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182.22

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

RWPP

Präambel

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten 182.22 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten (RWPP) (vom 1. Dezember 2022)1, 2

Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:

I. Geltungsbereich

§ 1 Dieses Reglement gilt für die Neuwahlen und die Bestätigungs- Geltungsbereich

wahlen der Pfarrer gestützt auf

§ 13 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 20073

und

Art. 58 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft

des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 (KO)4 sowie für die Wahl von Pfarreibeauftragten gestützt auf

Art. 59

KO.

II. Neuwahl von Pfarrern

1. Einleitung des Wahlverfahrens

§ 2 1 Hat ein Pfarrer oder ein Pfarradministrator mit Gemeinde- Meldung der

leitungsfunktion beim Diözesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und Vakanz hat dieser sein Einverständnis dazu gegeben, informiert der Pfarrer bzw. der Pfarradministrator die Kirchenpflege unverzüglich. 2 Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, leitet dieser das

Schreiben unter Benachrichtigung des Absenders an den Diözesan- bischof weiter mit der Bitte, den Rücktritt gutzuheissen. 3 Wird eine solche Stelle durch Todesfall oder Nichtbestätigung des

Amtsinhabers frei, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüg- lich zu informieren. 4 Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus führt als

Stellvertreter des Diözesanbischofs die Verhandlungen für die Beset- zung der Pfarrämter.

§ 3 Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Ge- Bestimmung

neralvikar in Verbindung, um die Nachfolgeregelung zu besprechen. der Nachfolge- regelung Dabei äussert sie allfällige Wünsche.

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182.22 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

Pfarrwahl-

§ 4 1 Die Kirchenpflege kann zur Vorbereitung eines Wahlvor-

kommission schlags eine Pfarrwahlkommission einsetzen. 2 Die Pfarrwahlkommission, bestehend aus mindestens fünf bis höchs-

tens neun Mitgliedern, kann sich zusammensetzen aus: a. Mitgliedern der Kirchenpflege, b. Mitarbeitenden der Pfarrei, c. Mitgliedern des Pfarreirates, d. Vertretern der Pfarreivereine, e. Angehörigen von Missionen, f. weiteren mit der Pfarrei verbundenen Personen. 3 Das Präsidium der Pfarrwahlkommission übernimmt ein Mitglied

der Kirchenpflege. 4 Die Aufgaben der Pfarrwahlkommission bestehen in der

a. Prüfung der vom Generalvikar genannten Kandidaten, b. öffentlichen Ausschreibung der freiwerdenden Stelle nach Absprache mit dem Generalvikar, c. Führung der Bewerbungsgespräche, d. Erstellung eines Berichts mit Empfehlung zuhanden der Kirchen- pflege.

2. Vorgehen bei der Pfarrwahl

Wählbarkeits-

§ 5 Als Pfarrer einer römisch-katholischen Kirchgemeinde kann

voraussetzung nur ein Priester gewählt werden, der aufgrund der kirchlichen Ordnung, nach CIC dem Codex Iuris Canonici (CIC), wählbar ist. Zusammen-

§ 6 1 Der Generalvikar schlägt nach Anhörung der Kirchenpflege

wirken mit dem einen Kandidaten vor. Generalvikar 2 Die Kirchenpflege ist berechtigt, innert je 20 Tagen nach Eingang

des Vorschlags den Generalvikar zu ersuchen, wenn möglich einen zwei- ten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer dieser Kan- didaten ist von der Kirchenpflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzu- schlagen. 3 Der Generalvikar stellt der Kirchenpflege die Wahlempfehlung für

den von ihr gemäss Abs. 2 angenommenen Kandidaten aus. Einberufung

§ 7 1 Gestützt auf die Wahlempfehlung beruft die Kirchenpflege

der Kirch- eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein. gemeinde- versammlung und Wahl- verfahren

2

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten 182.22 2 Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvor-

schläge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden. 3 Der Name des zu wählenden Pfarrers kann auf den Wahlzettel ge-

druckt werden. Er ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. 4 Die Kirchgemeinde wählt den Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs

Jahren. Die ordentliche Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli des Wahl- jahres. 5 Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarrer sind für den Rest

der laufenden Amtsdauer gewählt. 6 Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen den

Pfarrer an der Urne nach den Bestimmungen des Kirchgemeinderegle- ments6. Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.

§ 8 Kommt eine Wahl nicht zustande, ist das Verfahren gemäss Wahl-

§

§ 9 1 Sollen in einer Pfarrei weitere Pfarrer tätig sein, werden auch Wahl eines

diese gemäss §

§ 6 –8 bestimmt und durch die Kirchgemeindeversammlung Pfarrers in

oder in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament an der Urne ge- Solidum wählt. 2 Welchem Pfarrer dabei die Leitung gemäss CIC Can. 517

§ 1 zu-

kommt, bestimmt der Generalvikar in Absprache mit der Kirchenpflege vor der Wahl.

3. Vorgehen bei der Wahl des Pfarradministrators mit Gemeinde- leitungsfunktion

§ 10 1 Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung des Pfarradmi- Wahl des

nistrators mit Gemeindeleitungsfunktion und der Ausstellung der Wahl- Pfarradmini- empfehlung durch den Generalvikar leitet die Kirchenpflege – unter strators mit Gemeinde- Vorbehalt von Abs. 3 – das Wahlverfahren nach

§ 7 ein. leitungsfunktion

2 Im Fall der Wahlwiederholung gilt

§ 8

3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl des Pfarr-

administrators mit Gemeindeleitungsfunktion entgegenstehen, ersucht die Kirchenpflege den Generalvikar um einen neuen Vorschlag gemäss

§ 6

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III. Bestätigungswahl von Pfarrern

Wahlverfahren

§ 11 1 Die Bestätigungswahl von Pfarrern erfolgt an der Urne,

sofern keine stille Wahl zustande kommt oder die Kirchgemeindeord- nung nicht eine Wahl an der Kirchgemeindeversammlung vorsieht. 2 Erfolgt die Bestätigungswahl an der Kirchgemeindeversammlung,

richtet sich das Wahlverfahren nach

§ 12 1 Bei einer stillen Bestätigungswahl kann die Kirchenpflege

gungswahl die Wahlleitung selbst ausüben. 2 Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, ob sie

den Stimmberechtigten den Pfarrer zur Bestätigung vorschlagen will. 3 Der Beschluss der Kirchenpflege wird veröffentlicht.

4 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer zur Bestätigungs-

wahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Wahlvorschlags schriftlich ein Wahlgang an der Urne verlangt werden kann: a. von 5% der Stimmberechtigten in Kirchgemeinden mit höchstens 2000 Stimmberechtigten, b. von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden. 5 Wird kein Wahlgang verlangt, erklärt die Kirchenpflege den zur

Bestätigung vorgeschlagenen Pfarrer als gewählt. 6 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer nicht mehr zur Be-

stätigungswahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hin- zuweisen, dass die Bestätigungswahl an der Urne erfolgt. Wahl an

§ 13 1 Die politische Gemeinde als wahlleitende Behörde ordnet

der Urne die Bestätigungswahl an der Urne an, wenn a. die Kirchenpflege beschlossen hat, den Stimmberechtigten die Nicht- bestätigung des Pfarrers zu beantragen, b. Stimmberechtigte ein Begehren gemäss

§ 12 Abs. 4 gestellt haben.

2 Bei einer Bestätigungswahl an der Urne wird der Name des im Amt

stehenden Pfarrers, der sich der Bestätigungswahl stellt, auf den Wahl- zettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung ergänzt. 3 Die Stimmberechtigten werden gefragt, ob sie den Pfarrer im Amt

bestätigen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich der Stimme enthalten. 4 Abgegebene Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufge-

führte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungül- tig.

4

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten 182.22 IV. Abschluss des Wahlverfahrens

§ 14 1 Die Wahl wird in einem Protokoll festgehalten, das von der Wahlprotokoll

Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird. 2 Das Wahlprotokoll wird im Doppel ausgefertigt.

§ 15 1 Die Kirchenpflege setzt den Generalvikar über den Aus- Mitteilung

gang der Wahl in Kenntnis und veröffentlicht das Wahlergebnis. der Wahl und 2 Sie stellt dem Synodalrat ein Exemplar des Wahlprotokolls unter amtliche Ver- öffentlichung Beilage der Rechtskraftbescheinigung zu.

§ 16 Nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl macht die Kirchen- Wahlannahme

pflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Der Gewählte hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege eine schriftliche Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben.

V. Vorzeitige Demission und Entlassung, Rücktritt auf Ersuchen des Diözesanbischofs

§ 17 1 Über die vorzeitige Demission eines gewählten Pfarrers ent- Vorzeitige

scheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar Demission und unter Berücksichtigung der Anstellungsordnung sowie der berufsbezo- Entlassung genen Bestimmungen für Priester und Diakone. Der Entscheid über eine vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen. 2 Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen nach

§ 18

Abs. 4 der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 22. März 20075 ist der Synodalrat zuständig. Er entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach erfolgter Rück- sprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des Arbeitsverhält- nisses.

§ 18 Tritt ein Pfarrer auf Ersuchen des Diözesanbischofs gestützt Rücktritt auf

auf den CIC vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat Ersuchen des Diözesan- anzuzeigen. bischofs

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VI. Wahl der Pfarreibeauftragten

Wählbarkeits-

§ 19 1 Als Pfarreibeauftragte sind Personen wählbar, welche die

voraussetzungen Voraussetzungen für die Amtsausübung nach der kirchlichen Ordnung erfüllen. 2 Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung der oder des Pfarrei-

beauftragten und der Ausstellung der Wahlempfehlung durch den Ge- neralvikar leitet die Kirchenpflege das Wahlverfahren ein. 3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl der oder

des Pfarreibeauftragten entgegenstehen, ersucht die Kirchenpflege den Generalvikar um einen neuen Vorschlag. Verfahren

§ 20 1 Die Pfarreibeauftragten werden nach erfolgtem Einverständ-

nis des Generalvikars an der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amts- dauer von sechs Jahren gewählt. 2 Die Wahl erfolgt geheim.

3 Es können keine Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht

werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege ge- bunden. 4 Der Name der Kandidatin oder des Kandidaten kann auf den Wahl-

zettel gedruckt werden. Sie oder er ist gewählt, wenn sie oder er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl nicht zu- stande, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüglich zu benach- richtigen. 5 Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarreibeauftragte sind

für den Rest der Amtsdauer gewählt. Die ordentliche Amtsdauer be- ginnt jeweils am 1. Juli des Wahljahres. 6 Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen die

Pfarreibeauftragte oder den Pfarreibeauftragten an der Urne nach den Bestimmungen des Kirchgemeindereglements6. Eine stille Wahl ist aus- geschlossen. 7 Für den Abschluss des Wahlverfahrens gelten die Bestimmungen

von §

§ 14 ff.

Beauftragung,

§ 21 1 Beabsichtigt der Diözesanbischof, die Beauftragung nicht

vorzeitige zu erneuern, oder beabsichtigt die Kirchenpflege, aus sachlich zureichen- Demission und Entlassung, den Gründen keine Wahlempfehlung auszustellen, ist rechtzeitig ein Rücktritt auf Einigungsverfahren zwischen dem Diözesanbischof und der Kirchge- Ersuchen des meinde durchzuführen, um die Einvernehmlichkeit herzustellen. Diözesan- bischofs

6

Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten 182.22 2 Über die vorzeitige Demission einer gewählten Pfarreibeauftragten

bzw. eines gewählten Pfarreibeauftragten entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar unter Berücksichtigung der Anstellungsordnung5 sowie der berufsbezogenen Bestimmungen. Die Demission bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs. Der Ent- scheid über eine vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen. 3 Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen ist der Syno-

dalrat zuständig. Er entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach erfolgter Rücksprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 4 Tritt eine Pfarreibeauftragte oder ein Pfarreibeauftragter auf Er-

suchen des Diözesanbischofs gestützt auf den CIC vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat anzuzeigen.

VII. Kehrordnung der Wahlen

§ 22 1 Die Amtsdauer der Pfarrer beträgt sechs Jahre. Die erste Bestätigungs-

Bestätigungswahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt. wahl der Pfarrer 2 Die Amtsdauer der Pfarreibeauftragten beträgt sechs Jahre. Die und Erneue- rungswahl der erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt. Pfarreibeauf- tragten

VIII. Rechtsschutz

§ 23 Der Rekurs in Stimmrechtssachen richtet sich nach dem Rechtsschutz

Kirchgemeindereglement. in Stimmrechts- sachen

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 1 Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist Inkrafttreten

durch Beschluss des Synodalrates in Kraft. 2 Es ersetzt das Reglement über die Neuwahl von Pfarrern vom

18. April 2013.

1 OS 78, 455; Begründung siehe ABl 2022-12-16. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 LS 180.1.

4 LS 182.10.

5 LS 182.41.

6 LS 182.60.

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