Diese Verordnung regelt: in den Kirchgemeinden durch die Kirchenpflege und indeverbänden durch den Vorstand, und die Visitation in den Kirchgemeinden und Kirch- n durchdieBezirkskirchenpflegenunddenKir- chenrat.
181.43
Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
Visitationsverordnung
Präambel
V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden 181.43
1.10.20 - 110
Verordnung
über die Aufsicht und die Visitation
in den Kirchgemeinden
(vom 26. Januar 2011)1
Der Kirchenrat,
gestützt auf Art.164, 186 und 220 Abs.2 lit.l und m der Kirchenord-
nung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
vom 17. März 2009 (KO)6,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich a. die Aufsicht in den Kirchgeme b. die Aufsicht gemeindeverbände
Art. 12
Die Aufsicht der Bezirksräte und des Regierungsrates gemäss Abs. 2 des Kirchengesetzes5 bleibt vorbehalten.9
- Kirchgemein- schaften und Kirchgemeinde- verbände
Art. 2
Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten:
- Kirchgemeinschaften im Sinn von Art.177 Abs.1 KO,
- Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen.
Art. 3
Auftrag im Rahme sowie Pf amtliche rechtmäs Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat wachen n ihrer Zuständigkeit darüber, dass Behörden und Organe arrerinnen, Pfarrer und Angestellte in ihrem behördlichen, n und dienstlichen Handeln ihre Pflichten gewissenhaft und sig erfüllen.
Art. 4
Verfahren offene und mit den Be a. Grundsa a. Grundsa
1 Aufsicht und Visitation erfolgen in erster Linie durch das in Konfliktsituationen durch das vermittelnde Gespräch teiligten. tz tz
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Soweit erforderlich nehmen Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege undKirchenratuntereinandersowiemitderDekaninoderdemDekan unddenPräsidentinnenoderPräsidentendesDiakonats-,Kirchenmusik- oder Katechetikkapitels Rücksprache. Kirchenpflege und Bezirkskir- chenpflegelassensichbeiBedarfinihremVorgehendurchdenKirchen- rat oder die von diesem bezeichneten Stellen beraten.
BleibenBeratung,BegleitungundVermittlungerfolglos,sotreffen Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die geeigneten aufsichtsrechtlichen Anordnungen.
Art. 5
b. Vorgehen a. die Pfleg Personen, Be b. den Besuc c. das Anbie d. für Kirch an die überg e. die Anord c. Verfahren Der Auftrag gemäss § 3 umfasst insbesondere: e der Beziehungen zu den beaufsichtigten und visitierten hörden und Organen, h von Angeboten in den Kirchgemeinden, ten und Vermitteln von Beratung und Unterstützung, enpflege und Bezirkskirchenpflege die Berichterstattung eordnete Behörde, nung aufsichtsrechtlicher Massnahmen. s- ordnung
Art. 6
Für das Handeln der Kirchenpflegen, der Bezirkskirchen-
Art. 4a
pflegen und des Kirchenrates sind § –17 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes4 massgebend.
Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat dokumen- tieren ihr Handeln, insbesondere durch das geordnete Führen der Ak- ten sowie durch das Erstellen von Berichten, Protokollen oder Akten- notizen.
- Formulare und Vorlagen
Art. 7
Der Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen und Bezirkskirchen- pflegen Formulare, Vorlagen und Anleitungen für die Ausübung der Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie für die Berichterstattung zur Verfügung. Aufsichts- rechtliche Anordnungen
Art. 8
Kirchenpflegen,BezirkskirchenpflegenundKirchenratschrei- ten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unver- züglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein, sobald sie im Rah- menihrerAufsichts-undVisitationstätigkeitMissstände,Missbräuche, Pflicht- oder Gesetzesverletzungen feststellen.
Für die Zuständigkeit und die Voraussetzungen gelten die Bestim- mungen des Gemeindegesetzes2 über die Aufsicht sinngemäss.9
Aufsichtsrechtliche Anordnungen sind zusätzlich zu den unmittel- bar betroffenen Personen, Behörden und Organen zuzustellen:
- von der Kirchenpflege an die Bezirkskirchenpflege,
- von der Bezirkskirchenpflege an den Kirchenrat.
- Grundsatz
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Art. 9
b. Massnahmen denundOrgane,d pflege oder Ki Lage, so könne anstelle der s gen Anordnunge 2 Für die aufs gen des Gemein 3 Vorbehalten a. dieEntlassu
1 Weigern sichbeaufsichtigte oder visitierte Personen, Behör- enAnordnungenvonKirchenpflege,Bezirkskirchen- rchenrat Folge zu leisten, oder sind sie dazu nicht in der n Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat äumigen Personen, Behörden und Organe die notwendi- n treffen. ichtsrechtlichen Massnahmen gelten die Bestimmun- degesetzes über die Aufsicht sinngemäss. bleiben in allen Fällen: ngausdemAmtoderDienstunddieEinstellungimAmt
Art. 224
oder Dienst gemäss b. personalrechtlic KO, heAnordnungen gemäss Kirchenordnung6 und Per- sonalverordnung8.
Art. 10 c. Kosten chenrat au beaufsicht Verfahrens 2 Die Kost Pfarrerinn vorsätzlic 3 Im Übrig 2. Abschni
Treffen Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kir- fsichtsrechtliche Anordnungen, so tragen in der Regel die igten oder visitierten Behörden und Organe die Kosten des und der Massnahmen. en können ganz oder teilweise auf Behördenmitglieder, en, Pfarrer oder Angestellte überwälzt werden, wenn diese h oder grobfahrlässig gehandelt haben. en gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes3. tt: Aufsicht durch die Kirchenpflege
Art. 11
Zuständigkeit Aufsicht in de Die Kirchenpflege ist gemäss Art.164 KO zuständig für die r Kirchgemeinde.
Art. 12 Vorgehen stellte u gaben, in Förderung 2 Die Mit gabenbere Freiwilli leben Ein 3 Mitglie überBesuc bereich. suchskont bringen s
Die Kirchenpflege unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer, Ange- nd Freiwillige der Kirchgemeinde bei der Erfüllung ihrer Auf- sbesondere durch Anteilnahme an deren Tätigkeit und durch der Weiterbildung. glieder der Kirchenpflege verschaffen sich in ihrem Auf- ichimGesprächmitPfarrerinnen,Pfarrern,Angestelltenund gen der Kirchgemeinde sowie durch Teilnahme am Gemeinde- blick in deren Arbeit. derderKirchenpflegeorientierenihreBehördenachBedarf hevonVeranstaltungenundGesprächeinihremAufgaben- Sie führen auf besonderen Beschluss der Kirchenpflege Be- rollen und Gesprächsprotokolle. Besondere Feststellungen ie in einer nächsten Sitzung der Kirchenpflege ein.
. . .10
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Art. 13 Information
DieKirchenpflegeundderGemeindekonventinformieren
Art. 15
das gemäss rechtzeitig Zustellung pädagogisch 2 DieKirche a.9 bis 30. Kirchgemein entgegengen b.9 bis30.J rechnung, e mission und sammlungode finanztechn wesens der c.9 binnen3 versammlung d. den Stel e. das Geme f. auf Verl und Visitat Abs.1 zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege über kirchliche Veranstaltungen, insbesondere durch die des Gottesdienstplans, von Stundenplänen der religions- en Module und von Veranstaltungsprogrammen. npflegestelltderBezirkskirchenpflegeinsbesonderezu: Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den von der deversammlung oder vom Kirchgemeindeparlament ommenen Jahresbericht, unides auf das RechnungsjahrfolgendenJahresdieJahres- inschliesslich der Anträge der Rechnungsprüfungskom- der diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindever- rdesKirchgemeindeparlaments,sowiedenBerichtzur ischen Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungs- Kirchgemeinde, 0TagennachderGenehmigungdurchdieKirchgemeinde- oder das Kirchgemeindeparlament das Budget, lenplan, indekonzept über die religionspädagogischen Module, angen weitere im Blick auf die Ausübung der Aufsichts- ionstätigkeit erforderliche Unterlagen.
Art. 2
Der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Sinn von informiert die Bezirkskirchenpflege gemäss Abs. 2 lit. 3. Abschnitt: Aufsicht und Visitation durch die Bezirks lit.b a–d und f. kirchenpflege
Art. 14 Zuständigkeit dig für die Au 2 Dienste und beteiligt ist stehennichtder
Die Bezirkskirchenpflege ist gemäss Art. 186 KO zustän- fsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden. Einrichtungen, an denen ein Kirchgemeindeverband und die über ein eigenes Aufsichtsorgan verfügen, unter- AufsichtundVisitationdurchdieBezirkskirchenpflege.
Art. 15
Organisation rung für jede 2 Sie kannihr und regelt de
1 DieBezirkskirchenpflege bezeichnet beiihrer Konstituie- Kirchgemeinde auf Amtsdauer ein zuständiges Mitglied. enMitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche zuweisen ren Zuständigkeiten.
Art. 16 b. Ausschüsse che auf Amtsda ständigen Beso migung des Kir
DieBezirkskirchenpflegekannbestimmteAufgabenberei- uer einzelnen oder mehreren Mitgliedern zur selbst- rgung übertragen. Dieser Beschluss bedarf der Geneh- chenrates.
- Grundsatz
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DieBezirkskirchenpflegenimmtAnordnungendergemässAbs.1 als zuständig erklärten Mitglieder in der nächsten Sitzung zuhanden des Protokolls zur Kenntnis.
GegenAnordnungendergemässAbs.1alszuständigerklärtenMit- glieder kann eine Neubeurteilung verlangt werden. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Neubeurteilung gelten sinngemäss.9
Stellen sich im Rahmen von Anordnungen der gemäss Abs.1 als zuständig erklärten Mitglieder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, so überweisen diese die Angelegenheit der Bezirkskirchenpflege zum Entscheid.
Art. 17 c. Finanzen pflegen. Ert gen an die B
Der Kirchenrat führt die Rechnung der Bezirkskirchen- räge, Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendun- ezirkskirchenpflegen fallen in die Zentralkasse der Landes- kirche.
Die Bezirkskirchenpflegen reichen dem Kirchenrat zuhanden des Budgets der Zentralkasse jeweils bis Mitte Mai eine Aufstellung des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr ein.9
Art. 18 Vorgehen pflege ni
Das gemäss §15 zuständige Mitglied der Bezirkskirchen- mmt in den ihm zugewiesenen Kirchgemeinden oder in sei-
Art. 3wahr
nemAufgabenbereichdenAuftraggemäss DieBerichterstat-
Art. 22
tung an die Bezirkskirchenpflege richtet sich nach 2 Das zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege in der ihm zugewiesenen Kirchgemeinde oder in seine bereich im Rahmen von Besuchen und im Gespräch mit der Kirchenpflege sowie mit Pfarrerinnen, Pfarrern Abs. 1 und 2. verschafft sich m Aufgaben- Mitgliedern und Angestellten ein Bild über deren Arbeit.
Die MitgliederderBezirkskirchenpflegeführeneineBesuchskont- rolle. Diesewirdjeweils EndeAmtsdauervonderBezirkskirchenpflege archiviert.
Art. 19 Umfang der Bez a. im e einer S b. pro sidente Gemeind c. pro gischen Kirchen
Die Aufsicht und Visitation durch das zuständige Mitglied irkskirchenpflege umfassen mindestens: rsten Jahr der Zuteilung einer Kirchgemeinde Teilnahme je an itzung der Kirchenpflege und des Gemeindekonvents, Amtsdauer je ein Gespräch mit der Präsidentin oder dem Prä- n der Kirchenpflege und der Leiterin oder dem Leiter des ekonvents, Amtsdauer je ein Gespräch mit den für die religionspädago- Module und für die Diakonie zuständigen Mitgliedern der pflege,
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- pro Amtsdauer einmal in Begleitung eines weiteren Mitglieds der BezirkskirchenpflegeeineVisitationderbehördlichenTätigkeitvon Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission, des Verwal- tungsbereichs, des Gemeindehaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinde sowie des Kirchgemeindearchivs, des Pfarr- archivs und der kirchlichen Register,
- bei Archivübergaben Visitation des Archivs der Kirchgemeinde beziehungsweise des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register,
- pro Amtsdauer Besuch der Pfarrerinnen und Pfarrer mit nachfol- gendem GesprächzweimalimGottesdienst und einmalin einer an- deren Veranstaltung, insbesondere einem religionspädagogischen Modul,
- weitere Besuche und Gespräche, insbesondere mit Angestellten der Kirchgemeinde, nach Bedarf und in Absprache mit der Bezirks- kirchenpflege oder im Auftrag des Kirchenrates.
Art. 2
In Kirchgemeindeverbänden im Sinn von Aufsicht und Visitation durch das zustän chenpflege nach Abs. 1 lit. a, b, d, e u lit.b richten sich die dige Mitglied der Bezirkskir- nd g. Finanzhaushalt und Rechnungs- wesen
Art. 20
Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflege über den Finanzhaus- haltunddas Rechnungswesen der Kirchgemeindenrichtetsichnach der Finanzverordnung7. Sie umfasst insbesondere: a.9 dieKontrolledesVorliegensdesAbschiedsderRechnungsprüfungs- kommission sowie der Dokumentation der Budget- und Rechnungs- abnahme durch die Kirchenpflege und die Kirchgemeindeversamm- lung oder das Kirchgemeindeparlament,
- dieKontrollederUmsetzungdererforderlichenMassnahmendurch die Kirchenpflege aufgrund des Berichts zur finanztechnischen Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirch- gemeinde,
- die Prüfung der Entwicklung des Eigenkapitals im Verhältnis zum Ertrags- oder Aufwandüberschuss der Kirchgemeinde,
- die Verwendung von Mitteln aus Spezialfinanzierungen und zweck- gebundenen Zuwendungen,
- weitere vom Kirchenrat vorgegebene Prüfungen. Bezirks- versammlungen und Bezirkstage
Art. 21
Die Bezirkskirchenpflege kann zur Beratung aktueller Fra- gen des Bezirks die Kirchgemeinden zu Bezirksversammlungen oder Bezirkstagen einladen oder zusammen mit Kirchgemeinden Veran- staltungen durchführen.
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.10.20 - 110 Bericht- erstattung
Art. 22
Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege orientieren diese überBesucheundGesprächesowieüberdieErgebnisseihrerAufsichts- und Visitationstätigkeit.
SchriftlicheBerichtewerdengemässBeschlussderBezirkskirchen- pflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder auf begründetes Gesuch der beaufsichtigten und visitierten Personen, Behörden und Organe erstellt. Diese und die betreffende Kirchenpflege erhalten eine Kopie des Berichts.
Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Bezirkskirchenpflege
Art. 192
über Besuche und Gespräche, die im Rahmen von lit.b–eKOstattfinden.SoweitdieDekaninoderderDe ren der Bezirkskirchenpflege, auf Anordnung de auf begründetes Gesuch einer Pfarrerin oder ei men von Art.192 Abs.1 lit.c KO einen schriftli erhalten die Pfarrerin oder der Pfarrer, die b und die Bezirkskirchenpflege eine Kopie des Be Abs. 1 kanaufBegeh- s Kirchenrates oder nes Pfarrers im Rah- chen Bericht erstellt, etreffende Kirchenpflege richts. Vorbehalten
Art. 101
bleibt in allen Fällen das Berufsgeheimnis gemäss KO.
- An den Kirchenrat
Art. 23
Die Bezirkskirchenpflegen stellen dem Kirchenrat ein- zelne Berichte auf dessen Verlangen oder in Verbindung mit beson- deren Feststellungen, Orientierungsschreiben und Anordnungen zu, unter gleichzeitiger Mitteilung an die beaufsichtigten und visitierten Personen, Behörden und Organe sowie an die betreffende Kirchen- pflege.
Die Bezirkskirchenpflegen erstatten dem Kirchenrat jährlich Be- richt über ihre Tätigkeit. Sie weisen dabei insbesondere auf wichtige Feststellungen hin, die sich aus der Aufsichts- und Visitationstätigkeit ergeben.SiegebendemKirchenratimRahmenihrerjährlichenBericht- erstattung Kenntnis von den Ergebnissen der Prüfung des Finanzhaus- halts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden, insbesondere vom Bestand und der Tilgung von Bilanzfehlbeträgen. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Einreichung des Jahresberichts.
Die Bezirkskirchenpflegen stellen dem Kirchenrat auf Verlangen weitere Unterlagen zu, die dieser zur Ausübung der Aufsicht und Visi- tation benötigt.
- In der Bezirks- kirchenpflege
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. Abschnitt: Aufsicht und Visitation durch den Kirchenrat
Art. 24 Auftrag die Aufs über die Gemeinde bezeichn sicht be 2 Der Ki übung vo pflegen 3 Der Ki deten Fä kirchenp die Zust Personal 4 Überni Visitati Behörden nin oder Finanzha und Rech
Der Kirchenrat führt gemäss Art.220 Abs.2 lit.l und m KO icht über die Bezirkskirchenpflegen sowie die Oberaufsicht Kirchgemeinden, ihre Behörden und Organe sowie über die pfarrämter und die Angestellten der Kirchgemeinden. Er et im Einzelfall die von ihm für die Ausübung der Oberauf- nötigten Unterlagen. rchenrat sorgt für die rechtsgleiche und einheitliche Aus- n Aufsicht und Visitation. Er unterstützt darin die Kirchen- und Bezirkskirchenpflegen. rchenrat kann die Aufsicht und die Visitation in begrün- llen anstelle der betreffenden Kirchenpflegen und Bezirks- flegen unmittelbar selber wahrnehmen. Vorbehalten bleiben ändigkeiten der Kirchenpflegen und des Kirchenrates gemäss verordnung. mmt der Kirchenrat gemäss Abs. 3 die Aufsicht und die on, so informiert er möglichst bald die beteiligten Personen, und Organe sowie die Bezirkskirchenpflege und die Deka- den Dekan. ushalt nungs- wesen
Art. 25
Die Aufsicht des Kirchenrates über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der Finanz- verordnung7. Beratung und Unterstützung
Art. 26
Die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen beraten die Kir- chenpflegenunddieBezirkskirchenpflegeninFragenderAufsicht,der Visitation und der Rechtsprechung. Sie leisten den Bezirkskirchen- pflegen bei Bedarf fachliche und administrative Unterstützung.
Der Kirchenrat stellt die hierfür erforderlichen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung.
. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Finanzen tretens d diesem Ze ses ist z verwenden Bezirksta
Führt eine Bezirkskirchenpflege im Zeitpunkt des Inkraft- ieser Verordnung eine eigene Kasse, so bleibt sie über das in itpunkt vorhandene Eigenkapital verfügungsberechtigt. Die- ur Finanzierung des Aufwands der Bezirkskirchenpflegen zu ,namentlichimZusammenhangmitBezirksversammlungen, gen und weiteren Veranstaltungen.
V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden 181.43
.10.20 - 110
Führt eine Bezirkskirchenpflege eine eigene Kasse, so erstellt sie über diese jährlich zuhanden des Kirchenrates eine Abrechnung. Sie reicht diese zusammen mit dem Jahresbericht ein.
Der Kirchenrat kann bei der Übernahme des Aufwands einer Bezirkskirchenpflege deren Eigenkapital berücksichtigen. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 28
Die Verordnung betreffend die Visitation in den Kirch- gemeinden vom 16. Juni 1993 wird mit dem Inkrafttreten dieser Ver- ordnung aufgehoben.
DieserVerordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, WeisungenundBeschlüssedesKirchenrates,derBezirkskirchenpflegen, derKirchgemeinden,derKirchgemeinschaftenundderKirchgemeinde- verbändewerdenmitdemInkrafttretendieserVerordnungaufgehoben. Laufende Verfahren
Art. 29
FürdieAufsichtunddieVisitationsowiefürallebeimInkraft- tretendieserVerordnunglaufendenVerfahrengiltabdiesemZeitpunkt diese Verordnung.
Art. 30
Inkrafttreten 1 OS 66, 299; Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Begründung siehe ABl 2011, 368.
LS 131.1.
LS 170.1.
LS 175.2.
LS 180.1.
LS 181.10.
LS 181.13.
LS 181.40.
FassunggemässBdesKirchenratesvom29.Januar2020(OS75,233;ABl2020-
-07). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 29. Januar 2020 (OS 75, 233; ABl 2020-02-07). In Kraft seit 1. Oktober 2020.