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181.412

Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt

Quest-Verordnung, QuestV

Präambel

Quest-Verordnung (QuestV) 181.412

1.10.24 - 126

Verordnung

über den Quereinstieg ins Pfarramt

(Quest-Verordnung, QuestV)

(vom 8.April 2015)1

Die Konkordatskonferenz,

gestützt auf Art.5 lit.e des Konkordats betreffend die gemeinsame Aus-

bildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre

Zulassung zum Kirchendienst vom 28.November 2002 (Konkordat)2,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand zur Praktis Personen, d Diese Verordnung regelt den Zugang zum Lernvikariat und chen Prüfung gemäss Art.16 Abs.1 lit.b des Konkordats für ie den Quereinstieg ins Pfarramt beabsichtigen. Anwendbares Recht

Art. 2

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich der Quereinstieg ins Pfarramt nach den Bestimmun- gen des Konkordats sowie den von der Konkordatskonferenz erlassenen Ordnungen, Verordnungen und Reglementen. Elemente des Quereinstiegs

Art. 3

1 Der Quereinstieg ins Pfarramt umfasst:

  1. das Aufnahmeverfahren gemäss dieser Verordnung,
  2. ein Masterstudium «Christentum in der Gesellschaft» an der Theo- logischen Fakultät der Universität Zürich oder ein Masterstudium «Theologie – Vertiefungsrichtung Christianity» an der Theologischen Fakultät der Universität Basel,

Art. 41

c. ein Mentorat gemäss § –47 der Ausbildungsordnung3,

  1. ein Gemeindeprojekt,
  2. Summer- und Winterschools sowie die zweite biblische Sprache gemäss dem Curriculum, das durch die Ausbildungskommission fest- gelegt wird,

Art. 69

f. die Seelsorgeübung gemäss g. für Personen mit einem Bac hochschule ein Modul «Wissens sozialwissenschaftlichen Bere der Ausbildungsordnung3, helorabschluss einer anerkannten Fach- chaftliches Arbeiten im geistes- und ich»,

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  1. das Lernvikariat und die Praktische Prüfung gemäss Art.16 Abs.1 lit.b des Konkordats,
  2. die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art.19 des Konkordats.

Die Elemente gemäss Abs.1 lit.b–g sind bis zum Beginn des Lern- vikariats zu erfüllen. II. Zulassung Kirchliche Voraussetzungen

Art. 4

1 Der Quereinstieg ins Pfarramt steht Personen offen, die

  1. das 27.Altersjahr vollendet und das 55.Altersjahr noch nicht voll- endet haben,
  2. einen Wohnsitz von mindestens zwei Jahren in der Schweiz nach- weisen,
  3. Mitglied einer schweizerischen evangelisch-reformierten Kirchge- meinde sind,
  4. eine Berufstätigkeit oder Haus-, Erziehungs- oder Betreuungsarbeit von mindestens fünf Jahren im Anschluss an die Erlangung des Hochschul- oder Studienabschlusses gemäss lit.e nachweisen,
  5. einen universitären Hochschulabschluss auf Bachelorstufe, einen Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule mit Mindest- note 5 oder einen gleichwertigen Studienabschluss besitzen,

Art. 6

f. das Aufnahmeverfahren gemäss § –10 erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Voraussetzungen gemäss Abs.1 müssen zu Beginn des Mas-

Art. 3

terstudiums gemäss 3 Über Ausnahmen be der Konkordatskonfe Abs.1 lit.b erfüllt sein. züglich Abs.1 lit.a–e entscheidet das Büro renz.

Art. 3

Wird das Masterstudium gemäss Abs.1 lit.b aufgenommen,

Art. 6

bevor das Aufnahmeverfahren gemäss § ist, ist das Aufnahmeverfahren volls –10 erfolgreich abgeschlossen tändig nachzuholen. Die Elemente

Art. 3

gemäss spruch aufgeno 5 Ist s entsche 6 Ein A Abs.1 lit.b–g sind in jedem Fall zu absolvieren. Ein An- auf Zulassung zur kirchlichen Ausbildung aufgrund des bereits mmenen Masterstudiums besteht nicht. treitig, ob die Voraussetzungen gemäss Abs.1 erfüllt sind, so idet das Büro der Konkordatskonferenz. nspruch auf Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarramt besteht nicht.

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Art. 5

Masterstudium

1 Die zuständigen Stellen der Universitäten Basel und Zürich

Art. 3

entscheiden über die Zulassung zum Masterstudium gemäss Abs.1 lit.b.

Die Ausbildungskommission des Konkordats kann das Master-

Art. 3

studium gemäss Abs.1 lit.b zusammen mit den Elementen gemäss

Art. 3

Abs. 1 lit. d und f, sofern diese im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt absolviert werden, als Grund- und Hauptstudium in evange- lischer Theologie an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich gemäss Art.17 Abs.1 lit.c des Konkordats2 anerken- nen. Summer- und Winterschools

Art. 5

a. 1 Die Summer- und Winterschools werden von der Arbeits- stelle für die kirchliche Ausbildung veranstaltet und in Zusammen- arbeit mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich entwickelt und durchgeführt. Sie ergänzen das Masterstudium

Art. 3

gemäss 2 Die A der Sum kordats Modul « schaftl Arbeite Abs.1 lit.b um die praktisch-theologische Ausbildung.8 rbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt das Curriculum mer- und Winterschools der Ausbildungskommission des Kon- zur Genehmigung vor. Wissen- iches n»

Art. 5

b.7 1 Das Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich» vermittelt Personen mit einem Ba- chelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule die Fähigkeit zur Hermeneutik im Umgang mit Texten und zum Arbeiten mit histori- schen und anderen Quellen.

Wer das Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozial- wissenschaftlichen Bereich» zu besuchen hat, bestimmt die betreffende Lehrveranstaltung zusammen mit der Studienfachberatung der Theolo- gischen Fakultät jener Universität, an der das Masterstudium gemäss Abs.3 Abs.1 lit.b absolviert wird. III. Aufnahmeverfahren Zweck und Elemente

Art. 6

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für den Quereinstieg ins Pfarramt wird abgeklärt, ob Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, voraussichtlich über die nötige persönliche Eignung für die Tätigkeit in einem Pfarramt verfügen.

Das Aufnahmeverfahren umfasst die Bewerbung, ein Aufnahme- gespräch und ein Assessment sowie für Personen mit einem Bachelor- abschluss einer anerkannten Fachhochschule eine Reflexionsaufgabe. Es ersetzt für Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, die Kirchliche Eignungsklärung gemäss Art.11 des Konkordats.8

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Art. 7 Bewerbung der Arbeit der Konkor a. ein Mot b. einen L c. einen P register, d. ein akt e. den Nac lisch-refo f. die Emp g. in Kopi Zeugnisse,

Wer um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen will, reicht sstelle für die kirchliche Ausbildung zuhanden des Büros datskonferenz ein: ivationsschreiben, ebenslauf mit Passfoto, rivatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Straf- die nicht älter als drei Monate sind,5 uelles Handlungsfähigkeitszeugnis, hweis der Mitgliedschaft in einer schweizerischen evange- rmierten Kirchgemeinde, fehlung einer Konkordatskirche, e einen Personalausweis, die ausländerrechtliche Bewilligung, die Taufurkunde oder eine Taufbestätigung und Arbeits- zeugnisse. h.6 den Nachweis einer deutschsprachigen Matur oder eines deutsch- sprachigen Abiturs, eines Erststudiums in deutscher Sprache oder der Kenntnis der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, i.7 den Nachweis eines universitären Hochschulabschlusses auf Bachelor- stufe, eines Bachelorabschlusses einer anerkannten Fachhochschule mit Mindestnote 5 oder eines gleichwertigen Studienabschlusses.

Das Büro der Konkordatskonferenz bezeichnet Art und Inhalt der gemäss Abs.1 einzureichenden Dokumente und Unterlagen. Es kann weitere Unterlagen bezeichnen, die einzureichen sind.4

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt für das Auf- nahmeverfahren die Termine für das Einreichen der Bewerbung fest.

Art. 7

Sie berücksichtigt dabei, dass die Reflexionsaufgabe gemäss a vor dem Aufnahmegespräch abgeschlossen werden kann.8

Ist streitig, ob eine Bewerbung vollständig oder rechtzeitig erfolgt ist, so entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz. Reflexions- aufgabe

Art. 7

a.7 1 Liegt die Bewerbung gemäss § 7 vollständig vor, erteilt die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung Personen mit einem Ba- chelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule einen Arbeitsauftrag für eine Reflexionsaufgabe.

Mit der Reflexionsaufgabe wird die Fähigkeit zu akademischem Arbeiten geprüft, insbesondere die hermeneutische Kompetenz, die Reflexionsfähigkeit und die Transferkompetenz.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt Umfang, An- forderungen und einen Kriterienkatalog fest und bestimmt die beurtei- lenden Expertinnen und Experten.

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Die Reflexionsaufgabe ist schriftlich zu verfassen.

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt aufgrund der Beurteilung durch die Expertinnen und Experten fest, ob die Reflexions- aufgabe bestanden ist. Aufnahme- gespräch

Art. 8

1 Die Einladung zum Aufnahmegespräch erfolgt, sobald die

Art. 7

Bewerbung gemäss vollständig vorliegt und die Reflexionsaufgabe

Art. 7

gemäss 2 Das A sichtsp den Que 3 Grund a bestanden ist. ufnahmegespräch befasst sich in erster Linie mit dem Ge- unkt der glaubwürdigen Persönlichkeit bei Personen, die um reinstieg ins Pfarramt ersuchen. lage des Aufnahmegesprächs bilden die Unterlagen gemäss

Art. 7

Abs.1 lit. a und b, die gemäss § 7 Abs. 2 eingereichten weiteren

Art. 7

Unterlagen und die Reflexionsaufgabe gemäss 4 Eine Gesprächsdelegation führt mit Persone einstieg ins Pfarramt ersuchen, das Aufnahme

  1. n, die um den Quer- gespräch als Einzel- gespräch.

Eine Gesprächsdelegation zählt drei Personen. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von geeigneten Personen. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus- bildung bestimmt die Mitglieder der Gesprächsdelegation nach Rück- sprache mit der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarr- amt aus dieser Liste.6

Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeichnet für jede Gesprächsdelegation aus deren Mitte eine Leiterin oder einen Leiter.6

Die Gesprächsdelegation beantragt der Kommission für die Kirch- liche Eignungsklärung aufgrund der Ergebnisse des Aufnahmegesprächs die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewer- bers zum weiteren Aufnahmeverfahren.6

Art. 9 Assessment den hat, wi 2 Das Asses Team- und K Ziel- und E die um den 3 In der Re der Moderat sessoren te

Wer das Aufnahmegespräch gemäss § 8 erfolgreich bestan- rd zu einem Assessment eingeladen. sment befasst sich in erster Linie mit der Empathie, onfliktfähigkeit, der Sprach- und Ausdrucksfähigkeit, der rgebnisorientierung sowie der Belastbarkeit von Personen, Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen. gel nehmen an einem Assessment die Moderatorin oder or gemäss Abs.5 sowie gleich viele Assessorinnen und As- il wie Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersu- chen.

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Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von Personen, die für die Durchführung eines Assessments geeignet sind. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus- bildung bestimmt die Assessorinnen und Assessoren nach Rücksprache mit der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt aus dieser Liste.6

Die Leitung der Assessments obliegt hierfür ausgebildeten Modera- torinnen und Moderatoren. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbil- dung bezeichnet für jedes Assessment eine Moderatorin oder einen Moderator.6

Die Assessorinnen und Assessoren beantragen der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund der Ergebnisse des Assess- ments die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zum Quereinstieg ins Pfarramt.6 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10

, 6 1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt die Einzelheiten der Bewerbung, des Aufnahmegesprächs und des Assess- ments fest, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Die Leiterinnen und Leiter der Gesprächsdelegationen sowie die Moderatorinnen und Moderatoren der Assessments teilen das Ergebnis eines Aufnahmegesprächs oder eines Assessments der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt und der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus- bildung schriftlich und der Person, die um die Zulassung zum Querein- stieg ins Pfarramt ersucht, mündlich mit.

Die Assessorinnen und Assessoren halten schriftlich fest, welche Entwicklungsfelder sie bei den Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, im Laufe des Assessments festgestellt haben. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann diese Notizen der Men- torin oder dem Mentor der betreffenden Person, die um den Querein- stieg ins Pfarramt ersucht, zugänglich machen. Personen, die um die Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, erklären hierzu vor- gängig zum Assessment schriftlich ihr Einverständnis.

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung entscheidet

Art. 8

über die Anträge gemäss § Entscheid schriftlich. Im sen Eröffnung begründet u Abs.6 und 9 Abs.6. Sie eröffnet ihren Fall eines ablehnenden Entscheids erfolgt des- nd mit einer Rechtsmittelbelehrung ver- sehen.

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Das Aufnahmeverfahren kann einmal wiederholt werden. Begrün- dete Gesuche für eine Wiederholung des Aufnahmeverfahrens, die eine Entwicklung in den im Bericht gemäss Abs.3 erwähnten Entwicklungs- feldern nachweisen, können bei der Kommission für die Kirchliche Eig- nungsklärung frühestens drei Jahre nach einem ablehnenden Entscheid gestellt werden.

Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung informiert die Konkordatskirchen über das Ergebnis des Aufnahmegesprächs und des Assessments mit Personen, für die sie eine Empfehlung ausgestellt ha- ben. IV. Ekklesiologisch-praktischer Bezug Gemeinde- projekt

Art. 11

1 Das Gemeindeprojekt tritt an die Stelle des Ekklesiologisch- Praktischen Semesters gemäss Art.16 Abs.1 lit.a und Art.17 Abs.1 lit.d des Konkordats.

Die Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt legt die Anforderungen an ein Gemeindeprojekt gemäss Abs.1 nach Rück- sprache mit der Ausbildungskommission des Konkordats im Einzelnen fest.

Das Gemeindeprojekt ist im Zusammenhang mit der dazugehö- rigen Summer- oder Winterschool zu planen und umzusetzen. Es wird im Rahmen dieser Summer- oder Winterschool reflektiert.

  1. Lernvikariat und praktische Prüfung Zulassung zum Lernvikariat

Art. 12

Zum Lernvikariat ist im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarr- amt zugelassen, wer

Art. 6

a. das Aufnahmeverfahren gemäss § –10 erfolgreich bestanden hat,

Art. 3

b. das Masterstudium gemäss Abs.1 lit. b erfolgreich abgeschlos- sen hat,

Art. 3

c. ein Gemeindeprojekt gemäss Abs. 1 lit.d erfolgreich umgesetzt hat,

Art. 3

d. Summer- und Winterschools gemäss Abs.1 lit.e im erforder- lichen Umfang belegt hat,

Art. 69

e. die Seelsorgeübung gemäss der Ausbildungsordnung absolviert hat,

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  1. mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule das Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozialwissen- schaftlichen Bereich» besucht hat,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art.17 Abs.1 lit.a, b und f des Konkordats erfüllt, h.5 das Mentorat zur Entwicklungsförderung und Begleitung der Studie- renden absolviert hat. Das Mentorat umfasst mindestens zwei Treffen pro Jahr der oder des Studierenden mit der Mentorin oder dem Mentor ab dem 2.Semester bis zum Lernvikariat. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste der von den Konkor- datskirchen bezeichneten Mentorinnen und Mentoren. Die Studie- renden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor aus dieser Liste und informieren die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung über den Beginn des Mentorats. Das Mentorat ist von der zuständigen Konkordatskirche zu bewilligen. Zulassung zur praktischen Prüfung

Art. 13

Zur praktischen Prüfung ist im Rahmen des Quereinstiegs

Art. 12

ins Pfarramt zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss erfüllt und sich im Lernvikariat befindet. VI. Rekurse

Art. 14

Rekurs Abs.4 u

Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz gemäss §§4 nd 7, der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung ge-

Art. 10

mäss § Abs.4, 12 und 13 sowie der Arbeitsstelle für die kirchlichen

Art. 7a

Ausbildung gemäss Abs.5 unterliegen dem Rekurs an die Rekurs- kommission. VII. Schlussbestimmung Schluss- bestimmung

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 15.Juni 2017 in Kraft.4

Die Änderung vom 15.November 2019 tritt sofort in Kraft.5

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.10.24 - 126 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14.Juni 2024 (OS 79, 303)

Art. 12

lit.e findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung der Verordnung über den Quer-

Art. 10

einstieg ins Pfarramt gemäss Abs.4 für den Quereinstieg ins Pfarr- amt bereits zugelassen sind.

OS 79, 133; ABl 2024-02-09.

LS 181.41.

LS 181.411.

Fassung gemäss Beschluss vom 15.Juni 2017. In Kraft seit 15.Juni 2017.

Fassung gemäss Beschluss vom 15. November 2019. In Kraft seit 15. Novem- ber 2019.

Fassung gemäss Beschluss vom 20.November 2020. In Kraft seit 1.Januar 2021.

Eingefügt durch Beschluss vom 14.Juni 2024 (OS 79, 303; ABl 2024-06-21). In Kraft seit 1.November 2024.

Fassung gemäss Beschluss vom 14. Juni 2024 (OS 79, 303; ABl 2024-06-21). In Kraft seit 1.November 2024.