gestützt auf ten Landeskir der Personalverordnung der Evangelisch-reformier- che des Kantons Zürich vom 11.Mai 2010 (PVO)4 und
181.404
Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
Präambel
Mitwirkungsstatut 181.404
1.4.20 -108
Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste
(vom 28. November 2019)1, 2
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste,
Art. 102
Art. 188
§ 2 b 1 aff. der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli 011 (VVO PVO)5, eschliessen: . Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsätze derErfüllun das gute Ei nen und Mit 2 Der Kirch die Mitarbe arbeiten pa nehmungen a
DieMitwirkungderMitarbeiterinnenundMitarbeiterdient gdesAuftragsderGesamtkirchlichen Diensteundfördert nvernehmen zwischen der Leitung und den Mitarbeiterin- arbeitern sowie deren Zufriedenheit am Arbeitsplatz. enrat, die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste und iterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste rtnerschaftlich zusammen, sprechen unterschiedlicheWahr- n und streben nach einvernehmlichen Lösungen.
Art. 2 Zweck Zusamm Dienst kirchl 2 Die Dienst tuts a
Das Mitwirkungsstatut ordnet auf der formalen Ebene das enwirken von Kirchenrat und Leitung der Gesamtkirchlichen eeinerseitssowieMitarbeiterinnenundMitarbeiternderGesamt- ichen Dienste anderseits. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen e üben ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen desMitwirkungssta- us.
Art. 3 Begriffe Dienste s chenratss gestellte Pfarrerin in Pfarrä 2 Zur Lei ratsschre Leitungsk
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen ind mit Ausnahme der Kirchenratsschreiberin oder des Kir- chreibers und der Mitglieder des Leitungskonvents die An- n der Gesamtkirchlichen Dienste sowie die Pfarrerinnen und Institutionen,inPfarrämternmitgemischterTrägerschaftund mtern der Gesamtkirchlichen Dienste. tung der Gesamtkirchlichen Dienste gehören die Kirchen- iberin oder der Kirchenratsschreiber und die Mitglieder des onvents.
.404 Mitwirkungsstatut
Personalrelevante Themen sind insbesondere:
- ÄnderungenderPersonalverordnungundderzugehörigenVollzugs-
Art. 188
verordnungen gemäss f Abs. 1 VVO PVO,
Art. 188
b. FragenbetreffenddieberuflicheVorsorgegemäss fAbs.2VVO PVO,
Art. 18
c. ein Stellenabbau gemäss VVO PVO,
Art. 20
d. ein Sozialplan gemäss VVO PVO,
Art. 84
PVO e. ÄnderungenbetreffenddieMitarbeiterbeurteilunggemäss unddas Fach-undEvaluationsgespräch sowiedie Standortbe stim-
Art. 85
mung gemäss f. die Reorg lichen Diens lichen Diens g. die Reorg lichen Diens sen zur Folg h. wesentlic i. das betri j. das Konfl k. die Perso 2. Abschnitt Abs. 3 PVO, anisation mindestens einer Abteilung der Gesamtkirch- te oder die Gesamtreorganisation der Gesamtkirch- te, anisation von Organisationseinheiten der Gesamtkirch- te,wenn siedieKündigungvonAnstellungsverhältnis- e haben, he Änderungen der Arbeitsbedingungen, ebliche Gesundheitsmanagement, iktmanagement, nalpolitik im Allgemeinen. : Urabstimmung Funktion, Gegenstände und Verfahren
Art. 4
Die Funktion, die Gegenstände und das Verfahren der Ur-
Art. 188
abstimmung richten sich nach c VVO PVO.
Art. 5 Durchführung 2 Die Persona an. Sie ermit Mitarbeitern der Leitung d 3 Die Persona Urabstimmungi Kirchenratssc
Die Urabstimmung findet im schriftlichen Verfahren statt. lvertretung leitet die Urabstimmung und ordnet diese telt das Ergebnis und teilt dieses den Mitarbeiterinnen und der Gesamtkirchlichen Dienste sowiedem Kirchenrat und er Gesamtkirchlichen Dienste mit. lvertretung ist berechtigt, für die Durchführung der n Absprachemit derKirchenratsschreiberinoderdem hreiber die Unterstützung der Stabsdienste zu beanspru- chen.
Mitwirkungsstatut 181.404
.4.20 -108
. Abschnitt: Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zusammen- setzung
Art. 6
DerVersammlungderMitarbeiterinnenundMitarbeitergehö- rendieMitarbeiterinnenundMitarbeiterderGesamtkirchlichenDienste
Art. 3
gemäss Funktio Aufgabe Abs. 1 an. n und n
Art. 7
Die Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist das beschlussfassende Organ der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste.
Der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegen insbesondere:
- Beschlussfassung über das Mitwirkungsstatut zuhanden der Ur- abstimmung,
- Wahl der Mitglieder der Personalvertretung,
- Abnahme des Protokolls der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- AbnahmedesJahresberichtsundderJahresrechnungderPersonal- vertretung.
Art. 8 Einberufung arbeiterinne 2 Die Person Versammlunge 3 WeitereVer telderMitarb diesuntersch binnen zweie
EinmaljährlichfindetdieordentlicheVersammlungderMit- n und Mitarbeiter statt. alvertretung kann zusätzliche, auch themenorientierte n einberufen. sammlungenfindenstatt,wennmindestenseinZehn- eiterinnenundMitarbeiterderGesamtkirchlichenDienste riftlichverlangt.DieseVersammlungenfindeninderRegel r Monate nach Eingang des Begehrens statt. Wahlen und Abstimmungen
Art. 9
Wahlen und Abstimmungen in der Versammlung der Mit- arbeiterinnenundMitarbeitererfolgenoffen, soferndieVersammlung nicht das geheime Verfahren beschliesst.
Bei Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stim- men. Gewählt sind jene Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben.
Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt.
.404 Mitwirkungsstatut
. Abschnitt: Personalvertretung (PV) Zusammen- setzung und Konstituierung
Art. 10
Die Personalvertretung zählt fünf bis sieben Mitglieder.
Die Personalvertretung konstituiert sich selber. Sie weist ihren Mit- gliedern Aufgabenbereiche zu.
Art. 11 Wahl trägt 2 Es samtk der G
Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalvertretung be- zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. wird eine ausgewogene Vertretung der Abteilungen der Ge- irchlichen Dienste, der in diesen bestehenden Funktionen sowie eschlechter angestrebt.
Art. 12 Aufgaben terinnenu Kirchenra 2 Der Per
Die Personalvertretung vertritt die Interessender Mitarbei- ndMitarbeiterderGesamtkirchlichenDienstegegenüberdem t und der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste. sonalvertretung obliegen insbesondere:
Art. 5
a. Durchführung von Urabstimmungen gemäss b. Einberufung der Versammlung der Mitarbe , iterinnen und Mitarbei-
Art. 8
ter gemäss c. Stellung zugehörigen d. Beschlus kirche betr Gesamtkirch , nahme zu Änderungen der Personalverordnung und der Vollzugsverordnungen, sfassungüberBeschlüssedesKirchenratesundderLandes- effend die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der lichen Dienste zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge,
Art. 20
e. Stellungnahme zu Sozialplänen gemäss f. regelmässiger Austausch mit dem Kirch Gesamtkirchlichen Dienste über personalr g. Ansprechpartnerin des Kirchenrates un kirchlichen Dienste in allen personalrel h. ResonanzgruppeundMitgestalterinbeiper und Entwicklungen, welche die Mitarbeite VVO PVO, enrat und der Leitung der elevante Themen, d der Leitung der Gesamt- evanten Themen, sonalrelevantenThemen rinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste betreffen,
- Einsitznahme in Arbeitsgruppen, die personalrelevante Themen bearbeiten,
- Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirch- lichen Dienste gegenüber dem Kirchenrat und der Leitung der Ge- samtkirchlichen Dienste in allen personalrelevanten Themen, die wesentlicheTeile odereineGruppevon Mitarbeiterinnen undMit- arbeitern der Gesamtkirchlichen Dienste betreffen,
Mitwirkungsstatut 181.404
.4.20 -108
- Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamt- kirchlichen Dienste bei Konflikten am Arbeitsplatz, wenn wesent- licheTeileodereineGruppevonMitarbeiterinnenundMitarbeitern der Gesamtkirchlichen Dienste betroffen sind,
- Information und Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesamtkirchlichen Dienste bei Fragen und Konflikten am Ar- beitsplatz,
- Wahrnehmung aller Aufgaben im Rahmen der Mitsprache gemäss
Art. 102
PVO, die nicht der Urabstimmung oder der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind, soweit das Mit- wirkungsstatut keine andere Regelung enthält.
Art. 13 Arbeitsweise Anregungen de lichen Dienst 2 Das ins Ver miert im Einv betreffenden weitere Vorge oder den Mita
Jedes Mitgliedder Personalvertretung kann Anliegenund r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirch- e entgegennehmen. trauen gezogene Mitglied der Personalvertretung infor- erständnis mit der betreffenden Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Personalvertretung. Diese bestimmt das hen und bezeichnet das Mitglied, das die Mitarbeiterin rbeiter nach Bedarf begleitet und ihr oder sein Anliegen betreut.
Die Personalvertretung behandelt die Anliegen und Anregungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste vertraulich.
Die Mitglieder der Personalvertretung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Verstösst ein Mitglied der Personalvertretung gegen die Schweige- pflicht, so kann die Personalvertretung der Versammlung der Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Perso- nalvertretungbeantragen.SiehörtdasMitgliedvorderAntragstellung an. Vorbehalten bleiben personalrechtliche Massnahmen des Kirchen- rates oder der Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste.
Art. 14 Ressourcen
Den Mitgliedern der Personalvertretung steht für die Erfül-
Art. 94
lung ihrer Aufgaben die notwendige Arbeitszeit gemäss VVO PVO zur Verfügung.
Bei Bedarf kann die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats- schreiberimRahmenderJahresplanungundfürSonderaufgabenzusätz- liche Arbeitszeit gewähren.
Die Personalvertretung beantragt bei der Kirchenratsschreiberin oder beim Kirchenratsschreiber im Rahmen des ordentlichen Budgets finanzielle Mittel für ihre Aktivitäten, insbesondere für Sitzungen, Klau- suren und Weiterbildungen.
.404 Mitwirkungsstatut
Bei Bedarf kann die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats- schreiber im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse zusätzlich projekt- bezogen finanzielle Mittel bewilligen.
. Abschnitt: Paritätische Kommission (PAKO) Zusammen- setzung
Art. 15
Die Paritätische Kommission setzt sich zusammen aus:
- zwei Mitgliedern des Kirchenrates,
- der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und einem weiteren Mitglied des Leitungskonvents,
- vier Mitgliedern der Personalvertretung.
Die paritätische Kommission konstituiert sich selber.
UmeinenverbindlichenAustauschzu pflegen,wirdfürdieVertre- tungen in der Paritätischen Kommission personelle Kontinuität ange- strebt.
DieParitätischeKommissionkannimgegenseitigenEinvernehmen zusätzlichzudenMitgliederngemässAbs.1jenach Bedarfundbehan- delten Themen weitere Personen zu ihren Sitzungen einladen.
Art. 16 Aufgaben formation samtkirch seits sow 2 Die Par Kirchenra vertretun ter abgeb
Die Paritätische Kommission dient dem regelmässigen In- saustausch zwischen dem Kirchenrat und der Leitung der Ge- lichen Dienste einerseits und der Personalvertretung ander- ie der gemeinsamen Reflexion personalrelevanter Themen. itätische Kommission kann Empfehlungen zuhanden des tes,derLeitungderGesamtkirchlichenDienste,derPersonal- g und der Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- en.
Art. 17 Arbeitsweise ordentlichen 2 Jedes Mitgl Leitungskonve liche Sitzung 3 Der Kirchen schreiber und zungen im Vor 4 Die Kirchen niertdieFestl
Die Paritätische Kommission trifft sich jährlich zweimal zu Sitzungen. ied derParitätischen Kommission, der Kirchenrat, der nt oder die Personalvertretung kann eine ausserordent- der Paritätischen Kommission einberufen. rat, die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats- die Personalvertretung sprechen die Traktanden der Sit- aus untereinander ab. ratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber koordi- egungderSitzungstermineundderTraktandenderSitzun- gen.
Mitwirkungsstatut 181.404
.4.20 -108
. Abschnitt: Mitwirkung
Art. 18
Instrumente Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen
Art. 188
Dienste üben ihre Mitwirkungsrechte gemäss dieUrabstimmung,durchdieVersammlungderMitar Mitarbeiter,durchdiePersonalvertretung,durc sultationenunddurchdieInformationseitensdes tung der Gesamtkirchlichen Dienste und der a VVO PVO durch beiterinnenund hdieTeilnahmeanKon- Kirchenrates,derLei- Personalvertretung aus.
Art. 19 b. Dienstweg gen in erster dies an den P kirchlichen D 2 Lässt sich desDienstwegs nen und Mitar halb der Land Kantons Züric
MitarbeiterinnenundMitarbeitergelangenmitihrenAnlie- Linie an die direkten Vorgesetzten. Sie können sich über- ersonaldienst und andere geeignete Stellen der Gesamt- ienste wenden. bei einem Konflikt am Arbeitsplatz unter Einhaltung keineLösungfinden,sokönnensichdieMitarbeiterin- beiter der Gesamtkirchlichen Dienste an Stellen ausser- eskirche wenden, insbesondere an die Ombudsstelle des h und an die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungs- gesetz6.
- Personal- vertretung
Art. 20
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat jederzeit das Recht, sich mit Anliegen und Anregungen an die Personalvertretung zu wenden.
Art. 21 Formen a. Info b. Kons c. Mitb 2 Die p der Ges tern de wirkung a. Sowe oder ve undMita wählt, b. Der achten Mitwirk sonalre welchem a. Grun a. Grun
Formen der Mitwirkung sind: rmation, ultation, estimmung. artnerschaftliche Zusammenarbeit von Kirchenrat, Leitung amtkirchlichen Dienste sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei- r Gesamtkirchlichen Dienste orientiert sich im Rahmen der Mit- an folgenden Grundsätzen: it nicht eine bestimmte Form der Mitwirkung vorgeschrieben reinbart ist, wird für die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen rbeiterderGesamtkirchlichenDienstediejenigeFormge- die dem Sachverhalt im Einzelfall angemessen ist. Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste be- bei der Behandlung der Geschäfte den Gesichtspunkt der ung.Sieberücksichtigeninsbesondere,obessichumeinper- levantesThemahandeltundwelcheFormderMitwirkungzu Zeitpunkt angezeigt ist. dsatz dsatz
.404 Mitwirkungsstatut
- Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Angemessenheit der Mitwirkung suchen der Kirchenrat und die Leitung der Gesamt- kirchlichen Dienste sowie die Personalvertretung gegenseitig das Gespräch.
- Ist die Behandlungeines personalrelevanten Themas dringend und kann die Mitwirkung nicht auf dem ordentlichen Weg erfolgen, so verständigen sich die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenrats- schreiber und die Personalvertretung über das Vorgehen. Gelingt dies nicht, so entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung der Perso- nalvertretung.
Art. 22 b. Information kung durch Kons 2 Im Rahmen der transfer zwisch lichen Dienste derGesamtkirchl 3 Die Personalv derGesamtkirchl und über weiter schrieben oder 4 Die gegenseit Bestimmungenvol ter Vorhaben re 5 Der Kirchenra stimmungen des über den Inform kennzahlen betr Leitung der Ges
Die Information bildet die Voraussetzung für die Mitwir- ultation und Mitbestimmung. Information erfolgt ein gegenseitiger Wissens- en dem Kirchenrat und der Leitung der Gesamtkirch- einerseits und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ichenDiensteundderPersonalvertretunganderseits. ertretung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ichenDienstewerdenüberpersonalrelevanteThemen e Themen informiert, bei denen ihre Mitwirkung vorge- erwünscht ist. ige Information erfolgt im Rahmen der gesetzlichen lständig,aufgeeigneteWeisesowiebetreffendgeplan- chtzeitig und über getroffene Entscheide zeitnah. t stellt der Personalvertretung im Rahmen der Be- Gesetzes über die Information und den Datenschutz3 ationszugang auf Verlangen anonymisierte Personal- effend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die amtkirchlichen Dienste zur Verfügung.
Art. 23 c. Konsultation und Mitarbeiter tretung, sich zu denen die Konsul 2 Der Kirchenrat bestimmendieForm meneinesGespräch
Die Konsultation umfasst das Recht der Mitarbeiterinnen der Gesamtkirchlichen Dienste und der Personalver- Themen zu äussern, die personalrelevant sind oder bei tation erwünscht oder vorgeschrieben ist. und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste derKonsultation.SieerfolgtinderRegelimRah- s,einerArbeitsgruppeoderdurchschriftlicheStel- lungnahme.
Der Kirchenrat und die Leitung der Gesamtkirchlichen Dienste sind nicht an das Ergebnis einer Konsultation gebunden.
Mitwirkungsstatut 181.404
.4.20 -108
- Mit- bestimmung
Art. 24
Die Mitbestimmung gewährleistet, dass wichtige Entscheide mitderZustimmungderMitarbeiterinnenundMitarbeiterderGesamt- kirchlichen Dienste und der Personalvertretung gefällt werden. In der
Art. 23
Regel geht der Mitbestimmung eine Konsultation gemäss 2 Die Mitbestimmung erfolgt in der Form der Urabstimmu derBeschlussfassunginderVersammlungderMitarbeiterinnen voran. ng oder undMit- arbeiter.
Beschlüsse des Kirchenrates und der Landeskirche betreffend die zuständige Einrichtung der beruflichen Vorsorge bedürfen gemäss
Art. 188
f Abs. 2 VVO PVO der Zustimmung der Personalvertretung.
. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Revision derzeitbe 2 Antrags a. der Ki b. die Pe c. die Ve d. jede M
Anträge auf Änderung des Mitwirkungsstatuts können je- imKirchenratoderbeiderPersonalvertretunggestelltwerden. berechtigt sind: rchenrat, rsonalvertretung, rsammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, itarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Gesamtkirchlichen Dienste.
Änderungsanträge sind gleichzeitig dem Kirchenrat und der Perso- nalvertretung schriftlich einzureichen.
Der Kirchenrat und die Personalvertretung bearbeiten Anträge auf Änderung desMitwirkungsstatutsineinemparitätischenVerfahren.Die Paritätische Kommission legt das Verfahren fest. Neuwahl Personal- vertretung
Art. 26
DiePersonalvertretungwirdindererstenordentlichenVer- sammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Inkraft- treten dieses Mitwirkungsstatuts stattfindet, neu gewählt.
OS 75, 82; ABl 2019-12-13. Vom Kirchenrat am 4. Dezember 2019 genehmigt.
Inkrafttreten: 1.April 2020.
LS 170.4.
LS 181.40.
LS 181.401.
SR 151.1.