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182.21

Geschäftsordnung des Synodalrates der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Präambel

Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR) 182.21

1.7. 21 - 113

Geschäftsordnung

des Synodalrates der Römisch-katholischen

Körperschaft des Kantons Zürich

(Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

(vom 1. Juli 2019)1

Der Synodalrat beschliesst:

1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben im Allgemeinen

A. Amt, Ressorts und Bereiche

Konstituierung

und Amtsantritt

Art. 1

DerSynodalratsetztsichzusammenausderPräsidentinoder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die auf vier Jahre ge- wählt werden.

ErversammeltsichnachderGesamterneuerungaufEinladungder PräsidentinoderdesPräsidentenin der auf den Ablauf der Rekursfrist folgenden Woche zur konstituierenden Sitzung. Nach der Konstituie- rungtretendieeinzelnenMitgliederihrAmtan,währenddiesesaufden gleichen Zeitpunkt für abtretende Mitglieder endet. Eine Neukonsti- tuierung während der Amtsdauer ist möglich. Ressorts und Bereiche

Art. 2

Der Synodalrat fasst die ihm obliegenden Aufgabengebiete zufolgendenneunRessortszusammen.DieRessortsumfassendienach- stehenden Bereiche:

  1. Ressort Präsidiales: Bereiche Präsidiales, Kommunikation,
  2. Ressort Seelsorge Gesundheitswesen und Inklusion: Bereich Seel- sorge Gesundheitswesen und Inklusion,
  3. RessortSeelsorgeJugendundjungeErwachsene:BereicheSeelsorge Jugend und junge Erwachsene, Religionspädagogik,
  4. Ressort Migrantenseelsorge: Bereich Migrantenseelsorge,
  5. Ressort Ökumenische Seelsorge: Bereich Ökumenische Seelsorge,
  6. Ressort Soziales und Ökologie: Bereich Soziales und Ökologie,
  7. Ressort Bildung und Kultur: Bereich Bildung und Kultur,
  8. Ressort Finanzen und Infrastruktur: Bereiche Finanzen, Liegen- schaften, ICT,
  9. Ressort Personal: Bereich Personal.

.21 Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

Anlässlich der Konstituierung beschliesst der Synodalrat über die Zuteilung der Ressorts und ihrer Aufgaben auf die einzelnen Mitglie- der als deren Ressortleiterinnen und Ressortleiter und bestimmt die Stellvertretungen.

Die Ressortleiterin oder der Ressortleiter verantwortet Geschäfte im Synodalrat aus ihrem oder seinem Ressort. Kommt ein Geschäft vor die Synode,vertrittdiesesin der Regel dieRessortleiterinoderderRes- sortleiter des betreffenden Ressorts.

Die Präsidentin oder der Präsident übernimmt das Ressort Präsi- diales.DieVizepräsidentinoderderVizepräsidentvertrittdiePräsiden- tin oder den Präsidenten. Einvernehm- liche interne Zusammen- arbeit mit dem Generalvikariat in den Bereichen

Art. 3

Die Rahmenvereinbarung vom 18.April/3. Mai2019 betref- fend die interne Zusammenarbeit in der Römisch-katholischen Körper- schaft des Kantons Zürich mit dem Generalvikariat für die Kantone

Art. 2

Zürich und Glarus legt die Bereiche gemäss einvernehmlich mit den innerkirchlichen Org wird. Die Zusammenarbeit wird im Organigram sation Generalvikariat und Synodalrat» abge Abs. 1 fest, in denen anen zusammengearbeitet m «Integrierte Organi- bildet (Anhang 1*).

Art. 2

Abs 2 DieBereichegemäss dargestellt (Anhäng Organisationsstrukt tionseinheiten wie

werdeninBereichsorganigrammen e 2a und 2b). Die Bereichsorganigramme geben die uren der jeweiligen Bereiche mit ihren Organisa- Dienststellen, Missionen, Kommissionen und Stabs- stellen wieder.

EinFunktionendiagrammzeigtdieZuständigkeitenundAufgaben von Personen und Gremien im Rahmen der internen Zusammenarbeit mit dem Generalvikariat (Anhang 3).

Über Änderungen in den Zuständigkeiten gemäss den Organigram- men und dem Funktionendiagramm (Anhänge 1 bis 3) entscheidet der Synodalrat auf Antrag einer Ressortleiterin oder eines Ressortleiters.6 Strategische, fachliche und personelle Führung in den Bereichen

Art. 4

Die strategische Führung wird in jedem Bereich von einem Leitungsgremium wahrgenommen, dessen Vorsitz jeweils die zustän- dige Ressortleiterin oder der zuständige Ressortleiter innehat. Im Üb- rigen konstituiert sich das Leitungsgremium selbst. Die fachliche und personelle Führung in den Bereichen obliegt den Bereichsleitenden des Synodalrates oder des Generalvikariats.6 *Die Anhänge 1–3 werden nicht in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) auf- genommen. Sie sind erhältlich bei: Katholische Kirche im Kanton Zürich, Synodalrat, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, Telefon 044 266 12 12, E-Mail synodalrat@zhkath.ch

Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR) 182.21

.7. 21 - 113

Ständigen Einsitz in die Leitungsgremien nehmen die jeweils zu- ständigen Ressortleiterinnen und Ressortleiter des Synodalrates, die Bereichsleitenden des Synodalrates und, bei Bereichen mit Fachver- antwortungbeimGeneralvikar,derGeneralvikaroderdiezuständigen BereichsleitendendesGeneralvikariats.Letzteresindberechtigt,beiBe- reichenmitFachverantwortungbeimGeneralvikarThemenaufdieTrak- tandenlistedesLeitungsgremiumszusetzen.BeiThemenderDienststel- len nehmen zudem die zuständigen Dienststellenleitenden Einsitz.

IndenBereichenmitFachverantwortungbeimGeneralvikarnimmt der Generalvikar oder die oder der Bereichsleitende des Generalvika- riats die fachliche und personelle Führung im Leitungsgremium wahr. DieZuständigkeitenundKompetenzendesSynodalratesinseinerFunk- tionalsArbeitgeberallerAngestelltenderKörperschaftbleibeninallen Fällen vorbehalten.

IndenBereichenmitFachverantwortungbeimSynodalratnehmen die Ressortleiterinnen und Ressortleiter und die Bereichsleitenden des SynodalratesdiefachlicheundpersonelleFührungimLeitungsgremium wahr. Der Generalvikar oder die Bereichsleitenden des Generalvika- riatsnehmennurbeiBedarfimLeitungsgremiumEinsitz.DieRessort- leiterinnen und Ressortleiter bestimmen, ob ein solcher Bedarf besteht.

Die Führung betreffend Organisation, Finanzen und Administra- tion wird in allen Bereichen von den Ressortleiterinnen und Ressort- leitern sowie den Bereichsleitenden des Synodalrates wahrgenommen. Entscheid- findung in den Leitungs- gremien

Art. 5

Die Entscheide in den Leitungsgremien werden einvernehm- lich gefällt. Es gibt keine Mehrheitsentscheide.

KommtkeineinvernehmlicherEntscheidzustande,werdenderGe- neralvikar und die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrates an dienächsteSitzungdesLeitungsgremiumseingeladen.DiesebeidenPer- sonen treffen einen einvernehmlichen Entscheid für das Leitungsgre- mium.SolltenauchsiezukeinemeinvernehmlichenEntscheidgelangen, entscheidetderSynodalrat aufAntragderRessortleiterin oderdesRes- sortleiters abschliessend.

Bei Entscheiden in den Bereichen mit Fachverantwortung beim

Art. 4

Synodalrat gemäss oder der Bereichsl sind, da der Bedar war, wird keine Ei Abs. 4, die ohne Mitwirkung des Generalvikars eitenden des Generalvikariats zustande gekommen f an deren Einsitz im Leitungsgremium nicht gegeben nvernehmlichkeit vorausgesetzt. Neue Amtsdauer

Art. 6

Die Mitglieder des Synodalrates geben der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Synode spätestens sechs Monate vor deren Konstituierung bekannt, ob sie für die neue Amtsdauer wieder kandidieren.

.21 Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR) Vorzeitiger Amtsrücktritt

Art. 7

DieMitgliederdesSynodalratesteilenihrenvorzeitigenRück- tritt während einer Amtsdauer spätestens sechs Monate vor dem Rück- trittsterminderPräsidentinoderdemPräsidentenzuhandenderSynode mit.

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Gesamtbehörde Legislatur- schwerpunkte

Art. 8

Zu Beginn einer Amtsdauer legt der Synodalrat in Zusam- menarbeit mit dem Generalvikar die Legislaturschwerpunkte fest. Sie geben Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele.

VorEndederAmtsdauerüberprüftderSynodalratdieUmsetzung der Legislaturschwerpunkte. Sitzungs- teilnahme

Art. 9

DieMitgliederdesSynodalratessindverpflichtet,anallenSit- zungen des Synodalrates und der Synode teilzunehmen.

Der für den Kanton Zürich zuständige Generalvikar sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.

Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt ohne bera- tende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.

ImEinverständnismitderPräsidentinoderdemPräsidentenkön- nen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates sowie wei- tere Gäste ohne beratende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teilnehmen. Korrespondenz an die Mitglieder

Art. 10

Die Korrespondenzadresse des Synodalrates und seiner Mit- gliederistdieKanzlei.DieMitgliederdesSynodalratesstellenderKanz- lei die Originale der Korrespondenz in amtlichen Angelegenheiten zwecks Erfassung in der Geschäftskontrolle zu.

Art. 11 Kompetenzen dig, die nic drücklich ei 2 Er kann se C. Aufgaben

Der Synodalrat ist für sämtliche Angelegenheiten zustän- ht durch diesen Erlass oder durch übergeordnetes Recht aus- ner anderen Organisationseinheit übertragen worden sind. ine Zuständigkeit delegieren. und Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten

Art. 12

Leitung Synodalr Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des ates.

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.7. 21 - 113 Präsidial- verfügungen

Art. 13

DiePräsidentinoderderPräsidentistberechtigt,prozesslei- tende Entscheide zu treffen und dringliche Geschäfte durch Präsidial- verfügungen zu erledigen. Ihre oder seine Entscheide werden im Proto- koll der nächsten Sitzung vermerkt. Ablehnung von aussichtslosen Gesuchen um finanzielle Unterstützung

Art. 14

Die Präsidentin oder der Präsident kann offensichtlich aus- sichtsloseGesucheumeinefinanzielleUnterstützungmittelsvonderGe- neralsekretärinodervomGeneralsekretärmitunterzeichneteSchreiben ablehnen, ohne dass diese Gesuche als Geschäfte für die Sitzungen trak- tandiert werden.

Art. 26

Sie oder er informiert über die Ablehnungsschreiben gemäss zuhanden des Protokolls an der nächstmöglichen Sitzung.

Art. 15

Aufsicht Verwaltun 2. Abschn DiePräsidentinoderderPräsidentübtdieAufsichtüberdie g aus. itt: Verfahrensbestimmungen

Art. 16

Sitzungen dentin ode Mitglieder Der Synodalrat versammelt sich auf Einladung seiner Präsi- r seines Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei n.DieSitzungenfindeninderRegelamSitzdesSynodalrates statt. Einladung und Traktanden

Art. 17

JedesMitgliedistberechtigt,beiderPräsidentinoderbeim PräsidentenrechtzeitigdieAufnahmeeinesGeschäftesausdemeigenen RessortaufdieTraktandenlistezuverlangen.EiligeTraktandenkönnen nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten in die Trak- tandenliste aufgenommen werden.

Die Einladung mit der Traktandenliste, den dazugehörigen Anträ- gen und den wichtigsten Unterlagen zu den Geschäften wird den Mit- gliedernunddemGeneralvikarinderRegelspätestensfünfTagevorder Sitzungelektronischzugestellt.AufallfälligezusätzlicheinderKanzlei verfügbare Unterlagen wird in der Einladung beim entsprechenden Traktandum hingewiesen.

Stimmt die Mehrheit der Mitglieder des Synodalrates zu, können auchGeschäftebehandeltwerden,dienichtaufderTraktandenlisteste- hen, oder die Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte kann abgeän- dert werden. Beratung der Geschäfte

Art. 18

DieanderSitzungzubeschliessendenGeschäftewerdenauf Vorschlagder zuständigenRessortleiterinoderdeszuständigenRessort- leitersA-oderB-Geschäftenzugewiesen.ÜberdiedefinitiveZuweisung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

.21 Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

BeidenA-Geschäftenhandelt essichinsbesondere umGeschäfte von grosser Tragweite mit hohem Ermessensspielraum sowie um alle im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben der Kosten- stellen8651(nichtbudgetierte,einmaligeBeiträgeSynodalrat)und8652 (nicht budgetierte, einmalige Beiträge Synode).

Bei den B-Geschäften handelt es sich um Geschäfte, die nicht als A-GeschäftegemässAbs.2zutraktandierensind.Insbesonderesinddies:

  1. alle im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben über

Art. 38

Fr. 50000 gemäss b. Budgetkreditüb liger Ausgaben fü c. sämtliche Ausg Abs. 1, erschreitungenüberFr.5000 aufgrundneuereinma- r einen bestimmten Zweck, aben der Kostenstelle 1640 (Auslandhilfe),

Art. 32vorberaten

d. Geschäfte, die von Kommissionen gemäss oder die gemäss eindeutigen gesetzlichen V wurden orgaben zu beschliessen sind.

A-Geschäfte werden diskutiert. B-Geschäfte werden gemäss den dazugehörigenAnträgenverabschiedet,sofernvondenSitzungsteilneh-

Art. 9

Abs mendengemäss kussionenäus Danach wird

und2keineDiskussionverlangtwird.BeiDis- sertsichzuerstdieRessortleiterinoderderRessortleiter. das Wort den übrigen Mitgliedern des Synodalrates erteilt.

Art. 19 Stimmabgabe 2 Alleanwese gleichgeteil sidenten den

Die Stimmabgabe erfolgt offen. ndenMitgliedersindzurStimmabgabeverpflichtet.Bei ten Stimmen gibt die Stimme der Präsidentin oder des Prä- Stichentscheid. Beschluss- fähigkeit

Art. 20

DerSynodalratistbeschlussfähig,wenndieMehrheitderMit- glieder anwesend ist. Beschluss- fassung

Art. 21

DiePräsidentinoderderPräsidentlegtdieAbstimmungsord- nungfest;wirddiesebeanstandet,entscheidetderSynodalrat.ÜberOrd- nungsanträge wird sofort abgestimmt.

Art. 22 Kollegialität

Der Synodalrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Vor-

Art. 13

behalten bleiben die Präsidialverfügungen gemäss und die Ableh-

Art. 14

nungsschreiben gemäss Seine Mitglieder vertreten die Entscheide des Kollegiums.

Gegen aussen geben die einzelnen Mitglieder keine von der Hal- tung des Kollegiums abweichenden Stellungnahmen ab. Vorbehalten bleibt die Freiheit der Stimmabgabe.

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.7. 21 - 113

Art. 23 Ausstand derGenera sie in de a. in der b. mit ei ten Grade eingetrag desannahm c. Vertre che tätig 2 Die Mit schlussfa leiteten 3 Ist der schlussde

DieMitgliederdesSynodalrates,dieGeneralsekretärinoder lsekretärundderGeneralvikartretenindenAusstand,wenn r Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: Sache ein persönliches oder berufliches Interesse haben, ner Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit- verwandt oder verschwägertoderdurch Ehe, Verlobung, ene Partnerschaft, faktischeLebensgemeinschaftoder Kin- e verbunden sind, ter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sa- waren. glieder des Synodalrates treten bei der Beratung und Be- ssung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen ge- Ressorts vor dem Synodalrat angefochten werden. Ausstand streitig, entscheidet der Synodalrat unter Aus- sbetreffendenMitglieds.DerAusstandwirdimProtokollfest- gehalten.

Art. 24 Schweigepflicht gen des Synodalr 2 An der Sitzung oder vom Präside

DieMitgliederdesSynodalratessindüberdieVerhandlun- ates zur Verschwiegenheit verpflichtet. teilnehmende Gäste werden von der Präsidentin nten auf die Schweigepflicht hingewiesen.

Art. 25 Einfragen Ressortlei die noch n oder Nein 2 Einfrage Mitteilung zuhanden d

MitschriftlichenEinfragenholendieRessortleiterinnenund terMeinungsäusserungendesSynodalrateszuGeschäftenein, icht entscheidungsreif sind. Sie werden in der Regel mit Ja beantwortet. n werden im Protokoll festgehalten. en es Protokolls

Art. 26

Die Mitglieder des Synodalrates, der Generalvikar und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informieren schriftlich zuhandendesProtokollsbisspätestensamAbendvorderSitzungüber Tätigkeiten und Vorgänge aus ihrem Ressort oder Aufgabenbereich, die von allgemeinem Interesse sind. Zirkular- beschlüsse

Art. 27

AusnahmsweisekönnenBeschlüsseaufdemZirkularwegge- fasst werden, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Synodalrates gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.

Art. 28

Minderheiten abgabeunterAn tokoll vermer Eine Minderheit des Synodalrates ist berechtigt, ihre Stimm- führungdervonihrgeltendgemachtenGründeimPro- ken zu lassen.

.21 Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

Art. 29 Protokoll schäfte mi 2 Das Stim protokolli 3 FürjedeS referent b migung erf liegen des Sitzung ve Mitteilung Beschlüsse Synodalrat

Über dieSitzungenwirdeinProtokollgeführt, dasalleGe- t den dazugehörenden Erwägungen und Beschlüssen enthält. menverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht ert. itzungwirdeineProtokollreferentinodereinProtokoll- estimmt, die oder der das Protokoll genehmigt. Diese Geneh- olgt in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Vor- ausgefertigten Protokolls und wird im Protokoll der nächsten rmerkt. von n des es

Art. 30

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informiert die Adressaten von Beschlüssen durch von ihr oder ihm unterzeichnete Protokollauszüge oder besondere Mitteilungen.

Die Überweisung von Beschlüssen zur Beschlussfassung durch die Synode umfasst Bericht und Antrag des Synodalrates. Öffentlichkeits- prinzip

Art. 31

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär veröffent- licht die Beschlüsse gemäss dem kantonalen Gesetz über die Informa- tion und den Datenschutz2.

. Abschnitt: Kommissionen, Dienststellen und Vertretungen des Synodalrates Beratende Kommissionen

Art. 32

DerSynodalratoderdieLeitungsgremienkönnenzurVor- bereitung ihrer Geschäfte oder zur Unterstützung von Geschäftsberei- chen beratende Kommissionen ohne Entscheidkompetenzen bestellen, in die externe Fachpersonen berufen werden können. Der Synodalrat oder die Leitungsgremien umschreiben jeweils deren Auftrag.

DenVorsitzindenKommissionendesSynodalratesführteinMit- glied des Synodalrates.Den Vorsitz inden Kommissionender Leitungs- gremien führt ein Mitglied des Leitungsgremiums.

BeratendeKommissionenlegendasErgebnisihrerArbeitschrift- lich demvorsitzenden MitglieddesSynodalrates oderdesLeitungsgre- miums vor. Kommissionen mit Entschei- dungs- befugnissen

Art. 33

Der Synodalrat kann ihm unterstellte Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen bestellen. Den Kommissionen können ex- terneFachpersonenangehören.DenVorsitzführteinMitglieddesSyno- dalrates.

Der Synodalrat erlässt Reglemente, die den Auftrag und die Kom- petenzen von Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen umschrei- ben.

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Art. 34 Dienststellen Dienststellend ler, organisat

Der Generalvikar ist für die pastorale Ausrichtung der erKörperschaftzuständig.DerSynodalratistinfinanziel- orischer und administrativer Hinsicht für die Dienststellen zuständig.

DasLeitungsgremiumkannfürdieDienststellenberatendeKom- missionen einsetzen.

Die Sitzungen der Leitungsgremien zu Themen der Dienststellen werden protokolliert.

Für die ökumenischen Dienststellen bleiben die Vereinbarungen zwischen den entsprechenden Trägerinnen und Trägern vorbehalten. ImÜbrigengeltenfürdieDienststellen dieZuständigkeiten und Kom- petenzen gemäss den Anhängen 1–3.

Art. 35 Vertretungen seineVertretu ein Recht auf 2 Vorbehalten und Rekurskom 3 Vertretunge wahl ist mögl

An der konstituierenden Sitzung bestimmt der Synodalrat ngenfürdiejenigenGremien,indenenderKörperschaft Einsitz zusteht. Er kann sie jederzeit neu bestimmen. bleiben ausdrückliche Vertretungsrechte von Synode mission. nerlöschenaufdasEndederAmtsdauer.EineWieder- ich. Liste der Kommissionen und Vertretun- gen des Synodalrates

Art. 36

DieGeneralsekretärin oder der Generalsekretär führt eine aktuelleListesämtlicherKommissionenundVertretungendesSynodal- rates.

. Abschnitt: Unterschriften- und Finanzkompetenzen

  1. Unterschriftenkompetenzen

Art. 37

Verträge, Urkunden, öffentliche Bekanntmachungen, amt- liche Publikationsgesuche, rechtsmittelfähige Entscheide und Schrei- ben des Synodalrates werden grundsätzlich zu zweien von der Präsiden- tin oder dem Präsidenten und von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär unterzeichnet.

Der Synodalrat regelt die Unterschriftsberechtigung der Ressort- leiterinnenundRessortleitersowiederAngestellten.InnerhalbderRes- sorts bezeichnen die Ressortleiterinnen und Ressortleiter die Unter- schriftsberechtigungen.

Art. 38

Abs 3 ImRahmenderFinanzkompetenzenvon sortleiterinnen und Ressortleiter

sinddieRes- und Angestellten einzelunterschrifts- berechtigt.

.21 Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

  1. Finanzkompetenzen Finanz- kompetenzen

Art. 38

Die Finanzkompetenzen des Synodalrates bestimmen sich nachderKirchenordnung3 undderFinanzordnungüberdenFinanzhaus- halt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft4. Für im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 50000 für einen bestimmten Zweck werden die Finanzkompetenzen des Synodal-

Art. 18

rates unter Vorbehalt von Ressortleiterinnen Bereich und Ressortleiter / und Be Generalsekretärin des Syno Abs. 2 und 3 wie folgt delegiert: sleiterinnen Dienststellenleiterinnen reichsleiter und Dienststellenleiter dalrates oder Generalsekretär bis Fr. 50 000 bis Fr. 10 000 bis Fr. 5000

Bei Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 10000 ist die Bereichs- leiterin oder der Bereichsleiter Finanzen schriftlich in Kenntnis zu set- zen.

Die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Synodalrates kön- nen ihre Finanzkompetenzen an Angestellte delegieren.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu Zuständigkeiten und Finanzkompetenzen von Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen. Ressort- entscheide betreffend Gesuche Dritter

Art. 38

a.5 1 Entscheide, die auf ein Gesuch von Dritten hin im Rah-

Art. 38

men der delegierten Finanzkompetenzen gemäss Ressort getroffen werden, sind schriftlich zu Abs.1 in einem begründen. Die Mitteilung

Art. 37

der Entscheide erfolgt gemäss nächsten Sitzung des Synodalra 2 Wird betreffend ein Gesuch v entscheid getroffen, ist diese Synodalrates ebenfalls festzuh Abs.3. Sie werden im Protokoll der tes vermerkt. on Dritten ein ablehnender Ressort- r im Protokoll der nächsten Sitzung des alten. Ressort- entscheide unabhängig von Gesuchen Dritter

Art. 38

b.5 Entscheide ab Fr.10000, die im Rahmen der delegierten

Art. 38

Finanzkompetenzen gemäss den, sind im Protokoll de Abs.1 in einem Ressort getroffen wer- r nächsten Sitzung des Synodalrates zu ver- merken.

. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 39

Inkrafttreten der Römisch-ka ordnung Synoda Dieser Erlass ersetzt die Geschäftsordnung des Synodalrates tholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäfts- lrat; GeschO SyR) vom 7. Mai 2012 und tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

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.7. 21 - 113

Art. 40 Vollzug geninder perschaf 2 Die Be diagramm der römi treffend nalwesen Sachverh troffene 31.Dezem Aufhebun herigen

Aufgrund dieser Geschäftsordnung notwendige Änderun- OrganisationderVerwaltungderRömisch-katholischenKör- t sind bis spätestens 31.Dezember 2019 umzusetzen. stimmungen dieser Geschäftsordnung und das Funktionen- ersetzen am 1. Juli 2019 die Bestimmungen der Verordnung sch-katholischen Zentralkommission des Kantons Zürich be- die Organisation und Zuständigkeiten im Bereiche des Perso- s(Personalverordnung)vom23.Juni2003,soweitsiedieselben alteregeln.DieübrigenvondieserGeschäftsordnungnichtbe- n Bestimmungen der Personalverordnung sind bis spätestens ber 2019 anzupassen. g bis- Rechts

Art. 41

Die Verordnung der römisch-katholischen Zentralkommis- sion des Kantons Zürich und des Generalvikars über die Dienststellen der römisch-katholischen Körperschaft (Dienststellenverordnung) vom

. Mai 2001 wird aufgehoben.

Die Verordnung der römisch-katholischen Zentralkommission des Kantons Zürich betreffend die Organisation und Zuständigkeiten im Bereiche des Personalwesens (Personalverordnung) vom 23. Juni 2003

Art. 40

wird nach Massgabe von 3 DieRichtlinienfürdieO genmissionen vom 19. Mä 1 OS 74, 443; Begründun Abs. 2 aufgehoben. rganisationderkantonalenFremdsprachi- rz 2001 werden aufgehoben. g siehe ABl 2019-07-19.

LS 170.4.

LS 182.10.

LS 182.25.

Eingefügt durch B vom 8.März 2021 (OS 76, 172; ABl 2021-03-19). In Kraft seit 1.Mai 2021.

Fassung gemäss B vom 8.März 2021 (OS 76, 172; ABl 2021-03-19). In Kraft seit 1.Mai 2021.