rates vom 1. Juli 20192, beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation der Personalkommission
A. Zusammensetzung und Sitzungsorganisation
182.23
Personalreglement des Synodalrates 182.23 Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates) (vom 27. Januar 2020)1
Der Synodalrat, gestützt auf §
rates vom 1. Juli 20192, beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation der Personalkommission
A. Zusammensetzung und Sitzungsorganisation
– der Ressortleiterin oder dem Ressortleiter Personal des Synodal- setzung der Personal- rates (Vorsitz, stimmberechtigt), kommission – dem Generalvikar für die Bistumsregion Zürich oder die von ihm delegierte Person (stimmberechtigt), – der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Synodalrates (stimmberechtigt), – der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des Synodal- rates (beratend) sowie – der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des General- vikariats (beratend). 2 Stellvertretung ist möglich.
Ressortleiterin oder des Ressortleiters Personal des Synodalrates. 2 Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der oder dem Vorsitzenden recht-
zeitig (in der Regel bis sieben Arbeitstage vor der Sitzung) die Aufnahme eines Geschäfts auf die Traktandenliste zu verlangen.
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Beschluss-
fähigkeit berechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertretungen anwesend sind. Einvernehm-
lichkeit und men keine einvernehmlichen Entscheide zustande, sind Mehrheitsent- Mehrheits- entscheide scheide möglich. 2 Für die Revisionen der berufsbezogenen Bestimmungen zu pastora-
len Funktionen (Kapitel 3.2–3.5 des Beschlusses betreffend Berufsbezo- gene Bestimmungen gemäss
20073) ist immer eine einvernehmliche Beschlussfassung erforderlich. Zirkular-
beschlüsse gefasst werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. 2 Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung festzu-
halten. Beizug weiterer
Personen den. Unterschriften
Vorsitzenden sowie der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Perso- nal des Synodalrates zu unterzeichnen. 2 Anstelle der oder des Vorsitzenden kann die Stellvertretung oder
die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie anstelle der Be- reichsleiterin oder des Bereichsleiters Personal die Stellvertretung unter- zeichnen. 3 Die allgemeine Korrespondenz der Personalkommission wird von
der oder dem Vorsitzenden oder der Bereichsleiterin oder dem Bereichs- leiter Personal des Synodalrates unterzeichnet. Sekretariat
und Sach- Synodalrates ist für das Sekretariat der Personalkommission und das bearbeitung Protokoll verantwortlich. Sie oder er ist für die Vor- und Nachbearbei- tung der Traktanden zuständig und gewährleistet eine angemessene Information. 2 Das Protokoll wird den Mitgliedern der Personalkommission sowie
den Mitgliedern des Synodalrates und dem Generalvikar, falls er nicht Mitglied der Kommission ist, zugestellt.
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Personalreglement des Synodalrates 182.23 B. Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission
fern die Entscheidungskompetenz nicht durch übergeordnetes Recht, Entscheidungs- durch die Synode oder den Synodalrat anderen Gremien oder Personen kompetenz zugewiesen wurde. 2 Die Personalkommission kann ihre Entscheidungskompetenz bei
Fragen von geringer Bedeutung delegieren.
schäfte für den Synodalrat und die Synode vor und stellt Antrag betref- der Entscheide des Synodal- fend: rates und der a. Änderungen der Anstellungsordnung, Synode b. Änderungen der berufsbezogenen Bestimmungen sowie der Voll- zugserlasse zur Anstellungsordnung, c. Personalvorsorge sowie die Sozialversicherungen der Angestellten, d. Umsetzung und Weiterentwicklung der Personalförderungsmassnah- men, e. Bearbeitung der eingereichten parlamentarischen Vorstösse in Per- sonalangelegenheiten.
Geschäfte abschliessend: Entscheidungs- kompetenzen a. Beförderungen (Klassen- und Stufenanstiege), b. generelle Entscheide betreffend im Spesenreglement nicht aufge- führte Spesen, c. Pauschalspesen, d. Weiterbildungsbeiträge ab Fr. 5000, e. unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat, f. Bildungsurlaube (§
g. Arbeit im Modell Jahresarbeitszeit, h. Bewilligung, die tägliche maximale Sollarbeitszeit regelmässig zu überschreiten, i. Auszahlung von Überzeit oder eines positiven Gleitzeitsaldos vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme
reichsleiterin oder Bereichsleiter Personal bei Krankheit und Unfall), j. Bewilligung, dass Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet werden darf,
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k. Home Office, l. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen, m. Arbeitszeit für öffentliche Ämter, n. Weiterarbeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, o. Bezeichnung der freiwilligen Dienstleistungen, die zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigen, p. Beizug einer Rechtsvertretung in aufwendigen Verfahren bis Fr. 10 000 pro Fall, q. Beurlaubungen und Freistellungen von mehr als einem Monat, r. Abgangsentschädigungen von mehr als einem Monatslohn, s. Entscheid über Administrativuntersuchungen gemäss
ICT-Nutzungsreglement vom 20. Mai 20194. Kündigungen
von Anstellungsverhältnissen der Körperschaft. 2 Davon ausgenommen sind die Anstellungsverhältnisse des Gene-
ralvikars, des Bischofsvikars, des oder der Bischöflich Beauftragten, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Synodalrates und des Generalvikariats sowie der Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter. Sie werden durch den Synodalrat gekündigt. Kündigungen
bei kirchlicher erfolgt eine Kündigung im Einvernehmen mit dem Generalvikar. Kommt Ernennung und Missio keine Einvernehmlichkeit zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach den berufsbezogenen Bestimmungen der Anstellungsordnung. Finanz-
kompetenzen setzungen hat die Personalkommission eine Finanzkompetenz zur Aus- richtung von maximal sechs Monatslöhnen (einschliesslich des Anteils vom 13. Monatslohn) an die betreffende Person. 2 Darüber hinausgehende Vergleichsangebote benötigen die Zustim-
mung des Synodalrates. 3 Für Weiterbildungen und andere Personalangelegenheiten hat die
Personalkommission eine Ausgabenkompetenz von maximal Fr. 30 000 pro Fall. 4 Im Weiteren ist
wendbar.
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Personalreglement des Synodalrates 182.23 C. Rechtsmittel gegen Entscheide der Personalkommission
gemäss
dung verlangt werden; andernfalls wird das Recht auf Anfechtung des Entscheids verwirkt. 2 Wird eine Begründung verlangt, wird ein beschwerdefähiger Ent-
scheid zugestellt.
2. Abschnitt: Personalaufgaben und -kompetenzen von einzelnen Kaderangestellten der Körperschaft
A. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
die Angestellten der Körperschaft an: Anstellung des Personals a. den Generalvikar, den Bischofsvikar sowie die Bischöflich Beauf- tragten aufgrund eines Beschlusses des Synodalrates, b. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates aufgrund eines Beschlusses des Synodalrates, c. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Generalvikariats auf- grund eines einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem Generalvikar, d. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter aufgrund eines einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem General- vikar, e. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter von ökumeni- schen Seelsorgestellen aufgrund eines Entscheids der zuständigen Gremien, f. die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Migrantenseelsorge aufgrund einer kirchlichen Ernennung oder Missio sowie eines Entscheids des zuständigen Leitungsgremiums, g. das leitende Personal der Verwaltung des Synodalrates aufgrund eines Entscheids des Leitungsgremiums Präsidiales, h. die übrigen Mitarbeitenden des Generalvikariats aufgrund eines Ent- scheids des Leitungsgremiums Präsidiales, i. die übrigen Mitarbeitenden der Verwaltung des Synodalrates auf- grund eines Entscheids des zuständigen Leitungsgremiums, j. die übrigen Angestellten aufgrund eines Entscheids der zuständigen Leitungsgremien.
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Weitere
Entscheidungs- sekretärin oder der Generalsekretär zusätzlich zu den ihr oder ihm im kompetenzen Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und Kompe- tenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Geschäftsord- nung des Synodalrates der Dienststellenleitung eines Ressorts zugewie- sen sind. Es sind dies insbesondere: a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden der Verwaltung, b. budgetierte Supervision und Coaching für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates, c. Entscheid über Fortbildungsmassnahmen von bis zu fünf Kurstagen pro Jahr für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodal- rates, d. formelle Bewilligung von Sabbatzeit.
B. Der Generalvikar
Mitarbeitende
des General- des Generalvikariats nimmt der Generalvikar zusätzlich zu den ihm vikariats in diesem Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und Kompetenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Ge- schäftsordnung des Synodalrates der Dienststellenleitung zugewiesen sind. Es sind dies insbesondere: a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden des Generalvika- riats, b. Entscheid über Fortbildungsmassnahmen von bis zu fünf Kurstagen pro Jahr, c. budgetierte Supervision und Coaching, d. materielle Bewilligung von Sabbatzeit. 2 Eine Delegation an eine Kadermitarbeiterin oder einen Kader-
mitarbeiter des Generalvikariats ist möglich.
C. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal des Synodalrates
Kompetenzen
besondere folgende Kompetenzen: a. Administration der Bewerbungsverfahren, b. Ersteinreihung der Angestellten der Körperschaft, c. Freistellungen bis zu einem Monat,
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Personalreglement des Synodalrates 182.23 d. zusätzliche Angebote Personalförderung bis zu Fr. 5000 pro Einzel- fall, e. Abgangsentschädigungen bis zu einem Monatslohn pro Fall, f. Auszahlung von Gleitzeit für Stellvertretungen wegen Krankheit, Unfall, Urlaub bis zu einem Monatslohn, wenn Kompensation in Zeit nicht möglich ist, g. Auszahlung nicht bezogener Ferien bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses, h. Entscheide über Spenden oder Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
D. Die übrigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates
dalrates haben insbesondere folgende Kompetenzen: a. Bewilligung der Spesen der Dienststellenleiterinnen und Dienststel- lenleiter sowie der Missionsleiterinnen und Missionsleiter von ihren Ressorts, b. Bewilligung der Spesen der ihnen unterstellten Angestellten, c. Bewilligung von maximal zehn Sitzungen Supervision und Coaching der ihnen unterstellten Angestellten im Rahmen von
und Weiterbildungsreglements sowie ihrer Finanzkompetenzen.
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
zur Geschäftsordnung des Synodalrates gehen diesem Reglement vor. Geschäfts- ordnung des Synodalrates
Synodalrat genehmigt. Es tritt am 1. April 2020 in Kraft. 2 Die von der Geschäftsordnung des Synodalrates nicht betroffenen
Bestimmungen der Personalverordnung vom 23. Juni 2003 bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Reglements in Kraft.
1 OS 75, 94; Begründung siehe ABl 2020-02-21. 2 LS 182.21. 3 LS 182.41.
4 LS 182.42.
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