Lexipedia

182.10

Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Präambel

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

1.7. 25 - 129

Kirchenordnung

der Römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich

(vom 29. Januar 2009)1

Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft,

nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 7. Juli

Art. 5

20084 und gestützt auf des Kirchengesetzes vom 9. Juli 20079, beschliesst: Präambel Die römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kan- tons Zürich geben sich, im Vertrauen auf Gott, in der Absicht, im Kanton Voraussetzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen, in Mitverantwortung für die Bedürfnisse der Kirche im Bistum und in der Schweiz sowie für die Weltkirche, im Willen, die je eigenen kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen ein- vernehmlich zusammenzuarbeiten, im Rahmen des kirchlichen und des staatlichen Rechts, folgende Kirchenordnung:

  1. Körperschaft36 Bestand, Autonomie

Art. 1

Die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich vereinigt die römisch-katholischen Kantonseinwohnerinnen und -ein- wohner und ihre Kirchgemeinden in einer selbstständigen Körper- schaft des öffentlichen Rechts gemäss Art.130 Abs.1 lit.b der Verfas- sung des Kantons Zürich5.

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Art. 2 Mitgliedschaft a. nach der kir b. in einer Kir c. nicht ausdrü Kirche erklärt 2 Erklärungen ü chenbehörde am

Als Mitglied der Körperschaft gilt jede Person, die chlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist, chgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und cklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur hat. ber Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kir- Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzu- reichen.

Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen die Eltern.

Art. 3

Organe 1. die 2. die 3. der 4. die Die Organe der Körperschaft sind: Gesamtheit der Stimmberechtigten Synode Synodalrat Rekurskommission

Art. 436 Aufgaben gen für d sellschaf ein für e berechtig form. Sie im Hinbli 2 Sie nim welche ei meinden n 3 Sie unt 4 Siestel 5 Sie fin

Die Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet Voraussetzun- ie Entfaltung des kirchlichen Lebens. Sie engagiert sich für ge- tspolitische und sozialethische Themen und tritt insbesondere ine generationenübergreifende Gemeinschaft und für die Gleich- ung der Geschlechter unabhängig von Zivilstand und Lebens- setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile ein, auch ck auf die Weiterentwicklung des kirchlichen Rechts. mt überregionale und solche regionale Aufgaben wahr, nzelne Kirchgemeinden oder Verbindungen von Kirchge- icht erfüllen können. erstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchgemeinden. ltdenFinanzausgleichzwischendenKirchgemeindensicher. anziert die kirchliche Verwaltung und kirchliche Institutio- nen.

Sieunterstütztdiözesane,überdiözesaneundgesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.

Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, Medien, kirchliche Hilfen im In- und Ausland.

Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben eine juristische Person er- richten, Mitglied einer solchen werden, sich an einer bestehenden juris- tischen Person beteiligen oder einer solchen Aufgaben übertragen.

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129 Ökumene und interreligiöser Dialog

Art. 5

Die Körperschaft fördert zusammen mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog. Öffentlichkeits- arbeit

Art. 5

a35 1 Die Körperschaft stellt die Präsenz und die Vertretung der Anliegen der katholischen Kirche im Kanton Zürich in der Öffent- lichkeit sicher.

Zu diesem Zweck unterhält die Körperschaft eine Kommunika- tionsstelle.

Die Kommunikationsstelle kommuniziert intern und extern über Werthaltungen, Anliegen und Wirkungsfelder der katholischen Kirche im Kanton Zürich.

Die Kommunikationsstelle pflegt die digitalen und analogen Kom- munikationskanäle der Körperschaft und entwickelt sie entsprechend gesellschaftlichen und medialen Erfordernissen weiter. Subsidiäres Recht

Art. 6

WodieKörperschaftkeineeigenenBestimmungenerlässt, wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht an.

Art. 736 Datenschutz mationen, Pe der Grundlag Der Synodalr schutzfragen 2 Zur Gewähr licher Ordnu für die Erfa formationen, hältlich ind ihrer Schwei arbeiten ode ausdrücklich menarbeit un in ökumenisc Verkehr mit

Die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Infor- rsonendaten und besonderen Personendaten erfolgen auf e des Gesetzes über die Information und den Datenschutz7. at und jede Kirchenpflege bezeichnen je eine in Daten- zuständige Ansprechperson. leistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirch- ng tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung ssung, Bearbeitung und Bekanntgabe der notwendigen In- Personendaten und besonderen Personendaten. Vorbe- ividueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung gepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu be- r untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusam- ter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst her Verantwortung wahrgenommen wird, sowie für den dem Kanton, den politischen Gemeinden und Schulgemein- den.

Der Synodalrat regelt Einzelheiten in einem Datenschutzregle- ment. Er kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen ande- rer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun. Mitglieder- register

Art. 7

a35 1 Der Synodalrat kann für die Körperschaft und die Kirch- gemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Die Synode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Körper- schaft fest. II. Gesamtheit der Stimmberechtigten36

Art. 8

Bestand Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körper- schaft.

Art. 9

Aufgaben a. Wahl d b. Abstim verfassun ordnung z c. Ausübu Stimm- un Den Stimmberechtigten kommen folgende Aufgaben zu: er Synode, mung über alle Gegenstände, die ihnen nach der Kantons- g5 und dem Kirchengesetz9 und gemäss dieser Kirchen- ur Abstimmung zu unterbreiten sind, ng des Initiativ- und Referendumsrechtes. d Wahlrecht

Art. 1036

Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kör- perschaft, welche das 18.Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthalts- bewilligung sind.

Der Synodalrat regelt die Einzelheiten betreffend die zulässigen ausländerrechtlichen Bewilligungen in Bezug auf das Mitgliederstimm- und -wahlrecht von ausländischen Staatsangehörigen in einem separaten Beschluss. Obligatorisches Referendum

Art. 11

Dem obligatorischen Referendum unterstehen:

  1. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
  2. Teilrevisionen, welche das Stimm- und Wahlrecht oder weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen. Fakultatives Referendum

Art. 12

Dem fakultativen Referendum unterstehen:

  1. Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche weder das Stimm- und Wahlrecht noch weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betref- fen,
  2. Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit- glieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen, c.36 Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben über Fr. 3000000 für einen bestimmten Zweck und neue wiederkeh- rende Ausgaben von jährlich über Fr.300000 für einen bestimm- ten Zweck.

Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volks- abstimmung unterstellen.

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129

Art. 1336

Ausnahmen fakultativ a. Festset Kirchgemei b. Genehmi Folgende Beschlüsse der Synode unterstehen nicht dem en Referendum: zung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der nden an die Körperschaft, gung des Budgets der Körperschaft.

Art. 14

Berechtigte a. ein Dritt b. 3000 stim c. einDritte Das Referendum können ergreifen: el der Mitglieder der Synode, mberechtigte Mitglieder der Körperschaft, lderKirchgemeindendurchBeschlussderKirchenpflegen.

Art. 15 Veröffentlichung Synode sind im ka rendumsvorschrift 2 Die Unterschrif lichung beim Syno

Alle dem Referendum unterstehenden Beschlüsse der ntonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Refe- en zu veröffentlichen. tenlisten sind innert 60 Tagen seit der Veröffent- dalrat einzureichen.

Art. 16 Initiative hebung oder von Beschlü glieder der 2 Solche Be a. ein Drit b. 3000 sti c. einDritt

Die Initiative umfasst das Begehren nach Erlass, Auf- Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung oder ssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit- Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen. gehren können stellen: tel der Mitglieder der Synode, mmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, elderKirchgemeindendurchBeschlussderKirchenpflegen.

Art. 17

Form die Ä lange gearb allge Volks absti Initiativbegehren,welchedenErlass,dieAufhebungoder nderung von einzelnen Bestimmungen der Kirchenordnung ver- n, können in der Form der allgemeinen Anregung oder des aus- eiteten Entwurfs, andere Initiativbegehren nur in der Form der meinen Anregung eingereicht werden. - mmung

Art. 18

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustim- menden oder ablehnenden Antrag derSynode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultati- venReferendumuntersteht,wirdsiebeieinemablehnendenBeschluss der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Art. 19 Einreichung dem Synodalr 2 Die Unters nate nach de einzureichen III. Synode, A. Allgemein

InitiativensindvorBeginn derUnterschriftensammlung at zur Vorprüfung einzureichen. chriftenlisten sindihm gesamthaftund spätestens 6Mo- r Veröffentlichung derInitiative im kantonalen Amtsblatt . Synodalrat und Rekurskommission36 e Bestimmungen35

Art. 19

Amtsdauer und der Re bei Ersatz 2 Mitglied dalrates z werden nic keine Amts Amtsgeheim und Entbin a35 1 Die Wahl der Mitglieder der Synode, des Synodalrates kurskommission erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, wahlen für den Rest der Amtsdauer. er der Synode können dreimal und die Mitglieder des Syno- weimal wiedergewählt werden. Angebrochene Amtsdauern ht mitgezählt. Für die Mitglieder der Rekurskommission gilt zeitbeschränkung. nis dung

Art. 19

b35 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amt- lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwie- genheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.

Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst- verhältnisses bestehen.

Der Synodalrat ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Personen gemäss Abs.1 zuständig.

Art. 19

Unvereinbarkeit Rekurskommission Körperschaft aus c35 Die Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Amt in der üben.

  1. wegen An- stellungs- oder Aufsichts- verhältnis

Art. 19

d35 1 Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinanderstehen, sind unverein- bar.

Die Anstellung bei einem Organ gemäss Art.3 Ziff. 2–4 schliesst die Anstellung oder Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe aus.

  1. wegen Organ- funktion

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129

Die Anstellung beim Generalvikariat schliesst die Anstellung und Mitgliedschaft im Synodalrat, in der Aufsichtskommission über Kirch- gemeinden und Zweckverbände sowie in der Rekurskommission aus.

Die Mehrheit der Mitglieder der Synode und des Synodalrates dür- fen nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung der Körperschaft stehen.

Ist die Zahl der in die Synode gewählten Angestellten zu hoch, entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat. Das Los ist durch die Präsi- dentin oder den Präsidenten des Synodalrates zu ziehen.

Ist die Zahl der in den Synodalrat gewählten Angestellten zu hoch, fallen diejenigen angestellten Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.

  1. wegen Ver- wandtschaft

Art. 19

e35 1 Dem Synodalrat und der Rekurskommission dürfen nicht angehören:

  1. Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner,
  2. Eltern, Kinder und ihre Ehegattinnen und Ehegatten oder ihre ein- getragenen Partnerinnen und Partner,
  3. Geschwister und ihre Ehegattinnen und Ehegatten oder ihre einge- tragenen Partnerinnen und Partner.

Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegattinnen und Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleich- gestellt.

Art. 19

Ausstand wirken od in der Sa a. in der b. mit ei ten Grad eingetrag desannahm c. aus an schaft mi befangen 2 Ist der oder, wen behörde h f35 1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu- er sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie che persönlich befangen erscheinen, insbesondere: Sache ein persönliches Interesse haben, ner Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit- verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, ene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin- e verbunden sind, deren Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- t einer Partei oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter, sein könnten. Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde n es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegial- andelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mit- glieds.

Art. 19

Amtszwang perschaft g35 Für die Mitglieder von Behörden und Organen der Kör- besteht kein Amtszwang.

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung Vorzeitige Entlassung

Art. 19

h35 Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht bei der Synode schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt. Beendigung der Amtsdauer

Art. 19

i35 Gibt ein Mitglied des Synodalrates oder der Rekurs- kommission den erforderlichen Wohnsitz auf, kann die Synode auf Ge- such hin die Beendigung der Amtsdauer bewilligen, sofern das betrof- fene Organ dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist.

  1. Synode35

Art. 20

Bestand tigten d Die Synode ist neben der Gesamtheit der Stimmberech- ie Legislative der Körperschaft.

Art. 2136 Wahl den a wählt vorse das K 2 Jed gemei sowie 3 Die 4 Gib den f gemei von K Synod Beend siche

Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemein- us dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder ge- . Die Wahl erfolgt an der Urne. Die Kirchgemeindeordnung kann hen, dass die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch irchgemeindeparlament erfolgt. e Kirchgemeinde wählt mindestens ein Synodenmitglied. Kirch- nden mit mehr als 5000 Mitgliedern steht pro 5000 Mitglieder für den verbleibenden Rest je ein Mitglied zu. Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt. t ein Mitglied der Synode während der laufenden Amtsdauer ür die Ausübung des Amtes erforderlichen Wohnsitz in der Kirch- nde auf oder verliert es diesen infolge eines Zusammenschlusses irchgemeinden, kann die Synode auf Gesuch des Mitglieds der e und nach vorgängiger Rücksprache mit der Kirchgemeinde die igung der Amtsdauer bewilligen, sofern die Aufgabenerfüllung rgestellt ist.

Art. 2236 Wahlverfahren mungen des kan mäss als subsi die stille Wah

Für das Wahlverfahren an der Urne gelten die Bestim- tonalen Gesetzes über die politischen Rechte6 sinnge- diäres Recht gemäss Art.6. Sind die Voraussetzungen für l nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwen- det.

Findet die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch das Kirchgemeindeparlament statt, sind für das Wahlverfahren die Be- stimmungen des Kirchgemeindereglements anwendbar. Besondere Unvereinbarkeit

Art. 2336

Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten gemäss Art.19 c und 19 d dürfen die Mitglieder der Synode nicht gleichzeitig Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sein.

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129 Geschäfts- leitung; Geschäfts- ordnung

Art. 24

Die Synode wählt eine Geschäftsleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Geschäftsleitung umfasst sieben Mitglieder. Sie setzt sich zusammen aus:

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
  2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
  3. der Aktuarin oder dem Aktuar und
  4. vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.

Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.36 Einladung von Vertretungen

Art. 25

Die Geschäftsleitung kann für einzelne Sachgeschäfte Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organi- sationen einladen.

Die Geschäftsleitung lädt zu Geschäften mit seelsorglichen Aus- wirkungen die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelsorgerates ein. Synodalrat und Generalvikar

Art. 26

Die Mitglieder des Synodalrates und der Generalvikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil. Sie haben beratende Stimme.

Das ressortverantwortliche Mitglied des Synodalrates hat das Recht, dessen Anträge in den vorberatenden Kommissionen zu ver- treten.

Art. 2736

Aufgaben 1 Folgend a. Wahl d oder des leitung, weiterer b. Wahl d denten au c. Wahl d Rekurskom d. Wahl d e. Wahl i f.24 Wahl den und Z Die Synode ist zuständig für: e Wahlen: er Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin Vizepräsidenten, der weiteren Mitglieder der Geschäfts- der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie ständiger Kommissionen und deren Präsidien, es Synodalrates und seiner Präsidentin oder seines Präsi- f die Amtsdauer der Synode, er Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der mission, er Ombudspersonen der Personalombudsstelle, hrer Vertretung in Organisationen, derMitgliederderAufsichtskommissionüberKirchgemein- weckverbände.

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Folgende Rechtserlasse:

Art. 11

a. Beschlüsse über die Kirchenordnung nach Massgabe von und 12,

  1. Geschäftsordnung der Synode,
  2. Reglement über die Rekurskommission, d.28 Finanzordnung11,
  3. Reglement über Baukostenbeiträge an die Kirchgemeinden,
  4. Reglement über die Entschädigung der Organe,
  5. Anstellungsordnung für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Körperschaft,
  6. Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten10,
  7. Kirchgemeindereglement13 und Finanzreglement der Kirchgemein- den14,
  8. weitere Reglemente von grundlegender Bedeutung.

Folgende allgemeine Verwaltungshandlungen:

  1. Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behand- lung von Rekursen hinsichtlich der Wahlergebnisse der Mitglieder der Synode auf Antrag des Synodalrates,
  2. Aufsicht über den Synodalrat,
  3. Genehmigung des Budgets und Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht,
  4. Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft,
  5. Beschlussfassung über Neubildung, Zusammenschluss und Auf- lösung von Kirchgemeinden,
  6. SchaffungundAufhebungvonDienststellen,welchevonderKör- perschaft finanziert werden,
  7. Stellungnahmen zu kantonalen Gesetzen, welche die Körper- schaft unmittelbar betreffen,
  8. Abschluss einer Vereinbarung mit dem Diözesanbischof betref- fend eine paritätische Schlichtungsstelle und Wahl der Vertreter der Körperschaft in diese,
  9. Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen. Finanz- kompetenzen

Art. 2836

Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körper- schaft, insbesondere über Budget und Abnahme der Jahresrechnung.

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129

Sie ist unter Vorbehalt des fakultativen Referendums für die Be- willigung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr.500000 für einen bestimmten Zweck oder über Fr.1000000 bei Bauvorhaben und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von jährlich über Fr. 150000 für einen bestimmten Zweck zuständig. Parlamen- tarische Instrumente

Art. 29

Der Synode stehen die folgenden parlamentarischen In- strumente zur Verfügung:36

  1. Motion,
  2. Postulat,
  3. parlamentarische Initiative,
  4. Interpellation,
  5. schriftliche Anfrage,
  6. Fragestunde,
  7. Resolution.

DieAusgestaltungderInstrumentewirdinderGeschäftsordnung der Synode geregelt.

In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch dem Generalvikar für den Kanton Zürich Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.

Art. 30

Einberufung lich zu mind Sitzungen ei a. der Gesch b. von minde c. des Synod Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Synode jähr- estens zwei Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu nzuladen auf Begehren: äftsleitung, stens einem Fünftel der Mitglieder, alrates. Geschäfts- prüfungs- kommission

Art. 31

Die Geschäftsprüfungskommission umfasst sieben Mit- glieder. Sie prüft die Jahresberichte des Synodalrates und der Rekurs- kommission sowie den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat überwiesenen Geschäfte. Die Synode kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung und Berichterstattung übertragen.

Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäfts- ordnung der Synode geregelt.36 Finanz- kommission

Art. 3236

Die Finanzkommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung der Körperschaft.

Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäfts- ordnung der Synode geregelt.

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung Ständige Kommissionen

Art. 33

Die Synodekannweitere ständigeKommissionenbilden.

Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissionen sowie die Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung der Synode gere- gelt.36

Art. 34 Fraktionen zusammensch 2 Einzelhei

Die Mitglieder der Synode können sich zu Fraktionen liessen. ten regelt die Geschäftsordnung der Synode.36 Tagungsort, Öffentlichkeit

Art. 35

Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.

Die Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann die Synode die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäftes aus- schliessen.

Die Synode sorgt für eine angemessene Bekanntmachung ihrer Verhandlungen und Beschlüsse.

  1. Synodalrat36

Art. 36 Bestand 2 Er set und acht

Der Synodalrat ist die Exekutive der Körperschaft. zt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten weiteren Mitgliedern.

Art. 3736 Wahl werde ten M 2 Min canon gehör kapit Beson Unver

Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident n von der Synode aus dem Kreis der stimm- und wahlberechtig- itglieder der Körperschaft gewählt. destens ein Mitglied des Synodalrates muss über eine missio ica verfügen und dem Seelsorgekapitel des Kantons Zürich an- en. Den im Kanton Zürich tätigen Mitgliedern des Seelsorge- els steht ein Vorschlagsrecht zuhanden der Synode zu. dere einbarkeit

Art. 3836

Für die Mitglieder des Synodalrates gelten zusätzlich zu

Art. 19

c–19 e die nachfolgenden Unvereinbarkeiten. Sie dürfen nicht gleichzeitig

  1. ein Amt in einer Kirchgemeinde oder im Vorstand eines Zweckver- bandes von Kirchgemeinden ausüben,
  2. Mitglieder in der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sein.

Abs. 1 gilt auch für die Generalsekretärin oder den Generalsekre- tär des Synodalrates.

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129

Art. 39 Konstituierung die von der Syn 2 Er gibt sich

Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen ode gewählte Präsidentin oder der Präsident. eine Geschäftsordnung. Beratende Stimme

Art. 40

DerGeneralvikarfürdenKantonZürichunddieGeneral- sekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen des Synodalrates mit beratender Stimme teil.

Art. 4136

Aufgaben a. Antrag b. Vollzu c. Erlass d. Erarbe e. Erstat f. Vertre Geschäfte Vorbehalt g. Verwal h. Leitun i. Anstel j. Wahlvo k. Aufsic Dienstste l.28 Voll m. Entsch gemeinden n. Oberau o. Entsch der Kirch p. Inform keiten vo q. Erfüll Kirchenor r. Entsch mission ü s. Abschl der Körpe t. Wahlle an der Ur Dem Synodalrat kommen zu: stellung an die Synode, g der Beschlüsse der Synode, vonAusführungsbestimmungenzuBeschlüssenderSynode, itung des Budgets zuhanden der Synode, tung von Jahresbericht und Jahresrechnung, tung der Körperschaft nach aussen und Stellungnahme zu n des Kantons, welche die Körperschaft betreffen, unter der Befugnisse der Synode, tung des Vermögens der Körperschaft, g der Verwaltung der Körperschaft, lung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, nKommissionen,dienichtvonderSynodegewähltwerden, htüberdie Dienststellen derKörperschaftundErlasseiner llenordnung, zug des Finanzausgleichs gemäss Finanzordnung11, eide über Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden, Kirch- und Zweckverbänden oder Letzteren, fsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände, eide über Rekurse zu personalrechtlichen Anordnungen gemeinden und Zweckverbände, ation der Synode und der Öffentlichkeit über seine Tätig- n allgemeinem Interesse, ung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die dnung nicht einer anderen Behörde überträgt, eide über Rekurse gegen Anordnungen der Aufsichtskom- ber Kirchgemeinden und Zweckverbände, uss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen rschaft und dem Generalvikariat, itung bei körperschaftlichen Wahlen und Abstimmungen ne, sofern diese nicht den staatlichen Organen übertragen wird.

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung Finanz- kompetenzen

Art. 4236

Der Synodalrat beschliesst über:

  1. gebundene Ausgaben,
  2. im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr.500000 für einen bestimmten Zweck oder bis Fr.1000000 bei Bauvorhaben, über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr.150000 für einen bestimmten Zweck sowie über den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe,
  3. im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr.100000 für einen bestimmten Zweck, insgesamt aber nicht mehr als Fr.400000 im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr.20000 für einen bestimmten Zweck, insgesamt aber nicht mehr als Fr.60000 im Jahr,
  4. Zusatzkreditefür die Erhöhungvon einmaligenAusgabenundjähr- lich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zum Betrag gemäss lit. c, sofern der Gesamtbetrag nicht in die Zu- ständigkeit der Synode fällt. Aufgaben- übertragung, Kommissionen und Sach- verständige

Art. 42

a36 1 Der Synodalrat kann einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder und Angestellten der Verwaltung Aufgaben zur selbststän- digen Erledigung übertragen. Die Aufgaben und die Entscheidungsbefug- nisse werden in der Geschäftsordnung des Synodalrates festgelegt.

Er kann für einzelne Geschäftsbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen oder Sach- verständige beiziehen. Er legt deren Aufträge und Befugnisse in der Ge- schäftsordnung des Synodalrates oder in separaten Beschlüssen fest. Aufsicht über die Kirch- gemeinden und Zweckverbände

Art. 42

b35 1 Die allgemeine Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände obliegt einer eigenständigen Kommission des Synodal- rates. Sie führt Visitationen durch und ordnet die im Kirchgemeinde- reglement13 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen an.

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckver- bände besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.

Die Mitgliedschaft in der Aufsichtskommission über Kirchgemein- den und Zweckverbände ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in Be- hörden von Kirchgemeinden.

Die Wahl der fünf Mitglieder erfolgt durch die Synode auf Vorschlag des Synodalrates. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsdauer. Die Wahl findet in der Mitte der Amtsdauer der Synode statt.

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129

  1. Rekurskommission36

Art. 4325 Bestand schaft. 2 Sie se Mitglied

Die Rekurskommission ist die Judikative der Körper- Sie ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. tzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier ern zusammen.

Art. 4436

Wahl werde der K Beson Unver Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder n von der Synode aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder örperschaft gewählt. dere einbarkeit

Art. 4536

Für die Mitglieder der Rekurskommission gelten zusätz- lich zu Art.19 c–19 e die nachfolgenden Unvereinbarkeiten. Sie dürfen nicht gleichzeitig

  1. in einer Kirchgemeinde oder einem Zweckverband von Kirchgemein- den angestellt sein,
  2. ein Amt in einer Kirchgemeinde oder im Vorstand eines Zweckver- bandes von Kirchgemeinden ausüben,
  3. der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände angehören.

Art. 4636

Aufgaben zung. Vor Kirchenge Recht stü Die Rekurskommission beurteilt Rekurse in Dreierbeset- behalten ist die Zuständigkeit staatlicher Organe gemäss dem setz9 bei Akten, die sich allein unmittelbar auf kantonales tzen.

Art. 4736

Rekurse a. Anord 1. Entsc gemeinde Mit Rekurs können angefochten werden: nungen und Erlasse des Synodalrates, insbesondere: heide des Synodalrates über Streitigkeiten zwischen Kirch- n, Kirchgemeinden und Zweckverbänden oder Letz- teren,

. Aufsichtsrechtliche Entscheide und Anordnungen des Synodal- rates gegenüber Kirchgemeinden und Zweckverbänden,

. Entscheide des Synodalrates über finanzielle Leistungen der Kör- perschaft oder über Finanzausgleichsbeiträge an die Kirchgemein- den oder von Kirchgemeinden an die Körperschaft oder den Fi- nanzausgleich,

. Entscheide des Synodalrates über Rekurse zu personalrechtlichen Anordnungen der Kirchgemeinden und Zweckverbände,

. personalrechtliche Anordnungen des Synodalrates,

  1. AnordnungenundErlassederKirchgemeindenundZweckverbände sowie ihrer Organe,

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

  1. Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch den Synodalrat, eine Kirchgemeinde, einen Zweck- verband oder ihre Organe,
  2. Handlungen und Unterlassungen der Organe der Körperschaft und der Kirchgemeinden, die das Initiativ-, das Referendums- oder das Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden verletzen,
  3. Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter lit. d fallen, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches Recht verstossen. Ausgenommen sind die Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen, die Genehmigung des Budgets und die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft,
  4. Einspracheentscheide der Kirchenpflegen in Steuersachen, wenn die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten wird. Rekurs- verfahren

Art. 4836

Für das Rekursverfahren finden die für das Verwaltungs- gericht geltenden Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechts-

Art. 6

pflegegesetzes8 als subsidiäres Recht gemäss 2 Die Rekurskommission kann bei Rekursen in S die Vernehmlassungsfrist auf längstens 30 Tag 3 Für die Revision von erstinstanzlichen Anor scheiden der Rekurskommission gilt der vierte Anwendung.25 timmrechtssachen e ansetzen. dnungen und von Ent- Abschnitt des Verwal- tungsrechtspflegegesetze8. Besondere Ausstands- bestimmung

Art. 4936

Ein Mitglied der Rekurskommission hat in Angelegen- heiten der eigenen Kirchgemeinde in den Ausstand zu treten.

Art. 5026

Bericht- erstattung

Art. 51

Die Rekurskommission erstattet der Synode jährlich Be- richt über ihre Tätigkeit. Geschäfts- ordnung und Sekretariat

Art. 5236

Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsordnung und kann ihr Sekretariat bestellen. IV. Kirchgemeinden36

Art. 5336 Bestand bestehen ordnung

Die Körperschaft ist in Kirchgemeinden eingeteilt. Die den Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kirchen- aufgeführt.

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129

Sie umfassen die auf ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der Kör- perschaft.

Für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden ist auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates die Synode zustän- dig.

Namens- und Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden bedür- fen der Genehmigung des Synodalrates. Autonomie; Stimm- und Wahlrecht; subsidiäres Recht

Art. 5436

Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften desöffentlichenRechtsgemässArt.130Abs.1lit.bderVerfassungdes Kantons Zürich5.

Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung autonom.

Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kirchgemeinde, welche die Voraussetzungen gemäss Art.10 erfüllen. Das Kirchgemeinde- reglement kann für die Wählbarkeit der Behördenmitglieder Ausnah- men von der Wohnsitzpflicht vorsehen.

Die Kirchgemeinden führen ein Register der stimm- und wahl- berechtigten Personen.

Wo das körperschaftliche Recht keine eigenen Bestimmungen ent- hält, wird auf die Kirchgemeinden das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht angewendet.

Art. 5536 Organisation ständigkeit u setzes9, der Finanzregleme

Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zu- nd Aufgaben ihrer Organe im Rahmen des Kirchenge- Kirchenordnung, des Kirchgemeindereglements13 und des nts der Kirchgemeinden14 in einer Kirchgemeindeord- nung.

Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeindeversamm- lung ein Kirchgemeindeparlament einführen. Das Kirchgemeinderegle- ment regelt die Einzelheiten.

Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte können nicht Mit- glieder der Kirchenpflege sein. Sie nehmen an deren Sitzungen mit bera- tender Stimme teil.

Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.

Art. 56 Aufgaben setzungen

Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraus- für die Entfaltung des kirchlichen Lebens im Sinne von Art.4 Abs. 1.36

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Sie beachten bei der Aufgabenerfüllung die von Synode und Syno- dalrat erlassenen Richtlinien.

Art. 57 Kirchensteuern Gemeinden gelte kantonalen Steu Personen die Ki 2 Die Kirchenpf Steuerpflicht. den Bestimmunge

Die Kirchgemeinden erheben nach Massgabe der für die nden Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren ergesetzes von ihren Mitgliedern und den juristischen rchensteuer. lege entscheidet über Bestand und Umfang der Ihr Entscheid kann unter Vorbehalt von Abs. 3 gemäss n des kantonalen Steuergesetzes angefochten wer- den.

Wird die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten, kann bei der Kir- chenpflege Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist bei der Rekurskommission der Körperschaft anfechtbar. Für die Ver-

Art. 6

fahren gilt das kantonale Recht als subsidiäres Recht gemäss Wahl der Pfarrer

Art. 5836

Die Kirchgemeinden wählen die Pfarrer auf eine Amts- dauer von sechs Jahren.

Die Neuwahl der Pfarrer erfolgt an der Kirchgemeindeversamm- lung. Verfügt die Kirchgemeinde über ein Kirchgemeindeparlament, fin- det die Neuwahl an der Urne statt.

Die Bestätigungswahl erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande kommt. In Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament kann die Kirchgemeindeordnung festlegen, dass die Bestätigungswahl an der Kirchgemeindeversammlung erfolgt.

Pfarradministratoren mit Gemeindeleitungsfunktion müssen sich nach spätestens zwei Jahren der Wahl unterziehen.

Die Wahlverfahren werden im Reglement über die Wahl der Pfar- rer und Pfarreibeauftragten10 geregelt. Wahl der Pfarrei- beauftragten

Art. 5936

Kann kein Priester als Pfarrer gewählt werden, wählt die Kirchgemeinde in der Kirchgemeindeversammlung die Pfarreibeauf- tragte oder den Pfarreibeauftragten auf eine Amtsdauer von sechs Jahren nach dem Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftrag- ten10. Vorzeitige Entlassung der Pfarrer und Pfarrei- beauftragten

Art. 59

a35 Die vorzeitige Entlassung gewählter Pfarrer und der Pfarreibeauftragten ist im Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten geregelt.

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129 Zusammen- wirken mit der Pfarrei

Art. 60

Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Orga- nisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten von diesem Gremium beraten. Zusammen- arbeit unter den Kirch- gemeinden

Art. 61

Die Kirchgemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen.25

Sie können auch vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbaren, namentlich für die Organisation von Seelsorgeräumen und für die Seel- sorge Anderssprachiger. Datenüber- mittlung an den Synodalrat

Art. 61

a35 1 Die Kirchgemeinden übermitteln die Daten, die der Synodalrat zur Erfüllung von körperschaftlichen Aufgaben von den Kirchgemeinden benötigt, elektronisch.

Der Synodalrat kann den Kirchgemeinden die Verwendung von Softwareprogrammen vorschreiben, wenn diese für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Abs. 1 notwendig sind.

Art. 6225

Aufsicht hen der A Zweckverb V. Finanz Die Kirchgemeinden und ihre Verbindungen unterste- ufsicht der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und ände sowie der Oberaufsicht des Synodalrates. en der Körperschaft36

Art. 6336

Finanzierung a. Beiträge d b. Beiträge d c. Zuwendunge d. Erträge de Die Körperschaft finanziert sich insbesondere durch: er Kirchgemeinden, es Kantons, n, s Finanzvermögens. Beiträge der Kirch- gemeinden

Art. 64

Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge an die Körperschaft.36

Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode fest- gesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern.

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung Mittel- verwendung

Art. 6536

Die Körperschaft verwendet ihre Mittel für:

  1. die Finanzierung ihrer Aufgaben,
  2. Baukostenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirch- gemeinden.

Die Verwendung von Beiträgen des Kantons an die Körperschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Finanzord- nung11.

Art. 66 Finanzausgleich den Kirchgemeind 2 Der Finanzausg aufgaben zu erfü

Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen en sicher. leich ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grund- llen, und reduziert die Unterschiede in den Steuer- belastungen.

Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurch- schnittlicher Steuerkraft finanziert. Finanzdaten der Kirch- gemeinden

Art. 6736

Zur Ermittlung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft und der Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchge- meinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten elektronisch zur Verfügung.

Erfolgt die Datenübermittlung nicht innert der in der Finanzord- nung11 festgelegten Frist, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Baukosten- beiträge

Art. 68

An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.

Das Reglement über Baukostenbeiträge12 regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.36

Art. 69 Sonderbeiträge meinde übermäss

An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchge- ig beanspruchen, können Sonderbeiträge ausgerich- tet werden.

Die Finanzordnung11 regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung von Beiträgen für Sonderaufwendungen.28 Kürzung von Finanz- ausgleichs- beiträgen

Art. 7028

Der Synodalrat kann Beiträge der Kirchgemeinden aus dem Finanzausgleich oder an den Finanzausgleich gemäss den Bestim- mungen der Finanzordnung11 kürzen.

Art. 7137

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129 Steuer- Zweckverbände

Art. 72

Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheit- lichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirch- gemeinden sinngemäss anwendbar.

Art. 72

Revision perschaft 2 Die Rev Synode be Kantonsra a35 1 Die Revisionsstelle prüft den Finanzhaushalt der Kör- . isionsstelle wird auf Antrag des Synodalrates durch die stimmt. Sie erstattet dem Synodalrat, der Synode und dem t schriftlich über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

Art. 7336 Finanzordnung a. den Finanzh b. das Ausgabe 2 Ausserdem re

Die Finanzordnung regelt für die Körperschaft aushalt und die Rechnungslegung, nrecht. gelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemein- den

  1. die Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft und deren Ver- wendung,
  2. die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamt- gesellschaftlicher Bedeutung,
  3. die Konkretisierung der negativen Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen,
  4. den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen36

Art. 74 Inkrafttreten Stimmberechtig sammen mit dem 2 Sie ersetzt herigen Änderu

Die Kirchenordnung tritt nach Annahme durch die ten und Genehmigung durch den Regierungsrat2 zu- neuen kantonalen Kirchengesetz9 in Kraft3. die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seit- ngen. Übergangs- bestimmung

Art. 7536

Mitglieder von Behörden und Organen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung Übergangs- bestimmung zur Änderung vom

.Dezember 2022

Art. 7635

Erhöht sich aufgrund der Änderung von Art.21 Abs.2 die Zahl der auf eine Kirchgemeinde entfallenden Mitglieder der Synode, sind Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Wahl der neuen Mitglieder erfolgt für den Rest der Amtsdauer 2023–2027. Stichtag für die Zahl der Mitglieder in der Synode pro Kirchgemeinde ist der 31.Dezember 2021.

OS 64, 790.

Vom Regierungsrat genehmigt am 25.November 2009.

Inkrafttreten: 1.Januar 2010 (OS 63, 152).

ABl 2009, 1384.

LS 101.

LS 161.

LS 170.4.

LS 175.2.

LS 180.1.

LS 182.22.

LS 182.25.

LS 182.26.

LS 182.60.

LS 182.63.

Fassung gemäss B vom 7.April 2011 (OS 67, 396). In Kraft seit 1.Oktober 2012.

Fassung gemäss B vom 16.Juni 2011 (OS 67, 398). In Kraft seit 1.Oktober 2012.

Fassung gemäss B vom 6.Dezember 2012 (OS 68, 207). In Kraft seit 1.Juni 2013.

Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- meinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.

Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- meinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.

Eingefügt durch B vom 4.Dezember 2014 (OS 70, 261). In Kraft seit 1.Novem- ber 2015.

Fassung gemäss B vom 5.November 2015 (OS 71, 116). In Kraft seit 1.Juli 2016.

Fassung gemäss B vom 23.Mai 2016 (OS 71, 455; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 26.Oktober 2016.

Fassung gemäss B vom 23.Mai 2016 (OS 71, 457; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1.Januar 2017.

Eingefügt durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129

Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Fassung gemäss B vom 27.August 2018 (OS 73, 434; ABl 2018-09-14). In Kraft seit 1.Oktober 2018.

Fassung gemäss B vom 12.April 2018 (OS 73, 427; ABl 2018-06-08). In Kraft seit 1.Januar 2019.

Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.

Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1.Januar 2019 aus der Liste entfernt.

Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1.Januar 2019 aus der Liste entfernt.

Die Kirchgemeinde Hirzel-Schönenberg-Hütten wurde nach dem Zusammen- schluss der Politischen Gemeinden Horgen bzw. Wädenswil auf den 1.Januar 2020 aufgelöst und der entsprechenden Kirchgemeinde zugeordnet (OS 74, 565; ABl 2019-10-11). In Kraft seit 1.Januar 2020.

Fassung gemäss B vom 17.Juni 2021 (ABl 2021-07-02). In Kraft seit 2.Juli 2021.

Fassung gemäss B vom 28.November 2022 (ABl 2022-12-09). In Kraft seit 1.Ja- nuar 2023.

Eingefügt durch B vom 1.Dezember 2022 (OS 78, 427; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss B vom 1.Dezember 2022 (OS 78, 427; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Aufgehoben durch B vom 1.Dezember 2022 (OS 78, 427; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss B vom 25. November 2024 (ABl 2024-12-06). In Kraft seit

.Januar 2025.

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung Anhang: Verzeichnis der römisch-katholischen Kirchgemeinden Kirchgemeinden: umfassend das Gebiet folgender Gemeinden oder Gemeindeteile: Adliswil Adliswil Affoltern a. A. Aeugsta.A.,Affolterna.A.,Hedingen, Obfelden, Ottenbach Andelfingen-Feuerthalen15, 30, 34 Andelfingen, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Kleinandel- fingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Ossingen, Stammheim, Trüllikon, Truttikon Bauma19 Bäretswil, Bauma, Fischenthal Birmensdorf Aesch, Birmensdorf, Uitikon Bonstetten Bonstetten, Stallikon, Wettswil a.A. Bülach Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel Dielsdorf Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt,Oberweningen,Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Steinmaur Dietikon Dietikon Dübendorf Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach Egg Egg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a.S. Elgg29 Elgg, Hagenbuch Geroldswil Geroldswil, Oetwil a.d.L., Weiningen Glattfelden-Eglisau-Rafz17 Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz,Stadel,Wasterkingen,Weiach,Wil Hausen-Mettmenstetten Hausen a.A., Kappel a.A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Rifferswil Herrliberg Herrliberg Hinwil Hinwil

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129 Hombrechtikon23 Bubikon (Gemeindeteil Wolfhausen), Grüningen, Hombrechtikon Horgen27, 32 Horgen Illnau-Effretikon22, 38 Brütten, Illnau-Effretikon, Lindau, Weisslingen Kilchberg Kilchberg Kloten Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf Küsnacht-Erlenbach Erlenbach, Küsnacht Langnau a. A. Langnau a.A. Männedorf-Uetikon a. S. Männedorf, Uetikon a.S. Meilen Meilen Oberengstringen Oberengstringen, Unterengstringen Oberrieden Oberrieden Opfikon Opfikon Pfäffikon Fehraltorf,Hittnau,Pfäffikon,Russikon Regensdorf Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf Rheinau Rheinau Richterswil Richterswil Rickenbach-Seuzach18 Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a.d.Th.,Elsau,Hettlingen,Rickenbach, Seuzach, Thalheim a.d.Th., Wiesen- dangen Rümlang Rümlang Rüti23 Bubikon (Gemeindeteil Bubikon), Dürnten, Rüti Schlieren Schlieren St.Petrus Embrachertal21 Embrach,Freienstein-Teufen,Lufingen, Oberembrach, Rorbas St.Pirminius Pfungen33 Berg a.I., Buch a.I., Dättlikon, Dorf, Flaach, Henggart, Neftenbach, Pfungen, Volken Stäfa Stäfa Thalwil-Rüschlikon Rüschlikon, Thalwil Turbenthal Turbenthal, Wila, Wildberg

.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung Urdorf Urdorf Uster Greifensee, Uster, Volketswil Wädenswil31, 32 Wädenswil Wald Wald Wallisellen Dietlikon, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen Wetzikon Gossau, Seegräben, Wetzikon Winterthur Winterthur Zell22, 38 Schlatt, Zell Zollikon-Zumikon16 Zollikon, Zumikon Zürich-Allerheiligen Zürich (Teile der Quartiere Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass) Zürich-Bruder Klaus Zürich(TeilederQuartiereOberstrass und Unterstrass) Zürich-Dreikönigen Zürich (Quartier Enge) Zürich-Erlöser Zürich (Quartier Riesbach) Zürich-Guthirt Zürich (Quartier Wipkingen) Zürich-Heilig Geist Zürich (Quartier Höngg) Zürich-Heilig Kreuz Zürich (Quartier Altstetten) Zürich-Oerlikon Zürich (Hauptteil des Quartiers Oerlikon) Zürich-Wiedikon Zürich (Hauptteil des Quartiers Wiedikon) Zürich-Liebfrauen Zürich (Quartier Altstadt rechts der Limmat sowie Hauptteile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Witikon Zürich (Quartier Witikon) Zürich-Maria-Hilf Zürich (Quartier Leimbach) Zürich-Maria Lourdes Zürich (Hauptteil des Quartiers Seebach)

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung 182.10

.7. 25 - 129 Zürich-St. Anton Zürich (Quartier Hirslanden sowie Hauptteil des Quartiers Hottingen) Zürich-St. Felix und Regula Zürich (äusserer Teil des Quartiers Aussersihl) Zürich-St. Franziskus Zürich (Quartier Wollishofen) Zürich-St. Gallus Zürich (Quartier Schwamendingen) Zürich-St. Josef Zürich (Industriequartier) Zürich-St. Katharina Zürich (Hauptteil des Quartiers Affoltern) Zürich-St. Konrad Zürich (Quartier Albisrieden) Zürich-St. Martin Zürich (Hauptteil des Quartiers Fluntern und Teil des Quartiers Hottingen) Zürich-St. Peter und Paul Zürich (Quartier Altstadt links der Limmat und Hauptteil des Quartiers Aussersihl) Zürich-St. Theresia Zürich (Friesenbergquartier)