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181.401

Vollzugsverordnung zur Personalverordnung

Präambel

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

1.1.26 -131

Vollzugsverordnung

zur Personalverordnung

(vom 6. Juli 2011)1

Der Kirchenrat,

gestützt auf die Personalverordnung vom 11. Mai 2010 (PVO)5,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Geltungsbereich und Begriffe

Geltungsbereich

Art. 1

(§ PV und 2 O)

Art. 1

Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen, Pfarrer und

Art. 4

Angestellte im Sinn von § und 5 PVO.

Art. 2

Sie gilt für besondere Arbeitsverhältnisse im Sinn von soweit das für diese massgebende Recht, die Personalveror PVO, dnung, diese Verordnung oder der Kirchenrat nichts anderes bestimmen.

Sie gilt für die Mitglieder des Kirchenrates sinngemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Kirchgemein- schaften und Kirchgemeinde- verbände

Art. 3

( PVO)

Art. 2

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:

  1. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art.177 Abs.1 der Kirchenord- nung2,
  2. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen

Art. 2

a.19 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen undPfarrerinInstitutionengeltenfürPfarrerinnenundPfarrerinPfarr- ämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamt- kirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts ande- res bestimmt. Tage, Wochen, Monate

Art. 3

Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für die Berechnung von Ansprüchen

  1. als Arbeitstage die Arbeitstage der massgebenden 5-, 5½- oder 6- Tage-Woche,
  2. als Wochen oder Monate volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

  1. Personalcontrolling und Stellenplan Personal- controlling

Art. 9

( P Abs. 2 VO)

Art. 4

Die Kirchgemeinden erheben in Bezug auf ihre Angestell- tengegliedertnachdenDienstengemässArt.135–139derKirchenord- nung jeweils per 31. Dezember:

  1. Anzahl der Stellen sowie je deren bewilligter und ausgeschöpfter prozentualer Umfang,
  2. Anzahl der Angestellten und deren Pensen,

Art. 41

c. Funktionen gemäss Abs. 1 sowie Lohnklassen und Stufen,

  1. Jahreslohnsumme,

Art. 25

e. Dienstjahre gemäss 2 Die Kirchgemeinden t chenrat auf dem zur Ve PVO, Lebensalter und Geschlecht. eilen die Angaben gemäss Abs.1 dem Kir- rfügung gestellten Formular bis 31.März des Folgejahres mit.

Für Kirchgemeinden, die einem Kirchgemeindeverband gemäss

Art. 2

lit. b angehören, teilt dieser dem Kirchenrat die Angaben gemäss Abs. 1 mit.

Der Kirchenrat wertet die von den Kirchgemeinden und Kirch- gemeindeverbänden zur Verfügung gestellten sowie die innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste erhobenen Daten aus. Er trifft gestützt auf dieErgebnissederAuswertungundunterVorbehaltderZuständigkeit der Kirchgemeinden, der Kirchgemeindeverbände und der Kirchen- synode die erforderlichen Massnahmen. Stellenplan

Art. 10

( PVO)

Art. 5

Der Stellenplan enthält insbesondere:

  1. die Anzahl der bewilligten Stellen sowie je deren ausgeschöpften prozentualen Umfang,
  2. die Zuordnung der Stellen zu den Lohnklassen gemäss Einreihungs- plan,
  3. dieBezeichnungderStellengemässEinreihungsplanundbeiBedarf eine präzisierende Funktionsbezeichnung.

Der Stellenplan gliedert sich nach den Handlungsfeldern gemäss

Art. 29

Abs. 1 der Kirchenordnung.

  1. Festsetzung und Bearbeitung

Art. 6

Die Kirchenpflege führt den Stellenplan der Kirchgemeinde, derVorstandeinesKirchgemeindeverbandsdessenStellenplanundder KirchenratdenStellenplanderLandeskirche.DerStellenplanderLan- deskirche umfasst auch die Stellenprozente in den Pfarrämtern der Kirchgemeinden.25

Art. 5

Die Zuordnung der Stellen gemäss den und mit den zu ihrer Überprüfun besondere der Stellenbeschreibung, Abs.1 lit.b ist zu begrün- g notwendigen Unterlagen, ins- zu dokumentieren.

  1. Inhalt, Gliederung

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeindeverbän- den und der Kirchenrat führen ihre Stellenpläne laufend nach.

Der Kirchenrat kann Richtlinien über die Gestaltung und Bear- beitung von Stellenplänen erlassen.

Art. 7

c. Aufsicht Entwicklung meindeverbän 2. Abschnitt A. Begründun Der Kirchenrat überwacht die Einreihungsordnung und die des Personalbestands der Landeskirche, von Kirchge- den und der Kirchgemeinden. : Arbeitsverhältnis g und Dauer Stellen- ausschreibung

Art. 16

( PVO)

Art. 8

Die öffentliche Ausschreibung von offenen Stellen erfolgt in geeigneter Weise im Internet sowie bei Bedarf in den einschlägigen Tages- und Wochenzeitungen sowie Fachpublikationen.

Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für eine Teilzeitbeschäftigung, den beruflichen Wiedereinstieg und die Beschäftigungsmöglichkeit von Personen mit einer Behinderung. Bewerbung

Art. 17

( P Abs. 1 VO)

Art. 9

1 Bewerberinnen und Bewerber legen der Anstellungsinstanz Ausweise über die Ausbildung sowie die bisherigen Tätigkeiten in Beruf und Freiwilligenarbeit vor.

Die Anstellungsinstanz kann zusätzliche Nachweise verlangen. Sie kann die Anstellung vom Ergebnis einer Eignungsabklärung oder einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig machen.

...31

...31 Stellen- beschreibung

Art. 19

( PVO)

Art. 10

Die Anstellungsinstanz erlässt die Stellenbeschreibung

Art. 19

gemäss 2 Der K und die Fiktive Eintrit PVO. irchenrat kann Richtlinien über den notwendigen Inhalt Gestaltung von Stellenbeschreibungen erlassen. s tsdatum

Art. 25

( PVO)

Art. 11

Zur Berechnung der Dienstjahre wird für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ungeachtet der Zahl der Arbeitsverhältnisse ein fiktives Eintrittsdatum festgesetzt. Dieses bezeichnet den Zeitpunkt des Beginns der ersten, für die Berechnung der Dienstjahre zu berück- sichtigenden Tätigkeit.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Das fiktive Eintrittsdatum wird bei einem Wiedereintritt in den Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche angepasst, ebenso bei einmaligen oder mehrfachen unbezahlten Urlauben, deren Dauer im Einzelfall insgesamt drei Monate übersteigt, wobei nur die diese Dauer übersteigende Zeit berücksichtigt wird.

Die Dauer der einzelnen anrechenbaren Arbeitsverhältnisse wird auf den Tag genau berechnet.13

Die Anstellungsinstanz berechnet das fiktive Eintrittsdatum. WeisenPfarrerinnen,PfarrerundAngestelltegleichzeitigmehrereAr- beitsverhältnissebeiKirchgemeindenoderderLandeskircheauf,soist diejenige Anstellungsinstanz zuständig, die das erste Arbeitsverhältnis begründete. Anstellung im Stundenlohn

Art. 12

Eine Anstellung im Stundenlohn ist zulässig, wenn das durchschnittliche Pensum acht Stunden pro Woche nicht übersteigt. Dauert eine Anstellung nicht mehr als sechs Monate, so darf das durchschnittliche Pensum mehr als acht Stunden pro Woche betragen.

Anstelle eines Stundenlohns kann in besonderen Fällen eine pau- schale Entschädigung pro Dienst vereinbart werden.

Im Übrigen erfolgen Anstellungen im Monatslohn unter Fest- legung eines Beschäftigungsgrads. Mehrzahl von teilzeitlichen Arbeits- verhältnissen

Art. 13

Bestehen für eine Pfarrerin, einen Pfarrer, eine Angestellte odereinenAngestelltenmehrereteilzeitlicheArbeitsverhältnisseneben- einander, so dürfen diese zusammen ein volles Pensum während längs- tens zwölf Monaten um höchstens 20% überschreiten. Vorbehalten

Art. 93

bleiben § Anstellun durch Ver –95 PVO und § 174 betreffend Nebenbeschäftigungen. g trag

Art. 2

( P Abs. 1 VO)

Art. 14

Die Anstellung durch Vertrag ist zulässig für:

  1. Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird,
  2. Aushilfen,
  3. Praktikantinnen und Praktikanten,
  4. Lernende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung,

Art. 2

e. Angestellte gemäss 2 Im Übrigen ist die A und für Spezialfunktio der Personalverordnung Abs. 2 PVO und § 195. nstellung durch Vertrag nur ausnahmsweise nen zulässig, zu deren Besetzung zwingend von und von dieser Verordnung abgewichen wer- den muss.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Weiter- beschäftigung

Art. 15

Die Anstellungsinstanz kann, sofern die Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge dies nicht aus- schliessen, ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten über die Beendigung des Arbeitsverhältnis-

Art. 132

ses gemäss PVO hinaus a. die Nach Abs. 2 der Kirchenordnung und § 26 Abs. 2 lit. b bewilligen, wenn folge in der betreffenden Arbeitsstelle noch nicht geregelt ist,

  1. die Aufhebung der betreffenden Arbeitsstelle absehbar ist,
  2. der Anstellungsinstanz Fachwissen oder Erfahrung der betreffen- den Person weiterhin zur Verfügung stehen sollen.

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.

  1. Rahmen- bedingungen

Art. 16

1 DieWeiterbeschäftigungerfolgtdurchBegründungeines neuen Arbeitsverhältnisses. Dessen Dauer beträgt höchstens ein Jahr.

Art. 23

Es kann jeweils um dieselbe Dauer verlängert werden. Abs. 2 PVO findet keine Anwendung.

Die während der Weiterbeschäftigung geleisteten Dienstjahre

Art. 25

werden nicht angerechnet. 3 Der Lohn darf den von de PVO findet keine Anwendung. rselben Anstellungsinstanz vor der

Art. 132

Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Abs. 2 der Kir-

Art. 26

chenordnung und Abs. 2 lit. b PVO ausgerichteten Lohn nicht übersteigen.14

Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit wird der Lohn während eines Monats weiter ausgerichtet. Bei Unfall geltendieBestimmungen desBundesgesetzes über die Unfallversiche- rung11.

Das Anstellungsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

  1. Beendigung Entlassung aus dem Pfarramt

Art. 17

Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die von ihrer Stelle zurücktreten wollen, reichen ihr Gesuch um Entlassung aus dem Amt dem Kirchenrat mindestens drei Monate vorher ein. Sie stellen der Kirchenpflege gleichzeitig eine Kopie ihres Gesuchs zu.

Der Kirchenrat entscheidet über den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Amt und regelt die Stellvertretung.

  1. Grundsatz

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Art. 132

Bei einer Entlassung aus dem Amt gemäss Kirchenordnung zeigt der Kirchenrat dies d rern sowie der Kirchenpflege mindestens ne In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen Kirchenrat mindestens sechs Monate im Vora Abs. 2 der en Pfarrerinnen und Pfar- un Monate im Voraus an. und Pfarrer teilen dem us den genauen Zeit- punkt des Ausscheidens aus dem Amt mit. Stellenabbau, unverschuldete Entlassung

Art. 32

Abs ( P

lit.d VO)

Art. 18

Beschliesst die Anstellungsinstanz einen Stellenabbau, so prüftsiealleMassnahmenzurVermeidungvonKündigungen,insbeson- dere die Vermittlung von Arbeitsstellen, Versetzungen, Pensenreduk- tionen oder besondere Arbeitszeitmodelle.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte, die von einem Stellenabbau betroffen sind, haben bei der Neubesetzung anderer Stellen der Anstellungsinstanz Vorrang, sofern sie mindestens gleich qualifiziert sind wie aussenstehende Bewerberinnen oder Bewer- ber.

Art. 19 b. Information informiert sie frühzeitig darü 2 Beabsichtigt

Beschliesst die Anstellungsinstanz einen Stellenabbau, so die betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten ber und über die geplanten begleitenden Massnahmen. sie Entlassungen, informiert sie die betroffenen Pfar-

Art. 21

rerinnen, Pfarrer und Angestellten und stellt ihnen gemäss Beratungsangebote zur Verfügung. Machen diese davon Gebrauc beachtet die Anstellungsinstanz eine Frist von sechs Monate der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung, Abs.1 h, so n zwischen sofern dies die Verhältnisse gestatten.

Art. 20 c. Sozialplan und Pfarrern i einerWeiterbes die Anstellung 2 Die Anstellu

Führt ein Stellenabbau bei mindestens zehn Pfarrerinnen n Institutionen oder Angestellten zur Kündigung oder zu chäftigungunterschlechterenBedingungen,erarbeitet sinstanz einen Sozialplan. ngsinstanz lädt betroffene Personalverbände und Per-

Art. 101und

sonalvertretungenimSinnvon§ plan vor dessen Verabschied

PVOein,zueinemSozial- ung Stellung zu nehmen.

  1. Begleit- angebote

Art. 21

Die Anstellungsinstanz vermittelt von einem Stellenabbau betroffenen Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Beratungsange- bote. Sie kann zudem im Einzelfall für Unterstützungsmassnahmen, insbesonderefürAus-oderWeiterbildungenoderpsychologischeBera- tungen, Beiträge bis Fr. 10 000 im Einzelfall sprechen.

Soweit die Kosten für Massnahmen gemäss Abs.1 Fr.5000 über- steigen, werden sie zur Hälfte von einer allfälligen Abfindung abgezo- gen. In Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

  1. Massnahmen

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

  1. Höhe der Abfindung

Art. 43

( P Abs. 2 VO)

Art. 22

Die Abfindung nach § 43 PVO wird in Monatslöhnen berechnet. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des zuletzt bezahlten Jah- res-Bruttolohnes zuzüglich ständiger Zulagen mit Lohncharakter.

Die Abfindung wird innerhalb des folgenden Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse festgesetzt: Dienstjahre: 10–14 15–19 20–24 ab 25 Alter:

–50 1–2 2–3 3–4 4–6

–55 3–4 4–5 5–6 6–7

–60 5–6 6–7 7–8 8–9 ab 61 7–8 8–9 9–10 10–12

Die Anstellungsinstanz berücksichtigt neben den Gesichtspunk-

Art. 43

Abs tengemäss ziellen V

PVOdieUnterstützungspflichtenunddiefinan- erhältnisse der betroffenen Person.

  1. Rück- forderung

Art. 44

( P Abs. 2 VO)

Art. 23

Kommen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ihrer Infor-

Art. 44

mationspflicht gemäss die Anstellungsinstanz nach dem erzielten Ein Abs. 2 PVO nicht nach, so erkundigt sich spätestens nach Ablauf der Abfindungsdauer kommen und ordnet die Rückzahlung an. Austritts- gespräch

Art. 24

Die Anstellungsinstanz führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie Angestellten vor dem Austritt aus dem Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche ein Austrittsgespräch.

Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern ist für das Austrittsgespräch zuständig:

  1. beim Ausscheiden aus dem Dienst einer Kirchgemeinde die Deka- nin oder der Dekan,
  2. beiEntlassunggemässArt.132Abs.2derKirchenordnung,vorzei- tigemAltersrücktrittoder Entlassung altershalberdieKirchenrats- präsidentin, der Kirchenratspräsident, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber.
  3. Standortbestimmung Angestellte

Art. 84

( PVO)

Art. 25

1 Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere:

  1. der Begleitung und Förderung der Angestellten und der Personal- entwicklung,
  2. der Überprüfung von Leistung und Verhalten sowie der Arbeits- situation der Angestellten,
  3. Zweck und Gegenstand

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

  1. dem Gespräch mit den Angestellten über ihre berufliche und per- sönliche Entwicklung,
  2. den Rückmeldungen der Angestellten zum Führungsverhalten der vorgesetzten Stelle.

Gegenstand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere:

  1. die Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz,
  2. die Zielerreichung,
  3. die Zielvereinbarung,
  4. bei vorgesetzten Stellen die Führungskompetenz.

DieAngestelltenerhaltenvorabAufschlussüberdieGrundlagen, die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind.

Art. 26

b. Vorgehen arbeitendeng a. mindesten b. auf Anord des Angestel c. in denjen Verordnung e 2 Der Kirche zur Verfügun 3 Das Ergebn gehalten und eigene Bemer lediglich, d dessen Ergeb 4 Die Angest vorgesetzten verlangen. D chung eine P 5 Das Ergebn Personalakte

1 Die vorgesetzte Stelle führt mit den Angestellten das Mit- espräch. Dieses findet statt: s jährlich, nung der vorgesetzten Stelle oder auf Gesuch der oder lten, igen Fällen, in denen die Personalverordnung oder diese in zusätzliches Mitarbeitendengespräch vorschreibt. nrat stellt ein Formular für das Mitarbeitendengespräch g. is des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich fest- von beiden Seiten unterzeichnet. Die Angestellten können kungen anbringen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie ass das Mitarbeitendengespräch geführt worden ist und sie nis zur Kenntnis genommen haben. ellten können eine Besprechung mit der nächsthöheren Stelle über das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs ie Angestellten sind berechtigt, zu einer solchen Bespre- erson ihres Vertrauens beizuziehen. is des Mitarbeitendengesprächs bildet Bestandteil der n. Die Angestellten erhalten eine Kopie.

  1. Gesamt- einschätzung

Art. 27

Das Mitarbeitendengespräch enthält als Ergebnis gemäss

Art. 26

Abs.3 eine der folgenden Gesamteinschätzungen:

  1. Die Zusammenarbeit verläuft erfolgreich.
  2. Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit sind Veränderungen erfor- derlich.
  3. In wichtigen Bereichen genügt die Leistung beziehungsweise das Verhalten nicht.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 85

( PVO)

Art. 28

1 Das Mitarbeitendengespräch dient insbesondere:

  1. der Begleitung und Förderung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Personalentwicklung,
  2. der Sichtung und Evaluation der pfarramtlichen Arbeit entlang der vier Handlungsfelder gemäss Art.29 Abs.1 der Kirchenordnung, ein- schliesslich der theologischen Reflexion des Gemeindeaufbaus,
  3. der Erörterung der individuellen Arbeitssituation in der Kirch- gemeinde,
  4. dem Gespräch mit den Pfarrerinnen und Pfarrern über ihre beruf- liche und persönliche Entwicklung,
  5. der Rückmeldung der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Leitungs- und Zusammenarbeitssituation in der Kirchgemeinde an die Kirchen- pflege oder an die durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege

Art. 30

gemäss 2 Gegen a. die b. die c. die 3 Pfarr lagen, b. Gewä Pfarrer und Pfa Abs.2 bezeichnete Stelle. stand des Mitarbeitendengesprächs bilden insbesondere: Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz, Zielerreichung, Zielvereinbarung. erinnen und Pfarrer erhalten vorab Aufschluss über die Grund- die für das Mitarbeitendengespräch massgebend sind. hlte innen rrer

Art. 85

( P Abs. 1 VO)

Art. 29

1 Die Dekanin oder der Dekan führt das Mitarbeitenden- gespräch mit den gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern im Sinn eines Fach- und Evaluationsgesprächs und eines kollegialen Gesprächs ent- lang des vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulars.

Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird auf geeignete Weise schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil der Personalakten der Dekanin oder des Dekans. Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten eine Kopie.

Das Mitarbeitendengespräch findet pro Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einmal statt. Die Dekanin oder der Dekan kann zu weiteren Mitarbeitendengesprächen einladen.

  1. In einer Kirch- gemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 85

( P Abs. 2 VO)

Art. 30

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege führt das Mitarbeitendengespräch im Sinn einer Standortbestimmung mit den gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchgemeinde sowie mit Stell- vertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art.121 Abs.1 der Kirchen- ordnung, die seit mindestens einem Jahr in der Kirchgemeinde tätig sind.

  1. Zweck und Gegenstand

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Die Geschäftsordnung der Kirchenpflege kann ein anderes Mit- glied der Kirchenpflege oder das personalverantwortliche Mitglied einer unterstellten Kommission mit der Führung des Mitarbeitendengesprächs gemäss Abs. 1 beauftragen.

Das Mitarbeitendengespräch findet mindestens jährlich statt. Der Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen ein Formular für das Mitarbeiten- dengespräch zur Verfügung.

Die Dekanin oder der Dekan nimmt einmal pro Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer am Mitarbeitendengespräch teil. Auf Wunsch der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchenpflege, der gemäss Abs.2 bezeichneten Stelle, der Pfarrerin oder des Pfarrers oder auf eigenen Wunsch kann die Dekanin oder der Dekan auch an den weiteren Mitarbeitendengesprächen teilnehmen.

Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich fest- gehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil der Personalakten der Kirchenpflege. Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält eine Kopie, ebenso die Dekanin oder der Dekan, sofern sie oder er am Gespräch teilgenommen hat.

Ist die Dekanin oder der Dekan gewählte Pfarrerin oder gewählter Pfarrer, so nimmt die Vizedekanin oder der Vizedekan am Mitarbei- tendengespräch mit der Dekanin oder dem Dekan teil.

  1. Stellvertrete- rinnen und Stellvertreter

Art. 121

gemäss

Art. 85

Abs. 1 KO ( Abs. 4 KO)

Art. 30

a.29 1 Die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen führen unter Verwendung des vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formulars regelmässig das Mitarbeitendengespräch im Sinn einer Standortbestim- mung mit Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art.121 Abs.1 der Kirchenordnung.

Die Stellen gemäss Abs.1 können aus den Kirchgemeinden, in denen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seit dem letzten Mit- arbeitendengespräch tätig war, die Präsidentin oder den Präsidenten

Art. 30

der Kirchenpflege oder die gemäss die Dekanin oder den Dekan des bet Abs.2 zuständige Stelle sowie reffenden Pfarrkapitels zum Ge- spräch beiziehen.

Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich fest- gehalten und von den Beteiligten unterzeichnet. Es bildet Bestandteil der Personalakten. Die Pfarrerin oder der Pfarrer erhält eine Kopie, ebenso die Dekanin oder der Dekan, sofern sie oder er am Gespräch teilgenommen hat.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirch- lichen Dienste

Art. 85

( P Abs. 4 VO)

Art. 30

b.29 Das Mitarbeitendengespräch mit Pfarrerinnen und Pfar- rern in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste richtet sich nach

Art. 25

§ f u –27. . Dekaninnen nd Dekane

Art. 31

Die Kirchenratspräsidentin oder der Kirchenratspräsident führt einmal pro Amtsdauer ein Mitarbeitendengespräch mit den Deka-

Art. 28

ninnen und Dekanen. Neben den Gesichtspunkten gemäss das Amt der Dekanin und des Dekans, insbesondere hins bildet ichtlich Fra- gen der Leitung, Gegenstand des Gesprächs.

  1. Datenschutz

Art. 32 Personalakten mente,diesichm Arbeitsverhält 2 Zu den Perso a. der Persona ben über die p b. Bewerbungsu c. Akten, die gelegt werden, scheGutachten, Aktennotizenüb register und L d. Anordnungen e. Akten über f. AktenüberFe über Nebenbesc g.30 Ergebniss h.23 Aktenüber i. ärztliche Z j. Jahresabrec k. Korresponde rinnen, Pfarre l. Akten über

Personalakten im Sinn dieser Verordnung sind alle Doku- itPfarrerinnen,PfarrernundAngestelltensowiederen nis befassen. nalakten gehören insbesondere: lbogen und andere Akten mit Personalien und Anga- ersönlichen Verhältnisse, nterlagen, imRahmen des Anstellungs-oder Wahlverfahrens an- wie zusätzlich eingeholte Informationen, grafologi- andereEignungsabklärungen,Referenzauskünfte, erEinstellungsgespräche,AuszügeausdemStraf- eumundsberichte, sowie die dazugehörenden Akten, Lohn und Versicherungen, rien,UrlaubeundandereDienstaussetzungensowie häftigungen und öffentliche Ämter, e von Mitarbeitendengesprächen, Aus-undWeiterbildungensowiedieKarriereplanung, eugnisse und Gutachten, hnungen der persönlichen Zeitbuchhaltung, nzen zwischen der Anstellungsinstanz sowie Pfarre- rn und Angestellten, besondere Ereignisse und Verfahren.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Die Personalakten sind verschlossen aufzubewahren sowie vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und Veränderungen durch unbefugte Personenzuschützen,insbesonderewennsiezurBearbeitungvonPer- sonalgeschäften durch verschiedene Stellen versandt werden müssen.

Art. 33 Personaldossier Angestellte ein oder der Dekan f rinnen und Pfarr Kirchgemeindever die in einer dem tätig sind, ein 2 Das Personaldo son. Es kann ele 3 Ausserhalb des geführt werden. zum eigenen Gebr stütze bestimmt den dürfen. Sie a. sie ihren Zwe c. die betreffen d. seit der Erst 4 Die Anstellung dossiers zuständ eigenes Personal

Die Anstellungsinstanz führt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Personaldossier. Die Kirchenpflege und die Dekanin ühren für die in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarre- er je ein eigenes Personaldossier. Der Vorstand eines bandskannfürPfarrerinnen,PfarrerundAngestellte, Kirchgemeindeverband angehörenden Kirchgemeinde eigenes Personaldossier führen. ssier umfasst sämtliche Personalakten einer Per- ktronisch geführt werden.23 Personaldossiers dürfen keine Personalakten Ausgenommen sind Aktennotizen, die ausschliesslich auch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnis- sind und anderen Stellen nicht bekannt gegeben wer- sind zu vernichten, wenn ck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben, de Person die Stelle wechselt, ellung zwei Jahre vergangen sind. sinstanz bezeichnet die zur Führung der Personal- ige Stelle und regelt den Zugriff. Niemand darf sein dossier führen. Aufbewahrung von Personen- daten

Art. 34

PersonaldossierssinddurchdiezurFührungzuständigeStelle periodisch zu überprüfen. Personalakten, die weder für die Aufgabe dieser Stelle noch zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses geeignet und notwendig sind, sind vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung zu vernichten.

Art. 35 Fallbegleitung sammenhängenden Einwilligungdur

Die mit einer Fallbegleitung gemäss § 38 Abs. 1 PVO zu- Datenbearbeitungen bedürfen der ausdrücklichen chdiePfarrerin, den Pfarrer, dieAngestellteoder den Angestellten.

Die Begleitperson (Case Managerin oderCaseManager)erarbei- tet zu Beginn der Fallbegleitung zusammen mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten und der Anstellungs- instanz eine Vereinbarung über die Bearbeitung der persönlichen und medizinischen Daten, die zwischen ihr, der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten, der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt und den zuständigen Versicherungen ausgetauscht wer- den können.

  1. Grundsätze

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Die Begleitperson darf persönliche und medizinische Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Pfarrerin, des Pfarrers, der Angestell- ten oder des Angestellten nur in anonymisierter Form an die Anstel- lungsinstanz weitergeben. Ausgenommen sind Daten, die für arbeits- platzbezogene Massnahmen der Wiedereingliederung notwendig sind.

Die Begleitperson informiert die Anstellungsinstanz periodisch überdenStandderFallführung,soweitdiesfürdenVollzugdesArbeits- verhältnisses erforderlich ist. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar- rerinnen und Pfarrern sorgt der Kirchenrat für eine angemessene Infor- mation der Kirchenpflege.

Art. 36 b. Falldossier von den Persona Informationen e

Die Begleitperson führt für jede Fallbegleitung ein eigenes, lakten getrenntes Falldossier, das alle wesentlichen nthält. Dieses und die betreffenden Fallakten bilden

Art. 32

nicht Teil der Personalakten gemäss 2 Die Bekanntgabe von Informationen der ausdrücklichen Einwilligung durc Angestellte oder den Angestellten. E aus dem Falldossier bedarf h die Pfarrerin, den Pfarrer, die s besteht kein Einsichtsrecht der Anstellungsinstanz.

Die Begleitperson informiert die Pfarrerin, den Pfarrer, die Ange- stellte oder den Angestellten auf deren Gesuch hin jederzeit über den Inhalt des Falldossiers.

Nach Abschluss der Fallbegleitung bewahrt die Anstellungsins- tanzdasFalldossierfürdieDauer von dreiJahrenverschlossenimPer- sonaldossier auf. Ein jederzeitiges Einsichtsrecht in das Falldossier steht nur der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Ange- stellten zu. Elektronische Daten- sammlungen

Art. 37

Die Bestimmungen über die Personalakten und Personal- dossierssowieüberdieBeschaffung,BekanntgabeundAufbewahrung von Personaldaten gelten auch für elektronische Datensammlungen. Elektronische Datenverarbei- tungssysteme

Art. 38

Die Anstellungsinstanzkann für den Personalbereich elekt- ronische Datenverarbeitungssysteme einsetzen. Diese dienen insbe- sondere der Lohnverarbeitung, dem Verkehr mit den Sozialversiche- rungen und der zuständigenEinrichtung der beruflichenVorsorge,der einheitlichen Anwendung des Personalrechts, dem Personalcontrolling

Art. 9

im Sinn von Lohnstatisti 2 In elektro fen insbeson und Angestel a. Name,Adre und Zivilsta Abs. 1 PVO sowie der Erstellung von Personal- und ken. nischen Datenverarbeitungssystemen gemäss Abs.1 dür- dere folgende Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern lten bearbeitet werden: sse,Telefonnummer,E-Mail-Adresse,Geburtsdatum nd,

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

  1. Staatsangehörigkeit,BürgerortundNiederlassungs-oderAufent- haltsstatus ausländischer Staatsangehöriger,
  2. Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners,
  3. die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherun- gen und zur Erhebung der Quellensteuer,
  4. Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse,
  5. für den Bezug von Familienzulagen Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird,
  6. Stellenbeschreibung,
  7. Stellenplan,
  8. Ausbildung und berufliche Laufbahn, j.23 Personalentwicklung und -förderung, insbesondere Aus- und Wei- terbildung,
  9. Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle, insbesondere Daten über Eintritt und Beschäftigungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungsmodalitäten,
  10. Absenzen und Urlaube,
  11. Bezüge wie Amts- und Dienstwohnungen, Dienstkleider oder Schlüssel,
  12. Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öf- fentliche Ämter, o.30 Ergebnisse von Mitarbeitendengesprächen,
  13. weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Anga- ben.

Die Anstellungsinstanz regelt die Zugriffsrechte. Benützung technischer Einrichtungen

Art. 39

BeiderBenützungtechnischerEinrichtungen,insbesondere von Telefonanlagen und IT-Systemen, dürfen die für den dienstlichen Gebrauch geeigneten und erforderlichen Daten aufgezeichnet werden.

Daten über die private Benützung dieser Einrichtungen dürfen nur zur Gebührenverrechnung erhoben werden.

EineAufzeichnung oderAuswertung der Daten zur Überwachung und Kontrolle von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist durch organisatorische und technische Massnahmen zu unterbinden.

Bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche private Nutzun- gen können Kontrollen durchgeführt werden. Diese sind vorab anzu- kündigen.

Art. 180

Vorbehalten bleiben § –188.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

. Abschnitt: Lohn

  1. Allgemeine Bestimmungen Einreihungs-

Art. 60

plan ( PVO)

Art. 40

DieEinreihung derFunktionen indenKirchgemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche in eine oder meh- rere Lohnklassen erfolgt aufgrund einer einheitlichen Funktionsbewer- tung.

Massgebend für die Funktionsbewertung sind:

  1. vorausgesetztes Fachwissen,
  2. erforderliche Kenntnisse von Strukturen und Abläufen,
  3. geforderte soziale Kompetenzen,
  4. Denkrahmen und Schwierigkeitsgrad in der Auftragserfüllung,
  5. Entscheidungsspielraum,
  6. VerantwortungbeiderAuftragserfüllungundfürdieZielerreichung.
  7. Funktions- bereiche

Art. 41

Der Kirchenrat umschreibt die Funktionen in den Kirch- gemeinden,inKirchgemeindeverbändenundinderLandeskirchesowie dieVoraussetzungenfürdieZuordnungeinerStellezueinerFunktion. Er kann die Umschreibungen nach Funktionsbereichen gliedern.

Der Einreihungsplan enthält folgende Funktionsbereiche:

  1. Kirchgemeinden,
  2. Kirchgemeindeverbände,
  3. Kirchenleitung,
  4. Pfarramt,
  5. Gesamtkirchliche Dienste.
  6. Festlegung

Art. 61

( P Abs. 2–4 VO)

Art. 42

Der Einreihungsplan für die Funktionen in den Kirch- gemeinden, in Kirchgemeindeverbänden und in der Landeskirche ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

Die Beträge der einzelnen Lohnklassen und Stufen sind im An- hang 2 festgelegt.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 43

Die Zusatzklasse gemäss § 62 PVO steht für Pfarrerinnen und Pfarrer nicht zur Verfügung.

Die für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Verfügung stehenden Lohn- klassen werden in einem mit der Zusatzklasse vergleichbaren Umfang erweitert.

Die Beträge dieser Lohnklassen und die Stufen sind im Anhang 3 zu dieser Verordnung festgelegt.

  1. Stellen- einreihung

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Anfangslohn

Art. 63

( P Abs. 1 VO)

Art. 44

1 Die Anstellungsinstanz setzt den Anfangslohn unter Be-

Art. 55

rücksichtigung von Bereich einer Lohnk 2 Ausnahmen sind in a. wenn Pfarrerinne Stelle über eine üb ausgewiesene besond b. wenn dies für di rern und Angestellt 3 Die Kirchenrat re rerinnen und Pfarre Abs. 1 und 2 PVO im unteren oder mittleren lasse fest. sbesondere möglich, n, Pfarrer oder Angestellte für die betreffende erdurchschnittliche nutzbare Erfahrung oder ere Fähigkeiten und Eignungen verfügt, e Gewinnung von geeigneten Pfarrerinnen, Pfar- en unabdingbar ist. gelt die Festsetzung des Anfangslohns von Pfar- rn.

Art. 45 Dienstkleider Dienstkleider oder leistet s 2 Besteht kein kann die Anste einen Beitrag 3 Die Anstellu

Verpflichtet die Anstellungsinstanz Angestellte, besondere zu tragen, so stellt sie diese unentgeltlich zur Verfügung ie einen Beitrag an die Anschaffungskosten. e Pflicht zum Tragen besonderer Dienstkleider, so llungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten an die Anschaffungskosten gewähren. ngsinstanz regelt die Einzelheiten.

Art. 46

Diensträume fest, die Pf für amtliche sichtigt dab ortsüblichen Die Anstellungsinstanz setzt die Entschädigung für Räume arrerinnen, Pfarrer oder Angestellte in Absprache mit ihr oder dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Sie berück- ei die Besonderheiten der einzelnen Liegenschaft und die Mietzinse.

Art. 67

Mietwert ( Abs. 1 und

PVO)

Art. 47

Die Anstellungsinstanz zieht den Mietwert für das Pfarr- haus,diePfarrwohnungoderdieDienstwohnungvomLohnderberech- tigten Person ab.

Der Kirchenrat überweist den Kirchgemeinden den Mietwert für Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die von in der Kirchgemeinde täti- gen Pfarrerinnen und Pfarrern genutzt werden. Mitarbeit von Familienange- hörigen und Drittpersonen

Art. 48

Erfordern die Aufgaben von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten eine Mitwirkung von Familienangehörigen oder Dritt- personen und überschreitet diese ein übliches Mass, so begründet die Anstellungsinstanz mit diesen ein eigenes Anstellungsverhältnis.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

  1. Individuelle Lohnerhöhungen

Art. 49

Angestellte ist ausgesch

Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb einer Lohnklasse lossen, wenn das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs eine

Art. 27

Gesamteinschätzung gemäss lit.c enthält.

Art. 50 b. Umfang prozentual

Die Anstellungsinstanz legt im Rahmen des Budgets den en Anteil der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen fest.

EineindividuelleLohnerhöhunginnerhalbderLohnklasseumfasst höchstens drei Stufen.14

Art. 51 c. Zusatzklasse Ergebnis des Mit

Ein Wechsel in die Zusatzklasse kann erfolgen, wenn das arbeitendengesprächs eine Gesamteinschätzung gemäss

Art. 27

lit.a enthält.30

Bei einem Wechsel in die Zusatzklasse werden zum bisherigen Lohn 1,2% des Minimums der Zusatzklasse addiert. Der neue Lohn wird in der Stufe oberhalb dieses Betrags festgesetzt.

Eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb der Zusatzklasse um- fasst höchstens eine Stufe.

  1. Stellen- neubewertung

Art. 51

a.30 1 Mit der Stellenneubewertung wird die Einreihung einer Stelle in eine Lohnklasse aufgrund veränderter Anforderungen in der Stellenbeschreibung angepasst und der Lohn der oder des betreffen- den Angestellten neu festgesetzt.

Ergibt die Stellenneubewertung die Einreihung in eine höhere Lohnklasse, so werden zum bisherigen Lohn 1,2% des Minimums der neuen Lohnklasse addiert. Der neue Lohn wird bis zu vier Stufen ober- halb dieses Betrags festgesetzt.

Sieht der Einreihungsplan für eine neubewertete Stelle keine

Art. 51

höhere Lohnklasse vor, so erfolgt ein Funktionswechsel gemäss b Abs.2.

  1. Funktions- wechsel

Art. 51

b.29 1 Übernehmen Angestellte im Rahmen eines bestehen- den Anstellungsverhältnisses eine neue Funktion, so erfolgt ein Funk- tionswechsel.

Bei einem Funktionswechsel wird der Lohn unter Beibehaltung der bisherigen Stufe in eine Lohnklasse überführt, die der Einreihungs- plan für die neue Funktion vorsieht. Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 52

Der Kirchenrat kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Rah-

Art. 50

men von a. Vorau setzunge eine individuelle Lohnerhöhung gewähren. s- n

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Die mittelfristige individuelle Lohnerhöhung bei Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht der durchschnittlichen Lohnentwicklung bei den Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste aufgrund erfolgter indivi- dueller Lohnerhöhungen in diesem Zeitraum.

Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten. Er berücksichtigt dabei

Art. 25

insbesondere das gemäss PVO anrechenbare Dienstalter. Mindestdauer des Arbeits- verhältnisses

Art. 52

a.30 Eine individuelle Lohnerhöhung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bei der Anstellungsinstanz im Zeitpunkt, auf den eine individuelle Lohnerhöhung gewährt wird, ununterbrochen mehr als sechs Monate bestanden hat. Weiterbildungs- pflicht23

Art. 52

b.32 1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Angestellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und kate-

Art. 163

chetischen Dienst, die ihre Weiterbildungspflicht gemäss nicht erfüllt haben, eine individuelle Lohnerhöhung ganz Abs. 5 oder teilweise verweigern.23

Die Nachgewährung der verweigerten individuellen Lohnerhö- hung ist ausgeschlossen.

Art. 53 Termine und der

TerminefürindividuelleLohnerhöhungensindder1.Januar 1. Juli.

Art. 63

Individuelle Lohnerhöhungen gemäss Abs. 3 PVO sind auf Beginn jedes Monats zulässig.

  1. Lohnzahlung Teilzeit- beschäftigte

Art. 54

Pfarrerinnen,PfarrerundAngestelltemiteinemteilzeitlichen Pensum werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad entlöhnt. Katechetinnen und Katecheten

Art. 55

Die Lohnzahlung an Angestellte im katechetischen Dienst erfolgt auf der Grundlage von Jahreslektionen.

Angestellte im katechetischen Dienst, die auf Beginn eines Unter- richtsjahres angestellt werden, beziehen den Lohn vom 1.August an. Bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf Ende eines Un- terrichtsjahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.

Bei Begründung oder Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Verlauf des Unterrichtsjahres beginnt oder endet dieses mit dem ers- ten oder letzten Unterrichtstag.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Auszahlung

Art. 59

( P Abs. 2 VO)

Art. 56

Der Lohn wird monatlich in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.14

Bei einer Anstellung im Stundenlohn erfolgt die Auszahlung der Arbeitsstunden, die in der von der Anstellungsinstanz bezeichneten Zeitperiode geleistet worden sind, auf den Termin gemäss Abs. 1.

Lohnvorschüsse dürfen nur für den laufenden Monat und im Fall einerNotlagederlohnberechtigtenPersonausbezahltwerden.Siesind von der Anstellungsinstanz oder der von dieser bezeichneten Stelle schriftlich zu bewilligen.

  1. Ein- und Austritt

Art. 57

Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Arbeits- verhältnisses im Verlauf eines Monats wird der Lohn nach den zum Lohn berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.

Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird der Lohn vom ersten Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet.

Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird der Lohn vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Ar- beitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats aus- gerichtet.

Art. 58

. Monatslohn Dezember ausger 13. Monatslohn und Ende Jahr a Der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem Lohn für den ichtet. Die Anstellungsinstanz kann stattdessen den in einem früheren Zeitpunkt oder je zur Hälfte Mitte usrichten.

  1. Ausnahmen vom Anspruch

Art. 59

Kein Anspruch auf den 13. Monatslohn besteht auf:

  1. Entschädigungen und weitere Vergütungen gemäss dem Reglement über die Entschädigungen an Mitglieder und Beauftragte landes- kirchlicher Behörden und Kommissionen4,

Art. 63

b. Zulagen gemäss § c. Ersatz von diens e. Vergütungen für D. Dienstaltersgesc –65, tlichen Auslagen, Bereitschaftsdienst. henk Bemessung

Art. 69

( P Abs. 2 VO)

Art. 60

Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenks nach dem durchschnittlichen Beschäf- tigungsgrad der letzten zehn beziehungsweise fünf Jahre.

  1. Im Allgemeinen
  2. Auszahlung

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die mit einem vollzeitlichen Pensum bei einer Anstellungsinstanz tätig sind, erhalten auf Neben-

Art. 93

PVO beschäftigungengemäss ausüben, kein Diensta 3 Bestehen mehrere Ar Pensum bei mehreren A geschenk anteilsmässi ,diesiebeieinerAnstellungsinstanz ltersgeschenk. beitsverhältnisse mit einem teilzeitlichen nstellungsinstanzen, wird das Dienstalters- g auf die Anstellungen aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 2. Fälligkeit und

Art. 69

Bezug ( Abs. 4 PVO)

Art. 61

Das Dienstaltersgeschenk wird amEnde desMonatsfällig,

Art. 69

in dem die Dienstjahre gemäss 2 Der Urlaub kann in Abschnitt werden. Er kann bis zwei Jahre AnstellungsinstanzkanndenAufsc Abs. 2 PVO vollendet werden. e unterteilt oder tageweisebezogen nach Fälligkeit bezogen werden. Die hubumhöchstenseinweiteresJahr bewilligen.

Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet. Der Ver- sicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.

Art. 121

Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Kirchenordnung, Angestellten im katechetischen Di stellten, deren Pensum 20 Stellenprozent nicht üb Dienstaltersgeschenk auf Gesuch hin ausnahmsweise den, wenn ein Bezug als bezahlter Urlaub aus amtl oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich lung im Interesse der Anstellungsinstanz sowie de Abs. 1 der enst und Ange- ersteigt, kann ein ausbezahlt wer- ichen, dienstlichen ist und die Auszah- r betreffenden Kirch- gemeinde liegt.30

  1. Zulagen Teuerungszulage

Art. 70

( PVO)

Art. 62

Die Teuerungszulage wird ausgerichtet auf

  1. Jahreslöhnen oder Teilen davon,

Art. 72

b. ständigen, wiederkehrenden Funktionszulagen gemäss 2 Vorbehalten bleiben die Löhne und Entschädigungen be PVO. i beson-

Art. 2

deren Arbeitsverhältnissen gemäss bei denen der Lohn oder die Entsc PVO und Arbeitsverhältnissen, hädigung durch besondere Verein- barung geregelt ist.

Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn eingebaut. Der Kir- chenratpasstdieBeträgedereinzelnenLohnklassen und Stufengemäss Anhang zur Personalverordnung sowie Anhängen 2 und 3 zu dieser Verordnung entsprechend an.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Familienzulage

Art. 71

( PVO)

Art. 63

1 Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach § 71 PVO5 sowie nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, welche die Familienzulage nicht selber beziehen, erhalten diese insoweit ausgerichtet, als sie den Mindestansatz nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes- rechts und des kantonalen Rechts übersteigt. Sie erbringen auf Verlan- gen der Anstellungsinstanz die nötigen Nachweise über den Bezug der Familienzulage durch beide Elternteile.

Die Familienzulage wird bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall auch dann ausgerichtet, wenn das jährliche Erwerbsein- kommen durch Lohnkürzung oder durch Anrechnung von Taggeld- leistungen unter die Mindesthöhe gemäss Bundesrecht und kantona- lem Recht fällt. Funktions- zulagen

Art. 72

( PVO)

Art. 64

Eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO kann insbeson- dere Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gewährt werden,

  1. deren Aufgaben, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung oder den Amtspflichten ergeben, durch die bestehende Einreihung nicht hin- reichend abgedeckt sind und deren Höhereinreihung nicht gerecht- fertigt ist,
  2. denen während mindestens drei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, sofern ein Unterschied von mindes- tens zwei Lohnklassen in der Einreihung besteht, höchstens aber im Betrag der Lohndifferenz.

FunktionszulagenwerdenfürdieDauerderAusübungderbetref- fenden Funktion ausgerichtet. Einmalzulagen und Leistungs- prämien

Art. 73

( PVO)

Art. 65

Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten anstelle von einmaligen Zula- gen durch andere Anreize wie bezahlten Urlaub, Naturalgaben oder Umsatzbeteiligung belohnen.

Art. 73

Sie kann Zulagen im Sinn von PVO nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewähren.

Art. 66

Termine sind nic Funktionszulagen, Einmalzulagen und Leistungsprämien ht an die Termine für individuelle Lohnerhöhungen gemäss

Art. 53

Abs. 1 gebunden.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

. Abschnitt: Ersatz von dienstlichen Auslagen und Sachschaden

  1. Dienstliche Auslagen

Art. 67

Begriff Pfarrern Tätigkei Als dienstliche Auslagen gelten Auslagen, die Pfarrerinnen, undAngestellteninAusübungder amtlichen oder dienstlichen t am Arbeitsort oder auf Dienstreisen entstehen.

Art. 68 Grundsatz ihre diens für die Au wendig sin 2 Dienstli

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind verpflichtet, tlichen Auslagen möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die sübung der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit nicht not- d, tragen sie selber. che Auslagen werden nach Ereignis und gegen Beleg ab-

Art. 76

gerechnet und vergütet. Die gemäss kann Pauschalen festlegen, insbeson Abs. 1 zuständige Behörde dere für regelmässig anfallende dienstliche Auslagen.

Der Kirchenrat kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement erlassen.

Art. 69 Reisekosten dienstlichen

Als Dienstreise gilt die Fahrt zu einer amtlichen oder Tätigkeit, die an einem anderen als dem üblichen oder

Art. 76

vereinbarten Arbeitsort auswärts erfolgt. Die gemäss ständige Behörde kann in begründeten Fällen die Fahrt Abs. 1 zu- vom Wohnort zum Arbeitsort als Dienstreise anerkennen.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benützen für Dienstreisen die öffentlichen Verkehrsmittel.

Dienstreisen ins Ausland bedürfen vorgängig einer Bewilligung

Art. 76

Abs dergemäss Angestell

zuständigenBehörde.Pfarrerinnen,Pfarrerund te legen ihrem Antrag ein detailliertes Programm und eine

Art. 74

Kostenberechnung bei. Die Vergütung gemäss Abs. 1 kann ange- messen erhöht werden.

  1. Öffentlicher Verkehr

Art. 70

FürDienstreisenmitöffentlichenVerkehrsmittelnkönnen im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes Billette zweiter Klasse, ausserhalbdesVerbundgebietessolcheersterKlasseverrechnetwerden.

Art. 76

Die gemäss Abonnement od abonnement Be fügung stelle a. Dienstreis Abs. 1 zuständige Behörde kann an das Halbtax- er ein privates Strecken-, Verbund- oder General- iträge gewähren oder solche Abonnemente zur Ver- n. en

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

In den Fällen von Abs. 1 werden für Dienstreisen innerhalb der Schweiz Billette zur halben Taxe vergütet, wenn

  1. ein Beitrag an die Kosten eines privaten Halbtax-Abonnements geleistet oder ein solches zur Verfügung gestellt wird,
  2. ein nicht kostendeckender Beitrag an ein privates Strecken-, Ver- bund- oder Generalabonnement geleistet wird, sofern die Dienst- reise in dessen Geltungsbereich erfolgt.

Die Kosten für die Benützung eines Taxis werden nur in begrün- deten Fällen vergütet, insbesondere wenn kein Angebot öffentlicher Verkehrsmittel besteht.

Art. 71 c. Flugzeuge verbindungen 2 Es werden d In begründete höheren Kateg

Bei Benützung von Flugzeugen sind die günstigsten Flug- zu wählen. ie Reisekosten der günstigsten Kategorie entschädigt. n Fällen können ausnahmsweise die Reisekosten einer orie vergütet werden.

  1. Private Fahrzeuge

Art. 72

Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeugs werden vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffent- lichen Verkehrsmittel unzumutbar ist oder solche nicht zur Verfügung stehen.

Die Vergütung erfolgt als Kilometerentschädigung. Sie entspricht den Ansätzen des Kantons für Berufsauslagen Unselbstständigerwer- bender bei der Steuereinschätzung.

MassgebendfürdieKilometerentschädigungistderkürzesteoder schnellsteWegvomWohnortüberdenüblichenodervereinbartenAr- beitsort oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über den üblichen oder vereinbarten Arbeitsort oder direkt zurück. Wird das private Fahrzeug täglich für den Arbeitsweg benützt, werden nur die zusätzlich zum normalen Arbeitsweg zurückgelegten Kilome- ter vergütet. Verpflegungs- kosten

Art. 73

Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarre- rinnen, Pfarrern und Angestellten Beiträge an die auswärtige Mittags- verpflegung ausrichten, insbesondere durch die vergünstigte Abgabe von Lunch-Checks.

Auslagen für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit amtlichen oder dienstlichen Tätigkeiten werden vergütet, wenn die Verpflegungsart nicht gewählt werden kann.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können im amtlichen oder dienstlichen Interesse Drittpersonen einladen. Sie dokumentieren zu-

Art. 76

handen der gemäss mende des Anlasses Abs. 1 zuständigen Behörde Art und Teilneh- sowie das amtliche oder dienstliche Interesse an der Einladung. Übernachtungs- kosten

Art. 74

Für Übernachtungskosten werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegeben- heiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie entschädigt werden.

Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen. Benützung von privaten IT-Mitteln

Art. 75

Die gemäss § 76 Abs. 1 zuständige Behörde kann Pfarre- rinnen,PfarrernundAngestellten,dieihreprivatenIT-Mittel,nament- lich Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, an ihrem Wohn- oder Arbeitsort regelmässig für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten zur Verfügung stellen, eine angemessene Entschädigung oder einen Beitrag an die Anschaffungskosten leisten.

Die Anstellungsinstanzen können für Entschädigungen und Bei- träge gemäss Abs. 1 Richtlinien erlassen.

Art. 76 Zuständigkeit sind zuständig a. die Kirchen Kirchgemeindet derZuständigke

FürdenErsatzvondienstlichenAuslagengemäss§§ 68–75 : pflege bei Angestellten der Kirchgemeinde und in der ätigenPfarrerinnenundPfarrern,unterVorbehalt itderKirchgemeindeversammlungunddesKirchen- rates,

  1. der Kirchenrat bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen sowie Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste.

Der Kirchenrat richtet den in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar-

Art. 68

rerinnen und Pfarrern Pauschalen im Sinn von Angaben der Kirchenpflege zusammen mit dem Lo diese Pauschalen der betreffenden Kirchgemein Abs. 2 gemäss den hn aus. Er stellt de in Rechnung.

Art. 77 Abrechnung

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte reichen der gemäss

Art. 76

Abs. 1 zuständigen Behörde in der Regel quartalsweise eine Ab- rechnungüberdienstlicheAuslagenein,sofernkeinePauschalengemäss

Art. 68

Abs. 2 geleistet werden.

Die Abrechnung beinhaltetneben den Belegen insbesondere An- gaben über:

  1. Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthalts,
  2. Dauer der Dienstreise,
  3. Reisekosten beziehungsweise Kilometerzahl,

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

  1. vergütungsberechtigte Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung,
  2. Übernachtungskosten,
  3. weitere Auslagen.

Art. 76

Die gemäss der Einreichu keit für die B. Sachschade Abs. 1 zuständige Behörde legt den Zeitpunkt ng der Abrechnungen gemäss Abs. 1 und die Zuständig- Kontrolle dieser Abrechnungen fest. n

Art. 78 Grundsatz die Pfarre Ausübungih oder teilw 2 Siekönne keit kürze

Kirchgemeinden und Landeskirche können Sachschäden, rinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusammenhang mit der reramtlichenoderdienstlichenTätigkeitenerleiden,ganz eise ersetzen. ndieEntschädigungbeiVorsatzodergroberFahrlässig- n oder verweigern.

Art. 79

Privatfahrzeuge Privatfahrzeugen werden nach Mass die Kirchgemeind Kirchgemeinden u sicherung, sowei Schäden an den anlässlich von Dienstreisen verwendeten und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung gabe der Bestimmungen der Versicherung gedeckt, en und Landeskirche hierfür abgeschlossenen haben. nd Landeskirche tragen den Selbstbehalt dieser Ver- t er Fr. 500 übersteigt.

Art. 80

Zuständigkeit Die Zuständigkeit von Kirchgemeinden und Landeskirche

Art. 78

im Rahmen von § 5. Abschnitt: F und 79 richtet sich nach § 76 Abs. 1. erien, Urlaub, Abordnung und Elternschaft

  1. Ferien

Art. 81

Anspruch Pfarrer i Arbeitsta b.Kateche und Katec Beziehen in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und hre Ferien nicht wochenweise, so entsprechen fünfeinhalb ge einer Ferienwoche. tinnen heten

Art. 82

Die Angestellte im katechetischen Dienst beziehen ihre

Art. 83

Ferien während der örtlichen Schulferien. § –90 sind nicht anwend- bar.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Kirch- gemeinde

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Art. 78

Die zusätzliche Ferienwoche gemäss stellten ab Beginn des Kalenderjahres jahr vollenden, wird Angestellten im Zuschlag auf den Lohn von 1,96% abgeg Abs. 1 PVO, die Ange- zusteht, in dem sie das 60.Alters- katechetischen Dienst durch einen olten.26

  1. Teilzeitliches Pensum

Art. 83

Der Ferienanspruch besteht bei einem teilzeitlichen Pensum anteilmässig. Berechnet er sich nach Arbeitstagen, so wird er auf halbe Tage aufgerundet.

  1. Eintritts- und Austrittsjahr

Art. 84

Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Ver- hältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalender- jahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet.

DieAnstellungsinstanzkannzuvielbezogeneFerientageimAus- trittsjahr mit dem Lohn verrechnen oder eine Lohnrückforderung gel- tend machen.

Art. 85 e. Kürzung vollen Mona ständigerDi wird der Fe gig vom Kal heit um ein 2 Frühere D unfalls wer zung nicht Monate wied geleistet w 3 Für die K vollen oder Kalenderjah des folgend

Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden t der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei voll- enstaussetzungwegenKrankheitundNichtbetriebsunfalls rienanspruch nach Ablauf der ersten zwei Monate unabhän- enderjahr für jeden weiteren vollen Monat der Abwesen- en Zwölftel gekürzt. ienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtbetriebs- den bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Ferienkür- berücksichtigt, wenn während sechs zusammenhängender er das vor der Dienstaussetzung massgebende Pensum urde. ürzung wird ein Bruchteil eines Tages auf den nächsten halben Tag abgerundet. Sind die Ferien im laufenden r bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch en Kalenderjahres.

Art. 86

f. Stundenlohn durch einen Zus a. bei fünf Woc b. bei sechs Wo Der Ferienanspruch von Angestellten im Stundenlohn wird chlag zum Stundenlohn wie folgt abgegolten: hen Ferien im Jahr: 10,64%, chen Ferien im Jahr:13,04%.

Art. 87 Bezug gen Pf punkt rinnen der Ki a. Gru

Die Anstellungsinstanz und bei in der Kirchgemeinde täti- arrerinnen und Pfarrern die Kirchenpflege bestimmen den Zeit- der Ferien. Sie berücksichtigen dabei die Wünsche der Pfarre- , Pfarrer und Angestellten so weit, als dies mit den Interessen rchgemeinde beziehungsweise der Landeskirche vereinbar ist. ndsatz

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Die Ferien sind so zu beziehen, dass

  1. grundsätzlich zwei Ferienwochen pro Jahr zusammenhängen und auf das laufende Kalenderjahr fallen,
  2. sich Pfarrerinnen und Pfarrer beziehungsweise Angestellte so weit als möglich gegenseitig vertreten können.

Ferien,dieimlaufendenKalenderjahrausamtlichen,dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sind bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres zu beziehen.

Ferien des laufenden Kalenderjahres können im Umfang von höchstens drei Ferienwochen auf das folgende Kalenderjahr übertra- genwerden.WeitergehendeÜbertragungensowiederausnahmsweise Vorbezug von Ferien bedürfen bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern der Bewilligung der Kirchenpflege und im Übrigen der Anstellungsinstanz.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirch- gemeinden20

Art. 88

In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sorgen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege oder der durch die Geschäftsordnung der Kirchenpflege bezeichneten Stelle für eine Stellvertretung während ihrer Ferien. Sie bedienen sich nach Möglichkeit der kollegialen Absprache mit anderen Pfarrerinnen und Pfarrern. In einem Pfarramt mit mehreren Pfarrerin- nen und Pfarrern vertreten sich diese gegenseitig.30

Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 nicht möglich, so ersuchen Pfarrerinnen und Pfarrer den Kirchenrat um eine Stellvertretung.

Die Kosten einer Ferienstellvertretung trägt die Kirchgemeinde, welchedieVertretunginAnspruchnimmt.DerKirchenratstelltdieser Rechnung. Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person oder zwei Personen tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder PartneroderinfaktischerLebensgemeinschaftzusammenleben,soüber- nimmtdieLandeskirchedieKostenvonFerienstellvertretungenfürden Sonntagsgottesdienst, soweit eine Stellvertretung gemäss Abs.1nicht möglich ist, höchstens aber entsprechend dem Ferienanspruch der be- treffenden Personen.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarr- ämtern der Gesamtkirch- lichen Dienste

Art. 88

a.19 1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfarräm- ternmitgemischterTrägerschaftund in PfarrämternderGesamtkirch- lichen Dienste vertreten sich während ihrer Ferien innerhalb ihres Seelsorgebereichs oder ihres Pfarramtes gegenseitig.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Ist eine gegenseitige Stellvertretung nicht möglich, so regeln Pfar- rerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern der Gesamt- kirchlichen Dienste die Stellvertretung in Absprache mit Pfarrerinnen und Pfarrern, die in einer Kirchgemeinde im Einzugsgebiet der Insti- tution oder des Pfarramtes der Gesamtkirchlichen Dienste tätig sind. Bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft erfolgt die Stellvertretung nach Möglichkeit durch die verantwortlichen Personen der weiteren Trägerinnen und Träger.

Ist eine Stellvertretung gemäss Abs. 1 und 2 nicht möglich, so ist der Kirchenrat um die Abordnung einer Stellvertretung zu ersuchen.

  1. Ruhetage, Krankheit und Unfall

Art. 89

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.

Krankheits- und Unfalltage während der Ferien werden nicht als Ferien gerechnet, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis belegt sind, das bestätigt, dass die Fähigkeit zum Bezug der Ferien beeinträchtigt war.

Art. 90 Abgeltung men bleibe a. der Fer unter Wahr Fristaufge oder trift bezogen we b. Ferien, bezogen si 2 Die Ausz lungsinsta

NichtbezogeneFerienwerdennichtausbezahlt.Ausgenom- n ienanspruch im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis ung der massgebenden gesetzlichen oder vereinbarten löstwurde,dieFerienjedochausamtlichen,dienstlichen igen persönlichen Gründen vor Fristablauf nicht mehr rden konnten, die beim Tod der anspruchsberechtigten Person noch nicht nd. ahlung von Ferien bedarf der Bewilligung der Anstel- nz.

  1. Urlaub

Art. 91 Grundsatz heiten Url Pfarrerinn möglichst 2 Zur Best ist der je 3 Liegen ü kann die G gemacht we

Wirdfürfamiliäre Ereignisseoder persönliche Angelegen- aub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, so halten en, Pfarrer und Angestellte die beanspruchte Arbeitszeit gering. immung eines nach Arbeitstagen definierten Anspruchs weilige Beschäftigungsgrad massgebend. berwiegende amtliche oder dienstliche Interessen vor, so ewährung von Urlaub verweigert oder es können Auflagen rden.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Bezahlter Urlaub

Art. 92

Für familiäre Ereignisse wird wie folgt Urlaub gewährt:27 a.30 eigene Hochzeit drei Arbeitstage, b.30 Hochzeit eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Vater oder Mutter ein Arbeitstag,

  1. Aufnahme eines Kindes in ein dauerhaftes Pflegeverhältnis in den ersten zwei Monaten seit Aufnahme des Kindes fünf Arbeits- tage,
  2. Krankheit oder Unfall in der Familie,

. wenn andere Hilfe fehlt, die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage pro Ereignis,

. bei Familien mit eigenen Kleinkindern oder Kindern im schul- pflichtigen Alter die notwendige Zeit, höchstens aber fünf Arbeitstage pro Ereignis,

. wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt, die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage,

  1. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern drei Arbeitstage,
  2. Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern, Schwieger- söhnen und Geschwistern die notwendige Zeit, höchstens aber zwei Arbeitstage,
  3. Tod von Grosseltern, Ehegatten von Geschwistern, Geschwistern der Ehegattin oder des Ehegatten, Enkeln, Tanten oder Onkeln die notwendige Zeit, höchstens aber ein Arbeitstag,
  4. Tod anderer Verwandter oder Dritter die notwendige Zeit zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens aber ein Arbeitstag.

Zur Familie gemäss Abs. 1 werden diejenigen Personen gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 3 stehen.

Die Bestimmungen für Ereignisse im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief- und Pflegeverhält- nisse sowie für die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des einge- tragenen Partners und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, solcheimZusammenhangmitderEhegattinbeziehungsweisedemEhe- gatten auch für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.

  1. Persönliche Angelegen- heiten

Art. 93

Für persönliche Angelegenheiten wird wie folgt Urlaub gewährt:

  1. Arzt- und Zahnarztkonsultationen die notwendige Zeit,
  2. Stellensuche in gekündigter Stellung die notwendige Zeit, in der Regel höchstens fünf Arbeitstage,
  3. Wohnungswechsel ein Arbeitstag,
  4. Familiäre Ereignisse

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

  1. An- und Abmeldung bei Behörden die notwendige Zeit,
  2. Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde die not- wendige Zeit.

Eltern können zur Begleitung ihrer Kinder im Zusammenhang mit der Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten die notwendige Zeit beanspruchen, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage.

Art. 92

Abs. 3 gilt in gleicher Weise.

  1. Personal- verbände

Art. 94

VorstandsmitgliedernvonInteressenvertretungenderkirch- lichen Berufe und von Personalvertretungen wird für interne Sitzungen die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr höchstens aber fünf Arbeitstage.

Für Sitzungen mit den Anstellungsinstanzen wird die notwendige Zeit gewährt, für die Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an gesamtschweizerischen Tagungen der betreffenden Organisation die notwendige Zeit, pro Kalenderjahr aber höchstens drei Arbeitstage.

Art. 95 d. Feuerwehr sen wird die tens 20 Arbei 2 Für Einsätz ren wird die e. Verschiede

Für die Teilnahme an Feuerwehrübungen und Kaderkur- notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr aber höchs- tstage. e in Ernstfällen sowie Instruktorinnen und Instrukto- notwendige Zeit gewährt. ne Tätigkeiten

Art. 96

Für die leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in der Landeskirche, in einer Kirchgemeinde oder in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie in Jugend- und Sportkursen, einschliesslich der hierfür notwen- digen Aus- und Weiterbildung, wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalenderjahr insgesamt aber höchstens fünf Arbeitstage.

Funktionärinnen und Funktionären an kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Anlässen mit kantonaler, eidgenössischer oder inter- nationaler Bedeutung wird die notwendige Zeit gewährt, pro Kalen- derjahraberhöchstenszweiArbeitstage.FürTeilnehmendeansolchen Anlässen wird die notwendige Zeit bewilligt, pro Kalenderjahr höchs- tens aber ein Arbeitstag.

  1. Humanitäre Einsätze

Art. 97

Für Einsätze im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes, der Rettungskette Schweiz, des Interna- tionalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sowie der Evangelisch- reformierten Kirche Schweiz EKS und von mit dieser verbundenen Organisationen wird die notwendige Zeit gewährt, innerhalb von zwei Kalenderjahren aber höchstens sechs Monate.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

  1. Gesamtkirch- liche Aufgaben

Art. 98

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können für die Erfül- lung gesamtkirchlicher Aufgaben beurlaubt werden.

Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach der zu erfüllenden gesamtkirchlichen Aufgabe. Dabei sind die Interessen der betroffenen Kirchgemeinde und der Landeskirche zu berücksichtigen.

Art. 25

Die Dauer der Beurlaubung wird den Dienstjahren gemäss PVO zugerechnet.

  1. Weiter- bildung23

Art. 99

Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen und

Art. 163

die individuelle Weiterbildung kann im Rahmen von § und 164–

Urlaub gewährt werden.

  1. Besondere Fälle

Art. 100

ImÜbrigenkannimerforderlichenUmfangUrlaubfürwei- tere Ereignisse und Fälle gewährt werden, insbesondere für die Erho- lung im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall sowie für die Durchführung besonderer Projekte und Studien. Unbezahlter Urlaub

Art. 101

Unbezahlter Urlaub kann gewährt werden, wenn die amt- lichen oder dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

Art. 102

Zuständigkeit a. bei in eine

1 Für die Gewährung von Urlaub ist zuständig: r Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern in

Art. 92

den Fällen von § schäftsordnung d b. im Übrigen di 2 Bei der Gewähr nen, Pfarrern un bei in einer Kir Rücksprache mit –96 die Kirchenpflege oder die durch die Ge- er Kirchenpflege bezeichnete Stelle, e Anstellungsinstanz. ung von Urlaub werden die Anliegen der Pfarrerin- d Angestellten berücksichtigt. Der Kirchenrat nimmt chgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig der Kirchenpflege.

  1. Abordnung

Art. 103 Begriff dienstli zen, Tag Weiterbi 2 Eine A instanz, Der Kirc nen und

Als Abordnung gilt jede Delegation im amtlichen oder chenInteresseaneineVeranstaltung, namentlichanKonferen- ungen und Kongresse sowie als Referentin oder Referent an ldungsveranstaltungen.23 bordnung bedarf der Bewilligung durch die Anstellungs- wenn sie im Einzelfall mehr als fünf Arbeitstage beansprucht. henrat nimmt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerin- Pfarrern vorgängig Rücksprache mit der Kirchenpflege.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

  1. Elternschaft Mutterschafts- urlaub

Art. 104

Pfarrerinnen und Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunfts- termin beginnt. Müssen Pfarrerinnen und Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, so werden die letzten zwei Wochen vor der Niederkunft an den Mut- terschaftsurlaub angerechnet.

Beantragen Pfarrerinnen und Angestellte den Aufschub der Mut- terschaftsentschädigung wegen längeren Spitalaufenthalts des neu-

Art. 16c

geborenen Kindes im Sinn von über den Erwerbsersatz für Di verschiebt sich der Beginn de sprechend. Haben Pfarrerinnen zwei Wochen vor der Niederkun Tätigkeit wegen schwangerscha letzten zwei Wochen vor der N Zeit an den Mutterschaftsurla 3 Nach dem Mutterschaftsurlau Gesuch der Pfarrerin oder der die amtlichen oder dienstlich Abs. 2 des Bundesgesetzes enstleistende und bei Mutterschaft12, so s bezahlten Mutterschaftsurlaubs ent- und Angestellte ihren Urlaub bereits ft angetreten oder mussten sie ihre ftsbedingter Beschwerden während der iederkunft niederlegen, so wird diese ub angerechnet. b kann der Beschäftigungsgrad auf Angestellten herabgesetzt werden, soweit en Verhältnisse dies zulassen.30 Vaterschafts- urlaub

Art. 105

1 Bei der Geburt eines Kindes wird dem Vater wie folgt bezahlter Urlaub gewährt:

  1. zehn Arbeitstage im ersten halben Lebensjahr des Kindes,
  2. zusätzlich fünf Arbeitstage im ersten Lebensjahr des Kindes.

Der Vater hat im ersten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf einen Monat unbezahlten Urlaub.

Bei einer Mehrlingsgeburt steht dem Vater der Urlaub gemäss Abs.1 und 2 nur einmal zu.

Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs gemäss Abs.1 und Abs.2 ist auf die amtlichen oder dienstlichen Ver- hältnisse Rücksicht zu nehmen. Kündigungs- schutz

Art. 106

DasArbeitsverhältnisvonPfarrerinnenundAngestellten darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht gekündigt werden. Die Kündigung während der Probezeit aus anderen Gründen bleibt vorbehalten.

Bei befristeten Anstellungsverhältnissen besteht der Anspruch auf Urlaub bis zum vereinbarten Austrittsdatum, sofern die Anstellungs- instanznachweist,dasskeineFortsetzungdesAnstellungsverhältnisses vorgesehen war.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes be- treffend schwangere Frauen und stillende Mütter10 sinngemäss anwend- bar. Urlaub bei Begründung eines Pflege- kindverhältnisses

Art. 107

Bei der Begründung eines Pflegekindverhältnisses im Hin-

Art. 104

blick auf eine spätere Adoption gelten § und 105 sinngemäss. Der Urlaub wird im Einzelfall festgelegt. Besondere Verhältnisse

Art. 108

Liegen im Einzelfall besondere Verhältnisse vor, so kann die Anstellungsinstanz eine angemessene Lösung treffen.

Art. 109

Zuständigkeit von Urlaub bei gemeinde tätig mit der Kirche 6. Abschnitt: Die Anstellungsinstanz ist zuständig für die Gewährung Elternschaft. Der Kirchenrat nimmt bei in einer Kirch- en Pfarrerinnen und Pfarrern vorgängig Rücksprache npflege. Krankheit, Unfall und Tod

Art. 110

Begriff Als Lohn im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnitts

Art. 56

gelten der vereinbarte Lohn gemäss ständigen Zulagen mit Lohncharakter Abs. 1 PVO zuzüglich der .

  1. Krankheit und Unfall Meldung, Arztzeugnis

Art. 111

Können Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte wegen Krankheit oder Unfalls ihre amtliche oder dienstliche Tätigkeit nicht uneingeschränktausüben,someldensiediesderAnstellungsinstanzso rasch als möglich.

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als eine Woche, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte der Anstel- lungsinstanz binnen angemessener Frist oder auf erstes Verlangen hin ein ärztliches Zeugnis ein. Die Anstellungsinstanz kann auch für Dienstaussetzungen von weniger als einer Woche ein ärztliches Zeug- nis verlangen.

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als einen Monat, so reichen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte jeweils zu Beginn der folgenden Monate oder gemäss besonderer Weisung der Anstellungsinstanz weitere ärztliche Zeugnisse ein.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer informie- ren gleichzeitig die Kirchenpflege, Pfarrerinnen und Pfarrer in Institu- tionen sowie Angestellte die vorgesetzte Stelle. Fallbegleitung

Art. 38

( PVO)

Art. 112

Die Anstellungsinstanz hält Kontakt mit erkrankten oder verunfallten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten.

Sie klärt zusammen mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestell- ten oder dem Angestellten die Zweckmässigkeit einer Fallbegleitung (Case Management) ab:

  1. bei einer voraussichtlich länger dauernden vollen oder teilweisen Dienstaussetzung innerhalb der ersten zwei Monate der Abwesen- heit,
  2. bei Feststellung einer möglicherweise länger dauernden Leistungs- einbusseinderamtlichenoderdienstlichenTätigkeit,dieaufKrank- heit oder Unfall zurückgeführt werden kann.
  3. Voraus- setzungen

Art. 113

Dauert die volle oder teilweise Dienstaussetzung länger als zwei Monate oder hält die Leistungseinbusse an und bestehen eine grosse Komplexität sowie ein hoher Koordinationsbedarf, wird gesund- heitlich beeinträchtigten Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten in der Regel eine Fallbegleitung angeboten.

UnterstützungshandlungenimRahmeneinerFallbegleitungbedür- fen der ausdrücklichen Einwilligung durch die Pfarrerin, den Pfarrer, die Angestellte oder den Angestellten.

Eine Fallbegleitung wird nicht angeboten oder eine bestehende Fallbegleitung wird abgebrochen, wenn

  1. die gesundheitliche Beeinträchtigung oder die Diagnose eine Wie- dereingliederung aus medizinischer Sicht nicht mehr zulässt,

Art. 58

b. die Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 PVO sowie §§ 115 und 116 eingestellt worden ist,

  1. eine Hauptbeschäftigung bei einem oder mehreren anderen Arbeit- gebenden besteht,
  2. insgesamt ein Beschäftigungsgrad von weniger als 25% besteht.

Art. 114 c. Begleitperson der Angestellten nagerin oder Case

Für die Fallbegleitung wird der Pfarrerin, dem Pfarrer, oder dem Angestellten eine Begleitperson (Case Ma- Manager) beigegeben.

  1. Abklärungen

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Die Begleitperson wirkt in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin, dem Pfarrer, der Angestellten oder dem Angestellten, der Anstel- lungsinstanz und weiteren betroffenen Stellen darauf hin, dass

  1. die Pfarrerin, der Pfarrer, die Angestellte oder der Angestellte möglichstraschindiebisherige,allenfallsangepassteamtlicheoder dienstliche Tätigkeit zurückkehren oder eine neue Arbeitsstelle besetzen kann,
  2. das Arbeitsverhältnis nicht wegen Invalidität ganz oder teilweise aufgelöst werden muss.

Eine Fallbegleitung umfasst in der Regel eine Standortbestim- mung, eine Zielvereinbarung, die Planung von Unterstützungshand- lungen und Massnahmen, die Durchführung und Leistungssteuerung sowie eine abschliessende Evaluation.

Die Begleitperson untersteht bezüglich der Informationen aus der

Art. 22

Fallbegleitung dem Amtsgeheimnis gemäss nung. Sie ist in der Fallbegleitung fach möglichdieInteressenderPfarrerin,desPfar der Kirchenord- lich unabhängig und wahrt best- rers,derAngestelltenoder des Angestellten. Lohnfortzahlung

Art. 58

( P Abs. 3 VO)

Art. 115

Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder wegen Unfalls im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 werden hin- sichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt.

Während der Dauer einer Dienstaussetzung wegen Krankheit oder wegen Unfalls bleibt der versicherte Lohn unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit der erkrankten oder verunfallten Person und von

Art. 117

einer Lohnkürzung gemäss eine ÄnderungdesPensumsde erhöhungen und Anpassunge massgebenden Bestimmungen unverändert. Vorbehalten bleiben r betreffendenStelle, individuelleLohn- n des versicherten Lohns aufgrund der des Bundesrechts.13

  1. Wiederholte Dienstaus- setzung, Teil- arbeitsfähigkeit

Art. 116

Sofern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit oder Unfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnfortzahlung nicht berücksichtigt.

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander- liegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis 18 Monate vor der neuen Dienstaussetzung zurück.

Werden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, erneut teilweise arbeitsunfähig, so wird ihnen der volle Lohn während längstens dreier Monate weiter ausgerichtet.

  1. Grundsatz

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Art. 117 c. Kürzung Pfarrerinne a. einen Un herbeigefüh bewusst ein b. ein ärzt c. die zumu d. die Durc weigern ode 2 Bei Nicht oder durch wirdderLohn geld der ob

Die Anstellungsinstanz kann den Lohn kürzen, wenn n, Pfarrer und Angestellte fall oder eine Krankheit absichtlich oder grobfahrlässig rt haben oder diese die Folge einer ausserberuflich gegangenen, besonderen Gefährdung sind, liches Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig einreichen, tbare Mitwirkung verweigern, hführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung ver- r verzögern. berufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens Eingehen einer besonderen Gefährdung eingetreten sind, inderRegelimgleichenVerhältnisgekürztwiedasTag- ligatorischen Unfallversicherung.

Art. 118 Anrechnung gatorischen werden auf Lohn überst stellten au 2 Taggelder während Die auf den Loh

Taggelder der Krankentaggeldversicherung und der obli- Unfallversicherung stehen der Anstellungsinstanz zu und den Lohn angerechnet. In dem Umfang, in dem sie den eigen, werden sie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange- sbezahlt. derInvalidenversicherungundderMilitärversicherung nstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls werden n angerechnet.

Art. 58

Bezieht die erkrankte oder verunfallte Person gemäss PVO Taggelder der Krankentaggeldversicherung oder der o rischen Unfallversicherung, so wird der Lohn für die Da Abs. 2 bligato- uer des Tag- geldbezugs auf 80% des bisherigen Lohns festgesetzt.13

Art. 119 b. Renten gatorische Militärver tigt, den fähigkeit Zeitraum n zurückzufo 2 Im Fall zur Rente Anrechnung 3 Wurde di mitderAnst men der Be

Wird wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obli- n Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der sicherung zugesprochen, so ist die Anstellungsinstanz berech- Lohn, den sie trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeits- geleistet hat, bis zum Betrag der für den entsprechenden achzuzahlenden Rente bei der betreffenden Versicherung rdern. künftiger Dienstaussetzungen wegen des Ereignisses, das geführt hat, entscheidet die Anstellungsinstanz über die der Rente auf den Lohn. e Rente vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses ellungsinstanzzugesprochen,soentscheidetdieseimRah- gründung des Arbeitsverhältnisses über die Anrechnung der Rente.

  1. Taggelder

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit, oder die Notwendigkeit häufi- gerArzt-oderTherapiebesuchebeiderFestsetzungdesLohnsberück- sichtigt wurde oder sich nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Ansprüche gegenüber Dritten

Art. 120

Erkrankte oder verunfallte Pfarrerinnen, Pfarrer und An- gestelltetretenSchadenersatzansprüchegegenüberDrittenbiszurHöhe des bezogenen Lohns an die Anstellungsinstanz ab und wirken bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mit.

Die Anstellungsinstanz kann im Fall der Weigerung den Lohn im

Art. 117

entsprechenden Umfang gemäss Abs. 1 lit. c kürzen. Gesundheits- kontrolle

Art. 121

Die Anstellungsinstanz kann für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.

Sie kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, die bei Krankheit vorgesehenen Leis- tungen verweigern. Berufskrank- heit und Berufsunfall

Art. 122

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufskrankheit und Be- rufsunfalls im Sinn des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung11 wird Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt.

VomdreizehntenMonatderArbeitsunfähigkeitanwirdderLohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeitoder bis zur Auflösung des Arbeits- verhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.

ImUmfangderLeistungengemässAbs.1und2gehenAnsprüche der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten gegen haftpflichtige Dritte auf die Anstellungsinstanz über.

  1. Invalidität und Tod

Art. 123

Übersteigt der Bruttolohn den Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, so kann die Anstellungsinstanz die von der obligatorischen Unfallversicherung festgesetzte Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente auch auf dem nicht versicherten Lohn ausrichten.

KomplementärrentenvonEinrichtungenderberuflichenVorsorge werden auf die Leistungen gemäss Abs. 1 angerechnet.

  1. Grundsatz

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

  1. Nicht obligatorisch Versicherte

Art. 124

Erleiden Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte, die nicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung11 versichert sind, im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit einen Berufs- unfall, so erbringt die Anstellungsinstanz die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, wenn die amtliche oder dienstlicheTätigkeitbeiderAnstellungsinstanz nicht durcheineUnfall- versicherung aufgrund einer anderen beruflichen Tätigkeit versichert ist. Kranken- taggeld- und Unfall- versicherung

Art. 125

Der Anstellungsinstanz obliegen namentlich:

  1. Betreuung von Krankentaggeld- und Unfallversicherungen, ins- besondere der Verkehr mit den Versicherungen,
  2. die allgemeine Information von Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange- stellten,
  3. Übergabe der erforderlichen Wegleitungen zur Krankentaggeld- und Unfallversicherung an neu eintretende Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte,
  4. InformationvonneueintretendenPfarrerinnen,PfarrernundAnge- stellten darüber, ob sie für Nichtberufsunfall versichert sind,
  5. schriftliche Information der aus dem Arbeitsverhältnis oder der Nichtberufsunfallversicherung ausscheidenden Pfarrerinnen, Pfar- rer und Angestellten über die notwendige Meldung an ihre Kran- kenversicherung.

Die Anstellungsinstanz kann mit einem Kollektiv-Versicherungs- vertrag zusätzliche Leistungen zur obligatorischen Unfallversicherung versichern.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung und einer Versicherung gemäss Abs. 2 zur Hälfte.

Die Anstellungsinstanzen schliessen für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, eine Krankentaggeldversiche- rung mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen, einem Taggeld von 80% des versicherten Lohns und einer Wartefrist von mindestens 30 und längstens 90 Tagen ab. Sie legen die Beiträge von Pfarrerinnen, Pfar- rern und Angestellten an die Krankentaggeldversicherung imRahmen

Art. 100

Abs. 2 PVO fest.14

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

  1. Leistungen im Todesfall

Art. 126 Bemessung ausgericht stellten w weiter aus ger lang g Zeitpunkt 2 Für die ausgegange Ausrichtun 3 DieAnste Pfarrerinn berufliche Fällen wei 4 Als Hint a. die übe storbenen b. die ges storbenen die Ehe mi den Todesf haltsrente c. die übe getragene d. die Par schaft der schlechts, 1. beide P getragene Verwandtsc 2. die Leb Zeitpunkt ununterbro 3. diegege bart und d dem Todesf

Im Todesfall wird der Lohn für den Sterbemonat weiter et. Hinterbliebenen von Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange- ird der Lohn auch für die beiden darauf folgenden Monate gerichtet. Hätte ein befristetes Anstellungsverhältnis weni- edauert, besteht der Anspruch in beiden Fällen nur bis zum der vorgesehenen Beendigung. Bemessung ist der volle Lohn, unabhängig von einer vor- nen Kürzung, massgebend. Es besteht kein Anspruch auf g eines Dienstaltersgeschenks. llungsinstanzkannimEinzelfallfürHinterbliebenevon en, Pfarrern und Angestellten, die keiner Einrichtung der n Vorsorge angehört haben, sowie in anderen besonderen ter gehende Leistungen festgelegen. erbliebene im Sinn dieser Bestimmung gelten: rlebendeEhegattin oder der überlebende Ehegatte der ver- Person, chiedene Ehegattin oder der geschiedene Ehegatte der ver- Person, wenn sie oder er das 45.Altersjahr vollendet und ndestens zehn Jahre gedauert hat und sie oder er durch all einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unter- verlustig geht, rlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende ein- Partner der verstorbenen Person, tnerin oder der Partner einer eheähnlichen Lebensgemein- verstorbenen Person, auch unter Personen gleichen Ge- wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: artner sind weder verheiratet, noch führen sie eine ein- Partnerschaft, noch besteht zwischen ihnen eine nahe haft, ensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im des Todesfalls nachweisbar mindestens fünf Jahre chen bestanden, nseitigeUnterstützungspflichtwurdeschriftlich verein- ie Vereinbarung wurde innert dreier Monate nach all der Anstellungsinstanz eingereicht,

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

  1. Kinder und Stiefkinder der verstorbenen Person, für deren Unter- haltsiezurHauptsacheaufgekommenist,sowieKinder,welchedie verstorbene Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie- hung aufgenommen hat, sofern die Kinder und Stiefkinder

. das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben,

. das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in der Aus- bildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind.

. Abschnitt: Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienst Obligatorischer Militär- und Bevölkerungs- schutzdienst,

Art. 57

Zivildienst( Abs. 2 PVO)

Art. 127

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte erhalten während ihrer Abwesenheit wegen obligatorischen Militär- und Bevölkerungs- schutzdienstes oder wegen Zivildienstes den vollen Lohn.

Als obligatorischer Militär- und Bevölkerungsschutzdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bun- desgesetzgebung verpflichtet werden können, auch solche von Frauen, die sich freiwillig zur Leistung von Militär- oder Bevölkerungsschutz- dienst oder von Rotkreuzdienst gemeldet haben.

Der Kirchenrat legt die Voraussetzungen für die Rückforderung des Lohnes fest, falls die gesamte Dauer der Abwesenheit wegen Mili- tär-, Bevölkerungsschutz- oder Zivildienstes oder wegen Rotkreuz- dienstesbeiAuflösungdesArbeitsverhältnissesdiegesamteDauerdes Arbeitsverhältnisses bei der Anstellungsinstanz überschreitet. Freiwilliger Militär- und Bevölkerungs- schutzdienst

Art. 128

Für freiwilligen Militär- und Bevölkerungsschutzdienst sowie für den Beitritt zum Rotkreuzdienst ist die Zustimmung der Anstellungsinstanzerforderlich.Diesewirderteilt,wenndieamtlichen oder dienstlichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.

Art. 127

Die Ausrichtung des Lohns richtet sich nach Abs. 1 und 3. Meldepflicht, Dienst- verschiebung

Art. 129

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte melden bevorste- hende Militär-, Bevölkerungsschutz-, Rotkreuz- und Zivildienstleistun- gen so früh als möglich der Anstellungsinstanz.

Beeinträchtigt die Dienstleistung die Erfüllung des amtlichen oder dienstlichen Auftrags erheblich, so haben Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte auf Wunsch der Anstellungsinstanz ein Gesuch um Ver- schiebung des Dienstes einzureichen.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Art. 130 Erwerbsersatz gerichtete Ent anspruchvonPfa Entschädigung, 2 Pfarrerinnen instanz die zu stützungszulag 8. Abschnitt: A. Pfarrerinne

Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz aus- schädigung steht der Anstellungsinstanz zu. Ist der Lohn- rrerinnen,PfarrernundAngestelltenniedrigeralsdie so wirdihnen der BetragderEntschädigungausbezahlt. , Pfarrer und Angestellte übergeben der Anstellungs- r Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unter- en für Angehörige erforderlichen Unterlagen. Arbeitszeit n und Pfarrer Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemein-

Art. 91

den ( PVO)

Art. 131

Die zeitliche Beanspruchung der in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer richtet sich nach den Erfordernissen des Pfarramtes als umfassender Dienst im Rahmen der Landeskirche

Art. 113

und nach den Aufgaben gemäss 2 Die zeitliche Beanspruchung der Kirchenordnung. orientiert sich an einer 5½-Tage- Woche.

In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Rahmen der Erfordernisse des Pfarramtes und der Aufgaben gemäss

Art. 113

der Kirchenordnung in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei. Sie legen ihre Freitage in Absprache mit der Kirchenpflege fest.

Der Kirchenrat kann in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichten, auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeit- buchhaltung zu führen.

Art. 132 b. Freisonntage oder zwei Person oder Partner ode haben sie Anspru a. einen Freison

Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde nur eine Person en tätig, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen r in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, so ch auf25: ntag für jede Ferienwoche entsprechend dem Ferien-

Art. 78

anspruch gemäss b. vier Freisonn Feiertag gelegt c. einen Freison Militär-undBevöl brochen mindeste PVO, tage im Kalenderjahr, die nicht auf einen kirchlichen werden dürfen, ntag unmittelbar nach der Leistung obligatorischen kerungsschutzdienstes,sofernderDienstununter- ns fünf Tage dauert und erst am vorangehenden Freitag endet,

  1. einen Freisonntag unmittelbar nach der Leitung eines Lagers oder einervergleichbarenVeranstaltungimRahmenderreligionspädago- gischen Module, sofern diese ununterbrochen mindestens fünf Tage dauern und erst am vorangehenden Freitag enden.
  2. Im Allgemeinen

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

In einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf einen Freisonntag bei einer Dienstleistung als Armee- seelsorgervonmindestensfünfTagenproKalenderjahrundeinenwei- teren Freisonntag bei einer Dienstleistung als Armeeseelsorger von zehn und mehr Tagen pro Kalenderjahr.

Die Kirchenpflege sorgtdafür, dass in einer Kirchgemeindetätige Pfarrerinnen und Pfarrer unter Einbezug des Ferienanspruchs gemäss

Art. 78

PVOunddesAnspruchsaufFreisonntagegemässAbs.1und2die Möglichkeit haben, durchschnittlich einmal im Monat einen Freisonn- tag zu beziehen.

Die Stellvertretung bei Bezug eines Freisonntags richtet sich nach

Art. 89

Abs. 2 PVO, § 88 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sowie §§ 76–80 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche7.

Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen trägt die Kirch-

Art. 88

gemeinde. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

Art. 132

c. Ruhetage weichende Re 1.Mai, Pfing tere Tage na Ruhetage, so lichen Feier Gottesdienst 2 Zusätzlich oder Sonntag lichen Pensu tage fallen, a.29 1 Trifft der Kirchenrat in besonderen Fällen keine ab- gelung, so gelten Neujahrstag, Berchtoldstag, Ostermontag, stmontag, 1.August und zweiter Weihnachtstag sowie wei- ch örtlichem Gebrauch als zusätzliche ganze oder halbe weit diese Tage nicht auf einen Sonntag oder einen kirch- tag fallen, an dem gemäss Art.53 der Kirchenordnung zu halten ist. e ganze oder halbe Ruhetage, die auf einen Samstag sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit einem teilzeit- m auf einen Tag ausserhalb der abgesprochenen Arbeits- werden nicht nachgewährt.

Art. 133

d.30 Ausgleich Für Arbeitszeit, die über die zeitliche Beanspruchung ge-

Art. 131

mäss Zeita Pfarr und P in In Abs. 2 hinaus geleistet wird, besteht kein Anspruch auf usgleich oder Vergütung. erinnen farrer stitutionen

Art. 134

1 Die Arbeitszeit von Pfarrerinnen und Pfarrern in Insti- tutionen wird durch die Erfüllung des Seelsorgeauftrags gemäss der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen bestimmt. Sie wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der Interessen derbetreffendenInstitution flexibelgestaltet. Vorbehaltenbleibenab- weichende Beschlüsse der Anstellungsinstanz.

Die Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche. Sie wird auf höchs- tens sechs Arbeitstage verteilt.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, wöchent- lich mindestens einen arbeitsfreien Tag zu beziehen. Sie legen ihre Freitage in Absprache mit der Anstellungsinstanz fest.

  1. Im Allgemeinen

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto 2496Stunden(52Wochen҂48Stunden).BeieinemteilzeitlichenPen- sum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäf- tigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeits- zeitwerdenderindividuelleFerienanspruchunddieaufeinenWochentag

Art. 135

fallenden Ruhetage gemäss Abs. 1 in Abzug gebracht.

Art. 140

Die tägliche Sollzeit gemäss Abs.2 darf 9 Stunden 36 Mi-

Art. 140

nuten nicht überschreiten. Im Übrigen sind § –146, 150 und 150 a anwendbar.30

  1. Bereitschafts- dienst

Art. 134

a.19 1 Zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss § 134 Abs. 2 ist der vorgeschriebene oder nach den örtlichen Verhältnissen vorgesehene Bereitschaftsdienst zu leisten. Der Kirchenrat kann dessen Umfang festlegen.

Art. 134

Der Bereitschaftsdienst ist zusätzlich zur Sollzeit gemäss Abs. 5 zu leisten. Er gilt als Bereitschaftsdienst gemäss die ser Bestim- mung, wenn er ausserhalb der Regelarbeitszeit geleistet wird.

Einsätze während des Bereitschaftsdienstes gelten als Arbeitszeit.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen organisieren den Bereit- schaftsdienst so, dass die seelsorglichen Dienste in der Institution inner- halb einer Stunde nach dem Aufgebot gewährleistet sind.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen vertreten sich im Bereit- schaftsdienst gegenseitig. Sie können die Unterstützung von Pfarrerin- nen und Pfarrern beiziehen, die in Kirchgemeinden im Einzugsgebiet der betreffenden Institution tätig sind. Diese sind nicht verpflichtet, Bereitschaftsdienst in einem Pfarramt in Institutionen zu leisten.

Art. 135

c. Ruhetage

1 Für die Ruhetage von Pfarrerinnen und Pfarrern in Insti-

Art. 138

tutionen gilt

. . .31

  1. Angestellte

Art. 136 Grundsätze Woche.Siewi tag sind un frei, sofer Sonntagen u 2 Die Arbei mungenflexi der Anstell

Die Arbeitszeit der Angestellten beträgt 42 Stunden pro rdgrundsätzlichauffünfTageverteilt.SamstagundSonn- ter Vorbehalt besonderer dienstlicher Verhältnisse arbeits- n Angestellte nicht ihren Dienst regelmässig an Samstagen, nd kirchlichen Feiertagen zu leisten haben. tszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestim- belgestaltet.VorbehaltenbleibenabweichendeBeschlüsse ungsinstanz.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum brutto 2184Stunden(52Wochen҂42Stunden).BeieinemteilzeitlichenPen- sum wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des betreffenden Beschäf- tigungsgrads ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahres-Arbeits- zeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht.

Die Anstellungsinstanz regelt die Dauer der Arbeitszeit in beson- deren Fällen.

Die Anstellungsinstanzen können weitere Regelungen zur flexib- len Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlas- sen. Katechetinnen und Katecheten

Art. 137

1 Die Arbeitszeit von Angestellten im katechetischen Dienst richtet sich nach der ordnungsgemässen Erfüllung der Unterrichtsver- pflichtung im Rahmen der religionspädagogischen Module, nach den weiteren Berufspflichten sowie nach der obligatorischen und freiwilli- gen Weiterbildung23.

Die Unterrichtsverpflichtung für ein volles Pensum umfasst 20 Wo- chenlektionen. Sie entspricht einem vollen Pensum von brutto 2184 Stun- den (52 Wochen × 42 Stunden). Eine Lektion dauert 45 Minuten.

Die Unterrichtsvorbereitung, die Zusammenarbeit in der Kirch- gemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit der Kirchenpflege und die Erledigung administrativer Arbeiten finden unabhängig vom Pensum in der unterrichtsfreien Zeit statt und bilden Bestandteile der Lektionen gemäss Abs. 2.

DieWeiterbildung23 ausserhalbderUnterrichtszeitimUmfangvon bis zu vier Wochen pro Jahr berechtigt zu keinen zusätzlichen Lohn- ansprüchen.

Die Kirchgemeinden legen die Anzahl und die zeitliche Gestal- tung der religionspädagogischen Module für das folgende Schuljahr jeweils bis zum 30. April fest und teilen die Stellenpensen zu. Eine Erhöhung des Pensums ist nur mit Zustimmung der Angestellten mög- lich. Unterschreitet das zugeteilte Stellenpensum den Beschäftigungsgrad gemäss der bestehenden Anstellungsverfügung, sind die Bestimmungen über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses anwendbar.

Art. 136

§ , 139 Abs. 2–4 und 140–151 sind nicht anwendbar.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Art. 138 Ruhetage chende Re a. als zu tag,Karfr gust, Nac tag sowie b. als Ar die Tage Tagen wir lungen, a 2 Für die Sonntagen

Sofern der Kirchenrat in besonderen Fällen keine abwei- gelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen sätzliche ganze oder halbe Ruhetage Neujahrstag, Berchtolds- eitag,Ostermontag,1.Mai,Auffahrt,Pfingstmontag,1.Au- hmittag des 24. Dezember, erster und zweiter Weihnachts- weitere Tage nach örtlichem Gebrauch, beitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden: vor Karfreitag und Auffahrt sowie der Silvester; an diesen d der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Rege- uf 15.00 Uhr festgesetzt. Ruhetage von Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an und kirchlichen Feiertagen leisten, gelten Abs. 1 lit. b und

Art. 132

a Abs. 1.30

  1. Nach- gewährung

Art. 139

Zusätzliche ganze oder halbeRuhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Rege- lung gilt sinngemäss für Anstellungsverhältnisse, in denen am Samstag oder Sonntag voll- oder teilzeitlich gearbeitet wird.

Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regel- arbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Der Kirchenrat berechnet jeweils zu Jahresbeginn die auf solche Tage ent- fallenden Stunden.

Angestellten im Stundenlohn werden Ruhetage mit einem Zu- schlag von 4% auf dem Stundenlohn abgegolten.

Angestellten, die ihren Dienst regelmässigan Samstagen, Sonnta- gen und kirchlichen Feiertagen leisten, ist wöchentlich mindestens ein freier Tag zu gewähren. Ausserhalb ihrer Ferien haben sie im Kalen- derjahrAnspruchaufvierFreisonntage,dienichtaufeinenkirchlichen Feiertag gelegt werden dürfen. Die Anstellungsinstanz kann zusätz- liche Freisonntage gewähren.

Die Kosten der Stellvertretung an Freisonntagen gemäss Abs. 4 trägt die Anstellungsinstanz. Tagesrahmen, Sollzeit, Regel- arbeitszeit

Art. 140

Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr.

Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, die gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und gemäss dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die täg- liche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf

Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.

Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Auf- teilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

  1. Grundsatz

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Verhältnisse ver- einbart. Die Vereinbarungkann sichauf die tägliche Sollzeit beschrän- ken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.

Art. 141 Pausen eine Pa Arbeits 2 Für z 15 Minu

Bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stunden ist use von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als zeit. usätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens ten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

Art. 142 Arbeitszeitsaldo ten anrechenbaren 2 Als anrechenbar geleistete Arbeit

Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleiste- Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit. e Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens szeit, einschliesslich bewilligter Abwesenheiten gemäss

Art. 92

§ 3 b i 4 A s b S S a A –100 und von Abordnungen gemäss § 103. Im Tag sind grundsätzlich höchstens 14 Stunden anrechenbar. In esonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Anstellungs- nstanz ausgedehnt werden. Der Kirchenrat erlässt Richtlinien über die Anrechnung von rbeitszeit, die im Rahmen von besonderen Angeboten und Veran- taltungen geleistet wird. . Arbeiten an amstagen und onntagen sowie usserhalb des rbeitsplatzes

Art. 143

AnSamstagenundSonntagensowieausserhalbdesTages- rahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zu- stimmung der Anstellungsinstanz auf den Arbeitszeitsaldo angerech- net werden.

Bei Angestellten, die ihren Dienst regelmässig an Samstagen, Sonntagen und kirchlichen Feiertagen leisten, erfolgt für die an sol- chen Tagen innerhalb des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit stets eine Anrechnung. Die Anstellungsinstanz bezeichnet die betreffenden Dienste.

  1. Bezahlter Urlaub

Art. 144

Bei bezahltem Urlaub gemäss §§ 92–100 wird die tatsäch- liche Abwesenheit, höchstens aber dievereinbarteRegelarbeitszeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Der bezahlte Urlaub darf den Arbeitszeit- saldo nicht erhöhen.

Art. 145 d. Ausgleich durch den Bez 2 Pro Kalende tage ausgegli teilzeitliche

Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder ug von ganzen und halben Tagen ausgeglichen werden. rjahr dürfen insgesamt höchstens 15 ganze Arbeits- chen werden. Der Ausgleichsanspruch besteht bei einem n Pensum anteilmässig.

  1. Grundsatz

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Die Anstellungsinstanz kann einen höheren Kompensationsrah- men vorsehen oder diesen nach Massgabe der dienstlichen Verhält- nisse einschränken.

  1. Übertragung, Ausgleich und Vergütung

Art. 146

Der Arbeitszeitsaldo ist nach Möglichkeit innerhalb des Kalenderjahres auszugleichen. Mit dem Jahreswechsel darf ein positi- ver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang der Sollzeit von höchs- tens zwei Arbeitswochen übertragen werden.

Ein den Umfang gemäss Abs. 1 übersteigender positiver Arbeits- zeitsaldo verfällt am Jahresende. Die Anstellungsinstanz kann dessen ÜbertragungoderAuszahlungbewilligen,wenneinAusgleichinnerhalb des Kalenderjahres aus zwingenden dienstlichen oder triftigen persön- lichenGründennichtmöglichwar.AngestelltenabLohnklasse15wird einpositiverArbeitszeitsaldonurausbezahlt,wennermehrals120Stun- den beträgt.16

EinnegativerArbeitszeitsaldowirdamJahresendemitdemFerien- guthaben oder geleisteten Überstunden verrechnet.

Bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses ist der Arbeitszeit- saldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos richtet sich nach Abs. 2. Sie erfolgt ohne Zuschlag. Die Anstellungsinstanz kann einen negativen Arbeits- zeitsaldo mit dem Lohn verrechnen.16

Art. 147 Überstunden Regelarbeits ausserordent überschritte 2 Überstunde ordnen oder

Überstunden sind Arbeitszeit, die über die vereinbarte zeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und liche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch die Sollzeit n wird. n sind durch die Anstellungsinstanz schriftlich anzu- ausnahmsweise im Nachhinein als solche schriftlich zu genehmigen.

Bei Angestellten ab Lohnklasse 15 wird nach Massgabe von Abs.1 und 2 geleistete Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitszeitsaldos gemäss

Art. 142

§ und 143 berücksichtigt.

Art. 148 b. Ausgleich zeit nach Mög

Überstunden sind durch Gewährung entsprechender Frei- lichkeit innerhalb dreier Monate nach ihrer Entstehung

Art. 140

Abs auszugleichen.AusserhalbdesTagesrahmensgemäss tete Überstunden sind so rasch als möglich au 2 Ist ein Zeitausgleich aufgrund der dienstli möglich, werden Überstunden ausnahmsweise ver

geleis- szugleichen. chen Verhältnisse nicht gütet.

  1. Zuschlag und Vergütung

Art. 149

Angestellten bis Lohnklasse 11 wird für Überstunden bei Zeitausgleich ein Zeitzuschlag undbei BarvergütungeinGeldzuschlag von 25% gewährt.

  1. Begriff

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden 1앛2184 des Jahreslohns.

Pro Kalenderjahr werden höchstens 120 Überstunden vergütet. Die Anstellungsinstanz kann ausnahmsweise eine höhere Stundenzahl vergüten. Zeit- buchhaltung

Art. 150

DieAngestelltenführenaufVertrauensbasiseinepersön- liche Zeitbuchhaltung,inder sie dieArbeitszeitenund Abwesenheiten aufführen. Die vorgesetzte Stelle kann jederzeit Einblick in diese Zeit- buchhaltung nehmen.

Die Angestellten verantworten die Richtigkeit ihrer Zeitbuchhal- tung. Sie erstellen jeweils per Monats- und Jahresende eine Abrech- nung und unterzeichnen diese. Die vorgesetzte Stelle bestätigt deren Kenntnisnahme durch ihr Visum.

Die Angestellten verwenden für die persönliche Zeitbuchhaltung die von der Anstellungsinstanz zur Verfügung gestellten Mittel.

Die Anstellungsinstanz kann ihren Bedürfnissen entsprechend eine Projektzeiterfassung einführen.

Art. 150

b. Befreiung klasse 15 von a.29 1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte ab Lohn- der Pflicht befreien, eine persönliche Zeitbuchhaltung zu führen.

Art. 142

§ Abs Arb 3 A Die , 143, 145–149 und 150 Abs.1–3 sind auf Angestellte gemäss . 1 nicht anwendbar. Die Anrechnung sowie der Ausgleich eines eitszeitsaldos und von Überstunden sind ausgeschlossen. ngestellte gemäss Abs.1 erfassen den Bezug von Ferien und eines nstaltersgeschenks sowie Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall

Art. 150

und Urlaub mit dem Mittel gemäss 4 Die Anstellungsinstanz schützt gemäss Abs.1 durch geeignete Mass Abs.3. die Gesundheit der Angestellten nahmen. Bereitschafts- dienst

Art. 151

Die Anstellungsinstanz kann bei besonderen dienstlichen Verhältnissen für Angestellte Bereitschaftsdienst anordnen.

Bereitschaftsdienst ist entweder Präsenzzeit am Arbeitsort oder Bereitschaft ausserhalb desselben.

Der am Arbeitsort geleistete Bereitschaftsdienst und die im Rah- men eines Bereitschaftsdienstes erbrachte dienstliche Tätigkeit gelten

Art. 147erf

alsÜberstunden,soferndieVoraussetzungengemäss Im Übrigen werden sie auf den Arbeitszeitsald 4 Die Anstellungsinstanz kann für Bereitschaf des Arbeitsortes eine Entschädigung ausrichte ülltsind. o angerechnet. tsdienste ausserhalb n.20

  1. Grundsatz29

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Art. 152 Öffnungszeiten derKirchgemeind 2 Die Kirchenpf Kirchgemeinde b rend allgemeine Neujahr, oder i rend solchen Sc sätzlich dem Ze 9. Abschnitt: W A. Allgemeine B

DieKirchenpflegenregelndieÖffnungszeitenderDienste e,derKirchenratjenederGesamtkirchlichenDienste. legen und der Kirchenrat können die Dienste der eziehungsweise die Gesamtkirchlichen Dienste wäh- n Festtagspausen, insbesondere über Weihnacht und n Ferienzeiten ganz oder teilweise schliessen. Die wäh- hliessungen ausfallende Arbeitszeit unterliegt grund- itausgleich. eiterbildung23 estimmungen

Art. 153 Begriffe rer und A beitsumfe Qualifika dienstlic 2 Fortbil fünf Tage b. Zusatz ausbildun

ImRahmenderFortbildungsetzensichPfarrerinnen,Pfar- ngestellte mit neuen Entwicklungen in ihrem Berufs- und Ar- ld auseinander. Sie eignen sich die zum Erhalt der beruflichen tionunddiefürdiezeitgemässeAusübungihreramtlichenoder hen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an. dungsveranstaltungen umfassen in der Regel höchstens und führen zu einer Bestätigung. - g23

Art. 154

1 Im Rahmen der Zusatzausbildung erwerben Pfarrerin- nen, Pfarrer und Angestellte bezüglich ihrer amtlichen oder dienst- lichen Tätigkeit neue, ergänzende oder vertiefende fachliche Kompe- tenzen.

Zusatzausbildungen umfassen in der Regel mindestens fünf Tage und führen zu einem qualifizierten Abschluss.

Art. 155

Bewilligung terbildungen ten sich die lungsinstanz Pfarrerinnen Gelegenheit 2 Die Bewill gemeindetäti beteiligung a. Fortbildu

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte benötigen für Wei- , für die Arbeitszeit beansprucht wird oder an deren Kos- Anstellungsinstanz beteiligt, eine Bewilligung der Anstel- . Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirchgemeinde tätigen und Pfarrern der Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig zur Stellungnahme. igungspflicht gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirch- genPfarrerinnenundPfarrernauchimFalleinerKosten- der Kirchgemeinde. ng

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 und 2 berücksichtigt die Anstellungsinstanz insbesondere,

  1. ob eine Weiterbildung im Zusammenhang mit der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten steht, erforderlich ist und im Interesse der An- stellungsinstanz liegt oder ob an einer Weiterbildung aus anderen Gründen ein erhebliches amtliches oder dienstliches Interesse be- steht,
  2. den Leistungsausweis und die beruflichen Entwicklungsmöglich- keiten der gesuchstellenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestell- ten sowie deren bisherige Inanspruchnahme von Weiterbildungen,
  3. die Qualität eines Weiterbildungsangebots unter Einbezug von dessen Zielsetzungen, des Zeitbedarfs, der Kosten und der Art des Abschlusses.

Weiterbildungen werden zwischen der Anstellungsinstanz sowie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten vorgängig abgesprochen und in der Regel schriftlich festgehalten.

Art. 156

Verpflichtung23 Angestellte zu e 2 Der Kirchenrat tung für Pfarrer 3 Der Nachweis d rinnen, Pfarrern

1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und iner bestimmten Weiterbildung verpflichten. kann den Besuch einer Weiterbildungsveranstal- innen, Pfarrer und Angestellte als verbindlich erklären.27 er besuchten Weiterbildungen obliegt den Pfarre- und Angestellten.

Art. 157

Zeitpunkt

Die Anstellungsinstanz legt den Zeitpunkt einer gemäss

Art. 155

Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtigen Weiterbildung23 oder eines Weiterbildungsurlaubs in Absprache mit den betreffenden Pfarrerin- nen, Pfarrern und Angestellten fest. Der Kirchenrat gibt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchenpflege bei Bedarf vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 157

Stellvertretung die Stellvertret che mit anderen 2 Ist bei Pfarre ler Absprache ni Abordnung einer 3 DieKosten eine tätigenPfarrerin vertretung in An a.23 1 Pfarrerinnen,PfarrerundAngestelltebedienensichfür ung während Weiterbildungen der kollegialen Abspra- Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten. rinnen und Pfarrern eine Stellvertretung in kollegia- cht möglich, so ersuchen diese den Kirchenrat um die Stellvertretung. rStellvertretung trägtbeiineiner Kirchgemeinde nenundPfarrerndieKirchgemeinde,welchedieStell- spruch nimmt, und im Übrigen die Anstellungsinstanz.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Kosten- beteiligung

Art. 158

1 Sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss § 156 Abs. 1 und 2 zu einer Weiterbildung verpflichtet sind, so trägt die An- stellungsinstanz die Kosten. Im Übrigen richtet sich die Kostenbeteili-

Art. 155

gung für gemäss Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Weiterbil-

Art. 160

dungen nach § 2 Pfarrerinne denKostenvonW und 160 a. n, Pfarrern und Angestellten wird keine Beteiligung an eiterbildungengewährt,wennderenArbeitsverhält-

Art. 132

nis gemäss Abs. 2 der Kirchenordnung oder § 26 Abs. 2 lit. b PVO endete.

Art. 158

b. Formen23 erfolgt durc a. Gewährung a.23 1 Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen h: von bezahltem Urlaub,

Art. 157

b. Übernahme der Kosten für eine Stellvertretung gemäss a Abs. 2,

  1. Übernahme insbesondere von Kursgeldern, Tagungsbeiträgen und Prüfungsgebühren,

Art. 161

d. Vergütung von Spesen gemäss e. Gewährung von Sachleistungen Infrastruktur der Anstellungsin 2 Ein Tag bezahlter Urlaub gemä , , insbesondere die Benützung der stanz. ss Abs. 1 lit. a entspricht 1/260 des Jahreslohns.

Art. 158

c. Gesuch Anstellung Formular s b.23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte ersuchen die sinstanz auf dem vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten o rechtzeitig um eine Beteiligung an den Kosten einer Wei-

Art. 158

terbildung, dass der Entscheid gemäss c vor Beginn der Weiter- bildung ergehen kann.

Wird das Gesuch nachträglich eingereicht, so wird keine Beteili- gung an den Kosten der betreffenden Weiterbildung gewährt.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte legen dem Gesuch bei:

  1. eine Beschreibung des Weiterbildungsangebots, insbesondere des- sen Inhalte, Ziele und Dauer,
  2. das Programm des Weiterbildungsangebots,
  3. eine Zusammenstellung der Kosten einschliesslich Unterkunft und Verpflegung.

Bei Fortbildungen kann die Anstellungsinstanz anstelle eines Ge- suchs gemäss Abs. 1 die vorgängige schriftliche Information auf dem vom Kirchenrat zur Verfügung gestellten Formular als ausreichend er- klären. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

  1. Grundsatz

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Art. 158

d. Entscheid gung an den K 2 Kirchgemein Pfarrerinnen der Beschluss 3 DieAnstellu Zusatzausbild c.23 1 Die Anstellungsinstanz entscheidet über die Beteili- osten einer Weiterbildung. den, welche die Kosten einer Zusatzausbildung von und Pfarrer ganz oder teilweise übernehmen, holen vor fassung die Zustimmung des Kirchenrates ein. ngsinstanzregeltdieBeteiligungandenKosteneiner ung durch schriftliche Anordnung. Diese hält mindestens fest:

  1. die Bezeichnung, den Inhalt und die Dauer der Zusatzausbildung,
  2. den gesamten Zeitaufwand der Zusatzausbildung und den in die Arbeitszeit fallenden Anteil,

Art. 158

c. die Gesamtkosten der Zusatzausbildung gemäss a,

Art. 160

d. dieBeteiligungderAnstellungsinstanzandenKostengemäss§ und 160 a,

Art. 159

e. den Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss f. die Folgen eines erfolglosen Abschlusses der Zu 4 Die Anstellungsinstanz kann die Beteiligung an d Fortbildung in begründeten Fällen gemäss Abs. 2 un 5 Gewährte Beteiligungen an den Kosten von Weiterb den von der Anstellungsinstanz zuhanden des Person treffenden Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten , satzausbildung. en Kosten einer d 3 regeln. ildungen wer- aldossiers der be- erfasst.

Art. 158

e. Abrechnung terbildung bes d.23 1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die eine Wei- uchen, bezahlen die ihnen dafür in Rechnung gestellten Kosten.

Sie reichen der Anstellungsinstanzbinnen dreier Monate nach Ab- schlussderWeiterbildungeineAbrechnungein,ansonstenderAnspruch auf die Beteiligung der Anstellungsinstanz an den Kosten der Weiter- bildung verfällt. Sie legen geeignete Zahlungsnachweise bei.

Die gewährte Kostenbeteiligung wird nach Beendigung der Wei- terbildung aufgrund der Abrechnung gemäss Abs. 2 ausbezahlt, soweit

Art. 158

im Entscheid gemäss c nichts anderes bestimmt wird.

Art. 159

f. Rückzahlung Zusatzausbildun Rückzahlung die a. zu 100%, wen 1. sie die Zusa sie selber zu v 2. ihr Arbeitsv willigten Entla schluss der Zus

1 Beteiligtsichdie Anstellungsinstanz an den Kosten einer g, so sind Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte zur ser Kostenbeteiligung verpflichtet: n tzausbildung vorzeitig aus Gründen beenden, die ertreten haben, erhältnis auf eigenes Begehren aufgrund eines be- ssungsgesuchs oder durch Kündigung vor Ab- atzausbildung endet,

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

. ihr Arbeitsverhältnis vor Abschluss oder binnen zweier Jahre nachAbschlussderZusatzausbildungdurchKündigunggemäss

Art. 31

§ K b s b 2 und 34 PVO oder durch Abberufung gemäss Art. 133 der irchenordnung beendet wird. . zu 50%, wenn ihr Arbeitsverhältnis binnen eines Jahres nach Ab- chluss der Zusatzausbildung auf eigenes Begehren aufgrund eines ewilligten Entlassungsgesuchs oder durch Kündigung endet. Keine Rückzahlung ist geschuldet:

Art. 156

a. für die Kosten von Zusatzausbildungen gemäss Abs. 1 und 2,

Art. 158

b. für Kosten gemäss c. bei vorzeitiger Be Anstellungsinstanz od terschaft,dieeineFort und durch ein ärztlic 3 Als Zeitpunkt des A Abs.1und2lit.cgiltder insbesondere die Erte solches vorgesehen is 4 Die Anstellungsinst schriftliche Anordnun a Abs. 1 lit. a und e, endigung einer Zusatzausbildung auf Wunsch der er aufgrund von Krankheit, Unfall oder Mut- setzungderZusatzausbildungverunmöglichen hes Zeugnis belegt sind. bschlusses einer Zusatzausbildung gemäss tatsächlicheAbschlusseinerZusatzausbildung, ilung eines Abschlusszertifikats oder, soweit kein t, die Abschlussprüfung oder der letzte Kurstag. anz legt den Betrag der Rückzahlung durch g fest.

Art. 160

g. Ansätze

1 Der Kirchenrat legt Tagesansätze und Höchstbeträge

Art. 158

einerBeteiligungderAnstellungsinstanzandenKostengemäss a Abs. 1 lit. a–c fest.

DieAnstellungsinstanzlegtimEinzelfallfest,welcheSachleistun-

Art. 158

gen gemäss a Abs. 1 lit. e sie im Rahmen einer Weiterbildung gewährt.

Art. 160

h. Umfang a.22 1 Die Anstellungsinstanz beteiligt sich im Rahmen der

Art. 160

Ansätze gemäss a. zu 100%, wen 1. Pfarrerinnen von ihnen zu er in der geforder 2. dieWeiterbil lichen oder die und Angestellte im Interesse de b. zu 50%, wenn den amtlichen o rern und Angest den teilweise i Abs. 1 an den Kosten einer Weiterbildung: n , Pfarrer und Angestellte diese benötigen, um die füllenden Aufgaben in wesentlichen Teilen und ten Qualität erfüllen zu können, dungunmittelbarimZusammenhangmitdenamt- nstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfarrern n steht und deshalb oder aus anderen Gründen r Anstellungsinstanz liegt, die Weiterbildung teilweise im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeiten von Pfarrerinnen, Pfar- ellten steht und deshalb oder aus anderen Grün- m Interesse der Anstellungsinstanz liegt,

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

  1. zu 25%, wenn

. die Weiterbildung es Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ermöglicht, grundlegende Kenntnisse und Befähigungen zu er- werben, die auf einen möglichen neuen Aufgabenbereich vor- bereiten, und zugleich wesentlich der beruflichen oder persön- lichen Weiterentwicklung dient,

. dieVoraussetzungengemässlit. a undb nichterfüllt sind, damit aber ein wesentlicher Beitrag zur arbeitsplatzbezogenen Ge- samtsituation geleistet wird.

Bei einem teilzeitlichen Pensum richten sich nach dem Beschäfti- gungsgrad:

Art. 158

a. die Gewährung von bezahltem Urlaub gemäss b. die Übernahme der Kosten für eine Stellver a Abs. 1 lit. a, tretung in der amt-

Art. 158

lichen oder dienstlichen Tätigkeit gemäss a Abs. 1 lit. b.

Art. 161

i. Spesen23 behalt von A fallenden Sp 2 Soweit sie übernimmt di

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte tragen unter Vor- bs. 2 die im Zusammenhang mit einer Weiterbildung an- esen selber. nicht in den Tagungs- und Kurskosten inbegriffen sind, e Anstellungsinstanz:

Art. 156

a. die Spesen bei Weiterbildungen gemäss b. bei Fortbildungen die Reisekosten öffe nerhalb der Schweiz sowie die Verpflegung Abs. 1 und 2, ntlicher Verkehrsmittel in- s- und Übernachtungs- kosten.

Art. 68

Die Vergütung von Spesen gemäss Abs. 2 richtet sich nach § –

und 77.

Art. 162 Anspruch Arbeitsve 2 Für Pfa ihrerAusb sind,ents derjahres terbildun

Ein Anspruch auf Weiterbildung23 besteht ab Beginn des rhältnisses. rrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die bereits während ildungbeieinerKirchgemeindeoderderLandeskirchetätig tehtderAnspruchgemässAbs.1abBeginndeserstenKalen- nachAbschlussderAusbildung.VorbehaltenbleibtdieWei- g in den ersten Amtsjahren für Pfarrerinnen und Pfarrer.

Art. 163

b. Umfang jeweils zw a. zehn Ar b. 84 Stun 2 DerAnspr

1 Der Anspruch auf Weiterbildung beträgt innerhalb von ei Kalenderjahren: beitstage bei Pfarrerinnen und Pfarrern, den bei Angestellten. uchgemässAbs.1istnichtaufdieFolgejahreübertrag- bar.

  1. Beginn

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Bei Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten mit einem teilzeit- lichenPensum besteht der Anspruch gemässAbs.1entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad.

Die Weiterbildung gemäss Abs. 1 gilt bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern als zeitliche Beanspruchung gemäss

Art. 131

Abs. 2, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen als Arbeits-

Art. 134

zeit gemäss Abs. 2 und bei Angestellten als Arbeitszeit gemäss

Art. 136

Abs. 1. Vorbehalten bleibt für Angestellte im katechetischen

Art. 137

Dienst 5 Pfarr lischen Jahre ü samt mi von der pflicht 6 Weite rern di spruch Abs. 4. erinnen und Pfarrer sowie Angestellte im kirchenmusika- , diakonischen und katechetischen Dienst haben sich alle vier ber den Besuch von Weiterbildungen auszuweisen, die insge- ndestens fünf Kurstage oder 32 Stunden umfassen. Sie können Anstellungsinstanz in begründeten Fällen von dieser Ver- ung entbunden werden. rbildungen gemäss Abs. 5 sowie bei Pfarrerinnen und Pfar- e Weiterbildung in den ersten Amtsjahren werden auf den An- gemäss Abs. 1 angerechnet. Keine Anrechnung auf den An-

Art. 156

spruch gemäss Abs. 1 erfolgt für Weiterbildungen gemäss und 2 sowie für die Teilnahme an Retraiten der Pfarrkapi Diakonatskapitel, sofern der Kirchenrat die Teilnahme an Abs. 1 tel und der diesen als verbindlich erklärt.

Art. 163

c. Inhalt namentlich a. kirchli rer sowie und katech b. geeigne schule, Fa c. Angebot a.23 1 Die Weiterbildungspflicht gemäss § 163 Abs. 5 kann erfüllt werden durch Besuch von: chenAngebotenzurWeiterbildungfürPfarrerinnenundPfar- für Angestellte im kirchenmusikalischen, diakonischen etischen Dienst, ten Angeboten an einer Universität, universitären Hoch- chhochschule oder höheren Fachschule, en im Blick auf besondere pfarramtliche oder dienstliche Aufgaben,

  1. Fortbildungsangeboten der Pfarrkapitel und der Diakonatskapitel,
  2. weiteren Angeboten, die vom Kirchenrat anerkannt sind.

Die Anstellungsinstanz kann in begründeten Fällen als Erfüllung der Weiterbildungspflicht auch wissenschaftliche Arbeit anerkennen, sofern sie über längere Zeit betrieben und durch Vorlesungen oder Veröffentlichungen ausgewiesen wird.

Pfarrerinnen und Pfarrer widmen sich unabhängig von der Wei-

Art. 163

terbildungspflicht gemäss fang dem persönlichen Lite Abs. 5 in einem angemessenen Um- raturstudium.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Begleitung und Unterstützung

Art. 163

b.23 Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bei der Planung und Durchführung von Wei- terbildungen sowie Weiterbildungsurlauben unterstützt und begleitet. Die Stelle begutachtet zuhanden der Anstellungsinstanz insbesondere Plan und Inhalte von Weiterbildungsurlauben.

  1. Weiterbildungsurlaub Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 81

( P Abs. 2 VO)

Art. 164

1 Weiterbildungsurlaube werden nur im Rahmen des von der Kirchensynode bewilligten Budgets gewährt. Gesuche, die nicht berücksichtigt werden können, werden für das Folgejahr vorgemerkt.

PfarrerinnenundPfarrernwirdeinWeiterbildungsurlaubgewährt, wenn23

  1. ein Plan vorliegt, aus dem sich die Inhalte und der zeitliche Ablauf des Weiterbildungsurlaubs ergeben,
  2. dieInhaltedesWeiterbildungsurlaubssichaufdieHandlungsfelder

Art. 29

gemäss Abs. 1 der Kirchenordnung beziehen,

Art. 163

c. die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäss Abs. 5 nach- gewiesen ist,

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis ge- mäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulas- sung zum Kirchendienst6 verfügen, die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren besucht haben,
  2. das Einverständnis der Kirchenpflege zum beantragten Zeitpunkt des Weiterbildungsurlaubs vorliegt.

Pfarrerinnen und Pfarrer legen dem Gesuch für einen Weiterbil- dungsurlaub neben den Unterlagen gemäss Abs. 2 einen Vorschlag für die Regelung der Stellvertretung bei.

Art. 81

Abs 4 DerWeiterbildungsurlaubgemäss RegelzusätzlichvierWochenzulast fende Jahr. Die Stellvertretung

PVOumfasstinder endesFerienanspruchsfürdaslau- während dieser vier Wochen richtet

Art. 76

sich nach § –80 der Verordnung über das Pfarramt in der Landes- kirche7. Angestellte der Kirch- gemeinden

Art. 165

Die Kirchenpflege kann Angestellten der Kirchgemeinde auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie30

  1. während acht Jahren in einem Dienst gemäss Art.135–139 der Kir- chenordnung gestanden haben, davon mindestens die letzten vier Jahre in der Kirchgemeinde, die um Gewährung eines Weiterbil- dungsurlaubs ersucht wird,

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

  1. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz bezogen haben.

DieKirchenpflegekannaufGesuchhineinenweiterenWeiterbil- dungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn

  1. seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs. 1 mindestens zwölf Jahre vergangen sind,
  2. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a erfüllt sind.

Art. 164

4 ge An Ge li Abs. 2 lit. a–c gilt in gleicher Weise. Der Weiterbildungsurlaub kann ausnahmsweise tageweise bezo- n werden.16 gestellte der samtkirch- chen Dienste

Art. 166

1 Der Kirchenrat kann Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste auf Gesuch hin einen bezahlten Weiterbildungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn sie

  1. während acht Jahren im Dienst der Landeskirche gestanden haben, davon mindestens die letzten vier Jahre in den Gesamtkirchlichen Diensten,
  2. bisher keinen Weiterbildungsurlaub bei einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz bezogen haben.

Der Kirchenrat kann auf Gesuch hin einen weiteren Weiterbil- dungsurlaub von höchstens zwei Monaten gewähren, wenn

  1. seit dem ersten Weiterbildungsurlaub gemäss Abs.1 mindestens zwölf Jahre vergangen sind,
  2. die Voraussetzungen gemäss Abs.1 lit.a erfüllt sind.

Art. 164

§ Gem Bes Abs.2 lit.a und b sowie 165 Abs.4 gelten in gleicher Weise. einsame timmungen

Art. 167

1 Auf die Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs gemäss

Art. 80

§ und 81 PVO besteht kein Anspruch.

Art. 164

Ein Weiterbildungsurlaub, der gemäss Abs.2 lit.a weniger

Art. 132

als drei Jahre vor der Entlassung aus dem Amt gemäss der Kirchenordnung oder der Beendigung des Arbeitsver Abs. 2 hältnisses

Art. 26

gemäss 3 Das G Anstell zureich Abs.2 lit.b PVO endet, wird nicht gewährt. esuch um Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs ist der ungsinstanz mindestens sechs Monate vor dessen Beginn ein- en.

Art. 155

§ 5 E und 156 Abs. 1 gelten sinngemäss. in Weiterbildungsurlaub beginnt unter Vorbehalt des tageweisen

Art. 165

Bezugs gemäss 6 Die Anstellu Weiterbildungs sprache. Ist d ten der Stellv Abs. 4 am ersten Tag eines Monats. ngsinstanz regelt die Stellvertretung während eines urlaubs. Diese erfolgt in erster Linie in kollegialer Ab- iesnicht möglich,so trägt die Anstellungsinstanz die Kos- ertretung.22

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Während des Weiterbildungsurlaubs wird die Lohnzahlung wei- tergeführt. Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten bleiben Rechte und Pflichten in Bezug auf das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder die Dienstwohnung gewahrt.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte verfassen zuhanden der Anstellungsinstanz einen schriftlichen Bericht über Verlauf und Er- gebnisse des Weiterbildungsurlaubs und über gemachte Erfahrungen. Sie reichen den Bericht der Anstellungsinstanz und der Stelle gemäss

Art. 163

b binnen eines Monats nach Abschluss des Weiterbildungsurlaubs ein. Kosten und Spesen

Art. 168

1 Pfarrerinnen, Pfarrerund Angestellte,denenein Weiter- bildungsurlaub gewährt wird, tragen die im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsurlaub anfallenden Kosten und Spesen.

Die Beteiligung an den Kosten von Weiterbildungen im Rahmen

Art. 158

oderwährenddesWeiterbildungsurlaubsrichtetsichnach § –160 a.

SpesenimZusammenhangmitWeiterbildungenimRahmenoder

Art. 161

während des Weiterbildungsurlaubs werden gemäss vergütet.

Art. 169

. Abschnitt: Weitere Rechte und Pflichten

  1. Rechte Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung

Art. 170

Die Anstellungsinstanzen sorgen durch geeignete Mass- nahmen für den Schutz von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten vor sexueller Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Beläs- tigung keine weiteren Nachteile erwachsen.

Soweit nicht anderweitig eine Stelle bestimmt ist, bezeichnet der KirchenratfürdieKirchgemeindenunddieLandeskircheeineAnlauf- stelle, die von sexueller Belästigung betroffenen Personen beratend und unterstützend zur Verfügung steht. Die Anlaufstelle kann mit der betroffenen Person und anderen Beteiligten, namentlich mit vorge- setzten Stellen, Gespräche führen.

WereinesexuelleBelästigunggeltendmachtoderwemeinesolche vorgeworfen wird, kann bei der Anstellungsinstanz die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Pfarrhaus,Pfarr- wohnung und Dienstwohnung

Art. 67

( P Abs. 3 VO)

Art. 171

1 Die Anstellungsinstanz kann zum Ausgleich der steuer- lichen Belastung, die sich aufgrund des Unterschieds zwischen dem

Art. 47

Mietwert gemäss men anrechenbare leisten. Die Ans 2 Die Kirchenpfl die Dienstwohnun ten Bedingungen a. den Angehörig Abs. 1 und der gemäss Steuerrecht als Einkom- n Nutzung der Dienstwohnung ergibt, eine Zulage tellungsinstanz bestimmt die Höhe der Zulage. ege stellt das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung oder g während längstens sechs Monaten zu unveränder- zur Verfügung: en auf deren Verlangen beim Tod der berechtigten Person,

  1. derbisherberechtigtenPersonbeiNichtwiederwahloderAuflösung des Arbeitsverhältnisses im Interesse der Kirchgemeinde.

Der Kirchenrat erlässt Bestimmungenüber die Nutzungvon Pfarr- häusern und Pfarrwohnungen durch in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerinnen und Pfarrer.

Die Kirchenpflegen regeln die Nutzung von Dienstwohnungen durch ihre Angestellten. Soweit sie keine Regelungen treffen, sind die Bestimmungen die Bestimmungen des Obligationenrechts8 über die Miete anwendbar. Betriebliches Vorschlags- wesen

Art. 172

Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestelltenfür Vorschlägezur Verbesserungkirchlicher Diensteund Dienstleistungen sowie zur Optimierung administrativer Abläufe ein- malige Zulagen ausrichten. Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarre- rinnen und Pfarrern ist die Kirchenpflege zuständig, soweit sich die Vorschläge auf die betreffende Kirchgemeinde beziehen. Abgabe von Verordnungen

Art. 173

Die Anstellungsinstanzen übergeben Pfarrerinnen, Pfar- rern und Angestellten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses die Perso- nalverordnung, diese Verordnung und weitere für das Arbeitsverhält- nis massgebende Regelungen oder eine gleichwertige Übersicht und informieren über Änderungen.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte haben Anspruch auf den kostenlosen Bezug von neuen Ausgaben und Nachträgen der Verord- nungen und Regelungen gemäss Abs. 1. Sie beziehen diese bei der Anstellungsinstanz.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

  1. Pflichten Neben- beschäftigungen und öffentliche Ämter

Art. 174

1 Erfordert die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ge-

Art. 94

mäss § der Au Nebene 2 Arbe lichen nicht 3 Arbe übte N nommen einem 4 Eink entsch steige spruch b. Öff Abs. 2 oder 95 Abs. 1 PVO eine Bewilligung, so richten sich sgleich von beanspruchter Arbeitszeit und die Ablieferung von inkünften nach Abs. 2–4. itszeit, die für eine überwiegend im amtlichen oder dienst- Interesse ausgeübteNebenbeschäftigungbeansprucht wird, muss ausgeglichen werden. itszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausge- ebenbeschäftigung beansprucht wird, ist auszugleichen, ausge- bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu höchstens halben Tag pro Woche. ünfte aus Nebenbeschäftigungen, die abzüglich von Spesen- ädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr über- n,sindderAnstellungsinstanzabzuliefern,ausserwenndiebean- te Arbeitszeit ausgeglichen wird. entliche Ämter

Art. 96

( PVO)

Art. 175

ErfordertdieAusübungeinesöffentlichenAmtesgemäss

Art. 96

Abs. 1 oder 3 PVO eine Bewilligung, so richtet sich der Ausgleich vonbeanspruchterArbeitszeitundAblieferungderEinkünfteauseinem öffentlichen Amt nach Abs. 2 und 3.25

Fällt die Ausübung eines öffentlichen Amtes in die Regelarbeits- zeit, so kann dafür Arbeitszeit bis zu höchstens einem halben Tag pro Woche beansprucht werden. In diesem Umfang besteht keine Pflicht zum Ausgleich beanspruchter Arbeitszeit. Die Anstellungsinstanz legt dieArbeitszeit,diebeanspruchtwerdendarf,mitPfarrerinnen,Pfarrern und Angestellten im Einzelnen fest.

Einkünfte aus öffentlichen Ämtern, die abzüglich von Spesenent- schädigungen den Betrag von insgesamt 8000 Franken im Jahr über- steigen,sindderAnstellungsinstanzabzuliefern,ausserwenndiebean- spruchte Arbeitszeit ausgeglichen wird.

Art. 175

c. Abrechnung übung einerNeb a.15 1 Pfarrerinnen,PfarrerundAngestellte,diefürdieAus- enbeschäftigung oder einesöffentlichenAmtes gemäss

Art. 94

§ b e ö s 2 Abs. 2, 95 Abs. 1 sowie 96 Abs. 1 und 3 PVO eine Bewilligung enötigen, reichen der Anstellungsinstanz jährlich bis Ende Februar ine Abrechnung über die im Vorjahr aus Nebenbeschäftigungen und ffentlichen Ämtern je erzielten Einkünfte und bezogenen Spesenent- chädigungen ein. Die Anstellungsinstanz stellt Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange-

Art. 174

Abs stelltenjedengemäss§ deraus Nebenbeschäft

und175Abs.3abzuliefernden Teil igungenundöffentlichen ÄmternerzieltenEin- künfte in Rechnung.

  1. Neben- beschäftigungen

Art. 93

( ff. PVO)

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Werden die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung oder einem öffentlichen Amt direkt der Anstellungsinstanz überwiesen, so erstat- tet die Anstellungsinstanz den betreffenden Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten gestützt auf die Abrechnung gemäss Abs. 1 jährlich

Art. 174

bis Ende Mai den diesen gemäss § Vorjahr je zustehenden Teil an d 4 Werden die Einkünfte aus einer öffentlichen Amt von einer oder einer gemeindeeigenen Pfarrstell rat der betreffenden Kirchgemein a. den gemäss Abs. 2 abgeliefert b. den der Landeskirche direkt ü Anteils der Pfarrerin oder des P Abs. 4 und 175 Abs. 3 aus dem en Einkünften. Nebenbeschäftigung oder einem einem Pfarrer erzielt, die oder der auf e tätig ist, so überweist der Kirchen- de: en Betrag, berwiesenen Betrag abzüglich des farrers an den Einkünften gemäss Abs. 3.

Art. 175

b.31 Vertrauens- ärztliche Untersuchung

Art. 97

( PVO)

Art. 176

Als begründete Fälle für die Anordnung einer vertrauens- ärztlichen Untersuchung gelten insbesondere:

  1. Abklärung der körperlichen oder psychischen Eignung für eine bestimmte Arbeitsstelle, insbesondere im Rahmen eines Bewer- bungsverfahrens,
  2. anhaltende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aus körper- lichen oder psychischen Gründen,
  3. wiederholte oder länger dauernde volle oder teilweise Dienstaus- setzung wegen Krankheit oder Unfalls,
  4. Vorbereitung des Entscheids über die Durchführung einer Fall- begleitung,
  5. Abklärungen im Blick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 39

wegen Invalidität gemäss PVO. b.Verweigerung der Unter- suchung

Art. 177

Leisten Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte der Einla- dung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine Folge, so fordert sie die Anstellungsinstanz durch schriftliche Anordnung dazu auf, unter gleichzeitigem Hinweis auf mögliche Säum- nisfolgen. Private Benützung von IT-Mitteln, Fotokopien

Art. 178

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte vergüten die private Benützung von ihnen zur Verfügung gestellten IT-Mitteln, namentlich von Telefon, Fax, Personalcomputer und Drucker, soweit sie einen üblichen Umfang übersteigt.

Fotokopien für private Zwecke sind zu vergüten.

  1. Gründe

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Die Anstellungsinstanz setzt die zu leistenden Vergütungen fest und regelt deren Einzug.

Art. 179 Parkplätze kierenihres genschaft d ten dafür i Parkieren i

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die für das Par- privatenMotorfahrzeugeseinenPlatzinnerhalbeinerLie- er Kirchgemeinde oder der Landeskirche benützen, entrich- n der Regel eine Gebühr. Ausgenommen ist das kurzzeitige m Zusammenhang mit amtlichen oder dienstlichen Tätig- keiten.

Die Kirchenpflege bei Liegenschaften der Kirchgemeinde und der Kirchenrat bei Liegenschaften der Landeskirche setzen die Gebühr fest und regeln deren Einzug.

Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung der Anstellungs- instanzfürParkplätzeinZusammenhangmitPfarrhaus,Pfarrwohnung und Dienstwohnung.

. Abschnitt: Nutzung von Internet, E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen

  1. Nutzungsvorschriften Nutzungs- einschränkungen

Art. 180

Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten ist es im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit untersagt,

  1. Internetseiten und elektronische Kommunikationsplattformen mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt anzuwählen und zu nutzen,
  2. InhaltegemässAbs.1lit.aelektronischoderaufandereWeisewei- terzuverbreiten,
  3. elektronisch Kettenbriefe zu versenden.

Der Zugang zu Internetseiten und elektronischen Kommunika- tionsplattformen mit Inhalten gemäss Abs. 1 lit. a kann gesperrt wer- den. Zur Wahrung der Leistungsfähigkeit der IT-Systeme kann über- dies der Datenverkehr eingeschränkt werden.

Über die Sperrung von Internetseiten und elektronischen Kom- munikationsplattformen sowie die Einschränkung des Datenverkehrs entscheidet:

  1. die Anstellungsinstanz gegenüber Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange- stellten, soweit diese die technische Infrastruktur der Anstellungs- instanz nutzen,

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

  1. die Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar- rerinnen und Pfarrern, soweit diese die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde nutzen,
  2. die betreffende Institution gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Institu- tion nutzen.

Art. 181 Private Nutzung AngestellteInter formen während d sie sich dabei a 2 Pfarrerinnen,

Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie net, E-MailundelektronischeKommunikationsplatt- er Arbeitszeit für private Zwecke, so beschränken uf ein Minimum und halten sich kurz. Pfarrern und Angestellten ist zu privaten Zwecken untersagt:

  1. das Ablegen von amtlichen oder dienstlichen E-Mails im Internet und auf elektronischen Kommunikationsplattformen,
  2. derVersandvonelektronischenMitteilungenmitstarkerIT-System- belastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfänger- kreis oder von grossen Datenmengen,
  3. das Herunterladen oder Installieren von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet und von elektronischen Kom- munikationsplattformen.

Abs. 2 lit.b und c gilt für in einer Kirchgemeinde tätige Pfarrerin- nen und Pfarrer, für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angestellte, soweit sie die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde, der betreffenden Institution oder der Anstellungsinstanz nutzen. Ergänzende Bestimmungen

Art. 182

DieAnstellungsinstanzenkönnenergänzendeBestimmun- gen erlassen und die private Nutzung von Internet, E-Mail und elekt- ronischen Kommunikationsplattformen weiter einschränken.

Die Befugnisse gemäss Abs. 1 stehen überdies zu:

  1. der Kirchenpflege gegenüber in einer Kirchgemeinde tätigen Pfar- rerinnen und Pfarrern, soweit diese die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde nutzen,
  2. der betreffenden Institution gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, soweit diese die technische Infrastruktur der Insti- tution nutzen.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Schriftliche Bestätigung

Art. 183

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bestätigen gegen-

Art. 180

über der Anstellungsinstanz schriftlich, dass sie auf § merksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, z personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen zur –188 auf- ivil- und Internet, Kenntnis genommen haben.

Die Bestätigung wird im Personaldossier abgelegt.

  1. Missbrauch Anonyme Berichte

Art. 184

Die Anstellungsinstanz kann Berichte erstellen lassen, die Aufschluss geben über:

  1. die angewählten Internetadressen und elektronischen Kommuni- kationsplattformen,
  2. soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragenen Datenmengen.

Die Berichte dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Pfarrerin- nen, Pfarrer und Angestellte oder einzelne Arbeitsplätze zulassen. Personen- bezogene Berichte

Art. 185

Besteht Verdacht auf einen Missbrauch von erheblicher Tragweite, so weist die Anstellungsinstanz Pfarrerinnen, Pfarrer und AngestellteimVorausdaraufhin,dassdieNutzungvonInternet,E-Mail und elektronischen Kommunikationsplattformen personenbezogen protokolliert und ausgewertet wird.

Ein Missbrauch im Sinn von Abs. 1 besteht in einem Verstoss

Art. 180

gegen § Abs. 1, 181 Abs. 1 und 2 sowie gegen die ergänzenden

Art. 182

Bestimmungen gemäss 3 NacherfolgterAbmah bezogene Berichte ge Abs. 1. nungkanndieAnstellungsinstanzpersonen- mäss Abs. 1 erstellen lassen.

Art. 186 b. Inhalt a. den Nam und elektr b. die ang c. soweit die übertr d. den Ver

PersonenbezogeneBerichtegemäss§ 185Abs.1enthalten: en der Nutzerin oder des Nutzers von Internet, E-Mail onischen Kommunikationsplattformen, ewählten Adressen, möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie agenen Datenmengen, sandzeitpunkt von E-Mails und elektronischen Nachrich- ten.

Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.

  1. Abmahnung

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

  1. Administrativ- untersuchung

Art. 187

DieAnstellungsinstanzentscheidetaufgrundderpersonen- bezogenen Berichte, ob gegen Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird. Sie teilt diesen ihren Entscheid mit.

Verzichtet die Anstellungsinstanz auf eine Administrativunter- suchung, so vernichtet sie die personenbezogenen Berichte. Zuständigkeit des Kirchen- rates

Art. 188

Bei in einer Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar- rern sowie bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, welche die technische Infrastruktur der Kirchgemeinde beziehungsweise der Ins-

Art. 184

titution nutzen, nimmt der Kirchenrat die Befugnisse gemäss § –

wahr.ErwirdvonsichausoderaufgrundeinesGesuchsderbetref- fenden Kirchenpflege beziehungsweise Institution tätig.

. Abschnitt: Mitsprache in den Gesamtkirchlichen Diensten20

Art. 188

Grundsatz die Pfarre a.19 Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie rinnen und Pfarrer in Institutionen üben die Mitsprache ge-

Art. 102

mäss arbei Mitwi statu PVO5 durch die Urabstimmung, die Versammlung der Mit- terinnen und Mitarbeiter sowie die Personalvertretung aus. rkungs- t

Art. 188

b.19 1 DieMitsprachewirdineinemMitwirkungsstatutgere- gelt.

Art. 188

Das Mitwirkungsstatut regelt unter Vorbehalt von § insbesondere die Formen der Mitsprache der Personalv über dem Kirchenrat und dem Kirchenratsschreiber, di der Urabstimmung sowie die Aufgaben und Befugnisse d lung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der c–188 f ertretung gegen- e Organisation er Versamm- Personalvertre- tung.

Der Erlass und die Änderung des Mitwirkungsstatuts bedürfen der Zustimmung in der Urabstimmung und der Genehmigung des Kir- chenrates. Im Übrigen regelt das Mitwirkungsstatut das Verfahren für dessen Änderung.

Art. 188

Urabstimmung unter den Ang Pfarrerinnen c.19 1 Die Urabstimmung ist die schriftliche Abstimmung estellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie den und Pfarrern in Institutionen.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

Der Urabstimmung unterliegen:

  1. der Erlass und die Änderung des Mitwirkungsstatuts,
  2. Beschlüsse der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, wenn ein Drittel der in der Versammlung anwesenden Stimm- berechtigten dies verlangt,
  3. weitere Geschäfte durch Beschluss der Personalvertretung.

Ein Antrag gilt als in der Urabstimmung angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.

Art. 188

Versammlung tersetztsich den Pfarreri 2 DerVersamm a. die Besch Urabstimmung b. die Wahl c. weitere A d.19 1 Die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ausdenAngestelltenderGesamtkirchlichenDienstesowie nnen und Pfarrern in Institutionen zusammen. lungderMitarbeiterinnenundMitarbeiterobliegen: lussfassung über das Mitwirkungsstatut zuhanden der , der Mitglieder der Personalvertretung, ufgaben, die ihr gemäss Mitwirkungsstatut zugewiesen sind.

Die Teilnahme an den Versammlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist freiwillig. Sie wird auf den Arbeitszeitsaldo angerech- net. Personal- vertretung

Art. 188

e.19 1 Die Personalvertretung vertritt die Interessen der An- gestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gegenüber dem Kirchenrat und dem Kirchen- ratsschreiber und pflegt den Austausch mit diesen.

Die Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfar- rerinnen und Pfarrer in Institutionen sind berechtigt, sich jederzeit an die Personalvertretung zu wenden. Deren Mitglieder sind insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Enthält das Mitwirkungsstatut keine Regelung, so nimmt die Per- sonalvertretung alle Aufgaben im Rahmen der Mitsprache in den Ge- samtkirchlichen Diensten wahr, die nicht der Urabstimmung oder der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind.

Art. 188

b. Mitsprache sonalverordnun 2 Beschlüsse d für die Angest rinnen und Pfa lichen Vorsorg f.19 1 Die Personalvertretung nimmt zu Änderungen der Per- g5 undderzugehörigenVollzugsverordnungenStellung. es Kirchenrates und der Landeskirche betreffend die ellten der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarre- rrer in Institutionen zuständige Einrichtung der beruf- e bedürfen der Zustimmung der Personalvertretung.

  1. Im Allgemeinen

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

.21 Abschnitt: Vollzug des Personalrechts Einheitliche Anwendung des Personalrechts

Art. 189

Dem Kirchenrat obliegen in Bezug auf den Vollzug des landeskirchlichen Personalrechts insbesondere:

  1. der Erlass der für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Richtlinien und Weisungen,
  2. die Sicherstellung der Auslegung und Anwendung des Personal- rechtsundderLohnordnungderLandeskirchenachrechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen, namentlich durch die Koordi- nationderPraxisderAnstellungsinstanzenunddurchdieAbgabe von Empfehlungen,
  3. die Planung und Entwicklung organisatorischer, administrativer und technischer Hilfsmittel für die Personalführung, d.23 die Planung und Organisation der Aus- und Weiterbildung sowie Durchführung von Schulungsmassnahmen,
  4. dieangemesseneInformationderAnstellungsinstanzensowieder Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten über personelle Angele- genheiten,
  5. die Beratung der Anstellungsinstanzen sowie der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten in personellen Angelegenheiten. Lohn- administration

Art. 190

Der Kirchenrat kann die Lohnadministration für andere Anstellungsinstanzen übernehmen. Er setzt die von diesen zu leis- tende Entschädigung fest.

.21 Abschnitt:BesondereBestimmungenfüreinzelnePersonalgruppen

  1. Angestellte in den Gemeindediensten Aufgaben und Anforderungen

Art. 13

( PVO)

Art. 191

Der Kirchenrat bestimmt für die Angestellten, die in den

Art. 135

Diensten gemäss gaben. Er legt d derungen fest, w Hinsicht zu erfü 2 Er bezeichnet raussetzung für undkatechetische gemeinde, als Si wart vorzuweisen –139 der Kirchenordnung tätig sind, die Auf- ie für die Ausübung dieser Dienste nötigen Anfor- elche die Angestellten in fachlicher und persönlicher llen haben. die Ausbildungen, welche die Angestellten als Vo- die Zulassung zum kirchenmusikalischen, diakonischen nDienstsowiezumDienstimSekretariateinerKirch- gristin oder Sigrist sowie als Hauswartin oder Haus- haben.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche

  1. Besondere Anstellungsverhältnisse

Art. 192 Aushilfen plansbefri als Ersatz Jahre ange 2 Aushilfe nung, sowe Praktikant

Aushilfen sind Angestellte, die ausserhalb des Stellen- stetfürlängstenszwölfMonateangestelltwerden.Aushilfen für arbeitsunfähige Angestellte können bis längstens zwei stellt werden. nunterstehenderPersonalverordnungunddieserVerord- it der Kirchenrat keine abweichenden Vorschriften erlässt. innen und Praktikanten

Art. 193

Die Anstellungsinstanzen können im Rahmen der bewil- ligten finanziellen Mittel Praktikantinnen und Praktikanten anstellen.

Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen der Personalver- ordnung und dieser Verordnung, soweit der Kirchenrat keine abwei- chenden Vorschriften erlässt.

Art. 194 Lernende Berufsbil 2 Die Ans die Löhne 3 Der Leh mungen de

Lehrstellen gemäss der Bundesgesetzgebung über die dung9 werden mit dem Stellenplan festgesetzt. tellung erfolgt durch die Anstellungsinstanz. Diese setzt für die Lernenden nach ortsüblichen Ansätzen fest. rvertrag untersteht vorbehältlich der zwingenden Bestim- s Schweizerischen Obligationenrechts8 dem öffentlichen Recht. Gastwirtschafts- betriebe

Art. 195

Kirchgemeinden,dieübereinenGastwirtschaftsbetriebver- fügen, können die im Gastwirtschaftsbereich tätigen Angestellten hinsichtlich Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohn, Arbeitszeit und Freizeit den Bestimmungen des Landes-Gesamt- arbeitsvertrages für das Gastgewerbe unterstellen.

.21 Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 196 Anpassungen

Die Anstellungsinstanzen ersetzen bestehende Arbeits-

Art. 18

verträge durch Anstellungsverfügungen und -beschlüsse gemäss

Art. 14

PVO. Vorbehalten bleibt 2 Sie passen bestehende an die Personalverordnun 3 Die Anpassungen gemäss ab Inkrafttreten dieser der Löhne an die Persona Anstellungsverfügungen und -beschlüsse g und diese Verordnung an. Abs.1 und 2 haben binnen eines Jahres Verordnung zu erfolgen. Für die Anpassung lverordnung und diese Verordnung gilt die

Art. 107

nämliche Frist. Vorbehalten bleiben § Abs. 2 und 108 PVO.

  1. Bestehende Arbeitsverhält- nisse

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

  1. Personal- dossiers

Art. 197

Die Anstellungsinstanzen passen bestehende Personal- aktenundPersonaldossiersbinnendreierJahreabInkrafttretendieser

Art. 32

Verordnung an die Bestimmungen gemäss § und 33 an. Einkünfte aus Nebenbeschäf- tigungen und öffentlichen Ämtern

Art. 197

a.15 1 Die Abrechnung über Einkünfte aus Nebenbeschäfti- gungen und öffentlichen Ämtern erfolgt für die im Vorjahr erzielten

Art. 175

Einkünfte erstmals im Jahr 2015 gemäss 2 BestehendeVereinbarungenzwischenKirch gemeinden über die Abgeltung von Lektio Kultur, die Pfarrerinnen und Pfarrer er

  1. gemeindenundSchul- nen im Fach Religion und teilen, fallen auf Ende des Schuljahres 2014/2015 dahin. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 198

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufge- hoben:

  1. Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer vom 13. Juli 1964,
  2. Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbei- terinnen) vom 10. September 1986,
  3. Übergangsbestimmungen des Kirchenrates zum Personalrecht vom

. März 1999,

  1. Reglement des Kirchenrates über die Arbeitszeit vom 18. Juni 1997,
  2. Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 8. Februar 1961,
  3. Richtlinien,WeisungenundBeschlüssedesKirchenrates,derKirch- gemeinden und Kirchgemeindeverbände, soweit sie dieser Verord- nung widersprechen. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 199

Es werden aufgehoben:

Art. 11

a. § vom und 13 der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge 26. Juni 2002,

Art. 41

b. vom der Verordnung über die religionspädagogischen Angebote 30. Januar 20083.

Art. 200

Inkrafttreten Übergangsbesti Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. mmung zur Änderung vom 20. September 2017 (OS 72, 604)

Art. 160

a ist auf die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits bewilligten Weiterbildungen nicht anwendbar.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2019 (OS 74, 259)

Art. 82

Der Anspruch gemäss InkrafttretensderÄnd ordnung vom 27. März Übergangsbestimmunge Abs. 2 besteht ab dem Zeitpunkt des erungderVollzugsverordnungzurPersonalver- 2019. n zur Änderung vom 12.Juni 2024 (OS 79, 379)

  1. Auf Weiterbildungsurlaube, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung ge-

Art. 167

mäss Abs.1 II. A diese Abs. 2 beantragt sind, bleiben §§ 165 Abs. 1 lit. a und 166 lit.a in der Fassung vom 6.Juli 2011 anwendbar. uf Weiterbildungsurlaube, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens r Änderung der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung ge-

Art. 167

mäss Überg Abs.3 beantragt sind, ist § 167 Abs.2 nicht anwendbar. angsbestimmung zur Änderung vom 7.Mai 2025 (OS 80, 162)

Art. 137

Die Kirchgemeinden setzen binnen zweier Jahre nach d 1 OS 66, 680; Begründung s Abs. 2 Sätze 1 und 2 spätestens em Inkrafttreten dieser Bestimmung um. iehe ABl 2011, 2129.

LS 181.10.

LS 181.17.

LS 181.25.

LS 181.40.

LS 181.41.

LS 181.402.

SR 220.

SR 412.10ff.

SR 822.11; Art.35 ff.

SR 832.20.

SR 834.1.

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131

Eingefügt durch B vom 4. September 2013 (OS 68, 388; ABl 2013-09-20). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Fassung gemäss B vom 4. September 2013 (OS 68, 388; ABl 2013-09-20). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Eingefügt durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Aufgehoben durch V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. Septem- ber 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Nummerierung gemäss V über das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. Sep- tember 2014 (OS 69, 410; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2015.

EingefügtdurchBvom1.Juni2016(OS71,272;ABl2016-06-10).InKraftseit

. September 2016.

Fassung gemässB vom 1. Juni 2016 (OS 71,272; ABl 2016-06-10). In Kraft seit

. September 2016.

Nummerierung gemäss B vom 1. Juni 2016 (OS 71, 272; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

Eingefügt durch B vom 20. September 2017 (OS 72, 604; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 604; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss B vom 28. November 2018 (OS 74, 12). In Kraft seit 1. Januar 2019.

Fassung gemäss B vom 10. April 2019 (OS 74, 261; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.

Eingefügt durch B vom 27.März 2019 (OS 74, 259; ABl 2019-03-29). In Kraft seit 1. August 2019.

Fassung gemäss B vom 25. August 2021 (OS 76, 467; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. Januar 2022.

Fassung gemäss B vom 29.November 2023 (OS 78, 541). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Eingefügt durch B vom 12.Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1.Januar 2025.

Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1.Januar 2025.

Aufgehoben durch B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1.Januar 2025.

Nummerierung gemäss B vom 12.Juni 2024 (OS 79, 379; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1.Januar 2025.

Fassung gemäss B vom 7. Mai 2025 (OS 80, 162; ABl 2025-05-16). In Kraft seit

.August 2025.

Fassung gemäss B vom 26.November 2025 (OS 80, 331). In Kraft seit 1.Januar 2026.

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Anhang 1: Einreihungsplan Klasse 1 Betriebsangestellte/r Klasse 2 Betriebsangestellte/r Klasse 3 Betriebsangestellte/r Mitarbeiter/in Kirchenmusik Sekretär/in Klasse 4 Betriebsangestellte/r Mitarbeiter/in Kirchenmusik Mitarbeiter/in Sigristendienst Sekretär/in Klasse 5 Betriebsangestellte/r mbA Hauswart/in Mitarbeiter/in Diakonie Mitarbeiter/in Kirchenmusik Mitarbeiter/in Sigristendienst Mitarbeiter/in Soziales Sekretär/in Sigrist/in Klasse 6 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in Hauswart/in mbA Mitarbeiter/in Diakonie Mitarbeiter/in Soziales Organist/in Sekretär/in Sigrist/in Sigrist/in mbA

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Klasse 7 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in Hauswart/in mbA Mitarbeiter/in Diakonie13 Mitarbeiter/in Katechetik Organist/in Sachbearbeiter/in Sigrist/in Sigrist/in mbA Sozialdiakon/in in Ausbildung Klasse 8 Betriebsangestellte/r mbA Chorleiter/in Hauswart/in mbA Katechet/in in Ausbildung Mitarbeiter/in Diakonie13 Mitarbeiter/in Katechetik Organist/in Sachbearbeiter/in Sigrist/in mbA Sozialdiakon/in in Ausbildung Klasse 9 Administrative/r Leiter/in Chorleiter/in Erwachsenenbildner/in HF Katechet/in Organist/in Polygraf/in Sachbearbeiter/in Sozialarbeiter/in HF Sozialdiakon/in HF

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Klasse 1014 Administrative/r Leiter/in Chorleiter/in Erwachsenenbildner/in HF Katechet/in Organist/in Polygraf/in Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in HF Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in HF Stabsmitarbeiter/in Klasse 11 Administrative/r Leiter/in Betriebsleiter/in Chorleiter/in13 Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in FH Katechet/in Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in13 Organist/in mbA Polygraf/in mbA Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in FH Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in HF13 Stabsmitarbeiter/in Klasse 12 Betriebsleiter/in Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in FH Katechet/in mbA Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in mbA Polygraf/in mbA Sekretariatsleiter/in Sozialarbeiter/in FH Sozialdiakon/in FH Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Klasse 13 Betriebsleiter/in Chorleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in mbA Kirchgemeindeverwalter/in Organist/in mbA Sozialarbeiter/in mbA Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in Klasse 14 Betriebsleiter/in mbA Erwachsenenbildner/in mbA Kantor/in Kirchgemeindeverwalter/in Sozialarbeiter/in mbA Sozialdiakon/in mbA Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 1525 Bereichsleiter/in Betriebsleiter/in mbA Geschäftsleiter/in Kantor/in Mittelschulseelsorger/in Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 16 Bereichsleiter/in Geschäftsleiter/in Kantor/in Mittelschulseelsorger/in Pfarrstellvertreter/in Stabsmitarbeiter/in mbA Klasse 17 Abteilungsleiter/in Bereichsleiter/in Gemeindepfarrer/in Geschäftsleiter/in Pfarrer/in in Institutionen

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche Klasse 18 Abteilungsleiter/in Geschäftsleiter/in Klasse 19 Kirchenratsschreiber/in Mitglied des Kirchenrates Klasse 21 Kirchenratspräsident/in

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Anhang 2: Beträge der Lohnklassen34 LK 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

B3 10 75 832 78 207 80 974 84 148 87 760 91 859 96 467 101 622 107 358 113 712

B3 9 75 185 77 540 80 285 83 430 87 013 91 076 95 645 100 755 106 443 112 743

B3 8 74 539 76 873 79 594 82 713 86 264 90 293 94 823 99 890 105 528 111 774

B3 7 73 892 76 207 78 903 81 997 85 516 89 511 94 001 99 024 104 614 110 805

B3 6 73 246 75 540 78 213 81 278 84 768 88 727 93 180 98 157 103 699 109 835

B3 5 72 599 74 875 77 523 80 562 84 020 87 944 92 357 97 293 102 784 108 868

B3 4 71 955 74 207 76 833 79 844 83 273 87 162 91 535 96 424 101 868 107 898

B3 3 71 307 73 541 76 143 79 126 82 523 86 379 90 712 95 560 100 953 106 928

B3 2 70 661 72 875 75 454 78 410 81 777 85 595 89 889 94 693 100 038 105 959

B3 1 70 015 72 209 74 763 77 692 81 029 84 813 89 067 93 827 99 123 104 990

B2 10 69 368 71 542 74 073 76 977 80 280 84 030 88 245 92 960 98 209 104 021

B2 9 68 722 70 876 73 381 76 259 79 532 83 247 87 422 92 095 97 295 103 052

B2 8 68 077 70 209 72 693 75 540 78 785 82 463 86 601 91 228 96 380 102 082

B2 7 67 430 69 543 72 001 74 824 78 037 81 682 85 778 90 363 95 464 101 114

B2 6 66 783 68 875 71 312 74 106 77 288 80 899 84 957 89 496 94 549 100 145

B2 5 66 136 68 209 70 623 73 390 76 541 80 116 84 134 88 630 93 634 99 176

B2 4 65 491 67 543 69 932 72 673 75 793 79 333 83 311 87 765 92 718 98 206

B2 3 64 845 66 877 69 241 71 957 75 046 78 550 82 491 86 898 91 804 97 237

B2 2 64 197 66 210 68 552 71 238 74 296 77 767 81 668 86 033 90 889 96 267

B2 1 63 551 65 544 67 861 70 521 73 549 76 985 80 847 85 166 89 974 95 299

B1 14 62 905 64 877 67 172 69 804 72 801 76 201 80 024 84 301 89 058 94 330

B1 13 62 258 64 211 66 482 69 086 72 053 75 418 79 203 83 433 88 143 93 361

B1 12 61 613 63 543 65 792 68 370 71 305 74 636 78 380 82 568 87 229 92 392

B1 11 60 966 62 877 65 101 67 653 70 558 73 853 77 557 81 701 86 314 91 423

B1 10 60 320 62 211 64 411 66 935 69 810 73 069 76 736 80 837 85 399 90 454

B1 9 59 674 61 544 63 721 66 218 69 060 72 287 75 913 79 969 84 484 89 484

B1 8 59 027 60 877 63 031 65 502 68 312 71 504 75 092 79 104 83 569 88 514

B1 7 58 380 60 211 62 340 64 784 67 565 70 720 74 269 78 237 82 653 87 545

B1 6 57 736 59 543 61 651 64 066 66 818 69 938 73 447 77 371 81 738 86 576

B1 5 57 089 58 877 60 961 63 349 66 069 69 154 72 625 76 505 80 823 85 606

B1 4 56 442 58 210 60 269 62 632 65 321 68 372 71 802 75 640 79 908 84 638

B1 3 55 796 57 544 59 580 61 916 64 575 67 590 70 979 74 773 78 993 83 668

B1 2 55 150 56 878 58 891 61 198 63 825 66 807 70 157 73 907 78 079 82 700

B1 1 54 503 56 211 58 199 60 481 63 077 66 023 69 334 73 041 77 164 81 730

B1 0 53 857 55 544 57 510 59 764 62 330 65 242 68 513 72 174 76 250 80 761

AS 52 565 54 211 56 130 58 329 60 834 63 675 66 870 70 442 74 419 78 823

.401 VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche LK 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

B3 10 120 716 128 416 136 839 144 846 154 852 165 702 176 254 188 928 202 576 217 239 232 964

B3 9 119 688 127 322 135 672 143 612 153 533 164 289 174 750 187 317 200 850 215 386 230 979

B3 8 118 660 126 225 134 506 142 378 152 213 162 877 173 250 185 707 199 123 213 536 228 993

B3 7 117 631 125 132 133 340 141 144 150 893 161 464 171 749 184 097 197 397 211 684 227 008

B3 6 116 603 124 039 132 173 139 907 149 573 160 052 170 245 182 487 195 669 209 832 225 023

B3 5 115 573 122 944 131 007 138 674 148 254 158 640 168 743 180 877 193 944 207 981 223 038

B3 4 114 543 121 850 129 841 137 438 146 934 157 229 167 241 179 266 192 217 206 129 221 052

B3 3 113 515 120 756 128 676 136 206 145 614 155 815 165 738 177 656 190 492 204 279 219 067

B3 2 112 487 119 659 127 509 134 972 144 295 154 404 164 237 176 046 188 764 202 427 217 081

B3 1 111 458 118 565 126 342 133 735 142 974 152 992 162 735 174 436 187 038 200 575 215 094

B2 10 110 430 117 471 125 177 132 502 141 654 151 578 161 232 172 825 185 311 198 724 213 110

B2 9 109 400 116 377 124 010 131 266 140 336 150 167 159 729 171 216 183 584 196 872 211 125

B2 8 108 371 115 282 122 844 130 033 139 015 148 753 158 228 169 604 181 858 195 020 209 138

B2 7 107 343 114 188 121 677 128 799 137 696 147 342 156 726 167 995 180 131 193 170 207 153

B2 6 106 314 113 093 120 512 127 563 136 376 145 931 155 224 166 384 178 406 191 318 205 167

B2 5 105 285 111 999 119 345 126 330 135 055 144 517 153 722 164 774 176 679 189 466 203 182

B2 4 104 256 110 905 118 179 125 094 133 735 143 106 152 219 163 164 174 953 187 615 201 197

B2 3 103 227 109 811 117 013 123 861 132 417 141 694 150 717 161 554 173 226 185 763 199 211

B2 2 102 198 108 717 115 845 122 625 131 097 140 281 149 216 159 944 171 499 183 913 197 226

B2 1 101 170 107 621 114 680 121 391 129 777 138 869 147 713 158 335 169 773 182 061 195 239

B1 14 100 142 106 526 113 514 120 157 128 458 137 457 146 210 156 724 168 045 180 210 193 254

B1 13 99 112 105 432 112 348 118 922 127 136 136 044 144 708 155 115 166 320 178 358 191 268

B1 12 98 082 104 337 111 182 117 688 125 817 134 632 143 207 153 504 164 593 176 505 189 283

B1 11 97 054 103 243 110 014 116 452 124 498 133 221 141 705 151 894 162 868 174 655 187 298

B1 10 96 025 102 149 108 849 115 218 123 178 131 807 140 202 150 284 161 140 172 803 185 313

B1 9 94 996 101 056 107 683 113 985 121 859 130 396 138 699 148 674 159 414 170 953 183 328

B1 8 93 968 99 960 106 516 112 750 120 538 128 983 137 197 147 064 157 687 169 101 181 341

B1 7 92 939 98 866 105 350 111 516 119 218 127 571 135 696 145 453 155 961 167 249 179 356

B1 6 91 910 97 772 104 185 110 280 117 899 126 159 134 194 143 842 154 234 165 399 177 372

B1 5 90 882 96 676 103 017 109 045 116 579 124 747 132 692 142 233 152 508 163 546 175 385

B1 4 89 852 95 582 101 852 107 812 115 260 123 334 131 189 140 622 150 782 161 694 173 400

B1 3 88 822 94 488 100 685 106 578 113 940 121 923 129 686 139 011 149 055 159 843 171 414

B1 2 87 795 93 394 99 518 105 344 112 620 120 511 128 185 137 402 147 329 157 991 169 428

B1 1 86 766 92 298 98 353 104 108 111 300 119 098 126 683 135 791 145 602 156 140 167 444

B1 0 85 737 91 204 97 186 102 873 109 980 117 686 125 181 134 182 143 875 154 289 165 458

AS 83 679 89 016 94 854 100 404 107 341 114 862 122 175 130 961 140 422 150 586 161 486 Beträge der Lohnklassen

VVO zur Personalverordnung der Evang.-ref. Landeskirche 181.401

.1.26 -131 Anhang 3: Beträge der Lohnklassen 16 und 17 für Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchgemeinden und in Institutionen34 LK 16 17

174 174 185 267

172 762 183 765

171 350 182 262

169 938 180 761

168 526 179 259

167 113 177 756

165 702 176 254

164 289 174 750

162 877 173 250

161 464 171 749

160 052 170 245

158 640 168 743

157 229 167 241

155 815 165 738

154 404 164 237

152 992 162 735

151 578 161 232

150 167 159 729

148 753 158 228

147 342 156 726

145 931 155 224

144 517 153 722

143 106 152 219

141 694 150 717

140 281 149 216

138 869 147 713

137 457 146 210

136 044 144 708

134 632 143 207

133 221 141 705

131 807 140 202

130 396 138 699

128 983 137 197

127 571 135 696

126 159 134 194

124 747 132 692

123 334 131 189

121 923 129 686

120 511 128 185

119 098 126 683

117 686 125 181