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181.50

Verordnung über die Seelsorge in Institutionen

SIVO

Präambel

Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) 181.50

1.10.16 - 94

Verordnung

über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

(vom 5. April 2016)1, 2

Die Kirchensynode,

nachEinsichtnahmeinAntragundBerichtdesKirchenratesvom16.De-

zember 2015 und der vorberatenden Kommission der Kirchensynode

vom 17. März 2016,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich tion derPfarrämt Trägerschaft sow amt tätigen Pfar

Diese Verordnung regelt Auftrag, Aufgaben und Organisa- erin InstitutionenundderPfarrämter mit gemischter ie Auftrag und Aufgaben von in einem solchen Pfarr- rerinnen und Pfarrern.

Art. 6

§ a. –9 gelten sinngemäss für Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind und ihren Auftrag

Art. 112

gemäss und 113 der Kirchenordnung3 überdies in einer

Art. 5

Institution, in einer Einrichtung gemäss amt mit gemischter Trägerschaft oder im R Abs. 1, in einem Pfarr- ahmen der Gesamt- kirchlichen Dienste erfüllen,

  1. die in einem Pfarramt der Gesamtkirchlichen Dienste tätig sind.

Art. 2

Begriffe 1. Instit Spitäler nisse gem 2. Spitäl Spitäler der Kirch 3. Pflege Pflegeein ein Pfarr 4. Gefäng diezumVol senen und nahmezent In dieser Verordnung bedeuten: utionen: gemäss Ziff. 2, Pflegezentren gemäss Ziff. 3 und Gefäng- äss Ziff. 4; er: und psychiatrische Kliniken im Kanton Zürich, in denen enrat ein Pfarramt errichtet hat; zentren: richtungen im Kanton Zürich, in denen der Kirchenrat amt errichtet hat; nisse: lzugvonFreiheitsentzügenundMassnahmenanErwach- Jugendlichen bezeichnetenAnstalten, Gefängnisse,Mass- ren und Einrichtungen im Kanton Zürich;

.50 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft: Pfarrämter, für die eine gemeinsame Trägerschaft der Landeskirche mit anderen kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie weite- ren Partnerinnen und Partnern besteht;

. Abteilung: die zuständige Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste.

Art. 3

Pfarrämter a. Pfarrämt jährlich mi b. Pfarrämt der Kirchen weiteren Tr Der Kirchenrat errichtet: erinInstitutionen imRahmendesvonderKirchensynode t dem Budget bewilligten Kredits, ermitgemischterTrägerschaftimRahmenderBeschlüsse synode und gestützt auf die Vereinbarungen mit den ägerinnen und Trägern.

Art. 4 b. Pfarrstellen die Stellenpense den Pfarrämtern 2 Erberücksichti Vereinbarungen m

Der Kirchenrat setzt im Rahmen der bewilligten Kredite n der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in mit gemischter Trägerschaft fest. gtbeiPfarrämternmitgemischterTrägerschaftdie it den weiteren Trägerinnen und Trägern.

Art. 5 Zuständigkeit a. in den Inst Trägerschaft d

Die Seelsorge obliegt: itutionen und im Bereich der Pfarrämter mit gemischter en vom Kirchenrat angestellten Pfarrerinnen und Pfarrern,

  1. in Spitälern, Kliniken, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Betagte und Menschen mit einer Behinderung, in denen kein vom Kirchenrat errichtetes Pfarramt besteht, den Pfarrerinnen und Pfar- rern, die im Pfarramt der Kirchgemeinde am Ort der betreffenden Einrichtung tätig sind.

Liegen mehrere Kirchgemeinden und Pfarrämter im Einzugs- bereich einer Einrichtung gemäss Abs. 1lit. b, so sprechen siesich über die Wahrnehmung der Seelsorge in dieser Einrichtung ab.

Kommt eine Absprache gemäss Abs. 2 nicht zustande oder liegen wichtige Gründe vor, so kann der Kirchenrat eine Kirchgemeinde und deren Pfarramt unabhängig vom Standort der Einrichtung gemäss Abs. 1 lit. b für zuständig erklären.

. Abschnitt: Auftrag und Aufgaben

Art. 6

Auftrag Die Pfarrämter in Institutionen und die Pfarrämter mit ge-

Art. 68

mischter Trägerschaft nehmen ihren Auftrag im Rahmen von der Kirchenordnung wahr.

  1. Errichtung
  2. Grundsatz

Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) 181.50

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Art. 7 b. Grundhaltung tern mit gemisch Auftrags und im nen,diesichinder den, besonders i Glaubensauffassu 2 Sie sind offen nen anderer Konf Kontakt zu einer

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarräm- ter Trägerschaft nehmen im Rahmen ihres kirchlichen Sinn ihres Ordinationsgelübdes die Würde von Perso- InstitutionaufhaltenodersichandasPfarramtwen- n Krisen- und Grenzsituationen wahr. Sie achten die ng sowie den Willen dieser Personen. und sensibel für seelsorgliche Anliegen von Perso- ession oder Religion und vermitteln auf Wunsch den oder einem ihrer Geistlichen.

Art. 8 c. Vernetzung mit gemischter kirche und des Pfarramt hinau

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern Trägerschaft sind im Rahmen des Auftrags der Landes- Ordinationsgelübdes bestrebt, die Seelsorge über das s in das betrieblicheUmfeld an ihrem Tätigkeitsort ein- zubinden.

Sie arbeiten im Interesse und zum Wohl von Personen, die sich in derInstitutionaufhaltenoderandasPfarramtwenden,mitdenzustän- digen Stellen und Fachpersonen an ihrem Tätigkeitsort zusammen.

Sie sprechen sich in ihrer Tätigkeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften in der Institution oder im Pfarramt ab.

Sie stellen sich als Fachleute für Seelsorge zur Verfügung und bringen sich in theologischen und ethischen Fragestellungen ein.

Sie wahren bei der Erfüllung der Aufträge gemäss Abs. 1–3 das

Art. 101

Berufsgeheimnis gemäss der Kirchenordnung.

Art. 9 Aufgaben tern mit gaben wah a. Seelso Instituti auch an A b. auf Wu der Kirch c. Organi d. Feier

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarräm- gemischter Trägerschaft nehmen insbesondere folgende Auf- r: rge an Personen, die sich in der Institution aufhalten, in der on arbeiten oder sich an das Pfarramt wenden, bei Bedarf ngehörigen und weiteren Bezugspersonen, nsch oder bei Bedarf Herstellen des Kontakts zum Pfarramt gemeinde, deren Mitglied die betreffende Person ist, sation und Gestaltung von Gottesdiensten und Feiern, des Abendmahls, auf Verlangen auch ausserhalb eines Gottes- dienstes,

  1. Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdankungen,
  2. Gestaltung und Erteilung von religionspädagogischen Angeboten,

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  1. Mitarbeit in Gremien und Fachgruppen der Institution sowie in der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden und Freiwilligen der Institution,
  2. Förderung und Unterstützung der Freiwilligenarbeit im Pfarramt.

Abdankungen von Personen, die in einer Institution verstorben sind, erfolgen durch das Pfarramt der Kirchgemeinde, deren Mitglied die verstorbene Person war. Das Pfarramt der Institution kann auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen die Abdan- kung halten, wenn seelsorgliche Gründe dies gebieten. Es spricht sich vorgängig mit dem Pfarramt der Kirchgemeinde ab, der die verstor- bene Person angehörte.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Träger- schaft nehmen zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 jene Aufga- ben wahr, die ihnen gemäss Vereinbarung mit den weiteren Trägerin- nen und Trägern zugewiesen sind.

. Abschnitt: Pfarrerinnen und Pfarrer Zusatz- ausbildung

Art. 10

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarräm- tern mit gemischter Trägerschaft haben sich über eine entsprechende Zusatzausbildung auszuweisen.

DerKirchenratlegtArtundUmfangderZusatzausbildunggemäss Abs. 1 fest. Stellen- besetzung

Art. 11

Die Besetzung von Pfarrstellen in einem Pfarramt in Insti- tutionenobliegtdemKirchenratoderdervonihmbezeichnetenStelle.

Die Leitende Pfarrerin oder der Leitende Pfarrer des betreffen- den Seelsorgebereichs und eine Vertretung der betreffenden Institu- tion wirken bei der Stellenbesetzung mit.

Gemäss den örtlichen Verhältnissen können überdies miteinbezo- gen werden:

Art. 19

a. der Beirat gemäss b. die Dekanin, der D Einzugsgebiet der bet , ekan, die Vizedekanin oder der Vizedekan im reffenden Institution.

  1. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft

Art. 12

Unter Vorbehalt der Vereinbarungen mit den weiteren Trä- gerinnen und Trägern erfolgt die Besetzung von Pfarrstellen in einem Pfarramt mit gemischter Trägerschaft durch den Kirchenrat oder die von diesem bezeichnete Stelle.

  1. Pfarrämter in Institutionen

Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) 181.50

.10.16 - 94 Fach- und Evaluations- gespräch, Standort- bestimmung

Art. 13

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung führt mit den Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrern das Fach- und Evaluations- gespräch sowie die Standortbestimmung durch. Sie oder er kann im betreffenden Seelsorgebereich die Verantwortlichen der Institutionen oderderweiterenTrägerinnenundTrägerderPfarrämtereinbeziehen.

Die Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer sind zuständig für das Fach- und Evaluationsgespräch sowie die Standortbestimmung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern in ihrem Seelsorgebereich. Sie können für die Standortbestimmung die Verantwortlichen der betreffenden Institution einbeziehen.

Ist ein Pfarramt in einer Institution oder ein Pfarramt mit gemisch- terTrägerschaft keinemSeelsorgebereich zugewiesen, so führtdieLei- terinoderderLeiterderAbteilungdasFach-undEvaluationsgespräch sowie die Standortbestimmung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die- ses Pfarramts durch. Bereitschafts- dienst

Art. 14

PfarrerinnenundPfarrerinInstitutionenleistenzurGewähr- leistung der seelsorglichen Dienste Bereitschaftsdienst. Der Kirchen- rat regelt die Einzelheiten. Ergänzende Bestimmungen

Art. 15

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit ge- mischter Trägerschaft die Bestimmungen der Kirchenordnung, der Personalverordnung4,derVollzugsverordnungzurPersonalverordnung5 und der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche6.

. Abschnitt: Organisation

Art. 16 Kirchenrat gemischter 2 Soweit de zeichnet, o a. Aufsicht und Angeste und der Erf b Gliederun gemischter c. Ernennun d. Abordnun nen und Pfa e. Regelung der Leitend

Die Pfarrämter in Institutionen und die Pfarrämter mit Trägerschaft unterstehen dem Kirchenrat. r Kirchenrat nicht eine andere Stelle als zuständig be- bliegen ihm namentlich: über die Pfarrämter sowie über die Pfarrerinnen, Pfarrer llten in den Pfarrämtern hinsichtlich der Amtsführung üllung ihrer Aufgaben, g der Pfarrämter in Institutionen und der Pfarrämter mit Trägerschaft in Seelsorgebereiche, g der Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer, g von Stellvertretungen bei Verhinderung der Pfarrerin- rrer, der Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung sowie en Pfarrinnen und Pfarrer,

.50 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

Art. 14

f. Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes gemäss g. Koordination der Seelsorge, in Bezug auf Pfarräm und Pflegezentren sowie Pfarrämter mit gemischter T mit den Pfarrämtern in den Kirchgemeinden im Einzug betreffenden Institution oder des betreffenden Pfar h. Sicherstellen der Zusammenarbeit der Pfarrämter mit den betreffenden Institutionen und ihren Mitarb i. Förderung der interkonfessionellen und interreli , ter in Spitälern rägerschaft sgebiet der ramts, in Institutionen eitenden, giösen Zusammen- arbeit.

Für Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft bleiben die Verein- barungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern vorbehalten.

Art. 17

Abteilung Die Abteilung erfüllt die ihr durch diese Verordnung zuge-

Art. 16

wiesenen und die durch den Kirchenrat gemäss Abs. 2 lit. e über- tragenen Aufgaben. Leitende Pfarrerin, Leitender Pfarrer

Art. 18

JedemSeelsorgebereich stehteineLeitendePfarrerinoder ein Leitender Pfarrer vor.

Die Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer leiten ihren Seelsorge- bereich. Sie erfüllen die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen

Art. 16

und die durch den Kirchenrat gemäss Abs. 2 lit. e übertragenen Aufgaben.

Art. 19 Beirat räte ge 2 Der B a. eine b. eine c. weit 3 Der B tragser 5. Absc

Für Pfarrämter in Spitälern und Pflegezentren können Bei- bildet werden. eirat setzt sich in der Regel zusammen aus: r Pfarrerin oder einem Pfarrer des betreffenden Pfarramts, r Vertretung des Spitals oder des Pflegezentrums, eren geeigneten Personen. eirat begleitet das Pfarramt und unterstützt es in der Auf- füllung. Er dient dem gegenseitigen fachlichen Austausch. hnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug erforder 2 Die Üb diesen k

Der Kirchenrat trifft die zum Vollzug dieser Verordnung lichen Anordnungen. ertragung der Seelsorge in Pflegeeinrichtungen, soweit in ein vom Kirchenrat errichtetes Pfarramt mehr besteht, an die

Art. 5

gemäss erfolgt nen und Abs. 1 lit. b zuständigen Kirchgemeinden und Pfarrämter spätestens auf Ende der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerin- Pfarrer.

Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) 181.50

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Art. 19

Die Beiräte gemäss treten an die Stelle der Beiräte gemäss

Art. 15

b der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge. Sie kons- tituieren sich innert eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieser Verord- nung.

Art. 21

Inkrafttreten dieser Verordn 1 OS 71, 285; 2 Inkrafttrete Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 ung. Begründung siehe ABl 2016-04-22. n: 1. September 2016 (ABl 2016-06-10).

LS 181.10.

LS 181.40.

LS 181.401.

LS 181.402.