Gegenstand datskonfere stelle für die Konkord Datenschutz bestimmunge Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise der Konkor- nz, des Büros der Konkordatskonferenz und der Arbeits- die kirchliche Ausbildung und die Tragung der Kosten durch atskirchen. - n
181.415
Geschäftsordnung
GO
Präambel
Geschäftsordnung (GO) 181.415
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Geschäftsordnung (GO)
(vom 29.November 2018)1
Die Konkordatskonferenz,
gestützt auf Art.5 lit.d des Konkordats betreffend die gemeinsame Aus-
bildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre
Zulassung zum Kirchendienst vom 28.November 2002 (Konkordat)4,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Soweit keine besonderen Bestimmungen für den Datenschutz bestehen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich2 sinngemäss anwendbar. II. Organisatorische Bestimmungen
- Konkordatskonferenz Zusammenset- zung, Stellung und Aufgaben
Art. 3
Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben der Konkordats- konferenz richten sich nach dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst (Konkordat).
Art. 4 Arbeitsweise bilden. Sie u 2 Über den Be Konkordatskir
Die Konkordatskonferenz kann aus ihrer Mitte Ausschüsse mschreibt deren Auftrag und Kompetenzen. izug von Sachverständigen entscheidet das Büro. Die chen können diesem entsprechende Anträge unterbrei- ten.
Art. 5 Einberufung Präsidentin Die erste Si ten Halbjahr
Die Konkordatskonferenz versammelt sich auf Einladung der oder des Präsidenten jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen. tzung findet im ersten Halbjahr, die zweite Sitzung im zwei- statt.
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Weitere Sitzungen der Konkordatskonferenz werden auf Verlangen des Büros oder von mindestens einem Fünftel der Konkordatskirchen einberufen.
Die Einladung zur Konkordatskonferenz erfolgt unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens vier Wochen vor der Sitzung. Die Sitzungsunterlagen sind den Konkordatskirchen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Werden diese Fristen nicht eingehal- ten, so können Verhandlungsgegenstände nur behandelt werden, wenn sich keine Konkordatskirche dagegen ausspricht.
Anträge der Konkordatskirchen sowie der ständigen und nichtstän- digen Kommissionen an die Konkordatskonferenz sind zu deren Hän- den mindestens acht Wochen vor der Sitzung dem Büro schriftlich ein- zureichen. Beratung und Beschluss- fassung
Art. 6
Die Konkordatskonferenz ist beratungs- und beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Konkordatskirchen vertreten ist.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus- bildung nimmt als Sekretärin oder Sekretär der Konkordatskonferenz an den Sitzungen der Konkordatskonferenz mit beratender Stimme teil. Die weiteren Beauftragten und Mitarbeitenden der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nehmen in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsstelle an den Sitzungen der Konkordatskonferenz teil. Das Büro kann die Leiterin oder den Leiter, die Beauftragten oder weitere Mitarbeitende der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung mit der Berichterstattung aus Teilbereichen der Ausbildung beauftra- gen.
Die Präsidentin oder der Präsident der Konkordatskonferenz legt für die während einer Geschäftsbehandlung gestellten Anträge die Frage- stellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet die Konkordats- konferenz. Ordnungsanträge werden sofort behandelt.
Jede Konkordatskirche hat eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Konkordatskonferenz mit dem einfachen Mehr der vertretenen Konkordatskirchen.
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Präsi- dentin oder der Präsident der Konkordatskonferenz stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid. Auf Verlangen von fünf Konkordatskirchen wird eine Wahl oder Abstimmung im gehei- men Verfahren durchgeführt. Mitteilung von Beschlüssen
Art. 7
Die Konkordatskonferenz entscheidet abschliessend. Ihre Beschlüsse werden mit der Mitteilung an die Konkordatskirchen rechts- kräftig und sind für diese verbindlich.
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Beschlüsse und Verfügungen der Konkordatskonferenz werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit der Sekretärin oder dem Sekretär der Konkordatskonferenz unterzeichnet.
Art. 8 Protokoll Protokoll stände sow
Über die Verhandlungen der Konkordatskonferenz wird ein geführt, das die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegen- ie alle Beschlüsse enthält, wenn nötig mit deren Begrün- dung.
Eine Minderheit der Konkordatskonferenz kann verlangen, dass ihre Stimmabgabe und die von ihr in der Sitzung geltend gemachten Gründe ins Protokoll aufgenommen werden.
Das Protokoll wird den Konkordatskirchen zugestellt und in der darauffolgenden Sitzung der Konkordatskonferenz zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 9 Sekretariat ist im Auftr Einladung zu Bereitstellu Konkordatsko 2 Die Sekret verantwortli B. Büro der
Die Sekretärin oder der Sekretär der Konkordatskonferenz ag des Büros der Konkordatskonferenz für die fristgerechte den Sitzungen der Konkordatskonferenz sowie für die ng der Unterlagen und für den Vollzug der Beschlüsse der nferenz und ihres Büros verantwortlich. ärin oder der Sekretär der Konkordatskonferenz ist ch für das Protokoll der Konkordatskonferenz. Konkordatskonferenz Zusammenset- zung, Stellung und Aufgaben
Art. 10
Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben des Büros der Konkordatskonferenz richten sich nach dem Konkordat.
Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen dem Büro der Konkordatskonferenz insbesondere:
- die Regelung der Unterschriftsberechtigung,
- die organisationalen Gesamtkonzeption der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung,
- die Festlegung der Honorarrichtlinien für Kommissionsmitglieder und extern Beauftragte,
- die Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben bis zu insge- samt höchstens einem Prozent des genehmigten Budgets,
- die Ausstellung und Überreichung der Wahlfähigkeitszeugnisse im Auftrag der Konkordatskonferenz.
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Art. 11 Präsidium renz leite von unterg durch Präs Mitglieder zu bringen 2 Die Präs direkte Vo Leiters de
Die Präsidentin oder der Präsident der Konkordatskonfe- t die Sitzungen des Büros. Sie oder er ist berechtigt, Geschäfte eordneter Bedeutung oder ausserordentlicher Dringlichkeit idialverfügungen zu erledigen. Präsidialverfügungen sind den n des Büros spätestens an der nächsten Sitzung zur Kenntnis und im Protokoll festzuhalten. identin oder der Präsident der Konkordatskonferenz ist rgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Leiterin oder des r Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
Art. 12 Einberufung Einladung de erfordern od 2 Die Einlad Mitgliedern Einsichtnahm 3 Die Mitgli schäften zu
Das Büro der Konkordatskonferenz versammelt sich auf r Präsidentin oder des Präsidenten so oft es die Geschäfte er auf Begehren eines Mitglieds. ung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände ist den vor der Sitzung zuzustellen, und es ist ihnen rechtzeitig die e in die Akten zu ermöglichen. eder des Büros sind berechtigt, die Behandlung von Ge- beantragen, die in die Zuständigkeit des Büros fallen.
Art. 13 Beratung kordatsko gesetzten tandenlis delt werd 2 Die Lei bildung n Das Büro, der Leite Sitzungen zelnen Ge Beschluss
Die Geschäfte werden in den Sitzungen des Büros der Kon- nferenz in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten fest- Reihenfolge behandelt. Jedes Mitglied kann Anträge zur Trak- te stellen. Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behan- en, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt. terin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus- immt an den Sitzungen des Büros mit beratender Stimme teil. die Präsidentin oder der Präsidenten oder die Leiterin oder r der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann in den des Büros Sachverständige mit beratender Stimme zu ein- schäften beiziehen. - fassung
Art. 14
Das Büro der Konkordatskonferenz ist beratungs- und be- schlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Massge- bend ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des Büros sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die Präsidentin oder der Präsident legt für die während einer Ge- schäftsbehandlung gestellten Anträge die Fragestellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet das Büro. Ordnungsanträge werden sofort behandelt.
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Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg ge- fasst werden, sofern kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt. Zirkula- tionsbeschlüsse werden im Protokoll der folgenden Sitzung festgehal- ten.
Art. 15 Protokoll führt, das alle Besch 2 Eine Min und die vo aufgenomme die redakt Büro zur G 3 Das Prot Büro in de C. Arbeits
Über die Verhandlungen des Büros wird ein Protokoll ge- die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegenstände sowie lüsse enthält, wenn nötig mit deren Begründung. derheit des Büros kann verlangen, dass ihre Stimmabgabe n ihr in der Sitzung geltend gemachten Gründe ins Protokoll n werden. Jedes Mitglied kann ausserdem verlangen, dass ionelle Fassung eines Beschlusses vor der Ausfertigung dem enehmigung vorgelegt wird. okoll wird den Mitgliedern des Büros zugestellt und dem r darauffolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. stelle für die kirchliche Ausbildung Zusammen- setzung und Leitung
Art. 16
Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsstelle, aus den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, weiteren Projekt- und Fachmitarbeiten- den sowie deren Sachbearbeitenden.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt die Mitarbeitenden der Arbeitsstelle personell und fachlich, verantwortet die Umsetzung der Aufgaben, die der Arbeits- stelle zugewiesen sind, und ist zuständig für die Koordination der Kom- missionen und Arbeitsgruppen innerhalb des Konkordats.
Art. 17 Anstellung oder den Le die Beauftr jekt- und F Leiterin od Arbeitsauft 2 Für die B dere folgen a. ordinier
Das Büro der Konkordatskonferenz ernennt die Leiterin iter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung sowie agten für die kirchliche Ausbildung sowie die weiteren Pro- achmitarbeitenden der Arbeitsstelle. Es legt auf Antrag der er des Leiters der Arbeitsstelle den Stellenumfang und die eilung fest und bestimmt die Lohneinstufungen. eauftragten für die kirchliche Ausbildung gilt insbeson- des Anforderungsprofil: te Theologin oder ordinierter Theologe mit Gemeindeerfah- rung,
- Innovationskompetenz und vertiefte Kenntnisse von pastoraltheolo- gischen Zukunftsmodellen,
- fachliche Qualifikation (Weiterbildung, Publikationstätigkeit),
- institutionelle Kompetenz.
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Für die weiteren Projekt- und Fachmitarbeitenden gilt folgendes Anforderungsprofil:
- Sozialisation im reformierten Kontext,
- Innovationskompetenz und vertiefte Kenntnisse von aufgabenbezo- genen Zukunftsmodellen,
- fachliche Qualifikation (Weiterbildung, Publikationstätigkeit),
- institutionelle Kompetenz.
Für die Auswahl und Anstellung der Sachbearbeitungsmitarbei- tenden ist die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung zuständig. Sie oder er informiert das Büro darüber.
Personell ist die Arbeitsstelle in die Verwaltung der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Kantons Zürich integriert.
Die Anstellungsbedingungen richten sich nach dem Personalrecht der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich3. Leitung und Stellung
Art. 18
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirch- liche Ausbildung bildet unter deren oder dessen Vorsitz zusammen mit den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung die Geschäftsleitung der Arbeitsstelle. Die Geschäftsleitung koordiniert, organisiert und ermög- licht die Umsetzung strategischer Entscheide und die Aufgabenerfül- lung.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist Ansprechstelle für die Präsidentin, den Präsidenten und das Büro der Konkordatskonferenz hinsichtlich der Koordination der Aufgaben und Ziele.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt als Sekretärin oder Sekretär der Konkordatskonfe- renz mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausbildungskommis- sion teil. Die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung nehmen in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter an den Sitzungen teil.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung trifft sich mindestens einmal jährlich mit der Prüfungskom- mission und mit der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung leitet die Leitungsgruppe der Werbekommission Theologie- studium. Sie oder er sowie die Projektleiterin oder der Projektleiter für das Marketing Theologiestudium und Pfarrberuf nehmen mit bera- tender Stimme an den Sitzungen der Werbekommission Theologiestu- dium teil.
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Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist Mitglied der Programmleitung des CAS-Studiums zum Ausbildungspfarrer oder zur Ausbildungspfarrerin an der Universität Bern und nimmt auf Anweisung des Büros der Konkordatskonferenz in weiteren Netzwerk- und Fachgremien Einsitz.
Art. 19 Aufgaben wähnten A Ausbildun a. Entwic eines Kom Konkordat b. Durchf und Mitwi dierenden c. Erstel nasiasten
Über die im Konkordat und der Ausbildungsordnung5 er- ufgaben hinaus obliegen der Arbeitsstelle für die kirchliche g im Ausbildungsbereich insbesondere: klung, Weiterentwicklung, Anwendung und Kommunikation ptenzstrukturmodells für das reformierte Pfarramt im , ührung von Orientierungsveranstaltungen für Studierende rkung an kantonalkirchlichen Zusammenkünften mit Stu- , lung von Informationsmaterial für Gymnasiastinnen und Gym- , für Studierende sowie für Pfarrerinnen und Pfarrer im Amt,
- inhaltliche und formale Evaluation und Weiterentwicklung der Aus- bildungselemente und der Nachwuchsförderung,
- Vernetzung mit der Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen einer Konzeption für Personalentwicklung,
- Übernahme von neuen Arbeiten und Ausführung von Projekten, die im Rahmen der Konkordatskonferenz oder von deren Büro be- schlossen worden sind,
- Entwicklung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit mit ver- schiedenen Medien und das Bereitstellen einer Website und eines Kursadministrationssystems,
- Zusammenarbeit mit den Aus- und Weiterbildungsverantwortlichen in den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, den Kirchen in der Suisse Romande und den katholischen Diözesen der Schweiz,
- Koordination mit den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn aufgrund ihrer geltenden Ausbildungsordnung und der Vereinbarun- gen zum Zusammenwirken im Praktischen Semester und im Lern- vikariat,
- themenbezogene Zusammenarbeit mit Dozierenden der schweize- rischen Theologischen Fakultäten,
- Mitwirkung in nationalen und internationalen Netzwerken und Fach- konferenzen für Nachwuchsförderung, Aus- und Weiterbildung und allfälligen weiteren Kommissionen und Arbeitsgruppen,
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- Beratung der Kirchenleitungen in Fragen der Einführung des Kom- petenzstrukturmodells, der Nachwuchsförderung, der Ausbildung und der Personalentwicklung.
Weiter obliegen der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung des Sekretariats der Konkordatskonferenz und von deren Büro,
- Führung des Sekretariats der Ausbildungskommission,
- Führung des Sekretariats von nichtständigen Kommissionen und Arbeitsgruppen der Konkordatskonferenz,
- Führen der Konkordatsrechnung in Zusammenarbeit mit den Ver- antwortlichen des Rechnungswesens der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich,
- administrative Ausführung der Finanzbeschlüsse der Konkordats- konferenz und von deren Büros sowie die Umsetzung des Honorar- richtlinien;
- Nachführung der Ordnungen und Richtlinien des Konkordats. Bericht- erstattung
Art. 20
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirch- liche Ausbildung ist dem Büro der Konkordatskonferenz gegenüber rechenschaftspflichtig.
Sie oder er erstattet der Konkordatskonferenz und deren Büro jähr- lich insbesondere Bericht über die Entwicklung in den einzelnen genann- ten Bereichen der Nachwuchsförderung und Personalentwicklung, der Ausbildung und in der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann die Berichterstattung an die Beauftragten für die kirch- liche Ausbildung oder Projekt- und Fachmitarbeitende delegieren. III. Konkordatsrechnung
Art. 21 Aufwand a. die i Konkorda missione b. der A Personal für die für Infr
Zulasten der Konkordatsrechnung gehen Ausgaben: m Zusammenhang mit der Konkordatskonferenz, dem Büro der tskonferenz sowie den ständigen und nichtständigen Kom- n anfallen, rbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung, insbesondere die kosten für die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, Projekt- und Fachmitarbeitenden, für ihre Sekretariate sowie astruktur und Sachaufwand,
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- für die Tätigkeit der Ausbildenden und Referierenden, die Coaches, die Assessorinnen und Assessoren sowie die Leiterinnen und Leiter von Reflexionsgruppen im Rahmen der kirchlichen Ausbildung, sofern die Ausbildungsordnung nicht eine andere Finanzierung vor- sieht,
- für die Einführung sowie die Aus- und Weiterbildung von Coaches, Mentorinnen und Mentoren, Praktikumsleitungen und Vikariats- leitungen,
- für allfällige weitere, von der Konkordatskonferenz beschlossene Ausbildungselemente im Rahmen der kirchlichen Ausbildung und der Nachwuchsförderung,
- für Spesen und Entschädigung der Studierenden im Rahmen der kirchlichen Ausbildung, soweit die Ausbildungsordnung die Kosten- tragung durch das Konkordat vorsieht,
- der Programmleitung für die Weiterbildung in den ersten Amts- jahren,
- für weitere Kosten im Rahmen der Weiterentwicklung der kirch- lichen Ausbildung.
Die gesamten anfallenden Kosten für Personen, die eine Konkor- datskirche in die kirchliche Ausbildung oder das Lernvikariat entsendet und welche die Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufnahme nicht erfüllen, gehen zulasten dieser Konkordatskirche. Ausgaben zulasten der Konkordats- kirche
Art. 22
Die jeweilige Konkordatskirche regelt die Entschädigung und die Spesen ihrer Vertretung in der Konkordatskonferenz und trägt diese Ausgaben. Beitrag an die Kosten der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren
Art. 23
Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn beteiligen sich anteilmässig gemäss separater Vereinbarung an den Kosten der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren. Prüfung der Konkordats- rechnung
Art. 24
Die Prüfung der Konkordatsrechnung obliegt der Revisions- stelle der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Kosten- verteilung
Art. 25
Für die Kostenverteilung ist der jeweils adaptierte Schlüs- sel der Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) mass- gebend.
Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen eines Beschlusses der Konkordatskonferenz.
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Art. 26 Zahlungsmodus Konkordats wir Rechnung geste a. 1.Rate im J b. 2.Rate im O c. 3.Rate im F Schlussrechnun 2 Die in Rechn Monats der Rec IV. Schlussbes
Der anteilmässige jährliche Beitrag an den Aufwand des d den Konkordatskirchen in drei Raten wie folgt in llt. uli (50% des Anteils gemäss Budget), ktober (30% des Anteils gemäss Budget), olgejahr aufgrund der durch das Büro verabschiedeten g. ung gestellten Beiträge werden auf das Ende des hnungstellung zur Zahlung fällig. timmungen
Art. 27
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2019 in Kraft. Aufhebung geltenden Rechts
Art. 28
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden folgende Ver- ordnungen aufgehoben:
- Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros der Kon- kordatskonferenz vom 25.November 2004,
- Reglement der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung vom
.November 2004,
- Finanzordnung vom 23.Mai 2008.
OS 79, 140; ABl 2024-02-09.
LS 170.4.
LS 181.40.
LS 181.41.
LS 181.411.