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182.15

Entschädigungsreglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Entschädigungsreglement, ER

Präambel

Entschädigungsreglement, ER 182.15

1.7. 23 - 121

Entschädigungsreglement

der Römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich

(Entschädigungsreglement, ER)6

(vom 1. Oktober 2009)1

Die Synode,

nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht von Synodenbüro und

Art. 27

Zentralkommission vom 6. Juli 2009 sowie gestützt auf lit. f der Kirchenordnung2, beschliesst folgendes Entschädigungsreglement: A.Synode:Synodalen,Geschäftsleitung,KommissionenundFraktionen

  1. Entschädigung und Spesen der Synodalen Bezugs- berechtigung

Art. 1

Die Synodalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzun- gen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld.

Die Geschäftsleitung regelt den Auszahlungsmodus der Entschä- digungen. Grund- entschädigung

Art. 213

Es werden folgende Grundentschädigungen ausgerich- tet:

  1. für die Synodalen Fr. 500 pro Jahr
  2. für die Präsidentin oder den Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr. 1 500 pro Jahr c.10 für die Präsidentin oder den Präsidenten der Fraktionen Fr. 1000 pro Jahr
  3. für die Mitglieder der Geschäftsleitung Fr. 1 500 pro Jahr
  4. für die Präsidentin oder den Präsidenten der Synode Fr. 10 000 pro Jahr
  5. für die Mitglieder der ständigen Kommissionen Fr. 750 pro Jahr

Die Grundentschädigung gemäss Abs.1 lit.a wird nicht zusätzlich zu den Entschädigungen gemäss Abs.1 lit.b–f ausgerichtet.

.15 Entschädigungsreglement, ER

Art. 313 Sitzungsgeld a. für Sitzun (einfaches Si b. für Sitzun sowie Halbtag c. für Sitzun sowie Ganztag d. für die Te 2 Für die Ber

Das Sitzungsgeld beträgt: gen bis zu 2 Stunden Dauer tzungsgeld) Fr. 110 gen bis 4 Stunden essitzungen der Synode Fr. 165 gen über 4 Stunden essitzungen der Synode Fr. 275 ilnahme an Fraktionssitzungen Fr. 165 echnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll mass- gebend.

Für offizielle Verpflichtungen erhalten die von der Geschäftslei- tung definierten Delegierten der Synode pro Anlass eine Pauschalent- schädigung von Fr.165. Sitzungsgeld für die Vorsitzenden

Art. 413

Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen wird das dop- pelte Sitzungsgeld ausgerichtet. Protokoll- führung durch Synodalen

Art. 513

Übernehmen Synodalen die Protokollführung an einer Sitzung der Geschäftsleitung oder der Kommissionen, wird ein doppel- tes einfaches Sitzungsgeld ausgerichtet.

Die Bereinigung von Synodensitzungsprotokollen wird abgegol- ten mit:

  1. bei Halbtagessitzungen Fr. 165
  2. bei Ganztagessitzungen Fr. 275 Verpflegungs- pauschale

Art. 613

Für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode wird eine Verpflegungspauschale von Fr.30 ausgerichtet.

Für die Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen wird eine Verpflegungspauschale von Fr.15 ausgerichtet, sofern keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird die Ver- pflegungspauschale nur einmal ausgerichtet. IT-Entschädi- gung

Art. 6

a7 Für die Bereitstellung der IT-Infrastruktur wird den Syn- odalen eine jährliche Entschädigung von Fr.250 ausgerichtet.

Art. 7 Weitere Spesen tung und der Ko Verkehrsmittels 2 Den Mitgliede missionen wird Entschädigung g

Reisen zu den Sitzungen der Synode, der Geschäftslei- mmissionen werden nach dem Tarif des öffentlichen 2. Klasse entschädigt. rn der Geschäftsleitung und der ständigen Kom- der Betrag für ein Halbtax-Abonnement vergütet. Die emäss Abs.1 erfolgt zum Halbtax-Tarif.12

Entschädigungsreglement, ER 182.15

.7. 23 - 121

Der Ersatz weiterer Spesen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung. II. Entschädigung der Fraktionen

Art. 814

Spesen bei Frak- tionssitzungen

Art. 913

Bei Fraktionssitzungen werden das Essen und die Getränke nach Abrechnung und bis zu einem Höchstbetrag von Fr.15 pro teil- nehmende Person vergütet. III. Freier Kredit Freier Kredit der Geschäfts- leitung

Art. 10

Der Geschäftsleitung steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 5000 pro Jahr zur Verfügung. Freier Kredit der ständigen Kommissionen und Fraktionen

Art. 1113

Den ständigen Kommissionen steht für besondere Aus- lagen ein freier Kredit von Fr.1200 pro Jahr zur Verfügung.

Den Fraktionen steht pro Legislatur ein freier Kredit von Fr.2000 zur Verfügung.

  1. Synodalrat und Kommissionen6
  2. Entschädigung Synodalrat5 Präsidentin oder Präsident

Art. 12

Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Jahresent- schädigunginderHöhevon55%derLohnklasse25,Leistungsstufe12, gemäss Anstellungsordnung. Vizepräsidentin oder Vizepräsi- dent

Art. 13

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhält eine Jahresentschädigung in der Höhe von 40% der Lohnklasse 23, Leis- tungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung. Übrige Mitglieder

Art. 14

Die übrigen Mitglieder des Synodalrates erhalten eine Jahresentschädigung in der Höhe von 35% der Lohnklasse 23, Leis- tungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

Art. 15

Spesenersatz sich sinngemä Der Spesenersatz der Mitglieder des Synodalrates richtet ss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.

.15 Entschädigungsreglement, ER II. Entschädigung Kommissionen5 Präsidentin oder Präsident der Aufsichts- kommission über Kirch- gemeinden und Zweckverbände

Art. 15

a9 1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsiden- ten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 21, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungs- ordnung3.

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Vizepräsidentin- nen oder Vize- präsidenten der Aufsichts- kommission über Kirchge- meinden und Zweckverbände

Art. 15

b9 1 Die Entschädigung der Vizepräsidentinnen oder Vize- präsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grund- lage für die Bemessung ist die Lohnklasse 20, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Mitglieder der Aufsichts- kommission über Kirch- gemeinden und Zweckverbände

Art. 15

c9 1 Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 19, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport. Spesenersatz der Mitglieder der Aufsichts- kommission über Kirch- gemeinden und Zweckverbände

Art. 15

d8 Der Spesensatz richtet sich sinngemäss nach den Be- stimmungen der Anstellungsordnung.

  1. Rekurskommission Präsidentin oder Präsident

Art. 16

Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsiden- tenbemisstsichnachdemzeitlichenJahresaufwand.Grundlagefürdie Bemessung ist die Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12 gemäss Anstel- lungsordnung.

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.

Art. 17 Mitglieder dem zeitlic Lohnklasse 2 Die Ausza

Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach hen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die 23, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung. hlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.

Entschädigungsreglement, ER 182.15

.7. 23 - 121

Art. 18

Spesenersatz richtet sich Der Spesenersatz der Mitglieder der Rekurskommission sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsord- nung.

Art. 19

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Übergangs- bestimmungen

Art. 20

Für den Synodalrat beträgt die Jahresentschädigung ab dem 1. Januar 2010 bis zum Ende der Amtsdauer 2007–2011 anteils-

Art. 12

mässig 90% der Ansätze gemäss , 13 und 14 dieses Reglemen- tes.

OS 64, 811.

LS 182.10.

LS 182.41.

Fassung gemäss Berichtigung vom 2.Juli 2010 (OS 65, 479).

Eingefügt durch B vom 12.April 2018 (OS 73, 197; ABl 2018-05-04). In Kraft seit 1.Juli 2018.

Fassung gemäss B vom 12.April 2018 (OS 73, 197; ABl 2018-05-04). In Kraft seit 1.Juli 2018.

Eingefügt durch B vom 10.September 2020 (OS 75, 479; ABl 2020-09-25). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Eingefügt durch B vom 15.April 2021 (OS 76, 195; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1.Juli 2021.

Fassung gemäss B vom 15.April 2021 (OS 76, 195; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1.Juli 2021.

Eingefügt durch B vom 15.April 2021 (OS 76, 306; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1.Oktober 2021.

Fassung gemäss B vom 15.April 2021 (OS 76, 306; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1.Oktober 2021.

Eingefügt durch B vom 13.April 2023 (OS 78, 208; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Juli 2023.

Fassung gemäss B vom 13.April 2023 (OS 78, 208; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Juli 2023.

Aufgehoben durch B vom 13.April 2023 (OS 78, 208; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Juli 2023.