert. Sie können auch für Tätigkeiten zuge- zogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören.

Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarr- stellen unterstützen und vertreten sich gegenseitig. Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Einzelpfarramt regelt der Kirchenrat das Erforderliche in der Vollzugsverordnung6. Annahme von Geschenken

Art. 90

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es untersagt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung Geschenke oder andere Vorteile für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten von geringem Wert.

Bestehen Zweifel, ob eine solche Aufmerksamkeit die Unabhän- gigkeit der beschenkten Person beeinträchtigen könnte, entscheidet die Anstellungsinstanz über die Zulässigkeit der Annahme.

Art. 91 Arbeitszeit den Dienst i 2 Der Kirche nen und Pfar

Die Tätigkeit im Pfarramt kennzeichnet sich als umfassen- m Rahmen der Landeskirche. nrat regelt die zeitliche Beanspruchung der Pfarrerin- rer in der Vollzugsverordnung6.

Art. 92 b. Angestellte verordnung6 die den Anspruch au Sonntags-, Feie 2 Angestellte k und über die ve werden, wenn es

Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugs- Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage sowie f Ausgleich oder Vergütung von Überzeit, Nacht-, rtags- und Pikettdienst. önnen auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit reinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen der Dienst erfordert und es zumutbar ist. Neben- beschäftigung

Art. 93

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der amt- lichen oder dienstlichen Stellung vereinbar ist. Das gesamte Arbeits- pensum darf die Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz nicht über- schreiten.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer
  2. Grundsatz

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Ist eine Bewilligung erforderlich, so kann diese mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Neben- einkünften verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6.

Art. 94 b. Angestellte Übernahme einer 2 Die Anstellun holtwerdenmuss. holen einer Bew

Angestellte informieren die Anstellungsinstanz vor der Nebenbeschäftigung. gsinstanz entscheidet, ob eine Bewilligung einge- SiekannauchnachträglichundvonsichausdasEin- illigung verlangen.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 95

PfarrerinnenundPfarrerbenötigenfürdieAusübungeiner Nebenbeschäftigung eine Bewilligung des Kirchenrates.

Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirch- gemeinde tätig sind, entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Kirchenpflege. Öffentliche Ämter

Art. 96

Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte von Kirch- gemeinden, diesich umein öffentlichesAmtbewerben wollen, melden dies der Anstellungsinstanz. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.

Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, informieren zugleich die Kirchenpflege. Ist eine Bewilligung erforderlich,soentscheidetderKirchenratnachAnhörungderKirchen- pflege.

Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste benötigen in jedem Fall eine Bewilligung des Kirchenrates.

DieBewilligungkannmitAuflagenzurKompensationbeanspruch- ter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffent- lichen Amt verbunden werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.13 Vertrauens- ärztliche Untersuchung

Art. 97

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind verpflichtet, sich einer von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung6. Administrativ- untersuchung

Art. 97

a.17 Die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Pfar- rerinnen, Pfarrer und Angestellten sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts persönlich mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht ent- fällt, wenn sie sich dadurch strafrechtlich belasten würden oder soweit sie aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung berechtigt sind, die Aus- sage zu verweigern.

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131

. Abschnitt: Versicherungen Berufliche Vorsorge

Art. 98

Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-undInvalidenvorsorge10 beieinerEinrichtungderberuf- lichen Vorsorge.

Sie sind verpflichtet, Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jah- reslohn den unteren Grenzbetrag gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge übersteigt, auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu ver- sichern.

Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der beruflichen Vorsorge frei.

BeiträgeundLeistungenrichtensichnachdenBestimmungender Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Beiträge von Pfarrerin- nen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet. Unfall- versicherung

Art. 99

Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversiche- rung11 gegen Unfall.

SiesindinderWahldesVersicherersfrei,soweitnichtimRahmen desBundesgesetzesüberdieUnfallversicherung11 dieSUVAzuständig ist.

Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung trägt die Anstel- lungsinstanz.

DieBeiträgefürdieNichtberufsunfallversicherungtragen Pfarre- rinnen, Pfarrer und Angestellte mindestens zur Hälfte. Sie werden mit dem Lohn verrechnet. Krankentaggeld- versicherung

Art. 100

Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte eine Krankentaggeldversicherung ab.

Die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung trägt die An- stellungsinstanzmindestenszurHälfte.DieBeiträgevonPfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.

DerKirchenratregeltdieEinzelheiteninderVollzugsverordnung6.

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

. Abschnitt: Mitsprache Personal- verbände

Art. 101

Personalverbände werden vor Änderungen dieser Verord- nungundderzugehörigenVollzugsverordnungenzurVernehmlassung eingeladen, sofern sie

  1. eigene Rechtspersönlichkeit und Statuten haben,
  2. wesentliche Teile des Personals oder einer Personalgruppe vertre- ten, die von der Änderung betroffen sind. Personal- vertretungen

Art. 102

Der Kirchenrat regelt für die Gesamtkirchlichen Dienste inderVollzugsverordnung6 das Recht zur BildungvonPersonalvertre- tungen und deren Stellung, insbesondere deren Mitwirkungsrechte. Verbot der Benachteiligung

Art. 103

Mitglieder von Personalverbänden und Personalvertre- tungendürfenwegenderordnungsgemässenAusübungdesRechtsauf Mitwirkung nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch nach der Been- digung der Mitgliedschaft.

MitgliedervonPersonalvertretungendürfeninderAusübungsol- cher Aufgaben nicht behindert werden.

. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 104 Vollzug der Kirc 2 Er sor deskirch und die Aufhebun herigen

Der Kirchenrat erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss henordnung5 und dieser Verordnung. gt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des lan- lichenPersonalrechts.ErunterstütztdarindieKirchenpflegen Vorstände von Kirchgemeindeverbänden. g bis- Rechts

Art. 105

DieserVerordnungwidersprechendeVerordnungen,Richt- linien, Weisungen und Beschlüsse von Kirchgemeinden und Landes- kirche werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Bestehende Arbeits- verhältnisse

Art. 106

Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen- den Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und die zugehörigen Vollzugsbestimmungen.

Soweit bisherige Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Recht nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten blei-

Art. 107

ben § –111.

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131 Angestellte im Wahlverhältnis

Art. 107

Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Amts- dauer gewählten Angestellten der Kirchgemeinden gelten ab diesem Zeitpunktalsunbefristetangestellt,sofernihreWahloderWiederwahl mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Aufhebung der Amtsdauer erfolgt ist.

FürohneVorbehaltgewählteAngestelltederKirchgemeindengilt bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses das bisherige Recht. Gekündigte Arbeits- verhältnisse

Art. 108

FürArbeitsverhältnisse,diebeimInkrafttretendieserVer- ordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt das bis- herige Recht.

Art. 109 Lohnanpassung nach bisherige Recht, so wird nung angepasst

Ist der Lohn von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten m Recht höher oder tiefer als der Lohn nach neuem er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- . Eine solche Lohnanpassung gilt nicht als individuelle

Art. 64

Lohnerhöhung im Sinn von 2 VorbehaltenbleibenLohna Stellenwechsel innerhalb

Art. 55

Abs. 3 findet keine Anwendung. npassungenbeieinemFunktions-und einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche

Art. 64

sowie Rückstufungen gemäss 3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Anrechenbare Dienstjahre

Art. 110

Die Anrechnung von Dienstjahren aus Arbeitsverhältnis- sen bei einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche, die beim Inkraft- treten dieser Verordnung Bestand haben, richtet sich bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht. Dienstalters- geschenk

Art. 111

Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich

Art. 69

ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach 2 Der Umfang und der Bezug von Dienstaltersg Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnu eschenken, die im ng bereits fällig waren, richten sich nach bisherigem Recht.

AnwartschaftenaufanteilmässigeAuszahlungeinesDienstalters- geschenkes gemäss bisherigem Recht, die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Verordnung bereits bestanden, verwirken.

.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

Art. 112

Inkrafttreten dieser Verordn DerKirchenratbestimmtdenZeitpunktdesInkrafttretens2 ung.

OS 66, 653.

Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

LS 170.4.

LS 180.1.

LS 181.10.

LS 181.401.

LS 181.50.

SR 151.1.

SR 220.

SR 831.40.

SR 832.20.

Eingefügt durch B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. April 2014.

Fassung gemäss B vom 26. November 2013 (OS 69, 98; ABl 2013-12-06). In Kraft seit 1. April 2014.

Eingefügt durch B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABl 2016-04-22). In Kraft seit 1. September 2016 (ABl 2016-06-10).

Fassung gemäss B vom 5. April 2016 (OS 71, 269; ABl 2016-04-22). In Kraft seit 1. September 2016 (ABl 2016-06-10).

Fassung gemäss B vom 30.November 2022 (OS 78, 29). In Kraft seit 1.Januar 2023.

Eingefügt durch B vom 11.Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss B vom 11.Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Aufgehoben durch B vom 11.Juli 2023 (OS 78, 419; ABl 2023-07-14). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss B vom 26.November 2025 (OS 80, 331). In Kraft seit 1.Januar 2026.

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.40

.1.26 -131 Anhang: Beträge des Minimums sowie der Maxima der Lohnklassen20 Lohnklasse Minimum Maximum Maximum Maximum unterer unterer mittlerer oberer Bereich Bereich Bereich Bereich

53 857 62 905 69 368 75 832

55 544 64 877 71 542 78 207

57 510 67 172 74 073 80 974

59 764 69 804 76 977 84 148

62 330 72 801 80 280 87 760

65 242 76 201 84 030 91 859

68 513 80 024 88 245 96 467

72 174 84 301 92 960 101 622

76 250 89 058 98 209 107 358

80 761 94 330 104 021 113 712

85 737 100 142 110 430 120 716

91 204 106 526 117 471 128 416

97 186 113 514 125 177 136 839

102 873 120 157 132 502 144 846

109 980 128 458 141 654 154 852

117 686 137 457 151 578 165 702

125 181 146 210 161 232 176 254

134 182 156 724 172 825 188 928

143 875 168 045 185 311 202 576

154 289 180 210 198 724 217 239

165 458 193 254 213 110 232 964