181.621
Hausordnung der Pfarrhäuser
Präambel
1 181.621 1.1.16 - 91 Hausordnung der Pfarrhäuser (vom 29. Juli 1981)1 Gestütztauf§10derVerordnungüberdieAmtswohnungen der Pfarrer vom 18. Februar 19812 verfügt die Direktion der Finanzen: 1. Wünsche und Mitteilungen sind schriftlich und in dringenden Fällen telefonisch an die Liegenschaftenverwaltung der Finanzdirektion zu richten. 2. Zulasten des Inhabers gehen sämtliche durch den unmittelbaren Betrieb der Wohnung und der Amtsräume entstehenden Kosten wie Heizung, Warmwasser, Wasser, Abfuhr, Abwasser, Beleuch- tung, Gas, Belüftung, Treppenhausreinigung usw. 3. Die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung und Amtsräume erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen lie- gendemInhaberob.DazugehöreninsbesonderedieInstandhaltung derTürschlösser,derHahnen,derSpülkästen,derRolladengurten, der elektrischen Schalter und Stecker, der Glühbirnen, der Dich- tungen usw. 4. Der bauliche Unterhalt ist Sache des Staates. Dazu gehören auch innere und äussere Farbanstriche sowie das Tapezieren. 5. Die Heizkörper dürfen während des Winters in keinem Raum ganz abgestellt werden. 6. DerUnterhaltderGartenanlagesowieAnschaffungundUnterhalt von Maschinen und Geräten für den Gartenunterhalt sind Sache des Wohnungsinhabers bzw. der Kirchgemeinde. 7. Anschaffungen von Bäumen und Sträuchern sind bei der Liegen- schaftenverwaltung zu beantragen. Sie gehen in der Regel zulasten des Bestellers. Blumen und Gemüsekulturen sind Sache des In- habers bzw. der Kirchgemeinde. 8. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Liegenschaf- tenverwaltung entfernt werden. 9. Diese Hausordnung ersetzt diejenige vom 22. April 1938 und alle auf ihr beruhenden Schreiben. 1 OS 48, 155. 2 LS 181.62.