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181.411

Ausbildungsordnung

AO

Präambel

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

1.7. 24 - 125

Ausbildungsordnung (AO)

(vom 14.Juni 2019)1

Die Konkordatskonferenz,

gestützt auf Art.5 lit.b des Konkordats betreffend die gemeinsame Aus-

bildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre

Zulassung zum Kirchendienst vom 28.November 2002 (Konkordat)4,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand setzung des evangelisch zum Kirchen 2 Sie enthä a. Organisa kordats im b. die Zula c. die Inha

Diese Ausbildungsordnung regelt die Einzelheiten zur Um- Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der -reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung dienst. lt insbesondere Bestimmungen über: tion und Verfahren der ständigen Kommissionen des Kon- Bereich der kirchlichen Ausbildung, ssung zur kirchlichen Ausbildung, lte, Ziele und Aufgaben der einzelnen Teile der kirchlichen Ausbildung,

  1. die Prüfungen und Kompetenznachweise für das Bestehen der ein- zelnen Teile der kirchlichen Ausbildung,
  2. den Ablauf und die Durchführung der Kirchlichen Eignungsklä- rung. Umfang der kirchlichen Ausbildung

Art. 2

Die kirchliche Ausbildung im Sinne des Konkordats und dieser Ausbildungsordnung ergänzt die universitäre Ausbildung und umfasst:

  1. die Perspektiventage,
  2. die Potenzialanalyse,
  3. das Mentorat (Entwicklungsbegleitung),
  4. die Kirchliche Eignungsklärung (KEK I und KEK II),
  5. das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS),
  6. die Seelsorgeübung,
  7. das Lernvikariat und die praktische Prüfung/Kompetenznachweise,
  8. die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WeA).

.411 Ausbildungsordnung (AO) Datenschutz- bestimmungen

Art. 3

Soweit keine besonderen Bestimmungen für den Datenschutz bestehen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich2 sinngemäss anwendbar.

Art. 3

Ausstand waltungsr Anwesenhe a.5 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Ver- echtspflegegesetzes des Kantons Zürich3. it vor Ort

Art. 3

b.5 Sitzungen, Veranstaltungen und weitere Elemente der Aus- bildung können auf elektronischem Weg (online) erfolgen, soweit diese Ausbildungsordnung nicht die Anwesenheit vor Ort verlangt.

Art. 4

Richtlinien Art.9 Abs.3 nung in der II. Organisa A. Ausbildun Konstituieru und Beschlus Die Ausbildungskommission erlässt die Regelungen gemäss lit.a des Konkordats zur Umsetzung der Ausbildungsord- Form von Richtlinien. torische Bestimmungen gskommission ng s- fähigkeit

Art. 5

Die Ausbildungskommission konstituiert sich selbst, wobei die Präsidentin oder der Präsident Mitglied der Konkordatskonferenz sein muss.

Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleich- heit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Art. 6 Arbeitsweise sidentin oder genden Fällen Zirkulationsw 2 Über die Si

Die Ausbildungskommission trifft sich auf Einladung der Prä- des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. In drin- kann die Ausbildungskommission Entscheide auf dem eg fällen, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt. tzungen der Ausbildungskommission wird ein Proto- koll geführt.

Das Sekretariat der Ausbildungskommission wird von der Arbeits- stelle für die kirchliche Ausbildung geführt.

Art. 7

Aufgaben der Ausbi a. die Um Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen ldungskommission insbesondere: setzung der Ausbildungsordnung,

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

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  1. die Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Uni- versitäten Zürich und Basel in Bezug auf die Ausbildungsinhalte und ihre Ansetzung im Laufe des Studiums und im Rahmen der kirch- lichen Ausbildung (insbesondere im Bereich der Praktischen Theo- logie),
  2. die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zur kirchlichen Ausbil- dung,
  3. die Äquivalenzprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ande- ren Ausbildungswegen einschliesslich Entscheid über Auflagen für die Zulassung oder Dispensationen von einzelnen Ausbildungstei- len,
  4. die Evaluierung und Weiterentwicklung der kirchlichen Ausbildung unter dem Gesichtspunkt der didaktischen Einheit des universitä- ren und kirchlichen Teils,
  5. die Genehmigung des Programms WeA auf Antrag der Programm-

Art. 107

leitung WeA gemäss g. die Antragstellu Ausbildungsordnung, chung oder Anpassun h. die Festlegung d im Bereich der kirc i. der Erlass von R rung beteiligten Ko , ng an die Konkordatskonferenz über Anpassung der insbesondere hinsichtlich Ergänzung, Strei- g von Ausbildungselementen, er Qualifikation der Pfarrerinnen und Pfarrer, die hlichen Ausbildung tätig sind, ichtlinien in Rücksprache mit den an der Ausfüh- mmissionen zur Umsetzung der Aufgaben ge- mäss lit.a–h. Bericht- erstattung

Art. 8

Die Ausbildungskommission erstattet der Konkordatskonfe- renz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

  1. Prüfungskommission Konstituierung und Beschluss- fähigkeit

Art. 9

Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst.

Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleich- heit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Die Konkordatskonferenz bestimmt bei der Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission, in welchem Handlungsfeld das betreffende Mitglied Expertin oder Experte ist.

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Art. 95

Die Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss mit beratender Stimme und Antragsrecht an Sitz wicht Prüfungsabwicklung und -auswertung teil. Abs.1 nehmen ungen mit Schwerge- Sie sind nicht stimm- berechtigt.

Art. 10 Arbeitsweise dentin oder d genden Fällen lationsweg fä 2 Über die Si der Prüfungen 3 Die Prüfung

Die Prüfungskommission trifft sich auf Einladung der Präsi- es Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. In drin- kann die Prüfungskommission Entscheide auf dem Zirku- llen, sofern kein Mitglied eine Beratung verlangt. tzungen der Prüfungskommission sowie die Ergebnisse wird ein Protokoll geführt. skommission führt ihr Sekretariat selbst.

Art. 11

Aufgaben gen der P Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus oblie- rüfungskommission insbesondere:

Art. 4

a. die Umsetzung der Richtlinien, die gemäss im Rahmen dieser Ausbildungsordnung erlassen worden sind,

Art. 94

b. die Festlegung der Termine für die Teilprüfungen gemäss § Abs.2 und 97 Abs.1,

  1. die Antragstellung betreffend die Anpassung der Ausbildungsord- nung an die Konkordatskonferenz, insbesondere hinsichtlich der praktischen Prüfung. Bericht- erstattung

Art. 12

Die Prüfungskommission teilt die Prüfungsergebnisse dem Büro der Konkordatskonferenz mit.

Sie erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

  1. Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung Konstituierung und Beschluss- fähigkeit

Art. 13

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung kon- stituiert sich selbst.

Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleich- heit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Art. 14 Arbeitsweise sich auf Einl Geschäfte erf lässig, sofer 2 Über die Ko

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung trifft adung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die ordern. Entscheide auf dem Zirkulationsweg sind nur zu- n kein Mitglied eine Beratung verlangt. mmissionssitzungen wird ein Protokoll geführt.

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Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung führt ihr Se- kretariat selbst.

Art. 15

Aufgaben der Kommi Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen ssion für die Kirchliche Eignungsklärung insbesondere:

Art. 4

a. die Umsetzung der Richtlinien, die gemäss im Rahmen dieser Ausbildungsordnung erlassen worden sind,

  1. die Feststellung der Eignung oder Nichteignung für den Pfarrberuf nach Massgabe dieser Ausbildungsordnung,
  2. die Einladung zu einer erweiterten Eignungsklärung in Form eines Assessments, wenn die Eignung für den Pfarrberuf fraglich ist,
  3. die Organisation und Durchführung eines Runden Tisches nach dem Assessment,
  4. die Festlegung der überfachlichen Kompetenzen und Kriterien für die Eignung für den Pfarrberuf aufgrund des Kompetenzstruktur- modells des Konkordats,
  5. die Auswahl von geeigneten Personen für die Durchführung des Assessments,
  6. die Organisation und Festlegung der Termine für das Assessment,
  7. die Feststellung der Schlussqualifikation gemäss dieser Ausbildungs- ordnung,
  8. die Antragstellung an die Konkordatskonferenz über Anpassung der Ausbildungsordnung, insbesondere hinsichtlich der Kirchlichen Eig- nungsklärung, j.5 die Aufgaben, die ihr gemäss der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt zugewiesen sind. Bericht- erstattung

Art. 16

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt die Ergebnisse der Eignungsklärungen dem Büro der Konkordatskon- ferenz mit.

Sie erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. III. Studienbegleitung und Eignungsklärung

  1. Perspektiventage

Art. 17 Zweck Perspe lichen wicklu

Die Perspektiventage haben zum Ziel, den Studierenden ktiven in Richtung Kirche und Pfarrberuf aufzuzeigen, und ermög- ihnen eine Standortbestimmung in Bezug auf ihre geistliche Ent- ng sowie auf ihre künftige Berufsidentität.

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Sie erhalten nach Möglichkeit die Gelegenheit, den Kontakt zu ihrer Konkordatskirche herzustellen und die Ausbildungsbeauftragten kennenzulernen. Durchführung und Finanzie- rung

Art. 18

Die Perspektiventage werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung angeboten.

Das Konkordat organisiert und finanziert sie nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Kirchen Bern-Jura-Solothurn und der Werbe- kommission Theologiestudium (WEKOT).

Die Ausbildungskommission kann Studierende in begründeten Fäl- len von den Perspektiventagen entbinden.

  1. Potenzialanalyse Gegenstand und Zweck

Art. 19

Die Potenzialanalyse richtet sich an Studierende der Theo- logie und dient einer ersten Selbst-Eignungsklärung für den Pfarrberuf ohne qualifizierende Wirkung.

Die Absolvierung der Potenzialanalyse ist Voraussetzung für die Zulassung zum EPS und dient als Grundlage für das Festlegen des wei- teren Entwicklungsprozesses und der Lernziele für das EPS.

Art. 20 Durchführung Ablauf der Po 2 Die Potenzi mung und ein Ergebnisse si sowie die Arb 3 Die Termine beitsstelle f

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelt den tenzialanalyse. alanalyse umfasst eine elektronische Standortbestim- Auswertungsgespräch mit Auswertungs-Coaches. Die nd vertraulich und ausschliesslich für die Studierenden eit im Mentorat bestimmt. für die Auswertungsgespräche werden von der Ar- ür die kirchliche Ausbildung angesetzt und sind verbind- lich.

Die Gesprächsergebnisse werden in einem Formular festgehalten. Das Formular geht an die Studierende oder den Studierenden und an die oder den Auswertungs-Coach. Deren oder dessen Kopie wird nach erfolgter Ordination, spätestens aber fünf Jahre nach der Potenzial- analyse vernichtet.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung erhält eine Bestäti- gung von den Auswertungs-Coaches über die absolvierte Potenzialana- lyse.

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Weitere im Rahmen der Potenzialanalyse angefallene Daten wer- den von der Stelle, bei der die Daten vorhanden sind, vernichtet oder gelöscht, sobald sie von dieser nicht mehr benötigt werden. Die Beauf- tragten für die kirchliche Ausbildung erhalten keinen Einblick in die Daten.

Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen von der Teilnahme an der Potenzialanalyse entbinden. Entsprechende Gesuche müssen spätestens am Anmeldetermin zum EPS bei der Ausbildungs- kommission eintreffen. Weiterleitung an die Mentorin oder den Mentor

Art. 21

Die oder der Studierende lässt eine Kopie des Formulars

Art. 20

gemäss Abs.2 i den wei Lernzie 2 Die K Ordinat Abs.4 und die Ergebnisse von Testverfahren gemäss § 20 hrer Mentorin oder ihrem Mentor zukommen, um im Gespräch teren, individuellen Entwicklungsprozess zu gestalten und die le für das EPS zu bestimmen. opien und Ergebnisse gemäss Abs.1 werden nach erfolgter ion, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Erstellung vernich- tet. Auswertungs- Coaches

Art. 22

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung rekrutiert und schult Auswertungs-Coaches für die Potenzialanalyse.

Die Liste der zugelassenen Auswertungs-Coaches ist öffentlich.

  1. Kirchliche Eignungsklärung

. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck

Art. 23

Die Kirchliche Eignungsklärung (KEK) gliedert sich in zwei Teile. Sie umfasst einerseits die Rückmeldungen von Mitwirkenden in der Ausbildung während des EPS zu den notwendigen Berufsvoraus- setzungen sowie allenfalls eine erweiterte Eignungsklärung in Form eines Assessments (KEK I) und anderseits die Schlussqualifikation am Schluss des Lernvikariats gemäss Konkordat (KEK II).

Sie klärt die persönliche Eignung und Berufsvoraussetzungen im Hinblick auf den Pfarrberuf auf der Grundlage des Kompetenzstruktur- modells des Konkordats.

Ein positives Ergebnis ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum Lernvikariat (KEK I) bzw. für das Bestehen des Lernvikariats (KEK II).

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Art. 24

Geltungsdauer und 34 verwirk Kirchliche Eig oder validiert 2. Kirchliche

Die Zulassung zur weiteren Ausbildung gemäss §§ 29 Abs.1 t innert fünf Jahren, nachdem die Kommission für die nungsklärung die Eignung für den Pfarrberuf festgestellt hat. Eignungsklärung I (KEK I)

Art. 25 Durchführung

Im Rahmen der KEK I haben die Mitwirkenden in der Aus-

Art. 26

bildung gemäss klärung zu verl Abs.1 die Möglichkeit, eine erweitere Eignungs- angen.

Art. 23

Die Rückmeldungen gemäss § ausgewertet und geben Antwor a. die persönliche Eignung f mission für die Kirchliche E beobachtbar ist oder eine er Abs.1 und 26 Abs.2 werden t auf die Frage, ob ür den Pfarrberuf nach den durch die Kom- ignungsklärung festgelegten Kriterien weiterte Eignungsklärung notwendig ist,

  1. die persönliche Lern- und Entwicklungsvoraussetzung für die wei- tere Ausbildung erfüllt ist oder eine erweiterte Eignungsklärung not- wendig ist,
  2. aus Sicht der empfehlenden Konkordatskirche nichts gegen die Zu- lassung zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat spricht.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt den Mitwir- kenden in der Ausbildung für die Rückmeldung einen Beobachtungs-

Art. 15

bogen mit den festgelegten Kriterien und Indikatoren nach lit.e zur Verfügung.

Studierende, die das EPS nicht absolvieren oder das EPS unmittel- bar vor dem Lernvikariat absolvieren, werden in jedem Fall durch eine

Art. 31

erweiterte Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments nach § und 32 geprüft.

Art. 26 Mitwirkende

Mitwirkende in der Ausbildung im Sinne von § 25 Abs.1 sind:

  1. die Praktikumsleitung (Pfarrperson) in der Kirchgemeinde,
  2. die Praktikumslehrperson für das Schulpraktikum,
  3. Praktikumslehrperson für das Praktikum im kirchlichen Unter- richt,
  4. die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung,
  5. die Dozierenden der Einführungs- und Auswertungswochen sowie der Studientage,
  6. die Leiterinnen und Leiter der Reflexionsgruppen,
  7. die von der jeweiligen Konkordatskirche bezeichnete Stelle.

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Die Mitwirkenden gemäss Abs.1 lit.a–e geben eine Rückmeldung

Art. 25

zu Abs.2 lit.a, die Mitwirkenden gemäss Abs.1 lit.f eine Rück-

Art. 25

meldung zu Abs.2 lit.b und die Mitwirkenden gemäss Abs.1 lit.g

Art. 25

eine Rückmeldung zu Abs.2 lit.c. Rückmeldun- gen zur persön- lichen Eignung für den Pfarr- beruf

Art. 27

Die Rückmeldungen gemäss § 25 Abs.2 lit.a werden von den Mitwirkenden einer der Farben Grün, Orange oder Rot zugeord- net.

Die Farben bedeuten:

  1. Grün: Die persönliche Eignung für den Pfarrberuf ist beobacht- bar.
  2. Orange: Es gibt Zweifel und es stellen sich Fragen zur Eignung für den Pfarrberuf, die im Rahmen einer erweiterten Eignungsklärung abzuklären sind.
  3. Rot: Die Eignung für den Pfarrberuf ist nicht beobachtbar. Rückmeldun- gen zur persön- lichen Lern- und Entwicklungs- voraussetzung

Art. 28

Die Rückmeldungen gemäss § 25 Abs.2 lit.b werden von den Mitwirkenden einer der Farben Grün oder Orange zugeordnet.

Die Farben bedeuten:

  1. Grün: Lernbereitschaft und Entwicklung sind beobachtbar. Die Voraussetzungen für den weiteren Verlauf der Ausbildung sind gegeben.
  2. Orange: Lernbereitschaft und Entwicklung sind fraglich, und es be- stehen Zweifel, ob die Lern- und Entwicklungsvoraussetzung gege- ben ist.

Art. 25

Die Rückmeldung gemäss Abs.2 lit.b erfolgt durch die Mit-

Art. 26

wirkenden gemäss men und Gesprächs Abs.1 lit.f ohne Angabe zu bearbeiteten The- inhalten aus den Reflexionsgruppen. Wirkung der Ampeln

Art. 29

Zeigen alle Ampeln gemäss §§ 27 und 28 Grün an und be- stehen seitens der empfehlenden Konkordatskirche keine Vorbehalte, so stellt die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung fest, dass eine Eignung der oder des Studierenden für den Pfarrberuf beobachtbar ist und die Zulassung zur weiteren Ausbildung in Bezug auf die persön- liche Eignung möglich ist.

Zeigen eine oder mehrere Ampeln Orange an oder bestehen sei- tens der empfehlenden Konkordatskirche Vorbehalte, so lädt die Kom- mission für die Kirchliche Eignungsklärung die Studierende oder den Studierenden zu einer erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ein.

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Art. 26

Zeigen eine oder mehrere Ampeln von Mitwirkenden gemäss Abs.1 lit.b, c, e und f Rot an, so lädt die Kommission für Eignungsklärung die Studierende oder den Studierenden zu e die Kirchliche iner er- weiterten Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ein.

Art. 26

Zeigen eine oder mehrere Ampeln von Mitwirkenden gemäss Abs.1 lit.a und d Rot an oder lehnt die empfehlende Konkor eine Zulassung ab, so beschliesst die Kommission für die K Eignungsklärung über die Durchführung einer erweiterten Ei klärung im Rahmen eines Assessments oder die Nichtzulassun des Studierenden zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat. die Studierende oder den Studierenden vor der Beschlussfas 5 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt datskirche irchliche gnungs- g der oder Sie hört sung an. das Er- gebnis der oder dem Studierenden schriftlich mit. Berichte und Verwendung der Ergebnisse

Art. 30

Den Studierenden mit ausschliesslich grünen Ampeln nach dem EPS werden die Rückmeldungen der Mitwirkenden in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

. Erweiterte Eignungsklärung im Rahmen von KEK I (Assessments) Gegenstand und Zweck

Art. 31

In der erweiterten Eignungsklärung im Rahmen eines As- sessments wird die oder der Studierende auf überfachliche und persön- liche Kompetenzen geprüft.

Die überfachlichen und persönlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompe- tenzstrukturmodells durch die Kommission für die Kirchliche Eignungs- klärung festgelegt. Durchführung Assessment

Art. 32

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung erstellt eine Liste von Personen, die für die Durchführung eines Assessments geeignet sind. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung.

Das Assessment wird von einer Moderatorin oder einem Modera- tor geleitet. Diese oder dieser wird von der Arbeitsstelle für die kirch- liche Ausbildung aufgrund ausgewiesener Fachexpertise beauftragt und zieht aus der Liste gemäss Abs.1 die notwendige Anzahl Assesso- rinnen und Assessoren bei. Jeder und jedem Studierenden wird aus dem Kreis der Assessorinnen und Assessoren eine Hauptassessorin oder ein Hauptassessor zugewiesen.

Die Hauptassessorin oder der Hauptassessor informiert am Tag des Assessments die jeweiligen Studierenden mündlich über den Be-

Art. 36

richt oder die Gesamtbewertung gemäss Abs.1.

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.7. 24 - 125 Durchführung Runder Tisch

Art. 33

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung nimmt

Art. 36

die Berichte oder die Gesamtbewertungen gemäss und setzt die Termine für den Runden Tisch fest verbindlich. Ist eine eingeladene Person verhin Abs.1 entgegen . Diese Termine sind dert, kann sie stattdes- sen einen schriftlichen Bericht einreichen.

Art. 27

Bei Studierenden, die aufgrund von Rückmeldungen nach § und 28 die erweiterte Eignungsklärung absolvierten, lädt sion für die Kirchliche Eignungsklärung die Hauptassessor Hauptassessor, die Praktikumsleitung im EPS und die für d ständigen Beauftragten für die kirchliche Ausbildung zu e Tisch ein, um die Beobachtungen der Mitwirkenden auszutau die Kommis- in oder den as EPS zu- inem Runden schen und abzugleichen.

Art. 25

Bei Studierenden, die gemäss nungsklärung teilgenommen haben Kirchliche Eignungsklärung das 4 Sie kann im Vorfeld ihres Bes dem Studierenden führen. Sie en der Hauptassessor ebenfalls an 5 In begründeten Fällen kann di nungsklärung eine Vertrauensärz oder eine Begutachtung durch ei Abs.4 an der erweiterten Eig- , validiert die Kommission für die Ergebnis des Assessments. chlusses ein Gespräch mit der oder tscheidet, ob die Hauptassessorin oder das Gespräch eingeladen wird. e Kommission für die Kirchliche Eig- tin oder einen Vertrauensarzt beiziehen ne Fachperson anordnen. Entscheid Assessment

Art. 34

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung be- schliesst im Anschluss an den Runden Tisch, ob eine Eignung für den Pfarrberuf beobachtbar ist und die Zulassung zur weiteren Ausbildung gegeben ist.

Art. 25

Bei Studierenden, die gemäss nungsklärung teilgenommen haben Kirchliche Eignungsklärung das Abs.4 an der erweiterten Eig- , validiert die Kommission für die Ergebnis des Assessments im Falle einer Eignung.

Sie teilt diesen Beschluss der oder dem Studierenden schriftlich mit.

  1. Nicht- zulassung

Art. 35

Wird keine Eignung festgestellt, so beschliesst die Kommis- sion für die Kirchliche Eignungsklärung die Nichtzulassung zur weiteren Ausbildung gemäss Konkordat.

Art. 25

Bei Studierenden, die gemäss Abs.4 die erweiterte Eignungs-

Art. 26

abklärung ohne Rückmeldungen gemäss und bei denen im Assessment keine Ei beschliesst die Kommission für die K grund des Berichts eine Nichtzulassu Abs.2 absolviert haben gnung festgestellt werden konnte, irchliche Eignungsklärung auf- ng zur weiteren Ausbildung und zum Lernvikariat.

  1. Zulassung

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung gewährt der oder dem Studierenden vor der Beschlussfassung über eine Nichtzu- lassung das rechtliche Gehör. Sie teilt diesen Beschluss der oder dem Studierenden schriftlich mit und informiert die jeweilige Konkordats- kirche über das Resultat der Eignungsklärung.

Die erweiterte Eignungsklärung im Rahmen eines Assessments ist einmal wiederholbar, wenn eine Persönlichkeitsentwicklung nach- gewiesen ist. Begründete Gesuche für eine Wiederholung des Assess- ments, die eine Entwicklung in den im Assessment-Bericht erwähnten Lernfeldern nachweisen können, können bei der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung frühestens drei Jahre nach der Beschluss- fassung über eine Nichtzulassung durch die Studierende oder den Stu- dierenden gestellt werden. Berichte und Verwendung der Ergebnisse

Art. 36

Die Hauptassessorin oder der Hauptassessor der oder des jeweiligen Studierenden erstellt im Anschluss an das Assessment im Austausch mit den weiteren Assessorinnen und Assessoren zuhanden der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung bei einer Nicht- eignung einen Bericht über das Assessment oder bei einer Eignung eine Gesamtbewertung über Stärken und Lernfelder. Der Bericht oder die Gesamtbewertung über Stärken und Lernfelder wird der oder dem Studierenden spätestens mit dem Entscheid über die Eignung der Kom-

Art. 34

mission für die Kirchliche Eignungsklärung gemäss § und 35 zuge- stellt.

Die Gesamtbewertung aus dem Assessment mit der Übersicht über Stärken und Lernfelder gehen nach einer Zulassung für die weitere Aus- bildung an die Studierende oder den Studierenden, an die Hauptasses- sorin oder den Hauptassessor und an die Kommission für die Kirch- liche Eignungsklärung. Die Berichte werden nach erfolgter Ordination, spätestens aber nach fünf Jahren vernichtet.

Falls die Ausbildung nach der erweiterten Eignungsklärung fort- gesetzt werden kann, ist die oder der Studierende verpflichtet, eine Kopie der Gesamtbewertung mit einer Übersicht über Stärken und Lernfelder ihrer bzw. seiner Mentorin oder ihrem bzw. seinem Mentor oder – wenn das Assessment in den acht Monaten vor dem Lernvikariat erfolgte – ihrer bzw. seiner Vikariatsleiterin oder ihrem bzw. seinem Vikariatsleiter zukommen zu lassen, um im Gespräch den weiteren, individuellen Entwicklungsprozess zu gestalten und die Lernziele für die weitere Ausbildung und das Lernvikariat zu bestimmen. Diese Kopie wird nach erfolgter Ordination, spätestens aber fünf Jahre nach der Er- stellung vernichtet.

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.7. 24 - 125

. Schlussqualifikation (KEK II)

Art. 37

Durchführung

1 Im Rahmen der Schlussqualifikation geben die Mitwirken-

Art. 38

den gemäss zelnen Vika 2 Die Rückm gegeben, di Schluss jed gezogen und die Frage, a. nach Abs für den Pfa b. im Rahme zu beobacht c. aus Sich lung der Wa 3 Die Arbei kenden in d Abs.1 eine Einschätzung ab über die Eignung der ein- rinnen und Vikare zum Pfarrberuf. eldungen werden in Form von strukturierten Berichten e sich auf das Kompetenzstrukturmodell beziehen. Am es Berichts wird ein Fazit zur Eignung für den Pfarrberuf in Form von Ampeln dargestellt. Sie geben Antwort auf ob chluss der gesamten Ausbildung die persönliche Eignung rrberuf nach festgelegten Kriterien beobachtbar ist, n des Lernvikariats eine Lernfähigkeit und -bereitschaft en war, t der empfehlenden Landeskirche nichts gegen die Ertei- hlfähigkeit spricht. tsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt den Mitwir- er Ausbildung für die Rückmeldung einen Beobachtungs-

Art. 15

bogen mit den festgelegten Kriterien und Indikatoren nach lit.e zur Verfügung.

Die strukturierten Berichte werden den Lernvikarinnen und Lern- vikaren zugestellt.

Die Lernvikarinnen und Lernvikare verfassen einen Bericht für die Schlussqualifikation. Dieser wird den anderen Mitwirkenden zuge- stellt.

Art. 38 Mitwirkende

Mitwirkende in der Schlussqualifikation im Sinne von § 37 Abs.1 sind:

  1. die Vikariatsleitung (Pfarrperson) in der Kirchgemeinde,
  2. eine Beauftragte oder ein Beauftragter für die kirchliche Ausbil- dung,
  3. die Ausbildungssupervisorinnen und Ausbildungssupervisoren,
  4. die von der jeweiligen Konkordatskirche bezeichnete Stelle.

Die Mitwirkenden gemäss Abs.1 lit.a und b geben eine Rückmel-

Art. 37

dung zu Abs. 2 lit. a, die Mitwirkenden gemäss Abs. 1 lit. c eine

Art. 37

Rückmeldung zu Abs.2 lit.b und die Mitwirkenden gemäss Abs.1

Art. 37

lit.d eine Rückmeldung zu Abs.2 lit.c.

Art. 39 Rückmeldungen den Mitwirkend

Die strukturierten Berichte gemäss § 37 Abs.2 werden von en einer der Farben Grün oder Orange zugeordnet.5

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Die Farben bedeuten:

  1. Grün: Die Eignung für den Pfarrberuf sowie die Lernbereitschaft und -fähigkeit sind beobachtbar.
  2. Orange: Die Eignung für den Pfarrberuf oder die Lernbereitschaft und -fähigkeit sind nicht beobachtbar und damit fraglich.

Art. 40 Ergebnis seitens d schliesst Schlussqu datskonfe 2 Zeigen tens der mission f Lernvikar vikarin o ihr bzw. für die k die struk Schlussqu 3 Aufgrun mission f tion best 4 Die Kom gebnis de kordatsko 5 Eine ni werden. D lagen für Verlänger sen. Sofe hestens n des Lernv

Zeigen alle Ampeln gemäss § 39 Grün an und bestehen er empfehlenden Konkordatskirche keine Vorbehalte, so be- die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, dass die alifikation bestanden ist und teilt dies dem Büro der Konkor- renz mit. eine oder mehrere Ampeln Orange an oder bestehen sei- empfehlenden Konkordatskirche Vorbehalte, so lädt die Kom- ür die Kirchliche Eignungsklärung die Lernvikarin oder den zu einem Schlussqualifikationsgespräch ein, an dem die Lern- der der Lernvikar sowie ihre bzw. seine Vikariatsleiterin oder sein Vikariatsleiter und eine Beauftragte oder ein Beauftragter irchliche Ausbildung teilnehmen. Gesprächsgrundlage bilden turierten Berichte der Mitwirkenden und der Bericht für die alifikation der Lernvikarin oder des Lernvikars.5 d des Schlussqualifikationsgesprächs beschliesst die Kom- ür die Kirchliche Eignungsklärung, ob die Schlussqualifika- anden ist oder nicht. mission für die Kirchliche Eignungsklärung teilt das Er- r Lernvikarin oder dem Lernvikar sowie dem Büro der Kon- nferenz schriftlich mit. cht bestandene Schlussqualifikation kann einmal wiederholt azu werden durch das Büro der Konkordatskonferenz Auf- die Wiederholung der Schlussqualifikation formuliert und eine ung des Lernvikariats um längstens ein halbes Jahr beschlos- rn die Auflagen erfüllt sind, kann die Schlussqualifikation frü- ach drei Monaten, jedoch innert eines Jahres nach Abschluss ikariats wiederholt werden. Es werden nochmals Berichte der

Art. 38

Mitwirkenden gemäss Abs.1 lit.a, c und d eingeholt.5 IV. Mentorat

Art. 41 Zweck gleitu 2 Jede willig

Das Mentorat dient der Entwicklungsförderung und Be- ng der Studierenden. s Mentorat ist von der zuständigen Konkordatskirche zu be- en.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste der von den Konkordatskirchen bezeichneten Mentorinnen und Mentoren. Die Studierenden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor zu Beginn ihres Studiums oder so früh wie möglich aus dieser Liste.

Studierende informieren die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus- bildung spätestens zusammen mit der Anmeldung zur Potenzialanalyse über den Beginn des Mentorats. Anforderungen an Mentorinnen und Mentoren

Art. 42

Voraussetzung im Zeitpunkt der Übernahme eines Mento- rats ist die Tätigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde und der Besuch der Einführungsveranstaltung des Konkordats für Men- torinnen und Mentoren.

Mentorinnen und Mentoren treffen sich auf Einladung der Arbeits- stelle für die kirchliche Ausbildung regelmässig zum Erfahrungsaus- tausch und zu Weiterbildungsveranstaltungen.

Eine Mentorin oder ein Mentor kann höchstens zwei Studierende gleichzeitig begleiten. Aufgabe der Mentorinnen und Mentoren

Art. 43

Die Mentorinnen und Mentoren leiten das Mentorat. Sie nehmen gegenüber den Studierenden eine entwicklungsfördernde Funk- tion wahr. Sie begleiten und unterstützen die Studierenden namentlich bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsziele.

Mentorinnen und Mentoren setzen den Studierenden aufgrund der Resultate aus der Potenzialanalyse und der persönlichen Lernfelder, die im Ausbildungsportfolio dokumentiert sind, Entwicklungsziele, ver- einbaren mit den Studierenden Aufgaben und fordern die Entwicklungs- ziele und vereinbarten Aufgaben ein. Vorbereitung und Durch- führung

Art. 44

Studierende sowie Mentorinnen und Mentoren besprechen miteinander auf der Grundlage des Ausbildungsportfolios und aufgrund

Art. 43

der Resultate gemäss Abs.2 die Rahmenbedingungen und The- men des Mentorats.

Jährlich finden mindestens zwei Gespräche statt. Verantwortung der Studieren- den

Art. 45

Die Studierenden tragen die Verantwortung für das Errei-

Art. 43

chen der Entwicklungsziele gemäss 2 Ein bestehendes Mentorat ist Vor aussetzung für die Zulassung zum EPS und zum Lernvikariat.

Zeigen Studierende im Mentorat keine aktive Beteiligung, so kann die Mentorin oder der Mentor das Mentorat beenden. Will die oder der Studierende das Mentorat fortsetzen, so wählt sie oder er innert vier Monaten nach der Beendigung des Mentorats eine neue Mentorin oder einen neuen Mentor und setzt das Mentorat unverzüglich fort. Die oder der Studierende informiert die Arbeitsstelle für die kirchliche

.411 Ausbildungsordnung (AO) Ausbildung über die neue Mentorin oder den neuen Mentor sowie über den Beginn der Fortsetzung des Mentorats.

Erfüllt der Mentor oder die Mentorin seine Mentoratsfunktion

Art. 43

gemäss stelle Abbruch Mentora nicht, so informiert die oder der Studierende die Arbeits- für die kirchliche Ausbildung und die eigene Konkordatskirche. des ts

Art. 46

Kommt es zu einem vorzeitigen Abbruch des Mentorats, so informieren Mentorinnen und Mentoren die Arbeitsstelle für die kirch- liche Ausbildung und die Konkordatskirche, der die oder der Studie- rende angehört. Ende des Mentorats

Art. 47

Das Mentorat endet vor dem Beginn des Lernvikariats.

Im letzten Gespräch werden die weiteren Entwicklungsfelder und -ziele besprochen und zuhanden der Vikariatsleitenden schriftlich fest- gehalten. Die oder der Studierende ist verpflichtet, eine Kopie dieses Berichts der Vikariatsleiterin oder dem Vikariatsleiter zukommen zu lassen, um im Gespräch den weiteren, individuellen Entwicklungsprozess zu gestalten und die Lernziele für das Lernvikariat zu bestimmen.

  1. Ekklesiologisch-Praktisches Semester und Seelsorgeübung
  2. Ekklesiologisch-Praktisches Semester

. Allgemeine Bestimmungen

Art. 48

Zweck Studie a. ein b. das gogisc c. die Reakti und pe d. ers e. Rüc Das Ekklesiologisch-Praktische Semester (EPS) dient den renden dazu: zelne Aspekte kirchlichen Handelns wahrzunehmen, bisher erworbene Wissen exemplarisch im kirchlichen und päda- hen Kontext anzuwenden, Wirkung ihrer Handlungen zu erkennen und ihre Aktionen samt onen und Ergebnissen auszuwerten, um so ihre beruflichen rsönlichen Kompetenzen weiterzuentwickeln, te pädagogische Grundlagen zu erwerben, kmeldung auf ihre Eignung zum Pfarrberuf zu erhalten.

Art. 49 Zeitpunkt

Das EPS findet einmal pro Jahr statt und dauert insgesamt

Wochen.

Es wird in der Regel in der zweiten Hälfte des Bachelorstudiums absolviert.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Das EPS und das Lernvikariat können nicht im gleichen Jahr absol- viert werden. Ausnahmen bewilligt die Ausbildungskommission. Ein entsprechendes Gesuch muss bei dieser spätestens am Anmeldetermin

Art. 53

gemäss 4 Das E wird im dungspr Zeitlic Beanspr Abs. 1 eintreffen. PS kann auf zwei Jahre verteilt absolviert werden. Dabei ersten Jahr das Kirchenpraktikum und im zweiten Jahr das Bil- aktikum besucht. he uchung

Art. 49

a.5 1 Während des EPS können die Studierenden höchstens einen Tag pro Woche für Veranstaltungen an den Theologischen Fakul- täten der Universitäten Zürich und Basel einsetzen oder einer anderen Tätigkeit nachgehen, sofern nicht vollzeitliche Anwesenheit in der Kirch- gemeinde erforderlich ist.

Werden neben dem EPS Veranstaltungen der Praktischen Theo- logie an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich oder Basel besucht, so entspricht das EPS einem Vollzeitstudium.

Der Ferienanspruch der Studierenden während des EPS beträgt zwei Wochen.

Art. 50

Ort in A rung für Leit 2 Di oder 3 Da

1 Die zuständigen Stellen der Konkordatskirchen bestimmen bsprache mit den Studierenden die Kirchgemeinde für die Absolvie- des Kirchenpraktikums im EPS und aus der von der Arbeitsstelle die kirchliche Ausbildung geführten Liste die Leiterin oder den er des Kirchenpraktikums. e Kirchgemeinde gemäss Abs.1 muss zu einer Konkordatskirche zum Synodalverband Bern-Jura-Solothurn gehören. s EPS kann nicht in einer Kirchgemeinde absolviert werden, in der

  1. die oder der Studierende wohnhaft ist oder deren Mitglied sie oder er in den letzten 15 Jahren während insgesamt mehr als drei Jah- ren war,
  2. die oder der Studierende als kirchliche Mitarbeiterin oder kirch- licher Mitarbeiter tätig ist oder war,
  3. die Mentorin oder der Mentor oder die Vikariatsleiterin oder der Vikariatsleiter tätig ist,
  4. gleichzeitig ein Lernvikariat stattfindet, sofern die Kirchgemeinde nicht mindestens zwei Pfarrstellen aufweist.

Bei Kirchgemeinden mit mehr als zehn Pfarrstellen ist die Zuge- hörigkeit zu einer Teil-Kirchgemeinde, einem Pfarrkreis oder einer ver- gleichbaren Organisationseinheit massgebend.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung prüft, ob die Be- dingungen gemäss Abs.2–4 eingehalten sind.

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Art. 51 Verantwortung ten Organisati 2 Das Curricul sich nach dem tenzstrukturmo

Die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung verantwor- on und Durchführung des EPS. um für die einzelnen Ausbildungsteile im EPS richtet von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompe- dell.

. Zulassung Voraus- setzungen

Art. 52

Voraussetzungen für den Besuch des EPS sind:

  1. erfolgter Besuch der Perspektiventage,
  2. mindestens 60 ECTS-Punkte im Bachelorstudium, erlangt bis und mit Herbstsemester des Vorjahres des EPS,
  3. Erwerbstätigkeit ausserhalb der Bereiche Kirche, Schule und Uni- versität im Umfang von mindestens 160 Stunden,
  4. bestehendes Mentorat,
  5. Absolvierung der Potenzialanalyse spätestens im Vorjahr des EPS, f.5 Nachweis einer deutschsprachigen Matura oder eines deutschspra- chigen Abiturs, eines Erststudiums in deutscher Sprache oder der Kenntnis der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Voraussetzungen gemäss Abs.1 müssen bei Beginn des EPS erfüllt sein, sofern Abs. 1 keinen anderen Zeitpunkt definiert.

Art. 53 Anmeldetermin festgesetzte A 2 Liegen am An nicht alle Vor kirchliche Aus tens drei Woch weise nachzure 3 Sind am Anme

Der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nmeldetermin ist verbindlich. meldetermin nicht alle Unterlagen vor oder sind aussetzungen erfüllt, so kann die Arbeitsstelle für die bildung in begründeten Fällen eine Nachfrist von längs- en ansetzen, um die fehlenden Unterlagen und Nach- ichen. ldetermin oder nach gewährter Nachfrist die Zulas-

Art. 52

sungsvoraussetzungen gemäss vom Büro der Konkordatskonfe nicht erfüllt, so wird die Anmeldung renz zurückgewiesen.

. Inhalt

Art. 54 Gegenstand praktikum u a. Einführu b. ein Kirc

Das EPS umfasst ein Kirchenpraktikum und ein Bildungs- nd besteht aus folgenden Teilen: ngs- und Auswertungswochen, henpraktikum,

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

  1. Studientage während des Kirchenpraktikums,
  2. Einblick und Beteiligung im diakonischen Lernfeld während des Kirchenpraktikums,
  3. ein Bildungspraktikum in Volksschule und kirchlichem Unterricht,
  4. Studientage während des Bildungspraktikums,
  5. Mitwirkung in einer Reflexionsgruppe,
  6. ein Einkehrtag.

Die Ausbildungskommission kann Studierenden das Kirchen- und/ oder das Bildungspraktikum in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen. Einführungs- und Auswer- tungswochen

Art. 55

Die Einführungs- und Auswertungswochen werden vom Konkordat verantwortet und in Zusammenarbeit mit den Dozieren- den der Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel durchgeführt.

Das Konkordat kann den Theologischen Fakultäten der Universi- täten Zürich und Basel ihren Aufwand mittels einer Pauschale abgel- ten. Kirchen- praktikum

Art. 56

1 Während des Kirchenpraktikums nehmen die Studieren- den von Februar bis Juni unter Anleitung ihrer Praktikumsleitung am kirchlichen Leben einer Kirchgemeinde teil, drei Wochen davon bei vollzeitlicher Anwesenheit in der Kirchgemeinde.

Das diakonische Lernfeld ist integraler Teil des Kirchenprakti- kums.

Inhalte, Schwerpunkte und eigene Aktivitäten werden im voran- gehenden Herbstsemester aufgrund der Potenzialanalyse und einer Aus- bildungsportfolioschulung geplant.

Während des Kirchenpraktikums finden Studientage statt. Die Durchführung der Studientage obliegt der Arbeitsstelle für die kirch- liche Ausbildung. Diese kann externe Referentinnen und Referenten beiziehen.

Art. 57

§ B p und 58.6 ildungs- raktikum

Art. 59

Das Bildungspraktikum wird in der Volksschule (3.–11.Schul- jahr nach HarmoS-Konkordat, d.h. Primarschule und Sekundarstufe 1) und im kirchlichen Unterricht unter Anleitung von Praktikumslehr- personen wo immer möglich zeitlich parallel absolviert.

Im schulischen und im kirchlichen Unterricht sind die Studierenden mit differenzierten Fragestellungen in Zweiergruppen von Februar bis Juni in 90 Lektionen präsent, davon mindestens 45 schulische und min- destens 30 kirchliche Lektionen. Von diesen Lektionen erteilen sie in

.411 Ausbildungsordnung (AO) jedem Bereich mindestens acht Lektionen Unterricht, in denen sie in Vorbereitung, Durchführung und Auswertung begleitet werden. 15 Lek- tionen können nach Wahl in einem weiteren Bildungsbereich (Erwach- senenbildung, Lager usw.) eingesetzt werden.5

Die Studierenden wählen aus einer Liste der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung die Praktikumslehrpersonen für das Bildungs- praktikum gemäss Abs.2.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung evaluiert die Prak- tikumslehrpersonen periodisch.

Während des Bildungspraktikums finden Studientage statt. Diese werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung durchgeführt. Diese kann externe Referentinnen und Referenten beiziehen. Reflexions- gruppen

Art. 60

Die Studierenden treffen sich während des Kirchen- und des Bildungspraktikums in geleiteten Reflexionsgruppen, in denen sie ihre Praxiserfahrungen auch im Zusammenhang von Kommunikations- und Gruppentheorien reflektieren.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Lei- tungen der Reflexionsgruppen.

Art. 61

Einkehrtag Bildungspra dazu, mehr Die Studierenden besuchen während des Kirchen- oder des ktikums einen Einkehrtag. Dieser dient den Studierenden Klarheit über ihre Berufung zu gewinnen.

Art. 62

. Organisation und Durchführung Lernplanung und Lernziele

Art. 63

Die oder der Studierende, die Praktikumsleitungen in Kirch- gemeinde und Unterricht und die Beauftragten für die kirchliche Aus- bildung erstellen zu Beginn des EPS eine Lernplanung mit individuellen Lernzielen. Das diakonische Lernfeld ist notwendiger Teil der Lern- planung. Ausbildungs- portfolio

Art. 64

Die oder der Studierende dokumentiert ihre oder seine Erfahrungen und Reflexionen zwecks gezielter Entwicklung ihrer Kom- petenzen in ihrem Ausbildungsportfolio.

Am Ende des EPS wählt die oder der Studierende Ausbildungs- portfolioeinträge aus, die den Kompetenzerwerb dokumentieren. Sie oder er erstellt für ihr bzw. sein Ausbildungsportfolio eine Evaluation ihrer bzw. seiner Lernziele und reflektiert ihre bzw. seine Lernerfah- rungen und ihre bzw. seine persönliche Entwicklung.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Diese Evaluation dient als Grundlage für das Schlussgespräch mit der oder dem Beauftragten für das EPS. Die Ergebnisse des Schluss- gesprächs werden schriftlich dokumentiert und sind Teil des Ausbil- dungsportfolios. Evaluation durch die Prak- tikumsleitungen

Art. 65

Die Praktikumsleitungen evaluieren gemäss §§ 56 und 59 die vereinbarten Lernziele und benennen weitergehende Lernfelder zuhanden der Studierenden und der Beauftragten für die kirchliche Ausbildung.

Mentorinnen und Mentoren der Studierenden erhalten mit Blick auf die Weiterarbeit an der persönlichen Entwicklung der Studierenden im Mentorat durch die Studierenden Kenntnis von der Evaluation der

Art. 63

Lernziele gemäss § und 64. Testat über den Besuch des EPS

Art. 66

Das EPS gilt als absolviert, wenn Studienwochen, Praktika und Studientage besucht, alle formalen Schritte und Arbeiten termin- gerecht absolviert und die Lernschritte im Ausbildungsportfolio doku- mentiert wurden sowie die Absenzen den festgelegten Rahmen nicht übersteigen.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt den Studie- renden ein Testat über den erfolgreichen Besuch des EPS aus.

Das Testat gemäss Abs.2 bildet eine Voraussetzung für den Ein- tritt ins Lernvikariat.

Ein nicht erfolgreich besuchtes EPS kann einmal wiederholt wer- den. Absolvierung des EPS nach erweiterter Eig- nungsklärung

Art. 66

a.5 1 Absolvieren Studierende das EPS aufgrund einer Bewil-

Art. 49

ligung gemäss deren Rahmen s ben, und ergeb Abs.3 erst nach einer erweiterten Eignungsklärung, in ie die Zulassung zur weiteren Ausbildung erhalten ha- en sich aufgrund der Rückmeldungen der Mitwirkenden

Art. 26

gemäss für den nungskl Fragen und Zweifel bezüglich der persönlichen Eignung Pfarrberuf, so ordnet die Kommission für die Kirchliche Eig- ärung unverzüglich die Durchführung des Runden Tisches ge-

Art. 33

mäss 2 Der an. Runde Tisch findet innert 14 Tagen seit dessen Anordnung

Art. 33

statt. Im Übrigen sind § , 34 Abs.1 und 3 sowie 35 Abs.1, 3 und 4 sinngemäss anwendbar.

Art. 66

Entschädigung ein Stipendium des Stipendium 2 Die Entschäd pro rata ausbe b.7 1 Die Studierenden erhalten während der Dauer des EPS . Dieses wird in monatlichen Raten ausbezahlt. Die Höhe s wird durch die Konkordatskonferenz festgelegt. igung gemäss Abs.1 wird für angebrochene Monate zahlt.

.411 Ausbildungsordnung (AO) Kosten, Spesenersatz und Versiche- rungsschutz

Art. 67

Für das EPS werden den Studierenden Spesen pauschal vergütet2.

Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Versicherung der Studierenden während des EPS.

Das Konkordat trägt die Kosten für die gastgewerblichen Leistun- gen während der residenziellen Kurswochen. Leiterinnen und Leiter Kirchen- praktikum

Art. 68

1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeich- net geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer als Leiterinnen und Leiter des Kirchenpraktikums.

Als Leiterin oder Leiter des Kirchenpraktikums kann zugelassen werden, wer

  1. mindestens drei Jahre im Gemeindepfarramt tätig ist, davon min- destens zwei Jahre in der aktuellen Kirchgemeinde,
  2. den CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern absolviert hat oder bis zum 31.Juli 2013 von einer Konkordatskirche als be- fähigte Ausbildungspfarrerin oder befähigter Ausbildungspfarrer bezeichnet wurde,
  3. über eine Anstellung von mindestens 50 Stellenprozent verfügt oder die EPS-Leitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson über- nimmt, die über eine Anstellung von mindestens 50 Stellenprozent verfügt,
  4. von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung für das entspre- chende Kirchenpraktikum eine Zusage erhalten hat.

Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Leiterin oder Leiter des Kirchenpraktikums möglich, wenn mindestens ein Modul des CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern besucht wurde oder die Teilnahme an dieser Weiterbildung verbindlich feststeht.

Die Voraussetzungen gemäss Abs.2 und 3 müssen bei jedem Kir- chenpraktikum erfüllt sein.

In begründeten Fällen kann das Büro der Konkordatskonferenz eine Zusage gemäss Abs.2 lit.d auch dann verweigern, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Abs.2 erfüllt sind.

Die Leiterinnen und Leiter des Kirchenpraktikums nehmen an den Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen des Konkordats für das EPS teil.

Die Kosten für die Ausbildung gemäss Abs.2 lit.b trägt das Kon- kordat.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

  1. Seelsorgeübung

Art. 69 Gegenstand wertungstag oder Pflege 2 Der Besuc «Spiritual

Die Seelsorgeübung besteht aus Vorbereitungs- und Aus- en sowie aus seelsorgerlichen Einsätzen in einem Spital heim an zehn Halbtagen während eines Semesters. h der Seelsorgeübung oder des äquivalenten Moduls Care» ist eine Voraussetzung für den Eintritt ins Lernvika- riat.

Die Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen vom Be- such der Seelsorgeübung entbinden. Entsprechende Gesuche müssen

Art. 77

spätestens am Anmeldetermin gemäss Abs.1 bei der Ausbildungs- kommission eintreffen.

Art. 70

Bestätigung vierung der Die Studierenden erhalten eine Bestätigung über die Absol- Seelsorgeübung.

Art. 71

Finanzierung logischen Fak und vom Konko VI. Lernvikar A. Lernvikari 1. Allgemeine Die Seelsorgeübung wird in Zusammenarbeit mit den Theo- ultäten der Universitäten Zürich und Basel angeboten rdat finanziert. iat, praktische Prüfung und Schlussqualifikation at Bestimmungen

Art. 72 Zweck Pfarra in gem

Das Lernvikariat befähigt zur selbstständigen Führung eines mtes im Rahmen einer interprofessionellen Zusammenarbeit und einsamer Leitungsverantwortung mit der lokalen Kirchenbe- hörde.

Die nach Abs.1 notwendigen professionellen und persönlichen Kompetenzen, wie sie im von der Konkordatskonferenz beschlossenen Kompetenzstrukturmodell beschrieben sind, werden durch die ange- leitete und begleitete Gemeindetätigkeit, durch die Teilnahme an den Kurswochen und Kurstagen sowie durch eigenständiges Lernen erwor- ben.

Die Vorbereitung und Durchführung des Lernvikariats obliegt den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung.

Art. 73

Ort in A

1 Die zuständigen Stellen der Konkordatskirchen bestimmen bsprache mit den Lernvikarinnen und Lernvikaren und unter Be-

Art. 90

rücksichtigung der Anforderungen an die Vikariatsleitung gemäss die Kirchgemeinde für die Absolvierung des Lernvikariats.

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Die Kirchgemeinde gemäss Abs.1 muss zu einer Konkordatskirche gehören.

Das Lernvikariat kann nicht in der Kirchgemeinde absolviert wer- den, in der

  1. das EPS besucht wurde,
  2. die Lernvikarin oder der Lernvikar vor Antritt des Lernvikariats wohnhaft oder deren Mitglied sie oder er in den letzten 15 Jahren während insgesamt mehr als drei Jahren war,
  3. die Lernvikarin oder der Lernvikar als kirchliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig war,
  4. die bisherige Mentorin oder der bisherige Mentor oder die das EPS begleitende Pfarrperson tätig ist,
  5. gleichzeitig ein EPS stattfindet, sofern die Kirchgemeinde nicht min- destens zwei Pfarrstellen aufweist,
  6. gleichzeitig ein anderes Lernvikariat stattfindet, sofern die Kirch- gemeinde nicht mindestens zehn Pfarrstellen aufweist.

Bei Kirchgemeinden mit mehr als zehn Pfarrstellen ist die Zuge- hörigkeit zu einer Teil-Kirchgemeinde, einem Pfarrkreis oder einer ver- gleichbaren Organisationseinheit massgebend.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung prüft, ob die Bedin- gungen gemäss Abs. 2–4 eingehalten sind.

Die Ausbildungskommission kann auf Antrag der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche die Weiterführung des Lernvikariats in einer anderen Kirchgemeinde oder dessen Abbruch anordnen.

Art. 74 Dauer Lernvi vikari 2 Die Anhöru solvie bewill 3 Der vier W 2. Zul Voraus setzun

Das Lernvikariat dauert zwölf Monate. Die Teilnahme am kariat ist vollzeitlich. Eine Erwerbstätigkeit neben dem Lern- at ist ausgeschlossen. Ausbildungskommission kann in begründeten Fällen nach ng der empfehlenden Konkordatskirche die teilzeitliche Ab- rung des Lernvikariats über die anteilmässige verlängerte Dauer igen. Ferienanspruch der Lernvikarinnen und Lernvikare beträgt ochen. assung - gen

Art. 75

Zum Lernvikariat zugelassen sind Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art.17 des Konkordats erfüllen.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Bis zum Anmeldetermin für das Lernvikariat sind folgende Be- dingungen zu erfüllen bzw. folgende Nachweise zu erbringen:

  1. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungs-

Art. 9

klärung oder eines bestandenen Assessments gemäss ordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt, sofern klärung im Einvernehmen mit der Arbeitsstelle für Ausbildung nicht zwischen Anmeldetermin und Eintri der Ver- die Eignungs- die kirchliche tt ins Lern- vikariat absolviert wird,

  1. Bestätigung des Besuchs der Seelsorgeübung,
  2. Bestätigung über mindestens 60 ECTS-Punkte im Masterstudium,
  3. Bestätigung der Mentorin oder des Mentors, dass das Mentorat stattfindet,
  4. Bestätigung des erfolgreichen Besuchs des EPS (für Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums in Theologie) oder über ein Gemeindeprojekt mit Reflexion in einer Bachelor- oder Masterarbeit (für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Querein- stieg ins Pfarramt),

Art. 76

f. Empfehlung einer Konkordatskirche gemäss ,

  1. Handlungsfähigkeitszeugnis,
  2. Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, i.7 gute Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen, j.7 nachweisbarer Bezug zu einer Konkordatskirche, k.7 für Ausländerinnen und Ausländer Vorliegen einer gültigen Aufent- halts- und Arbeitsbewilligung seitens der zuständigen Behörden in der Schweiz.

Bis zum Vortag des Beginns des Lernvikariats sind folgende Be- dingungen zu erfüllen bzw. folgende Nachweise zusätzlich zu denjenigen gemäss Abs.2 zu erbringen (eintreffend bei der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung):

  1. Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich oder Basel oder eines Master- studiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission als gleichwertig anerkannt ist,
  2. Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsklärung KEK I, falls dies nicht schon bei der Anmeldung erfolgt ist.

Für Personen mit einem Abschluss an der Theologischen Fakultät Bern gelten zudem folgende Regeln:

  1. Wer im Abschlussprotokoll des Praktischen Semesters an der Theo- logischen Fakultät der Universität Bern eine Auflage erhalten hat, hat diese an der Theologischen Fakultät der Universität Bern zu erfüllen, bevor der Eintritt ins Lernvikariat erfolgen kann.

.411 Ausbildungsordnung (AO)

  1. Nicht zum Lernvikariat zugelassen werden Personen, die – das Praktische Semester an der Theologischen Fakultät der Uni- versität Bern nicht bestanden haben oder nicht zum Lernvikariat in den Kirchen Bern-Jura-Solothurn zugelassen worden sind, – dieses Lernvikariat nach der Zwischenqualifikation beenden mussten oder es definitiv nicht bestanden haben oder – einen negativen Entscheid angefochten haben und das Verfahren noch hängig ist. Empfehlung der Konkordats- kirche

Art. 76

Für die Empfehlung gemäss Art.17 lit.a des Konkordats ist die Konkordatskirche zuständig, in der die oder der Studierende das Mentorat angemeldet hat, sofern sie oder er nicht nach Absprache zu einer anderen Konkordatskirche gewechselt hat.

Das Empfehlungsschreiben an die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung beinhaltet neben der Empfehlung die Bezeichnung des von der Konkordatskirche bestimmten Vikariatsortes und der von der Kon- kordatskirche bestimmten Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters. Bei Beschlüssen zum Vikariatsort sind von den Konkordatskirchen die Rahmenbedingungen der Vikariatsleitenden für die Begleitung eines

Art. 90

Lernvikariats gemäss absolviert werden, so Konkordatskirche dazu 3 Die Empfehlung kann a. einen Entzug der W anzuwenden. Soll das Lernvikariat teilzeitlich muss das Empfehlungsschreiben die Haltung der enthalten. aus Gründen verweigert werden, die ahlfähigkeit gemäss Art.19 a des Konkordats rechtfertigen,

  1. eine Ordination der Bewerberin oder des Bewerbers für die Kon- kordatskirche als unzumutbar erscheinen lassen.

Die Nichtgewährung der Empfehlung ist nach Massgabe des Rechts der jeweiligen Konkordatskirche anfechtbar.

Befindet sich der Vikariatsort ausserhalb des Gebiets der empfeh- lenden Konkordatskirche, so holt diese bei der Konkordatskirche des Vikariatsortes das schriftliche Einverständnis ein. Anfrage und Antwort gehen zur Kenntnisnahme an die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus- bildung.5

Art. 77 Anmeldetermin gelegt Anmelde 2 Liegen am An nicht alle Vor kirchliche Aus tens drei Woch weise nachzure

Der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung fest- termin ist verbindlich. meldetermin nicht alle Unterlagen vor oder sind aussetzungen erfüllt, so kann die Arbeitsstelle für die bildung in begründeten Fällen eine Nachfrist von längs- en ansetzen, um die fehlenden Unterlagen und Nach- ichen.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Sind am Anmeldetermin oder nach gewährter Nachfrist die Zulas-

Art. 75

sungsvoraussetzungen gemäss meldung vom Büro der Konkord Abs.2 nicht erfüllt, so wird die An- atskonferenz zurückgewiesen. Ausser- ordentliche Zulassung zum Lernvikariat

Art. 78

Jede Konkordatskirche kann Personen, die in Absprache mit ihr einen ausserordentlichen Studienweg begangen haben, auf eigene Kosten am Lernvikariat teilnehmen lassen.

Die praktische Prüfung ist Sache der betreffenden Konkordats- kirche.

Das durch die betreffende Konkordatskirche ausgestellte Wahl- fähigkeitszeugnis gilt nur für deren Gebiet.

Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten anfal- lenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat älter als 58 Jahre alt sind.

Art. 78

Entscheid Zulassung 2 Der Ents testens vi sung ersuc a.7 1 Das Büro der Konkordatskonferenz entscheidet über die zum Lernvikariat. cheid über die Zulassung zum Lernvikariat ergeht spä- er Monate vor Beginn des Lernvikariats, für das um die Zulas- ht wird.

. Inhalt

Art. 79

Gegenstand a. pfarramt oder Lernvi b. Kurswoch feldern der c. Umsetzun d. Praxista lichen Täti e. Ausbildu f. praktisc g. Schlussq Pfarramtlic Das Lernvikariat umfasst folgende Elemente: liche Tätigkeit in allen Handlungsfeldern als Lernvikarin kar in einer Kirchgemeinde, en und Kurstage zu zentralen Themen und Handlungs- pfarramtlichen Tätigkeit; g eines Gemeindeprojekts nach bestimmten Kriterien, ge in Lerngruppen zu den Handlungsfeldern der pfarramt- gkeit, ngssupervision, he Prüfung in Form von Kompetenznachweisen, ualifikation. he Tätigkeit

Art. 80

Im Mittelpunkt der pfarramtlichen Tätigkeit stehen das Ein- üben und pastoraltheologische Reflektieren der zentralen pfarramtlichen Funktionen und Aufgaben in allen Handlungsfeldern durch die Lern- vikarinnen und Lernvikare im Zusammenspiel mit anderen Berufs- gruppen und Ämtern.

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Die pfarramtliche Tätigkeit als Lernvikarin oder Lernvikar findet unter Anleitung und Begleitung durch eine Vikariatsleiterin oder einen Vikariatsleiter statt.

Die Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter übergeben die pfarr- amtliche Tätigkeit in der zweiten Hälfte des Lernvikariats der Lern- vikarin oder dem Lernvikar während einer Woche zur selbstständigen Besorgung.5 Kurswochen und Kurstage

Art. 81

Die Kurswochen und Kurstage dienen der Einführung in die pfarramtlichen Handlungsfelder. Sie fördern übergreifende Kompe- tenzen, die für das Bestehen im Pfarrberuf in einer sich wandelnden Kirche und Gesellschaft notwendig sind. Sie fördern das interprofessio- nelle Handeln und das Bewusstsein, in gemeinsamer Verantwortung mit anderen kirchlichen Ämtern und Kirchenbehörden zu stehen. Sie ver- mitteln notwendiges Fachwissen im Sinne des Kompetenzstruktur- modells.

Grundlage für das Curriculum der gemeinsamen Kurswochen und Kurstage bildet das von der Konkordatskonferenz beschlossene Kompe- tenzstrukturmodell.

Die Kurswochen und Kurstage finden nach einem im Voraus fest- gelegten Kursplan statt, der von der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus- bildung erarbeitet und kommuniziert wird. Gemeinde- projekt

Art. 82

Die Lernvikarinnen und Lernvikare führen in der Kirch- gemeinde, in der sie das Lernvikariat absolvieren, ein Gemeindeprojekt nach von der Kursleitung bestimmten Kriterien durch. Der Kompetenz- nachweis erfolgt in Form einer Präsentation. Praxistage in Lerngruppen

Art. 83

In Lerngruppen finden Praxistage zu pfarramtlichen Hand- lungsfeldern statt. Sie dienen der Reflexion der eigenen Tätigkeit, der eigenen Kompetenzen und des Entwicklungsbedarfs, der kollegialen Beratung und dem Lernen in Bezug auf die Zielsetzungen des Vika- riats. Ausbildungs- supervision

Art. 84

Im Rahmen der Ausbildungssupervision besuchen super- visorisch ausgebildete Personen die Lernvikarinnen und Lernvikare sowie ihre Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter in ihrer Kirchge- meinde.

Die Ausbildungssupervision fördert das Gespräch über die laufende Arbeitsbeziehung und hat zum Ziel, das Lehr- und Lernarrangement in der Kirchgemeinde zu unterstützen und zu fördern. Sie findet während des Lernvikariats mindestens sechsmal und bei Bedarf bis zu achtmal statt.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Lernvikarinnen und Lernvikare sowie Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter haben bei Bedarf zusätzlich Anspruch auf je zwei Einzel- supervisionen.

. Organisation und Durchführung Lernplanung und Lernziele

Art. 85

Die Lernvikarin oder der Lernvikar, die Vikariatsleiterin oder der Vikariatsleiter sowie die Beauftragten für die kirchliche Aus- bildung erstellen zu Beginn des Lernvikariats eine Lernplanung mit individuellen Lernzielen.

Die Lernplanung berücksichtigt die Berichte aus dem Mentorat, die Gesamtbeurteilung aus einer allfälligen erweiterten Kirchlichen Eig- nungsklärung, die individuellen Lernziele und den konkreten Kontext der Kirchgemeinde, in der das Lernvikariat stattfindet. Ausbildungs- portfolio

Art. 86

Die Lernvikarin oder der Lernvikar dokumentiert zwecks gezielter Entwicklung ihrer oder seiner Kompetenzen die persönlichen

Art. 64

Erfahrungen und Reflexionen im Ausbildungsportfolio gemäss 2 Das Ausbildungsportfolio bildet am Ende des Lernvikariats Rahmen für die Kompetenznachweise der praktischen Prüfung. fasst alle zentralen Dokumente zu formativen und summativen tenznachweisen, die im Rahmen des Lernvikariats erstellt we 3 Die Lernvikarin oder der Lernvikar erstellt am Schluss de vikariats eine Einleitung und Lernreflexion von mindestens höchstens vier Seiten Umfang, welche die im Lernvikariat er Dokumente verortet und gestützt auf diese das Lernvikariat persönliche Kompetenzentwicklung während des Lernvikariats risch und gerafft nachzeichnet. Diese Lernreflexion ergänzt leitung zum Ausbildungsportfolio des Lernvikariats die einz den Es um- Kompe- rden. s Lern- zwei und stellten und die summa- als Ein- elnen Doku- mente und zeigt eine Reflexion über den Lernprozess.

Das Ausbildungsportfolio umfasst folgende Elemente:

  1. Vierteljahresberichte der Lernvikarin oder des Lernvikars,

Art. 37

b. den Halbjahresbericht und den strukturierten Bericht gemäss Abs.2 der Vikariatsleiterin oder des Vikariatsleiters sowie den turierten Bericht für die Schlussqualifikation der Vikarin oder struk- des

Art. 37

Vikars gemäss c. wesentliche Abs.4,1 Dokumente zu den summativen Kompetenznachweisen,

Art. 94

die im Rahmen der praktischen Prüfung gemäss erforderlich sind,

Art. 93

d. Dokumente zu den formativen Kompetenznachweisen gemäss die im Rahmen der Ausbildungstage zu den vier Handlungsfel , dern erstellt werden,

.411 Ausbildungsordnung (AO)

  1. Einleitung und Lernreflexion; die Einleitung wird retrospektiv bzw. parallel zu den einzelnen Prüfungen verfasst.

Die Schlussreflexion der Lernvikarin oder des Lernvikars, der

Art. 37

strukturierte Bericht für die Schlussqualifikation gemäss sowie der strukturierte Bericht des Vikariatsleiterin oder Abs.4 des Vika-

Art. 37

riatsleiters gemäss kirche bis zum 31.Ju Abs.2 werden der empfehlenden Konkordats- li zugestellt.5 Halbjahres- bericht

Art. 86

a.5 1 Bestehen aufgrund des Halbjahresberichts der Vikariats-

Art. 86

leiterin oder des Vikariatsleiters gemäss Zweifel, dass eine Lernvikarin oder ein Le stehen wird, ordnet die Arbeitsstelle für Zwischenqualifikation durch die Kommission Abs.4 lit.b erhebliche rnvikar das Lernvikariat be- die kirchliche Ausbildung eine für die Kirchliche Eig- nungsklärung an.

Art. 37

Auf die Zwischenqualifikation sind § bar. Die Zwischenqualifikation kann ni innert eines Monats seit ihrer Anordnu 3 Eine nicht bestandene Zwischenqualif endigung des Lernvikariats zur Folge. –40 sinngemäss anwend- cht wiederholt werden. Sie findet ng statt. ikation hat die sofortige Be- Einem Rekurs kommt keine auf- schiebende Wirkung zu.

Art. 87 Ergebnis a. die ge die in de übersteig

Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald forderte Kurs- und Praxiszeit absolviert ist und die Absenzen n entsprechenden Richtlinien bestimmten Fehlzeiten nicht en,

Art. 91ff

b. die praktische Prüfung gemäss § gelegten Kompetenznachweise bestan c. die Schlussqualifikation im Rah durch Erfüllung der fest- den ist, men der Kirchlichen Eignungsklä-

Art. 37ff

rung (KEK II) gemäss § 2 Die praktische Prüfu Abschluss des Lernvika erfolgreich absolviert ist. ng und die Schlussqualifikation finden vor riats statt. Abbruch des Lernvikariats

Art. 87

a.5 1 Wird das Lernvikariat nicht angetreten, kann die ange- meldete Person sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das Lern- vikariat anmelden.

Kommt es nach dem Beginn des Lernvikariats zu dessen Abbruch aus Gründen, welche die Lernvikarin oder der Lernvikar zu vertreten hat und nicht gesundheitlicher Natur oder anderweitig unverschuldet sind, so gilt die Ausbildung als abgebrochen. Die erneute Anmeldung für das Lernvikariat ist frühestens nach zwei Jahren wieder möglich.

Art. 88

Für die Entschädigung gilt Abs.3.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Art. 88 Entschädigung dium. Dieses w pendiums wird

Die Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten ein Stipen- ird in monatlichen Raten ausbezahlt. Die Höhe des Sti- durch die Konkordatskonferenz festgelegt.

Art. 74

Wird das Lernvikariat gemäss verringert sich der monatliche Abs.2 teilzeitlich absolviert, so Betrag entsprechend.

Art. 73

Im Falle eines Abbruchs des Lernvikariats gemäss der Ausbildungsbeitrag für den Monat des Abbruchs u Abs.6 wird nd für den fol- genden Monat weiter ausgerichtet. Kosten, Spesenersatz und Versiche- rungsschutz

Art. 89

Lernvikarinnen und Lernvikare erhalten für die Dauer des Lernvikariats die Kosten für das Halbtaxabonnement und sämtliche Reisespesen für die Studienreise vergütet. Weitere Reisespesen wer- den nicht erstattet.

Das Konkordat trägt die Kosten für die gastgewerblichen Leistun- gen während der residenziellen Kurswochen und beteiligt sich an den Kosten für das Mittagessen bei nicht residenziellen Kurstagen.

Das Büro der Konkordatskonferenz regelt die Versicherung der Studierenden während des Lernvikariats. Vikariats- leiterinnen und Vikariatsleiter

Art. 90

1 Die Konkordatskirchen bezeichnen geeignete Pfarrerinnen

Art. 68

und Pfarrer im Sinne von als Vikariatsleiterinnen und Vikariats- leiter.

Als Leiterin oder Leiter des Lernvikariats kann zugelassen wer- den, wer

  1. mindestens fünf Jahre im Gemeindepfarramt tätig ist, davon min- destens zwei Jahre in der aktuellen Kirchgemeinde,
  2. den CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern absolviert hat oder bis zum 31.Juli 2013 von einer Konkordatskirche als befä- higte Ausbildungspfarrerin oder befähigter Ausbildungspfarrer be- zeichnet wurde,
  3. eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozent verfügt oder die Vikariatsleitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson über- nimmt, die über eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozent verfügt,
  4. von der Konkordatskirche, der sie oder er angehört, für das ent- sprechende Lernvikariat eine Zusage erhalten hat.

Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Vikariatsleiterin oder Vikariatsleiter möglich, wenn mindestens ein Modul des CAS Ausbil- dungspfarrer/in an der Universität Bern besucht wurde oder die Teil- nahme an dieser Weiterbildung verbindlich feststeht.

Die Voraussetzungen gemäss Abs.2 und 3 müssen bei jedem Lern- vikariat erfüllt sein.

.411 Ausbildungsordnung (AO)

In begründeten Fällen kann eine Konkordatskirche eine Zusage gemäss Abs.2 lit.c auch dann verweigern, wenn die übrigen Voraus- setzungen gemäss Abs.2 und 3 erfüllt sind.

Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter nehmen an den Weiter- bildungs- und Vorbereitungsveranstaltungen des Konkordats für das Lernvikariat teil.

Die Kosten für die Ausbildung gemäss Abs.2 lit.b trägt das Kon- kordat.

  1. Praktische Prüfung

. Zulassung und Inhalt Voraus- setzungen

Art. 91

Wer die Voraussetzungen gemäss Art.17 Abs.1 des Kon- kordats erfüllt und sich im Lernvikariat befindet, wird zur praktischen Prüfung zugelassen. Kompetenz- nachweise

Art. 92

Die praktische Prüfung umfasst formative und summative

Art. 86

Kompetenznachweise, die im Ausbildungsportfolio gemäss mentiert werden. Die geprüften Kompetenzen entsprechen doku- dem Kompe- tenzstrukturmodell des Konkordats.

Die Kompetenznachweise finden in folgenden kirchlichen Hand- lungsfeldern statt:

  1. Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung,
  2. Seelsorge,
  3. Gottesdienst,
  4. Bildung.

Alle Kompetenznachweise finden vor Abschluss des Lernvikariats statt. Formative Kompetenz- nachweise

Art. 93

Die Lernvikarin oder der Lernvikar erstellt pro Handlungs-

Art. 92

feld gemäss petenznachwe tage erstell Abs.2 einen formativen Leistungsnachweis. Die Kom- ise können ganz oder teilweise während der Ausbildungs- t und absolviert werden.

Art. 81

Die Verantwortlichen für die Kurse gemäss Umfang der Nachweise in Absprache mit den Be kirchliche Ausbildung fest und setzen eine F tenznachweis erfolgen muss. Denkbar sind u.a Gruppen- oder Einzelarbeiten, vertiefende Es legen Form und auftragten für die rist, bis wann der Kompe- . Präsentationen von says und Reflexionen, Buchrezensionen, Blogbeiträge.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Die Kursverantwortlichen geben der Lernvikarin oder dem Lern- vikar eine Rückmeldung zu ihren bzw. seinen Leistungen. Sie nehmen den Kompetenznachweis an oder geben ihn zur Überarbeitung zurück. Ein Kompetenznachweis kann auch mehrmals überarbeitet werden. Summativ Kompetenz- nachweise

Art. 94

1 Die Lernvikarin oder der Lernvikar absolviert im letzten

Art. 92

Viertel des Lernvikariats in jedem der Handlungsfelder gemäss Abs.2 eine summative Teilprüfung und weist damit nach, dass si e oder er im entsprechenden Handlungsfeld über die notwendigen Kompe- tenzen verfügt, um den Pfarrberuf auszuüben.

Die einzelnen Teilprüfungen werden wie folgt gestaltet:

  1. Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung: – Die Lernvikarin oder der Lernvikar stellt ein innovatives, parti-

Art. 79

zipationsorientiertes Gemeindeprojekt gemäss § das sie oder er in der Vikariatsgemeinde reali dokumentiert das Projekt in einem kurzen Beric und 82 vor, siert hat. Sie oder er ht und mit pro- jektspezifischen Unterlagen. – Die Präsentation erfolgt im Rahmen von separaten Veranstaltun- gen, an denen jeweils eine Gruppe von Lernvikarinnen und Lern- vikaren teilnimmt. Nach der 15- bis 20-minütigen Präsentation wird das Projekt in der Gruppe während 20 Minuten diskutiert. – Eine begleitende Expertin oder ein begleitender Experte pro Lernvikarin und Lernvikar und eine wechselnde Expertin oder

Art. 97

ein wechselnder Experte gemäss sind bei diesem Anlass anwesend pro Teilprüfungsgruppe .

  1. Seelsorge: – Die Lernvikarin oder der Lernvikar führt mit zwei Prüfungs-

Art. 97

berechtigten gemäss ihre seelsorgerliche – Ausgangspunkt und koll, in welchem sie sorge beschreibt sow Identität als Seelso ein 90-minütiges Prüfungsgespräch über Tätigkeit. Fokus des Gesprächs ist ein Seelsorgeproto- oder er einen konkreten Fall bei der Seel- ie ein kurzes Essay zum Thema «Meine rgerin oder Seelsorger».

  1. Gottesdienst: – Die Lernvikarin oder der Lernvikar bereitet einen Gottesdienst mit Predigt vor und führt diesen durch. Das kann auch ein Team- Gottesdienst sein. – Sie oder er dokumentiert und reflektiert die Vorbereitungen und den geplanten Ablauf in einem kurzen Bericht.

.411 Ausbildungsordnung (AO) – Im Anschluss an den Gottesdienst findet ein 45-minütiges Re-

Art. 97

flexionsgespräch mit zwei Prüfungsberechtigten gemäss in dem die Lernvikarinnen und Lernvikare eine selbstkr Würdigung des Gottesdienstes und der Predigt vornehmen ausgehend von der konkreten Situation Fragen der Gesta statt, itische und ltung thematisiert werden. – Die Lernvikarin oder der Lernvikar dokumentiert den Gottes- dienstablauf und die Reflexion zur Gestaltung.

  1. Bildung: – Die Lernvikarin oder der Lernvikar bereitet eine Unterrichts- einheit vor (mindestens 45, höchstens 90 Minuten) und setzt diese um. Sie oder er dokumentiert die Unterrichtsplanung im Rahmen des im Lernvikariat verwendeten Präparationsschemas sowie die verwendeten Unterrichtsmaterialien. – Im Anschluss an den Unterricht findet ein 45-minütiges Refle-

Art. 97

xionsgespräch mit zwei Prüfungsberechtigten gemäss in dem die Lernvikarin oder der Lernvikar eine selb Würdigung des Unterrichts vornimmt und ausgehend vo konkreten Situation Fragen der Unterrichtsgestaltun statt, stkritische n der g thema- tisiert werden.

. Organisation und Durchführung Fach- expertinnen und Fachexperten

Art. 95

Die Konkordatskonferenz bestimmt weitere Prüfungsbe- rechtigte, die als Fachexpertin oder Fachexperte in einem Handlungs- feld die Prüfungskommission in den Prüfungsgesprächen ergänzen.

Die Prüfungsberechtigten sind verpflichtet, an der Koordinations- sitzung der Prüfungskommission und an Schulungsveranstaltungen teil- zunehmen.

Sie machen sich in einer Schulung mit dem vorliegenden Prüfungs- verfahren, den Grundlagen des kompetenzorientierten Prüfens und der Durchführung von mündlichen Prüfungsgesprächen vertraut. Prüfungs- termine

Art. 96

Die Prüfungskommission legt die Termine für die summa-

Art. 94

tiven Teilprüfungen gemäss für die kirchliche Ausbildu oder dem Lernvikar fest. Si Besonderheiten und auf die 2 Die Arbeitsstelle für die von der Prüfungskommission men des Jahresplans für das Abs.2 auf Vorschlag der Arbeitsstelle ng und in Absprache mit der Lernvikarin e nimmt dabei Rücksicht auf gemeindliche Kursplanung des Lernvikariats. kirchliche Ausbildung veröffentlicht die festgelegten Prüfungszeitfenster im Rah- Lernvikariat.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Art. 97

Durchführung

1 Die Kompetenznachweise in allen vier Handlungsfeldern

Art. 94

gemäss genomme 2 Eine Lernvik oder er oder de Handlun selnder 3 Die P einer d sion is 4 In de richt u Ausbild men bei ihre Er 5 Die P den ein Prüfung per E-M sands o nicht e tation. die Tei 6 Die R fahren der Tei 7 Tritt rungsgr ein sol prüfung 8 Entsp an das gründe ist umg 9 Die P scheide 10 Das bereits Abs.2 werden jeweils von zwei Prüfungsberechtigten ab- n. Prüfungsberechtigte oder ein Prüfungsberechtigter prüft die arin oder den Lernvikar in allen vier Handlungsfeldern. Sie gilt als begleitende Expertin oder begleitender Experte. Die r andere Prüfungsberechtigte stammt aus dem zu prüfenden gsfeld. Diese Person gilt als wechselnde Expertin oder wech- Experte. rüfungskommission achtet darauf, dass mindestens eine oder er beiden Prüfungsberechtigten Mitglied der Prüfungskommis- t. r Regel sind in den Teilprüfungen im Gottesdienst, im Unter- nd in der Seelsorge die Pfarr- oder Lehrpersonen, die für die ung im Handlungsfeld verantwortlich waren, anwesend. Sie neh- Anwesenheit an den Reflexionsgesprächen teil und bringen fahrungen und Beobachtungen aus dem Lernvikariat ein.5 rüfungsberechtigten erhalten mindestens sieben Tage vor zelnen Teilprüfungen in den vier Handlungsfeldern die für die relevanten Dokumente im Ausbildungsportfolio per Post oder ail zugestellt. Massgebend ist das Zustelldatum des Postver- der das Versanddatum der E-Mail. Ist diese Frist um einen Tag ingehalten, so gibt es einen Vermerk in der Prüfungsdokumen- Ist diese Frist um mehr als einen Tag nicht eingehalten, so wird lprüfung als unzureichend (orange Ampel) bewertet. ichtlinien zur praktischen Prüfung regeln das Anmeldever- sowie die formellen und inhaltlichen Kriterien für das Bestehen lprüfungen. vor Beginn einer Teilprüfung ein unverschuldeter Verhinde- und ein, so ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Tritt cher Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während der Teil- ein, ist dies unverzüglich zu melden. rechende Meldungen und Gesuche sind für die Teilprüfungen Sekretariat der Prüfungskommission zu richten. Verhinderungs- sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen. räsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission ent- t über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes. Geltendmachen von Verhinderungsgründen, die sich auf eine abgelegte Teilprüfung beziehen, ist ausgeschlossen.

.411 Ausbildungsordnung (AO) Richtlinien zur praktischen Prüfung

Art. 98

Die Ausbildungskommission erlässt Richtlinien zur prak- tischen Prüfung mit einer Übersicht über die Kompetenzbeschreibungen und die inhaltlichen und formalen Kriterien der Kompetenznachweise im Ausbildungsportfolio. Sie veröffentlicht diese nach Möglichkeit zu Beginn eines Vikariatsjahres.

Diese Richtlinien orientieren sich auf der Grundlage des Kom- petenzstrukturmodells an beobachtbaren Kompetenzen der Lernvika- rinnen und Lernvikare.

Art. 99 Bewertung folgt anha den Richtl 2 Die beid fungen bzw riatsleite oder der L wendigen K Ampel) ode pel). Bei der Teilpr das entspr 3 Die Prüf vikar ihre späteren Z scheidung haben und Tätigkeit 4 Eine ode Teilprüfun Entscheid Dabei könn Weiterentw der Regel oder Exper 5 Die Doku Ausbildung Bestehen d praktische

Die Bewertung der Teilprüfungen gemäss § 94 Abs.2 er- nd von einheitlich vorgegebenen Prüfungskriterien gemäss inien. en Prüfungsberechtigten entscheiden nach den Teilprü- . Reflexionsgesprächen unter Ausschluss der oder des Vika- nden oder der Ausbildungsverantwortlichen, ob die Lernvikarin ernvikar im entsprechenden Handlungsfeld über die not- ompetenzen für die Ausübung des Pfarrberufs verfügt (grüne r ob dieser Nachweis noch unzureichend war (orange Am- Uneinigkeit hat jene Person den Stichentscheid, die während üfung als begleitende Expertin oder begleitender Experte für echende Handlungsfeld gilt.5 ungsberechtigten teilen der Lernvikarin oder dem Lern- Einschätzung in der Regel unmittelbar danach oder zu einem eitpunkt in einem Gespräch mit und begründen ihre Ent- mündlich. Das Gespräch kann auch formativen Charakter bestärkende oder kritische Empfehlungen für die weitere beinhalten. r einer der beiden Prüfungsberechtigten dokumentiert die gen in den vier Handlungsfeldern kurz und begründet den jeweils im Umfang von einer halben bis einer Seite schriftlich. en auch die formativen Empfehlungen für die persönliche icklung der Lernvikarin oder des Lernvikars einfliessen. In übernimmt jene Person die Dokumentation, die als Expertin te für das entsprechende Handlungsfeld gilt. mentation der vier Teilprüfungen bildet Bestandteil des sportfolios. er n Prüfung

Art. 100

Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn

  1. die formativen Kompetenznachweise in allen vier Handlungsfeldern angenommen wurden,
  2. die summativen Teilprüfungen in allen vier Handlungsfeldern zu einer positiven Einschätzung der Kompetenzen geführt hat und
  3. das vollständige Ausbildungsportfolio vorliegt.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nehmen die formale Prüfung des Ausbildungsportfolios vor. Bei fehlen- den Bestandteilen des Ausbildungsportfolios können sie Ergänzungen oder eine Überarbeitung einfordern.

Die Prüfungskommission bestätigt nach Vorliegen aller Kompe- tenznachweise gemäss Abs.1 gegenüber dem Büro der Konkordats- konferenz, dass die Lernvikarin oder der Lernvikar die praktische Prü- fung bestanden hat. Nicht- bestandene Teilprüfungen

Art. 100

a.5 1 Beim Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die Dokumen-

Art. 99

tation gemäss auszufüllen. S drei Tage nach 2 Das Büro der den Kandidaten über das Nicht mittelbelehrun 3 Kann eine Te werden, muss s Abs. 4 sofort nach der nichtbestandenen Prüfung ie muss dem Büro der Prüfungskommission spätestens der nichtbestandenen Prüfung vorliegen. Prüfungskommission informiert die Kandidatin oder sowie das Büro der Konkordatskonferenz schriftlich bestehen einer Teilprüfung mit Begründung und Rechts- g. ilprüfung nicht vor Ende des Lernvikariats absolviert ie zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden. Prüfungs- wiederholung

Art. 101

Waren die Leistungen der Lernvikarin oder des Lern- vikars in einer oder mehreren der summativen Teilprüfungen gemäss

Art. 94

Abs.2 unzureichend (orange Ampel), so kann die entsprechende Teilprüfung einmal wiederholt werden.

Das Büro der Konkordatskonferenz kann auf Antrag der Arbeits- stelle für die kirchliche Ausbildung und nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche Auflagen für die Wiederholung der Teilprüfung formulieren und/oder das Lernvikariat um längstens sechs Monate verlängern. Die Kosten einer Verlängerung des Lernvikariats trägt das Konkordat.

Sind allfällige Auflagen gemäss Abs.2 erfüllt, kann die Lernvikarin oder der Lernvikar die entsprechende Teilprüfung frühestens nach drei Monaten, jedoch innert eines Jahres nach Abschluss des Lernvikariats wiederholen.

Schätzen die Prüfungsberechtigten die Kompetenzen in diesem Handlungsfeld erneut als unzureichend ein, so legt das Büro der Kon- kordatskonferenz das weitere Vorgehen nach Rücksprache mit der empfehlenden Konkordatskirche fest. Es kann die Lernvikarin oder den Lernvikar nach einer Wartefrist von zwei Jahren auf Gesuch erneut zur praktischen Prüfung zulassen. Es hört die Lernvikarin oder den Lernvikar vor seiner Entscheidung an.

.411 Ausbildungsordnung (AO)

  1. Schlussqualifikation Kirchliche Eig- nungsklärung II

Art. 102

Für das Bestehen des Lernvikariats ist die erfolgreiche Ab- solvierung der Schlussqualifikation (KEK II) im Rahmen der Kirch-

Art. 37ff

lichen Eignungsklärung gemäss § erforderlich. Wahlfähigkeits- zeugnis

Art. 103

Liegen die Bestätigung der Prüfungskommission über die Befähigung der Lernvikarin oder des Lernvikars und die Bestätigung der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung über ein positives Resultat aus der Schlussqualifikation vor, so validiert das Büro der Konkordatskonferenz die Resultate und informiert die Konkordats- kirchen sowie die Lernvikarin oder den Lernvikar über das Bestehen der praktischen Prüfung.

Das Büro stellt das Wahlfähigkeitszeugnis im Namen der Konkor- datskonferenz aus.

Das Wahlfähigkeitszeugnis enthält keine Qualifikation.

Die Erteilung der Wahlfähigkeit bildet die Voraussetzung für die Ordination durch die zuständige Konkordatskirche. VII. Weiterbildung in den ersten Amtsjahren

Art. 104 Zweck möglic keiten tausch von th 2 Sie turmod

Die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren (WeA) er- ht die Erweiterung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähig- in pastoralen Handlungsfeldern, insbesondere durch den Aus- und das Aufarbeiten von Erfahrungen sowie die Vermittlung eoretischen Impulsen. ist Teil der Ausbildung und basiert auf dem Kompetenzstruk- ell.

Art. 105 Pflicht beiden A dungsber

Pfarrerinnen und Pfarrer besuchen im Verlauf der ersten mtsjahre einen WeA-Tag sowie ein Gespräch zur Weiterbil- atung, insbesondere hinsichtlich einer Schwerpunktsetzung

Art. 106

gemäss 2 Sie s insgesa a. ein neun St b. ein c. Ange persönl ind während der ersten fünf Amtsjahre weiter verpflichtet, mt acht Angebote im Rahmen der WeA zu besuchen, nämlich: individuelles Coaching zur Berufseinführung im Umfang von unden, Seminar zum Thema Führen und Leiten im Pfarramt, bot zum Abschluss der WeA zum Thema theologische und iche Entwicklung,

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

  1. weitere fünf Angebote (Seminare, Fach- und Einzelcoachings) aus dem WeA-Programm.

Im Rahmen der WeA können auf Antrag zwei Kurse besucht wer- den, die nicht aus dem WeA-Programm stammen.

Entweder die Ausbildung in Notfall- oder die Ausbildung in Armee- seelsorge kann auf Antrag als zwei Kurse angerechnet werden.

Die Auswahl der Veranstaltungen gemäss Abs.2 liegt in der Ver- antwortung der Pfarrerinnen und Pfarrer und erfolgt auf der Grund- lage des Ausbildungsportfolios und des Kompetenzstrukturmodells. Dabei sollen pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei Angebote gemäss Abs.2 besucht werden. Es gelten die üblichen Bewilligungsverfahren der jeweiligen Konkordatskirche.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestätigt den Be- such der Angebote zuhanden der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der jeweiligen Konkordatskirche. Schwerpunkt- setzung

Art. 106

Im Rahmen der WeA kann ein Schwerpunkt gesetzt wer- den.

Zur Schwerpunktsetzung im Rahmen der WeA gehört der Be- such von vier definierten Angeboten aus dem entsprechenden Schwer- punkt.

Nach Absprache mit der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung können im Rahmen der Schwerpunktsetzung auch Angebote anderer Anbieter besucht und als WeA anerkannt werden.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestätigt den Be- such und die Schwerpunktsetzung in der WeA zuhanden der Pfarrerin- nen und Pfarrer sowie der jeweiligen Konkordatskirche. Es wird ein Abschlussdokument mit Angabe der Schwerpunktsetzung ausgestellt.

Kirchgemeinde und Konkordatskirche werden von den Pfarrper- sonen über die Schwerpunktsetzung informiert. Programm- leitung

Art. 107

Das Büro der Konkordatskonferenz bestellt eine Pro- grammleitung für die WeA. In dieser sind das Büro der Konkordats- konferenz, die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung sowie die Ausbildungskommission vertreten. Die Programmleitung konstituiert sich selbst.

Nutzen die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn die Ange- bote der WeA, so sind sie berechtigt, mit zwei Vertreterinnen oder Ver- tretern in der Programmleitung Einsitz zu nehmen.

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Die Programmleitung entwickelt und koordiniert die Angebote der WeA im Rahmen eines Gesamtcurriculums. Ihr obliegt:

  1. Erhebung des Weiterbildungsbedarfs für die Pfarrerinnen und Pfar- rer in den ersten Amtsjahren auf der Grundlage des Kompetenz- strukturmodells und der Erfordernisse der pfarramtlichen Tätig- keiten,
  2. Sicherstellung der Berücksichtigung des Weiterbildungsbedarfs ge- mäss lit.a in den Angeboten der WeA,
  3. Festlegung der möglichen Schwerpunktsetzungen,
  4. periodische Evaluierung der Angebote der WeA,
  5. Erstellung einer Liste von Coaches für das Coaching in den ersten Amtsjahren,
  6. Vorschläge für die Weiterentwicklung des WeA-Konzepts aufgrund der Ergebnisse der Evaluationen gemäss lit.d und entsprechende Anträge zuhanden der Ausbildungskommission,
  7. Vorschlag für ein Jahresprogramm der WeA zuhanden der Ausbil- dungskommission,
  8. Vorschlag für das Budget der WeA zuhanden des Büros der Kon- kordatskonferenz, sofern die Ausbildungskommission dem Jahres- programm gemäss lit.g zustimmt.

Art. 108

Gegenstand a. CeA – Co Themenliste b. FeA – Fa zu untersch einer Fachp Die Angebote der WeA gliedern sich in: aching in den ersten Amtsjahren, ausgehend von einer zur Begleitung des Berufseinstiegs, chcoaching in den ersten Amtsjahren in einer Kleingruppe iedlichen Handlungsfeldern, bestehend aus Besuchen erson am Ort und aus verarbeitenden Gruppensitzun- gen,

  1. SeA – Seminare und Kurse in den ersten Amtsjahren aus dem An- gebot der WeA und aus bezeichneten Angeboten aus dem Weiter- bildungsprogramm der schweizerischen Pfarr-Weiterbildungsstel- len. Individuelles Coaching (CeA)

Art. 109

Für das CeA schlägt die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung aus der von der Programmleitung erstellten Liste mit be- fähigten Personen eine Coaching-Person vor.

Die Coaching-Liste ist öffentlich.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Den Coaching-Gesprächen, die als Referenzrahmen das Kompe- tenzstrukturmodell haben, liegt folgende Themenliste zugrunde:

  1. Weiterentwicklung der theologischen Existenz in Auseinanderset- zung mit Berufserfahrung,
  2. Kirchgemeinde/Arbeitsstelle und meine Person (Auseinanderset- zung mit Traditionen, Werten und Strukturen),
  3. Zusammenarbeit mit Behörden, Mitarbeitenden, Kolleginnen und Kollegen, Freiwilligen und einer weiteren Öffentlichkeit,
  4. Reflexion der Kommunikationsgestaltung,
  5. Balance zwischen Arbeits- und Privatbereich,
  6. Herausbildung und Förderung einer individuellen, professionellen Identität anhand des Kompetenzstrukturmodells und einer Berufs- kultur,

Art. 106

g. Schwerpunktsetzung gemäss Profils und aufgrund der pers aufgrund des eigenen Pfarr- önlichen und beruflichen Entwick- lungsabsicht,

  1. Evaluierung der eigenen Arbeit,
  2. Planung von FeA und SeA. Fachcoaching (FeA)

Art. 110

Für das FeA wählen Pfarrerinnen und Pfarrer Themen aus den Handlungsfeldern gemäss Abs. 3 aus.

Bei Bedarf kann die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ein FeA mit einer Gruppe von WeA-Pfarrerinnen oder -Pfarrern konzi- pieren und organisieren.

Für folgende Handlungsfelder stehen FeA-Angebote zur Verfü- gung:

  1. Seelsorge,
  2. Gottesdienst (Liturgie, Teamgottesdienste, neue Formen von Gottes- diensten und Feiern, Profil-Gottesdienste),
  3. Bildung (schulischer und kirchlicher Unterricht, erwachsenenbildne- rische Tätigkeit, Arbeit mit alters- und themenspezifischen Gruppen, Glaubenskurse),
  4. Gemeindeleitung und Gemeindeentwicklung (Leitung, Freiwillige, Beteiligungskirche, Partizipation, Gemeindeaufbau, Repräsentation, Management, Sozialraumorientierung),
  5. Kasualien (klassische Kasualien, neue Rituale),
  6. neue Arbeitsfelder mit Innovations- und Zukunftscharakter.

.411 Ausbildungsordnung (AO) Seminare in den ersten Amts- jahren (SeA)

Art. 111

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bietet SeA- Kurse an. Ausserdem bezeichnet sie Kursangebote von anderen An- bietern, die als SeA-Angebote gelten. Sie veröffentlicht die Liste an anerkannten SeA-Angeboten jährlich.

Art. 112 Finanzierung viduelle Coac den ersten Am Amtsjahren (S

Das Konkordat trägt einen Anteil der Kosten für das indi- hing in den ersten Amtsjahren (CeA), für Fachcoachings in tsjahren (FeA) und für Seminare und Kurse in den ersten eA). Die Konkordatskonferenz setzt diesen Anteil jähr- lich fest.

Die verbleibenden Kosten eines Angebots der WeA tragen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Weitere Subventionen sind Sache der einzelnen Konkordatskirchen bzw. von deren Kirchgemeinden im Rahmen ihrer Ordnungen. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten und Aufhebun- gen

Art. 113

Diese Verordnung tritt am 1.August 2019 in Kraft.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Ausbildungsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 29.Novem- ber 2018,
  2. Prüfungsordnung vom 23.Mai 2008/15.Juni 2018,
  3. Ausführungsbestimmung zur Prüfungsordnung, erlassen von der Prü- fungskommission und genehmigt vom Büro der Konkordatskon- ferenz am 21.Juni 2018, sowie alle Anhänge zu den Ausführungs- bestimmungen. Kirchliche Eignungs- klärung

Art. 114

Studierende, die sich nach dem 1.Januar 2017 für die Kirch- liche Eignungsklärung angemeldet haben, absolvieren die Potenzial- analyse und die Eignungsklärung gemäss dieser Ausbildungsordnung.

Für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt, die sich im Rahmen der Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung bereits mindestens einer Exploration unterzogen haben und sich nicht der Kirchlichen Eignungsklärung unterstellt haben, erfolgt die Kirchliche Eignungsklärung in der Form der Entwicklungsorientierten Eignungs- abklärung gemäss der Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eig- nungsabklärung und das Mentorat vom 23.Mai 2008. Die Anmeldung zur dritten Exploration und zum Lernvikariat muss bis am 1.Dezem- ber 2019 erfolgen. Die letzten Explorationen im Rahmen der Entwick- lungsorientierten Eignungsabklärung finden im Rahmen des Lern- vikariats 2020/2021 statt.

Ausbildungsordnung (AO) 181.411

.7. 24 - 125

Im Übrigen unterliegen Studierende sowie Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt der Kirchlichen Eignungsklärung gemäss

Art. 23ff

§

Art. 115 Alterslimite einstieg ins diengang Quer trotz Übersch Lernvikariat 2 Studierende ins Pfarramt gestalten die Alterslimite

Studierende, die gemäss der Verordnung über den Quer- Pfarramt vom 8.Mai 2015 bis am 1.Januar 2019 in den Stu- einstieg ins Pfarramt aufgenommen wurden, können reiten der Alterslimite gemäss Art.17 des Konkordats ins eintreten. , die gemäss der Verordnung über den Quereinstieg nach dem 1.Januar 2019 in den Studiengang eintreten, Studienzeit so, dass sie beim Eintritt ins Lernvikariat die gemäss Art.17 des Konkordats noch nicht erreicht ha- ben.5

Für Studierende, die sich spätestens am 1.Januar 2019 im Master- studium befinden oder den Bachelorabschluss bis zum Herbstsemester 2018 vorweisen können, gilt die Alterslimite gemäss Art.17 des Kon- kordats nicht. Praktische Prüfung und Schluss- qualifikation

Art. 116

Lernvikarinnen und Lernvikare, deren Lernvikariat sich über zwei Jahre erstreckt oder vor dem 31.Juli 2019 verlängert wurde und die bis 1.August 2019 mindestens zwei Teilprüfungen abgelegt haben, legen die verbleibenden Teilprüfungen gemäss der Ausbildungs- ordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 6.Juni 2013 (in der Fassung vom 15.Juni 2018) ab.

Lernvikarinnen und Lernvikare, deren Lernvikariat nach dem

.Juli 2019 verlängert wird, legen die noch fehlenden Teilprüfungen und die Schlussqualifikation gemäss dieser Ausbildungsordnung ab. Zusätzliche Fachexpertin- nen und Fachexperten

Art. 117

Die Prüfungskommission kann für ein laufendes Lernvika- riat zusätzliche Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen, wenn

Art. 95

die Zahl der Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss nicht aus- reicht, um alle Teilprüfungen abzunehmen. Weiterbildung in den ersten Amtsjahren

Art. 118

Pfarrerinnen und Pfarrer, die vor dem 1.August 2019 in den Pfarrdienst eingetreten sind, absolvieren die WeA gemäss der Ver- ordnung für die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren WeA vom

.Juni 2013. Beenden sie die WeA nach dem 1.Juli 2023, so richtet sich

Art. 104ff

die WeA ab diesem Zeitpunkt nach §

.411 Ausbildungsordnung (AO)

Art. 106

Eine Schwerpunktsetzung gemäss steht auch Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Abs.1 offen.

OS 79, 89; ABl 2024-02-09.

LS 170.4.

LS 175.2.

LS 181.41.

Fassung gemäss Beschluss vom 18.November 2021. In Kraft seit 1. Januar 2022.

Aufgehoben durch Beschluss vom 18. November 2021. In Kraft seit 1. Januar 2022.

Fassung gemäss Beschluss vom 16.Juni 2023. In Kraft seit 1.Januar 2024.