gestützt auf mierten Lande Abs. 3 der Kirchenordnung der Evangelisch-refor- skirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)3, beschliesst:
- Begriffe und Geltungsbereich
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Richtlinien zur Freiwilligenarbeit 181.405
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Richtlinien
zur Freiwilligenarbeit
(vom 6. November 2013)1
Der Kirchenrat,
gestützt auf mierten Lande Abs. 3 der Kirchenordnung der Evangelisch-refor- skirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)3, beschliesst:
Freiwilligenarbeit im Sinn dieser Richtlinien ist eine selbst gemeinnützige Tätigkeit, die in einer Kirchgemeinde in den felderngemässArt.29Abs.1KO3 inAufgaben undProjek- stet wird. d unentgeltlich geleistet. asst bis zu sechs Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.
b. Freiwillige Freiwillige sind Personen, die sich in der Freiwilligenarbeit
gemäss Gemeind betätigen und mit ihrem vielfältigen Einsatz das Leben der e bereichern.
Geltungsbereich Kirchgemeinde im Kirchgemeindeverbände mit eigenen Freiwilligen gelten als Sinn dieser Richtlinien.
b. Landeskirche tutionen sowie g Freiwillige betä B. Aufgaben der Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Insti- esamtkirchliche Pfarrämter und Stellen, in denen sich tigen. Kirchgemeinden Förderung der Freiwilligen- arbeit
Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem sie namentlich
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Jede Kirchgemeinde bezeichnet mindestens eine Ansprech- Freiwilligen. erson obliegen insbesondere: Koordination der Freiwilligenarbeit in der Kirch- gemeinde,
Unterstützung Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte, die Ansprechperso-
nen gemäss willigen in Abs. 1 sowie die Kirchenpflege unterstützen die Frei- ihrer Aufgabe. Einsatz- vereinbarung
Die Kirchgemeinden schliessen mit Freiwilligen Einsatz- vereinbarungen ab, sofern Art, Dauer und Regelmässigkeit des Ein- satzes in der Freiwilligenarbeit dies erfordern.
SieberücksichtigenbeimAbschlusseinerEinsatzvereinbarungins- besonderedieInteressenderKirchgemeindeanderbetreffendenFrei- willigenarbeit.
SieberücksichtigenimRahmenderEinsatzvereinbarungdiebeson- deren Fähigkeiten der Freiwilligen und gewähren ihnen Raum, diese in die Gestaltung ihrer Freiwilligenarbeit einzubringen.
DieKirchgemeindenwertenEinsätzevonFreiwilligenregel- mässig aus.
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GesichtspunktebeiderAuswertungderEinsätzevonFreiwilligen sind insbesondere:
1 Die Kirchgemeinden versichern Freiwillige, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses obligatorisch gegen Nichtberufs- unfall versichert sind, gegen Unfälle, die diese im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit erleiden.
Die Versicherung gemäss Abs. 1 umfasst mindestens die Heilungs- kosten bei Spitalaufenthalten, ein Taggeld sowie Kapitalleistungen bei Invalidität und Tod.
Haftung Freiwill des Haft Die Haftung für Schäden, die Freiwillige im Rahmen ihrer igenarbeit verursachen, richtet sich nach den Bestimmungen ungsgesetzes2. Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwend- bar. Ausweis der Einsätze
Die Kirchgemeinden weisen den Freiwilligen auf Wunsch die geleistete Freiwilligenarbeit schriftlich aus. Anwendbare Bestimmungen
1 Die Kirchenpflegen und die Ansprechpersonen gemäss § 6 Abs. 1 sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte orientieren sich bei der Erfüllung ihres Auftrags an diesen Richtlinien und den Leitfäden des Kirchenrates betreffend die Freiwilligenarbeit.
Der Kirchenrat kann die Leitfäden betreffend die Freiwilligenarbeit und weitere Regelungen als verbindlich erklären.
Rechte Der Schutz der Persönlichkeit der Freiwilligen richtet sich
nach zur P wendb a. Pe keits der Personalverordnung4 und § 170 der Vollzugsverordnung ersonalverordnung5. Diese Bestimmungen sind sinngemäss an- ar. rsönlich- schutz
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b. Sachschaden Der Ersatz von Sachschäden, die Freiwillige im Zusammen-
hang mit der Freiwilligenarbeit erleiden, richtet sich nach § der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5. Diese Bestimm und 79 un- gen sind sinngemäss anwendbar.
c. Rechtsschutz Der Schutz von Freiwilligen vor ungerechtfertigten Angrif-
fen richtet sich nach ist sinngemäss anwendb der Personalverordnung4. Diese Bestimmung ar.
Die FreiwilligenhabenAnspruch auf Ersatzdernotwendi- gen Auslagen, die ihnenim Zusammenhangmitder Freiwilligenarbeit entstehen.
DerErsatzvonAuslagengemässAbs.1richtetsichnach§ der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5 un Kirchenrat erlassenen Allgemeinen Spesenreglement –77 d nach dem vom . Diese Bestim- mungen sind sinngemäss anwendbar.
Die Freiwilligen leisten die Freiwilligenarbeit nach den
Anweisungen der Ansprechperson gemäss Abs. 1 oder der für sie zuständigen Person der Kirchgemeinde.
Sie erfüllen die Einsatzvereinbarung, soweit eine solche abge- schlossen wurde.
Freiwillige, die nicht in der Lage sind, die vereinbarte Freiwilligen- arbeit zu leisten, informieren unverzüglich die Ansprechperson gemäss
Abs. 1 oder die für sie zuständige Person der Kirchgemeinde.
1 Die Freiwilligen besuchen Weiterbildungen6, die sie per- sönlich und fachlich befähigen, Freiwilligenarbeit zu leisten.
Die Kirchenpflege oder der Kirchenrat kann den Besuch einer Wei- terbildungsveranstaltung für Freiwillige als verbindlich erklären.
Der Kirchenrat trägt die Kosten einer von ihm als verbindlich er-
klärten Weiterbildung. Die Kirchgemeinde trägt gemäss sammenhang mit einer Weiterbildung anfallenden Auslage Kosten für Weiterbildungen, welche die Freiwilligen ge Anweisung der Kirchenpflege oder mit Bewilligung der A die im Zu- n sowie die mäss Abs.2 auf nsprechper-
son gemäss c. Schweige Abs.1 besuchen. - pflicht
Die Freiwilligen unterstehen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der
Schweigepflicht gemäss und 101 KO3.
a.9 Die Kirchgemeinde trägt die Kosten des Privatauszugs und
des Sonderprivatauszugs, den Freiwillige gemäss b der Personal- verordnung4 einzureichen haben.
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Inkrafttreten 1 OS 69, 67; B Diese Richtlinien treten am 1. April 2014 in Kraft. egründung siehe ABl 2013-11-22.
LS 170.1.
LS 181.10.
LS 181.40.
LS 181.401.
Fassung gemäss B vom 20.September 2017 (OS 72, 617; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1.Januar 2018.
Eingefügt durch B vom 25.August 2021 (OS 76, 469; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1.Januar 2022.
Fassung gemäss B vom 25.August 2021 (OS 76, 469; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1.Januar 2022.
Fassung gemäss B vom 12. Juni 2024 (OS 79, 391; ABl 2024-06-28). In Kraft seit 1.Januar 2025.