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182.23

Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Personalreglement des Synodalrates

Präambel

Personalreglement des Synodalrates 182.23 Reglement über die Organisation, die Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission sowie die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Kaderangestellte der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Personalreglement des Synodalrates) (vom 27. Januar 2020)1

Der Synodalrat, gestützt auf §

§ 11 und 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Synodal-

rates vom 1. Juli 20192, beschliesst:

1. Abschnitt: Organisation der Personalkommission

A. Zusammensetzung und Sitzungsorganisation

§ 1 1 Die Personalkommission setzt sich zusammen aus Zusammen-

– der Ressortleiterin oder dem Ressortleiter Personal des Synodal- setzung der Personal- rates (Vorsitz, stimmberechtigt), kommission – dem Generalvikar für die Bistumsregion Zürich oder die von ihm delegierte Person (stimmberechtigt), – der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Synodalrates (stimmberechtigt), – der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des Synodal- rates (beratend) sowie – der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Personal des General- vikariats (beratend). 2 Stellvertretung ist möglich.

§ 2 1 Die Personalkommission versammelt sich auf Einladung der Einladungen

Ressortleiterin oder des Ressortleiters Personal des Synodalrates. 2 Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der oder dem Vorsitzenden recht-

zeitig (in der Regel bis sieben Arbeitstage vor der Sitzung) die Aufnahme eines Geschäfts auf die Traktandenliste zu verlangen.

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Beschluss-

§ 3 Die Personalkommission ist beschlussfähig, wenn alle stimm-

fähigkeit berechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertretungen anwesend sind. Einvernehm-

§ 4 1 Die Entscheide erfolgen grundsätzlich einvernehmlich. Kom-

lichkeit und men keine einvernehmlichen Entscheide zustande, sind Mehrheitsent- Mehrheits- entscheide scheide möglich. 2 Für die Revisionen der berufsbezogenen Bestimmungen zu pastora-

len Funktionen (Kapitel 3.2–3.5 des Beschlusses betreffend Berufsbezo- gene Bestimmungen gemäss

§ 3 der Anstellungsordnung vom 22. März

20073) ist immer eine einvernehmliche Beschlussfassung erforderlich. Zirkular-

§ 5 1 Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg

beschlüsse gefasst werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. 2 Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung festzu-

halten. Beizug weiterer

§ 6 Zu den Sitzungen können weitere Personen beigezogen wer-

Personen den. Unterschriften

§ 7 1 Entscheide der Personalkommission sind von der oder dem

Vorsitzenden sowie der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Perso- nal des Synodalrates zu unterzeichnen. 2 Anstelle der oder des Vorsitzenden kann die Stellvertretung oder

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie anstelle der Be- reichsleiterin oder des Bereichsleiters Personal die Stellvertretung unter- zeichnen. 3 Die allgemeine Korrespondenz der Personalkommission wird von

der oder dem Vorsitzenden oder der Bereichsleiterin oder dem Bereichs- leiter Personal des Synodalrates unterzeichnet. Sekretariat

§ 8 1 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal des

und Sach- Synodalrates ist für das Sekretariat der Personalkommission und das bearbeitung Protokoll verantwortlich. Sie oder er ist für die Vor- und Nachbearbei- tung der Traktanden zuständig und gewährleistet eine angemessene Information. 2 Das Protokoll wird den Mitgliedern der Personalkommission sowie

den Mitgliedern des Synodalrates und dem Generalvikar, falls er nicht Mitglied der Kommission ist, zugestellt.

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Personalreglement des Synodalrates 182.23 B. Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommission

§ 9 1 Die Personalkommission entscheidet alle Personalfragen, so- Allgemeine

fern die Entscheidungskompetenz nicht durch übergeordnetes Recht, Entscheidungs- durch die Synode oder den Synodalrat anderen Gremien oder Personen kompetenz zugewiesen wurde. 2 Die Personalkommission kann ihre Entscheidungskompetenz bei

Fragen von geringer Bedeutung delegieren.

§ 10 Die Personalkommission bereitet insbesondere folgende Ge- Vorbereitung

schäfte für den Synodalrat und die Synode vor und stellt Antrag betref- der Entscheide des Synodal- fend: rates und der a. Änderungen der Anstellungsordnung, Synode b. Änderungen der berufsbezogenen Bestimmungen sowie der Voll- zugserlasse zur Anstellungsordnung, c. Personalvorsorge sowie die Sozialversicherungen der Angestellten, d. Umsetzung und Weiterentwicklung der Personalförderungsmassnah- men, e. Bearbeitung der eingereichten parlamentarischen Vorstösse in Per- sonalangelegenheiten.

§ 11 Die Personalkommission entscheidet insbesondere folgende Abschliessende

Geschäfte abschliessend: Entscheidungs- kompetenzen a. Beförderungen (Klassen- und Stufenanstiege), b. generelle Entscheide betreffend im Spesenreglement nicht aufge- führte Spesen, c. Pauschalspesen, d. Weiterbildungsbeiträge ab Fr. 5000, e. unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat, f. Bildungsurlaube (§

§ 28 ff. Reglement Weiterbildung),

g. Arbeit im Modell Jahresarbeitszeit, h. Bewilligung, die tägliche maximale Sollarbeitszeit regelmässig zu überschreiten, i. Auszahlung von Überzeit oder eines positiven Gleitzeitsaldos vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme

§ 19 lit. f: Be-

reichsleiterin oder Bereichsleiter Personal bei Krankheit und Unfall), j. Bewilligung, dass Arbeitsweg als Arbeitszeit angerechnet werden darf,

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k. Home Office, l. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen, m. Arbeitszeit für öffentliche Ämter, n. Weiterarbeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, o. Bezeichnung der freiwilligen Dienstleistungen, die zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigen, p. Beizug einer Rechtsvertretung in aufwendigen Verfahren bis Fr. 10 000 pro Fall, q. Beurlaubungen und Freistellungen von mehr als einem Monat, r. Abgangsentschädigungen von mehr als einem Monatslohn, s. Entscheid über Administrativuntersuchungen gemäss

§ 23 Abs. 1

ICT-Nutzungsreglement vom 20. Mai 20194. Kündigungen

§ 12 1 Die Personalkommission entscheidet über Kündigungen

von Anstellungsverhältnissen der Körperschaft. 2 Davon ausgenommen sind die Anstellungsverhältnisse des Gene-

ralvikars, des Bischofsvikars, des oder der Bischöflich Beauftragten, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, der Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Synodalrates und des Generalvikariats sowie der Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter. Sie werden durch den Synodalrat gekündigt. Kündigungen

§ 13 Bei Personen mit einer kirchlichen Ernennung oder Missio

bei kirchlicher erfolgt eine Kündigung im Einvernehmen mit dem Generalvikar. Kommt Ernennung und Missio keine Einvernehmlichkeit zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach den berufsbezogenen Bestimmungen der Anstellungsordnung. Finanz-

§ 14 1 Im Zusammenhang mit personalrechtlichen Auseinander-

kompetenzen setzungen hat die Personalkommission eine Finanzkompetenz zur Aus- richtung von maximal sechs Monatslöhnen (einschliesslich des Anteils vom 13. Monatslohn) an die betreffende Person. 2 Darüber hinausgehende Vergleichsangebote benötigen die Zustim-

mung des Synodalrates. 3 Für Weiterbildungen und andere Personalangelegenheiten hat die

Personalkommission eine Ausgabenkompetenz von maximal Fr. 30 000 pro Fall. 4 Im Weiteren ist

§ 38 der Geschäftsordnung des Synodalrates2 an-

wendbar.

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Personalreglement des Synodalrates 182.23 C. Rechtsmittel gegen Entscheide der Personalkommission

§ 15 1 Gegen abschliessende Entscheide der Personalkommission Rechtsmittel

gemäss

§ 11 kann innert 10 Tagen nach Erhalt schriftlich eine Begrün-

dung verlangt werden; andernfalls wird das Recht auf Anfechtung des Entscheids verwirkt. 2 Wird eine Begründung verlangt, wird ein beschwerdefähiger Ent-

scheid zugestellt.

2. Abschnitt: Personalaufgaben und -kompetenzen von einzelnen Kaderangestellten der Körperschaft

A. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär

§ 16 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär stellt formell Formelle

die Angestellten der Körperschaft an: Anstellung des Personals a. den Generalvikar, den Bischofsvikar sowie die Bischöflich Beauf- tragten aufgrund eines Beschlusses des Synodalrates, b. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates aufgrund eines Beschlusses des Synodalrates, c. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Generalvikariats auf- grund eines einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem Generalvikar, d. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter aufgrund eines einvernehmlichen Entscheids des Synodalrates mit dem General- vikar, e. die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter von ökumeni- schen Seelsorgestellen aufgrund eines Entscheids der zuständigen Gremien, f. die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Migrantenseelsorge aufgrund einer kirchlichen Ernennung oder Missio sowie eines Entscheids des zuständigen Leitungsgremiums, g. das leitende Personal der Verwaltung des Synodalrates aufgrund eines Entscheids des Leitungsgremiums Präsidiales, h. die übrigen Mitarbeitenden des Generalvikariats aufgrund eines Ent- scheids des Leitungsgremiums Präsidiales, i. die übrigen Mitarbeitenden der Verwaltung des Synodalrates auf- grund eines Entscheids des zuständigen Leitungsgremiums, j. die übrigen Angestellten aufgrund eines Entscheids der zuständigen Leitungsgremien.

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Weitere

§ 17 Bezüglich des Personals der Verwaltung nimmt die General-

Entscheidungs- sekretärin oder der Generalsekretär zusätzlich zu den ihr oder ihm im kompetenzen Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und Kompe- tenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Geschäftsord- nung des Synodalrates der Dienststellenleitung eines Ressorts zugewie- sen sind. Es sind dies insbesondere: a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden der Verwaltung, b. budgetierte Supervision und Coaching für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates, c. Entscheid über Fortbildungsmassnahmen von bis zu fünf Kurstagen pro Jahr für die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodal- rates, d. formelle Bewilligung von Sabbatzeit.

B. Der Generalvikar

Mitarbeitende

§ 18 1 Bezüglich des von der Körperschaft angestellten Personals

des General- des Generalvikariats nimmt der Generalvikar zusätzlich zu den ihm vikariats in diesem Reglement zugewiesenen Kompetenzen jene Aufgaben und Kompetenzen wahr, die im Funktionendiagramm Anhang 3 zur Ge- schäftsordnung des Synodalrates der Dienststellenleitung zugewiesen sind. Es sind dies insbesondere: a. Bewilligung der Pflichtenhefte der Mitarbeitenden des Generalvika- riats, b. Entscheid über Fortbildungsmassnahmen von bis zu fünf Kurstagen pro Jahr, c. budgetierte Supervision und Coaching, d. materielle Bewilligung von Sabbatzeit. 2 Eine Delegation an eine Kadermitarbeiterin oder einen Kader-

mitarbeiter des Generalvikariats ist möglich.

C. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal des Synodalrates

Kompetenzen

§ 19 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Personal hat ins-

besondere folgende Kompetenzen: a. Administration der Bewerbungsverfahren, b. Ersteinreihung der Angestellten der Körperschaft, c. Freistellungen bis zu einem Monat,

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Personalreglement des Synodalrates 182.23 d. zusätzliche Angebote Personalförderung bis zu Fr. 5000 pro Einzel- fall, e. Abgangsentschädigungen bis zu einem Monatslohn pro Fall, f. Auszahlung von Gleitzeit für Stellvertretungen wegen Krankheit, Unfall, Urlaub bis zu einem Monatslohn, wenn Kompensation in Zeit nicht möglich ist, g. Auszahlung nicht bezogener Ferien bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses, h. Entscheide über Spenden oder Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.

D. Die übrigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates

§ 20 Die übrigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Syno- Kompetenzen

dalrates haben insbesondere folgende Kompetenzen: a. Bewilligung der Spesen der Dienststellenleiterinnen und Dienststel- lenleiter sowie der Missionsleiterinnen und Missionsleiter von ihren Ressorts, b. Bewilligung der Spesen der ihnen unterstellten Angestellten, c. Bewilligung von maximal zehn Sitzungen Supervision und Coaching der ihnen unterstellten Angestellten im Rahmen von

§ 25 des Fort-

und Weiterbildungsreglements sowie ihrer Finanzkompetenzen.

3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

§ 21 Die Geschäftsordnung des Synodalrates und der Anhang 3 Vorrang der

zur Geschäftsordnung des Synodalrates gehen diesem Reglement vor. Geschäfts- ordnung des Synodalrates

§ 22 1 Das vorliegende Reglement wurde am 27. Januar 2020 vom Inkrafttreten

Synodalrat genehmigt. Es tritt am 1. April 2020 in Kraft. 2 Die von der Geschäftsordnung des Synodalrates nicht betroffenen

Bestimmungen der Personalverordnung vom 23. Juni 2003 bleiben bis zum Inkrafttreten dieses Reglements in Kraft.

1 OS 75, 94; Begründung siehe ABl 2020-02-21. 2 LS 182.21. 3 LS 182.41.

4 LS 182.42.

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