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181.402

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Präambel

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

1.1.25 -127

Verordnung

über das Pfarramt in der Landeskirche

(vom 3. September 2014)1

Der Kirchenrat,

gestützt auf die Kirchenordnung vom 17.März 2009 (KO)6, die Perso-

nalverordnung vom 11.Mai 2010 (PVO)8 und die Vollzugsverordnung

zur Personalverordnung vom 6.Juli 2011 (VVO PVO)9,25

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand zur Persona ordnung das

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zur Kirchenordnung, lverordnung und zur Vollzugsverordnung zur Personalver- Pfarramt in der Landeskirche.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 4

gemäss 2 Die B Pfarrer ämtern kirchli b. Kirc schafte Kirchge verbänd PVO. estimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und in Institutionen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarr- mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamt- chen Dienste sinngemäss.14 hgemein- n und meinde- e

Art. 3

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:

Art. 177

a. Kirchgemeinschaften im Sinn von b. Kirchgemeindeverbände mit eigene 2. Abschnitt: Neuwahl von Pfarrerin Abs. 1 KO, n Angestellten. nen und Pfarrern19

  1. Grundlagen

Art. 5 Amtsdauer

Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern erfolgt auf die

Art. 21

Amtsdauer gemäss Abs. 1 KO oder für deren Rest.

  1. Pfarrerinnen und Pfarrer

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Ist eine Wahl auf Amtsdauer nicht möglich, so werden Pfarrerin-

Art. 121

nen und Pfarrer als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Abs. 1 KO angestellt.

Art. 6 Verfahrensarten

Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern wird durch eine

Art. 170

Pfarrwahlkommission gemäss 2 Die Wahl kann ausnahmswei KO vorbereitet.19 se ohne Bestellung einer Pfarrwahl-

Art. 23erf

kommissionerfolgen,wenndieVoraussetzungengemäss ülltsind.

Art. 7

  1. Einleitung des Wahlverfahrens Informations- pflicht

Art. 8

1 DerKirchenratinformiertdieKirchenpflegeunddieDeka- ninoderdenDekan,sobaldimPfarramtderKirchgemeindeinfolgeEnt- lassungausdemAmtgemässArt.132KO,AbberufunggemässArt.133 KOoderBeendigungdesArbeitsverhältnisseswegenInvaliditätgemäss

Art. 39

PVOoderaltershalbergemäss§ 40 aPVO Stellenprozentefreiwer- den.

DieKirchenpflegeinformiertdenKirchenratunddieDekaninoder den Dekan unverzüglich, wenn im Pfarramt Stellenprozente aus ande- ren als den in Abs. 1 genannten Gründen frei werden, insbesondere weil eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf die Bestätigungswahl bei Ablauf der Amtsdauer verzichtet, bei der Bestätigungswahl nicht im Amt bestä- tigt wurde oder verstorben ist. Einladung zur Stellen- besetzung

Art. 9

1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde Stellenprozente frei geworden,solädtderKirchenratdieKirchenpflegeein,einePfarrwahl einzuleiten.

Binnen vierMonaten nach VorliegenderEinladunggemäss Abs.1 beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl einerPfarrwahlkommission einoder beantragtderKirchgemeindever-

Art. 23

sammlung das Vorgehen gemäss § und 24. Sie kann stattdessen die

Art. 60und

freigewordenenStellenprozentegemäss§ gemeinde gewählten Pfarrerinnen und 3 In Kirchgemeinden mit einem Kirchg Kirchenpflege diesem binnen sechs Mo 4 Der Kirchenrat kann die Frist gemä chenpflege oder nach deren Anhörung

aufdieinderKirch- Pfarrer aufteilen. emeindeparlament stellt die naten gemäss Abs. 2 Antrag. ss Abs. 2 auf Gesuch der Kir- verlängern.

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  1. Verfahren mit Pfarrwahlkommission

Art. 10

Pfarrwahl- kommission

Art. 11

1 Der Kirchgemeindeversammlung gemäss § 9 Abs. 2 oder dem Kirchgemeindeparlament obliegen:

  1. Festsetzung der Zahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahl- kommission,
  2. Wahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission,
  3. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommis- sion aus deren Mitte.

Die Anzahl der von der Kirchenpflege aus ihren Reihen gemäss

Art. 170

Abs. 2 KO bestimmten Vertreterinnen und Vertreter in der Pfarrwahlkommission kann bis zu deren Entlassung aus dem Amt ge-

Art. 16

mäss Abs. 1 nicht geändert werden.

Art. 12

b. Ergänzung Pfarrwahlkomm denenMitglied Vertretung be 2 Scheidenzug ausdieseraus, in einer näch wahl vorzuneh gemeindeparla glieder der P

1 Neu gewählte Mitglieder der Kirchenpflege treten in der issionandieStellederausderKirchenpflegeausgeschie- er.HatdieKirchenpflegegemässArt.170Abs.2KOeine stimmt, so entscheidet sie über die Nachfolge. ewählteMitgliederderPfarrwahlkommissionvorzeitig soistandernächstenKirchgemeindeversammlungoder sten Sitzung des Kirchgemeindeparlaments eine Ersatz- men. Die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirch- ment kann stattdessen die Zahl der zugewählten Mit- farrwahlkommission herabsetzen.

Art. 13 c. Konstituierung der Präsidentin od

Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich mit Ausnahme er des Präsidenten auf dessen oder deren Einladung selber.

An den Sitzungen der Pfarrwahlkommission nehmen mit beraten- der Stimme teil:19

  1. die weiterhin in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar- rer, in Kirchgemeinden mit einem Pfarrkonvent, soweit sie diesen

Art. 114

gemäss b. die c. ein soferne d. Orga und Ver Abs. 3 und 4 KO in der Kirchenpflege vertreten, Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonvents, weiteres Mitglied des Gemeindekonvents, das dieser bestimmt, inePfarrerinodereinPfarrerdenGemeindekonventleitet. nisation fahren19

Art. 14

Die Geschäftsführung der Pfarrwahlkommission richtet sich nach den für die Kirchenpflege massgebenden Bestimmungen.

  1. Bestellung

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Art. 15

e. Auftrag a. Festsetz Stellenproz situationde punkteund w dienstordnu

1 Der Pfarrwahlkommission obliegen insbesondere: ungdesAufgaben-undStellenprofilsfürdiezubesetzenden ente, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamt- rKirchgemeinde,derLegislaturziele,derArbeitsschwer- eiterer Beschlüsse der Kirchenpflege sowie der Pfarr- ng,

Art. 16

b. Ausschreibung der zu besetzenden Stellenprozente gemäss

Art. 16

Abs. 1 PVO oder gemäss nen und Pfarrern zur Be c. PrüfungderEignung de lichen Gespräch unter E gemäss lit. a sowie dur und durch Besuche in Go und in kirchlichen Vera Abs. 2 PVO Einladung von Pfarrerin- werbung, r BewerberinnenundBewerberimpersön- inbezug des Aufgaben- und Stellenprofils ch das Einholen von Referenzauskünften ttesdiensten, im kirchlichen Unterricht nstaltungen,

Art. 120

d. Aufteilung der zu besetzenden Stellenprozente gemäss

Art. 60

Abs. 1 und 2 KO und BewerberinnenundBewe Kirchenpflege sowie der weiterhin in der auf mehrere zur Wahl vorzuschlagende rber,imEinvernehmenmitdiesenundder unter Berücksichtigung der Stellenprozente Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfar- rer,

  1. Beschlussfassung über den Wahlvorschlag zuhanden der Kirch- gemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments.

Fürdie einer Bewerberin oder einemBewerber gemäss Abs.1lit.d zugeteilten Stellenprozente ist nur ein Wahlvorschlag zulässig.

Die Pfarrwahlkommission lässt sich bei der Erfüllung ihres Auf- trags vom Kirchenrat beraten.

KanndiePfarrwahlkommissionihrenAuftraginnertJahresfristseit ihrer Wahl nicht erfüllen, so erstattet sie der Kirchgemeindeversamm- lung oder dem Kirchgemeindeparlament einen Zwischenbericht über ihre Tätigkeit.

Art. 16 f. Dauer der neuen

DiePfarrwahlkommissionbleibtimAmt,bisdieInstallation Pfarrerin oder des neuen Pfarrers gemäss Art.110 KO erfolgt ist.

Werden vorher weitere Stellenprozente frei, so kann die Kirch- gemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament die beste- hendePfarrwahlkommissionmitderVorbereitungeinesWahlvorschlags auch für diese Stellenprozente beauftragen oder eine neue Pfarrwahl- kommission bestellen.19 Erteilung der Wählbarkeit

Art. 17

Liegt ein Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission vor, so ersucht die Kirchenpflege den Kirchenrat um die Erteilung der Wähl- barkeit für die vorgeschlagene Person.

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Art. 18

Wahl Pfarr gemei Wählb b. Rü des W vorsc

Die Kirchenpflege unterbreitet den Wahlvorschlag der wahlkommissionderKirchgemeindeversammlungoderdemKirch- ndeparlament zur Beschlussfassung, sobald der Kirchenrat die arkeit erteilt hat. ckweisung ahl- hlags

Art. 19

1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkom- missiondurchdieKirchgemeindeversammlungoderdasKirchgemeinde- parlament ist unzulässig.

Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchge- meindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahl- kommission,sogehtdasGeschäftandiePfarrwahlkommissionzurück.

DiePfarrwahlkommissionbeschliesstzuhandenderKirchgemeinde- versammlung oder des Kirchgemeindeparlaments erneut einen Wahl- vorschlag. Sie ist nicht an den Rückweisungsbeschluss gemäss Abs. 2 gebunden.

  1. Stellen- pensum

Art. 19

a.18 Die Wahl der vorgeschlagenen Person erfolgt auf die ge-

Art. 15

mäss d. Ki gemei versa Abs. 1 lit. d zugeteilten Stellenprozente. rch- nde- mmlung

Art. 20

BeschliesstdieKirchgemeindeversammlungkeineRückwei- sung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission, so wird über diesen in geheimer Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung entschie- den. Die Stimmberechtigten können dem Wahlvorschlag zustimmen, diesen ablehnen oder sich der Stimme enthalten.19

ErfolgtdieWahl gemässArt.124Abs.2KOinderKirchgemeinde- versammlung, so gilt die Zustimmung zum Wahlvorschlag als Wahl.

  1. Kirch- gemeinde- parlament

Art. 20

a.18 Beschliesstdas Kirchgemeindeparlament keineRückwei- sung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission, so wird über die- sen in geheimer Abstimmung entschieden. Die Mitglieder des Kirch- gemeindeparlaments können dem Wahlvorschlag zustimmen, diesen ablehnen oder sich der Stimme enthalten.

Art. 20

f. Urnenwahl sogiltderzust des Kirchgeme 2 InderUrnenw vorgeschlagen worten oder s Wahlzettel au Namens sind u mehr Ja-Stimm a. Vorlage de Wahlvorschlag b.18 1 ErfolgtdieWahlgemässArt.124Abs.1KOanderUrne, immendeBeschlussderKirchgemeindeversammlungoder indeparlaments als Vorschlag zuhanden der Urnenwahl. ahlwerdendieStimmberechtigtengefragt,obsiedie ePersonwählenwollen.SiekönnenmitJaoderNeinant- ichder Stimmeenthalten. Stimmen für anderealsauf dem fgeführte Personen und die Wiederholung des gleichen ngültig. Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn sie en als Nein-Stimmen erhalten hat. s s

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  1. Wahl- annahme19

Art. 21

Die Kirchenpflege teilt der gewählten Person die Wahl unverzüglich schriftlich mit. Sie weist sie auf die Wahlannahme gemäss Abs. 2 und die Rechtsmittel hin.

Die Wahl gilt als zustande gekommen, wenn die gewählte Person gegenüber der Kirchenpflege binnen fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich die Wahlannahme erklärt und das Wahlergebnis in Rechts- kraft erwachsen ist.

Art. 22 h. Abschluss Abs. 2 inform 2 Die Kirchen Rekursfrist d men mit einer Wahlbeschluss Rechtsmittele 3 Der Kirchen

Nach Eingang der Wahlannahmeerklärung gemäss § 21 iert die Kirchenpflege den Kirchenrat über die Wahl. pflege übermittelt dem Kirchenrat nach Ablauf der ie Wahlannahmeerklärung und den Wahlbericht zusam- Bestätigung der Bezirkskirchenpflege, dass gegen den kein Rekurs erhoben wurde, oder dem rechtskräftigen ntscheid gegen den Wahlbeschluss.19 rat erlässt für die gewählte Person die Verfügung

Art. 18

gemäss Abs. 2 PVO. Er veranlasst die Installation der gewählten

Art. 110

Person gemäss D. Verfahren o KO sowie §§ 28 und 29. hne Pfarrwahlkommission Voraus- setzungen

Art. 23

1 DieKirchenpflegekannohnevorgängigeBestellungeiner Pfarrwahlkommission binnen vier Monaten nach Vorliegen der Einla-

Art. 9

dung gemäss vorschlag fü a. die vorge lich tätig w vertraut und b. die vorge Abs. 1 der Kirchgemeindeversammlung einen Wahl- r die zu besetzenden Stellenprozente unterbreiten, wenn schlagene Person bereits in der Kirchgemeinde pfarramt- ar sowie mit den Verhältnissen in der Kirchgemeinde dieser bekannt ist, schlagene Person ihre Bereitschaft erklärt hat, die Wahl anzunehmen,

  1. der Kirchenrat auf Gesuch der Kirchenpflege für die vorgeschla- gene Person die Wählbarkeit erteilt hat und
  2. dieweiterhininderKirchgemeindepfarramtlichtätigenPfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen des Pfarrkonvents sowie der Gemeinde- konvent rechtzeitig vor der Beschlussfassung über einen Wahlvor- schlag die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten.

In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament stellt die Kirchenpflege diesem binnen sechs Monaten gemäss Abs. 1 Antrag.

Art. 24

Verfahren durch die ment ist u

1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Kirchenpflege Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparla- nzulässig.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

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Art. 19

Die Wahl der vorgeschlagenen Person erfolgt gemäss § 3 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Ki meindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der pflegeoderkommteineWahlnichtzustande,sowerdendiezubese a–22. rchge- Kirchen- tzen-

Art. 11

den Stellenprozente im Verfahren gemäss § 3. Abschnitt: Bestätigungswahl der Pfarre –22 besetzt. rinnen und Pfarrer18 Aufteilung der Stellenprozente

Art. 24

a.18 1 DieKirchenpflegeteiltvorihremBeschluss,welchePfar- rerinnen und Pfarrer sie den Stimmberechtigten zur Bestätigung oder Nichtbestätigungvorschlägt,diederKirchgemeindegemässArt.117KO zu Beginn der neuen Amtsdauer zur Verfügung stehenden Stellenpro- zenteaufdiePfarrerinnenundPfarrerauf,diesichderBestätigungswahl stellen.

DieKirchenpflegeteilt jederPfarrerinundjedem Pfarrermindes- tens 30 Stellenprozent zu. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Stellenprozente.

Art. 24

b. Verfahren gegenseitigen len. Sie zieh und die Bezir 2 DieKirchenp vorgesehene A binnen fünf T Kirchenpflege prozente einv b.18 1 Die Kirchenpflege ist gehalten, die Stellenprozente im Einvernehmen auf die Pfarrerinnen und Pfarrer aufzutei- t zu diesem Zweck bei Bedarf die Dekanin oder den Dekan kskirchenpflege bei. flegeinformiertdiePfarrerinnenundPfarrerüberdie ufteilung der Stellenprozente schriftlich. Diese erklären agen nach der Zustellung der Information gegenüber der , ob sie mit der sie betreffenden Aufteilung der Stellen- erstanden sind oder diese ablehnen.

Art. 24

Wahlvorschlag Pfarrer sie de Bestätigung od 2 Sie hört die c.18 1 DieKirchenpflegebeschliesst,welchePfarrerinnenund n Stimmberechtigten mit wie vielen Stellenprozenten zur er Nichtbestätigung im Amt vorschlägt. Pfarrerinnen und Pfarrer vor dem Beschluss gemäss Abs. 1 an.

Pfarrerinnen und Pfarrer, welche die Aufteilung der Stellenpro-

Art. 24

zente gemäss nicht zur Bes b Abs. 2 ablehnen, gelten als von der Kirchenpflege tätigung vorgeschlagen.

Art. 24

b. Inhalt fend die B Pfarrer zu sechs Mona d.18 1 DieKirchenpflegeveröffentlichtihrenBeschlussbetref- estätigung oder die Nichtbestätigung der Pfarrerinnen und sammen mit der Aufteilung der Stellenprozente mindestens te vor Ablauf der Amtsdauer als Wahlvorschlag. Sie weist

Art. 13

auf das Verfahren gemäss Abs. 3 des Kirchengesetzes4 hin.

  1. Grundsatz
  2. Entscheid

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Art. 24

Pfarrerinnen und Pfarrer, welche die Kirchenpflege gemäss Abs. 1 nicht zur Bestätigung vorschlägt, werden im Wahlvorsc c hlag mit

Art. 24

den von der Kirchenpflege gemäss a zugeteilten Stellenprozenten aufgeführt.

Art. 24

Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss schlagen gelten, werden im Wahlvorschla c Abs.3 alsnicht vorge- g mit den Stellenprozenten

Art. 24

aufgeführt, auf die sie im Zeitpunkt des Entscheids gemäss c Abs. 1 in der Kirchgemeinde gewählt sind.

Art. 24

Stille Wahl stätigung vo e.18 DieKirchenpflegeerklärtdiegemäss§ 24 cAbs.1zurBe- rgeschlagenen Pfarrerinnen und Pfarrer als gewählt, sofern

Art. 24

nicht gemäss f Abs. 1 eine Wahl an der Urne erfolgt. Wahl an der Urne

Art. 24

f.18 1 DieKirchenpflegeordnetfürjenePfarrerinnenundPfar- rer derKirchgemeinde, die sichder Bestätigungswahl stellen,dieWahl an der Urne an, wenn

  1. sie beschlossen hat, den Stimmberechtigten deren Nichtbestätigung zu beantragen,

Art. 24

b. sie gemäss c Abs. 3 als nicht zur Bestätigung vorgeschlagen gel- ten,

Art. 13

Abs c. Stimmberechtigtegemäss einen Wahlgang verlangt ha 2 Die Namen der Pfarrerinn eineWahlstattfindet,werden Wahlzettel gedrucktund mit tigung oder Nichtbestätigu

desKirchengesetzesfürdiese ben. en und Pfarrer, für die gemäss Abs. 1 unterAngabederStellenprozenteaufden demAntragderKirchenpflegeaufBestä- ng ergänzt.

Art. 24

b. Verfahren jedenPfarrer, stimmen oder 2 Stimmen für und Wiederhol g.18 1 Die Stimmberechtigten können für jede Pfarrerin und dieaufdemWahlzettelaufgeführtsind,mitJaoderNein sich der Stimme enthalten. andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen ungen des gleichen Namens sind ungültig.

  1. Ermittlung des Ergebnisses

Art. 24

h.18 1 Die Stellenprozente der gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen die insgesamt der Kirchgemeinde zur Verfügung stehen- den Stellenprozente nicht übersteigen.

Gewählt sind jene Pfarrerinnen und Pfarrer, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten haben.

  1. Anordnung und Vorberei- tung

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

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Findet für mindestens zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer eine Wahl statt und übersteigen die Stellenprozente aller gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer die insgesamt der Kirchgemeinde zur Verfügung stehenden Stellenprozente, sofallen jene Pfarrerinnenund Pfarrerals überzählig aus der Wahl, die bei der Wahl an der Urne am wenigsten Ja-Stimmen erhalten haben.

Art. 24

Findet gemäss Pfarrer eine Wah f Abs. 1 lit. b nur für eine Pfarrerin oder einen l statt, so ist sie oder er mit den Stellenprozenten ge-

Art. 24

mäss Pfarr gung d Abs. 3 gewählt, sofern die Stellenprozente der gewählten erinnen und Pfarrer insgesamt die der Kirchgemeinde zur Verfü- stehenden Stellenprozente nicht übersteigen. Andernfalls ist sie

Art. 117

oder er mit den der Kirchgemeinde gemäss zugeteilten, noch nicht durch eine Wahl b mindestens aber mit 30 Stellenprozent gew 5 Bleiben Stellenprozente unbesetzt, so f Abs. 1 und 2 KO esetzten Stellenprozenten, ählt. indet eine Wahl gemäss

Art. 5

§ –24 statt.

Art. 24

Abschluss i.18 DerAbschlussderWahlrichtetsichnach§ 22Abs.1und2. Kirch- gemeinschaften

Art. 24

j.18 §§ 24 a–24 i gelten für die Bestätigungswahl im geheimen Verfahren in der Kirchgemeindeversammlung einer Kirchgemeinschaft sinngemäss.

. Abschnitt: Erteilung der Wählbarkeit19

Art. 25 Grundsatz

Die Erteilung der Wählbarkeit für den pfarramtlichen

Art. 129

Dienst in der Landeskirche richtet sich nach 2 DieWählbarkeitwirderteilt,wenndieWahlfähigk KO, die Handlungsfähigkeit und die zur Führun Pfarramts erforderliche fachliche und persönl und 131 KO. eitgemässArt.128 g des betreffenden iche Eignung vorliegen.

Art. 26 Verfahren vor jeder nen Person a.19 aufEr der Pfarrw Kirchgemei im Umfang b. im Übri

Der Kirchenrat erteilt vor jeder Wahl in ein Pfarramt und Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst den vorgeschlage- en die Wählbarkeit: suchenderKirchenpflegebeiVorliegeneinesWahlvorschlags ahlkommission oder der Kirchenpflege zuhanden der ndeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments der zugeteilten Stellenprozente, gen im Rahmen der Anstellungsverfügung.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Auf die Erteilung der Wählbarkeit wird verzichtet bei:

Art. 125

a. Bestätigungswahlen gemäss b. derAnstellungalsStellvertr Abs. 1 KO und der Verlängerun c. derAnstellungalsStellvertr Abs.1KOimBlickaufdieausserord Abs. 1 KO, eterinoderStellvertretergemässArt.121 g einer solchen Anstellung, eterinoderStellvertretergemässArt.121 entlicheZulassungzumPfarr-

Art. 31

amt gemäss lit. b.

Art. 27

Wiedererteilung Die Erteilung der Wählbarkeit gemäss Art. 129 Abs. 3 und

Art. 35

voraus. § 5. Abschn –37, 39–41, 44 und 45 finden entsprechend Anwendung. itt: Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern19 Voraus- setzungen

Art. 28

Die Installation gemäss Art. 110 KO setzt voraus:

  1. ein Stellenpensum der Pfarrerin oder des Pfarrers von mindestens

% in einem pfarramtlichen Dienst in derselben Kirchgemeinde oder Institution und

  1. die rechtskräftig erfolgte Wahl in der betreffenden Kirchgemeinde oder die rechtskräftige Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst

Art. 25

der betreffenden Institution, für die gemäss § –27 die Wählbar- keit erteilt wurde.

Keine Installation erfolgt:19

Art. 125

a. nach Bestätigungswahlen gemäss b. nach der Übernahme weiterer Ste PfarrerinodereinengewähltenPfarrer c. von Pfarrerinnen und Pfarrern, tion antreten, nachdem sie unmitte einer Institution tätig waren und bereits eine Installation erfolgte Abs. 1 und 2 KO, llenprozente durch eine gewählte inderselbenKirchgemeinde, die eine Pfarrstelle in einer Institu- lbar zuvor in einem Pfarramt in für sie in einem solchen Pfarramt ,

Art. 121

d. von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss KO. Durchführung und Zeitpunkt

Art. 29

Der Kirchenrat beauftragt die Dekanin oder den Dekan,

Art. 110

die Installation gemäss trag in der Regel im Rah KO vorzunehmen. Er erteilt den Auf- men der Erteilung der Wählbarkeit gemäss

Art. 26

Abs. 1.

Er stellt für die Installation eine Liturgie zur Verfügung.

Die Installation erfolgt auf den Zeitpunkt des Stellenantritts, spä- testens aber binnen sechs Monaten seit dem Stellenantritt.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

. Abschnitt: Ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt19

  1. Grundlagen

Art. 30 Gegenstand Personen, d betreffend Pfarrerinne fügen, die 2 Sie umfas

Die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt ermöglicht ie über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten n und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst ver- Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche. st die Zulassung zum Kolloquium, das Kolloquium und

Art. 128

die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss lit. b KO. Bewerberinnen und Bewerber

Art. 31

DieausserordentlicheZulassungzumPfarramtkönnenPer- sonen beantragen,

  1. die in einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21 ordiniert und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen wurden und über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkor- dat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-refor- mierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchen- dienst verfügen,
  2. die, soweit von dieser Kirche vorgesehen, über die Ordination in einer evangelischen Kirche im Ausland verfügen, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist, und zum Pfarr- amt in dieser Kirche zugelassen wurden,
  3. die anstelle eines Studienabschlusses in Theologie an einer univer- sitären Hochschule über eine theologisch-kirchliche Grundausbil- dung verfügen, die Grundlage für ergänzende Studienleistungen in Theologie an einer universitären Hochschule bilden kann.

Art. 32 Fachstelle lichenDiens bearbeitet liche Zulas 2 Der Stell a. Prüfungv

Der Kirchenrat bezeichnet innerhalb der Gesamtkirch- teeineStelle,dieGesucheumZulassungzumKolloquium sowie Bewerberinnen und Bewerber für die ausserordent- sung zum Pfarramt berät und begleitet. e gemäss Abs. 1 obliegen insbesondere: onGesuchenumZulassungzumKolloquium,insbesondere

Art. 33

hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § b. bezüglichdereinzelnenBewerberinnenundBewerberAbgabee Empfehlung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich der z –35, iner u erfül-

Art. 33

lenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss § halte des Kolloquiums und des Zeitpunkts und 34, der In- der Anmeldung zum Kolloquium,

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

  1. Abgabe einer Einschätzung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber zur Führung eines Pfarramts,
  2. Beratung und Begleitung der Bewerberinnen und Bewerber bis zum Kolloquium,
  3. Berichterstattung zuhanden des Kirchenrates sowie der Bewerbe- rinnenundBewerber,diesichnachderZulassungzumKolloquium zu diesemanmelden wollen, hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur Anmeldung zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss

Art. 33

§ 3 z b Z S B Z v s und 34. DieStellegemässAbs.1erfülltihreAufgabenunterEinbezugder uständigen Stellen des Konkordats betreffend die gemeinsame Aus- ildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre ulassung zum Kirchendienst. Der Kirchenrat kann die Aufgaben der telle gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise dem Konkordat übertragen. . Zulassung zum Kolloquium ulassungs- oraus- etzungen

Art. 33

Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b gelten als Voraussetzungen für die Zulassungen zum Kolloquium:

  1. Studienabschluss in Theologie an der Universität Basel, Bern oder Zürich oder an einer universitären Hochschule, deren Studienord- nung vom Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulas- sung zum Kirchendienst10 als gleichwertig anerkannt ist,
  2. eine kirchliche Ausbildung, die den Anforderungen des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 entspricht und von diesem als gleichwertig anerkannt ist,
  3. Ordination durch eine Mitgliedskirche der Evangelisch-reformier- ten Kirche Schweiz21 oder durch eine evangelische Kirche im Aus- land, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist, soweit von dieser Kirche eine solche vorgesehen ist,
  4. Zulassung zum Pfarramt in einer Kirche gemäss lit. c,
  5. Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung für die Aus- übung des Pfarrberufs aufgrund einer Abklärung durch die Stelle

Art. 32

gemäss a. Bewe nen und ber gem Abs. 1. rberin- Bewer- äss

Art. 31

lit. a und b

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

Art. 31

Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss lit. b gelten unter

Art. 42

Vorbehalt von lassung zum Ko a. mindestens der Landeskirc Abs. 3 als zusätzliche Voraussetzungen für die Zu- lloquium19: zweijährige begleitete Tätigkeit in einer Kirchgemeinde he als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss

Art. 121

Abs. 1 KO,

  1. hinreichende Kenntnisse der deutschen Standardsprache,
  2. Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen.
  3. Bewerberin- nen und Bewer-

Art. 31

ber gemäss lit. c

Art. 34

Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c gelten als Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium:

  1. gute Allgemeinbildung,
  2. berufliche Tätigkeit entsprechend einem vollzeitlichen Stellenpen- sum von drei Jahren in einer Kirchgemeinde der Landeskirche,
  3. theologisch-kirchliche Grundausbildung, die Grundlage für ergän- zende Studienleistungen in Theologie an einer universitären Hoch- schule bilden kann,
  4. KenntnisderneutestamentlichengriechischenundderGrundbegriffe der hebräischen Sprache,
  5. Studium der Theologie während mindestens vier Semestern an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich,
  6. Bestehen des Ekklesiologisch-praktischen Semesters gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch- reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 oder Nachweis von gleichwertigen Leistungen,
  7. Bestehen einer Eignungsabklärung.

Art. 35 Gesuch Zulassu 2 Dem G a.19 ei Sonderp

Bewerberinnen und Bewerber reichen das Gesuch um ng zum Kolloquium schriftlich beim Kirchenrat ein. esuch sind beizulegen: n Handlungsfähigkeitszeugnis sowie ein Privatauszug und ein rivatauszug aus dem Strafregister, alle nicht älter als drei Monate,

  1. die Bestätigung der Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche, die der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21, der Gemein- schaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Welt- gemeinschaft Reformierter Kirchen (WRK) angehört,

Art. 31

c. von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss Bestätigung des Studienabschlusses in Theo sität Basel, Bern oder Zürich oder an eine schule, die Bestätigung über die Zulassung Kirche gemäss lit. b und die Ordinationsur lit. a und b die logie an der Univer- r universitären Hoch- zum Pfarramt in einer kunde,

  1. Unterlagen

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

  1. sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Zulas-

Art. 33

sungsvoraussetzungen gemäss § und 34 zu belegen,

  1. ein Lebenslauf,
  2. eine Darstellung, ausder sich dieBeweggründe für die Bewerbung um die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche ergeben.

Art. 36 b. Behandlung Unterlagen von 2 Eine vom Kir

Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 prüft die Vollständigkeit der Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium. chenrat beauftragte Person führt mit den Bewerbe-

Art. 32

rinnen und Bewerbern ein Gespräch. Die Stelle gemäss Abs. 1 kann zum Gespräch beigezogen werden.

Der Kirchenrat beurteilt anhand des Gesuchs und des Gesprächs

Art. 32

gemäss Abs. 2 sowie aufgrund einer Einschätzung der Stelle gemäss Abs.1 die fachliche und persönlicheBefähigung der Bewerberinnen un d BewerberzurFührungeinesPfarramtsinderLandeskirche.Erfordert bei Bedarf weitere Unterlagen an und holt über die Bewerberinnen und Bewerber mit deren Einverständnis weitere Auskünfte und Refe- renzen ein.

Art. 37 Entscheid undBewerbe rung verse 2 Entspric loquium, s

Der Kirchenrat teilt seinen Entscheid den Bewerberinnen rn schriftlich begründetund mit einer Rechtsmittelbeleh- hen mit. ht der Kirchenrat einem Gesuch um Zulassung zum Kol- o hält er in seinem Entscheid insbesondere fest:

Art. 33

a. in wie weit die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § und 34 erfüllt sind,

  1. inwieweit im Einzelfall die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraus-

Art. 33

setzungen gemäss § Gründen der Verhäl c. Auflagen und Be Anmeldung zum Koll und 34 erlassen wird, insbesondere aus tnismässigkeit, dingungen, insbesondere bezüglich der bis zur oquium zu erfüllenden Zulassungsvorausset-

Art. 33

zungen gemäss § d. Art und Gege berinnen und Be chenrat darüber e. die Inhalte f. den Zeitpunk und 34, nstand einer Beratung oder Begleitung von Bewer- werbern sowie der Berichterstattung an den Kir- , des Kolloquiums, t des Kolloquiums und dessen allfällige zeitliche Staf- felung,

  1. den letztmöglichen Zeitpunkt einer Anmeldung zum Kolloquium.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127 Erlass des Kolloquiums

Art. 38

Der Kirchenrat kann Bewerberinnen und Bewerbern ge-

Art. 31

mäss kirch Jahre lit. a das Kolloquium erlassen, wenn sie in einer Mitglieds- e der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21 wenigstens sechs lang als Pfarrerin oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde tätig waren.

Art. 129

Vorbehalten bleiben 2 Der Kirchenrat kan lung von Auflagen un Bewerber abhängig ma tung anordnen. Er le ratung oder Begleitu Abs. 3 und 131 Abs. 2 KO. n den Erlass des Kolloquiums von der Erfül- d Bedingungen durch eine Bewerberin oder einen chen, insbesondere eine Beratung oder Beglei- gt Art, Gegenstand und Dauer einer solchen Be- ng fest.

  1. Kolloquium

Art. 39 Anmeldung

Bewerberinnen und Bewerber melden sich spätestens bis

Art. 37

zum Zeitpunkt gemäss zum Kolloquium an. Ha Zulassung zum Kolloqu Abs. 2 lit. g schriftlich beim Kirchenrat lten sie diesen Termin nicht ein, so verfällt die ium.

Art. 32

Abs 2 Sielegen ihrerAnmeldungden Bericht gemäss

lit.ebei. Examinato- rinnen und Examinatoren

Art. 40

DerKirchenratverantwortetdasKolloquium.DessenDurch- führung obliegt den vom Kirchenrat bezeichneten Examinatorinnen und Examinatoren.

Der Kirchenrat kann als Examinatorinnen und Examinatoren be- zeichnen:

  1. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten sowie weitere Mitglieder des Kirchenrates,
  2. die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber,
  3. Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privat- dozentensowieOberassistentinnenundOberassistentenderTheo- logischen Fakultät der Universität Zürich,
  4. Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste mit einem Studien- abschluss in Theologie an einer universitären Hochschule.

An jedem Kolloquium wirken mindestens zwei Examinatorinnen

Art. 32

und Examinatoren mit. Die Stelle gemäss Abs. 1 nimmt mit bera- tender Stimme am Kolloquium teil.

Art. 41 Termine 2 Er kan auf die und Bewe der Rege

Der Kirchenrat legt den Termin des Kolloquiums fest. n das Kolloquium mit Rücksicht auf dessen Umfang sowie persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Bewerberinnen rber auf zwei Termine aufteilen. Zwischen diesen liegen in l mindestens ein und nicht mehr als sechs Monate.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Der Kirchenratbestimmtrechtzeitig vor demKolloquium fürjeden Inhalt des Kolloquiums eine Examinatorin oder einen Examinator. Er teilt den Bewerberinnen und Bewerbern die Namen der Examina- torinnen und Examinatoren mindestens vier Wochen vor dem Kollo- quium mit.

Art. 42 Inhalte

Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern ge-

Art. 31

mäss a. zü b. Re sung2 geset den5 c. Au d.19 lit. a und b hat zum Gegenstand: rcherische Kirchengeschichte, chtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfas- , das Kirchengesetz4, die Vollzugsverordnung zum Kirchen- z und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemein- sowie die Kirchenordnung, ftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche, Umsetzung des Auftrags der Landeskirche in den Handlungsfel-

Art. 29

dern gemäss Kirchenrat b Abs. 1 KO, insbesondere anhand der vom ezeichneten Unterlagen.

Art. 31

Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss lit. b umfasst das Kolloquium zusätzlich:

  1. eine Probepredigt,
  2. eine Probelektion im Bereich der verbindlichen religionspädago- gischen Module.

Art. 31

Bewerberinnen und Bewerber gemäss lit.b können die Tätig-

Art. 121

keit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss erst nach Bestehen des Kolloquiums über die Inhalte g Abs. 1 KO emäss Abs. 1 aufnehmen.

  1. Bewerberin- nen und Bewer- ber gemäss

Art. 31

lit. c

Art. 43

Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss

Art. 31

lit. c hat zum Gegenstand:

  1. Einleitungsfragen und Theologie des Alten Testaments,
  2. Einleitungsfragen und Theologie des Neuen Testaments,
  3. dogmatische Fragestellungen,
  4. ethische Grundfragen,
  5. Kirchen- und Theologiegeschichte in Auswahl sowie Konfessions- kunde,
  6. Homiletik,
  7. zürcherische Kirchengeschichte,
  8. Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfas- sung2, das Kirchengesetz4, die Vollzugsverordnung zum Kirchen- gesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemein- den5 sowie die Kirchenordnung,
  9. Bewerberin- nen und Bewer- ber gemäss

Art. 31

lit. a und b

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

  1. Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche, j.19 Umsetzung des Auftrags der Landeskirche in den Handlungsfel- derngemässArt.29Abs.1KO,insbesondereanhanddervomKir- chenrat bezeichneten Unterlagen.

Art. 44 Dauer je 30 2 Prob Durchf

Das Kolloquium dauert für die Inhalte gemäss §§ 43 lit. a–f Minuten, für die übrigen Inhalte je 20 Minuten. elektion und Probepredigt richten sich nach der am Ort ihrer ührung üblichen Dauer.

Art. 45 Bewertung den» oder standen»,

DieeinzelnenInhaltedesKolloquiumswerdenmit«bestan- «nicht bestanden» bewertet. Das Kolloquium gilt als «be- wenn alleInhaltedesKolloquiumsals«bestanden»bewertet wurden.

Das Kolloquium kann in Bezug auf als «nicht bestanden» bewer- tete Inhalte einmal wiederholt werden. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.

Sind auch nach einer Wiederholung nicht alle Inhalte des Kol- loquiums als «bestanden» bewertet, so gilt das Kolloquium als «nicht bestanden».

  1. Wirkungen des bestandenen Kolloquiums

Art. 46

Lernvikariat bestandenem K betreffend di Pfarrerinnen Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c haben nach olloquium das Lernvikariat gemäss dem Konkordat e gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 zu bestehen.

Art. 47 Ordination das Kolloqu kirche der lischen Kir in Europa ( (WRK) angeh

Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b, die ium bestanden haben und nicht bereits in einer Mitglieds- Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21 oder einer evange- che im Ausland, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen ört, ordiniert worden sind, sowie Bewerberinnen und Be-

Art. 31

werber gemäss lit. c, die das Lernvikariat bestanden haben, wer-

Art. 108

den vom Kirchenrat gemäss 2 Der Kirchenrat bestimmt KO ordiniert. den Zeitpunkt der Ordination.

Art. 48 Wahlfähigkeit

Der Kirchenrat erteilt aufgrund von Kolloquium und Or-

Art. 128

dination die Wahlfähigkeit gemäss lit. b KO und stellt das Wahlfähigkeitszeugnis aus.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Wird die Wahlfähigkeit auf besonders umschriebene Pfarrstellen

Art. 113

oder Aufgaben und Pflichten gemäss so ist diese Beschränkung als Vorbe Abs. 1 KO beschränkt, halt im Wahlfähigkeitszeugnis genau zu umschreiben.

Für die Anerkennung der Wahlfähigkeit durch andere Kirchen gelten die Bestimmungen dieser Kirchen.

. Abschnitt: Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit19

Art. 49 Zulassung Gesuchhina gemeinde z 2 Vorausse a. ein sch weise betr b. ein Bac Basel oder Studienord bildung de und ihreZu

Der Kirchenrat kann nicht ordinierte Personen auf deren lsAushilfenfürdiepfarramtlicheTätigkeitineinerKirch- ulassen. tzungen für die Zulassung als Aushilfe sind: riftliches Gesuch an den Kirchenrat unterBeilage der Nach- effend die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss lit. b–e, helor-Abschluss in Theologie an der Universität Zürich, Bern oder an einer universitären Hochschule, deren nung vom Konkordat betreffend die gemeinsame Aus- r evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer lassung zum Kirchendienst10 alsgleichwertig anerkannt ist,

  1. ein als bestanden bewertetes Ekklesiologisch-Praktisches Semester gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulas- sung zum Kirchendienst10 oder Nachweis praktischer Erfahrung, die vom Konkordat als gleichwertig anerkannt ist,
  2. die zur Wahrnehmung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderliche persönliche Befähigung,
  3. die Erfüllung von weiteren vom Kirchenrat im Einzelfall festgeleg- ten Auflagen und Bedingungen.

Auf die Zulassung als Aushilfe durch den Kirchenrat besteht kein Anspruch.

Art. 50

Anstellung erfolgt zul Stellenproz

1 Die Anstellung als Aushilfe für die pfarramtliche Tätigkeit asten der einer Kirchgemeinde gemäss Art.117 KO zugeteilten ente oder einer gemeindeeigenen Pfarrstelle gemäss Art.119 Abs.1 KO.

Die Anstellung erfolgt auf bestimmte Dauer oder bis zum Wegfall des Grundes, welcher der Anstellung zugrunde liegt, längstens aber für ein Jahr. Sie kann jeweils längstens um dieselbe Dauer verlängert wer-

Art. 23

den. Abs.2 PVO findet keine Anwendung.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

. Abschnitt: Zuteilung von Stellenprozenten an die Kirchgemeinden19

  1. Grundlagen

Art. 51

Verfahren

1 Die Zuteilung der Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 1

Art. 21

und 2 KO erfolgt auf die Amtsdauer gemäss 2 FürdieZuteilungderStellenprozentegemässA KOistdieZahlderMitgliederderKirchgemeinden Abs. 1 KO. rt.117Abs.1und2 massgebend,wiesie

Art. 15der

Verordnungzum dieErhebungderWohnbevölkerunggemäss KirchengesetzundzumGesetzüberdieane den5 am31.DezemberdesJahresausweist rkanntenjüdischenGemein- ,dasdemZuteilungsbeschluss des Kirchenrates vorangeht.

Für Kirchgemeinden, die sich zwischen dem Zeitpunkt gemäss Abs.2 und dem Beginn der neuen Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer zusammenschliessen, werden die Stellenprozente gemäss Art.117 Abs.1 und 2 KO6 je für die einzelnen Kirchgemeinden und für die zu- sammengeschlossene Kirchgemeinde berechnet. Die Zuteilung der Stel- lenprozente erfolgt nach der für die Kirchgemeinde günstigeren Be- rechnung.23

Der Kirchenrat beschliesst über die Zuteilung der Stellenprozente

Art. 117

gemäss Abs. 1 und 2 KO spätestens ein Jahr vor Beginn der

Art. 21

Amtsdauer gemäss B. Weitere Stelle Abs. 1 KO. nprozente18 Voraus- setzungen

Art. 52

1 DerKirchenratkanneinerKirchgemeindegemässArt.117 Abs. 4 KO weitere Stellenprozente insbesondere zuteilen, wenn

  1. sie diese zur Entwicklung eines kirchlichen Ortes oder einer neuen kirchlichen Form im Rahmen eines nachhaltigen Gemeindeaufbaus nach lebensweltlichenGesichtspunkten undmitüberprüfbarenEr- gebnissen verwendet,
  2. sie eines oder mehrereProjekteim Rahmen eines besonders nach- haltigenGemeindeaufbausmitüberprüfbarenErgebnissenundAus- strahlung über die Kirchgemeinde hinaus verfolgt,
  3. sich dies aufgrund aussergewöhnlicher Verhältnisse in einer Kirch- gemeinde oder aus zwingenden Gründen aufdrängt,
  4. dies zur Vermeidung von Härtefällen bei Pfarrerinnen und Pfarrern notwendig ist.

DerKirchenratumschreibtdieVoraussetzungengemässAbs.1in geeigneter Weise näher.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

AusserzurVermeidungvonHärtefällen beiPfarrerinnenund Pfar-

Art. 117

rern werden weitere Stellenprozente gemäss zugeteilt, wenn eine Kirchgemeinde in einem Eigenleistungennachweisbarfürdengeltendgema und hierfür einen Schwerpunkt im Gemeindeau Abs. 4 KO nur angemessenen Umfang chtenZweckerbringt fbau bildet.

Art. 53

Dauer Abs. 4 Mehrer gemein

Die Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art. 117 KO erfolgt auf bestimmte Dauer. e Kirch- den

Art. 54

1 Mehrere Kirchgemeinden können die Zuteilung weiterer

Art. 117

Stellenprozente gemäss 2 Der Kirchenrat trifft für das Zusammenwirken Abs. 4 KO gemeinsam beantragen. in Absprache mit diesen Kirchgemeinden die nötigen Anordnungen.

Art. 55

Verfahren

1 DieKirchenpflegekannbeimKirchenratjederzeiteinGe-

Art. 117

such auf Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Abs. 4 KO stellen.

Art. 117

Sie reicht ein Gesuch umVerlängerungvon gemäss KO zugeteilten weiteren Stellenprozenten späteste Abs. 4 ns ein Jahr vor Ab- lauf der bestimmten Dauer ein.

Dem Gesuch sind beizulegen:

Art. 52

a. eine Darlegung zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 und 2,

Art. 52

b. der Nachweis zur Voraussetzung gemäss c. eine Stellungnahme des Pfarrkonvents u d. die Beschlüsse der Kirchgemeinde betre Leistungen im Zusammenhang mit der Wohnsi Abs. 3, nd des Gemeindekonvents, ffend die Übernahme der tzpflicht sowie der

Art. 122

Amtswohnung und den Amtsräumen gemäss e. eine Aufstellung über die Anzahl un stelltenimkirchenmusikalischen,diakoni und 247 KO, d die Stellenpensen der Ange- schenundkatechetischen Dienst der Kirchgemeinde,

  1. die weiteren vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
  2. Bezirks- kirchenpflege und Dekanin oder Dekan

Art. 56

1 DerKirchenratholtzueinemGesuch gemäss§ 55beider Bezirkskirchenpflege und bei der Dekanin oder beim Dekan eine Stel- lungnahme ein.

Die Bezirkskirchenpflege überprüft insbesondere das Vorliegen

Art. 52

der Voraussetzungen gemäss

Art. 57

c. Entscheid

1 Der Kirchenrat hält in seinem Beschluss fest:

Art. 117

a. den Umfang der gemäss Abs. 4 KO zugeteilten weiteren Stellenprozente,

  1. den Zeitpunkt, ab dem einer Kirchgemeinde die weiteren Stellen-

Art. 117

prozente gemäss Abs. 4 KO zur Verfügung stehen,

  1. Gesuch

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

  1. dieDauer,fürwelchedieweiterenStellenprozentegemässArt.117 Abs. 4 KO zugeteilt werden,
  2. Auflagen und Bedingungen.

Der Kirchenrat teilt den Beschluss betreffend Zuteilung weiterer StellenprozentegemässArt.117Abs. 4 KOderKirchenpflege, derBe- zirkskirchenpflege, der Dekanin oder dem Dekan sowie dem Kirchge- meindeverband mit, falls die Kirchgemeinde einem solchen angehört.

  1. Rechtsschutz18

Art. 58

Einsprache 57kanndieKi chenrat Ein 2 DerKirche sprache zu

1 GegeneinenBeschlussdesKirchenratesgemäss§§ 51und rchenpflegebinnen30TagenseitderMitteilungbeimKir- sprache erheben. nratzeigtinseinemBeschlussdieMöglichkeitan,Ein- erheben.

Art. 59

b. Verfahren

1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Dem LaufderEinsprachefristundderEinreichungderEinsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.

Der Kirchenrat überprüft seinen Beschluss uneingeschränkt und entscheidet neu.

Gegen den Einspracheentscheid ist der Rekurs zulässig.

. Abschnitt: Aufteilung von Stellenprozenten in den Kirchgemeinden18

Art. 60

Aufteilung

1 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Aufteilung der

Art. 117

der Kirchgemeinde gemäss KO zugeteilten Stellenprozente

Art. 120

zusätzlich zu a. diefachlich lenden Aufgabe Abs. 1 und 2 KO insbesondere: eundpersönlicheEignungzurÜbernahmederzuerfül- n,

Art. 115

b. die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Abs. 2 KO.

Art. 126

ge a. b. ne Abs. 1 und 2 lit. a KO findet keine Anwendung in Kirch- meinden, die im Pfarramt über höchstens 100 Stellenprozent verfügen und in denen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Partnerin- noderPartneroderinfaktischerLebensgemeinschaftzusammen-

Art. 117

KOzugeteiltenStel leben,diederKirchgemeindegemäss - lenprozente übernehmen.

  1. im Allgemeinen
  2. Grundsatz

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Art. 61

b. Änderung Pfarrerinnen vernehmen mi nung ändern. Amt und erne 2 Die Kirche nin oder den Kirchgemeind

1 DieKirchenpflegekanndieStellenprozentevongewählten und Pfarrern während der laufenden Amtsdauer im Ein- t diesen und unter Berücksichtigung der Pfarrdienstord- Eine solche Änderung erfolgt ohne Entlassung aus dem ute Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer. npflege informiert die Bezirkskirchenpflege, die Deka- Dekan und den Kirchenrat sowie in geeigneter Weise die e über die Änderung. Aufgaben- teilung und Zusammen- arbeit

Art. 62

1 DieAufgabenteilungimPfarramtrichtetsichnachArt.115 KO.SieberücksichtigtvorabdenGesamtzusammenhangderGemeinde sowie die Verantwortung für die theologische Reflexion des Gemeinde- aufbaus.

Die Aufgabenteilung hat so zu erfolgen, dass die Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege, dem Gemeindekonvent, den Angestellten und FreiwilligensowieinnerhalbdesPfarramtsgewährleistetist.Sienimmt Rücksicht auf anderweitige Tätigkeiten von Pfarrerinnen und Pfarrern, dieinderKirchgemeindenurmiteinemteilzeitlichenPensumtätigsind.

Die Aufgabenteilung im Pfarramt bildet sich in der Pfarrdienstord- nung ab.

Die Kirchenpflege informiert die Kirchgemeinde und die Bezirks- kirchenpflegeingeeigneterWeiseüberdieAufgabenteilungundZusam- menarbeit gemäss Abs. 1.

Art. 63

Amtspflichten

1 PfarrerinnenundPfarrererfüllenihreAufgabenundAmts-

Art. 112

pflichten gemäss und 113 KO umfassend im Rahmen der ihnen

Art. 62

zugewiesenen Stellenprozente sowie von 2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der teilzeitlichen Pensum tätig sind, stehe Gemeindekonvent sowie der Teilnahme an pflegeingleichenRechtenundPflichtenwied Pensum in der Kirchgemeinde tätigen Pfa haltenbleibenArt.114Abs.3lit.bund4sowie 3 Pfarrerinnen und Pfarrer gestalten an dass diese die Erfüllung der Aufgaben u Abs. 1. Kirchgemeinde nur mit einem n hinsichtlich Pfarrkonvent und den Sitzungen der Kirchen- iemiteinemvollzeitlichen rrerinnen und Pfarrer. Vorbe- Art.162Abs.2lit.bKO. derweitige Tätigkeiten so, nd Amtspflichten gemäss Abs. 1 nicht beeinträchtigen.

Art. 64

Stellvertretung

1 Übernimmt mehr als eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die

Art. 117

einer Kirchgemeinde gemäss KO zugeteilten Stellenprozente,

Art. 89

so richtet sich die Stellvertretung nach Abs. 2 PVO.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

Übernehmen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Part- nerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusam-

Art. 117

menleben, die einer Kirchgemeinde gemäss Stellenprozente, so gilt hinsichtlich des KO zugeteilten Anspruchs auf Freisonntage

Art. 132

Abs. 1 und 4 VVO PVO.

Art. 65

Amtsräume Pfarrwohnu nung Amtsr räume auss

Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine ng gemeinsam und sind im Pfarrhaus oder in der Pfarrwoh- äume vorhanden, so haben sie keinen Anspruch auf Amts- erhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.

Art. 66

§ 1 G k A –72.20 0. Abschnitt: Wahrnehmung von gesamtkirchlichen Aufgaben19 esamt- irchliche ufgaben

Art. 73

Pfarrerinnen und Pfarrer können die gemäss § 88 Abs. 1 PVO im Rahmen der Amtspflichten ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder ihrer Institution wahrzunehmenden Aufgaben insbesondere erfül- len durch:

  1. Tätigkeit in der Armeeseelsorge und der Notfallseelsorge,
  2. Entlastung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Notfallseel- sorge oder der Armeeseelsorge tätig sind,
  3. Aus- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitenden im Auftrag des Kirchenrates,
  4. Mitarbeit in regionalen kirchlichen Bildungsangeboten und Bil- dungsangeboten der Landeskirche,
  5. Mitarbeit in Projekten des Kirchenrates,
  6. Ausübung des Amts der Dekanin, des Dekans, der Vizedekanin oder des Vizedekans,
  7. Mitarbeit im Vorstand eines Pfarrkapitels,
  8. Mitwirkung in nicht kirchlichen Behörden und Organisationen im Auftrag des Kirchenrates.

Art. 74 Umfang

Pfarrerinnen und Pfarrer sind gehalten, für Amtspflichten,

Art. 88

die sie gemäss ihrer Instituti a. bei einem St Abs. 1 PVO ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder on wahrnehmen, zu verwenden: ellenpensum von 50% und mehr bis zu einem Halbtag pro Woche,

  1. bei einem Stellenpensum von weniger als 50% bis zu einem Halbtag pro zwei Wochen.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Die Inanspruchnahme gemäss Abs. 1 kann ausnahmsweise mehr Zeit beanspruchen, insbesondere wenn der Kirchenrat Pfarrerinnen,

Art. 88

Pfarrern oder der betreffenden Kirchgemeinde für die gemäss Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Entlastung gewährt.

Art. 174

Vorbehalten bleiben § PVO über die Beanspruch Nebenbeschäftigung oder Abs. 2 und 3 sowie 175 Abs. 2 VVO ung von Arbeitszeit für das Ausüben einer eines öffentlichen Amtes.

Art. 75 Entschädigung sindundineinem im Rahmen der erhalteneineFu

Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Notfallseelsorge tätig bestimmtenUmfangBereitschaftsdienstleistenoder Notfallseelsorge besondere Aufgaben wahrnehmen, nktionszulage.DerKirchenratregeltdieEinzelheiten.

Art. 88

Abs 2 ErhaltenPfarrerinnenundPfarrerfürdiegemäss wahrzunehmenden Aufgaben eine Entschädigung,

PVO so richtet sich deren

Art. 174

Ablieferung nach § –175a VVO PVO. Davon ausgenommen sind

Art. 73

Entschädigungen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss lit.a und f.

. Abschnitt: Einzelvertretungen19

Art. 76 Begriff der pfar

Sind Pfarrerinnen und Pfarrer kurzzeitig an der Ausübung ramtlichen Aufgaben verhindert und ist eine gegenseitige Stell-

Art. 89

vertretung gemäss sowie 157 a Abs. 1 chenrat um eine Ei 2 Die Einzelvertre tesdienstes oder e oder als Amtswoche 3 Eine Einzelvertr bei Verhinderung w Abs. 2 PVO und §§ 88 Abs. 1, 88 a Abs. 1 und 2 VVO PVO nicht möglich, so ersuchen sie den Kir- nzelvertretung.17 tung erfolgt als Übernahme eines einzelnen Got- iner anderen pfarramtlichen Aufgabe im Einzelfall nvertretung. etung wird insbesondere zur Verfügung gestellt egen:

  1. Ferien,

Art. 69

b. bezahltem Urlaub gemäss Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO PVO,

Art. 103

c. Abordnung gemäss VVO PVO,

Art. 105

d. Vaterschaftsurlaub gemäss e. Militär-, Bevölkerungsschu VVO PVO, tz- und Zivildienstleistung,

  1. Krankheit und Unfall,

Art. 132

g. Bezug eines Freisonntags gemäss Abs. 1–3 VVO PVO,

Art. 155

h.17 Weiterbildung gemäss i. Retraite des Pfarrkapit j. Veranstaltungen der Kir Abs. 1 VVO PVO, els, chgemeinde.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

Art. 77 Dauer wenn s dauert 2 Eine kurzze Amtswo vertre

Als kurzzeitig gemäss § 76 Abs. 1 gilt eine Verhinderung, ie einzelne Tage, längstens aber ununterbrochen vier Wochen .19 Verhinderung wegen Ferien gilt ungeachtet ihrer Dauer als itig. chen- tung

Art. 78

Ist eine Einzelvertretung ununterbrochen für mindestens fünf Tage erforderlich, so erfolgt sie als Amtswochenvertretung.

Art. 79

Entschädigung ten, erhalten 2 Nehmen sie e die Tage der A halten und kei wochengeld aus 3 DerKirchenra 4 Als Reisekos nen des Zürche

1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Einzelvertretung leis- eine Pauschalentschädigung. ine Amtswochenvertretung wahr, so wird ihnen für mtswochenvertretung, an denen sie keinen Gottesdienst ne andere pfarramtliche Aufgabe ausüben, ein Amts- gerichtet. tsetztdieEntschädigungengemässAbs.1und2fest. ten wird eine Tageskarte zweiter Klasse für alle Zo- r Verkehrsverbundes zur vollen Taxe vergütet.

Art. 80 Kostentragung

DieLandeskircheübernimmtdieKosteneinerEinzelvertre- tung bei:17

Art. 88

Abs a.19 Feriengemäss gemeinde handelt, Personen tätig si oder Partner oder

VVOPVO,soweitessichumeineKirch- in deren Pfarramt nur eine Person oder zwei nd, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen in faktischer Lebensgemeinschaft zusammen- leben,

Art. 69

b.19 bezahltem Urlaub gemäss Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO PVO,

Art. 103

c. Abordnung gemäss VVO PVO,

Art. 105

d. Vaterschaftsurlaub gemäss e. Militär-, Bevölkerungsschu VVO PVO, tz- und Zivildienstleistung,

  1. Krankheit und Unfall,
  2. Retraiten des Pfarrkapitels, sofern der Kirchenrat die Teilnahme an diesen als verbindlich erklärt,
  3. Dekaninnen und Dekanen im Rahmen der Entlastung gemäss

Art. 123

,

  1. Verhinderung von Vizedekaninnen und Vizedekanen wegen In- anspruchnahme durch ihr Amt.

Im Übrigen trägt die Kirchgemeinde, die eine Einzelvertretung in Anspruch nimmt, die Kosten dieser Einzelvertretung.15

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

. Abschnitt: Lohn19

  1. Festsetzung des Anfangslohns

Art. 81

Grundsatz Stufe 1 de

1 Der Anfangslohn von Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht r massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO.

Art. 82

Die Anrechnung von nutzbarer Erfahrung richtet sich nach § 85. Sie umfasst höchstens so viele Stufen, wie eine Pfarreri – n oder ein

Art. 93

Pfarrer im Einzelfall aufgrund der Lohnentwicklung gemäss errei- chen kann.

Art. 52

Soweit in einem Jahr keine individuelle Lohnerhöhung gemäss VVO PVO9 gewährt wurde, wird für das betreffende Jahr keine nu tz- bare Erfahrung angerechnet.

Wurde in einem Jahr eine individuelle Lohnerhöhung gewährt,

Art. 52b

bleibt für die Anrechnung der entsprechenden Stufen VVO PVO vorbehalten.24

Zur Stufe 1 der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO werden die Stufen hinzugezählt, die gemäss Abs. 2 anrechenbar sind.

Anhand der Zahl der anrechenbaren Stufen gemäss Abs. 3 wird die Stufe innerhalb der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO bestimmt. Nutzbare Erfahrung

Art. 82

1 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für jede in einem Pfarr- amt, einer Kirchgemeinde oder einem anderen Dienst einer Mitglieds- kirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundenen Institution geleistete Berufstätigkeit, die im einzelnen Jahr mindestens sechs Monate dauerte, jene Stufen ange-

Art. 93

rechnet, die der Lohnentwicklung gemäss im jeweiligen Lohnent- wicklungsbereich entsprechen.

. . .22

Berufstätigkeiten gemäss Abs.1 mit einem durchschnittlichen Be- schäftigungsgrad von 50% und mehr werden voll und bei einem durch- schnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50% und mehr als

% zur Hälfte angerechnet. Berufstätigkeiten mit einem durchschnitt- lichen Beschäftigungsgrad bis 20% werden nicht berücksichtigt.

  1. Erziehungs- oder Betreu- ungsarbeit

Art. 83

Haben Pfarrerinnen und Pfarrer neben einer beruflichen oder anderweitigen Tätigkeit von höchstens 50% nachweislich während ununterbrochen mindestens eines Jahres Erziehungs- oder Betreuungs- arbeit im Umfang von mindestens 50% geleistet, wird ihnen für diese Zeit während längstens acht Jahren pro Jahr eine Stufe angerechnet.

  1. Pfarramt und kirchliche Dienste

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

  1. Berufs- erfahrung

Art. 84

1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Berufstätigkeit nachwei- sen, die sie nicht in einem Pfarramt, einer Kirchgemeinde oder einem anderen Dienst einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundenen Insti- tution geleistet haben, erhalten für jedes volle Jahr einer solchen Berufs- tätigkeit eine Stufe angerechnet.

Eine Anrechnung gemäss Abs. 1 erfolgt, wenn das Gesamtpensum der einzelnen Anstellungen mindestens 50% erreichte und die einzelne Anstellung mindestens sechs Monate dauerte.

Die gemäss Abs.1 und 2 anrechenbaren Berufstätigkeiten werden zusammengerechnet und auf den vollen Monat gerundet.

Nicht berücksichtigt werden Berufsausbildungen, das Lernvikariat gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformiertenPfarrerinnen undPfarrerundihreZulassung zum Kirchendienst10, Praktika und vergleichbare Tätigkeiten.

  1. Anrechnungs- konkurrenz

Art. 85

Sind die Voraussetzungen gemäss §§ 82–84 für die Anrech- nung der nutzbaren Erfahrung gleichzeitig erfüllt, erfolgt die Einstufung nach jener Bestimmung, die für die Pfarrerin oder den Pfarrer günsti- ger ist.

Art. 86

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen

Art. 87

Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarramt in einer Institution tätig sind und noch nicht über die vom Kirchenrat voraus- gesetzte Zusatzausbildung verfügen, werden bis zum Erwerb dieser Zusatzausbildung in der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht.

DieEinreihunginderLohnklasse17gemässAnhang3VVOPVO erfolgt auf Beginn des ersten Monats nach Erwerb der Zusatzausbil- dung.

  1. Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Art. 89

Lohnklasse 16 Stellvertreter klasse 16 gemä

Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder gemässArt.121Abs.1KOtätigsind,werdenindieLohn- ss Anhang 3 VVO PVO eingereiht, soweit nicht gemäss

Art. 90

die Voraussetzungen für die Einreihung in die Lohnklasse 17 er- füllt sind.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Art. 90

Lohnklasse 17

Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder

Art. 121

Stellvertreter gemäss klasse 17 gemäss Anhan Abs. 1 KO tätig sind, werden in die Lohn- g 3 VVO PVO eingereiht bei:

Art. 117

a. Stellvertretung im Rahmen von gemäss Abs. 4 KO zugeteil- ten weiteren Stellenprozenten,

  1. Stellvertretung in einer Kirchgemeinde, die besondere Anforde- rungen an die Amtsführung stellt, insbesondere aufgrund der Ge-

Art. 91

meindesituation, unter Vorbehalt von c. Stellvertretung in einer Kirchgeme Erteilung der Wählbarkeit bis zum Ste Abs. 3, inde ab dem Folgemonat nach llenantritt im Wahlverhält- nis in dieser Kirchgemeinde,

Art. 33

d. Stellvertretung gemäss e. Stellvertretung bei Ver Abs. 2 lit. a, zicht auf eine Bestätigungswahl bis zur Be-

Art. 132 Abs endigung des Arbeitsverhältnisses gemäss

KO oder

Art. 132

gemäss Arbeits Amtsdau Abs. 2 KO und § 26 Abs. 2 lit. b PVO, sofern das verhältnis spätestens neun Monate nach Beginn der neuen er endet.

Art. 91

Einstufung gemäss Art.

Die Einreihung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern 121 Abs.1 KO6 in der massgebenden Lohnklasse richtet

Art. 81

sich nach § 2 NehmenPfa einer Insti anderen Pfa diese Stell keit entsch 3 Der Lohn –85.21 rrerinnenundPfarrerineinerKirchgemeindeoderin tution die Stellvertretung einer anderen Pfarrerin oder eines rrers dieser Kirchgemeinde oder Institution wahr, so wird vertretung entsprechend der Einreihung der eigenen Tätig- ädigt. von Pfarrerinnen und Pfarrern, die über die Beendigung

Art. 26

des Arbeitsverhältnisses gemäss Art.132 Abs.2 KO und PVO hinaus in einem Pfarramt tätig sind, wird in der gemäss Anhang 3 VVO PVO auf der bisherigen Stufe fest Abs.2 lit.b Lohnklasse 16 gesetzt.25

  1. Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit

Art. 92 Lohn trags

Der Lohn von Aushilfen gemäss § 49 beträgt 75% des Be- von Lohnklasse 16 Stufe 1 gemäss Anhang 3 VVO PVO.19

Art. 81

Eine Anrechnung von nutzbarer Erfahrung gemäss § –85 er- folgt nicht.21

Art. 93

Eine individuelle Lohnerhöhung gemäss wird nicht gewährt.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

  1. Individuelle Lohnerhöhung Lohn- entwicklung

Art. 93

1 DieLohnklassen16und17gemässAnhang3VVOPVO umfassen je vier Lohnentwicklungsbereiche:

  1. Stufen 2–17, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 2 Stufen, insgesamt 16 Stufen,
  2. Stufen 18–29, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 1½ Stufen, insgesamt 12 Stufen,
  3. Stufen 30–35, entsprechend 6 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich 1 Stufe, insgesamt 6 Stufen,
  4. Stufen 35–41, entsprechend 12 individuellen Lohnerhöhungen zu durchschnittlich einer ½ Stufe, insgesamt 6 Stufen.

Art. 81

Ausgehend von der Ersteinstufung gemäss und Pfarrern aufgrund ihrer jeweiligen Ein wicklungsbereich gemäss Abs.1 die in diese vorgesehene individuelle Lohnerhöhung gewä , wird Pfarrerinnen stufung in einem Lohnent- m Lohnentwicklungsbereich hrt. Vorbehalten bleibt Abs.3.

Die letzte individuelle Lohnerhöhung innerhalb eines Lohnentwick- lungsbereichs erfolgt in die höchste Stufe dieses Lohnentwicklungs- bereichs.

Eine individuelle Lohnerhöhung umfasst mindestens eine Stufe und höchstens drei Stufen.

Ab dem Erreichen von Stufe 41 der Lohnklassen 16 und 17 gemäss Anhang3VVOPVOwerdenkeineindividuellenLohnerhöhungenmehr gewährt.

. Abschnitt: Wohnsitzpflicht18

Art. 93

Entscheid a.18 1 DieKirchenpflegeentscheidet,wervondenPfarrerinnen

Art. 122

und Pfarrern gemäss Abs. 1 und 2 KO in der Kirchgemeinde wohnt.

SietrifftdenEntscheidgemässAbs.1rechtzeitigvordemBeschluss

Art. 15

Abs überdenWahlvorschlaggemäss§ rigen kann sie in der Kirch nuraufBeginneinerAmtsdauerd

lit.eoder23Abs.1.ImÜb- gemeinde gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer erPfarrerinnenundPfarrerzurWohn-

Art. 122

sitznahme in der Kirchgemeinde gemäss Abs. 1und 2 KO ver- pflichten.

Sie hört die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie den Pfarrkonvent vor ihrem Entscheid an.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

DieKirchenpflegeberücksichtigtbeiihremEntscheidinsbesondere dieArbeitsteilungimPfarramtgemässArt.115Abs.2KO,dieInteressen derKirchgemeindesowiediepersönlichenundfamiliärenVerhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer.

. Abschnitt: Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume19

  1. Anforderungen

Art. 94 Raumangebot a. ein Arbei räume, sowei der Pfarrwoh b. so viele auch als Fam c. die üblic 2 Bezüglich Verfügung zu hältnisse be 3 Das Arbeit aus einem Ra

Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen umfassen: tszimmer sowie ein Sprech- und Wartezimmer als Amts- t diese Räume nicht ausserhalb des Pfarrhauses oder nung zur Verfügung stehen, Wohnräume, dass sich das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung ilienwohnung eignet, hen Nebenräume. der den Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Abs. 1 zur stellenden Wohnräume können deren persönliche Ver- rücksichtigt werden. szimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer können um bestehen.

Art. 95 Abstellplätze ein Autoabstel 2 Ist kein Aut einen Autoabst Ausübung der p

Zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehört mindestens lplatz. oabstellplatz vorhanden, so stellt die Kirchgemeinde ellplatz zur Verfügung, wenn das private Fahrzeug zur farramtlichen Tätigkeit erforderlich ist. Volumen und Flächen

Art. 96

Richtwerte für das Gebäudevolumen und die Zimmer- grundflächen von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind:

  1. 1200 m3 Gebäudeinhalt gemäss SIA-Norm Nr. 416 (Flächen und Volumen von Gebäuden),
  2. 140 m2 Zimmergrundfläche für Wohn- und Amtsräume,
  3. 30 m2 Zimmergrundfläche für die Amtsräume der Pfarrerin oder des Pfarrers, bestehend aus Arbeitszimmer und Sprechzimmer ein- schliesslich Wartezimmer.

Nasszellen, Verkehrsflächen und Nebennutzflächen sind in den Flächen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht enthalten.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

Art. 97 Ausbaustandard senundsolidenAu Preislage und K 2 Ein Anspruch

Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen weisen einen zeitgemäs- sbauauf,derdemeinesEinfamilienhausesmittlerer omfortstufe im allgemeinen Wohnungsbau entspricht. auf Neuwertigkeit besteht nicht. Mietliegen- schaften

Art. 98

§§ 94–97 gelten in gleicher Weise für:

  1. Pfarrerinnen und Pfarrern von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellte Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die nicht im Eigentum der Kirchgemeinde stehen,
  2. Amtsräume, die Pfarrerinnen und Pfarrern ausserhalb des Pfarr- hauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt werden.
  3. Nutzung Zuteilung von Pfarr- liegenschaften

Art. 99

1 DieKirchenpflegeweistPfarrerinnenundPfarrern,dieder

Art. 122

Wohnsitzpflicht gemäss Abs. 1 und 2 KO unterliegen oder ge-

Art. 247

mäss spruc 2 Die hause famil Abs. 2 KO ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung bean- hen, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zu. Kirchenpflege berücksichtigt bei der Zuweisung eines Pfarr- s oder einer Pfarrwohnung insbesondere die persönlichen und iärenVerhältnissederPfarrerinnenundPfarrer,dieArbeitsteilung

Art. 115

im Pfarramt gemäss Abs. 2 KO und die Interessen der Kirch- gemeinde.

Die Kirchenpflege informiert den Kirchenrat über den Beginn und dasEndederNutzungeinesPfarrhausesodereinerPfarrwohnungdurch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer.

Art. 100 Regelung gewählte sie tätig

Die Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde, in der sind, im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen, richtet

Art. 67

sich nach diesen Bes Obligation 2 Über das abstellplä PVO, § 171 VVO PVO und §§ 101–122. Findet sich in timmungen keine Regelung, so sind die Bestimmungen des enrechts12 über die Miete sinngemäss anwendbar. Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Auto- tze, Garten und Umgebung wird kein Mietvertrag abgeschlos- sen, wenn

  1. gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine Pfarr- wohnung in der Kirchgemeinde bewohnen, in der sie tätig sind,

Art. 171

b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 VVO PVO erfüllt sind,

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bis zum Stellenantritt im Wahlverhält- nisodernachBeendigungdesWahlverhältnissesimPfarrhausoder in der Pfarrwohnung der Kirchgemeinde wohnt, in der sie oder er

Art. 121

als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Abs. 1 lit. a KO tätig ist.

Im Übrigen schliesst die Kirchenpflege mit Nutzerinnen und Nut- zern eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung einen Mietvertrag nachdenBestimmungendesObligationenrechts12.ErfolgtdieVermie- tung unbefristet, so bringt sie den Vorbehalt einer Kündigung wegen Eigenbedarfs an.

Art. 101 Dauer des Pf Autoab endigu 2 Das hörige einem 3 Über das Pf verhäl

Der Anspruch von Pfarrerinnen und Pfarrern auf Nutzung arrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume, stellplätze, Garten und Umgebung endet im Zeitpunkt der Be- ngdesArbeitsverhältnissesinderbetreffendenKirchgemeinde. Erlöschen des Anspruchs gemäss Abs. 1 erfasst auch Ange- und weitere Personen, die zusammen mit einer Pfarrerin oder Pfarrer im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen. lässt die Kirchenpflege einer Pfarrerin oder einem Pfarrer arrhaus oder die Pfarrwohnung über die Beendigung des Arbeits- tnisses hinaus zur Nutzung, so richten sich die Dauer und der

Art. 100

Gegenstand der Nutzung nach dem gemäss Abs. 3 abzuschliessen- den Mietvertrag.

Art. 171

Vorbehalten bleibt Abs. 2 VVO PVO.

Art. 102 Untermiete

Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung

Art. 100

gemäss sungund Autoabs Kirchen 2 Im Fa der Bew Pfarrer tung de Gewerbl Abs. 2 geregelt, so bedürfen die unentgeltliche Überlas- dieUntervermietungdesPfarrhauses,derPfarrwohnung,der tellplätze oder einzelner Räume einer Bewilligung durch die pflege. ll der Untervermietung kann die Kirchenpflege im Rahmen illigung gemäss Abs. 1 festlegen, dass die Pfarrerin oder der einen angemessenen Anteil des Ertrags aus der Untervermie- r Kirchgemeinde abliefert. iche Nutzung

Art. 103

Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung

Art. 100

gemäss Pfarrha Garten die Kir 2 Die K eine an Abs. 2 geregelt, so bedarf die gewerbliche Nutzung des uses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, und Umgebung oder einzelner Räume der Bewilligung durch chenpflege. irchenpflege kann im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1 gemessene Entschädigung für die gewerbliche Nutzung festset- zen.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

Art. 104 Übergabe wohnung e einem zum sowie Gar 2 Die Kir sichüber zustande, 3 Die Kir

Die Kirchenpflege übergibt das Pfarrhaus oder die Pfarr- inschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze in vorausgesetzten Gebrauch tauglichen und gut gereinigten ten und Umgebung in gepflegtem Zustand. chenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen den Zeitpunkt der Übergabe. Kommt eine Verständigung nicht so entscheidet die Kirchenpflege. chenpflege erstellt bei der Übergabe ein Übergabeproto- koll.

Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege nachträglich festgestellte Mängel binnen 14 Tagen seit der Übergabe schriftlich. Unterbleibt eine entsprechende Meldung, so gilt das Pfarrhaus oder die PfarrwohnungeinschliesslichAmtsräume,Autoabstellplätze,Gartenund Umgebung als im protokollierten Zustand übergeben.

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten für die Anfertigung von Namensschildern an Sonnerie, Briefkasten sowie Haus- und Wohnungs- tür.

Art. 105 Rückgabe Amtsräume gereinigt bestimmun änderung,

Das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der und der Autoabstellplätze sind vollständig geräumt, gut und in gutem Zustand unter Berücksichtigung der aus der gsgemässen Nutzung sich ergebenden Abnützung oder Ver- Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand zurückzu- geben.

Die von der Pfarrerin oder vom Pfarrer vorzunehmenden Instand- stellungs- und Reinigungsarbeiten sind fachgemäss auszuführen und bis zum Zeitpunkt der Rückgabe zu beenden.

Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen sich über den Zeitpunkt der Rückgabe. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.

Die Kirchenpflege erstellt bei der Rückgabe ein Rückgabeproto- koll, das den Zustand des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume und der Autoabstellplätze sowie des Gartens und der Umgebung festhält.

Verweigert die Pfarrerin oder der Pfarrer die Mitwirkung am Rückgabeprotokoll, so gilt die Rückgabe als im protokollierten Zustand erfolgt. Die Kirchenpflege istberechtigt, aufKosten der Pfarrerinoder des Pfarrers zur Beweissicherung einen amtlichen Befund aufnehmen zu lassen.

Die Kirchenpflege teilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer diejenigen Mängel, für die diese oder dieser einzustehen hat, unverzüglich und Mängel, die trotz übungsgemässer Prüfung bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, spätestens ein Jahr nach der Rückgabe mit.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

Art. 106 Schlüssel hauses ode 2 Die Pfar schriftlic er übergib der Pfarrw 3 Die Pfar dauer abha der Rückga

Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe des Pfarr- r der Pfarrwohnung ein Schlüsselverzeichnis. rerin oder der Pfarrer darf zusätzliche Schlüssel nur mit herEinwilligungderKirchenpflegeanfertigenlassen.Sieoder t solche Schlüssel bei der Rückgabe des Pfarrhauses oder ohnung entschädigungslos der Kirchenpflege. rerin oder der Pfarrer ersetzt im Verlauf der Nutzungs- nden gekommene Schlüssel spätestens auf den Zeitpunkt be des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung auf eigene Kos- ten.

Die Kirchenpflege ist bei einem Schlüsselverlust der Pfarrerin oder des Pfarrers berechtigt, die betreffenden Schlösser und Schlüssel sowie allenfalls die betreffende Schliessanlage auf Kosten der Pfarre- rin oder des Pfarrers zu ersetzen oder abzuändern.

Art. 107 Sorgfalt Pfarrwohn der vorha mungsgemä

Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Pfarrhaus oder die ung einschliesslich der Amtsräume, der Autoabstellplätze und ndenen Einrichtungen sowie Garten und Umgebung bestim- ss zu nutzen, sorgfältig zu behandeln und vor Schaden zu bewahren.

Alle Räume im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung sind regel- mässig zu lüften. Die Heizung darf während des Winters in keinem Raum ganz abgestellt werden.

Art. 108 Tierhaltung gängige Haus keine andere scheidet die 2 Pfarrerinn Versicherung Schäden deck

Das Halten von Haustieren ist erlaubt, wenn es sich um tiere handelt, die Nachbarschaft nicht belästigt wird und n wichtigen Gründe dagegensprechen. Im Übrigen ent- Kirchenpflege. en und Pfarrer schliessen im Fall der Tierhaltung eine ab, die durch das Tier und die Tierhaltung verursachte t.

Art. 109 Umzugskosten 2 Die Kirchge Kirchenpflege

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Umzugskosten selber. meinde trägt die Umzugskosten für einen von der verlangten WechseldesPfarrhauses oder der Pfarrwoh- nung.

Art. 110 Einrichtung a. das Pfarr b. das Arbei räume,soweit Pfarrwohnung 2 Pfarrerinn IT-Mittel de

Pfarrerinnen und Pfarrer richten auf eigene Kosten ein: haus oder die Pfarrwohnung, tszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer als Amts- diesemitdenWohnräumendesPfarrhausesoderder eine Einheit bilden. en und Pfarrer nutzen nach Möglichkeit vorhandene r Kirchgemeinde.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

Soweit die Kirchgemeinde die notwendigen IT-Mittel nicht zur Verfügung stellt, obliegt deren Anschaffung und Unterhalt der Pfarrerin oder dem Pfarrer.

Art. 111

Mietwertanteil haus oder die P und Umgebung be genschaft 1700

1 DerMietwertanteilgemäss§ 67Abs.1PVOfürdasPfarr- farrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten trägt unabhängig von der Grösse und Lage der Lie- Franken im Monat.

Art. 122

Bewilligt die Kirchenpflege gemäss wählten Pfarrerin oder einem gewählte der Kirchgemeinde ausserhalb des Pfar so entfällt der Abzug des Mietwertant 3 Verfügen Pfarrerinnen und Pfarrer ü Abs. 2, so können sie bezüglich ihrer gegenüberderKirchgemeindegeltendmache Abs. 4 KO einer ge- n Pfarrer die Wohnsitznahme in rhauses oder der Pfarrwohnung, eils vom Lohn. ber eine Bewilligung gemäss Wohnsituation keine Ansprüche n.DerAnspruchaufAmts-

Art. 247

räume richtet sich nach Abs. 3 KO. Für von der Pfarrerin oder

Art. 46

vom Pfarrer zur Verfügung gestellte Amtsräume gilt VVO PVO.

  1. Nebenkosten

Art. 112 Grundsatz a. das Pfa b. die Amt oder der P c. die Aut d. Garten 2 Zu den N a. Wasser- Grundgebüh b. Kehrich c. Gartena der Pfarre und der Um d. Kosten e. Kabelem f. Kosten gung priva

PfarrerinnenundPfarrertragensämtlicheNebenkostenfür: rrhaus oder die Pfarrwohnung, sräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses farrwohnung eine Einheit bilden, oabstellplätze, und Umgebung. ebenkosten zählen: , Abwasser- und Meteorwassergebühren, einschliesslich ren, tabfuhrgebühren einschliesslich Grundgebühren, braumgebühren einschliesslich Grundgebühren für den von rin oder vom Pfarrer zu unterhaltenden Teil des Gartens gebung, für elektrische Energie und Gas, pfangsgebühren, des Gemeinwesens für Schneeräumung sowie für die Reini- ter Zugangsstrassen und -wege,

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

  1. Kosten für Hauswartung und Reinigung,
  2. Liftbetriebskosten,
  3. Kosten von Serviceabonnements für technische Geräte.

Die Kirchgemeinde bezahlt die Gebäudeversicherungsprämie.

Art. 113 Heizung Heizung soweit d wohnung 2 Zu den a. Brenn b. Koste c. Koste d. Gebüh e. Koste f. Tankv g. Tankr 3 Pfarre hauses o zum ausg bei der 4 Betrag so trägt Heizkost 5 Überst nung den genaue A öffentli Kirchgem oder dem höchsten D. Unter Verwaltu und baul Unterhal

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Kosten für die des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung sowie der Amtsräume, iese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarr- eine Einheit bilden. Heizkosten zählen insbesondere: stoffeinkauf, n der elektrischen Energie für den Heizungsbetrieb, n der Kaminreinigung, ren für die Feuerungskontrolle, n für Serviceabonnements, ersicherungsprämien, evisionskosten pro rata. rinnen und Pfarrer erwerben bei der Übernahme des Pfarr- der der Pfarrwohnung den vorhandenen Brennstoffvorrat ewiesenen Preis. Die gleiche Pflicht trifft die Kirchgemeinde Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung. endieHeizkosten im Kalenderjahr mehrals 3000 Franken, die Kirchgemeinde den 3000 Franken übersteigenden Teil der en. eigen die Heizkosten für das Pfarrhaus oder die Pfarrwoh- Betrag von 3000 Franken im Jahr regelmässig oder ist eine ufteilung der Heizkosten zwischen der Pfarrwohnung und ch genutzten Räumen im Pfarrhaus nicht möglich, so kann die einde die Heizkosten übernehmen und diese der Pfarrerin Pfarrer pauschal in Rechnung stellen. Die Pauschale beträgt s 3000 Franken pro Kalenderjahr. halt ng icher t

Art. 114

Die Kirchgemeinden sind zuständig für die Verwaltung und den baulichen Unterhalt der Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen einschliesslichderAmtsräume,derAutoabstellplätze,desGartensund der Umgebung, soweit diese in ihrem Eigentum stehen.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege Mängel des baulichen Zustands sowie alles, was den Wert oder die sachgemässe Nutzung der Liegenschaft beeinträchtigen kann.

Die Kirchenpflege ist berechtigt, unter 48-stündiger Voranzeige Begehungen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume, derAutoabstellplätze,desGartensundderUmgebungdurchzuführen, soweit sie zur Wahrung der Eigentumsrechte der Kirchgemeinde oder im Blick auf dieser obliegende Reparaturen und Renovationen not- wendig sind.

Art. 115 Reparaturen den Amtsräum der Umgebung

Reparaturen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an en, an den Autoabstellplätzen sowie am Garten und an werden von der Kirchenpflege angeordnet und gehen

Art. 116

zulasten der Kirchgemeinde, soweit sie gemäss nicht den Pfarre- rinnen und Pfarrern obliegen.

Erträgt die Behebung eines Schadens keinen Aufschub, so haben Pfarrerinnen und Pfarrer die Reparatur unter gleichzeitiger Benach- richtigung der Kirchenpflege ohne Verzug zu veranlassen.

Pfarrerinnen und Pfarrer haben zerbrochene Fensterscheiben auf eigene Kosten gleichwertig zu ersetzen, sofern der Bruch nicht nach- weisbar von Dritten verursacht wurde oder ein Spannungsriss vorliegt. Kleiner Unterhalt

Art. 116

Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden, und der Autoabstellplätze erfor- derlichen Ausbesserungen, die im Einzelfall 200 Franken nicht über- steigen.Siesorgendafür,dasssolcheUnterhaltsarbeitenfachmännisch ausgeführt werden.

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des kleinen Unter- halts bis zum Betrag von 2000 Franken pro Kalenderjahr selber.

Über Reparaturen und Instandstellungen, die den Betrag von

Franken im Einzelfall übersteigen, entscheidet die Kirchenpflege. Reinigung und Pflege

Art. 117

Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung, die Amtsräume, soweit diese Teil des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung bilden, und die Autoabstellplätze regelmässig zu rei- nigen, insbesondere auch Fenster, Fensterrahmen, Rollläden, Storen und Jalousien sowie Balkone und Terrassen.

Pfarrerinnen und Pfarrer haben die zum Pfarrhaus oder zurPfarr- wohnung gehörenden Bepflanzungen auf Sitzplätzen, Balkonen und Terrassen so zu pflegen, dass ein übermässiger Pflanzenwuchs verhin- dert wird.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche Erneuerungs- arbeiten und bauliche Änderungen

Art. 118

Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Zumutbarkeit Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwoh- nung, an den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen und am Garten ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers vornehmen. Vorbe- halten bleibt der Anspruch der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Herab- setzung des Mietwertabzugs während der Dauer der Arbeiten.

Die Kirchenpflege setzt den Zeitpunkt von Umbauten, Renova- tionenundNeuinstallationen,dieerheblicheEingriffezurFolgehaben und den Gebrauch der Liegenschaft beeinträchtigen, im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer fest.

Pfarrerinnen und Pfarrer gewährleisten Handwerkern und Liefe- rantenbiszurVollendungderArbeitengemässAbs.1undzurBehebung von Garantiemängeln den Zutritt zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwoh- nung, zu den Amtsräumen, zu den Autoabstellplätzen sowie zum Gar- ten und zur Umgebung.

  1. Durch Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 119

Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, und an den Autoabstellplätzen, für das Anbringen von EinrichtungenundVorrichtungenausserhalbdesPfarrhausesoderder Pfarrwohnung sowie für die Änderung bestehender Einrichtungen und Vorrichtungen vorgängig eine Bewilligung der Kirchenpflege.

Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des Unterhalts und des Ersatzes der von ihnen getätigten Erneuerungen und Änderungen selber.

Stellen durch die Kirchenpflege bewilligte und von der Pfarrerin oder vom Pfarrer veranlasste und bezahlte Erneuerungen und Ände- rungen einen erheblichen Mehrwert dar, so kann die Kirchenpflege diese gegen finanzielle Abgeltung übernehmen. Ein Anspruch auf Abgeltung besteht nicht.

Pfarrerinnen und Pfarrer stellen auf Verlangen der Kirchenpflege auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder her.

Art. 120 Lebensdauer Pfarrhäusern Tabelle des rischen Miet 2 Pfarrerinn richtungen u

Die Lebensdauer von Einrichtung und Vorrichtungen in und Pfarrwohnungen richtet sich nach der entsprechenden Hauseigentümerverbandes Schweiz und des Schweize- erinnen- und Mieterverbandes. en und Pfarrer tragen bei vorzeitigem Ersatz von Ein- nd Vorrichtungen die entsprechenden Kosten anteilmässig. Garten und Umgebung

Art. 121

Der Garten und die Umgebung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung steht den Pfarrerinnen und Pfarrern zur Nutzung zur Verfügung.

  1. Durch die Kirchenpflege

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

Pfarrerinnen und Pfarrer besorgen die fachgerechte Pflege und den Unterhalt des Gartens und der Umgebung auf eigene Kosten. Soweit sie zuständig sind, schneiden sie Bäume und Sträucher zur rich- tigen Jahreszeit und nehmen sie alle übrigen Gartenarbeiten so vor, dass stets ein guter und gepflegter Gesamteindruck besteht. Der Gartenertrag steht ihnen zu.

Umfassen Garten und Umgebung des Pfarrhauses oder der Pfarr- wohnung einen öffentlich zugänglichen Teil oder als Bestandteil einer kirchlichenGebäudegruppeeinenöffentlichüberblickbarenTeil,soist die Kirchgemeinde für Anlage und Unterhalt dieses Teils zuständig. Die Kirchenpflege legt den betreffenden Teil des Gartens und der Umgebung fest.

Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer für die Pflege und den Unterhalt von Garten und Umgebung zuständig sind, tragen sie die Kosten für die Beschaffung und den Unterhalt der hierfür benötigten Geräte.

SachederKirchgemeindesindinallenTeilendesGartensundder Umgebung:

  1. das Umgestalten des Gartens und der Umgebung, insbesondere das Setzen und Entfernen von Bäumen und Sträuchern, das An- bringen oder Setzen von Einfriedungen und Hecken, das Vergrös- sern und Verkleinern der Rasenfläche, das Anlegen oder Entfernen von Blumenrabatten und Gemüsebeeten, die Vornahme von Erd- bewegungen,
  2. der Unterhalt von Einfriedungen, Hecken, Bäumen und über einen Meter hohen Sträuchern, einschliesslich deren regelmässiges Schnei- den.

Die Kirchenpflege kann Umgestaltungen gemäss Abs. 5 lit. a, die sie auf Wunsch von Pfarrerinnen und Pfarrern vornimmt, von einer angemessenen Kostenbeteiligung abhängig machen.

Art. 122 Schneeräumung a. auf den Zug wenn dieses od

DieSchneeräumungistSachederPfarrerinnenundPfarrer: angswegen zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung, er diese ausschliesslich pfarramtlichen und Wohn- zwecken dient,

  1. auf den Autoabstellplätzen,
  2. im privaten Teil des Gartens und der Umgebung.

Im Übrigen obliegt die Schneeräumung der Kirchgemeinde.

Die Kirchenpflege kann mit den Pfarrerinnen und Pfarrern durch schriftliche Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

. Abschnitt: Dekaninnen und Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane, Pfarrkapitel19

Art. 123

Entlastung tungderDeka zelfall und der diese t im betreffe und die Anz 2 Die Entla des Amtes g

1 DerKirchenratregeltdieArtunddenUmfangderEntlas- ninnen,Dekane,VizedekaninnenundVizedekaneimEin- in Absprache mit der Kirchenpflege der Kirchgemeinde, in ätig sind. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Zahl der nden Pfarrkapitel stimm- und wahlberechtigten Mitglieder ahl der Kirchgemeinden im Pfarrkapitel. stung gemäss Abs. 1 wird für die Dauer der Ausübung ewährt.

Art. 124

Funktionszulage beziehenalsEntsc

1 Dekaninnen,Dekane,VizedekaninnenundVizedekane hädigungfürihreamtlichenVerrichtungeneineFunk-

Art. 72

tionszulage gemäss 2 DerKirchenratlegt sichtigt dabei die Zahl der stimm- und PVO. diejährlicheFunktionszulagefest.Erberück- Grösse der einzelnen Pfarrkapitel, insbesondere die wahlberechtigten Mitglieder und die Anzahl der Kirchgemeinden.

Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane erhalten die Funktionszulage für die Dauer der Ausübung ihres Amtes. Sie wird jährlich ausbezahlt.

Teilen Dekanin oder Dekan und Vizedekanin oder Vizedekan die

Art. 192

Aufgaben gemäss ander auf, so kö im gewünschtenVe rüber den Kirche KO in einem bestimmten Verhältnis unterein- nnen sie ihre Funktionszulagen zusammenrechnen und rhältnis untereinanderaufteilen.Sieinformierenda- nrat. Beratung und Begleitung

Art. 125

Der Kirchenrat kann den Dekaninnen, Dekanen, Vize- dekaninnen und Vizedekanen hinsichtlich der amtlichen Verrichtungen Beratung und Begleitung zur Verfügung stellen. Er regelt die Einzel- heiten.

Art. 127 Auslagen Verrichtu

Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit amtlichen ngen als Dekanin, Dekan, Vizedekanin und Vizedekan richtet

Art. 67

sichnach§ des Kirch 2 Dekanin ihre Abre ber ein. Rechnungs –75VVOPVOunddemAllgemeinenSpesenreglement enrates. nen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane reichen chnungen dem Kirchenrat jährlich bis spätestens 30. Novem- Später eingehende Abrechnungen kommen im folgenden jahr zur Abrechnung.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

Art. 128 Pfarrkapitel rat kann für BereichderFor deskirche bes 2 Die Pfarrka Mitgliedern e den Beitrag f 16. Abschnitt

DiePfarrkapiteltragenihrenAufwandselber.DerKirchen- einzelne Aufgaben und Veranstaltungen, insbesondere im tbildung,dieÜbernahmedesAufwandsdurchdieLan- chliessen. pitel können zur Deckung ihres Aufwands von ihren inen jährlichen Beitrag erheben. Die Pfarrkapitel setzen est. : Übergangs- und Schlussbestimmungen19

Art. 129

Grundsatz und für al ren gilt a Für die Verhältnisse des Pfarramts in der Landeskirche le beim Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Verfah- b diesem Zeitpunkt diese Verordnung. Vorbehalten bleiben

Art. 130

§ B P k –135. estellung von farrwahl- ommissionen

Art. 130

§ 11Abs. 2 findetaufimZeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Pfarrwahlkommissionen nur für Ergänzungen

Art. 12

gemäss Aussero liche Z zum Pfa Abs. 3 Anwendung. rdent- ulassung rramt

Art. 131

Bewerberinnen und Bewerber um eine ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Kolloquium zugelassen sind, haben die Zulassungs- voraussetzungen zum Kolloquium gemäss bisherigem Recht zu erfül- len und legen gemäss bisherigem Recht das Kolloquium ab. Aufteilung von Pfarrstellen

Art. 132

Bestehende Vereinbarungen zwischen der Kirchenpflege sowie Pfarrerinnen und Pfarrern über die Aufteilung von Pfarrstellen behalten ihre Gültigkeit.

Art. 133

Festsetzung des Anfangslohns

Art. 134

Unter bisherigem Recht festgesetzte Anfangslöhne von Pfarrerinnen und Pfarrern werden nicht angepasst. Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume

Art. 135

Die Kirchenpflegen passen bestehende Regelungen und Vereinbarungen mit Pfarrerinnen und Pfarrern betreffend das Pfarr- haus, die Pfarrwohnung, die Amtsräume, die Autoabstellplätze sowie Garten und Umgebung binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung an. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 136

MitdemInkrafttretendieserVerordnungwerdenaufgeho- ben:

  1. Verordnung über die Neuwahl von Pfarrern vom 1. Dezember 1976,
  2. Satzungen für Kolloquien vom 18. August 1982,

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche

  1. Verordnung zur Regelung der Fortbildung von Pfarrern und Pfar- rerinnen vom 24. Oktober 1984,
  2. Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen vom 24. Novem- ber 1993,

Art. 128

e. Weisungen zu verpflichtung de f. Richtlinien f Pfarramtswohnung Abs. 3 der Kirchenordnung (Unterrichts- r Pfarrer und Pfarrerinnen) vom 2. März 1994, ür die von Kirchgemeinden zur Verfügung gestellten en(PfarrhäuserundPfarrwohnungen)vom6.April 1994,

  1. Verordnung über die zusätzlichen Funktionen von Pfarrerinnen und Pfarrern im Dienste der Landeskirche vom 1. Juni 1994,
  2. Richtlinien des Kirchenrates zur Regelung von Studienurlaub der Pfarrer vom 8. Mai 1985,
  3. Empfehlung betreffend die Abgeltung von EDV-Aufwendungen der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 22. August 2001,
  4. weitere Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, soweit sie dieser Verordnung widersprechen. Änderung bisherigen Rechts

Art. 137

Die Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom

. Juli 20119 wird wie folgt geändert: . . .13

Art. 138

Inkrafttreten Übergangsbesti Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. mmungen zur Änderung vom 10. April 2019 (OS 74, 264)

  1. Bestehende Beschlüsse der Kirchenpflege sowie Vereinbarun- genzwischenderKirchenpflegeundPfarrerinnenundPfarrernüberdie Aufteilung von Pfarrstellen fallen auf das Ende der Amtsdauer 2016– 2020derPfarrerinnenundPfarrerdahin.DieKirchenpflegetrifftanstelle der bisherigen Beschlüsse und Vereinbarungen die erforderlichen An- ordnungen.

Art. 51

II. § 2024 III. –62, 64 und 93 a sind erstmals für die Amtsdauer 2020– der Pfarrerinnen und Pfarrer anwendbar. Der Kirchenrat beschliesst über die erstmalige Zuteilung der

Art. 117

Stellenprozente gemäss Abs. 4 KO bis spätestens 30. Septem- ber 2019.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127 IV. ImRahmendervonderKirchenpflegefürdieAmtsdauer2020–

Art. 24

2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Entscheide ist unbeachtlich, ob eine Pfar c Abs. 1 zu treffenden rerin oder ein Pfarrer in der

Art. 116

Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss und118derKirchenordnungderEvangelisch-reformiertenLandes che des Kantons Zürich in der Fassung vom 17. März 2009 ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungspfarrstell kir- auf einer e tätig war.

Art. 122

V. Entfällt gemäss ginn der Amtsdauer die bestehende Nutz gewählte Pfarrerinn VI. Nach den Bestim der Landeskirche in den Rest der Amtsda a. dieÜberprüfungde Abs. 1 KO die Wohnsitzpflicht auf Be- 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer, so ändert ung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch en und Pfarrer nicht. mungen der Verordnung über das Pfarramt in der Fassung vom3. September 2014 richten sichfür uer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer: sAnspruchseinerKirchgemeindeaufeinePfarr-

Art. 9

stelle, wenn diese frei wird ( b. die Voraussetzungen für die Abs. 1), Installation von Pfarrerinnen und Pfar-

Art. 28

rern ( ),

Art. 51

c. die Aufteilung von Pfarrstellen (§ –69),

Art. 70

d. das Stellenpensum und der Zusatzdienst (§ e. der Lohn für die Stellvertretung in einer –72), aufgeteilten Pfarrstelle

Art. 90

( Ü lit. a). bergangsbestimmung zur Änderung vom 14.Juli 2021 (OS 76, 355)

Art. 81

I. § –85 sind auf die Festsetzung des Anfangslohns von Pfar-

Art. 4

rerinnen und Pfarrern gemäss treten dieser Änderung der Ve deskirche in den Dienst der L PVO8 anwendbar, die ab dem Inkraft- rordnung über das Pfarramt in der Lan- andeskirche treten.

Art. 4

II. Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss PVO, die im Dienst der

Art. 81

Landeskirche stehen und deren Anfangslohn nicht gemäss § festgesetzt wurde, können binnen sechs Monaten ab dem In dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der –84 krafttreten Landeskir-

Art. 81

che die Überprüfung ihres Anfangslohns gemäss § –84 verlangen. Sie legen die hierfür nötigen Nachweise vor.

.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche III. Ergibt die Überprüfung des Anfangslohns gemäss Ziff.II eine höhere als die bestehende Einstufung, erfolgt die Anpassung des Lohns rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche. IV. Ergibt die Überprüfung des Anfangslohns gemäss Ziff.II eine tiefere als die bestehende Einstufung, erfolgt keine Anpassung des

Art. 93

Lohns. Individuelle Lohnerhöhungen gemäss treten dieser Änderung der Verordnung über deskirche gewährt werden, werden auf die b lange angerechnet, bis diese ausgeglichen V. Ziff.I–IV sind nicht anwendbar auf Pfar die über die Beendigung des Arbeitsverhält , die ab dem Inkraft- das Pfarramt in der Lan- estehende Einstufung so ist. rerinnen und Pfarrer, nisses gemäss Art.132 Abs.2

Art. 26

KO und Abs.2 lit.b PVO hinaus in einem Pfarramt tätig sind oder

Art. 76

Einzelvertretungen gemäss 1 OS 69, 410; Begründung s wahrnehmen. iehe ABl 2014-09-19.

LS 101.

LS 161.

LS 180.1.

LS 180.11.

LS 181.10.

LS 181.25.

LS 181.40.

LS 181.401.

LS 181.41.

LS 181.421.

SR 220.

Text siehe OS 69, 451.

Eingefügt durch B vom 20. April 2016 (OS 71, 276; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

Fassung gemäss B vom 20. April 2016 (OS 71, 276; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

Fassung gemässB vom 1. Juni 2016 (OS 71,277; ABl 2016-06-10). In Kraft seit

. September 2016.

Fassung gemäss B vom 20. September 2017 (OS 72, 615; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Eingefügt durch B vom 10.April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.

Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche 181.402

.1.25 -127

Fassung gemäss B vom 10.April 2019 (OS 74, 264; ABl 2019-04-18). In Kraft seit 1. Juli 2019.

AufgehobendurchBvom10.April2019(OS 74,264;ABl2019-04-18).InKraft seit 1. Juli 2019.

Fassung gemäss B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.

Aufgehoben durch B vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.

Fassung gemäss B vom 7.Juni 2023 (OS 78, 313; ABl 2023-06-16). In Kraft seit

.Oktober 2023.

Eingefügt durch B vom 12.Juni 2024 (OS 79, 389; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1.Januar 2025.

Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 389; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1.Januar 2025.