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181.44

Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

Präambel

Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register – V 181.44

1.10.16 - 94

Verordnung

überdieFührungdesPfarrarchivsundderkirchlichen

Register

(vom 4. Juli 1973)1

Der Kirchenrat beschliesst:

A. Grundsätzliches

Art. 1 Geltungsbereich nung über die Ge Archiv der Kirch

ZudenGemeindearchivenim Sinne derstaatlichenVerord- meindearchive vom 21.April 1960 gehört neben dem gemeinde das Pfarrarchiv. Seinen Inhalt bezeichnet

Art. 123

der Kirchenordnung.

Im Rahmen der erwähnten Rechtsgrundlagen regelt diese Ver-

Art. 124

ordnung gestützt auf die Führung des Pfarr der Kirchenordnung Einzelheiten über archivs und der kirchlichen Register.

  1. Archivführung

Art. 2 Archivordnung staltung und F Verordnung übe tungen des Sta 2 Werden die A gleichen Raum getrennt zu ha Pfarrarchiv un

Einteilung und Aufbewahrung des Pfarrarchivs sowie Ge- ührung des Archivverzeichnisses richten sich nach der r die Gemeindearchive und den zusätzlichen Anlei- atsarchivs. rchive der Kirchgemeinde und des Pfarramtes im untergebracht, so sind sie ihren Verzeichnissen gemäss lten. d Amtsakten

Art. 3

In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen bezeichnet der Pfarrkonvent gemäss Kirchenordnung den für das Pfarrarchiv ver- antwortlichen Archivführer.

Alle weiteren Pfarrer haben für ihre Pfarrstelle die Amtsakten in

Art. 123

dem von fang gem den Umfa nach Bed Abs. 3 der Kirchenordnung vorgeschriebenen Um- äss den geltenden Archivgrundsätzen aufzubewahren. Über ng der Amtsakten orientiert ein von der Kirchenratskanzlei arf herausgegebenes Verzeichnis.

Art. 4 Aufsicht mindesten Im Visita

Die Bezirkskirchenpflege visitiert während ihrer Amtsdauer s einmal das Pfarrarchiv und die Amtsakten jedes Pfarrers. tionsbericht über die Pfarrer ist ein Hinweis darüber aufzu- nehmen.

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Beim Freiwerden einer Pfarrstelle ist durch einen Vertreter der Bezirkskirchenpflege im Beisein des Pfarrers und eines Mitgliedes der Kirchenpflege das Pfarrarchiv abzunehmen. Das Abnahmeprotokoll ist von allen drei Beteiligten zu unterzeichnen und dem Kirchenrat vom ordnungsgemässen Zustand Kenntnis zu geben. Diese Regelung gilt entsprechend für die Amtsakten. Für das Abnahmeprotokoll stellt die Kirchenratskanzlei Formulare zur Verfügung. Bei Neubesetzung derPfarrstelleerklärtder neue AmtsinhaberderBezirkskirchenpflege gegenüber mit seiner Unterschrift, das Archiv bzw. die Amtsakten protokollgemäss übernommen zu haben.

Zeigen sich bei einer Kontrolle von Archiv oder Amtsakten Män- gel, so sind diese innerhalb einer von der Bezirkskirchenpflege festzu- setzenden Frist nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu beheben. Treten Unklarheiten auf, so sind vom Staatsarchiv die erforderlichen Weisungen einzuholen.

Art. 5 Vakanzen pflege di archivs b 2 In Kirc nahme der zwei Pfar antwortli

BiszurWiederbesetzungeinerPfarrstelle trägt dieKirchen- e Verantwortung für Bestand und Weiterführung des Pfarr- zw. der Amtsakten. hgemeinden mit zwei Pfarrstellen führt nach erfolgter Ab- verbleibende Pfarrer das Pfarrarchiv weiter, bei mehr als rstellen hat der Pfarrkonvent unverzüglich einen neuen Ver- chen zu bezeichnen. Aufhebung einer Pfarrstelle

Art. 6

Wird eine Pfarrstelle aufgehoben, so sind die Amtsakten nach den gültigen Aufbewahrungsgrundsätzen ins Pfarrarchiv zu legen und veraltete oder sonst wertlose Duplikate zu vernichten. Brauchbare Du- plikate von Büchern oder amtlichen Erlassen, an denen weder die Kir- chenpflege noch die verbleibenden Pfarrer Interesse zeigen, sind der Kirchenratskanzlei zurückzuschicken. Neue Pfarrarchive

Art. 7

Bei Aufteilung einer Kirchgemeinde verbleibt das bestehende PfarrarchivderStammgemeinde,währenddiederneuenKirchgemeinde zugeteilten Pfarrer ihre Amtsakten behalten. Die Pfarrer der neuen Kirchgemeinde haben das Recht, jederzeit ins alte Pfarrarchiv Ein- blick zu nehmen. In Zweifelsfällen sind im Teilungsbeschluss nähere Bestimmungen vorzusehen. Das neue Pfarrarchiv wird mit dem Datum eröffnet, an dem der Teilungsbeschluss in Kraft tritt.

Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register – V 181.44

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  1. Kirchliche Register Kirchliche Register

Art. 8

In jeder Kirchgemeinde ist das Pfarramt für die Führung folgender offizieller Register verantwortlich: Taufregister, Konfirman- denregister, Konvertitenregister, Trauregister und Abdankungsregister.

In kleinen Kirchgemeinden können Konfirmanden- und Konver- titenregister kombiniert werden.

Art. 9 Registerführung Verantwortung fü das Pfarrarchiv 2 Jeder Pfarrer, lung vollzieht, Verantwortlichen

In Kirchgemeinden mit mehr als einem Pfarrer obliegt die r die kirchlichen Register demjenigen Pfarrer, der betreut. der in einer Kirchgemeinde eine kirchliche Hand- hat dem am Eintragungsort für die Registerführung die nötigen Meldungen zu erstatten. Ort der Eintragung

Art. 10

Taufen, Trauungen und Konfirmationen werden in der Kirchgemeinde am Ort des Vollzuges, Abdankungen in der Kirch- gemeinde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ins kirchliche Regis- ter eingetragen.

Art. 10

b. Ausnahmen ämter in Inst Pfarrämter de a.3 1 Taufen, Konfirmationen und Trauungen, die durch Pfarr- itutionen, Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft und r Gesamtkirchlichen Dienste sowie in Einrichtungen ge-

Art. 5

mäss nen2 am Wo 2 Bes Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge in Institutio- erfolgen, werden in die kirchlichen Register in der Kirchgemeinde hnsitz der betreffenden Person eingetragen. teht kein Wohnsitz ausserhalb einer Institution oder einer Ein-

Art. 5

richtung gemäss Institutionen2 o Taufen,Konfirmat der Kirchgemeind Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge in derineinerKirchgemeindederLandeskirche,sowerden ionen, Trauungen undAbdankungenindieRegister e eingetragen, auf deren Gebiet die Institution, die

Art. 5

Einrichtung gemäss in Institutionen2, Pfarramt der Gesamt 3 Das Pfarramt am U In dieses werden ei a. Taufen durch das b. TaufendurcheinPf gemäss Abs. 1 und 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge das Pfarramt mit gemischter Trägerschaft oder das kirchlichen Dienste liegt. niversitätsspital Zürich führt ein Taufregister. ngetragen: Pfarramt am Universitätsspital Zürich, arramtineinemSpital,sofernkeineEintragung erfolgen kann.

Art. 10

Keine Eintragung gemäss von Pfarrerinnen und Pfarr in die kirchlichen Registe Abs. 1 erfolgt bei Handlungen, die ern einer Kirchgemeinschaft vollzogen und r dieser Kirchgemeinschaft eingetragen wer- den.

  1. Grundsatz

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KirchlicheHandlungen,dieausserhalbderLandeskirchevollzogen, nach dem dortigenRechtaber nichteingetragen werden,können inden kirchlichen Registern der Kirchgemeinde am Wohnsitz eines an der Handlung beteiligten Gemeindemitglieds festgehalten werden. Eintragungs- pflichtige Handlungen

Art. 11

In die Register der evangelisch-reformierten Kirchgemein- den und der französischen Kirchgemeinschaften Winterthur und Zürich werden nur Handlungen eingetragen, die von einem nach Massgabe der Kirchenordnung zum Vollzug kirchlicher Handlungen berechtig- ten Pfarrer oder Stellvertreter vorgenommen werden.

Vom Pfarrer oder Prediger einer evangelischen Freikirche oder Gemeinschaft vollzogene kirchliche Handlungen werden eingetragen, sofern ein gleichzeitig der Landeskirche angehörendes Gemeindeglied, oder bei Abdankungen dessen Erben, einen entsprechenden Wunsch äussern.

Für«ökumenischeTrauungen»geltendievomKirchenratheraus- gegebenen Weisungen. Änderungen und Nachträge

Art. 12

Vorgenommene Eintragungen dürfen nicht gelöscht wer- den. Es darf in keinem Register radiert werden. Sind Fehler unterlau- fen oder erfolgen spätere Änderungen, z.B. in der Person von Paten oder zufolge gesetzlich bewilligter Namensänderung usw., so ist dies in der Regel und in jedem Fall auf Wunsch der Betroffenen durch Nach- trag in Form einer Fussnote zu vermerken. Auf jedem Registerblatt ist unten für derartige Nachträge Raum freizulassen.

Art. 13

Rechtswirkung als richtig un nachgewiesen w In kirchlichen Registern eingetragene Handlungen gelten d kirchlich rechtsgültig erfolgt, sofern nicht das Gegenteil erden kann.

Art. 14 Auszüge Pfarrer 2 An sta an Pfarr Kirchenb gegen Be 3 InAusz nur der Betroffe gen Text Formular Archivie

Auszüge sind auf Wunsch der beteiligten Personen vom jederzeit und gebührenfrei auszustellen. atliche Amtsstellen und Gerichte im Kanton Zürich sowie ämter und Behörden aller dem Schweizerischen Evangelischen und angeschlossenen Kirchen sind Auszüge auf Wunsch und gründung kostenlos abzugeben. ügenistimFallevonNachträgen(Namensänderungenusw.) letztgültige Text des Registereintrages aufzunehmen, sofern ne selbst oder deren Erben nicht ausdrücklich den vollständi- verlangen. e, rung

Art. 15

Für sämtliche Register sind die durch die Kirchenratskanz- lei zu beziehenden einheitlichen Formulare zu verwenden. Abgeschlos- sene Registerbände bleiben Bestandteil des Pfarrarchivs.

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Art. 16 Aufsicht dauer min seinem Vi 2 Stellt halbeiner ben. Im F Kirchenra D. Schlus

Der Visitator der Bezirkskirchenpflege prüft in jeder Amts- destens einmal die kirchlichen Register und nimmt darauf in sitationsbericht Bezug. er Mängel fest, so hat der verantwortliche Pfarrer diese inner- vonderBezirkskirchenpflegefestzusetzendenFristzubehe- alle von Unklarheiten sind erforderliche Weisungen von der tskanzlei einzuholen. sbestimmung

Art. 17 Inkrafttreten 2 Sie ersetzt

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft. alle ihr widersprechenden früheren Bestimmungen und Weisungen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. April 2016 (OS 71, 283)

Führen Pfarrämter in Institutionen, Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft und die Pfarrämter der Gesamtkirchlichen Dienste kirch-

Art. 10

liche Register, so werden diese mit dem Inkrafttreten von a ge-

Art. 10

schlossen. Vorbehalten bleibt 2 Die geschlossenen kirchliche a Abs. 3. n Register verbleiben im Archiv des betreffenden Pfarramts.

OS 71, 278.

LS 181.50.

Eingefügt durch B vom 20. April 2016 (OS 71, 283; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.

Fassung gemäss B vom 20. April 2016 (OS 71, 283; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. September 2016.