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181.41

Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Präambel

Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer 181.41

1.1.19 - 103

Konkordat

betreffend die gemeinsame Ausbildung

der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen

und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

(vom 28. November 2002)1

I. Allgemeines

Art. 1

Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizeri- schen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelisch- reformiertenLandeskirchen(Konkordatskirchen)bekräftigenmitdie- ser Vereinbarung ihr Bestreben,

  1. eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den schweizerischen evangelischen Kirchen zu fördern,
  2. ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche Ausbildung sicherzustellen,
  3. die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendienst ein- heitlich zu regeln,
  4. die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleitende Weiter- bildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.

Art. 2

Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den Grundsätzen dieses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für die Ausübung eines evangelisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähig- keitszeugnis) anzuerkennen. II. Organe und Zuständigkeiten

Art. 3

Organe des Konkordats sind:

  1. die Konkordatskonferenz,
  2. das Büro der Konkordatskonferenz,
  3. die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz,
  4. die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.

Art. 4

Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordats- behörde. Sie setzt sich zusammen aus je einer bevollmächtigten Ver- tretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkor- datskirchen.

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Die Präsidentin/der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt über ein Sekretariat.

Art. 5

Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats zuhanden der Konkordatskirchen,
  2. Erlass einer Ausbildungsordnung,
  3. Erlass einer Rekursverordnung,
  4. ErlasseinerGeschäftsordnungderKonkordatskonferenz,desBüros der Konkordatskonferenz sowie der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung,
  5. Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Voll- zug des Konkordats erforderlich sind,
  6. Wahlder/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten,
  7. Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission,
  8. Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,
  9. Wahl der Mitglieder der Kommission für die Kirchliche Eignungs- klärung,
  10. Wahl der Mitglieder der Rekurskommission,
  11. Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mit- glieder,
  12. Festsetzung des Budgets,
  13. Abnahme der Jahresrechnung,
  14. Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fal- len.

Art. 6

DasBüroderKonkordatskonferenzsetztsichausderPrä- sidentin/dem Präsidenten sowie der/dem ersten und zweiten Vizeprä- sidentin/Vizepräsidenten der Konkordatskonferenz zusammen. Die Sekretärin/der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit beraten- der Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.

Art. 7

Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz,
  2. Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Be- schlüsse,

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  1. AnstellungundFührungdes/derBeauftragtenderArbeitsstellefür die kirchliche Ausbildung,
  2. Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz,
  3. weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertra- gen werden.

Art. 8

DieständigenKommissionenderKonkordatskonferenz sind

  1. die Ausbildungskommission,
  2. die Prüfungskommission, c.3 die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung,
  3. die Rekurskommission.

Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. DieEntschädigungderKommissionsmitgliedergehtzulastenderKon- kordatsrechnung.

Art. 9

1 Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewähl- ten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertretung der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt die Ausbildungsordnung.

Der Ausbildungskommission obliegen:

  1. Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungs- ordnung,
  2. WeiterentwicklungundlaufendeAnpassungderAusbildungandie Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstel- lung an die Konkordatskonferenz,
  3. SicherstellungdesZusammenwirkensallerindiekirchlicheAusbil- dung einbezogenen Institutionen und Stellen,
  4. generelleFeststellungderAnerkennungvontheologischenAusbil- dungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den theologischenFakultätenderUniversitätenBaselundZüricherwor- ben wurden,
  5. Erfüllung weiterer durch die Ausbildungsordnung oder die Kon- kordatskonferenz zugewiesener Aufgaben.

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Art. 10

Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitglie- dern zusammen.

Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskommission sowie der kirchlichen Prüfungen.3

Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraus- setzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durch- führung derselben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studien- leistungen.

Art. 11

1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.

Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung sowie die Kirchliche Eignungsklärung.

Der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung obliegt der Entscheid über die erfolgreiche Absolvierung der Kirchlichen Eignungs- klärung vor dem Eintritt ins Lernvikariat und vor dessen Abschluss.

Art. 12

Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung.

Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommission. III. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung

Art. 13

Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Theologiestudiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizie- rende Ausbildungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung beglei- tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.3

Art. 14

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist ins- besondere zuständig für:

  1. Organisation,Durchführungund Auswertungaller kirchlichenAus- bildungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungs- ordnung,insbesonderefürdaspfarramtlichePraktikum(Lernvika- riat),

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  1. Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt wäh- rend des Lernvikariates,
  2. Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung beglei- tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.

Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.3

Art. 15

DiePersonalkostenfür dieBeauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten von Infrastruktur und Sachaufwand gehen zulasten der Konkordats- rechnung. IV. Kirchliche Ausbildung

Art. 16

Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende an, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen so miteinander zu verbinden, dass sie für die Übernahme eines kirchlichen Dienstes in einer Konkordatskirche befähigt sind.

Die kirchliche Ausbildung umfasst:

  1. Begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen Handlungs- feldern während des Studiums und kirchliche Prüfungen,
  2. ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Aus- bildungsveranstaltungenund derpraktischen Prüfunggemäss Aus- bildungsordnung,
  3. Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung beglei- tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.

Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen Ausbildungsowie dieInhalte,Ziele, AufgabenundRahmenbedingun- gen der kirchlichen Ausbildung.

Art. 17

1 DieAnmeldungzumLernvikariaterfolgtüberdieKon- kordatskirche, welcher die Anwärterin oder der Anwärter für das Pfarr- amt angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind:

  1. Empfehlung einer Konkordatskirche,
  2. Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen Voraussetzungen,

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  1. Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den theologi- schen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder eines Masterstudiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist,
  2. erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehe- nen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,
  3. NachweisdererfolgreichenAbsolvierungderKirchlichenEignungs- klärung,
  4. nicht älter als 58 Jahre im Zeitpunkt des Eintritts in das Lernvika- riat.

Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide über die Nichtgewährung der Empfehlung gemäss Abs. 1 lit. a dem Präsidium der Konkordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen mit. Diese sind berechtigt, einen solchen Entscheid in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.

Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten an- fallenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ers- ten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat das 58.Altersjahr erfüllt haben.

Art. 18

1 Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbil- dungsordnung festgelegten Kompetenznachweise.

Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald

  1. die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungs- ordnung festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist,
  2. die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit ab- solviert ist und
  3. eine Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungs- klärung erfolgreich absolviert ist.

Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation gemäss Abs. 2 finden vor Abschluss des Lernvikariats statt.

  1. Wahlfähigkeit3

Art. 19

Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der praktischen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige Konkordatskirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die Ordination vor.

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Art. 19

a.2 1 Inhaberinnen und Inhaber des Wahlfähigkeitszeug- nisses, die aus einer Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes oder aus einer evangelischen Kirche im Ausland, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirche (WRK) ist, austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren das Wahlfähigkeitszeugnis.

Die Konkordatskonferenz kann auf Antrag einer Konkordats- kirche Inhaberinnen und Inhabern des Wahlfähigkeitszeugnisses die- ses entziehen, wenn

  1. sie handlungsunfähig geworden sind,
  2. sie ihre Pflichten in der pfarramtlichen Tätigkeit wiederholt oder schwer vernachlässigt haben,
  3. ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens,
  4. sie aus anderen Gründen nicht mehr über die notwendigen persön- lichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit imKirchendienst verfü- gen. VI. Zulassung zum Kirchendienst

Art. 20

Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz aus- gestellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten bleibendienachdemRechtdereinzelnenKonkordatskirchennotwen- digen persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit.

Art. 21

Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilita- tionen unverzüglich dem Präsidium der Konkordatskonferenz zuhan- den der übrigen Konkordatskirchen mit.3

Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide über Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitatio- nen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.

Art. 22

Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben den Inhaberinnen und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahl- fähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkordatskirche zu.

.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer VII. Informationsaustausch2

Art. 22

a.2 1 Jede Konkordatskirche ist berechtigt, im Einzelfall im Rahmen eines formellen Berichtes bei einer anderen Konkordatskirche Informationen betreffend die Eignung einer Person für den Kirchen- dienst einzuholen, wenn

Art. 17

a. diese Person um eine Empfehlung gemäss b. diese Person sich um eine Pfarrstelle i lit. a ersucht, n der anfragenden Konkor- datskirche bewirbt,

  1. gegenüber dieser Person im Rahmen eines rechtsstaatlichen Ver- fahrens der Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses oder der Wähl- barkeit in Aussicht genommen wird.

Das Einholen von Informationen gemäss Abs. 1 ist der Person vorgängig anzuzeigen.

Die gemäss Abs. 1 angefragte Konkordatskirche gibt die bei ihr vorhandenen Informationen, insbesondere von Personendaten und be- sonderen Personendaten, betreffend die Eignung einer Person für den Kirchendienst bekannt. Sie wahrt bei der Bekanntgabe die schutzwür- digen Interessen der betreffenden Person und Dritter sowie die kirch- lichen und öffentlichen Interessen. VIII.3 Rechtspflege

Art. 23

Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für die Kirchliche Eig- nungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- undZulassungsverfahrenkannbeiderRekurskommissionRekurserho- ben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig. IX.3 Finanzierung

Art. 24

1 Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung ge- mäss Konkordat und die Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmässig getragen.

Die Geschäftsordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzieren- den Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungstellung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung.

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.1.19 - 103 X.3 Beitritt und Austritt

Art. 25

Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offen.MitdemBeitritterklärensieihrEinverständnismitdenausdem Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen.

Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.

Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der Konkordatskonferenz zu richten. XI.3 Revision

Art. 26

Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkor-

Art. 5

dats bedarf eines Beschlusses der Konkordatskonferenz gemäss lit. a sowie der Zustimmung der Mehrheit der Konkordatskirche n durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe. XII.3 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27

DiesesKonkordatersetztdasKonkordatbetreffendge- genseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchen- dienst vom 6. März 1967 mit den seitherigen Änderungen. Es tritt am

. Januar 2004 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zustän- digen Organe ihren Beitritt erklärt haben.

DasKonkordatfälltdahin,wennihminfolgevonAustrittenweni- ger als fünf Konkordatskirchen angehören.

Art. 28

Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss

Art. 5

lit. b–f sind folgende Vorschriften anwendbar:

  1. Ausbildungsordnung für das Pfarramt vom 27. November 1981,
  2. Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eig- nungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,
  3. Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommission zurEntwicklungsorientiertenEignungsabklärung(KEA)vom2.De- zember 1998,

.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer

  1. Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen KonkordatsprüfungenundEntscheidederKommissionzurEntwick- lungsorientierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen vom 22. November 1999),
  2. Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbil- dung vom 3. Juli 1998.

Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für ihre Organi- sation und Durchführunggelten bis Mitte 2005sinngemässdiemassge- bendenBestimmungendes Konkordates betreffendgegenseitigeZulas- sungevangelisch-reformierterPfarrerindenKirchendienstvom6.März 1967undderPrüfungsordnungderTheologischenKonkordatsprüfungs- behörde vom 23. September 1998. Die Konkordatskonferenz setzt zu diesem Zweck eine ausserordentliche Prüfungskommission ein. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. Februar 2018 (OS 73, 365)

  1. Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich vor dem 1. Januar 2017 im Rahmen der Entwicklungsorientierten Eig- nungsabklärung eine Exploration unterzogen und sich seither nicht der Kirchlichen Eignungsklärung unterstellt haben, erfolgt die Kirchliche EignungsklärungunverändertinderFormderEntwicklungsorientierten

Art. 5

Eignungsabklärung. Für diese Fälle bleiben lit. c, 11, 17 lit. e, 18 Abs. 1 lit. a und gemeinsame Ausbildung der evangelisch-refor und Pfarrer und ihreZulassung zum Kirchendi lit. d und m, 8 Abs. 1 23 des Konkordats betreffend die mierten Pfarrerinnen enst inderFassung vom

. November 2002 anwendbar. II. DieÄnderungvom26.Februar 2018desKonkordatsbetreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

OS 59, 4.

EingefügtdurchBvom26.Februar2018(OS73,365;ABl2018-07-13).InKraft seit 1. Januar 2019.

Fassung gemäss B vom 26. Februar 2018(OS 73,365; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2019.