Gegenstand Konkordats reformierte Diese Verordnung regelt die Rechtspflege im Rahmen des betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch- n Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kir- chendienst. Aufgabe der Rekurs- kommission
181.416
Rekursverordnung
RVO
Präambel
Rekursverordnung (RVO) 181.416
1.7. 24 - 125
Rekursverordnung (RVO)
(vom 29.November 2019)1
Die Konkordatskonferenz,
gestützt auf Art.5 lit.c des Konkordats betreffend die gemeinsame Aus-
bildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre
Zulassung zum Kirchendienst vom 28.November 2002 (Konkordat)3,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Der Rekurskommission obliegt die Rechtspflege nach Mass- gabe der Bestimmungen des Konkordats und der gestützt darauf erlas- senen Ordnungen. II. Zusammensetzung und Organisation der Rekurskommission Zusammenset- zung und Kon- stituierung
Art. 3
Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zu- sammen und konstituiert sich selbst.
Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie ihre oder seine Stellvertretung und bestellt ihr Sekretariat. Unvereinbar- keit
Art. 4
Die Mitgliedschaft in der Rekurskommission ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu jedem anderen Organ des Konkordats oder einer Tätigkeit im Rahmen der vom Konkordat verantworteten kirch- lichen Ausbildung.
Art. 5 Stellung keit unab 2 Sie ers Tätigkeit
Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätig- hängig. tattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre .
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Art. 6 Spruchkörper dentin oder d an. Sie oder nus und unter 2 Über verfah oder der Präs missionsmitgl 3 Die Präside petenz vorsor 4 Über in ein Massnahmen kö
Die Rekurskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsi- er Präsident gehört dem Spruchkörper von Amtes wegen er bestimmt die übrigen Mitglieder nach einem festen Tur- Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit. rensleitende Anordnungen entscheidet die Präsidentin ident oder das mit der Verfahrensleitung betraute Kom- ied. ntin oder der Präsident kann in einzelrichterlicher Kom- gliche Massnahmen anordnen. zelrichterlicher Kompetenz angeordnete vorsorgliche nnen die Betroffenen innert zehn Tagen einen Ent-
Art. 5
scheid der Rekurskommission verlangen. § –8 finden sinngemäss An- wendung.
Art. 7 Entschädigung der Mitglieder 2 Sie geht zul III. Verfahren A. Voraussetzu
Das Büro der Konkordatskonferenz setzt die Entschädigung der Rekurskommission fest. asten der Konkordatsrechnung. vor der Rekurskommission ngen Rekurs- gegenstand
Art. 8
Die Rekurskommission beurteilt: a.4 Rekurse gegen Endentscheide der Konkordatskonferenz, des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Prü- fungskommission und der Kommission für die Kirchliche Eignungs- klärung sowie der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren,
- Einsprachen gegen einzelrichterliche Entscheide betreffend vorsorg- liche Massnahmen.
Zwischenentscheide sind anfechtbar, wenn sie einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.
Vorentscheide, durch die eine Rechtsfrage beurteilt wird, sind an- fechtbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren vermieden werden kann.
Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung. Rekurs- legitimation
Art. 9
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Ent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat.
Rekursverordnung (RVO) 181.416
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Art. 10
Rekursgründe des angefocht Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und enen Entscheids geltend gemacht werden.
Art. 11
Rekursfrist teilung bei zuhanden der Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mit- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rekurskommission Rekurskommission schriftlich einzureichen.
- Verfahren
Art. 12 Rekursschrift eine Begründun 2 Sie ist zu u fochtenen Ents Weitere Beweis 3 Genügt die R unziemlicher F des Mangels an nicht eingetre
Die Rekursschrift muss einen Antrag, den Sachverhalt und g enthalten. nterzeichnen und im Doppel unter Beilage des ange- cheids und der verfügbaren Beweismittel einzureichen. mittel sind genau zu bezeichnen. ekursschrift diesen Erfordernissen nicht oder ist sie in orm abgefasst, so wird eine kurze Frist zur Behebung gesetzt mit der Androhung, dass sonst auf den Rekurs ten werde. Aufschiebende Wirkung
Art. 13
Der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der angefochtene Entscheid nicht etwas anderes bestimmt hat.
Die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine andere Anordnung treffen und die aufschiebende Wirkung erteilen oder entziehen. Verfahrens- leitung
Art. 14
Die Verfahrensleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
Sie oder er kann ein anderes Mitglied der Rekurskommission als Referentin oder Referenten bestimmen und mit der Verfahrensleitung betrauen. Schriften- wechsel, Refe- rentenaudienz
Art. 15
Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
Die Vernehmlassungsfrist soll in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist sein und nur einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden.
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Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Referentin oder der Referent kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Betei- ligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunkts angenommen werde. Entscheid- findung
Art. 16
Die Rekurskommission entscheidet Rekurse in mündlicher Beratung.
Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rekurse kann sie auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
Wird von einem der am Verfahren mitwirkenden Mitglieder der Rekurskommission eine abweichende Meinung vertreten oder eine Be- ratung verlangt, so muss eine Sitzung einberufen werden. Entscheid- befugnis
Art. 17
Die Rekurskommission kann nicht über die Rekursbegehren hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der rekurrierenden Person abändern.
Sie kann Prüfungen ganz oder teilweise aufheben und deren Wie- derholung anordnen. Eine materielle Änderung des Prüfungsergebnisses ist nicht zulässig.
Sie kann verfügen, dass bei der Wiederholung andere Examinato- rinnen oder Examinatoren und Expertinnen oder Experten mitzuwirken haben als an der beanstandeten Prüfung.
Sie kann für die Wiederholung unter Berücksichtigung der Interes- sen der Rekurrentin oder des Rekurrenten und im Einverständnis mit der zuständigen Kommission eine Frist ansetzen. Inhalt und Mitteilung des Entscheids
Art. 18
Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Sachverhalt und fasst die Erwägungen der Begründung zusammen. Soweit der Darstellung des Sachverhalts und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden.
Der Rekursentscheid wird der Rekurrentin oder dem Rekurrenten, der Vorinstanz und allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zugestellt.
Ändert die Rekurskommission den Entscheid der Vorinstanz, so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten, die durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden.
Rekursentscheide über Entscheide der Prüfungskommission und der Kommission für Kirchliche Eignungsklärung werden der empfeh- lenden Konkordatskirche mitgeteilt.
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.7. 24 - 125 Verfahrenskos- ten und Partei- entschädigung
Art. 19
Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ergänzende Verfahrens- vorschriften
Art. 20
Soweit keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren bestehen, sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2 über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss an- wendbar. IV. Schlussbestimmungen
Art. 21
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2019 in Kraft. Aufhebung gel- tenden Rechts
Art. 22
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Rekursver- ordnung vom 23.Mai 2008 aufgehoben.
OS 79, 151; ABl 2024-02-09.
LS 175.2.
LS 181.41.
Fassung gemäss Beschluss der Konkordatskonferenz vom 16.Juni 2023. In Kraft seit 1.Januar 2024.